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E-6377/2023

E-6377/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. August 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Zum Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung war die Beschwerde- führerin noch minderjährig. Am 28. August 2023 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. Am 10. Oktober 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und jesidischen Glaubens zu sein und aus C._______, Provinz Mardin, zu stammen. Sie habe das Gymnasium besucht und Mitte April 2023 die

12. Klasse beendet. Im Rahmen ihrer Vorbereitung für die Hochschulzu- gangsprüfung (sog. YKS [Yükseköğretim Kurumları Sınavı]-Prüfung) habe sie Unterlagen in ihrer Schule geholt und sei dabei einem Mitschüler be- gegnet. Sie habe sich mit ihm unterhalten und sei dann nach Hause zu- rückgekehrt. Das Zusammentreffen mit diesem Jungen sei durch den On- kel väterlicherseits, der sie mutmasslich beobachtet habe, ihrer Familie be- kannt gemacht worden. Zu Hause sei sie daher von ihrer Mutter in ihr Zim- mer gesperrt worden und als ihr Vater zurückgekehrt sei, habe er sich zu- nächst mit ihrer Mutter gestritten und danach beide, die Mutter und auch sie selbst, angeschrien und geschlagen. Erst nachdem ihre Geschwister interveniert hätten, habe er von ihr abgelassen. Die ganze Familie sei am selben Abend zu ihrem Onkel väterlicherseits gefahren, wobei ihr Onkel der Familie erzählt habe, dass sie am Vormittag besagten fremden Jungen geküsst und umarmt hätte. Um die Familienehre wiederherzustellen hätten ihr Vater und ihr Onkel vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sobald sie 18-jährig sei, ihren Cousin, den Sohn des Onkels, heiraten solle. Die Be- schwerdeführerin habe dies aber aufgrund dessen Charakters und Dro- genabhängigkeit nicht gewollt. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr alleine das Haus verlassen dürfen und ihr Mobiltelefon sei ihr weggenom- men worden. Ebenfalls habe sie die YKS-Prüfungen nicht ablegen dürfen. Ihre Mutter habe schliesslich ihre Ausreise mit Hilfe eines Verwandten or- ganisiert, so dass sie am 20. Juli 2023 legal über Serbien in die Schweiz habe reisen können, wo Verwandte mütterlicherseits leben würden. Sie habe seit ihrer Ausreise nur selten und heimlich Kontakt mit ihrer Mutter; diese verheimliche ihren Aufenthaltsort vor dem Rest der Familie. Sowohl sie als auch ihre Mutter würde in Schwierigkeiten geraten, wenn ihr Vater,

E-6377/2023 Seite 3 ihre Brüder oder ihr Onkel davon erfahren würden und sie fürchte sich, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre tür- kische Identitätskarte zu den Akten. B. Der Entwurf des Asylentscheids wurde am 17. Oktober 2023 der der Be- schwerdeführerin zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme un- terbreitet. C. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 18. Oktober 2023. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzug festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin zur Ein- reichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 wurde mitgeteilt, dass sich die Be- schwerdeführerin im BAZ der Region B._______ aufhalte, noch keinem

E-6377/2023 Seite 4 Kanton zugeteilt worden sei und daher auch keine Fürsorgebestätigung eingereicht werden könne. H. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 nahm die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen zur Beschwerdeschrift Stellung. I. Die Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 wurde der Beschwerdefüh- rerin am 14. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht und sie wurde zur Ein- reichung einer Replik eingeladen. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin replizie- rend Stellung und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2023 ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem

E-6377/2023 Seite 5 Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsub- stitution; vgl. CAMPRUBI MADELEINE, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 398, Rz. 1136).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zwangsheirat betreffend den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. So habe sie die erste Auseinan- dersetzung mit ihrem Vater lediglich undifferenziert und substanzlos

E-6377/2023 Seite 6 schildern können und auch auf mehrmalige Nachfrage hin keine weiteren Detailangaben machen können. Auch in Bezug auf die Frage, unter wel- chen Umständen sie erfahren habe, mit wem sie verheiratet werden sollte, hätten ihre Schilderungen wenig erlebnisbasierte Einzelheiten enthalten. Zwar habe sie die Anschuldigungen durch ihren Onkel relativ detailreich wiedergegeben, in Bezug auf die Verheiratung mit ihrem Cousin habe sie aber keine persönliche Reaktion schildern können, was bei einer derartig einschneidenden Erfahrung aber zu erwarten gewesen wäre. Die Be- schwerdeführerin habe ausserdem nicht schlüssig erklären können, wieso sie gerade den Cousin, der in der Familie als gewalttätig, drogenabhängig und streitsüchtig gelte, hätte heiraten sollen, obschon ihr Vater damit ei- gentlich nicht einverstanden gewesen sei und bereits eine Vereinbarung mit einem anderen Cousin bestanden haben solle. Ferner stünde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Behandlung durch ihren Vater in einem deutlichen Gegensatz zu den Möglichkeiten und Freiheiten, die ihrer Schwester zugesprochen worden seien. So stünde der Umstand, dass ihre Schwester (…) an der Universität in D._______ studieren könne in einem starken Kontrast zu den von der Beschwerdeführerin geschilder- ten patriarchal-konservativen Wertvorstellungen ihrer Familie. Des Weite- ren seien auch ihre Ausführungen bezüglich des Zeitraums von der Hoch- zeitsankündigung bis zu ihrer Ausreise äusserst vage ausgefallen. Wiede- rum habe sie keine spezifischen Vorkommnisse, Gedankengänge oder Ab- wägungen beschreiben können. Einzelheiten, beispielsweise die Bezie- hung zu ihrem Vater betreffend, habe sie bloss auf explizite Nachfrage hin und auch dann lediglich oberflächlich geschildert. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ohne Wissen ih- res Ehemannes zu Geld gekommen sei und die Ausreise der Beschwerde- führerin organisiert habe, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Schilde- rung, in ihrem Heimatort stünde man immer unter Beobachtung. Im Weiteren seien Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen was ihren Kontakt zu ihrer Familie anbelange. So habe sie an der Anhörung zunächst vorgebracht, Kontakt zu ihrer Mutter zu haben, je- doch später ausgeführt, nichts über die Situation ihrer Familie zu wissen und nicht in Kontakt mit ihr zu stehen. An der Erstbefragung habe sie zu Protokoll gebracht, seit dem 20. Juli 2023 keinerlei Kontakt zu ihrer Familie zu haben. Widersprüchlich habe sie sich auch dahingehend geäussert, dass nur ihre Mutter (gemäss Aussage an der Anhörung) beziehungsweise auch ihre Tanten und ihre Grossmutter (gemäss Schilderung an der Erst- befragung) von ihrer Ausreise wissen würden. Die im Rahmen der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachte Erklärung, die psychisch

E-6377/2023 Seite 7 angeschlagene Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, wie detailliert sie berichten solle, könne nicht gehört werden, da der emotional belastenden Situation durchaus Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin mehr- fach zu ihrem Befinden befragt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit und fähig gewesen sei, ihre Asylgründe vor- zutragen. In Bezug auf die in der Stellungnahme geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden sei in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten, da sie nicht geeignet wären, den Aus- gang des Verfahrens zu ändern. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei als Angehö- rige der jesidischen Bevölkerung in ihrem Heimatstaat Rassismus ausge- setzt, hielt das SEM fest, dass Schikanen und Benachteiligungen verschie- denster Art gegenüber der jesidischen Bevölkerung in der Türkei bestehen könnten. Es handle sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die jesidische Bevölkerung befinde, führe daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen seit dem Putschversuch im Jahre 2016 nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Un- terstellungen, Jesiden würden den Teufel anbeten und es sei zu einem Bombenangriff gegen Jesiden in ihrem alten Quartier gekommen, würden die notwendige Intensität nicht erreichen; ausserdem fehle es an der erfor- derlichen Gezieltheit.

E. 4.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegnet, dass Jesiden in der Tür- kei Repressalien ausgesetzt seien. Die Zwangsheirat sei ausserdem unter den Jesiden stark verbreitet; auch gäbe es, wie Studien zeigen würden, eine hohe Anzahl an Ehrenmorden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vor- bringen an der Anhörung substantiiert und widerspruchsfrei geschildert und glaubhaft dargelegt, wovor sie Angst habe und wieso sie ausgereist sei. Das SEM habe es diesbezüglich unterlassen, vertieft relevante Informatio- nen zu erfragen und habe sein Ermessen überschritten, indem es der Be- schwerdeführerin trotz detaillierter Erzählweise nicht geglaubt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Familienehre mehrfach verletzt und es sei möglich, dass sie von der Gemeinschaft ausgeschlossen werde. Als kurdi- sche, junge Frau jesidischen Glaubens habe sie in der Türkei keine Schutz- möglichkeiten; eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des Asyl- gesetzes sei gegeben, zumal ihr in ihrem Heimatstaat die Zwangsheirat drohe und sie einen Ehrenmord befürchte. Der dadurch entstandene psy- chische Druck sei asylrelevant. Den Ausführungen des SEM sei auch zu

E-6377/2023 Seite 8 entgegnen, dass der Onkel der Beschwerdeführerin als ältester Bruder das Familienoberhaupt sei und zu gelten habe, was er sage. Ausserdem könne die Schwester der Beschwerdeführerin nur in D._______ studieren, weil sie zusammen mit ihrem älteren Bruder dort sei.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere an, das alle Vor- bringen der Beschwerdeführerin vor dem von ihr geltend gemachten Hin- tergrund gewürdigt worden seien. Es sei ferner festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin ihren jesidischen Glauben während der Anhörung an kei- ner Stelle erwähnt habe und lediglich bei der Erstbefragung, auf explizite Nachfrage nach anderen Fluchtgründen, die allgemeine Diskriminierung der Jesiden benannt worden sei. Einen expliziten Zusammenhang zwi- schen ihren Vorbringen und dem jesidischen Glauben habe sie nicht dar- gelegt, so dass nicht davon auszugehen sei, dass eine ausdrückliche Be- fragung der Beschwerdeführerin zum jesidischen Glauben zu einem Un- terschied in der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geführt hätte. Nach wie vor seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Familienmitglieder betreffend als stereotyp zu erachten, die die komplexen Strukturen von Grossfamilien nicht widerspiegeln würden. Da die befürchtete Zwangsehe und das damit einhergehende Zerwürfnis mit der Familie für unglaubhaft erachtet worden sei, bestehe auch keine Grundlage für den geltend gemachten befürchteten Verstoss aus der Fa- milie oder den Ehrenmord beziehungsweise den daraus folgenden psychi- schen Druck.

E. 4.4 In der Replik wird festgehalten, dass das SEM bei jugendlichen und verletzlichen Personen eine besondere Vorsicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Trau- matisierung, hätte walten lassen müssen. Die Familie der Beschwerdefüh- rerin sei trotz gewisser anderweitiger kultureller Erfahrungen an ihren jesi- dischen Glauben und dessen strenge Vorschriften gebunden. Alles was die Beschwerdeführerin nicht spontan erzählt habe, habe sie auf Nachfrage hin detailliert, emotional und glaubhaft ausführen können. Ein Video zeige ausserdem, dass der Onkel sowohl den Vater als auch die Mutter verbal und physisch angreife und die beiden beschuldige, der Beschwerdeführe- rin zur Flucht verholfen zu haben. Das der Replik beiliegende Bildmaterial sei der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 von ihrer Mutter zur Verfü- gung gestellt worden.

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E. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine formelle Rüge erhoben. So bringt die Beschwerdeführerin vor, das SEM habe ihre Asylvorbringen nicht genügend berücksichtigt und den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt.

E. 5.2 Auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung lässt sich gestützt auf die Akten aber nicht schliessen. Insbesondere hat das SEM nach Auf- fassung des Gerichts die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, in der Verfügung aufgenommen und bei der materiel- len Würdigung der Aktenlage entsprechend Rechnung getragen. Dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung noch knapp minderjährig war, wurde ebenso durch die Gewährung der be- sonderen Verfahrensrechte genügend Rechnung getragen. Es erfolgte so- dann eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Weitere Abklärun- gen waren auch nach Ansicht des Gerichts nicht geboten. Die Rüge der Abklärungspflichtverletzung wurde im Beschwerdeverfahren denn bezo- gen auf den konkreten Fall auch nicht konkretisiert. Ebenso hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei- chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwer- deführerin auseinandergesetzt. Es hat mithin seiner Begründungspflicht ausreichend genüge getan. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen).

E. 5.3 Insgesamt sind mithin keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könnten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich sodann auch als nicht flüchtlingsrecht- lich relevant. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftmachung kann vorweg auf die zutref- fenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine ihr im Heimatstaat

E-6377/2023 Seite 10 drohende Zwangsheirat glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte die gesamten Umstände, die zum angeblichen Heiratsversprechen ihres Vaters geführt haben sollen, nicht detailliert und in sich schlüssig schildern. Ebenso konnte sie nicht nachvollziehbar erklären, warum ihr Va- ter sie einem Cousin versprochen haben soll, von dem er wegen dessen Charakterschwächen und Drogenmissbrauch nichts hält (vgl. SEM-Akten 18/16 F60). Dass er sich gegenüber seinem eigenen Bruder – dem Onkel der Beschwerdeführerin und Vater des besagten Cousins – nicht emanzi- pieren konnte, sondern dessen Wunsch auf die Verheiratung der beiden ohne weiteres entspricht, scheint im Gesamtkontext nicht glaubhaft. So ge- hen die Geschwister der Beschwerdeführerin einem Studium nach, im Ge- gensatz zu den Kindern des Onkels. Eine Schwester der Beschwerdefüh- rerin studiert gar in D._______ und nach Angaben der Beschwerdeführerin ist es dem Vater wichtig, dass seine Kinder angesehene Berufe ergreifen. Dieses Verhalten widerspiegelt kein tief wertkonservatives Verhalten. So- dann scheint kaum vorstellbar, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin zu solch einem weitreichenden Entschluss gestützt auf einen Bericht des Onkels hinreissen lässt, ohne seine Tochter zum Vorfall anzuhören und ihr die Gelegenheit zu geben, die Situation aufzuklären (vgl. SEM-Akten 18/16 F27, F47, F55). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihre Mutter sei Hausfrau und habe in der Familie nicht viel zu sagen. Sie habe sich entsprechend auch zurückgehalten, als es zur Auseinandersetzung mit dem Onkel und zum Heiratsversprechen gekommen sei. Gleichwohl soll die Mutter, ohne auch mit der Beschwerdeführerin Rücksprache genom- men zu haben, heimlich ihren Schmuck versetzt und mit Hilfe eines Ver- wandten aus dem Dorf die Ausreise der Beschwerdeführerin zu ihren Ver- wandten in die Schweiz organisiert haben (vgl. SEM-Akten 15/15 Ziff. 5.01, 18/16 F64 ff.). Ungeachtet der Frage, ob solche Handlungsweisen realis- tisch scheinen, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, um was für einen Verwandten es sich gehandelt habe, angibt, diesen nicht zu kennen, was angesichts des Umstands, dass es sich um einen Verwandten aus dem Dorf handeln soll, nicht glaubhaft ist (vgl. SEM-Akten 18/16 F64 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Situation mit ihrer Familie nach der Flucht, bleiben oberflächlich und erwecken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diesen Fragen gezielt ausweicht. Auf die Frage, wie denn ihr Vater im Nachgang auf ihre Flucht reagiert habe, gab sie vage und ausweichend zur Antwort, man habe andere Themen als ihre Flucht (vgl. SEM-Akten 18/16 F18 f., F65 ff.). Das SEM hat sodann zutreffend da- rauf hingewiesen, dass ihre Angaben zum Kontakt mit der Mutter wider- sprüchlich ausgefallen sind. Insgesamt bleibt die Beschwerdeführerin eine Begründung dafür schuldig, warum sie angeblich zur Mutter, ihrer

E-6377/2023 Seite 11 Ausreisehelferin, kaum bis wenig Kontakt haben soll, zumal sie sich in der Schweiz nach eigenen Angaben sehr regelmässig bei den nahen Verwand- ten der Mutter aufhält. Die auf Beschwerdeebene mit der Replik (BVGer- Akte 7) eingereichten auszugweisen Videomitschnitte, welche zeigen sol- len, dass der Onkel sowohl die Mutter als auch den Vater der Beschwer- deführerin für deren Flucht verantwortlich macht, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es handelt sich um Fragmente ei- ner nicht verständlichen Auseinandersetzung, welche weder kontextuali- siert wurden, noch erfolgten Ausführungen zum Gesprächsinhalt und zum Zeitpunkt der Aufnahmen. Insgesamt wirkt die Asylbegründung der Be- schwerdeführerin zum Thema Zwangsheirat konstruiert.

E. 6.2 Sodann ist unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fest- zuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen bei unterstellter Glaub- haftmachung als Nachstellungen durch private Drittpersonen zu bezeich- nen wären. Diese sind grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat sich nicht als schutzwillig oder -fähig erweist. Die Gewäh- rung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist dabei nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effekti- ven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäus- sert (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H., Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Eh- renmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen inner- familiärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zent- ral- und Ostanatoliens (vgl. das Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.2).

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E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei unter dem Staatspräsidenten Erdogan den beschriebenen Reformkurs seit eini- ger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Insbesondere seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zu- nahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauen- bild durchzusetzen (vgl. das Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei ausserdem aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.

E. 6.2.3 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vor- derhand jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteile des BVGer D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. Sep- tember 2024 E. 6.2; E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3; D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; E-2593/2021 vom

31. August 2021 E. 7.3.1; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H).

E. 6.2.4 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerde- führerin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht an die heimatlichen Behör- den oder allfällige Organisationen gewandt und um Schutz ersucht hat (vgl. SEM-Akten 18/16 F81 f.). Ihre Begründung, sie hätte als Minderjährige kei- nen Schutz erhalten, ist kaum überzeugend. Auch ihr nicht näher substan- ziierter Verweis auf Fälle anderer Personen, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gestorben seien, ist im konkreten Fall nicht behilflich. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich erwachsen und es wäre ihr in jedem Fall zum heutigen Zeitpunkt zuzumuten, bei den entsprechend zu- ständigen Stellen um Schutz nachzusuchen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die heimatlichen Behörden ihr den Schutz verwei- gern würden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Be- schwerdeführerin allfälligen innerfamiliären Übergriffen – namentlich sei- tens des Onkels – nicht schutzlos ausgeliefert wäre.

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E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in genereller Art vorbringt, aufgrund ihres jesidischen Glaubens in ihrem Heimatstaat verfolgt respektive diskri- miniert zu sein, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nach geltender Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der jesidischen Religion auszugehen ist (BVGE 2013/11 E. 5.4; s. auch Urteil des BVGer D-4416/2017 vom 14. März 2019 E. 4). Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Türkei kann nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der jesidischen Religion gezielte und intensive Nachteile in der erforderlichen Dichte erlei- den, womit auch zum heutigen Zeitpunkt die praxisgemässen Kriterien ei- ner Kollektivverfolgung als nicht erfüllt zu erachten sind (vgl. Urteil des BVGer D-4416/2017 vom 14. März 2019 E. 4.5 ff.).

E. 6.3.2 Auch im konkreten Einzelfall ist eine asylrelevante Verfolgung auf- grund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Den von ihr vorgebrachten Schikanen fehlt es sowohl an der erforderlichen Gezieltheit als auch der notwendigen Intensität. Der von ihr erwähnte Bom- benangriff soll sich im Kindheitsalter zugetragen haben und ist offensicht- lich nicht mehr relevant für die vorliegende Beurteilung der Flüchtlingsrele- vanz. Mit der Beschwerdeschrift wird nichts weiter vorgebracht, was zu ei- ner anderen Einschätzung führen könnte.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Tür- kei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer

E-6377/2023 Seite 15 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Tür- kei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat bislang in C._______, Provinz Mardin, gelebt, eine Region, welche vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie von der Vorinstanz zu- treffend festgehalten, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gut gebildete Frau. Es kann ihr zugemutet werden, im Heimat- staat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat auf die Unterstützung ihres familiären Beziehungs- netzes zählen kann, ebenso wie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten mütterlicherseits, zu denen sie eigenen Angaben ge- mäss in einem engen Kontakt steht (vgl. SEM-Akte 15/15 F3.02). Die von ihr in der Anhörung geschilderten gesundheitlichen Beschwerden

E-6377/2023 Seite 16 (Hormonstörung, Migräne, Schlafschwierigkeiten) stehen einem Wegwei- sungsvollzug ebenso wenig entgegen, zumal seither keine relevanten Ge- sundheitsbeschwerden aktenkundig gemacht wurden.

E. 8.5.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten (eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 20. Dezember 2023, keine im Zentralen Migrationssystem verzeichnete Erwerbstätigkeit) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhe- bung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6377/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid teilweise aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 09.05.2025 (E-3289/2025) Abteilung V E-6377/2023 Urteil vom 8. April 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. August 2023 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Zum Zeitpunkt ihrer Asylgesuchstellung war die Beschwerdeführerin noch minderjährig. Am 28. August 2023 wurde eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. Am 10. Oktober 2023 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und jesidischen Glaubens zu sein und aus C._______, Provinz Mardin, zu stammen. Sie habe das Gymnasium besucht und Mitte April 2023 die 12. Klasse beendet. Im Rahmen ihrer Vorbereitung für die Hochschulzugangsprüfung (sog. YKS [Yüksekö retim Kurumlari Sinavi]-Prüfung) habe sie Unterlagen in ihrer Schule geholt und sei dabei einem Mitschüler begegnet. Sie habe sich mit ihm unterhalten und sei dann nach Hause zurückgekehrt. Das Zusammentreffen mit diesem Jungen sei durch den Onkel väterlicherseits, der sie mutmasslich beobachtet habe, ihrer Familie bekannt gemacht worden. Zu Hause sei sie daher von ihrer Mutter in ihr Zimmer gesperrt worden und als ihr Vater zurückgekehrt sei, habe er sich zunächst mit ihrer Mutter gestritten und danach beide, die Mutter und auch sie selbst, angeschrien und geschlagen. Erst nachdem ihre Geschwister interveniert hätten, habe er von ihr abgelassen. Die ganze Familie sei am selben Abend zu ihrem Onkel väterlicherseits gefahren, wobei ihr Onkel der Familie erzählt habe, dass sie am Vormittag besagten fremden Jungen geküsst und umarmt hätte. Um die Familienehre wiederherzustellen hätten ihr Vater und ihr Onkel vereinbart, dass die Beschwerdeführerin sobald sie 18-jährig sei, ihren Cousin, den Sohn des Onkels, heiraten solle. Die Beschwerdeführerin habe dies aber aufgrund dessen Charakters und Drogenabhängigkeit nicht gewollt. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr alleine das Haus verlassen dürfen und ihr Mobiltelefon sei ihr weggenommen worden. Ebenfalls habe sie die YKS-Prüfungen nicht ablegen dürfen. Ihre Mutter habe schliesslich ihre Ausreise mit Hilfe eines Verwandten organisiert, so dass sie am 20. Juli 2023 legal über Serbien in die Schweiz habe reisen können, wo Verwandte mütterlicherseits leben würden. Sie habe seit ihrer Ausreise nur selten und heimlich Kontakt mit ihrer Mutter; diese verheimliche ihren Aufenthaltsort vor dem Rest der Familie. Sowohl sie als auch ihre Mutter würde in Schwierigkeiten geraten, wenn ihr Vater, ihre Brüder oder ihr Onkel davon erfahren würden und sie fürchte sich, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitätskarte zu den Akten. B. Der Entwurf des Asylentscheids wurde am 17. Oktober 2023 der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet. C. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 18. Oktober 2023. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 20. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung aufgefordert. Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 wurde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin im BAZ der Region B._______ aufhalte, noch keinem Kanton zugeteilt worden sei und daher auch keine Fürsorgebestätigung eingereicht werden könne. H. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 nahm die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen zur Beschwerdeschrift Stellung. I. Die Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht und sie wurde zur Einreichung einer Replik eingeladen. J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 nahm die Beschwerdeführerin replizierend Stellung und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Camprubi Madeleine, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines negativen Entscheids aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zwangsheirat betreffend den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht genügen würden. So habe sie die erste Auseinandersetzung mit ihrem Vater lediglich undifferenziert und substanzlos schildern können und auch auf mehrmalige Nachfrage hin keine weiteren Detailangaben machen können. Auch in Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen sie erfahren habe, mit wem sie verheiratet werden sollte, hätten ihre Schilderungen wenig erlebnisbasierte Einzelheiten enthalten. Zwar habe sie die Anschuldigungen durch ihren Onkel relativ detailreich wiedergegeben, in Bezug auf die Verheiratung mit ihrem Cousin habe sie aber keine persönliche Reaktion schildern können, was bei einer derartig einschneidenden Erfahrung aber zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem nicht schlüssig erklären können, wieso sie gerade den Cousin, der in der Familie als gewalttätig, drogenabhängig und streitsüchtig gelte, hätte heiraten sollen, obschon ihr Vater damit eigentlich nicht einverstanden gewesen sei und bereits eine Vereinbarung mit einem anderen Cousin bestanden haben solle. Ferner stünde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Behandlung durch ihren Vater in einem deutlichen Gegensatz zu den Möglichkeiten und Freiheiten, die ihrer Schwester zugesprochen worden seien. So stünde der Umstand, dass ihre Schwester (...) an der Universität in D._______ studieren könne in einem starken Kontrast zu den von der Beschwerdeführerin geschilderten patriarchal-konservativen Wertvorstellungen ihrer Familie. Des Weiteren seien auch ihre Ausführungen bezüglich des Zeitraums von der Hochzeitsankündigung bis zu ihrer Ausreise äusserst vage ausgefallen. Wiederum habe sie keine spezifischen Vorkommnisse, Gedankengänge oder Abwägungen beschreiben können. Einzelheiten, beispielsweise die Beziehung zu ihrem Vater betreffend, habe sie bloss auf explizite Nachfrage hin und auch dann lediglich oberflächlich geschildert. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ohne Wissen ihres Ehemannes zu Geld gekommen sei und die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert habe, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Schilderung, in ihrem Heimatort stünde man immer unter Beobachtung. Im Weiteren seien Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin festzustellen was ihren Kontakt zu ihrer Familie anbelange. So habe sie an der Anhörung zunächst vorgebracht, Kontakt zu ihrer Mutter zu haben, jedoch später ausgeführt, nichts über die Situation ihrer Familie zu wissen und nicht in Kontakt mit ihr zu stehen. An der Erstbefragung habe sie zu Protokoll gebracht, seit dem 20. Juli 2023 keinerlei Kontakt zu ihrer Familie zu haben. Widersprüchlich habe sie sich auch dahingehend geäussert, dass nur ihre Mutter (gemäss Aussage an der Anhörung) beziehungsweise auch ihre Tanten und ihre Grossmutter (gemäss Schilderung an der Erstbefragung) von ihrer Ausreise wissen würden. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachte Erklärung, die psychisch angeschlagene Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, wie detailliert sie berichten solle, könne nicht gehört werden, da der emotional belastenden Situation durchaus Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin mehrfach zu ihrem Befinden befragt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereit und fähig gewesen sei, ihre Asylgründe vorzutragen. In Bezug auf die in der Stellungnahme geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sei in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu verzichten, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei als Angehörige der jesidischen Bevölkerung in ihrem Heimatstaat Rassismus ausgesetzt, hielt das SEM fest, dass Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art gegenüber der jesidischen Bevölkerung in der Türkei bestehen könnten. Es handle sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die jesidische Bevölkerung befinde, führe daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen seit dem Putschversuch im Jahre 2016 nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Unterstellungen, Jesiden würden den Teufel anbeten und es sei zu einem Bombenangriff gegen Jesiden in ihrem alten Quartier gekommen, würden die notwendige Intensität nicht erreichen; ausserdem fehle es an der erforderlichen Gezieltheit. 4.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegnet, dass Jesiden in der Türkei Repressalien ausgesetzt seien. Die Zwangsheirat sei ausserdem unter den Jesiden stark verbreitet; auch gäbe es, wie Studien zeigen würden, eine hohe Anzahl an Ehrenmorden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Vorbringen an der Anhörung substantiiert und widerspruchsfrei geschildert und glaubhaft dargelegt, wovor sie Angst habe und wieso sie ausgereist sei. Das SEM habe es diesbezüglich unterlassen, vertieft relevante Informationen zu erfragen und habe sein Ermessen überschritten, indem es der Beschwerdeführerin trotz detaillierter Erzählweise nicht geglaubt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Familienehre mehrfach verletzt und es sei möglich, dass sie von der Gemeinschaft ausgeschlossen werde. Als kurdische, junge Frau jesidischen Glaubens habe sie in der Türkei keine Schutzmöglichkeiten; eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sei gegeben, zumal ihr in ihrem Heimatstaat die Zwangsheirat drohe und sie einen Ehrenmord befürchte. Der dadurch entstandene psychische Druck sei asylrelevant. Den Ausführungen des SEM sei auch zu entgegnen, dass der Onkel der Beschwerdeführerin als ältester Bruder das Familienoberhaupt sei und zu gelten habe, was er sage. Ausserdem könne die Schwester der Beschwerdeführerin nur in D._______ studieren, weil sie zusammen mit ihrem älteren Bruder dort sei. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM insbesondere an, das alle Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem von ihr geltend gemachten Hintergrund gewürdigt worden seien. Es sei ferner festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren jesidischen Glauben während der Anhörung an keiner Stelle erwähnt habe und lediglich bei der Erstbefragung, auf explizite Nachfrage nach anderen Fluchtgründen, die allgemeine Diskriminierung der Jesiden benannt worden sei. Einen expliziten Zusammenhang zwischen ihren Vorbringen und dem jesidischen Glauben habe sie nicht dargelegt, so dass nicht davon auszugehen sei, dass eine ausdrückliche Befragung der Beschwerdeführerin zum jesidischen Glauben zu einem Unterschied in der Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geführt hätte. Nach wie vor seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin das Verhalten ihrer Familienmitglieder betreffend als stereotyp zu erachten, die die komplexen Strukturen von Grossfamilien nicht widerspiegeln würden. Da die befürchtete Zwangsehe und das damit einhergehende Zerwürfnis mit der Familie für unglaubhaft erachtet worden sei, bestehe auch keine Grundlage für den geltend gemachten befürchteten Verstoss aus der Familie oder den Ehrenmord beziehungsweise den daraus folgenden psychischen Druck. 4.4 In der Replik wird festgehalten, dass das SEM bei jugendlichen und verletzlichen Personen eine besondere Vorsicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit, insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Traumatisierung, hätte walten lassen müssen. Die Familie der Beschwerdeführerin sei trotz gewisser anderweitiger kultureller Erfahrungen an ihren jesidischen Glauben und dessen strenge Vorschriften gebunden. Alles was die Beschwerdeführerin nicht spontan erzählt habe, habe sie auf Nachfrage hin detailliert, emotional und glaubhaft ausführen können. Ein Video zeige ausserdem, dass der Onkel sowohl den Vater als auch die Mutter verbal und physisch angreife und die beiden beschuldige, der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen zu haben. Das der Replik beiliegende Bildmaterial sei der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 von ihrer Mutter zur Verfügung gestellt worden. 5. 5.1 In der Beschwerde wird sinngemäss eine formelle Rüge erhoben. So bringt die Beschwerdeführerin vor, das SEM habe ihre Asylvorbringen nicht genügend berücksichtigt und den rechtsrelevanten Sachverhalt nicht rechtskonform abgeklärt. 5.2 Auf eine massgebliche Verfahrenspflichtverletzung lässt sich gestützt auf die Akten aber nicht schliessen. Insbesondere hat das SEM nach Auffassung des Gerichts die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt, in der Verfügung aufgenommen und bei der materiellen Würdigung der Aktenlage entsprechend Rechnung getragen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Erstbefragung noch knapp minderjährig war, wurde ebenso durch die Gewährung der besonderen Verfahrensrechte genügend Rechnung getragen. Es erfolgte sodann eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen. Weitere Abklärungen waren auch nach Ansicht des Gerichts nicht geboten. Die Rüge der Abklärungspflichtverletzung wurde im Beschwerdeverfahren denn bezogen auf den konkreten Fall auch nicht konkretisiert. Ebenso hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hat mithin seiner Begründungspflicht ausreichend genüge getan. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). 5.3 Insgesamt sind mithin keine Verfahrensverletzungen erkennbar, die eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz notwendig machen könnten. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich sodann auch als nicht flüchtlingsrechtlich relevant. In Bezug auf die Frage der Glaubhaftmachung kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine ihr im Heimatstaat drohende Zwangsheirat glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin konnte die gesamten Umstände, die zum angeblichen Heiratsversprechen ihres Vaters geführt haben sollen, nicht detailliert und in sich schlüssig schildern. Ebenso konnte sie nicht nachvollziehbar erklären, warum ihr Vater sie einem Cousin versprochen haben soll, von dem er wegen dessen Charakterschwächen und Drogenmissbrauch nichts hält (vgl. SEM-Akten 18/16 F60). Dass er sich gegenüber seinem eigenen Bruder - dem Onkel der Beschwerdeführerin und Vater des besagten Cousins - nicht emanzipieren konnte, sondern dessen Wunsch auf die Verheiratung der beiden ohne weiteres entspricht, scheint im Gesamtkontext nicht glaubhaft. So gehen die Geschwister der Beschwerdeführerin einem Studium nach, im Gegensatz zu den Kindern des Onkels. Eine Schwester der Beschwerdeführerin studiert gar in D._______ und nach Angaben der Beschwerdeführerin ist es dem Vater wichtig, dass seine Kinder angesehene Berufe ergreifen. Dieses Verhalten widerspiegelt kein tief wertkonservatives Verhalten. Sodann scheint kaum vorstellbar, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin zu solch einem weitreichenden Entschluss gestützt auf einen Bericht des Onkels hinreissen lässt, ohne seine Tochter zum Vorfall anzuhören und ihr die Gelegenheit zu geben, die Situation aufzuklären (vgl. SEM-Akten 18/16 F27, F47, F55). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihre Mutter sei Hausfrau und habe in der Familie nicht viel zu sagen. Sie habe sich entsprechend auch zurückgehalten, als es zur Auseinandersetzung mit dem Onkel und zum Heiratsversprechen gekommen sei. Gleichwohl soll die Mutter, ohne auch mit der Beschwerdeführerin Rücksprache genommen zu haben, heimlich ihren Schmuck versetzt und mit Hilfe eines Verwandten aus dem Dorf die Ausreise der Beschwerdeführerin zu ihren Verwandten in die Schweiz organisiert haben (vgl. SEM-Akten 15/15 Ziff. 5.01, 18/16 F64 ff.). Ungeachtet der Frage, ob solche Handlungsweisen realistisch scheinen, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, um was für einen Verwandten es sich gehandelt habe, angibt, diesen nicht zu kennen, was angesichts des Umstands, dass es sich um einen Verwandten aus dem Dorf handeln soll, nicht glaubhaft ist (vgl. SEM-Akten 18/16 F64 ff.). Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Situation mit ihrer Familie nach der Flucht, bleiben oberflächlich und erwecken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diesen Fragen gezielt ausweicht. Auf die Frage, wie denn ihr Vater im Nachgang auf ihre Flucht reagiert habe, gab sie vage und ausweichend zur Antwort, man habe andere Themen als ihre Flucht (vgl. SEM-Akten 18/16 F18 f., F65 ff.). Das SEM hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass ihre Angaben zum Kontakt mit der Mutter widersprüchlich ausgefallen sind. Insgesamt bleibt die Beschwerdeführerin eine Begründung dafür schuldig, warum sie angeblich zur Mutter, ihrer Ausreisehelferin, kaum bis wenig Kontakt haben soll, zumal sie sich in der Schweiz nach eigenen Angaben sehr regelmässig bei den nahen Verwandten der Mutter aufhält. Die auf Beschwerdeebene mit der Replik (BVGer-Akte 7) eingereichten auszugweisen Videomitschnitte, welche zeigen sollen, dass der Onkel sowohl die Mutter als auch den Vater der Beschwerdeführerin für deren Flucht verantwortlich macht, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es handelt sich um Fragmente einer nicht verständlichen Auseinandersetzung, welche weder kontextualisiert wurden, noch erfolgten Ausführungen zum Gesprächsinhalt und zum Zeitpunkt der Aufnahmen. Insgesamt wirkt die Asylbegründung der Beschwerdeführerin zum Thema Zwangsheirat konstruiert. 6.2 Sodann ist unter dem Aspekt der flüchtlingsrechtlichen Relevanz festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen bei unterstellter Glaubhaftmachung als Nachstellungen durch private Drittpersonen zu bezeichnen wären. Diese sind grundsätzlich nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat sich nicht als schutzwillig oder -fähig erweist. Die Gewährung absoluten Schutzes vor Verfolgung durch Privatpersonen ist dabei nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu einer vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H., Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Türkei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten. Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen innerfamiliärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zentral- und Ostanatoliens (vgl. das Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.2). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei unter dem Staatspräsidenten Erdogan den beschriebenen Reformkurs seit einiger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Insbesondere seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen (vgl. das Referenzurteil a.a.O. E. 5.2.4). Am 1. Juli 2021 ist die Türkei ausserdem aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten. 6.2.3 Diese Feststellungen vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden vorderhand jedoch nicht grundlegend zu erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteile des BVGer D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3; D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1; E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H). 6.2.4 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht an die heimatlichen Behörden oder allfällige Organisationen gewandt und um Schutz ersucht hat (vgl. SEM-Akten 18/16 F81 f.). Ihre Begründung, sie hätte als Minderjährige keinen Schutz erhalten, ist kaum überzeugend. Auch ihr nicht näher substanziierter Verweis auf Fälle anderer Personen, die im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gestorben seien, ist im konkreten Fall nicht behilflich. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich erwachsen und es wäre ihr in jedem Fall zum heutigen Zeitpunkt zuzumuten, bei den entsprechend zuständigen Stellen um Schutz nachzusuchen. Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die heimatlichen Behörden ihr den Schutz verweigern würden. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin allfälligen innerfamiliären Übergriffen - namentlich seitens des Onkels - nicht schutzlos ausgeliefert wäre. 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in genereller Art vorbringt, aufgrund ihres jesidischen Glaubens in ihrem Heimatstaat verfolgt respektive diskriminiert zu sein, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nach geltender Rechtsprechung nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der jesidischen Religion auszugehen ist (BVGE 2013/11 E. 5.4; s. auch Urteil des BVGer D-4416/2017 vom 14. März 2019 E. 4). Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Türkei kann nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der jesidischen Religion gezielte und intensive Nachteile in der erforderlichen Dichte erleiden, womit auch zum heutigen Zeitpunkt die praxisgemässen Kriterien einer Kollektivverfolgung als nicht erfüllt zu erachten sind (vgl. Urteil des BVGer D-4416/2017 vom 14. März 2019 E. 4.5 ff.). 6.3.2 Auch im konkreten Einzelfall ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen. Den von ihr vorgebrachten Schikanen fehlt es sowohl an der erforderlichen Gezieltheit als auch der notwendigen Intensität. Der von ihr erwähnte Bombenangriff soll sich im Kindheitsalter zugetragen haben und ist offensichtlich nicht mehr relevant für die vorliegende Beurteilung der Flüchtlingsrelevanz. Mit der Beschwerdeschrift wird nichts weiter vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat bislang in C._______, Provinz Mardin, gelebt, eine Region, welche vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 8.5 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gut gebildete Frau. Es kann ihr zugemutet werden, im Heimatstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat auf die Unterstützung ihres familiären Beziehungsnetzes zählen kann, ebenso wie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten mütterlicherseits, zu denen sie eigenen Angaben gemäss in einem engen Kontakt steht (vgl. SEM-Akte 15/15 F3.02). Die von ihr in der Anhörung geschilderten gesundheitlichen Beschwerden (Hormonstörung, Migräne, Schlafschwierigkeiten) stehen einem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen, zumal seither keine relevanten Gesundheitsbeschwerden aktenkundig gemacht wurden. 8.5.1 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten (eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 20. Dezember 2023, keine im Zentralen Migrationssystem verzeichnete Erwerbstätigkeit) von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: