Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden (zunächst die Beschwerdeführerin und die Kin- der, später der Beschwerdeführer) verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2023 beziehungsweise 3. November 2023 und ge- langten über Serbien beziehungsweise Bosnien, Serbien, Kroatien und Ita- lien am 13. beziehungsweise 30. November 2023 in die Schweiz, wo sie jeweils gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 17. November bezie- hungsweise 5. Dezember 2023 wurden sie summarisch befragt und am
11. Dezember 2023 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gaben sie im Wesentlichen an, ihre Toch- ter sei in der Türkei von ihrem Cousin vergewaltigt worden. Sie hätten dies zur Anzeige gebracht und der Täter sei im März 2023 zu knapp sieben Jahren Haft verurteilt worden. Er sei aber nicht inhaftiert worden, weil ein Berufungsverfahren laufe. Die Familie des Täters habe die Tat bagatelli- siert und geleugnet. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten von ihrem Um- feld erfahren, dass diese auch gedroht hätten, falls der Täter ins Gefängnis komme, würden sie auch ihrem Sohn etwas antun beziehungsweise den Beschwerdeführer erschiessen oder schlagen beziehungsweise die Be- schwerdeführenden aufgrund ihrer gewerkschaftlichen und frauenrechtli- chen Tätigkeiten bei den Behörden wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in einer Terrororganisation anzeigen. Sie hätten deswegen einmal die Polizei kontaktiert. Weil sie keinen konkreten Beweis gehabt hätten, habe diese aber nichts unternommen. Die Polizei habe lediglich einmal im Auftrag des Gerichts angerufen, um zu fragen, ob jemand sie störe, weil ein Annähe- rungsverbot bestanden habe. Die Tochter sei aufgrund der Vorfälle stigma- tisiert worden. Die Täterfamilie habe auch Arztberichte über sie herumge- zeigt. Die ganze Familie habe sehr unter diesen Vorfällen gelitten. Die Tochter sei auch in psychologischer Behandlung gewesen. Ihr Sohn habe sich am Täter rächen wollen. Sie hätten sich zur Ausreise entschlossen, weil sie befürchtet hätten, die Familie des Täters mache ihre Drohungen nach dem Berufungsurteil wahr. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in der Türkei für Frauenrechte eingesetzt, der Beschwerdeführer sei bei einer Gewerkschaft gewesen. Sie hätten auch an Demonstrationen teilge- nommen, wobei sie mehrmals mit der Polizei in Kontakt gekommen seien. Sie seien auch über einen längeren Zeitraum beobachtet worden. In den letzten Jahren seien sie aber nicht mehr so aktiv gewesen.
D-114/2024 Seite 3 Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen aus dem geltend gemachten Strafverfahren zu den Akten. B. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 zum gleichentags erstellten Entscheidentwurf des SEM Stellung nehmen. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, wies deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 1. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingaben vom 26. Februar und 12. März 2024 reichten die Beschwer- deführenden zwei Arztberichte zu den Akten.
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Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sache sei subeventualiter zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere Abklärung der gesundheitlichen Situation der Kinder (vor allem der Tochter) und Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag wird in der Folge in keiner Weise inhaltlich begründet und den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt wäre. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
D-114/2024 Seite 5 Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die von den Beschwerdeführenden befürchteten Massnahmen seitens der Familie des Täters würden auch in der Türkei strafbare Handlungen darstellen und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkei- ten verfolgt und geahndet. Der türkische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Dies zeige sich vorliegend deutlich durch das Vorgehen und die entsprechenden Massnahmen der Polizei- und Strafbe- hörden (Verurteilung zu einer knapp siebenjährigen Haftstrafe und Verfü- gung eines Annäherungsverbots). Die Beschwerdeführenden würden nicht geltend machen, dass es während des Prozesses zu Unrechtmässigkeiten der Strafbehörden gekommen sei. In Anbetracht dessen sei davon auszu- gehen, dass sie auch bei allfälligem künftigem Unrecht bei den türkischen Polizei- und Strafbehörden Hilfe erhalten würden. An dieser Einschätzung vermöge ihre einmalige, folgenlose Kontaktaufnahme bei der Polizei im Zu- sammenhang mit Drohungen nichts zu ändern. Zudem sei zu erwähnen, dass die geltend gemachten Drohungen nie persönlich an sie herangetra- gen und ihnen diese lediglich durch Drittpersonen mitgeteilt worden seien. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden an diverse politische Parteien gewandt und eine Beschwerdemail an den Staat geschrieben hät- ten, lege offen, dass sie durchaus wüssten, wo sie gegebenenfalls um Hilfe ersuchen könnten. Zudem sei anzumerken, dass es Teil des gerichtlichen Prozesses sei, dass der Täter – solange das zweitinstanzliche Urteil noch nicht gefällt sei – nicht inhaftiert sei. Bei einem allfälligen Bruch des
D-114/2024 Seite 6 Annäherungsverbotes durch den Täter, wäre es ihnen zuzumuten, sich mit- hilfe ihrer Anwältin zu wehren. Um die Drohungen und den damit zusam- menhängenden psychischen Druck zu mindern, wäre allenfalls eine inner- staatliche Aufenthaltsalternative zu prüfen gewesen. Die geltend gemachten Schikanen und Probleme durch die Behörden auf- grund der Tätigkeiten der Beschwerdeführenden bei der Gewerkschaft und einer Frauenorganisation hätten mit der Niederlegung dieser Arbeit aufge- hört. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sie diesbezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in den Fokus der Behörden geraten würden. Einer allfälligen Anzeige als Rache durch ihre Verwandten könnten sie ebenfalls mit Hilfe ihrer Anwältin entgegentreten. Ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach sie direkt und konkret bedroht worden seien, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführen- den in der Anhörung angegeben hätten, sie und ihr Sohn seien nie persön- lich bedroht worden, wobei sie sich andernfalls auch an die Behörden hät- ten wenden können. In Bezug auf die psychischen Auswirkungen sei an- zumerken, dass ihre Tochter sich in psychischer Behandlung durch einen Kinderspezialisten befunden habe, wobei auch ihnen die Inanspruch- nahme einer psychologischen Behandlung freistehe. Auch ein Wohnorts- wechsel mit Unterstützung der Familie der Beschwerdeführerin und ein weiteres Schutzersuchen bei der Polizei gegen Drohungen wären zuzumu- ten gewesen. Bei ihrer Befürchtung, dass der Täter ihre Tochter weiterhin belästigen könnte, handle es sich um Mutmassungen und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass es nach der Tat vor zwei Jahren zu einem erneuten, konkreten Annäherungsversuch gekommen sei. Hinsicht- lich des geltend gemachten unerträglichen psychischen Drucks sei festzu- halten, dass sich ihren Ausführungen keine Hinweise entnehmen liessen, dass sie ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat hätten führen müssen, und trotz der psychischen Belastung ihren Alltag einigermassen hätten fortführen können. So habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gearbeitet und der Sohn weiterhin die Schule besucht.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es bestehe im vor- liegenden Fall kein effektiver Schutz der Tochter vor erneuten Übergriffen durch den Täter, zumal die einzige ergriffene Schutzmassnahme seitens des türkischen Staates in einem Annäherungsverbot bezogen auf die Wohnstrasse der Beschwerdeführenden bestanden habe, dessen Einhal- tung auch nie kontrolliert worden sei. Die Situation als Opfer von sexuali- sierter Gewalt stelle sich in der Türkei als Staat mit patriarchalen und
D-114/2024 Seite 7 traditionellen Strukturen zudem nochmals speziell dar. Unter Präsident Erdogan habe es für die ohnehin schon schlechte Situation der Frauen in der Türkei nochmals einen Rückschlag gegeben. Es sei eine weitere Zu- nahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. Das Frauenbild werde durch die politischen Instanzen vermehrt als religiös geprägt dargestellt. Die Türkei sei auch aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhü- tung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Aufgrund der Gesamtsituation würde ein Leben in der Türkei mit einem unerträglichen psychischen Druck ein- hergehen und ein menschenwürdiges Leben nicht möglich sein. Aufgrund des fehlenden Schutzes durch den türkischen Staat hätten die Beschwer- deführenden auch gemäss dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) als Flüchtlinge zu gelten und auch den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Angesichts der Praxis der sogenannten Blutrache müssten sodann der Be- schwerdeführer und der Sohn mit der Umsetzung der Drohungen durch die Verwandtschaft rechnen. Dabei ändere sich nichts, dass diese ihnen nicht direkt, sondern über Mittelspersonen mitgeteilt worden seien. Da die Poli- zei erst nach Zufügung von physischem Schaden Massahmen habe ergrei- fen wollen, bestehe kein effektiver Schutz, zumal das Annäherungsverbot auch nur für die Tochter bestehe. Es gehe hier nicht um unbestimmte Be- fürchtungen, sondern um konkret angedrohte Schädigungen. Ein Wegzug in einen anderen Landesteil würde die Familie des Täters mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht abhalten. Die Beschwerdeführenden müss- ten vollständig untertauchen und in ständiger Angst leben, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zur mutmasslich fehlen- den Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden auf die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sei das Annäherungsverbot nicht unwirksam gewesen und die Polizei habe sogar einmal im Auftrag des Gerichts bei ihnen ange- rufen. Zudem könne es keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit sei- ner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem sei auf die Aussage in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hinzuwei- sen, wonach die Beschwerde des Täters zuletzt vom zweitinstanzlichen Gericht abgewiesen worden sei. Weiter werde nicht bestritten, dass die Drohungen den Beschwerdeführenden persönlich gegolten hätten, son- dern dass sie direkt ihnen gegenüber ausgesprochen worden seien. Es sei
D-114/2024 Seite 8 aber hervorzuheben, dass es während mehreren Jahren nie zu einer ef- fektiven Umsetzung der Drohungen gekommen sei, obschon die Familie des Täters in der Nähe der Beschwerdeführenden wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten sich zudem mit Nachdruck an die Polizei und auch an Nichtregierungsorganisationen wenden können. Bezüglich des unerträglichen psychischen Druckes wiederholte das SEM in seiner Vernehmlassung die Argumente aus der angefochtenen Verfügung. Der Einwand bezüglich einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, wonach die Familie des Täters sie auch an einem anderen Ort ausfindig machen würde, sei in der Beschwerde nicht begründet worden, weshalb nicht wei- ter darauf eingegangen werde.
E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, das strafrechtliche Verfah- ren und das Annäherungsverbot vermöchten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht genügenden staatlichen Schutz darzustellen. Darüber hin- aus seien den Beschwerdeführenden von staatlicher Seite keinerlei Ange- bote wie etwa der kostenlose Zugang zu einer Opferhilfestelle, zu geeig- neten Schutzunterkünften, zu kostenloser Beratung in rechtlicher und psy- chologischer Hinsicht und Schutz respektive Unterstützung beim Wider- stand gegen gesellschaftliche Ächtung gewährleistet worden, was ange- sichts der patriarchalen Strukturen in der Türkei nicht erstaune. Es könne von den Beschwerdeführenden angesichts des angeblich funktionierenden Schutzsystems auch nicht erwartet werden, dass sie sich mehrfach und mit Nachdruck an die Polizei oder gar an NGOs wenden würden, zumal ihre Situation den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewesen sei. Es bleibe sodann nicht nachvollziehbar, weshalb es relevant sein sollte, ob die Dro- hungen direkt ihnen gegenüber geäussert worden seien, zumal auch die Vorinstanz eingestehe, dass sie ihnen persönlich gegolten hätten. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Verwirklichung der Drohungen erst mit der letztinstanzlichen Verurteilung zu erwarten wären. Dass der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgehe und der Sohn weiterhin die ob- ligatorische Schule besuche, vermöge nicht zu begründen, dass keine Situation unerträglichen psychischen Drucks vorliege. Schliesslich habe sich die in der Beschwerde bereits beschriebene psychische Belastung der Beschwerdeführerin erhärtet. Diesbezüglich werde die ärztliche Kurzrück- meldung einer psychiatrischen Einrichtung an das Bundesasylzentrum ein- gereicht, wonach wöchentliche Termine vereinbart und ein Antidepressi- vum verschrieben worden sei. Ein Umzug in einen anderen Landesteil wäre mit einem Herausreissen der Kinder aus dem ihnen vertrauten Um- feld verbunden und würde sich mutmasslich schädlich auf ihre psychische Gesundheit auswirken. Es sei auch unrealistisch, dass sie ihren neuen
D-114/2024 Seite 9 Wohnort vor sämtlichen Familienmitgliedern verheimlichen könnten. Schliesslich sei auf das Urteil C-621/21 des EuGH vom 16. Januar 2024 hinzuweisen, in dem im Falle einer kurdischen Frau, die häusliche Gewalt erlebt habe, festgestellt worden sei, dass Frauen eine soziale Gruppe bil- den und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschliesslich sexueller und häuslicher Gewalt, aus- gesetzt seien. Zur Stützung der Replik wurden im Nachgang zwei Arztberichte bezüglich der Beschwerdeführerin und der Tochter zu den Akten gereicht, wonach erstere im Februar 2024 aufgrund suizidaler Äusserungen in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei und zweitere wegen einer post- traumatischen Belastungsstörung behandelt werde.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätz- liche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Euro- parats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in ne- gativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Mög- lichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer E-2530/2024 vom 15. August 2024, E. 7.2 m.H.a. E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publi- ziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.).
E. 6.2 Auch im vorliegenden Verfahren kann von diesen Schlussfolgerungen nicht abgewichen werden. Zwar will auch das Gericht die Leiden der Be- schwerdeführenden keinesfalls bagatellisieren. Dennoch haben die türki- schen Behörden wie bereits in der angefochtenen Verfügung und der Ver- nehmlassung von der Vorinstanz ausführlich festgehalten mit dem straf- rechtlichen Verfahren gegen den Täter ihre Schutzwilligkeit und -fähigkeit vorliegend unter Beweis gestellt. Gemäss den Ausführungen in der Ver-
D-114/2024 Seite 10 nehmlassung des SEM mit Verweis auf die Stellungnahme zum Entschei- dentwurf wurde die Berufung des Täters zuletzt vom zweitinstanzlichen Gericht abgewiesen. Dass der überdies noch jugendliche Täter während des Verfahrens nicht inhaftiert wurde, hat bereits das SEM als legitim qua- lifiziert. Immerhin wurde gegen ihn ein Annäherungsverbot ausgesprochen. Dass dieses nicht umgesetzt worden wäre, kann mit der Vorinstanz nicht bestätigt werden, nachdem die Polizei sich einmal aktiv bei den Beschwer- deführenden erkundigt hat und diese auch gar nie geltend gemacht haben, der Täter habe sich nicht an das Annäherungsverbot gehalten. Das SEM hat denn auch zu Recht keine konkreten Anhaltspunkte gesehen, dass es nach Einleitung des Strafverfahrens zu einem erneuten, konkreten Annä- herungsversuch gekommen sei oder kommen könnte. Dass die Beschwer- deführenden, wie in der Replik geltend gemacht, nicht einer Opferhilfe- stelle, geeigneten Schutzunterkünften und kostenloser Beratung in rechtli- cher und psychologischer Hinsicht zugewiesen worden seien, spricht nicht gegen die grundsätzliche Schutzfähigkeit- und -willigkeit der türkischen Be- hörden. Zudem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeführenden offenbar wussten, wo sie hätten um Hilfe ersuchen können, dies auch angesichts ihrer Arbeit im gewerkschaftlichen und frau- enrechtlichen Bereich. Auch bezüglich der Drohungen gegen den Be- schwerdeführer und den Sohn hat das SEM die Beschwerdeführenden zu Recht auf die Möglichkeit des nochmaligen Schutzersuchens bei der Poli- zei oder auch bei anderen Organisationen hingewiesen. Dies kann entge- gen der Replik auch bei einem funktionierenden Schutzsystem erwartet werden. Dass die Drohungen wie vom SEM geltend gemacht nicht persön- lich an die Beschwerdeführenden herangetragen worden sind und es wäh- rend mehreren Jahren nie zu einer effektiven Umsetzung gekommen ist, vermag deren Gewicht entgegen der pauschalen Verneinung in der Be- schwerde und der Replik durchaus zu relativieren. Dass die Umsetzung erst mit der definitiven Verurteilung zu erwarten wäre, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des unerträglichen psychischen Drucks kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde kann aus der Tatsache, dass die Tochter schon in der Türkei eine Behandlung wahrnehmen konnte und der Be- schwerdeführer weiterhin seiner Arbeit nachgehen und der Sohn in die Schule gehen konnte, durchaus geschlossen werden, dass ihnen ein men- schenwürdiges Leben nicht verunmöglicht wurde. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei in psychiatrischer Behand- lung waren und ohne weiteres davon auszugehen ist, dass ihnen diese Behandlung auch künftig zur Verfügung stehen wird, wird ihr psychisches Leiden vermindern und spricht damit ebenfalls nicht für einen uner-
D-114/2024 Seite 11 träglichen psychischen Druck in der Türkei. Zur innerstaatlichen Fluchtal- ternative gilt es festzuhalten, dass diese den psychischen Druck insofern vermindern könnte, als die Täterfamilie nicht ständig in der Nähe wäre. Dass die Kinder aus ihrem Umfeld herausgerissen würden, kann ange- sichts der Flucht der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht gehört werden. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der pauschale Verweis in der Beschwerde und der Replik auf das CEDAW, die Berück- sichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe und die Rechtsprechung des EuGH zur Zugehörigkeit der Frauen als Opfer sexueller Gewalt zu einer bestimmten sozialen Gruppe nichts zu ändern.
E. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab- gewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-114/2024 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-114/2024 Seite 13
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, die Beschwerdefüh- renden seien in Anbetracht der familiären Situation zwar belastet, aber grundsätzlich gesund und würden über mehrjährige Arbeitserfahrung in di- versen Branchen verfügen. Sie würden über ein intaktes soziales Umfeld verfügen und könnten sich bei finanziellen Engpässen an ihre Familienan- gehörigen wenden, mit denen sie noch Kontakt hätten. Zu den psychischen Beschwerden der Kinder gelte es festzuhalten, dass die psychiatrische Ge- sundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei und die Kinder dort behandelt werden könnten. Dies werde durch den Umstand gestützt, dass ihre Tochter in der Türkei bereits in regelmässiger psycholo- gischer Behandlung bei einem KinderspeziaIisten gewesen sei, zu dem ein Vertrauensverhältnis bestehe, was für eine weitere Behandlung förderlich sei. Auch ihrem Sohn sei es zuzumuten, bei Bedarf von psychologischer Unterstützung Gebrauch zu machen. Sodann sei die Rückkehr in die be- stehenden sozialen Strukturen wie etwa in die Schule grundsätzlich für das psychische Wohlbefinden als förderlich zu werten. Zudem gelte festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführenden als Eltern die wichtigsten Bezugsper- sonen für die Kinder darstellen würden und ihnen unterstützend zur Seite stehen könnten, sowie auch die weiteren Verwandten vor Ort. Somit stehe auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, der Vollzug der Wegwei- sung erweise sich aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie und der Tochter, der konkreten Gefährdung von deren sexueller, psychischer und körperlicher Integrität sowie der konkreten Gefährdung für den Be- schwerdeführer und den Sohn als unzumutbar. Eine Rückkehr würde das Kindeswohl verletzen. Es wäre mit einer Retraumatisierung und Dekom- pensation sowie einer Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung der Tochter allenfalls auch neuerlichen Übergriffen zu rechnen, was zu einer Schädigung ihrer psychischen und physischen Gesundheit führen könnte.
D-114/2024 Seite 14 Auch betreffend den Sohn drohe angesichts der geschilderten Drohungen eine Kindswohlverletzung. Im Nachgang zur Beschwerde wurden neu zwei Arztberichte zu den Akten gereicht. Aus dem Bericht betreffend die Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese aufgrund suizidaler Äusserungen vom 21. bis zum 27. Februar 2024 in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung war. Vor dem Hintergrund der schwierigen Gesamtsituation sei durch den Kurz- aufenthalt keine signifikante Besserung des psychopathologischen Zu- standsbildes zu erwarten gewesen. Die Absprachefähigkeit bezüglich aku- ter Suizidalität sei aber stets gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vom schützenden Rahmen der Abteilung profitieren können, sei sub- jektiv entlastet gewesen und habe in psychisch gebessertem Zustand so- wie bei fehlenden Gefährdungsaspekten entlassen werden können. Ge- mäss dem Bericht betreffend die Tochter weise diese Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Über- griff auf und werde regelmässig behandelt.
E. 8.3.3 Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdung aufgrund befürchteter erneuter Übergriffe und Drohungen kann auf obige Erwägungen im Asylpunkt verwiesen werden. Weiter hat sich das SEM wie oben ausgeführt ausführlich und überzeugend zu den psychischen Be- schwerden der Kinder geäussert und festgehalten, es bestehe in der Türkei eine genügende medizinische Infrastruktur. Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen und es kann festgehalten werden, dass dies sinngemäss auch für die Beschwerdeführerin gilt. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Retraumatisierung der Tochter kann noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Tochter in ein bestehendes psychologisches Setting und in ein soziales Umfeld gebettet zurückkehren kann. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte vermögen an diesen Schlussfolge- rungen nichts zu ändern. Es ergibt sich daraus kein Krankheitsbild, das die Möglichkeit der Behandlung im Heimatstaat ausschliessen würde. Hin- sichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bezüglich der Beschwerdeführerin ist darauf hinzu- weisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtspre- chung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3 und auch das Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1).
D-114/2024 Seite 15 Diesbezüglich gilt es insbesondere auf die Ausführungen im Austrittsbe- richt vom März 2024 hinzuweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin bezüglich akuter Suizidalität absprachefähig gezeigt habe und in psychisch gebessertem Zustand sowie bei fehlenden Gefährdungsaspekten aus der Klinik entlassen werden konnte.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 9. Januar 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu er- heben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-114/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-114/2024 Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Mara Todeschini, Advokatin, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (zunächst die Beschwerdeführerin und die Kinder, später der Beschwerdeführer) verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2023 beziehungsweise 3. November 2023 und gelangten über Serbien beziehungsweise Bosnien, Serbien, Kroatien und Italien am 13. beziehungsweise 30. November 2023 in die Schweiz, wo sie jeweils gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 17. November beziehungsweise 5. Dezember 2023 wurden sie summarisch befragt und am 11. Dezember 2023 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Gesuches gaben sie im Wesentlichen an, ihre Tochter sei in der Türkei von ihrem Cousin vergewaltigt worden. Sie hätten dies zur Anzeige gebracht und der Täter sei im März 2023 zu knapp sieben Jahren Haft verurteilt worden. Er sei aber nicht inhaftiert worden, weil ein Berufungsverfahren laufe. Die Familie des Täters habe die Tat bagatellisiert und geleugnet. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten von ihrem Umfeld erfahren, dass diese auch gedroht hätten, falls der Täter ins Gefängnis komme, würden sie auch ihrem Sohn etwas antun beziehungsweise den Beschwerdeführer erschiessen oder schlagen beziehungsweise die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gewerkschaftlichen und frauenrechtlichen Tätigkeiten bei den Behörden wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in einer Terrororganisation anzeigen. Sie hätten deswegen einmal die Polizei kontaktiert. Weil sie keinen konkreten Beweis gehabt hätten, habe diese aber nichts unternommen. Die Polizei habe lediglich einmal im Auftrag des Gerichts angerufen, um zu fragen, ob jemand sie störe, weil ein Annäherungsverbot bestanden habe. Die Tochter sei aufgrund der Vorfälle stigmatisiert worden. Die Täterfamilie habe auch Arztberichte über sie herumgezeigt. Die ganze Familie habe sehr unter diesen Vorfällen gelitten. Die Tochter sei auch in psychologischer Behandlung gewesen. Ihr Sohn habe sich am Täter rächen wollen. Sie hätten sich zur Ausreise entschlossen, weil sie befürchtet hätten, die Familie des Täters mache ihre Drohungen nach dem Berufungsurteil wahr. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in der Türkei für Frauenrechte eingesetzt, der Beschwerdeführer sei bei einer Gewerkschaft gewesen. Sie hätten auch an Demonstrationen teilgenommen, wobei sie mehrmals mit der Polizei in Kontakt gekommen seien. Sie seien auch über einen längeren Zeitraum beobachtet worden. In den letzten Jahren seien sie aber nicht mehr so aktiv gewesen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen aus dem geltend gemachten Strafverfahren zu den Akten. B. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 zum gleichentags erstellten Entscheidentwurf des SEM Stellung nehmen. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 1. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Mit Eingaben vom 26. Februar und 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Sache sei subeventualiter zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, insbesondere Abklärung der gesundheitlichen Situation der Kinder (vor allem der Tochter) und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag wird in der Folge in keiner Weise inhaltlich begründet und den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt wäre. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die von den Beschwerdeführenden befürchteten Massnahmen seitens der Familie des Täters würden auch in der Türkei strafbare Handlungen darstellen und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Der türkische Staat gelte bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Dies zeige sich vorliegend deutlich durch das Vorgehen und die entsprechenden Massnahmen der Polizei- und Strafbehörden (Verurteilung zu einer knapp siebenjährigen Haftstrafe und Verfügung eines Annäherungsverbots). Die Beschwerdeführenden würden nicht geltend machen, dass es während des Prozesses zu Unrechtmässigkeiten der Strafbehörden gekommen sei. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass sie auch bei allfälligem künftigem Unrecht bei den türkischen Polizei- und Strafbehörden Hilfe erhalten würden. An dieser Einschätzung vermöge ihre einmalige, folgenlose Kontaktaufnahme bei der Polizei im Zusammenhang mit Drohungen nichts zu ändern. Zudem sei zu erwähnen, dass die geltend gemachten Drohungen nie persönlich an sie herangetragen und ihnen diese lediglich durch Drittpersonen mitgeteilt worden seien. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden an diverse politische Parteien gewandt und eine Beschwerdemail an den Staat geschrieben hätten, lege offen, dass sie durchaus wüssten, wo sie gegebenenfalls um Hilfe ersuchen könnten. Zudem sei anzumerken, dass es Teil des gerichtlichen Prozesses sei, dass der Täter - solange das zweitinstanzliche Urteil noch nicht gefällt sei - nicht inhaftiert sei. Bei einem allfälligen Bruch des Annäherungsverbotes durch den Täter, wäre es ihnen zuzumuten, sich mithilfe ihrer Anwältin zu wehren. Um die Drohungen und den damit zusammenhängenden psychischen Druck zu mindern, wäre allenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu prüfen gewesen. Die geltend gemachten Schikanen und Probleme durch die Behörden aufgrund der Tätigkeiten der Beschwerdeführenden bei der Gewerkschaft und einer Frauenorganisation hätten mit der Niederlegung dieser Arbeit aufgehört. Es gebe keinerlei Hinweise, dass sie diesbezüglich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in den Fokus der Behörden geraten würden. Einer allfälligen Anzeige als Rache durch ihre Verwandten könnten sie ebenfalls mit Hilfe ihrer Anwältin entgegentreten. Ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach sie direkt und konkret bedroht worden seien, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in der Anhörung angegeben hätten, sie und ihr Sohn seien nie persönlich bedroht worden, wobei sie sich andernfalls auch an die Behörden hätten wenden können. In Bezug auf die psychischen Auswirkungen sei anzumerken, dass ihre Tochter sich in psychischer Behandlung durch einen Kinderspezialisten befunden habe, wobei auch ihnen die Inanspruchnahme einer psychologischen Behandlung freistehe. Auch ein Wohnortswechsel mit Unterstützung der Familie der Beschwerdeführerin und ein weiteres Schutzersuchen bei der Polizei gegen Drohungen wären zuzumuten gewesen. Bei ihrer Befürchtung, dass der Täter ihre Tochter weiterhin belästigen könnte, handle es sich um Mutmassungen und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass es nach der Tat vor zwei Jahren zu einem erneuten, konkreten Annäherungsversuch gekommen sei. Hinsichtlich des geltend gemachten unerträglichen psychischen Drucks sei festzuhalten, dass sich ihren Ausführungen keine Hinweise entnehmen liessen, dass sie ein menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat hätten führen müssen, und trotz der psychischen Belastung ihren Alltag einigermassen hätten fortführen können. So habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gearbeitet und der Sohn weiterhin die Schule besucht. 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es bestehe im vorliegenden Fall kein effektiver Schutz der Tochter vor erneuten Übergriffen durch den Täter, zumal die einzige ergriffene Schutzmassnahme seitens des türkischen Staates in einem Annäherungsverbot bezogen auf die Wohnstrasse der Beschwerdeführenden bestanden habe, dessen Einhaltung auch nie kontrolliert worden sei. Die Situation als Opfer von sexualisierter Gewalt stelle sich in der Türkei als Staat mit patriarchalen und traditionellen Strukturen zudem nochmals speziell dar. Unter Präsident Erdogan habe es für die ohnehin schon schlechte Situation der Frauen in der Türkei nochmals einen Rückschlag gegeben. Es sei eine weitere Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen. Das Frauenbild werde durch die politischen Instanzen vermehrt als religiös geprägt dargestellt. Die Türkei sei auch aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Aufgrund der Gesamtsituation würde ein Leben in der Türkei mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergehen und ein menschenwürdiges Leben nicht möglich sein. Aufgrund des fehlenden Schutzes durch den türkischen Staat hätten die Beschwerdeführenden auch gemäss dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) als Flüchtlinge zu gelten und auch den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Angesichts der Praxis der sogenannten Blutrache müssten sodann der Beschwerdeführer und der Sohn mit der Umsetzung der Drohungen durch die Verwandtschaft rechnen. Dabei ändere sich nichts, dass diese ihnen nicht direkt, sondern über Mittelspersonen mitgeteilt worden seien. Da die Polizei erst nach Zufügung von physischem Schaden Massahmen habe ergreifen wollen, bestehe kein effektiver Schutz, zumal das Annäherungsverbot auch nur für die Tochter bestehe. Es gehe hier nicht um unbestimmte Befürchtungen, sondern um konkret angedrohte Schädigungen. Ein Wegzug in einen anderen Landesteil würde die Familie des Täters mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht abhalten. Die Beschwerdeführenden müssten vollständig untertauchen und in ständiger Angst leben, was zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde. 5.3 In seiner Vernehmlassung verwies das SEM zur mutmasslich fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde sei das Annäherungsverbot nicht unwirksam gewesen und die Polizei habe sogar einmal im Auftrag des Gerichts bei ihnen angerufen. Zudem könne es keinem Staat gelingen, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Zudem sei auf die Aussage in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hinzuweisen, wonach die Beschwerde des Täters zuletzt vom zweitinstanzlichen Gericht abgewiesen worden sei. Weiter werde nicht bestritten, dass die Drohungen den Beschwerdeführenden persönlich gegolten hätten, sondern dass sie direkt ihnen gegenüber ausgesprochen worden seien. Es sei aber hervorzuheben, dass es während mehreren Jahren nie zu einer effektiven Umsetzung der Drohungen gekommen sei, obschon die Familie des Täters in der Nähe der Beschwerdeführenden wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten sich zudem mit Nachdruck an die Polizei und auch an Nichtregierungsorganisationen wenden können. Bezüglich des unerträglichen psychischen Druckes wiederholte das SEM in seiner Vernehmlassung die Argumente aus der angefochtenen Verfügung. Der Einwand bezüglich einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative, wonach die Familie des Täters sie auch an einem anderen Ort ausfindig machen würde, sei in der Beschwerde nicht begründet worden, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werde. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, das strafrechtliche Verfahren und das Annäherungsverbot vermöchten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht genügenden staatlichen Schutz darzustellen. Darüber hinaus seien den Beschwerdeführenden von staatlicher Seite keinerlei Angebote wie etwa der kostenlose Zugang zu einer Opferhilfestelle, zu geeigneten Schutzunterkünften, zu kostenloser Beratung in rechtlicher und psychologischer Hinsicht und Schutz respektive Unterstützung beim Widerstand gegen gesellschaftliche Ächtung gewährleistet worden, was angesichts der patriarchalen Strukturen in der Türkei nicht erstaune. Es könne von den Beschwerdeführenden angesichts des angeblich funktionierenden Schutzsystems auch nicht erwartet werden, dass sie sich mehrfach und mit Nachdruck an die Polizei oder gar an NGOs wenden würden, zumal ihre Situation den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewesen sei. Es bleibe sodann nicht nachvollziehbar, weshalb es relevant sein sollte, ob die Drohungen direkt ihnen gegenüber geäussert worden seien, zumal auch die Vorinstanz eingestehe, dass sie ihnen persönlich gegolten hätten. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Verwirklichung der Drohungen erst mit der letztinstanzlichen Verurteilung zu erwarten wären. Dass der Beschwerdeführer seiner Arbeit nachgehe und der Sohn weiterhin die obligatorische Schule besuche, vermöge nicht zu begründen, dass keine Situation unerträglichen psychischen Drucks vorliege. Schliesslich habe sich die in der Beschwerde bereits beschriebene psychische Belastung der Beschwerdeführerin erhärtet. Diesbezüglich werde die ärztliche Kurzrückmeldung einer psychiatrischen Einrichtung an das Bundesasylzentrum eingereicht, wonach wöchentliche Termine vereinbart und ein Antidepressivum verschrieben worden sei. Ein Umzug in einen anderen Landesteil wäre mit einem Herausreissen der Kinder aus dem ihnen vertrauten Umfeld verbunden und würde sich mutmasslich schädlich auf ihre psychische Gesundheit auswirken. Es sei auch unrealistisch, dass sie ihren neuen Wohnort vor sämtlichen Familienmitgliedern verheimlichen könnten. Schliesslich sei auf das Urteil C-621/21 des EuGH vom 16. Januar 2024 hinzuweisen, in dem im Falle einer kurdischen Frau, die häusliche Gewalt erlebt habe, festgestellt worden sei, dass Frauen eine soziale Gruppe bilden und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne, wenn sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschliesslich sexueller und häuslicher Gewalt, ausgesetzt seien. Zur Stützung der Replik wurden im Nachgang zwei Arztberichte bezüglich der Beschwerdeführerin und der Tochter zu den Akten gereicht, wonach erstere im Februar 2024 aufgrund suizidaler Äusserungen in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei und zweitere wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt werde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer E-2530/2024 vom 15. August 2024, E. 7.2 m.H.a. E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). 6.2 Auch im vorliegenden Verfahren kann von diesen Schlussfolgerungen nicht abgewichen werden. Zwar will auch das Gericht die Leiden der Beschwerdeführenden keinesfalls bagatellisieren. Dennoch haben die türkischen Behörden wie bereits in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung von der Vorinstanz ausführlich festgehalten mit dem strafrechtlichen Verfahren gegen den Täter ihre Schutzwilligkeit und -fähigkeit vorliegend unter Beweis gestellt. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM mit Verweis auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf wurde die Berufung des Täters zuletzt vom zweitinstanzlichen Gericht abgewiesen. Dass der überdies noch jugendliche Täter während des Verfahrens nicht inhaftiert wurde, hat bereits das SEM als legitim qualifiziert. Immerhin wurde gegen ihn ein Annäherungsverbot ausgesprochen. Dass dieses nicht umgesetzt worden wäre, kann mit der Vorinstanz nicht bestätigt werden, nachdem die Polizei sich einmal aktiv bei den Beschwerdeführenden erkundigt hat und diese auch gar nie geltend gemacht haben, der Täter habe sich nicht an das Annäherungsverbot gehalten. Das SEM hat denn auch zu Recht keine konkreten Anhaltspunkte gesehen, dass es nach Einleitung des Strafverfahrens zu einem erneuten, konkreten Annäherungsversuch gekommen sei oder kommen könnte. Dass die Beschwerdeführenden, wie in der Replik geltend gemacht, nicht einer Opferhilfestelle, geeigneten Schutzunterkünften und kostenloser Beratung in rechtlicher und psychologischer Hinsicht zugewiesen worden seien, spricht nicht gegen die grundsätzliche Schutzfähigkeit- und -willigkeit der türkischen Behörden. Zudem hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden offenbar wussten, wo sie hätten um Hilfe ersuchen können, dies auch angesichts ihrer Arbeit im gewerkschaftlichen und frauenrechtlichen Bereich. Auch bezüglich der Drohungen gegen den Beschwerdeführer und den Sohn hat das SEM die Beschwerdeführenden zu Recht auf die Möglichkeit des nochmaligen Schutzersuchens bei der Polizei oder auch bei anderen Organisationen hingewiesen. Dies kann entgegen der Replik auch bei einem funktionierenden Schutzsystem erwartet werden. Dass die Drohungen wie vom SEM geltend gemacht nicht persönlich an die Beschwerdeführenden herangetragen worden sind und es während mehreren Jahren nie zu einer effektiven Umsetzung gekommen ist, vermag deren Gewicht entgegen der pauschalen Verneinung in der Beschwerde und der Replik durchaus zu relativieren. Dass die Umsetzung erst mit der definitiven Verurteilung zu erwarten wäre, vermag nicht zu überzeugen. Hinsichtlich des unerträglichen psychischen Drucks kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde kann aus der Tatsache, dass die Tochter schon in der Türkei eine Behandlung wahrnehmen konnte und der Beschwerdeführer weiterhin seiner Arbeit nachgehen und der Sohn in die Schule gehen konnte, durchaus geschlossen werden, dass ihnen ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht wurde. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung waren und ohne weiteres davon auszugehen ist, dass ihnen diese Behandlung auch künftig zur Verfügung stehen wird, wird ihr psychisches Leiden vermindern und spricht damit ebenfalls nicht für einen unerträglichen psychischen Druck in der Türkei. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative gilt es festzuhalten, dass diese den psychischen Druck insofern vermindern könnte, als die Täterfamilie nicht ständig in der Nähe wäre. Dass die Kinder aus ihrem Umfeld herausgerissen würden, kann angesichts der Flucht der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht gehört werden. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der pauschale Verweis in der Beschwerde und der Replik auf das CEDAW, die Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe und die Rechtsprechung des EuGH zur Zugehörigkeit der Frauen als Opfer sexueller Gewalt zu einer bestimmten sozialen Gruppe nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden die Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM hielt hierzu in seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführenden seien in Anbetracht der familiären Situation zwar belastet, aber grundsätzlich gesund und würden über mehrjährige Arbeitserfahrung in diversen Branchen verfügen. Sie würden über ein intaktes soziales Umfeld verfügen und könnten sich bei finanziellen Engpässen an ihre Familienangehörigen wenden, mit denen sie noch Kontakt hätten. Zu den psychischen Beschwerden der Kinder gelte es festzuhalten, dass die psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet sei und die Kinder dort behandelt werden könnten. Dies werde durch den Umstand gestützt, dass ihre Tochter in der Türkei bereits in regelmässiger psychologischer Behandlung bei einem KinderspeziaIisten gewesen sei, zu dem ein Vertrauensverhältnis bestehe, was für eine weitere Behandlung förderlich sei. Auch ihrem Sohn sei es zuzumuten, bei Bedarf von psychologischer Unterstützung Gebrauch zu machen. Sodann sei die Rückkehr in die bestehenden sozialen Strukturen wie etwa in die Schule grundsätzlich für das psychische Wohlbefinden als förderlich zu werten. Zudem gelte festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Eltern die wichtigsten Bezugspersonen für die Kinder darstellen würden und ihnen unterstützend zur Seite stehen könnten, sowie auch die weiteren Verwandten vor Ort. Somit stehe auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der gesundheitlichen Situation der Familie und der Tochter, der konkreten Gefährdung von deren sexueller, psychischer und körperlicher Integrität sowie der konkreten Gefährdung für den Beschwerdeführer und den Sohn als unzumutbar. Eine Rückkehr würde das Kindeswohl verletzen. Es wäre mit einer Retraumatisierung und Dekompensation sowie einer Beeinträchtigung der gesunden Entwicklung der Tochter allenfalls auch neuerlichen Übergriffen zu rechnen, was zu einer Schädigung ihrer psychischen und physischen Gesundheit führen könnte. Auch betreffend den Sohn drohe angesichts der geschilderten Drohungen eine Kindswohlverletzung. Im Nachgang zur Beschwerde wurden neu zwei Arztberichte zu den Akten gereicht. Aus dem Bericht betreffend die Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese aufgrund suizidaler Äusserungen vom 21. bis zum 27. Februar 2024 in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung war. Vor dem Hintergrund der schwierigen Gesamtsituation sei durch den Kurzaufenthalt keine signifikante Besserung des psychopathologischen Zustandsbildes zu erwarten gewesen. Die Absprachefähigkeit bezüglich akuter Suizidalität sei aber stets gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe vom schützenden Rahmen der Abteilung profitieren können, sei subjektiv entlastet gewesen und habe in psychisch gebessertem Zustand sowie bei fehlenden Gefährdungsaspekten entlassen werden können. Gemäss dem Bericht betreffend die Tochter weise diese Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Übergriff auf und werde regelmässig behandelt. 8.3.3 Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdung aufgrund befürchteter erneuter Übergriffe und Drohungen kann auf obige Erwägungen im Asylpunkt verwiesen werden. Weiter hat sich das SEM wie oben ausgeführt ausführlich und überzeugend zu den psychischen Beschwerden der Kinder geäussert und festgehalten, es bestehe in der Türkei eine genügende medizinische Infrastruktur. Auch auf diese Erwägungen kann verwiesen und es kann festgehalten werden, dass dies sinngemäss auch für die Beschwerdeführerin gilt. In Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Retraumatisierung der Tochter kann noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Tochter in ein bestehendes psychologisches Setting und in ein soziales Umfeld gebettet zurückkehren kann. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Es ergibt sich daraus kein Krankheitsbild, das die Möglichkeit der Behandlung im Heimatstaat ausschliessen würde. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug bezüglich der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3 und auch das Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Diesbezüglich gilt es insbesondere auf die Ausführungen im Austrittsbericht vom März 2024 hinzuweisen, wonach sich die Beschwerdeführerin bezüglich akuter Suizidalität absprachefähig gezeigt habe und in psychisch gebessertem Zustand sowie bei fehlenden Gefährdungsaspekten aus der Klinik entlassen werden konnte. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-fügung vom 9. Januar 2024 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner