Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihren Eltern B._______ und C._______ und ihren drei minderjährigen Geschwistern ([…]; N […]), alle kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in D._______ (Provinz E._______), ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 und reiste am 3. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Die Personalienaufnahme fand am 10. Oktober 2022 statt. B. Am 7. sowie am 23. und 24. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin (respektive ihre Eltern) türkische Dokumente zum Strafverfahren gegen ih- ren Belästiger (BM 8, nicht übersetzt), die türkischen Personalausweise der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder (BM 4; im Original) sowie türkische Unterlagen zum Asylverfahren der Eltern (BM A resp. 1 bis BM C resp. 3; BM 5 bis 7) beim SEM ein. C. Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2023 und der ergänzenden Anhö- rung vom 26. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen vor, sie sei in der Provinz E._______ geboren worden. Dort habe sie die Schule nicht regelmässig besuchen können. Im Jahr 2015 oder 2016 sei sie mit ihrer Familie nach F._______ umgezogen und sei dort zur Schule gegangen. Im Jahr 2016, als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei sie von einem Mann verfolgt und belästigt worden. Als sie festgestellt habe, dass eine Freundin vom gleichen Mann belästigt worden sei, hätten die beiden Mädchen mit ihren Eltern geredet und gemeinsam Anzeige gegen diesen erstattet. Daraufhin habe der Sohn des Täters die Beschwerdefüh- rerin bedroht und zum Rückzug der Anzeige zwingen wollen. Da sie dies nicht getan hätten, sei der Täter zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren (…) Monaten und (…) Tagen verurteilt worden. Im (…) 2022 sei er inhaftiert und nach nur (…) Monaten im (…) 2022 wieder entlassen worden. Offen- bar habe er die Haft- in eine Geldstrafe umwandeln können. Nach der Ent- lassung habe er der Beschwerdeführerin gedroht, sie umzubringen, wenn sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe. Sie habe deswegen einen Monat das Haus nicht verlassen und sei anschliessend von ihren Eltern in die Provinz E._______ geschickt worden. Die Familie des Täters habe gute Beziehungen zu Abgeordneten und habe ihrem Vater gedroht, sein Ge- schäft schliessen zu lassen. Ein bis zwei Wochen nach ihrem Umzug in die
E-2530/2024 Seite 3 Provinz E._______ habe die gesamte Familie den Wohnsitz wieder dorthin verlegt. Ihr Vater habe in der Türkei politische Beiträge in den sozialen Me- dien veröffentlicht. Wegen den Belästigungen und weil ihr Vater jederzeit hätte angezeigt werden können, seien sie am (…) 2022 aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, vom Mann, der sie in der Türkei belästigt habe, getötet zu werden und, dass ihr Vater ver- haftet werde. D. Mit Eingabe vom 30. August 2023 reichten die Eltern der Beschwerdefüh- rerin weitere Dokumente zum türkischen Strafverfahren ihres Vaters zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (eröffnet am 21. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. März 2024 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu- lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Der Beschwerde lagen weitere Unterlagen betreffend das Asylverfahren ihrer Eltern bei. G. Mit Verfügung vom 25. April 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister der voll- jährigen Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer (…) geführt und mit dem vorliegenden Beschwerdever- fahren der Beschwerdeführerin koordiniert werde. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 richtet sich sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an ihre Eltern und ihre minderjährigen Ge- schwister. Da die Beschwerdeführerin volljährig ist, wurde ihr Verfahren vom Verfahren ihrer Eltern und Geschwister, das unter der Verfahrensnum- mer (…) geführt wird, getrennt. Die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt (vgl. hiervor Bst. G.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe ihre Vorbringen zu den Bedrohungen durch den Mann, der sie in der Türkei belästigt habe, und dessen Sohn nicht richtig und vollständig gewür- digt und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei nicht ausreichend geprüft. Sie macht somit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prü- fen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
E-2530/2024 Seite 5 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfah- ren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.3.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin betreffend die ihr widerfahrene Belästigung und die damit zusammenhängende Bedrohung durch den Täter und des- sen Sohn angemessen auseinandergesetzt, wobei sie in Würdigung der- selben zum Schluss kam, dass diese nicht asylrelevant seien. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffas- sung kommt als die Beschwerdeführerin, stellt keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung dar.
E. 4.3.2 Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM die aktuelle Lage in der Türkei geprüft und festgestellt, dass weder die herrschende politische Si- tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Es liegt auch diesbezüglich keine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begrün- dungsflicht, vor. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine Verletzung der
E-2530/2024 Seite 6 richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts vorgeworfen werden.
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurück- zuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Grün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin dargelegten Ereignissen um eine Bedrohung Dritter und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung handle. Eine Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen angemesse- nen Schutz gewähre. Der Schutz gelte dann als angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstruktu- ren habe und es ihr zumutbar sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person könne hingegen nicht ver- langt werden, da es keinem Staat gelinge, jederzeit und überall die abso- lute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Der türki- sche Staat sei bei Übergriffen durch (private) Drittpersonen grundsätzlich
E-2530/2024 Seite 7 als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb an die Behörden wenden und um Schutz ersuchen kön- nen, zumal die geltend gemachten Drohungen durch den Mann, der sie in der Türkei belästigt habe, und dessen Sohn in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten. Die türkischen Behörden hätten bereits in der Vergangenheit ihre Interessen gebührend berücksichtigt, indem sie ihre Strafanzeige anhand genommen und ihren Peiniger verurteilt hätten. Insgesamt sei somit nicht ersichtlich, dass sie persönlich in der Türkei kei- nen Zugang zu behördlichem Schutz habe oder es ihr nicht zuzumuten wäre, diesen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. An dieser Einschätzung vermöge auch ihre Angabe, die Familie ihres Peinigers habe gute Bezie- hungen zu Abgeordneten, nichts zu ändern. So habe dadurch nicht verhin- dert werden können, dass ihr Peiniger aufgrund ihrer Strafanzeige straf- rechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Es sei davon auszuge- hen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei allfälligen zukünftigen Über- griffen und Drohungen durch Dritte nicht schutzlos ausgeliefert sei. Die gel- tend gemachten Probleme mit Drittpersonen würden daher keine flücht- lingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Mann, der die Beschwerdeführerin belästigt habe, sei nur kurze Zeit im Gefängnis gewesen und habe die Beschwerdeführerin nach seiner Freilassung be- droht, weil sie ihn mit ihrer Anzeige beleidigt habe. Die Drohungen seien derart schwerwiegend gewesen, dass sie nicht einmal ihre Wohnung habe verlassen können. Die türkische Justiz habe ihr jedoch nicht geholfen. Viel- mehr hätten sie und ihre Familie F._______ verlassen müssen, wobei die Beschwerdeführerin danach unter dem Schutz ihrer Eltern gestanden habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sie gefährdet, weil der türkische Staat sie nicht unterstütze und sie und ihre Eltern dem Täter und dessen Sohn schutzlos ausgesetzt seien. Zudem sei gegen ihren Vater und mög- licherweise auch gegen ihre Mutter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Im Falle einer Verhaftung ihrer Eltern sei ihre Situation noch pre- kärer, da der Täter und sein Sohn Vergeltungsmassnahmen gegen die Be- schwerdeführerin ergreifen könnten.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die
E-2530/2024 Seite 8 Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätz- liche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Euro- parats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in ne- gativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Mög- lichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Re- ferenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.).
E. 7.3 Wie den Akten entnommen werden kann, konnten die Beschwerdefüh- rerin und ihre Familie die von einem Mann in F._______ ausgehenden Be- lästigungen bei der türkischen Polizei zur Anzeige bringen und der Täter wurde daraufhin verurteilt und bestraft. Dass die Inhaftierung zu kurz ge- wesen sei, stellt für sich alleine genommen noch keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit respektive Schutzunwilligkeit der Behörden dar. Bei ei- ner Rückkehr in die Türkei ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, all- fällige erneuten Bedrohungen und Belästigungen durch den Täter oder sei- nen Sohn wiederum zur Anzeige zu bringen. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund ihrer Erlebnisse zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich davor fürchtet, dass der im (…) 2022 aus der Haft entlassene Täter seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Gestützt auf die von ihr dargelegten Umstände bestehen aus ob- jektiver Sicht jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie heute noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer ernsthaften Verfol- gung durch den Täter zu rechnen hat. So erfuhr die Beschwerdeführerin lediglich indirekt über eine Freundin ihrer Mutter von den Drohungen des Täters; direkten Drohungen seinerseits sei sie nie ausgesetzt gewesen. Die Freundin der Beschwerdeführerin, welche den Täter zusammen mit
E-2530/2024 Seite 9 dieser wegen Belästigungen angezeigt habe, lebe zwischenzeitlich zu Stu- dienzwecken unbehelligt in einer anderen Stadt (SEM-Akte 1201188- A63/11 F13 S. 6 f., F14 ff., F31). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Täter seine Drohungen bei einer Rückkehr der Be- schwerdeführerin in die über 1'000 Kilometer von F._______ entfernte Pro- vinz E._______ oder an einen anderen Ort in der Türkei tatsächlich in die Tat umsetzt. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den Verfolgungsvor- bringen ihrer Eltern keine asylrelevanten Nachteile ableiten. So gelangt das Gericht, wie im gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Entscheid im Verfahren (…) eingehend begründet (vgl. a.a.O. E. 7), in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass ihre Eltern weder we- gen eigener politischer Aktivitäten noch wegen des politischen Engage- ments ihrer Familienangehörigen asylrelevante (Reflex-)Verfolgung zu be- fürchten haben. Mithin kann auch das beschwerdeweise vorgebrachte Ar- gument, wonach der Schutz der Beschwerdeführerin vor den Drohungen des Mannes, der sie in F._______ belästigt habe, im Falle der Verhaftung eines der beiden Elternteile nicht mehr gewährleistet sei, nicht gehört wer- den.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Tür- kei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügent insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2530/2024 Seite 10
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
E-2530/2024 Seite 11 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatli- chen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Aus- nahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre
E-2530/2024 Seite 12 Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffe- nen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Die Be- schwerdeführerin stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in wel- che ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre.
E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerde- führerin ist jung und verfügt über eine gewisse Schulbildung. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zusammen und besuchte die Schule. Gemäss den Aussagen ihrer Eltern verfügt die Fami- lie insbesondere in der Provinz E._______ sowie in G._______ und F._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, hat aber auch Ver- wandte an anderen Orten in der Türkei, beispielsweise in H._______ (SEM-Akte […]-39/11 F7 ff.; SEM-Akte […]-40/11 F6 f.). Es ist somit im Hei- matstaat von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in ihr Heimatland zurückkehrt.
E. 9.3.3 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustel- len, dass diese an (…), (…), einer (…) (sie erhalte Medikamente und warte diesbezüglich auf einen ärztlichen Termin) und an (…) leide. Betreffend ihre (…) sei sie in ärztlicher Behandlung; nach Abschluss der physiotherapeu- tischen Behandlung werde entschieden, ob eine Operation durchgeführt werden müsse. Es liegen keine ärztlichen Berichte vor. Die genannten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesund- heitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäi- schen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E-2530/2024 Seite 13 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürf- tigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistand beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zu- lasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordi- niert behandelten Verfahren (…) der Eltern und Geschwister der Beschwer- deführerin auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin
E-2530/2024 Seite 14 durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2530/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2530/2024 Urteil vom 15. August 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihren Eltern B._______ und C._______ und ihren drei minderjährigen Geschwistern ([...]; N [...]), alle kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in D._______ (Provinz E._______), ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 und reiste am 3. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Die Personalienaufnahme fand am 10. Oktober 2022 statt. B. Am 7. sowie am 23. und 24. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin (respektive ihre Eltern) türkische Dokumente zum Strafverfahren gegen ihren Belästiger (BM 8, nicht übersetzt), die türkischen Personalausweise der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder (BM 4; im Original) sowie türkische Unterlagen zum Asylverfahren der Eltern (BM A resp. 1 bis BM C resp. 3; BM 5 bis 7) beim SEM ein. C. Anlässlich der Anhörung vom 24. März 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 26. Februar 2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in der Provinz E._______ geboren worden. Dort habe sie die Schule nicht regelmässig besuchen können. Im Jahr 2015 oder 2016 sei sie mit ihrer Familie nach F._______ umgezogen und sei dort zur Schule gegangen. Im Jahr 2016, als sie (...) Jahre alt gewesen sei, sei sie von einem Mann verfolgt und belästigt worden. Als sie festgestellt habe, dass eine Freundin vom gleichen Mann belästigt worden sei, hätten die beiden Mädchen mit ihren Eltern geredet und gemeinsam Anzeige gegen diesen erstattet. Daraufhin habe der Sohn des Täters die Beschwerdeführerin bedroht und zum Rückzug der Anzeige zwingen wollen. Da sie dies nicht getan hätten, sei der Täter zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren (...) Monaten und (...) Tagen verurteilt worden. Im (...) 2022 sei er inhaftiert und nach nur (...) Monaten im (...) 2022 wieder entlassen worden. Offenbar habe er die Haft- in eine Geldstrafe umwandeln können. Nach der Entlassung habe er der Beschwerdeführerin gedroht, sie umzubringen, wenn sie die Anzeige gegen ihn nicht zurückziehe. Sie habe deswegen einen Monat das Haus nicht verlassen und sei anschliessend von ihren Eltern in die Provinz E._______ geschickt worden. Die Familie des Täters habe gute Beziehungen zu Abgeordneten und habe ihrem Vater gedroht, sein Geschäft schliessen zu lassen. Ein bis zwei Wochen nach ihrem Umzug in die Provinz E._______ habe die gesamte Familie den Wohnsitz wieder dorthin verlegt. Ihr Vater habe in der Türkei politische Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht. Wegen den Belästigungen und weil ihr Vater jederzeit hätte angezeigt werden können, seien sie am (...) 2022 aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, vom Mann, der sie in der Türkei belästigt habe, getötet zu werden und, dass ihr Vater verhaftet werde. D. Mit Eingabe vom 30. August 2023 reichten die Eltern der Beschwerdeführerin weitere Dokumente zum türkischen Strafverfahren ihres Vaters zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (eröffnet am 21. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. März 2024 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Der Beschwerde lagen weitere Unterlagen betreffend das Asylverfahren ihrer Eltern bei. G. Mit Verfügung vom 25. April 2024 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass das Beschwerdeverfahren der Eltern und Geschwister der volljährigen Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer (...) geführt und mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin koordiniert werde. Weiter stellte sie fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2024 richtet sich sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister. Da die Beschwerdeführerin volljährig ist, wurde ihr Verfahren vom Verfahren ihrer Eltern und Geschwister, das unter der Verfahrensnummer (...) geführt wird, getrennt. Die beiden Verfahren werden koordiniert behandelt (vgl. hiervor Bst. G.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, das SEM habe ihre Vorbringen zu den Bedrohungen durch den Mann, der sie in der Türkei belästigt habe, und dessen Sohn nicht richtig und vollständig gewürdigt und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei nicht ausreichend geprüft. Sie macht somit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Die von einer Verfügung betroffene Person soll zu den wesentlichen Standpunkten Stellung nehmen können, bevor die Behörde entscheidet. Die Begründung des Entscheides muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 m.w.H.). 4.3 4.3.1 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die ihr widerfahrene Belästigung und die damit zusammenhängende Bedrohung durch den Täter und dessen Sohn angemessen auseinandergesetzt, wobei sie in Würdigung derselben zum Schluss kam, dass diese nicht asylrelevant seien. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu einer anderen Auffassung kommt als die Beschwerdeführerin, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung dar. 4.3.2 Im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das SEM die aktuelle Lage in der Türkei geprüft und festgestellt, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden. Es liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungsflicht, vor. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine Verletzung der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen werden. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das SEM zum Schluss, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin dargelegten Ereignissen um eine Bedrohung Dritter und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung handle. Eine Verfolgung durch Dritte sei für die Gewährung von Asyl nur dann relevant, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen angemessenen Schutz gewähre. Der Schutz gelte dann als angemessen, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zumutbar sei, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person könne hingegen nicht verlangt werden, da es keinem Staat gelinge, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Der türkische Staat sei bei Übergriffen durch (private) Drittpersonen grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb an die Behörden wenden und um Schutz ersuchen können, zumal die geltend gemachten Drohungen durch den Mann, der sie in der Türkei belästigt habe, und dessen Sohn in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen darstellten. Die türkischen Behörden hätten bereits in der Vergangenheit ihre Interessen gebührend berücksichtigt, indem sie ihre Strafanzeige anhand genommen und ihren Peiniger verurteilt hätten. Insgesamt sei somit nicht ersichtlich, dass sie persönlich in der Türkei keinen Zugang zu behördlichem Schutz habe oder es ihr nicht zuzumuten wäre, diesen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. An dieser Einschätzung vermöge auch ihre Angabe, die Familie ihres Peinigers habe gute Beziehungen zu Abgeordneten, nichts zu ändern. So habe dadurch nicht verhindert werden können, dass ihr Peiniger aufgrund ihrer Strafanzeige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei allfälligen zukünftigen Übergriffen und Drohungen durch Dritte nicht schutzlos ausgeliefert sei. Die geltend gemachten Probleme mit Drittpersonen würden daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Mann, der die Beschwerdeführerin belästigt habe, sei nur kurze Zeit im Gefängnis gewesen und habe die Beschwerdeführerin nach seiner Freilassung bedroht, weil sie ihn mit ihrer Anzeige beleidigt habe. Die Drohungen seien derart schwerwiegend gewesen, dass sie nicht einmal ihre Wohnung habe verlassen können. Die türkische Justiz habe ihr jedoch nicht geholfen. Vielmehr hätten sie und ihre Familie F._______ verlassen müssen, wobei die Beschwerdeführerin danach unter dem Schutz ihrer Eltern gestanden habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei sie gefährdet, weil der türkische Staat sie nicht unterstütze und sie und ihre Eltern dem Täter und dessen Sohn schutzlos ausgesetzt seien. Zudem sei gegen ihren Vater und möglicherweise auch gegen ihre Mutter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Im Falle einer Verhaftung ihrer Eltern sei ihre Situation noch prekärer, da der Täter und sein Sohn Vergeltungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergreifen könnten. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). 7.3 Wie den Akten entnommen werden kann, konnten die Beschwerdeführerin und ihre Familie die von einem Mann in F._______ ausgehenden Belästigungen bei der türkischen Polizei zur Anzeige bringen und der Täter wurde daraufhin verurteilt und bestraft. Dass die Inhaftierung zu kurz gewesen sei, stellt für sich alleine genommen noch keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit respektive Schutzunwilligkeit der Behörden dar. Bei einer Rückkehr in die Türkei ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, allfällige erneuten Bedrohungen und Belästigungen durch den Täter oder seinen Sohn wiederum zur Anzeige zu bringen. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund ihrer Erlebnisse zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich davor fürchtet, dass der im (...) 2022 aus der Haft entlassene Täter seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte. Gestützt auf die von ihr dargelegten Umstände bestehen aus objektiver Sicht jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie heute noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer ernsthaften Verfolgung durch den Täter zu rechnen hat. So erfuhr die Beschwerdeführerin lediglich indirekt über eine Freundin ihrer Mutter von den Drohungen des Täters; direkten Drohungen seinerseits sei sie nie ausgesetzt gewesen. Die Freundin der Beschwerdeführerin, welche den Täter zusammen mit dieser wegen Belästigungen angezeigt habe, lebe zwischenzeitlich zu Studienzwecken unbehelligt in einer anderen Stadt (SEM-Akte 1201188-A63/11 F13 S. 6 f., F14 ff., F31). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Täter seine Drohungen bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die über 1'000 Kilometer von F._______ entfernte Provinz E._______ oder an einen anderen Ort in der Türkei tatsächlich in die Tat umsetzt. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den Verfolgungsvorbringen ihrer Eltern keine asylrelevanten Nachteile ableiten. So gelangt das Gericht, wie im gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Entscheid im Verfahren (...) eingehend begründet (vgl. a.a.O. E. 7), in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass ihre Eltern weder wegen eigener politischer Aktivitäten noch wegen des politischen Engagements ihrer Familienangehörigen asylrelevante (Reflex-)Verfolgung zu befürchten haben. Mithin kann auch das beschwerdeweise vorgebrachte Argument, wonach der Schutz der Beschwerdeführerin vor den Drohungen des Mannes, der sie in F._______ belästigt habe, im Falle der Verhaftung eines der beiden Elternteile nicht mehr gewährleistet sei, nicht gehört werden. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügent insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Das SEM stellte dazu fest, dass in der Zwischenzeit zahlreiche Personen in ihre Herkunftsprovinz zurückgekehrt seien. Aufgrund der aktuellen Lage sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die von den Erdbeben betroffenen Provinzen individuell in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. hierzu auch Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f.). Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist jung und verfügt über eine gewisse Schulbildung. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zusammen und besuchte die Schule. Gemäss den Aussagen ihrer Eltern verfügt die Familie insbesondere in der Provinz E._______ sowie in G._______ und F._______ über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, hat aber auch Verwandte an anderen Orten in der Türkei, beispielsweise in H._______ (SEM-Akte [...]-39/11 F7 ff.; SEM-Akte [...]-40/11 F6 f.). Es ist somit im Heimatstaat von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und ihren Geschwistern in ihr Heimatland zurückkehrt. 9.3.3 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese an (...), (...), einer (...) (sie erhalte Medikamente und warte diesbezüglich auf einen ärztlichen Termin) und an (...) leide. Betreffend ihre (...) sei sie in ärztlicher Behandlung; nach Abschluss der physiotherapeutischen Behandlung werde entschieden, ob eine Operation durchgeführt werden müsse. Es liegen keine ärztlichen Berichte vor. Die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprechen nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), zumal die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistand beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: