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D-9662/2025

D-9662/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. November 2023 – zusammen mit dem Ehemann/Vater – in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom

20. Dezember 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin mit Urteil D-114/2024 vom 24. September 2024. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 20. Februar 2025 reichten die Beschwer- deführenden (ohne den Ehemann/Vater) ein Mehrfachgesuch ein (Art. 111c AsylG [SR 142.31]) und ersuchten um Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Zur Begründung machten sie geltend, der Ehemann/Vater habe die (im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten) sexuellen Übergriffe eines Neffen des Ehemannes/Vaters auf die Beschwerdeführerin 3 bagatellisiert und sich auf die Seite seines Neffen geschlagen. Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Ausreise vergewaltigt und bedroht. Sie sei daraufhin mit den beiden Kindern aus der Türkei geflüchtet, um dem Ehemann zu entkommen. Er sei ihnen jedoch nachgereist und habe die Beschwerdeführerin 1 in der Folge erneut sexuell missbraucht und psy- chisch terrorisiert. Inzwischen sei der Ehemann/Vater in die Türkei zurück- geschafft worden und versuche offenbar auf gerichtlichem Weg, die elterli- che Sorge über die Kinder zu erwirken. Bei einer Rückkehr in die Türkei wären sie der Rache des Ehemannes/Vaters und dessen Angehörigen schutzlos ausgeliefert. B.c Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 18. Februar 2025, türkische Verfahrensakten betreffend die Beschwerdeführerin 3, eine Strafanzeige vom 17. Januar 2025, zwei Bestätigungsschreiben vom Februar 2025, ein medizinischer Bericht vom 21. Januar 2025, ein psychiatrischer Bericht vom 23. Oktober 2024 sowie ein Schreiben des Migrationsamts Basel- Stadt vom 23. Dezember 2024 bei. C. Mit Schreiben vom 29. August 2025 ersuchte das SEM die Beschwerde- führenden um die Beantwortung mehrerer Fragen. Es forderte sie zudem auf, die eingereichten türkischsprachigen Beweismittel zu übersetzen, falls

D-9662/2025 Seite 3 damit etwas Neues bewiesen werden solle. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 25. September 2025 und reichten weitere Beweismittel (Schulnachweise und -berichte sowie medizinische Berichte) ein. D. Mit Eingabe vom 30. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere medizinische Berichte zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom

12. Dezember 2025 an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner bean- tragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren. Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbestätigung vom 8. Dezember 2025 (Kopie) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 stellte die Instruktions- richterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wies sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 2. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Dezember 2025 einbezahlt.

D-9662/2025 Seite 4

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kos- tenvorschusses – vorbehältlich E. 2 – einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-9662/2025 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, Verfolgung durch Dritte sei nur dann asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat keinen an- gemessenen Schutz gewähre. Die türkischen Behörden seien jedoch fähig und bereit, Frauen vor Angriffen durch private Dritte – insbesondere im fa- miliären Kontext – zu schützen. Zudem hätten Betroffene effektiven Zu- gang zur vorhandenen Schutzinfrastruktur (Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVGers). Bedrohte Frauen seien daher innerfamiliä- ren Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Die Beschwerdeführerin 1 habe den grössten Teil ihres Lebens in Istanbul verbracht. Sie könne sich bei Bedarf an ein Frauenhaus oder an ein Familiengericht wenden. In der Türkei habe sie bisher offenbar noch nie um polizeilichen Schutz ersucht. Es sei ihr jedoch zuzumuten, dort entsprechende Schritte einzuleiten, zu- mal die türkischen Behörden offensichtlich im Zusammenhang mit der Ver- gewaltigung der Beschwerdeführerin 3 pflichtgemäss tätig geworden seien. Da sie bisher nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um im Heimatland Schutz zu erhalten, seien die Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, in der Türkei könnten die Beschwer- deführenden keinen tatsächlichen und zureichenden Schutz erwarten. Der Neffe des Ehemannes/Vaters, welcher die Beschwerdeführerin 3 sexuell missbraucht habe, sei zwar verurteilt worden, befinde sich aber faktisch in Freiheit. Nach der Strafanzeige gegen ihn sei die Beschwerdeführerin 1 zudem massiv bedroht worden. Von den Behörden habe sie keinen Schutz erhalten. Trotz Frauenhäusern und Schutzgesetzen würden in der Türkei nach wie vor zahlreiche Frauen Opfer von tödlicher Gewalt. Die Beschwer-

D-9662/2025 Seite 6 deführerin 1 habe weitere schwere Übergriffe verhindern wollen und sich deswegen nicht an die Behörden gewandt oder ein Frauenhaus aufge- sucht; dieses Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in gefestigter Praxis die grund- sätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und geht davon aus, dass insbe- sondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinrei- chend zu erachten ist. Hinsichtlich des sexuellen Übergriffs durch einen Cousin auf die Beschwerdeführerin 3 sind die türkischen Behörden offen- sichtlich tätig geworden, und der Täter wurde erstinstanzlich verurteilt. Dies spricht ebenfalls für eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die Be- schwerdeführerin 1 hat die Übergriffe und Drohungen ihres Ehemannes in der Türkei bisher nicht angezeigt und im Heimatland auch nicht anderweitig um Schutz nachgesucht (beispielsweise in einem Frauenhaus). Es ist ihr indes entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durchaus zuzumu- ten, bei einer Rückkehr in die Türkei gegebenenfalls die dort vorhandenen Opferschutzangebote in Anspruch zu nehmen und rechtlich gegen allfällige weitere Behelligungen durch den Ehemann vorzugehen. Die geltend ge- machte Furcht vor einer Verfolgung durch den Ehemann/Kindsvater ist da- her nicht asylrelevant.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-9662/2025 Seite 7 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf- fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegwei-

D-9662/2025 Seite 8 sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).

E. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, verfügen die Beschwerdeführenden in der Tür- kei über zahlreiche Verwandte, welche sie bei Bedarf unterstützen könn- ten, so namentlich die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin 1 in D._______ (Bezirk E._______, Provinz F._______) sowie mehrere On- kel der Beschwerdeführerin 1 in G._______ (vgl. dazu Vorhaben […], A44 F20 ff.). Zudem kann die Beschwerdeführerin 1 Arbeitserfahrung in ver- schiedenen Bereichen vorweisen; zuletzt hat sie (bis im August 2022) sie- ben Jahre als (…) gearbeitet (A44 F15 ff.). Die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit ist ihr daher grundsätzlich ohne weiteres zuzumuten. Soweit in der Beschwerde auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Be- schwerdeführenden verwiesen wird, ist Folgendes festzustellen: Hinsicht- lich der bereits damals bei den Beschwerdeführerinnen bestehenden psy- chischen Probleme ([…] [Beschwerdeführerin 3], psychisch labiler Zustand mit temporären suizidalen Äusserungen (Beschwerdeführerin 1), wurde im ordentlichen Asylverfahren erwogen, die psychiatrische Gesundheitsver- sorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, die Beschwerdefüh- renden könnten sich somit auch in der Türkei (weiter-)behandeln lassen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin 3 schon in der Türkei in regelmäs- siger psychologischer Behandlung bei einem Kinderspezialisten gewesen. Sie könne somit in ein bestehendes psychologisches Setting zurückkehren (vgl. dazu namentlich das Beschwerdeurteil D-114/2024 vom 24. Septem- ber 2024 E. 8.3). Die im vorinstanzlichen Mehrfachverfahren eingereichten

D-9662/2025 Seite 9 Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerinnen, in welchen über den Verlauf ihrer jeweiligen Behandlungen berichtet und der Beschwerdeführe- rin 1 eine (…) attestiert wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ebenso wenig die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer den ak- tenkundigen Arztberichten zufolge im Juni respektive August 2025 (…) di- agnostiziert wurden; diese Erkrankungen können in der Türkei ebenfalls adäquat behandelt werden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sodann steht auch das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des [KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6) einer Rückkehr der Be- schwerdeführenden in die Türkei nicht entgegen, zumal die heute (…)- und (…)-jährigen Kinder sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz befinden, ihre Sozialisation damit überwiegend in der Türkei stattgefunden hat, keine kon- kreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bereits eine eigentliche Verwur- zelung in der Schweiz stattgefunden hat und damit auch nicht von einer Entwurzelung der Kinder im Falle einer Rückkehr ins Heimatland auszuge- hen ist. Zudem könnten sie zusammen mit ihrer primären Bezugsperson, der Beschwerdeführerin 1, in die Türkei zurückkehren und ihre schulische Ausbildung in gewohnter Umgebung sowie in ihrer Muttersprache fortset- zen. Ihre Reintegrationschancen sind daher als gut zu bezeichnen.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist

D-9662/2025 Seite 10 (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 29. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-9662/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9662/2025 Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 13. November 2023 - zusammen mit dem Ehemann/Vater - in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin mit Urteil D-114/2024 vom 24. September 2024. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 20. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden (ohne den Ehemann/Vater) ein Mehrfachgesuch ein (Art. 111c AsylG [SR 142.31]) und ersuchten um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B.b Zur Begründung machten sie geltend, der Ehemann/Vater habe die (im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten) sexuellen Übergriffe eines Neffen des Ehemannes/Vaters auf die Beschwerdeführerin 3 bagatellisiert und sich auf die Seite seines Neffen geschlagen. Ausserdem habe er die Beschwerdeführerin 1 bereits vor der Ausreise vergewaltigt und bedroht. Sie sei daraufhin mit den beiden Kindern aus der Türkei geflüchtet, um dem Ehemann zu entkommen. Er sei ihnen jedoch nachgereist und habe die Beschwerdeführerin 1 in der Folge erneut sexuell missbraucht und psychisch terrorisiert. Inzwischen sei der Ehemann/Vater in die Türkei zurückgeschafft worden und versuche offenbar auf gerichtlichem Weg, die elterliche Sorge über die Kinder zu erwirken. Bei einer Rückkehr in die Türkei wären sie der Rache des Ehemannes/Vaters und dessen Angehörigen schutzlos ausgeliefert. B.c Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 18. Februar 2025, türkische Verfahrensakten betreffend die Beschwerdeführerin 3, eine Strafanzeige vom 17. Januar 2025, zwei Bestätigungsschreiben vom Februar 2025, ein medizinischer Bericht vom 21. Januar 2025, ein psychiatrischer Bericht vom 23. Oktober 2024 sowie ein Schreiben des Migrationsamts Basel-Stadt vom 23. Dezember 2024 bei. C. Mit Schreiben vom 29. August 2025 ersuchte das SEM die Beschwerdeführenden um die Beantwortung mehrerer Fragen. Es forderte sie zudem auf, die eingereichten türkischsprachigen Beweismittel zu übersetzen, falls damit etwas Neues bewiesen werden solle. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu mit Eingabe vom 25. September 2025 und reichten weitere Beweismittel (Schulnachweise und -berichte sowie medizinische Berichte) ein. D. Mit Eingabe vom 30. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere medizinische Berichte zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. November 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Ausserdem wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Dezember 2025 an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Unterstützungsbestätigung vom 8. Dezember 2025 (Kopie) bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 2. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. Dezember 2025 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - vorbehältlich E. 2 - einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, Verfolgung durch Dritte sei nur dann asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Die türkischen Behörden seien jedoch fähig und bereit, Frauen vor Angriffen durch private Dritte - insbesondere im familiären Kontext - zu schützen. Zudem hätten Betroffene effektiven Zugang zur vorhandenen Schutzinfrastruktur (Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BVGers). Bedrohte Frauen seien daher innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert. Die Beschwerdeführerin 1 habe den grössten Teil ihres Lebens in Istanbul verbracht. Sie könne sich bei Bedarf an ein Frauenhaus oder an ein Familiengericht wenden. In der Türkei habe sie bisher offenbar noch nie um polizeilichen Schutz ersucht. Es sei ihr jedoch zuzumuten, dort entsprechende Schritte einzuleiten, zumal die türkischen Behörden offensichtlich im Zusammenhang mit der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 3 pflichtgemäss tätig geworden seien. Da sie bisher nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um im Heimatland Schutz zu erhalten, seien die Vorbringen nicht asylrelevant. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, in der Türkei könnten die Beschwerdeführenden keinen tatsächlichen und zureichenden Schutz erwarten. Der Neffe des Ehemannes/Vaters, welcher die Beschwerdeführerin 3 sexuell missbraucht habe, sei zwar verurteilt worden, befinde sich aber faktisch in Freiheit. Nach der Strafanzeige gegen ihn sei die Beschwerdeführerin 1 zudem massiv bedroht worden. Von den Behörden habe sie keinen Schutz erhalten. Trotz Frauenhäusern und Schutzgesetzen würden in der Türkei nach wie vor zahlreiche Frauen Opfer von tödlicher Gewalt. Die Beschwer-deführerin 1 habe weitere schwere Übergriffe verhindern wollen und sich deswegen nicht an die Behörden gewandt oder ein Frauenhaus aufgesucht; dieses Verhalten könne ihr nicht vorgeworfen werden. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht bejaht in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinreichend zu erachten ist. Hinsichtlich des sexuellen Übergriffs durch einen Cousin auf die Beschwerdeführerin 3 sind die türkischen Behörden offensichtlich tätig geworden, und der Täter wurde erstinstanzlich verurteilt. Dies spricht ebenfalls für eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Die Beschwerdeführerin 1 hat die Übergriffe und Drohungen ihres Ehemannes in der Türkei bisher nicht angezeigt und im Heimatland auch nicht anderweitig um Schutz nachgesucht (beispielsweise in einem Frauenhaus). Es ist ihr indes entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durchaus zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei gegebenenfalls die dort vorhandenen Opferschutzangebote in Anspruch zu nehmen und rechtlich gegen allfällige weitere Behelligungen durch den Ehemann vorzugehen. Die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch den Ehemann/Kindsvater ist daher nicht asylrelevant. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegwei-sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über zahlreiche Verwandte, welche sie bei Bedarf unterstützen könnten, so namentlich die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin 1 in D._______ (Bezirk E._______, Provinz F._______) sowie mehrere Onkel der Beschwerdeführerin 1 in G._______ (vgl. dazu Vorhaben [...], A44 F20 ff.). Zudem kann die Beschwerdeführerin 1 Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen; zuletzt hat sie (bis im August 2022) sieben Jahre als (...) gearbeitet (A44 F15 ff.). Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist ihr daher grundsätzlich ohne weiteres zuzumuten. Soweit in der Beschwerde auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden verwiesen wird, ist Folgendes festzustellen: Hinsichtlich der bereits damals bei den Beschwerdeführerinnen bestehenden psychischen Probleme ([...] [Beschwerdeführerin 3], psychisch labiler Zustand mit temporären suizidalen Äusserungen (Beschwerdeführerin 1), wurde im ordentlichen Asylverfahren erwogen, die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, die Beschwerdeführenden könnten sich somit auch in der Türkei (weiter-)behandeln lassen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin 3 schon in der Türkei in regelmässiger psychologischer Behandlung bei einem Kinderspezialisten gewesen. Sie könne somit in ein bestehendes psychologisches Setting zurückkehren (vgl. dazu namentlich das Beschwerdeurteil D-114/2024 vom 24. September 2024 E. 8.3). Die im vorinstanzlichen Mehrfachverfahren eingereichten Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerinnen, in welchen über den Verlauf ihrer jeweiligen Behandlungen berichtet und der Beschwerdeführerin 1 eine (...) attestiert wird, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, ebenso wenig die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer den aktenkundigen Arztberichten zufolge im Juni respektive August 2025 (...) diagnostiziert wurden; diese Erkrankungen können in der Türkei ebenfalls adäquat behandelt werden. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder medizinischen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Sodann steht auch das Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6) einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei nicht entgegen, zumal die heute (...)- und (...)-jährigen Kinder sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz befinden, ihre Sozialisation damit überwiegend in der Türkei stattgefunden hat, keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bereits eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat und damit auch nicht von einer Entwurzelung der Kinder im Falle einer Rückkehr ins Heimatland auszugehen ist. Zudem könnten sie zusammen mit ihrer primären Bezugsperson, der Beschwerdeführerin 1, in die Türkei zurückkehren und ihre schulische Ausbildung in gewohnter Umgebung sowie in ihrer Muttersprache fortsetzen. Ihre Reintegrationschancen sind daher als gut zu bezeichnen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 29. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: