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E-3972/2023

E-3972/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der

E-3972/2023 Seite 7 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer aus Uludere (Provinz Sirnak) stammt und die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutref- fend davon ausging, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zu- mutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4.8, die Zumutbarkeit von Weg- weisungsvollzügen in die Provinz Sirnak im Einzelfall nach individueller Prüfung zu bejahen ist, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative innerhalb der Türkei verfügt und deren In- anspruchnahme zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise mit seiner Mutter nach Istanbul zog, wo er Verwandte hat und er mit seiner Mutter und seinen

E-3972/2023 Seite 8 Geschwistern, die ebenfalls in die Türkei zurückkehren müssen, leben kann (vgl. Urteile des BVGer E-3974/2023 und E-3977/2023 vom 17. Feb- ruar 2025), dass sich eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs in die Provinz Sirnak insofern erübrigt, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situa- tion des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisge- mäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3972/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3972/2023 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Mutter und seiner Geschwister am 11. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2022 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört und sein Asylverfahren am 8. August 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz Sirnak und habe die Schule bis zur ersten Klasse des Gymnasiums besucht und anschliessend eine Ausbildung als Automechaniker absolviert, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Ethnie und seiner, respektive der politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend machte, dass seine Familie mit der Demokratischen Partei der Völker (HDP) sympathisiere und engen Kontakt mit der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) pflege, so sei einer seiner Onkel mehrere Jahre bei der PKK gewesen und lebe heute in Deutschland, dass ein weiterer Onkel (N [...]) in der Schweiz lebe, da er angeklagt und verurteilt worden sei, und dass seine Tante (N [...]) aus politischen Gründen mit ihrem Mann in die Schweiz geflohen sei, dass er letztmals im März 2022 von türkischen Soldaten nach seinem in der Schweiz lebenden Onkel gefragt worden sei und seine Mutter mit auf den Polizeiposten genommen worden sei, dass er zwei Tage später mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Istanbul gegangen sei, wo er begonnen habe auf den sozialen Medien aktiv zu sein und Fotos des Newroz Fests zu teilen, dass er im April 2022 von seinem Arbeitgeber informiert worden sei, dass Soldaten nach ihm gesucht hätten und nun wüssten, dass er sich in Istanbul aufhalte, dass er daraufhin mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Angst vor der Polizei die Türkei am 28. April 2024 verlassen habe, dass ein Strafermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren mehrere Justizdokumente aus der Türkei zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Juli 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei festzustellen, dass er sich bis zum Ende des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe und das SEM sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Feststellung Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 23. November und vom 7. Dezember 2023 eine Bestätigung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz verlangte, da seine Ehefrau einen Aufenthaltstitel in Österreich besitze und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Familiennachzug in Österreich erfülle, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 bestätigte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf und gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hinwies, dass das SEM mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter und Geschwister verneinte, deren Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung gegen die Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen (Beschwerdeverfahren E-3974/2023 und E-3977/2023). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Mutter und der Geschwister (E-3974/2023 und E-3977/2023) aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln ist, dass die Feststellung des Sachverhalts richtig und vollständig und damit nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, unter Beilage einer Liste von verfolgten Familienmitgliedern und Märtyrern der Grossfamilie, die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren betreffend Reflexverfolgung im Wesentlichen wiederholt, dass erneut auf das laufende Strafermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine Terrororganisation und auf die angebliche Echtheit der eingereichten Justizdokumente verwiesen wird, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten generellen Diskriminierungen von Kurden in der Türkei die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität nicht erreichen, dass die Erkundungen nach dem Onkel flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam beziehungsweise zur Bejahung einer Reflexverfolgung nicht ausreichend intensiv sind, dass die Aktivitäten in den sozialen Medien (Facebook) keine subjektiven Nachfluchtgründe begründen, zumal der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen betreffend seine Aktivitäten in den sozialen Medien im vorinstanzlichen Verfahren auf gefälschte Justizdokumente abgestützt hat, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen fraglich ist, dass abgesehen von der fraglichen Echtheit der Beweismittel darauf hinzuweisen ist, dass bei Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation in der Ermittlungsphase nicht per se von einer zukünftigen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8ff.), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Beschwerdeführer aus Uludere (Provinz Sirnak) stammt und die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutreffend davon ausging, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4.8, die Zumutbarkeit von Wegweisungsvollzügen in die Provinz Sirnak im Einzelfall nach individueller Prüfung zu bejahen ist, dass die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsalternative innerhalb der Türkei verfügt und deren Inanspruchnahme zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise mit seiner Mutter nach Istanbul zog, wo er Verwandte hat und er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern, die ebenfalls in die Türkei zurückkehren müssen, leben kann (vgl. Urteile des BVGer E-3974/2023 und E-3977/2023 vom 17. Februar 2025), dass sich eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Sirnak insofern erübrigt, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: