Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Gesuchstellerin stellte am 1. August 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 verneinte das SEM ihre Flüchtlings- eigenschaft und wies ihr Asylgesuch ab. Zudem wurde die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug an- geordnet. C. C.a Mit Eingabe vom 20. November 2023 (Datum Postaufgabe) liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Asylentscheid erheben. C.b Neben ihren materiellen Rechtsbegehren stellte sie die folgenden pro- zessualen Anträge: "[Es] sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtsver- tretung zu gewähren" (Beschwerde S. 2). In der Beschwerdebegründung wurde unter der Überschrift "Unentgeltliche Rechtspflege" dazu Folgendes ausgeführt: "Die Beschwerdeführerin ist angewiesen auf eine Rechts- vertretung. Die Beschwerde ist keinesfalls von vornherein aussichtlos. Da die Beschwerdeführerin nicht arbeiten darf und somit fürsorgeabhängig ist, ersuchen wir Sie, die unentgeltliche Prozessführung und einen unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen […]" (Beschwerde S. 9). C.c Als Beschwerdebeilage 3 wurde eine Kostennote vom 17. November 2023 zu den Akten gereicht. D. Mit Urteil E-6377/2023 vom 8. April 2025 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde der Gesuchstellerin vollumfänglich ab. Im Disposi- tiv wurde festgestellt: "2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben" (Urteil S. 17). In der Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids wurde Folgendes ausgeführt: "Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
E-3289/2025 Seite 3 führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheis- sen, da die Begehren – ex ante betrachtet – nicht als aussichtslos zu be- zeichnen sind und aufgrund der Akten […] von der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten" (Urteil S. 16). II. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2025 wies die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin darauf hin, dass deren Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote im Urteil vom 8. April 2025 nicht berücksichtigt worden seien. Es wurde darum ersucht, auch über diese Rechtsbegehren zu befinden.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies – im Umfang der Revisionsgutheissung
– die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist insoweit neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.).
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E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).
E. 2.1 Die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblie- ben sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. c BGG). Zu Anträgen im Sinn dieser Bestimmung zählen nach Lehre und Praxis – neben den materiellen Rechtsbegehren – auch gesetzeskonform gestellte Verfahrensanträge, wie etwa zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER in: Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, zu Art. 121 N. 18 f.; ELISABETH ESCHER in Niggli et al., Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 8; BGE 133 IV 142 E. 2.3).
E. 2.2 Die Gesuchstellerin ruft sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG an und erwähnt die Begehren für den Fall eines neuen Be- schwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). Das Revisionsgesuch ist fristgereicht eingereicht worden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG).
E. 2.3 Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 3 Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Darstellung des Sachverhalts im Revisionsgesuch zutreffend ist: Die Gesuchstellerin hatte in ihrer Be- schwerde – neben dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) – formgerecht auch um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ersucht und diesen Antrag rechtsgenüglich begründet (vgl. oben Bst. C.b). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2025 blieb dieser Antrag versehentlich unberücksichtigt. Das Revisions- gesuch ist gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren ist insoweit wieder aufzunehmen.
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E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Bei Asyl- Beschwerdeverfahren sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG). Die Absätze 1–3 von Art. 102m AsylG gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren ent- schieden worden ist und deren behördlich zugewiesene Rechtsvertretung
– wie vorliegend (vgl. SEM-act. 23/1) – auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat (Art. 102m Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin wurde im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Urteil E-6377/2023 Dispositivziffern 2 f.). Ihre Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung als amtliche Rechts- beiständin gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Der Antrag gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist demnach gutzuheissen. Die Rechts- vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren E-6377/2023 als amtliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin einzusetzen.
E. 4.3 In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 17. Novem- ber 2023 wurde ein Arbeitsaufwand von insgesamt 17¼ Honorarstunden à Fr. 200.– (darunter zwei Stunden für Akten- und viereinhalb Stunden für "Quellenstudium") sowie Auslagen von Fr. 13.60 ausgewiesen. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich einer- seits der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht; er ist – unter Berücksichtigung des Aufwands für das Erarbeiten der kurzen Replik – auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 14 Honorarstun- den zu kürzen. Andererseits ist bei nicht-anwaltlicher Vertretung und un- entgeltlicher Rechtsverbeiständung praxisgemäss ein maximaler Stunden- ansatz von Fr. 150.– massgebend. Das Honorar für die amtliche Rechts- verbeiständung im Beschwerdeverfahren E-6377/2023 wird demnach auf insgesamt Fr. 2292.– (inkl. hochgerechnete Auslagen und Mehrwertsteu- eranteil) festgelegt (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E. 5 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6 Auf das Ausrichten einer Parteientschädigung für das Revisionsverfahrens ist zu verzichten, weil durch das Erstellen des (eine A4-Seite umfassenden) Revisionsgesuchs keine verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sein können.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Das Beschwerdeverfahren E-6377/2023 wird, soweit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betreffend, wieder aufgenommen.
- Derya Özgül wird im Beschwerdeverfahren E-6377/2023 als amtliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin eingesetzt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren E-6377/2023 wird auf insgesamt Fr. 2292.– bestimmt und ihr durch die Ge- richtskasse vergütet.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Im Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3289/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül LL.M., (...), Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6377/2023 vom 8. April 2025. Sachverhalt: I. A. Die Gesuchstellerin stellte am 1. August 2023 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 verneinte das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft und wies ihr Asylgesuch ab. Zudem wurde die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. C. C.a Mit Eingabe vom 20. November 2023 (Datum Postaufgabe) liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Asylentscheid erheben. C.b Neben ihren materiellen Rechtsbegehren stellte sie die folgenden prozessualen Anträge: "[Es] sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren" (Beschwerde S. 2). In der Beschwerdebegründung wurde unter der Überschrift "Unentgeltliche Rechtspflege" dazu Folgendes ausgeführt: "Die Beschwerdeführerin ist angewiesen auf eine Rechts-vertretung. Die Beschwerde ist keinesfalls von vornherein aussichtlos. Da die Beschwerdeführerin nicht arbeiten darf und somit fürsorgeabhängig ist, ersuchen wir Sie, die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen [...]" (Beschwerde S. 9). C.c Als Beschwerdebeilage 3 wurde eine Kostennote vom 17. November 2023 zu den Akten gereicht. D. Mit Urteil E-6377/2023 vom 8. April 2025 wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde der Gesuchstellerin vollumfänglich ab. Im Dispositiv wurde festgestellt: "2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben" (Urteil S. 17). In der Begründung des Kosten- und Entschädigungsentscheids wurde Folgendes ausgeführt: "Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und aufgrund der Akten [...] von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten" (Urteil S. 16). II. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. April 2025 wies die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin darauf hin, dass deren Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und die mit der Beschwerde eingereichte Kostennote im Urteil vom 8. April 2025 nicht berücksichtigt worden seien. Es wurde darum ersucht, auch über diese Rechtsbegehren zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies - im Umfang der Revisionsgutheissung - die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist insoweit neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. 2.1 Die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 Bst. c BGG). Zu Anträgen im Sinn dieser Bestimmung zählen nach Lehre und Praxis - neben den materiellen Rechtsbegehren - auch gesetzeskonform gestellte Verfahrensanträge, wie etwa zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Niklaus Oberholzer in: Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, zu Art. 121 N. 18 f.; Elisabeth Escher in Niggli et al., Basler Kommentar, Bundes-gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N. 8; BGE 133 IV 142 E. 2.3). 2.2 Die Gesuchstellerin ruft sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG an und erwähnt die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). Das Revisionsgesuch ist fristgereicht eingereicht worden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). 2.3 Auf das Gesuch ist einzutreten.
3. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Darstellung des Sachverhalts im Revisionsgesuch zutreffend ist: Die Gesuchstellerin hatte in ihrer Beschwerde - neben dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - formgerecht auch um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ersucht und diesen Antrag rechtsgenüglich begründet (vgl. oben Bst. C.b). Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2025 blieb dieser Antrag versehentlich unberücksichtigt. Das Revisions-gesuch ist gutzuheissen und das Beschwerdeverfahren ist insoweit wieder aufzunehmen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungsentscheide im Rahmen des erweiterten Verfahrens eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Bei Asyl-Beschwerdeverfahren sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG). Die Absätze 1-3 von Art. 102m AsylG gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und deren behördlich zugewiesene Rechtsvertretung - wie vorliegend (vgl. SEM-act. 23/1) - auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet hat (Art. 102m Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Gesuchstellerin wurde im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (vgl. Urteil E-6377/2023 Dispositivziffern 2 f.). Ihre Rechtsvertreterin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG und Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Der Antrag gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist demnach gutzuheissen. Die Rechts-vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren E-6377/2023 als amtliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin einzusetzen. 4.3 In der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 17. November 2023 wurde ein Arbeitsaufwand von insgesamt 17¼ Honorarstunden à Fr. 200.- (darunter zwei Stunden für Akten- und viereinhalb Stunden für "Quellenstudium") sowie Auslagen von Fr. 13.60 ausgewiesen. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich einerseits der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht; er ist - unter Berücksichtigung des Aufwands für das Erarbeiten der kurzen Replik - auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 14 Honorarstunden zu kürzen. Andererseits ist bei nicht-anwaltlicher Vertretung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung praxisgemäss ein maximaler Stundenansatz von Fr. 150.- massgebend. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren E-6377/2023 wird demnach auf insgesamt Fr. 2292.- (inkl. hochgerechnete Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6. Auf das Ausrichten einer Parteientschädigung für das Revisionsverfahrens ist zu verzichten, weil durch das Erstellen des (eine A4-Seite umfassenden) Revisionsgesuchs keine verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sein können. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Das Beschwerdeverfahren E-6377/2023 wird, soweit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betreffend, wieder aufgenommen.
3. Derya Özgül wird im Beschwerdeverfahren E-6377/2023 als amtliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin eingesetzt.
4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren E-6377/2023 wird auf insgesamt Fr. 2292.- bestimmt und ihr durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6. Im Revisionsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: