Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8ff.), dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag und die Schreiben der Deutsch-Lehrerinnen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]),
E-3974/2023 Seite 7 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführer aus Uludere (Provinz Sirnak) stammen und die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutref- fend davon ausging, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zu- mutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4.8, die Zumutbarkeit von Weg- weisungsvollzügen in die Provinz Sirnak im Einzelfall nach individueller Prüfung zu bejahen ist, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass die Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative innerhalb der Türkei verfügen und deren Inanspruchnahme zumutbar ist, dass die Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise nach Istanbul zogen, wo sie Verwandte haben, und dort mit den erwachsenen Kindern bezie- hungsweise Geschwistern leben können, die ebenfalls in die Türkei zurück- kehren müssen (vgl. Urteile des BVGer E-3972/2023 und E-3977/2023 vom 17. Februar 2025),
E-3974/2023 Seite 8 dass sich eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in die Provinz Sirnak somit erübrigt, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situa- tion der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass in Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vom 7. November 2023 auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden kann, wo auch allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlungen sowie Abklärungen vorgenommen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-114/2024 vom
24. September 2024 E. 8.3.3), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisge- mäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, den Beschwerdeführern aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3974/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3974/2023 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres damals minderjährigen Kindes und zweier erwachsener Kinder am 11. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführer am 2. August 2022 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden und ihr Asylverfahren am 8. August 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, und stammten aus der Provinz Sirnak, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch ihre Schwiegerfamilie und durch staatliche Behörden geltend machte, wobei der zum Zeitpunkt seiner Anhörung minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass ihre Familie mit der Demokratischen Partei der Völker (HDP) sympathisiere und engen Kontakt mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) pflege, so sei einer ihrer Brüder mehrere Jahre bei der PKK gewesen und lebe heute in Deutschland, dass ein weiterer Bruder (N [...]) in der Schweiz lebe, da er angeklagt und verurteilt worden sei, und dass ihre Schwester (N [...]) aus politischen Gründen mit ihrem Mann in die Schweiz geflohen sei, dass im März 2022 vier Personen in Uniform zu ihr nach Hause gekommen seien, sie über ihren Bruder, der in der Schweiz lebt, befragt und sie anschliessend mit auf den Polizeiposten genommen hätten, wo sie beschimpft, angefasst und getreten worden sei, dass sie zwei Tage später nach Istanbul gezogen sei, um dort zu leben, und dass sie am 28. April 2022 von dort aus Angst vor der Polizei mit ihren drei Kindern nach Bosnien ausgereist sei, dass sie in der Zeit in Istanbul aktiv kritische Inhalte auf Social-Media geteilt habe, dass ein Strafermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen sie eingeleitet worden sei, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Justizdokumente aus der Türkei zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Juli 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei festzustellen, dass sie sich bis zum Ende des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürften und das SEM sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2023 eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 9. November 2023 sowie ein Arztzeugnis vom 7. November 2023 einreichten, dass das SEM mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft der volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin verneinte, deren Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung gegen die Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen (Beschwerdeverfahren E-3972/2023 und E-3977/2023). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit denjenigen der erwachsenen Kinder (E-3972/2023 und E-3977/2023) aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln ist, dass die Feststellung des Sachverhalts richtig und vollständig und damit nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe, unter Beilage einer Liste von verfolgten Familienmitgliedern und Märtyrern der Grossfamilie sowie eines weiteren Schreibens ihres in der Schweiz lebenden Bruders (N [...]), die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren betreffend Reflexverfolgung im Wesentlichen wiederholen, dass mit Eingabe vom 23. November 2023 erneut auf das laufende Strafermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine Terrororganisation und auf die angebliche Echtheit der eingereichten Justizdokumente verwiesen wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführern nicht gelingt, diesen Argumenten auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Probleme mit der Schwiegerfamilie unter anderem zeitlich zu weit zurückliegen, dass die einmalige Mitnahme der Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten (auch bei Wahrunterstellung) nicht flüchtlingsrechtlich bedeutsam beziehungsweise zur Bejahung einer Reflexverfolgung nicht ausreichend intensiv ist und die Teilnahmen an politischen Anlässen - ohne exponierte Stellung - oder die Aktivitäten in den sozialen Medien (vgl. dazu auch nachfolgend) keine Aufmerksamkeit der türkischen Behörden hervorgerufen hat, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtvorbringen betreffend ihre Aktivitäten in den sozialen Medien im vorinstanzlichen Verfahren überdies auf gefälschte Justizdokumente abgestützt haben, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fraglich ist, dass abgesehen von der fraglichen Echtheit der Beweismittel darauf hinzuweisen ist, dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Ermittlungsphase nicht per se von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8ff.), dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag und die Schreiben der Deutsch-Lehrerinnen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführer aus Uludere (Provinz Sirnak) stammen und die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutreffend davon ausging, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4.8, die Zumutbarkeit von Wegweisungsvollzügen in die Provinz Sirnak im Einzelfall nach individueller Prüfung zu bejahen ist, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass die Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative innerhalb der Türkei verfügen und deren Inanspruchnahme zumutbar ist, dass die Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise nach Istanbul zogen, wo sie Verwandte haben, und dort mit den erwachsenen Kindern beziehungsweise Geschwistern leben können, die ebenfalls in die Türkei zurückkehren müssen (vgl. Urteile des BVGer E-3972/2023 und E-3977/2023 vom 17. Februar 2025), dass sich eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Sirnak somit erübrigt, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass in Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis vom 7. November 2023 auf die in der Türkei vorhandenen medizinischen Möglichkeiten und Institutionen verwiesen werden kann, wo auch allfällige psychologische oder psychiatrische Behandlungen sowie Abklärungen vorgenommen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-114/2024 vom 24. September 2024 E. 8.3.3), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: