Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin , das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3977/2023 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter und zweier Geschwister am 11. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2022 im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört und ihr Asylverfahren am 8. August 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass sie geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz Sirnak, dass die Beschwerdeführerin weiter geltend machte, sie habe im März 2020 geheiratet und sei mit ihrem 20 Jahre älteren Mann in das Dorf Baglica gezogen, dass sie sich nach der Geburt ihres ersten Kindes, das kurz danach gestorben sei, von ihrem Mann getrennt habe und sich daraufhin von diesem habe scheiden lassen, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die drohende Verfolgung durch ihren Ex-Mann geltend machte, dass ihr Ex-Mann zu den Dorfschützern gehöre und sie aus einer politischen Familie stamme, die der Demokratischen Partei der Völker (HDP) und der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) nahestehe, dass ihr Ex-Mann sie während der Ehe sehr schlecht behandelt und misshandelt habe, sie jedoch die Übergriffe aus Angst vor Repressalien seitens des Ex-Mannes nie den Behörden gemeldet habe, dass sie aus Angst vor ihrem Ex-Mann mit ihrer Mutter nach Istanbul geflohen sei, da dieser zunächst Geld für die Scheidung verlangt, jedoch schliesslich in diese eingewilligt habe, dass sie an der Gerichtsverhandlung ihrer Scheidung per Videokonferenz aus Istanbul teilgenommen habe und die Scheidung gemäss dem eingereichten Urteil seit dem 28. April 2022 rechtskräftig sei, dass sie auch nach der Scheidung noch immer befürchtet habe, dass ihr Ex-Mann ihr etwas antue, und schliesslich mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in die Schweiz geflüchtet sei, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem das Scheidungsurteil vom 28. April 2022 zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Juli 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass in dieser beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass subeventualiter beantragt wird, die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei festzustellen, dass sie sich bis zum Ende des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe und das SEM sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, dass das SEM mit Verfügungen vom 12. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Mutter und der Geschwister verneinte, ihr Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass diese mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung gegen die Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen (Beschwerdeverfahren E-3974/2023 und E-3972/2023), Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit denjenigen der Mutter und Geschwister (E-3974/2023 und E-3972/2023) aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs koordiniert zu behandeln ist, dass die Feststellung des Sachverhalts richtig und vollständig und damit nicht zu beanstanden ist und dasselbe auch für die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung gilt, womit der Subeventualantrag der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mit Verweis auf eine Liste von verfolgten Familienmitgliedern und Märtyrern der Grossfamilie , eine Reflexverfolgung geltend macht und auf den fehlenden staatlichen Schutz aufgrund der politischen Familienhistorie verweist, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann, dass der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung als hinreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte respektive befürchtete (häusliche) Gewalt seitens ihres Ex-Mannes (Übergriffe Dritter) nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist, da sie bei den zuständigen Behörden sowie Institutionen um Schutz ersuchen kann, was sie bisher nicht getan hat, wobei sie nach ihrer Trennung und Rückkehr in ihr Elternhaus und auch nach dem Wegzug nach Istanbul ohnehin keine konkrete Bedrohung seitens ihres Ex-Mannes mehr geltend machte und ihre Befürchtung vor weiteren Übergriffen damit hypothetischer Natur sind, dass in ihrem Fall auch nicht von einer ernsthaft drohenden Reflexverfolgung auszugehen ist, da sie im vorinstanzlichen Verfahren keine sie betreffenden Behelligungen wegen politisch aktiver Angehöriger geltend machte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Beschwerdeführerin aus Uludere (Provinz Sirnak) stammt und die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zutreffend davon ausging, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Sirnak aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1), dass im Sinne des kürzlich ergangenen Koordinationsurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4.8, die Zumutbarkeit von Wegweisungsvollzügen in die Provinz Sirnak im Einzelfall nach individueller Prüfung zu bejahen ist, dass die Vorinstanz weiter zutreffend davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über eine Aufenthaltsalternative innerhalb der Türkei verfügt und deren Inanspruchnahme zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Ausreise mit ihrer Mutter nach Istanbul zog, wo sie Verwandte hat und mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern, die ebenfalls in die Türkei zurückkehren müssen, leben kann (vgl. Urteile des BVGer E-3974/2023 und E-3972/2023 vom 17. Februar 2025), dass sich eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Provinz Sirnak somit erübrigt, dass schliesslich mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass gemäss den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin , das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: