Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Kinder, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), verliessen ihr Heimatland am (...) 2017 auf dem Luftweg und gelangten mit einem gefälschten (...) Visum gleichentags in die Schweiz, wo sie am (...) 2017 am Flughafen F._______ ein Asylgesuch stellten. A.b Am 13. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin 1 summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Bezüglich ihren persönlichen Verhältnissen machte sie geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie stamme zwar aus G._______, habe aber stets in der Stadt H._______ gelebt, wo sie auch (...) Jahre lang die Grundschule besucht habe. Sie habe keinen Beruf erlernt, jedoch mit dem Verkauf von (...) und (...) Geld verdient. Zudem habe sie einen (...)-Kurs absolviert. Am (...) 2003 habe sie I._______ religiös und im Jahr 2010 zivilrechtlich geheiratet. Aus der Ehe würden die vier gemeinsamen Kinder (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Beschwerdeführer 1 und 2) stammen. Im (...) 2015 habe sie die Scheidung eingereicht, wobei das Verfahren immer noch hängig sei. Währenddessen habe sie eineinhalb Jahre lang in einem (...) gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie werde seit vier Jahren vom Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele (Kurzbezeichnung: J TEM; türkisch für Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) unter Druck gesetzt. Nachdem die Regierung von Erdogan im Jahr 2011 ein Gesetz erlassen habe, nach welchem es Angehörigen von Märtyrern möglich gewesen sei, Beamte zu werden, habe ihr Ehemann, dessen Vater und Grossvater beim Millî stihbarat Te kilâti (Kurzbezeichnung: M T; türkisch für Nationaler Aufklärungsdienst) gewesen und als Märtyrer getötet worden seien, eine Stelle beim J TEM erhalten. Sie sei daraufhin von Arbeitskolleginnen ihres Ehemannes angeworben worden. In der Folge sei sie mit diesen Frauen einige Male in Schulhäuser gegangen, um Kinder aus armen Familien als neue Anhängerinnen und Anhänger Erdogans anzuwerben. Da sie und ihre Familie jedoch der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurzbezeichnung: PKK; türkisch für Arbeiterpartei Kurdistans) angehört hätten und sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen sei, habe sie den J TEM nicht weiter unterstützen wollen. Sie sei daraufhin beschuldigt worden, eine Terroristin zu sein. In den nachfolgenden zwei bis drei Jahren sei sie immer wieder in einem Fahrzeug mitgenommen und stundenlang gefoltert worden. Seit eineinhalb Jahren sei sie jeden Abend unter Druck gesetzt worden. Sie habe erfolglos ihren Mann gebeten, seine Stelle beim J TEM aufzugeben. Auch habe sie sich deswegen (...) 2015 an die Polizei gewandt, wobei sie von den Behörden keine Hilfe erhalten habe. Nachdem ihr Sohn (der Beschwerdeführer 2) beinahe entführt worden sei, habe sie im (...) 2015 die Scheidung eingereicht. Schliesslich habe der J TEM im (...) 2017 entschlossen, sie zu töten und ihre Kinder für die Arbeit beim J TEM vorzubereiten. Ihr Ehemann habe deshalb eine Arbeitskollegin vom J TEM gebeten, ihre Ausreise zu organisieren. A.c Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. In der Folge wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. A.d Am 4. November 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 15. Januar 2020 erfolgte eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 1. A.e Die zu diesem Zeitpunkt (...)-jährige Beschwerdeführerin 2 stellte den Sachverhalt anlässlich der Anhörung im Beisein ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin 1) folgendermassen dar: Ihr Vater habe seine Wut nicht unter Kontrolle gehabt, habe sich schnell wegen Kleinigkeiten aufgeregt, sei laut gewesen, habe seine Familienangehörigen beschimpft und auch geschlagen. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens sei es weiterhin zu Zwischenfällen gekommen, so dass ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1) wiederholt die Polizei habe verständigen müssen, welche Fernhalteentscheide gegen ihren Vater ausgesprochen habe. Einmal habe ihr Vater versucht, ihren Bruder von einem Spielplatz zu entführen und als sie (Beschwerdeführerin 2) sich dagegen gewehrt habe, habe er sie geschlagen. Zwei Monate vor der Ausreise seien sie, ihre Mutter und ihre Geschwister von der Familie ihres Vaters aus der Wohnung, welche der Grossmutter väterlicherseits gehört habe, rausgeworfen worden. Davor sei bereits der Strom abgestellt, die Türschlösser ausgewechselt und schliesslich alle in der Wohnung befindlichen Sachen verkauft worden. Etwa eine Woche vor der Ausreise habe ihr Onkel väterlicherseits sie aufgesucht und damit gedroht, ihre Mutter zu schlagen und umzubringen. Aus Angst vor ihrem Vater und dessen Familie seien sie schliesslich aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet. A.f Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe sie und ihre älteste Tochter (die Beschwerdeführerin 2) oft heftig verprügelt, wenn er wütend gewesen sei. Am (...) 2015 sei sie deswegen erstmals zur Polizei gegangen und habe Anzeige gegen ihn erstattet. Einmal habe ihr Ehemann versucht, ihren Sohn zu entführen, wobei er sie auf offener Strasse attackiert habe. Auch die Familie ihres Ehemannes habe ihn immer wieder gegen sie aufgehetzt. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2011 Beamter geworden sei, habe seine Familie von ihr verlangt, bei der Partei Adalet ve Kalkinma Partisi (Kurzbezeichnung: AKP; türkisch für Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) zu arbeiten; dies obwohl sich ihre eigene Familie für die Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) engagiert habe. Immer wieder sei sie deswegen belästigt, diffamiert, bedroht und sogar geschlagen worden, weshalb sie sich wiederholt an die Polizei gewendet habe. Der Bruder sowie der Onkel ihres Ehemannes, welche beide für den J TEM gearbeitet hätten, seien seit (...) 2014 immer wieder mit Soldaten und Polizisten aus Spezialeinheiten bei ihnen vorbeigekommen. Ausserdem sei sie im (...) 2017 von mehreren Familienmitgliedern ihres Ehemannes in einen Keller gebracht worden, in welchem Frauen gefoltert worden seien. Sie hätten ihr damit gedroht, dass auch sie dort enden würde, wenn sie nicht gehorchen würde beziehungsweise hätten sie dort ebenfalls gefoltert. Einige Wochen vor ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass die Familie ihres Ehemannes beschlossen habe, sie ihm Rahmen eines Ehrenmordes zu beseitigen. In der Folge habe sie entschieden, die Türkei zu verlassen, wobei ihr eine Freundin ihres Ehemannes auf dessen Anweisung hin geholfen habe, die Ausreise zu organisieren. A.g Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die folgenden Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akten A27 [Beweismittelcouvert], A48 und A50):
- ihre türkischen Reisepässe sowie ihre Nüfus-Karten (alle im Original),
- diverse Reiseunterlagen, darunter unter anderem Boardingpässe und Gepäcklabel (im Original),
- ein Schreiben der (...) (in türkischer Sprache, im Original),
- ein handschriftlich verfasster Notizzettel betreffend ihr Asylgesuch (im Original),
- forensische Untersuchungsberichte betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (in türkischer Sprache),
- diverse Scheidungsunterlagen (in türkischer Sprache),
- ein Schutzentscheid gemäss Gesetz Nr. 6284 vom (...) 2017 mit der Entscheid-Nummer (...) (in türkischer Sprache),
- eine Anklageschrift vom (...) 2017 mit der Akten-Nummer (...) (in türkischer Sprache),
- verschiedene Unterlagen betreffend eine Betreibung (in türkischer Sprache),
- ein Austrittsbericht der (...), betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 12. August 2019,
- ein Austrittsbericht der (...), betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 14. Oktober 2019,
- ein Arztbericht von J._______, (...), betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 17. Juni 2020. B. Mit Verfügung vom 5. August 2020 - eröffnet am 7. August 2020 - stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. September 2020 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 18. März 2020 sowie eine Fotokopie der Unterstützungsbestätigung der (...) vom 18. Mai 2020 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. September 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 29. September 2020 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme weitergeleitet. G. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Das mit der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Rechtsmitteleingabe als solches nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, bereits die in weiten Teilen stark voneinander abweichenden Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in der BzP und den Anhörungen würden zeigen, dass ihre Geschichte konstruiert sei, zumal sie diesbezüglich keine konkreten Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Die Aussagen würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und seien insgesamt nur pauschal, substanzlos und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin 2 während ihrer Anhörung die Tätigkeit ihres Vaters und dessen Verwandten beim J TEM mit keinem Wort erwähnt habe. Auch die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten zahlreichen Razzien habe die Beschwerdeführerin 2 nicht geschildert, was angesichts dessen, dass solche Razzien sicherlich prägende Eindrücke bei einem minderjährigen Kind hinterlassen würden, erstaune. Weiter habe die Beschwerdeführerin 2 nichts von den angeblichen Abwesenheiten der Beschwerdeführerin 1 erwähnt, weshalb bereits deshalb an den geltend gemachten Folterungen zu zweifeln sei. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, wenn man ihre Aussagen auf das Wesentliche reduziere, grundsätzlich geltend gemacht, dass sie von ihrem gewalttätigen Noch-Ehemann respektive Vater und dessen ebenso gewaltbereiten Familie verfolgt worden seien. Hierzu seien verschiedene Beweismittel eingereicht worden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/2019 vom 8. November 2019 hielt die Vorinstanz fest, die türkischen Behörden seien hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, wobei im zu beurteilenden Fall die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Behörden durch die eingereichten Beweismittel konkret nachverfolgt werden könne. Infolgedessen seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde dagegen eingewendet, die Beschwerdeführerin 1 habe eine umfangreiche Zusammenstellung von Beweismitteln zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Entgegen der Ansicht des SEM sei es jedoch nicht möglich, konkrete Beweismittel für die erlittene häusliche Gewalt und körperliche Folter, welche ihr durch Familienmitglieder sowie J TEM-Mitarbeitenden zugefügt worden sei, vorzulegen, was ihr nicht anzulasten sei. Alsdann seien die Beschwerdeführenden durch die erlebte Gewalt traumatisiert, was sich auch auf die Sachverhaltsvorträge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausgewirkt habe. Dies werde beispielsweise bei den zu Protokoll gegebenen Angaben zum Beruf des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerin 2 deutlich. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der Anhörung angegeben, ihr Vater sei (...) gewesen. Wie die Beschwerdeführerin 1 bestätigt habe, habe er diese Tätigkeit denn auch tatsächlich ausgeübt und sei erst später Beamter geworden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die noch minderjährige Beschwerdeführerin 2 kaum Einblick in die Verknüpfungen des J TEM sowie parteiliche Verbindungen und Konflikte habe, was erklären würde, dass sie während ihrer Anhörung mit keinem Wort eine Tätigkeit des Vaters oder dessen Verwandten beim J TEM erwähnt habe. Sodann sei der türkische Staat gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Ehefrau kurdischer Ethnie gegen ihren gewalttätigen Ehemann, welcher aus einer einflussreichen J TEM-Familie stamme, weder schutzfähig noch schutzwillig. In der angefochtenen Verfügung habe denn auch die Vorinstanz mit Verweis auf einen Bericht der Organisation "Terre des Femmes" vom Februar 2015 eingeräumt, dass die bestehende Schutzinfrastruktur generell unzureichend sei. Das SEM habe zwar ausgeführt, dass sich die derzeit herrschende Regierungspartei verschiedentlich gegenteilig zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft geäussert habe, dabei habe es jedoch offengelassen, wie die Beschwerdeführerin 1 durch staatliche oder private Einrichtungen, die Gesetze oder andere Mittel vor ihrem Ehemann und dessen Familie geschützt werden würde. Ferner sei der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/ 2019 vom 8. November 2019 nicht überzeugend, da die Situation der Beschwerdeführerin 1 eine andere sei. Überdies sei seitens der Vorinstanz eine konkrete Würdigung der Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der Entführungen und der erlebten Gewaltausbrüche, gänzlich unterblieben. Schliesslich würden auch die weiteren Ausführungen des SEM zum angeblichen Schutzwillen der Türkei gegenüber der Beschwerdeführerin 1 nicht zu überzeugen vermögen. Es werde zwar nicht bestritten, dass Fernhaltemassnahmen ausgesprochen und Schutzentscheide gefällt worden seien, diese seien aber nicht von Dauer gewesen und hätten keinen anhaltenden Schutz dargestellt. Wenn die türkischen Behörden schutzwillig und schutzfähig gewesen wären, dann wäre die Beschwerdeführerin 1 nicht Opfer von immer wieder erlittener Gewalt geworden, ihr Ehemann wäre entsprechend der Schwere seiner Vergehen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern bestraft und dessen Familienmitgliedern wären zur Rechenschaft gezogen worden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten - und wie vom SEM zutreffend festgestellt - gab die Beschwerdeführerin 1 im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens voneinander abweichende Versionen ihrer Asylvorbringen zu Protokoll. Sie machte insbesondere keine übereinstimmenden Angaben dazu, von wem sie genau, wann und weshalb verfolgt worden sein soll. So brachte sie anlässlich der BzP vor, sie sei ab 2014 von Arbeitskolleginnen ihres Ehemannes beim J TEM respektive M T als Terroristin beschuldigt, bedroht, entführt und gefoltert worden, weil sie für Erdogan keine neuen Anhängerinnen und Anhänger habe gewinnen wollen. Nachdem sie am (...) 2017 von einer mit ihrem Ehemann befreundeten Geheimdienstmitarbeiterin erfahren habe, dass im (...) 2017 entschieden worden sei, sie zu töten, habe sie am (...) 2017 die Türkei zusammen mit ihren Kindern verlassen (vgl. SEM-Akte A19, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber machte sie in der Anhörung geltend, sie sei ab 2013 von Familienangehörigen ihres Ehemannes, welche teilweise beim J TEM gearbeitet hätten, beschimpft, geschlagen und bedroht worden, da sie sich nicht der AKP habe anschliessen und für diese Wählerstimmen sammeln wollen (vgl. SEM-Akte A33, F69 ff.). Als sie über eine Freundin ihres Ehemannes erfahren habe, dass dessen Familie einen Ehrenmord planen und sowohl sie als auch ihre gemeinsamen Kinder umbringen würde, habe sie entschlossen aus ihrem Heimatland zu fliehen (vgl. SEM-Akten A33, F69 und A39, F101 ff.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 ergeben sich weitere Unstimmigkeiten, welche mit einer glaubhaften Darstellung der Fluchtgründe nicht zu vereinbaren sind. Beispielsweise erwähnte sie die angeblich wiederholt durch den Onkel sowie den Bruder ihres Ehemannes mit Sondereinheiten und Polizisten durchgeführten Razzien bei sich zuhause, Verwandten und Freunden in der BzP mit keinem Wort. Ausserdem machte sie im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben dazu, wann, wie oft, wie lange und von wem sie festgenommen und anschliessend gefoltert worden sei. Ihre diesbezüglichen Ausführungen fielen zusätzlich äusserst vage, oberflächlich und ohne persönlich geprägte Realkennzeichen aus. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie detailliert, emotionsbehaftet und erlebnisbasiert von den Festnahmen und erlittenen Misshandlungen hätte berichten können, wenn sie die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Soweit in der Rechtsmittelschrift - ohne Einreichung entsprechender Arztberichte - argumentiert wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die erlebte Gewalt sowie die zunehmenden Drohungen gegen sich selbst und ihre Kinder ein Trauma erlitten habe, welches sich auf ihre Sachverhaltsvorträge ausgewirkt habe, gelingt es ihr damit nicht, die Widersprüche aufzulösen und die Ungereimtheiten bezüglich der vorgebrachten Verfolgung plausibel zu erklären. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können, ist in diesen Fällen indessen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Angesichts der gravierenden Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer BzP sowie den Anhörungen ist dies - wie aufgezeigt - vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Sodann sind den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Aussageverhalten beeinflusst hätte. Bei der Prüfung des Protokolls der zweiten Anhörung ergeben sich zwar Stellen, welche Rechtschreibfehler enthalten und bei denen falsche Satzstellungen verwendet wurden (vgl. beispielsweise SEM-Akte A39, F28, 35, 43, 64, 72, 75, 79, 81, 88, 89, 99, 100, 105, 126 f., 141), dennoch ist es insgesamt verständlich und es geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Lage war, verständliche Angaben zu machen und ihre Asylvorbringen und deren Kerngehalt abschliessend vorzutragen. Bezeichnenderweise sahen sich auch die während den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretungen (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf ihre Einvernahmefähigkeit veranlasst (vgl. SEM-Akten A33 und A39, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin 1 nach den Rückübersetzungen ins Türkische jeweils unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der beiden Anhörungen vollständig und korrekt seien sowie ihren Ausführungen entsprechen würden (vgl. SEM-Akten A19, S .15, A33, S. 16 und A39, S. 21).
E. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige des J TEM ist festzuhalten, dass die Existenz dieses mutmasslichen informellen Geheimdienstes der türkischen Gendarmerie, welchem insbesondere in den 1990er Jahren zahlreiche Verbrechen und Morde angelasteten werden, nie bestätigt und von den staatlichen Sicherheitsorganen stets bestritten wurde (vgl. beispielsweise Die Zeit, Die Türkei: Die Toten steigen aus den Brunnen, 10. Juni 2009, http://www.zeit. de / 2009/ 25/ Todesbrunnen / seite-2 ; Demokratisches Türkeiforum (DTF), Geheimdienstliche Aktivitäten der Gendarmerie, 7. März 2017, http://www.tuerkeiforum.net/ Geheimdienstliche_Aktivit%C3% A4ten _der_Gendarmerie ; Bianet, New confessions about 1993 Lice massacre on parliamentary agenda, 1. September 2021, https://bianet.org/english/law / 249573 -new-confessions-about - 1993 -lice-massacre-on-parliamentary - agenda , alle zuletzt abgerufen am 26. November 2021). Des Weiteren ist auch unklar, ob der Geheimdienst weiterhin aktiv ist oder überhaupt noch besteht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er (immer noch) existiert, vermochte die Beschwerdeführerin 1 das geltend gemachte Interesse an ihrer Person nicht überzeugend darzulegen, zumal sie gemäss eigenen Angaben selber politisch nie aktiv war (vgl. SEM-Akte A33, F61). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass wenn Geheimdienstangehörige tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihr gehabt hätten, sich diese ihr gegenüber wohl anders verhalten hätten und sie insbesondere nach den Festnahmen nicht immer wieder freigelassen worden wäre. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb im (...) 2017 plötzlich entschieden worden sein soll, dass die Beschwerdeführerin 1 getötet werden sollte. Schliesslich erscheint es wenig plausibel, dass sie mit ihrer Ausreise bis zum (...) 2017 zuwartete, obgleich sie geltend machte, bereits seit dem (...) 2017 von der Tötungsabsicht des J TEM gewusst zu haben.
E. 8.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend machte, sie habe sich mit ihrer Ausreise häuslicher Gewalt entzogen und fürchte sich bei einer Rückkehr vor den Reaktionen ihres Noch-Ehemannes und dessen Familienangehörigen, ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass diese Vorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie bereits erwähnt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt (vgl. die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2). Es handelt sich dabei um eine frauenspezifische Verfolgung. Indes reicht dieses Verfolgungsmotiv bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dazu ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist.
E. 8.1.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat auseinandergesetzt, wobei es grundsätzlich davon ausging, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4242/2017 vom 27. März 2019 E. 5.5; E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; D-5702/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, je m.w.H.). Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 wurde hierzu ausgeführt, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen habe. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 ziele auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst seien. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 seien der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 seien Frauenhäuser in der Türkei eröffnet worden, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen trotz dieser staatlichen Bemühungen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren seien, bedeute dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur sei in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Es bestünden indessen Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr konsequent weiterverfolge. Der türkische Staatspräsident Erdogan sei in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 hätte seine Regierungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament eingeworfen, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (englisch: United Nations Children's Fund [Unicef]) sei der Vorstoss zurückgezogen worden (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). Auch werde seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 in der Türkei von einer Zunahme der Gewalt gegen Frauen berichtet (vgl. a.a.O. E. 5.2.4). Diese Feststellungen würden die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu beeinflussen vermögen. Soweit im Referenzurteil darauf hingewiesen wurde, dass auf diese Feststellung zurückzukommen wäre, sollten in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der türkischen Gesetzgebung - oder andere tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein (vgl. a.a.O. E. 5.2.5), ist festzuhalten, dass solche tiefgreifenden Veränderungen nicht ersichtlich sind. Zwar ist die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten (vgl. hierzu beispielsweise Amnesty International, "Türkei: Austritt aus der Istanbul-Konvention gefährdet Frauen und Mädchen", 11. Mai 2021, https://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/tuerkei / dok / 2021 /istanbul-konvention-austritt ; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], Die Türkei ist ab heute nicht mehr Teil der Istanbul-Konvention, 1. Juli 2021, https://www . srf.ch/news/international/schutz-von-frauen - gegen-gewalt-die-tuerkei - ist-ab-heute-nicht-mehr-teil-der-istanbul-konvention , beide zuletzt abgerufen am 26. November 2021). Ob und inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen weiter verschlechtert, wird zu beobachten sein. Jedenfalls ist im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1). Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert und ihnen bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wären.
E. 8.1.3 Im vorliegenden Fall zeigten sich die türkischen Behörden sowohl mit wiederholten Wegweisungen respektive Fernhaltungen des gewalttägigen Ehemannes beziehungsweise Vaters als auch der Einleitung eines Scheidungsverfahrens als schutzfähig und schutzwillig. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wandte sich die Beschwerdeführerin 1 nach körperlichen Übergriffen ihres Ehemannes wiederholt an die Polizei (vgl. SEM-Akten A33, F49 ff. und A34, F 65 f. und F73), wovon auch die zu den Akten gereichten forensischen Untersuchungsberichte zeugen (vgl. SEM-Akte A27 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 8 und 13). In der Folge wurden denn auch Fernhaltemassnahmen gegen ihn ausgesprochen (vgl. SEM-Akte 34, F65 f. sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 4, Ziff. 6). Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der ersten Anhörung vorbrachte, die Polizeibeamten hätten sie nicht ernst genommen, als sie Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe und ihr nicht weitergeholfen hätten (vgl. SEM-Akte A33, F106), ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn ihre Anzeigen von der Polizei nicht entgegengenommen worden wären, die Möglichkeit bestanden hätte, sich - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 1 sich umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte. So ist gegen die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die fehlende Schutzmöglichkeit seitens der türkischen Behörden dadurch veranschaulicht werde, dass die Beschwerdeführerin 1 immer wieder Gewalt durch ihren Ehemann erfahren habe und dieser nie dafür bestraft worden sei, einzuwenden, dass sie sich an die zuständigen Behörden wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen könnte. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 ihre Rechte offenbar auch im noch hängigen Scheidungsverfahren mit Hilfe einer Rechtsvertreterin durchsetzen, indem ihr und ihren Kindern Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (vgl. hierzu SEM-Akten A27 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 7 und A33, F44 f.).
E. 8.1.4 Angesichts der zu bejahenden Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden allfälligen Repressalien seitens der Familie des Ehemannes respektive Vaters nicht schutzlos ausgeliefert wären. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist denn auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 kurz vor ihrer Ausreise aus der Türkei entsprechende Schutzmassnahmen gegen ihre Schwiegermutter, K._______, und ihren Schwager, L._______, erwirken konnte. So wurde am (...) 2017 ein Schutzentscheid gemäss Gesetz Nr. 6284 gegen die Familienangehörigen ihres Ehemannes erlassen (vgl. SEM-Akte A27 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 12 und 15).
E. 8.1.5 Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten und mit mehreren psychiatrischen Berichten belegten psychischen Probleme (vgl. hierzu SEM-Akte A50) lassen zwar auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit schliessen und sind somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe durch ihren Vater zu werten. Dies ändert aber nichts an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltselements.
E. 8.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch ihren Ehemann respektive Vater und dessen Familienangehörigen ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche zu befürchten hätten.
E. 9 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass den Akten zwar zu entnehmen ist, dass mehreren nahen Familienangehörigen der Beschwerdeführenden im Jahr 2006 in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. SEM-Akte A19, Ziff. 3.02). So leben unter anderem der Vater der Beschwerdeführerin 1, M._______, ihre Brüder, N._______ und O._______, sowie ihre Schwestern, P._______ und Q._______, seit 2005 respektive 2006 in der Schweiz (N [...]). Angesichts dessen erscheint es zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 aus einer politisch engagierten Familie stammt. Gleichzeitig ist indessen festzustellen, dass sie keine Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihren Verwandten geltend gemacht hat und auch auf Beschwerdeebene dazu nichts Konkretes vorbrachte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.
E. 10 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Vorbringen weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifiziert (vgl. dort E. II, Ziff. 1 und 2 sowie vorstehend E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Dies gilt auch für die Kinder der Beschwerdeführerin 1 (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Beschwerdeführer 1 und 2), welche keine eigenen Asylgründe geltend gemacht haben. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.2 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind (vgl. Dispositiv-Ziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich Ausführungen zum Wegweisungsvollzug.
E. 11.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 5. August 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 22. September 2020 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 13.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lena Weissinger, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4443/2020 Urteil vom 26. November 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Kinder, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), verliessen ihr Heimatland am (...) 2017 auf dem Luftweg und gelangten mit einem gefälschten (...) Visum gleichentags in die Schweiz, wo sie am (...) 2017 am Flughafen F._______ ein Asylgesuch stellten. A.b Am 13. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin 1 summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Bezüglich ihren persönlichen Verhältnissen machte sie geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie stamme zwar aus G._______, habe aber stets in der Stadt H._______ gelebt, wo sie auch (...) Jahre lang die Grundschule besucht habe. Sie habe keinen Beruf erlernt, jedoch mit dem Verkauf von (...) und (...) Geld verdient. Zudem habe sie einen (...)-Kurs absolviert. Am (...) 2003 habe sie I._______ religiös und im Jahr 2010 zivilrechtlich geheiratet. Aus der Ehe würden die vier gemeinsamen Kinder (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Beschwerdeführer 1 und 2) stammen. Im (...) 2015 habe sie die Scheidung eingereicht, wobei das Verfahren immer noch hängig sei. Währenddessen habe sie eineinhalb Jahre lang in einem (...) gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, sie werde seit vier Jahren vom Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele (Kurzbezeichnung: J TEM; türkisch für Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) unter Druck gesetzt. Nachdem die Regierung von Erdogan im Jahr 2011 ein Gesetz erlassen habe, nach welchem es Angehörigen von Märtyrern möglich gewesen sei, Beamte zu werden, habe ihr Ehemann, dessen Vater und Grossvater beim Millî stihbarat Te kilâti (Kurzbezeichnung: M T; türkisch für Nationaler Aufklärungsdienst) gewesen und als Märtyrer getötet worden seien, eine Stelle beim J TEM erhalten. Sie sei daraufhin von Arbeitskolleginnen ihres Ehemannes angeworben worden. In der Folge sei sie mit diesen Frauen einige Male in Schulhäuser gegangen, um Kinder aus armen Familien als neue Anhängerinnen und Anhänger Erdogans anzuwerben. Da sie und ihre Familie jedoch der Partiya Karkerên Kurdistanê (Kurzbezeichnung: PKK; türkisch für Arbeiterpartei Kurdistans) angehört hätten und sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen sei, habe sie den J TEM nicht weiter unterstützen wollen. Sie sei daraufhin beschuldigt worden, eine Terroristin zu sein. In den nachfolgenden zwei bis drei Jahren sei sie immer wieder in einem Fahrzeug mitgenommen und stundenlang gefoltert worden. Seit eineinhalb Jahren sei sie jeden Abend unter Druck gesetzt worden. Sie habe erfolglos ihren Mann gebeten, seine Stelle beim J TEM aufzugeben. Auch habe sie sich deswegen (...) 2015 an die Polizei gewandt, wobei sie von den Behörden keine Hilfe erhalten habe. Nachdem ihr Sohn (der Beschwerdeführer 2) beinahe entführt worden sei, habe sie im (...) 2015 die Scheidung eingereicht. Schliesslich habe der J TEM im (...) 2017 entschlossen, sie zu töten und ihre Kinder für die Arbeit beim J TEM vorzubereiten. Ihr Ehemann habe deshalb eine Arbeitskollegin vom J TEM gebeten, ihre Ausreise zu organisieren. A.c Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wurde den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. In der Folge wurden sie dem Kanton F._______ zugewiesen. A.d Am 4. November 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 15. Januar 2020 erfolgte eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 1. A.e Die zu diesem Zeitpunkt (...)-jährige Beschwerdeführerin 2 stellte den Sachverhalt anlässlich der Anhörung im Beisein ihrer Mutter (der Beschwerdeführerin 1) folgendermassen dar: Ihr Vater habe seine Wut nicht unter Kontrolle gehabt, habe sich schnell wegen Kleinigkeiten aufgeregt, sei laut gewesen, habe seine Familienangehörigen beschimpft und auch geschlagen. Nach Einleitung des Scheidungsverfahrens sei es weiterhin zu Zwischenfällen gekommen, so dass ihre Mutter (die Beschwerdeführerin 1) wiederholt die Polizei habe verständigen müssen, welche Fernhalteentscheide gegen ihren Vater ausgesprochen habe. Einmal habe ihr Vater versucht, ihren Bruder von einem Spielplatz zu entführen und als sie (Beschwerdeführerin 2) sich dagegen gewehrt habe, habe er sie geschlagen. Zwei Monate vor der Ausreise seien sie, ihre Mutter und ihre Geschwister von der Familie ihres Vaters aus der Wohnung, welche der Grossmutter väterlicherseits gehört habe, rausgeworfen worden. Davor sei bereits der Strom abgestellt, die Türschlösser ausgewechselt und schliesslich alle in der Wohnung befindlichen Sachen verkauft worden. Etwa eine Woche vor der Ausreise habe ihr Onkel väterlicherseits sie aufgesucht und damit gedroht, ihre Mutter zu schlagen und umzubringen. Aus Angst vor ihrem Vater und dessen Familie seien sie schliesslich aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet. A.f Anlässlich der Befragungen brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor, ihr Ehemann habe sie und ihre älteste Tochter (die Beschwerdeführerin 2) oft heftig verprügelt, wenn er wütend gewesen sei. Am (...) 2015 sei sie deswegen erstmals zur Polizei gegangen und habe Anzeige gegen ihn erstattet. Einmal habe ihr Ehemann versucht, ihren Sohn zu entführen, wobei er sie auf offener Strasse attackiert habe. Auch die Familie ihres Ehemannes habe ihn immer wieder gegen sie aufgehetzt. Nachdem ihr Ehemann im Jahr 2011 Beamter geworden sei, habe seine Familie von ihr verlangt, bei der Partei Adalet ve Kalkinma Partisi (Kurzbezeichnung: AKP; türkisch für Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) zu arbeiten; dies obwohl sich ihre eigene Familie für die Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker) engagiert habe. Immer wieder sei sie deswegen belästigt, diffamiert, bedroht und sogar geschlagen worden, weshalb sie sich wiederholt an die Polizei gewendet habe. Der Bruder sowie der Onkel ihres Ehemannes, welche beide für den J TEM gearbeitet hätten, seien seit (...) 2014 immer wieder mit Soldaten und Polizisten aus Spezialeinheiten bei ihnen vorbeigekommen. Ausserdem sei sie im (...) 2017 von mehreren Familienmitgliedern ihres Ehemannes in einen Keller gebracht worden, in welchem Frauen gefoltert worden seien. Sie hätten ihr damit gedroht, dass auch sie dort enden würde, wenn sie nicht gehorchen würde beziehungsweise hätten sie dort ebenfalls gefoltert. Einige Wochen vor ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass die Familie ihres Ehemannes beschlossen habe, sie ihm Rahmen eines Ehrenmordes zu beseitigen. In der Folge habe sie entschieden, die Türkei zu verlassen, wobei ihr eine Freundin ihres Ehemannes auf dessen Anweisung hin geholfen habe, die Ausreise zu organisieren. A.g Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens die folgenden Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akten A27 [Beweismittelcouvert], A48 und A50):
- ihre türkischen Reisepässe sowie ihre Nüfus-Karten (alle im Original),
- diverse Reiseunterlagen, darunter unter anderem Boardingpässe und Gepäcklabel (im Original),
- ein Schreiben der (...) (in türkischer Sprache, im Original),
- ein handschriftlich verfasster Notizzettel betreffend ihr Asylgesuch (im Original),
- forensische Untersuchungsberichte betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (in türkischer Sprache),
- diverse Scheidungsunterlagen (in türkischer Sprache),
- ein Schutzentscheid gemäss Gesetz Nr. 6284 vom (...) 2017 mit der Entscheid-Nummer (...) (in türkischer Sprache),
- eine Anklageschrift vom (...) 2017 mit der Akten-Nummer (...) (in türkischer Sprache),
- verschiedene Unterlagen betreffend eine Betreibung (in türkischer Sprache),
- ein Austrittsbericht der (...), betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 12. August 2019,
- ein Austrittsbericht der (...), betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 14. Oktober 2019,
- ein Arztbericht von J._______, (...), betreffend die Beschwerdeführerin 2 vom 17. Juni 2020. B. Mit Verfügung vom 5. August 2020 - eröffnet am 7. August 2020 - stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 7. September 2020 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Des Weiteren beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 18. März 2020 sowie eine Fotokopie der Unterstützungsbestätigung der (...) vom 18. Mai 2020 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 8. September 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden Rechtsanwältin Lena Weissinger als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 29. September 2020 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme weitergeleitet. G. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Das mit der Beschwerde gestellte Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wurde in der Rechtsmitteleingabe als solches nicht weiter begründet. Es ist aufgrund der Aktenlage denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Eine Verletzung von Verfahrensrechten durch das SEM ist nicht ersichtlich und den Akten lassen sich auch keine weiteren Gründe für eine Kassation entnehmen. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteile, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung also darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. Urteil des BVGer E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung führte sie aus, bereits die in weiten Teilen stark voneinander abweichenden Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in der BzP und den Anhörungen würden zeigen, dass ihre Geschichte konstruiert sei, zumal sie diesbezüglich keine konkreten Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Die Aussagen würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und seien insgesamt nur pauschal, substanzlos und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin 2 während ihrer Anhörung die Tätigkeit ihres Vaters und dessen Verwandten beim J TEM mit keinem Wort erwähnt habe. Auch die von der Beschwerdeführerin 1 vorgebrachten zahlreichen Razzien habe die Beschwerdeführerin 2 nicht geschildert, was angesichts dessen, dass solche Razzien sicherlich prägende Eindrücke bei einem minderjährigen Kind hinterlassen würden, erstaune. Weiter habe die Beschwerdeführerin 2 nichts von den angeblichen Abwesenheiten der Beschwerdeführerin 1 erwähnt, weshalb bereits deshalb an den geltend gemachten Folterungen zu zweifeln sei. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, wenn man ihre Aussagen auf das Wesentliche reduziere, grundsätzlich geltend gemacht, dass sie von ihrem gewalttätigen Noch-Ehemann respektive Vater und dessen ebenso gewaltbereiten Familie verfolgt worden seien. Hierzu seien verschiedene Beweismittel eingereicht worden. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/2019 vom 8. November 2019 hielt die Vorinstanz fest, die türkischen Behörden seien hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt sowohl schutzfähig als auch schutzwillig, wobei im zu beurteilenden Fall die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Behörden durch die eingereichten Beweismittel konkret nachverfolgt werden könne. Infolgedessen seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 In der Beschwerde wurde dagegen eingewendet, die Beschwerdeführerin 1 habe eine umfangreiche Zusammenstellung von Beweismitteln zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Entgegen der Ansicht des SEM sei es jedoch nicht möglich, konkrete Beweismittel für die erlittene häusliche Gewalt und körperliche Folter, welche ihr durch Familienmitglieder sowie J TEM-Mitarbeitenden zugefügt worden sei, vorzulegen, was ihr nicht anzulasten sei. Alsdann seien die Beschwerdeführenden durch die erlebte Gewalt traumatisiert, was sich auch auf die Sachverhaltsvorträge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausgewirkt habe. Dies werde beispielsweise bei den zu Protokoll gegebenen Angaben zum Beruf des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführerin 2 deutlich. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der Anhörung angegeben, ihr Vater sei (...) gewesen. Wie die Beschwerdeführerin 1 bestätigt habe, habe er diese Tätigkeit denn auch tatsächlich ausgeübt und sei erst später Beamter geworden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die noch minderjährige Beschwerdeführerin 2 kaum Einblick in die Verknüpfungen des J TEM sowie parteiliche Verbindungen und Konflikte habe, was erklären würde, dass sie während ihrer Anhörung mit keinem Wort eine Tätigkeit des Vaters oder dessen Verwandten beim J TEM erwähnt habe. Sodann sei der türkische Staat gegenüber der Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Ehefrau kurdischer Ethnie gegen ihren gewalttätigen Ehemann, welcher aus einer einflussreichen J TEM-Familie stamme, weder schutzfähig noch schutzwillig. In der angefochtenen Verfügung habe denn auch die Vorinstanz mit Verweis auf einen Bericht der Organisation "Terre des Femmes" vom Februar 2015 eingeräumt, dass die bestehende Schutzinfrastruktur generell unzureichend sei. Das SEM habe zwar ausgeführt, dass sich die derzeit herrschende Regierungspartei verschiedentlich gegenteilig zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft geäussert habe, dabei habe es jedoch offengelassen, wie die Beschwerdeführerin 1 durch staatliche oder private Einrichtungen, die Gesetze oder andere Mittel vor ihrem Ehemann und dessen Familie geschützt werden würde. Ferner sei der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5702/ 2019 vom 8. November 2019 nicht überzeugend, da die Situation der Beschwerdeführerin 1 eine andere sei. Überdies sei seitens der Vorinstanz eine konkrete Würdigung der Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere angesichts der Entführungen und der erlebten Gewaltausbrüche, gänzlich unterblieben. Schliesslich würden auch die weiteren Ausführungen des SEM zum angeblichen Schutzwillen der Türkei gegenüber der Beschwerdeführerin 1 nicht zu überzeugen vermögen. Es werde zwar nicht bestritten, dass Fernhaltemassnahmen ausgesprochen und Schutzentscheide gefällt worden seien, diese seien aber nicht von Dauer gewesen und hätten keinen anhaltenden Schutz dargestellt. Wenn die türkischen Behörden schutzwillig und schutzfähig gewesen wären, dann wäre die Beschwerdeführerin 1 nicht Opfer von immer wieder erlittener Gewalt geworden, ihr Ehemann wäre entsprechend der Schwere seiner Vergehen gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern bestraft und dessen Familienmitgliedern wären zur Rechenschaft gezogen worden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten - und wie vom SEM zutreffend festgestellt - gab die Beschwerdeführerin 1 im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens voneinander abweichende Versionen ihrer Asylvorbringen zu Protokoll. Sie machte insbesondere keine übereinstimmenden Angaben dazu, von wem sie genau, wann und weshalb verfolgt worden sein soll. So brachte sie anlässlich der BzP vor, sie sei ab 2014 von Arbeitskolleginnen ihres Ehemannes beim J TEM respektive M T als Terroristin beschuldigt, bedroht, entführt und gefoltert worden, weil sie für Erdogan keine neuen Anhängerinnen und Anhänger habe gewinnen wollen. Nachdem sie am (...) 2017 von einer mit ihrem Ehemann befreundeten Geheimdienstmitarbeiterin erfahren habe, dass im (...) 2017 entschieden worden sei, sie zu töten, habe sie am (...) 2017 die Türkei zusammen mit ihren Kindern verlassen (vgl. SEM-Akte A19, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber machte sie in der Anhörung geltend, sie sei ab 2013 von Familienangehörigen ihres Ehemannes, welche teilweise beim J TEM gearbeitet hätten, beschimpft, geschlagen und bedroht worden, da sie sich nicht der AKP habe anschliessen und für diese Wählerstimmen sammeln wollen (vgl. SEM-Akte A33, F69 ff.). Als sie über eine Freundin ihres Ehemannes erfahren habe, dass dessen Familie einen Ehrenmord planen und sowohl sie als auch ihre gemeinsamen Kinder umbringen würde, habe sie entschlossen aus ihrem Heimatland zu fliehen (vgl. SEM-Akten A33, F69 und A39, F101 ff.). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 ergeben sich weitere Unstimmigkeiten, welche mit einer glaubhaften Darstellung der Fluchtgründe nicht zu vereinbaren sind. Beispielsweise erwähnte sie die angeblich wiederholt durch den Onkel sowie den Bruder ihres Ehemannes mit Sondereinheiten und Polizisten durchgeführten Razzien bei sich zuhause, Verwandten und Freunden in der BzP mit keinem Wort. Ausserdem machte sie im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchliche Angaben dazu, wann, wie oft, wie lange und von wem sie festgenommen und anschliessend gefoltert worden sei. Ihre diesbezüglichen Ausführungen fielen zusätzlich äusserst vage, oberflächlich und ohne persönlich geprägte Realkennzeichen aus. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sie detailliert, emotionsbehaftet und erlebnisbasiert von den Festnahmen und erlittenen Misshandlungen hätte berichten können, wenn sie die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Soweit in der Rechtsmittelschrift - ohne Einreichung entsprechender Arztberichte - argumentiert wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 durch die erlebte Gewalt sowie die zunehmenden Drohungen gegen sich selbst und ihre Kinder ein Trauma erlitten habe, welches sich auf ihre Sachverhaltsvorträge ausgewirkt habe, gelingt es ihr damit nicht, die Widersprüche aufzulösen und die Ungereimtheiten bezüglich der vorgebrachten Verfolgung plausibel zu erklären. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können, ist in diesen Fällen indessen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Angesichts der gravierenden Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer BzP sowie den Anhörungen ist dies - wie aufgezeigt - vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Sodann sind den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach eine gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Aussageverhalten beeinflusst hätte. Bei der Prüfung des Protokolls der zweiten Anhörung ergeben sich zwar Stellen, welche Rechtschreibfehler enthalten und bei denen falsche Satzstellungen verwendet wurden (vgl. beispielsweise SEM-Akte A39, F28, 35, 43, 64, 72, 75, 79, 81, 88, 89, 99, 100, 105, 126 f., 141), dennoch ist es insgesamt verständlich und es geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Lage war, verständliche Angaben zu machen und ihre Asylvorbringen und deren Kerngehalt abschliessend vorzutragen. Bezeichnenderweise sahen sich auch die während den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretungen (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf ihre Einvernahmefähigkeit veranlasst (vgl. SEM-Akten A33 und A39, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin 1 nach den Rückübersetzungen ins Türkische jeweils unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der beiden Anhörungen vollständig und korrekt seien sowie ihren Ausführungen entsprechen würden (vgl. SEM-Akten A19, S .15, A33, S. 16 und A39, S. 21). 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige des J TEM ist festzuhalten, dass die Existenz dieses mutmasslichen informellen Geheimdienstes der türkischen Gendarmerie, welchem insbesondere in den 1990er Jahren zahlreiche Verbrechen und Morde angelasteten werden, nie bestätigt und von den staatlichen Sicherheitsorganen stets bestritten wurde (vgl. beispielsweise Die Zeit, Die Türkei: Die Toten steigen aus den Brunnen, 10. Juni 2009, http://www.zeit. de / 2009/ 25/ Todesbrunnen / seite-2 ; Demokratisches Türkeiforum (DTF), Geheimdienstliche Aktivitäten der Gendarmerie, 7. März 2017, http://www.tuerkeiforum.net/ Geheimdienstliche_Aktivit%C3% A4ten _der_Gendarmerie ; Bianet, New confessions about 1993 Lice massacre on parliamentary agenda, 1. September 2021, https://bianet.org/english/law / 249573 -new-confessions-about - 1993 -lice-massacre-on-parliamentary - agenda , alle zuletzt abgerufen am 26. November 2021). Des Weiteren ist auch unklar, ob der Geheimdienst weiterhin aktiv ist oder überhaupt noch besteht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er (immer noch) existiert, vermochte die Beschwerdeführerin 1 das geltend gemachte Interesse an ihrer Person nicht überzeugend darzulegen, zumal sie gemäss eigenen Angaben selber politisch nie aktiv war (vgl. SEM-Akte A33, F61). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass wenn Geheimdienstangehörige tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an ihr gehabt hätten, sich diese ihr gegenüber wohl anders verhalten hätten und sie insbesondere nach den Festnahmen nicht immer wieder freigelassen worden wäre. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb im (...) 2017 plötzlich entschieden worden sein soll, dass die Beschwerdeführerin 1 getötet werden sollte. Schliesslich erscheint es wenig plausibel, dass sie mit ihrer Ausreise bis zum (...) 2017 zuwartete, obgleich sie geltend machte, bereits seit dem (...) 2017 von der Tötungsabsicht des J TEM gewusst zu haben. 8. 8.1 8.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 geltend machte, sie habe sich mit ihrer Ausreise häuslicher Gewalt entzogen und fürchte sich bei einer Rückkehr vor den Reaktionen ihres Noch-Ehemannes und dessen Familienangehörigen, ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass diese Vorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Eine allfällige Bedrohung vor diesem Hintergrund ist als eine Verfolgung durch einen nicht-staatlichen Akteur zu beurteilen. Über das Bestehen eines Schutzbedürfnisses ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu befinden, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes der Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 m.w.H.). Ein absoluter Schutz vor Verfolgung, welche von Privatpersonen ausgeht, ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 und EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 ff.). Wie bereits erwähnt, ist ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt (vgl. die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2). Es handelt sich dabei um eine frauenspezifische Verfolgung. Indes reicht dieses Verfolgungsmotiv bei einer Verfolgung durch Dritte nicht aus, um auch flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Dazu ist weiter zu prüfen, ob der Heimatstaat schutzfähig und schutzwillig ist. 8.1.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat auseinandergesetzt, wobei es grundsätzlich davon ausging, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff., m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer E-4242/2017 vom 27. März 2019 E. 5.5; E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; D-5702/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1; E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, je m.w.H.). Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 wurde hierzu ausgeführt, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierliche Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen habe. Das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen vom Jahr 2012 ziele auf den Opferschutz und die Anordnung von verschiedenen Sicherheits- und Unterstützungsmassnahmen ab, wobei alle Frauen, einschliesslich die Unverheirateten, vom Schutz umfasst seien. Bei der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2004 seien der Strafrahmen für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Bereits im Jahr 1990 seien Frauenhäuser in der Türkei eröffnet worden, um Hilfe für Opfer von häuslicher Gewalt zu bieten. Auch wenn in der Türkei unbestrittenermassen trotz dieser staatlichen Bemühungen nach wie vor Ehrenmorde und häusliche Gewalt zu registrieren seien, bedeute dies nicht, dass die bedrohten Frauen innerfamiliären Übergriffen völlig schutzlos ausgeliefert wären. Die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen das Phänomen effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur sei in den städtischen Gebieten der Türkei jedoch dichter als in ruralen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Es bestünden indessen Anzeichen dafür, dass die Türkei den oben beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr konsequent weiterverfolge. Der türkische Staatspräsident Erdogan sei in den letzten Jahren wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft in den Medien zitiert worden. Im November 2016 hätte seine Regierungspartei AKP überraschend den Entwurf eines Amnestiegesetzes ins Parlament eingeworfen, der Sexualtäter in Einzelfällen vor Strafe schützen wollte, wenn sie ihr minderjähriges Opfer heiraten; nach heftigen Protesten der Opposition und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (englisch: United Nations Children's Fund [Unicef]) sei der Vorstoss zurückgezogen worden (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). Auch werde seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 in der Türkei von einer Zunahme der Gewalt gegen Frauen berichtet (vgl. a.a.O. E. 5.2.4). Diese Feststellungen würden die gefestigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu beeinflussen vermögen. Soweit im Referenzurteil darauf hingewiesen wurde, dass auf diese Feststellung zurückzukommen wäre, sollten in Zukunft negative institutionelle Entwicklungen - namentlich in der türkischen Gesetzgebung - oder andere tiefgreifende Veränderungen der Gesellschaft zu verzeichnen sein (vgl. a.a.O. E. 5.2.5), ist festzuhalten, dass solche tiefgreifenden Veränderungen nicht ersichtlich sind. Zwar ist die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten (vgl. hierzu beispielsweise Amnesty International, "Türkei: Austritt aus der Istanbul-Konvention gefährdet Frauen und Mädchen", 11. Mai 2021, https://www.amnesty.ch/de/laender/europa-zentralasien/tuerkei / dok / 2021 /istanbul-konvention-austritt ; Schweizer Radio und Fernsehen [SRF], Die Türkei ist ab heute nicht mehr Teil der Istanbul-Konvention, 1. Juli 2021, https://www . srf.ch/news/international/schutz-von-frauen - gegen-gewalt-die-tuerkei - ist-ab-heute-nicht-mehr-teil-der-istanbul-konvention , beide zuletzt abgerufen am 26. November 2021). Ob und inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen weiter verschlechtert, wird zu beobachten sein. Jedenfalls ist im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1). Damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert und ihnen bei Bedarf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in der Türkei zuzumuten wären. 8.1.3 Im vorliegenden Fall zeigten sich die türkischen Behörden sowohl mit wiederholten Wegweisungen respektive Fernhaltungen des gewalttägigen Ehemannes beziehungsweise Vaters als auch der Einleitung eines Scheidungsverfahrens als schutzfähig und schutzwillig. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wandte sich die Beschwerdeführerin 1 nach körperlichen Übergriffen ihres Ehemannes wiederholt an die Polizei (vgl. SEM-Akten A33, F49 ff. und A34, F 65 f. und F73), wovon auch die zu den Akten gereichten forensischen Untersuchungsberichte zeugen (vgl. SEM-Akte A27 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 8 und 13). In der Folge wurden denn auch Fernhaltemassnahmen gegen ihn ausgesprochen (vgl. SEM-Akte 34, F65 f. sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift S. 4, Ziff. 6). Es kann folglich nicht auf eine generelle Schutzverweigerung der türkischen Behörden geschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der ersten Anhörung vorbrachte, die Polizeibeamten hätten sie nicht ernst genommen, als sie Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe und ihr nicht weitergeholfen hätten (vgl. SEM-Akte A33, F106), ist entgegenzuhalten, dass selbst wenn ihre Anzeigen von der Polizei nicht entgegengenommen worden wären, die Möglichkeit bestanden hätte, sich - nötigenfalls mit Hilfe eines Anwalts - an eine andere oder übergeordnete Stelle zu wenden, um sich mit ihrem Anliegen Gehör zu verschaffen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin 1 sich umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte. So ist gegen die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach die fehlende Schutzmöglichkeit seitens der türkischen Behörden dadurch veranschaulicht werde, dass die Beschwerdeführerin 1 immer wieder Gewalt durch ihren Ehemann erfahren habe und dieser nie dafür bestraft worden sei, einzuwenden, dass sie sich an die zuständigen Behörden wenden, den dort vorhandenen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und - sollte sich dieser als ungenügend erweisen, weil einzelne Beamte ihren Pflichten nur ungenügend nachkommen oder korrupt sind - die dort zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und Rechtsmittel ausschöpfen könnte. Sodann konnte die Beschwerdeführerin 1 ihre Rechte offenbar auch im noch hängigen Scheidungsverfahren mit Hilfe einer Rechtsvertreterin durchsetzen, indem ihr und ihren Kindern Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (vgl. hierzu SEM-Akten A27 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 7 und A33, F44 f.). 8.1.4 Angesichts der zu bejahenden Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden kann auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden allfälligen Repressalien seitens der Familie des Ehemannes respektive Vaters nicht schutzlos ausgeliefert wären. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt ist denn auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 kurz vor ihrer Ausreise aus der Türkei entsprechende Schutzmassnahmen gegen ihre Schwiegermutter, K._______, und ihren Schwager, L._______, erwirken konnte. So wurde am (...) 2017 ein Schutzentscheid gemäss Gesetz Nr. 6284 gegen die Familienangehörigen ihres Ehemannes erlassen (vgl. SEM-Akte A27 [Beweismittelcouvert], Beweismittel 12 und 15). 8.1.5 Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten und mit mehreren psychiatrischen Berichten belegten psychischen Probleme (vgl. hierzu SEM-Akte A50) lassen zwar auf traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit schliessen und sind somit als Indiz für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Übergriffe durch ihren Vater zu werten. Dies ändert aber nichts an der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieses Sachverhaltselements. 8.2 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch ihren Ehemann respektive Vater und dessen Familienangehörigen ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche zu befürchten hätten.
9. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass den Akten zwar zu entnehmen ist, dass mehreren nahen Familienangehörigen der Beschwerdeführenden im Jahr 2006 in der Schweiz Asyl gewährt wurde (vgl. SEM-Akte A19, Ziff. 3.02). So leben unter anderem der Vater der Beschwerdeführerin 1, M._______, ihre Brüder, N._______ und O._______, sowie ihre Schwestern, P._______ und Q._______, seit 2005 respektive 2006 in der Schweiz (N [...]). Angesichts dessen erscheint es zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 aus einer politisch engagierten Familie stammt. Gleichzeitig ist indessen festzustellen, dass sie keine Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihren Verwandten geltend gemacht hat und auch auf Beschwerdeebene dazu nichts Konkretes vorbrachte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.
10. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Vorbringen weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifiziert (vgl. dort E. II, Ziff. 1 und 2 sowie vorstehend E. 5.1). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Dies gilt auch für die Kinder der Beschwerdeführerin 1 (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie die Beschwerdeführer 1 und 2), welche keine eigenen Asylgründe geltend gemacht haben. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.2 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind (vgl. Dispositiv-Ziffern 4-6 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 11.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 5. August 2020 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 22. September 2020 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt. 13.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lena Weissinger, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 900.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: