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E-4452/2024

E-4452/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführerin – türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess zusammen mit ihrer Mut- ter (C._______, N […]) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und reiste mit einem italienischen Visum (gültig vom […] bis […]

2023) über Italien in die Schweiz ein, wo sie am 12. Mai 2023 um Asyl nachsuchte. A.b. Die Personalienaufnahme fand am 23. Mai 2023 statt. Am 25. Mai 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend machte, dass sie aus Angst vor ihrem Vater gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz geflüchtet sei. Ihre Mutter habe Gewalt durch den Vater erlebt und aufgrund dessen psychische Probleme entwickelt, weshalb die Beschwerdeführerin sie nicht alleine lassen könne. Auch ihr selbst gehe es psychisch nicht gut, (…). A.c. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Diplome zu den Akten, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass sie eine Ausbildung als (…) und einen Kurs im Bereich der (…) absolviert hat. Ferner findet sich in den Akten ein Referenzschreiben von D._______ vom 23. Juli 2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihn (…) unterstützt habe. A.d. Die Anfrage der Vorinstanz an die Unterkunft in E._______ betreffend medizinische Akten vom 15. August 2023 wurde gleichentags beantwortet, wobei der Auskunft ein Verlaufsblatt von Medic-Help mit Einträgen vom

17. Mai 2023 bis 14. Juli 2023 sowie ein Arztbericht vom (…) 2023 von F._______ beigelegt waren. A.e. Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2024 für beendet, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies die Be- schwerdeführerin dem Kanton G._______ zu. B. Anlässlich der Anhörung am 30. Mai 2024 brachte die Beschwerdeführerin

E-4452/2024 Seite 3 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, ihre Mutter habe, als die Eltern noch verheiratet gewesen seien, während Jahren Gewalt sei- tens des Vaters der Beschwerdeführerin erleiden müssen. Ihr Vater habe die Mutter zudem wiederholt damit bedroht, dass er sie (…) niederschlagen und töten werde. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, die Mutter zu schützen, habe auch sie selbst Gewalt seitens des Vaters erlitten. Sie seien deswegen zweimal bei der Polizei gewesen und hätten diese auch einmal zu sich nach Hause gerufen, doch die Polizei habe nichts unternommen, sondern nur gemeint, solche Vorfälle könnten innerhalb der Familie vor- kommen. Schliesslich hätten sie es nicht mehr ausgehalten und seien zum Bruder der Mutter gezogen. Danach hätten sie mit dem Vater keinen Kon- takt mehr gehabt. Weil sie von den Brüdern der Mutter beschützt worden seien, habe der Vater sich ihnen nicht nähern können. Zuletzt habe sie den Vater anlässlich der Scheidung der Eltern getroffen und ihn danach nur noch ein Mal von Weitem gesehen, jedoch nicht mehr mit ihm gesprochen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater ihre Mutter umbringe. Er könne durch die Familie in Erfahrung bringen, wo sich diese aufhalte, und würde diese nicht am Leben lassen. Sie hätten sich zwar überlegt in eine andere Stadt zu ziehen, aber auch dies sei keine Lösung. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Onkel väterlicher- seits sei im Jahr 199(…) als Mitglied der Partizan-Partei in die Berge ge- gangen und dort erschossen worden. Ein weiterer Onkel (der Cousin ihres Vaters) sei ebenfalls anlässlich einer Razzia kurz nach der Heirat ihrer El- tern von türkischen Soldaten getötet worden. Weil Mitglieder ihrer Familie politisch aktiv gewesen seien, sei ihr nach dem Abschluss der (…) im Jahr (…) der Zugang zu staatlichen Stellen verwehrt worden. Auch von (…) habe sie aus diesem Grund Absagen erhalten. Aufgrund dessen habe sie von 2020 bis 2021 in einem (…) gearbeitet, anschliessend sei sie während eines Jahres als (…) im H._______ tätig gewesen. Den Job im (…) habe sie erhalten, weil eine Schulfreundin sie für eine befristete Mutterschafts- vertretung empfohlen habe. Nach Ablauf der befristeten Anstellung habe (…) sie weiterbeschäftigen wollen. Die Arbeit und die Krankheit ihrer Mutter seien ihr jedoch zu viel gewesen, weshalb sie die Anstellung im (…) 2022 aufgegeben habe. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass sie ansonsten in der Türkei mit keinen weiteren Personen, Behörden oder Organisationen Prob- leme gehabt habe. Sie gehöre jedoch dem alevitischen Glauben an und sei in religiöser Hinsicht aktiv gewesen. Sie sei deswegen zwar nicht

E-4452/2024 Seite 4 bedroht worden, aber als Alevitin werde sie von der Gesellschaft ausge- schlossen. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und ihr sei – unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihr sei ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen und das Beschwerdeverfahren sei mit jenem ihrer Mutter (C._______, N […]) zu koordinieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrichte- rin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfah- ren der Mutter der Beschwerdeführerin, welches beim Bundesverwaltungs- gericht unter der Verfahrensnummer E-4453/2024 geführt wird, koordiniert behandelt.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin äusserte sich in einem der Rechtsmittelein- gabe beigelegten persönlichen Schreiben vom 8. Juli 2024 dahingehend, dass sie in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Asylgründe darzulegen. Das Verhalten der dolmetschenden und sachbearbeitenden Personen habe sie nervös gemacht und daran gehindert, sich auszudrü- cken. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen

E-4452/2024 Seite 6 Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs- verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver- halts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 4.3 Vorliegend lassen sich den Akten und insbesondere dem Anhörungs- protokoll keine Hinweise entnehmen, dass der Befragungsstil oder das An- hörungsklima die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Asyl- gründe umfassend darzulegen. Zudem war ihre Rechtsvertretung anwe- send und hätte die Möglichkeit gehabt, zusätzliche Fragen zu stellen oder anderweitig zu intervenieren, wenn sie dies zwecks richtiger und vollstän- diger Erstellung des Sachverhalts respektive zwecks korrekter Wahrneh- mung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör für notwendig erachtet hätte. Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach entgegen ihren Ausführungen umfassend zu ihren Asylgründen äussern.

E. 4.4 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund auf- zuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-4452/2024 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine im Zeitpunkt des Asy- lentscheids aktuelle Verfolgung vorliegen müsse, und führt in diesem Zu- sammenhang aus, dass das Zusammenleben mit dem Vater und die damit einhergehende Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin, so bedauerlich diese auch sei, der Vergangenheit angehöre. So habe die Beschwerdefüh- rerin selbst ausgesagt, dass der Vater sie zuletzt eineinhalb Jahre vor ih- rem Auszug geschlagen habe und sie nach der Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Sie habe ihn lediglich anlässlich der Scheidung der Eltern sowie ein weiteres Mal von Weitem gesehen. Es liege daher weder eine aktuelle und andauernde Verfolgung vor noch gäbe es Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Nur ergänzend sei auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 zu verweisen, welches den türkischen Staat, insbesondere in städtischen Gebieten (…) bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzwillig und -fähig erachte. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin sie werde als Angehö- rige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung von den türkischen Be- hörden schikaniert und benachteiligt, sei ferner festzustellen, es sei allge- mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung solchen Prob- lemen ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat- land verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Dasselbe gelte bezüglich des Problems, aufgrund der politischen Aktivitäten von Fa- milienmitgliedern, keine staatliche Stelle antreten zu können. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung aus eigenem Willen verlassen, um sich um ihre Mutter kümmern zu können.

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E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass die vom Vater ausgehende Gefahr nach wie vor aktuell sei und aufgrund ihrer Intensität als rechtserheblicher Asylgrund anzusehen sei. Sie sei von ihm ständig misshandelt worden, unter anderem weil ihre Mut- ter stets ihre engste Bezugsperson gewesen sei. Nachdem sie gemeinsam mit dieser zu ihrem Onkel mütterlicherseits gezogen sei, habe der Vater sodann begonnen, auch sie mit dem Tod zu bedrohen. Selbst nach der Scheidung der Eltern und ihrer Ausreise aus der Türkei habe er die Be- schwerdeführerin und ihre Mutter ständig über gemeinsame Verwandte und Bekannte bedroht. Wie sie selbst erlebt habe, sähen sich Frauen, wel- che auf türkischen Polizeiwachen Schutz suchten, von männlichen Polizei- beamten mit grossen Vorurteilen konfrontiert. Weiter sei zu erwähnen, dass seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention die Zahl von Ge- walttaten gegen Frauen und der Femizide in der Türkei erheblich angestie- gen sei. Dies zeige, dass der türkische Staat weder willig noch fähig sei, Frauen zu schützen. Ferner seien die Sicherheitsvorkehrungen in den Frauenhäusern der Türkei so unzureichend, dass es unrealistisch und ab- wegig sei zu erwarten, dass Frauen in diesen Unterkünften Schutz suchen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter vor ihrer Flucht aus der Türkei alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um der Gewalt des Vaters zu entkommen, leider jedoch nicht in der Lage gewesen seien, die Drohungen zu stoppen. Folglich hätten sie keine andere Wahl gehabt, als aus der Türkei zu fliehen. Im Übrigen leide sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der erlebten Gewalt unter psychischen Problemen und es wäre aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands, der auf die Verfolgung durch den Vater zurückzuführen sei, unzumutbar, sie in die Türkei wegzuweisen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass sie in einem derart schlechten psychischen Zustand in der Lage wäre, ihr tägli- ches Leben in der Türkei selbst zu organisieren. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kopie der I._______ Empfehlung vom (…) 2024 eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwer- deführerin im Rahmen des Angebots I._______ ([…]) am Kurs (…) teilge- nommen habe. Die Abschlussuntersuchung habe ergeben, dass bei ihr eine fortgehend schwere Belastung vorliege. Aufgrund dessen werde eine erweiterte psychologische Abklärung und gegebenenfalls eine Überwei- sung zu einem oder einer Fachspezialist/in empfohlen. Zudem wurde mit der Beschwerde ein persönlicher Brief der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2024 zu den Akten gereicht. Wie bereits bei den formellen Rügen erwähnt, äusserte sie sich in diesem zu den von ihr wahrgenommenen Problemen anlässlich ihrer Asylanhörung (vgl. E. 4.1 hiervor). Ferner schilderte sie

E-4452/2024 Seite 9 darin, ihr Vater habe sowohl ihr als auch ihrer Mutter und ihrem Bruder Gewalt angetan. Ihr Leben sei, seit sie denken könne, ein Albtraum gewe- sen und habe sie psychisch und physisch zerstört.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.2.1 Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter durch den Vater physische Gewalt erlitten haben. Vor dem Hinter- grund ihrer Erlebnisse ist es – aus subjektiver Sicht – zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich davor fürchtet, ihr Vater könne erneut Gewalt gegen sie oder ihre Mutter anwenden. Sie hat anlässlich ihrer An- hörung jedoch selbst angegeben, dass ihr Vater sie das letzte Mal einein- halb Jahre vor der Trennung der Eltern geschlagen habe (A37 F69) und sie nach dem Umzug zu ihrem Onkel mütterlicherseits, abgesehen von der Scheidungsverhandlung, keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt hätten, zumal sich der Vater ihnen nicht habe nähern können, weil sie von den Brüdern der Mutter beschützt worden seien (A37 F77 ff.). Dass sie nach der Trennung der Eltern vom Vater mit dem Tod bedroht worden sei und von diesen Drohungen über Verwandte und Bekannte erfahren habe, wird in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht (Beschwerdeschrift S. 8 und 10). Dies stellt für sich alleine genommen jedoch noch kein genügen- der Hinweis für eine objektiv begründete Furcht dar. Aus objektiver Sicht bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer- deführerin zum heutigen Zeitpunkt noch eine ernsthafte Verfolgung durch ihren Vater zu befürchten hat.

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grund- sätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Euro- parats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist,

E-4452/2024 Seite 10 bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in ne- gativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Mög- lichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Re- ferenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzumuten, sich bei sie selbst oder ihre Mutter betreffenden allfälligen erneuten Bedrohungen und Beläs- tigungen durch den Vater an die türkischen Behörden zu wenden, wobei es ihr möglich ist, sich – sollte sie sich auf einem Polizeiposten nicht ernst- genommen fühlen – an einen anderen Polizeiposten (…) zu wenden und ihre Rechte nötigenfalls mit der Hilfe eines Anwalts respektive einer Anwäl- tin durchzusetzen. Auch ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Türkei in dieser Hinsicht weiterhin auf die Unterstützung ihrer Familie, insbesondere ihres Onkels, bei dem sie während ungefähr eineinhalb Jah- ren vor ihrer Ausreise gewohnt hat, zählen kann und sich alternativ zumin- dest vorübergehenden – allenfalls gemeinsam mit ihrer Mutter – auch in eine andere Stadt begeben könnte.

E. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, als kurdische Alevitin Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein, ist in Überein- stimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Probleme – ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und ge- mäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Ent- wicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. Ap- ril 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom

4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe, weil Mitglieder ihrer Familie politisch aktiv gewesen seien, keine staatliche Stelle erhalten, erreicht die Intensität für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. So scheint ihr auch in ihrem angestammten Bereich ein berufliches

E-4452/2024 Seite 11 Fortkommen in der Türkei, trotz der politischen Vergangenheit ihrer Fami- lie, nicht gänzlich unmöglich, gab sie anlässlich ihrer Anhörung doch selbst an, während eines Jahres als (…) im H._______ tätig gewesen zu sein. Obwohl ihr nach ihrer befristeten Anstellung eine Weiterbeschäftigung an- geboten worden sei, habe sie sich im (…) 2022 dagegen entschieden, um ihre psychisch kranke Mutter unterstützen zu können.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Tür- kei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-4452/2024 Seite 13 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türki- schen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E- 5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdoğan den Ausnahmezustand in den elf betroffe- nen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elazığ) aus. Die Be- schwerdeführerin stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in wel- che ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre.

E. 9.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwer- deführerin verfügt über eine Ausbildung als (…) (A37 F32). Vor ihrer Flucht arbeitete sie zuerst in einem (…) und anschliessend in einem (…) (A37 F35). Eigenen Angaben zufolge sei ihr in diesem (…) nach ihrer befristeten Anstellung eine Weiterbeschäftigung angeboten worden (A37 F83), wes- halb sie sich nach der Rückkehr in die Türkei in dieser Einrichtung allenfalls wieder um eine Beschäftigung bemühen könnte. Zudem erhielt sie Unter- stützung von ihrem Onkel in B._______, bei welchem sie gemeinsam mit ihrer Mutter wohnen konnte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin nach der Rückkehr in die Türkei zu ihrem Onkel nach B._______, wo auch weitere Geschwister ihrer Mutter leben (A37 F77), zurückkehren kann und somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungs- netz in der Türkei verfügt.

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E. 9.3.3 In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustel- len, dass sie gemäss den im Recht liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. hierzu Bst. A.d hiervor) an einer (…) leidet. Zudem liege gemäss der mit der Beschwerde eingereichten I._______ Empfehlung vom (…) 2024 eine fortgehend schwere Belastung vor, weshalb eine erweiterte psycholo- gische Abklärung und gegebenenfalls eine Überweisung zu einem Fach- spezialist respektive einer Fachspezialistin empfohlen werde. Gemäss ei- genen Aussagen leide sie an (…) und (…) (A16). Ohne die genannten ge- sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu verkennen, sprechen diese nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das ins- besondere in grösseren Städten (…) dem europäischen Standard ent- spricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürf- tigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

E-4452/2024 Seite 15 Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertre- tungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab- schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes- sungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordi- niert behandelten Verfahren E-4453/2024 der Mutter der Beschwerdefüh- rerin auszurichtenden Honorars ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zuzusprechen.

E-4452/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli- ches Honorar in der Höhe von Fr. 750.– zulasten der Gerichtskasse aus- zurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4452/2024 Urteil vom 17. Oktober 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess zusammen mit ihrer Mutter (C._______, N [...]) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und reiste mit einem italienischen Visum (gültig vom [...] bis [...] 2023) über Italien in die Schweiz ein, wo sie am 12. Mai 2023 um Asyl nachsuchte. A.b. Die Personalienaufnahme fand am 23. Mai 2023 statt. Am 25. Mai 2023 wurde das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, dass sie aus Angst vor ihrem Vater gemeinsam mit ihrer Mutter in die Schweiz geflüchtet sei. Ihre Mutter habe Gewalt durch den Vater erlebt und aufgrund dessen psychische Probleme entwickelt, weshalb die Beschwerdeführerin sie nicht alleine lassen könne. Auch ihr selbst gehe es psychisch nicht gut, (...). A.c. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Diplome zu den Akten, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass sie eine Ausbildung als (...) und einen Kurs im Bereich der (...) absolviert hat. Ferner findet sich in den Akten ein Referenzschreiben von D._______ vom 23. Juli 2023, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin ihn (...) unterstützt habe. A.d. Die Anfrage der Vorinstanz an die Unterkunft in E._______ betreffend medizinische Akten vom 15. August 2023 wurde gleichentags beantwortet, wobei der Auskunft ein Verlaufsblatt von Medic-Help mit Einträgen vom 17. Mai 2023 bis 14. Juli 2023 sowie ein Arztbericht vom (...) 2023 von F._______ beigelegt waren. A.e. Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 5. Februar 2024 für beendet, nahm das nationale Asylverfahren auf und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton G._______ zu. B. Anlässlich der Anhörung am 30. Mai 2024 brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, ihre Mutter habe, als die Eltern noch verheiratet gewesen seien, während Jahren Gewalt seitens des Vaters der Beschwerdeführerin erleiden müssen. Ihr Vater habe die Mutter zudem wiederholt damit bedroht, dass er sie (...) niederschlagen und töten werde. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, die Mutter zu schützen, habe auch sie selbst Gewalt seitens des Vaters erlitten. Sie seien deswegen zweimal bei der Polizei gewesen und hätten diese auch einmal zu sich nach Hause gerufen, doch die Polizei habe nichts unternommen, sondern nur gemeint, solche Vorfälle könnten innerhalb der Familie vorkommen. Schliesslich hätten sie es nicht mehr ausgehalten und seien zum Bruder der Mutter gezogen. Danach hätten sie mit dem Vater keinen Kontakt mehr gehabt. Weil sie von den Brüdern der Mutter beschützt worden seien, habe der Vater sich ihnen nicht nähern können. Zuletzt habe sie den Vater anlässlich der Scheidung der Eltern getroffen und ihn danach nur noch ein Mal von Weitem gesehen, jedoch nicht mehr mit ihm gesprochen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater ihre Mutter umbringe. Er könne durch die Familie in Erfahrung bringen, wo sich diese aufhalte, und würde diese nicht am Leben lassen. Sie hätten sich zwar überlegt in eine andere Stadt zu ziehen, aber auch dies sei keine Lösung. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Onkel väterlicherseits sei im Jahr 199(...) als Mitglied der Partizan-Partei in die Berge gegangen und dort erschossen worden. Ein weiterer Onkel (der Cousin ihres Vaters) sei ebenfalls anlässlich einer Razzia kurz nach der Heirat ihrer Eltern von türkischen Soldaten getötet worden. Weil Mitglieder ihrer Familie politisch aktiv gewesen seien, sei ihr nach dem Abschluss der (...) im Jahr (...) der Zugang zu staatlichen Stellen verwehrt worden. Auch von (...) habe sie aus diesem Grund Absagen erhalten. Aufgrund dessen habe sie von 2020 bis 2021 in einem (...) gearbeitet, anschliessend sei sie während eines Jahres als (...) im H._______ tätig gewesen. Den Job im (...) habe sie erhalten, weil eine Schulfreundin sie für eine befristete Mutterschaftsvertretung empfohlen habe. Nach Ablauf der befristeten Anstellung habe (...) sie weiterbeschäftigen wollen. Die Arbeit und die Krankheit ihrer Mutter seien ihr jedoch zu viel gewesen, weshalb sie die Anstellung im (...) 2022 aufgegeben habe. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass sie ansonsten in der Türkei mit keinen weiteren Personen, Behörden oder Organisationen Probleme gehabt habe. Sie gehöre jedoch dem alevitischen Glauben an und sei in religiöser Hinsicht aktiv gewesen. Sie sei deswegen zwar nicht bedroht worden, aber als Alevitin werde sie von der Gesellschaft ausgeschlossen. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und ihr sei - unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, ihr sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen und das Beschwerdeverfahren sei mit jenem ihrer Mutter (C._______, N [...]) zu koordinieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, welches beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-4453/2024 geführt wird, koordiniert behandelt. 3. 3.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in einem der Rechtsmitteleingabe beigelegten persönlichen Schreiben vom 8. Juli 2024 dahingehend, dass sie in der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Asylgründe darzulegen. Das Verhalten der dolmetschenden und sachbearbeitenden Personen habe sie nervös gemacht und daran gehindert, sich auszudrücken. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie sich allenfalls dazu eignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 4.3. Vorliegend lassen sich den Akten und insbesondere dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise entnehmen, dass der Befragungsstil oder das Anhörungsklima die Beschwerdeführerin daran gehindert hätten, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Zudem war ihre Rechtsvertretung anwesend und hätte die Möglichkeit gehabt, zusätzliche Fragen zu stellen oder anderweitig zu intervenieren, wenn sie dies zwecks richtiger und vollständiger Erstellung des Sachverhalts respektive zwecks korrekter Wahrnehmung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör für notwendig erachtet hätte. Die Beschwerdeführerin konnte sich demnach entgegen ihren Ausführungen umfassend zu ihren Asylgründen äussern. 4.4. Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt und es ist auch keine Gehörsverletzung ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuelle Verfolgung vorliegen müsse, und führt in diesem Zusammenhang aus, dass das Zusammenleben mit dem Vater und die damit einhergehende Gewalterfahrung der Beschwerdeführerin, so bedauerlich diese auch sei, der Vergangenheit angehöre. So habe die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt, dass der Vater sie zuletzt eineinhalb Jahre vor ihrem Auszug geschlagen habe und sie nach der Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Sie habe ihn lediglich anlässlich der Scheidung der Eltern sowie ein weiteres Mal von Weitem gesehen. Es liege daher weder eine aktuelle und andauernde Verfolgung vor noch gäbe es Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Nur ergänzend sei auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 zu verweisen, welches den türkischen Staat, insbesondere in städtischen Gebieten (...) bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich als schutzwillig und -fähig erachte. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin sie werde als Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt, sei ferner festzustellen, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung solchen Problemen ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Dasselbe gelte bezüglich des Problems, aufgrund der politischen Aktivitäten von Familienmitgliedern, keine staatliche Stelle antreten zu können. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre letzte Anstellung aus eigenem Willen verlassen, um sich um ihre Mutter kümmern zu können. 6.2. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen ein, dass die vom Vater ausgehende Gefahr nach wie vor aktuell sei und aufgrund ihrer Intensität als rechtserheblicher Asylgrund anzusehen sei. Sie sei von ihm ständig misshandelt worden, unter anderem weil ihre Mutter stets ihre engste Bezugsperson gewesen sei. Nachdem sie gemeinsam mit dieser zu ihrem Onkel mütterlicherseits gezogen sei, habe der Vater sodann begonnen, auch sie mit dem Tod zu bedrohen. Selbst nach der Scheidung der Eltern und ihrer Ausreise aus der Türkei habe er die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ständig über gemeinsame Verwandte und Bekannte bedroht. Wie sie selbst erlebt habe, sähen sich Frauen, welche auf türkischen Polizeiwachen Schutz suchten, von männlichen Polizeibeamten mit grossen Vorurteilen konfrontiert. Weiter sei zu erwähnen, dass seit dem Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention die Zahl von Gewalttaten gegen Frauen und der Femizide in der Türkei erheblich angestiegen sei. Dies zeige, dass der türkische Staat weder willig noch fähig sei, Frauen zu schützen. Ferner seien die Sicherheitsvorkehrungen in den Frauenhäusern der Türkei so unzureichend, dass es unrealistisch und abwegig sei zu erwarten, dass Frauen in diesen Unterkünften Schutz suchen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter vor ihrer Flucht aus der Türkei alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um der Gewalt des Vaters zu entkommen, leider jedoch nicht in der Lage gewesen seien, die Drohungen zu stoppen. Folglich hätten sie keine andere Wahl gehabt, als aus der Türkei zu fliehen. Im Übrigen leide sie (die Beschwerdeführerin) aufgrund der erlebten Gewalt unter psychischen Problemen und es wäre aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands, der auf die Verfolgung durch den Vater zurückzuführen sei, unzumutbar, sie in die Türkei wegzuweisen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass sie in einem derart schlechten psychischen Zustand in der Lage wäre, ihr tägliches Leben in der Türkei selbst zu organisieren. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kopie der I._______ Empfehlung vom (...) 2024 eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Angebots I._______ ([...]) am Kurs (...) teilgenommen habe. Die Abschlussuntersuchung habe ergeben, dass bei ihr eine fortgehend schwere Belastung vorliege. Aufgrund dessen werde eine erweiterte psychologische Abklärung und gegebenenfalls eine Überweisung zu einem oder einer Fachspezialist/in empfohlen. Zudem wurde mit der Beschwerde ein persönlicher Brief der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2024 zu den Akten gereicht. Wie bereits bei den formellen Rügen erwähnt, äusserte sie sich in diesem zu den von ihr wahrgenommenen Problemen anlässlich ihrer Asylanhörung (vgl. E. 4.1 hiervor). Ferner schilderte sie darin, ihr Vater habe sowohl ihr als auch ihrer Mutter und ihrem Bruder Gewalt angetan. Ihr Leben sei, seit sie denken könne, ein Albtraum gewesen und habe sie psychisch und physisch zerstört. 7. 7.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2. 7.2.1. Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter durch den Vater physische Gewalt erlitten haben. Vor dem Hintergrund ihrer Erlebnisse ist es - aus subjektiver Sicht - zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin sich davor fürchtet, ihr Vater könne erneut Gewalt gegen sie oder ihre Mutter anwenden. Sie hat anlässlich ihrer Anhörung jedoch selbst angegeben, dass ihr Vater sie das letzte Mal eineinhalb Jahre vor der Trennung der Eltern geschlagen habe (A37 F69) und sie nach dem Umzug zu ihrem Onkel mütterlicherseits, abgesehen von der Scheidungsverhandlung, keinen Kontakt mehr zum Vater gehabt hätten, zumal sich der Vater ihnen nicht habe nähern können, weil sie von den Brüdern der Mutter beschützt worden seien (A37 F77 ff.). Dass sie nach der Trennung der Eltern vom Vater mit dem Tod bedroht worden sei und von diesen Drohungen über Verwandte und Bekannte erfahren habe, wird in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebracht (Beschwerdeschrift S. 8 und 10). Dies stellt für sich alleine genommen jedoch noch kein genügender Hinweis für eine objektiv begründete Furcht dar. Aus objektiver Sicht bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt noch eine ernsthafte Verfolgung durch ihren Vater zu befürchten hat. 7.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regionen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai 2022 E. 6.2; D-4443/2020 vom 26. November 2021 E. 8.1; je m.w.H.). Der Beschwerdeführerin ist es demnach zuzumuten, sich bei sie selbst oder ihre Mutter betreffenden allfälligen erneuten Bedrohungen und Belästigungen durch den Vater an die türkischen Behörden zu wenden, wobei es ihr möglich ist, sich - sollte sie sich auf einem Polizeiposten nicht ernstgenommen fühlen - an einen anderen Polizeiposten (...) zu wenden und ihre Rechte nötigenfalls mit der Hilfe eines Anwalts respektive einer Anwältin durchzusetzen. Auch ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in die Türkei in dieser Hinsicht weiterhin auf die Unterstützung ihrer Familie, insbesondere ihres Onkels, bei dem sie während ungefähr eineinhalb Jahren vor ihrer Ausreise gewohnt hat, zählen kann und sich alternativ zumindest vorübergehenden - allenfalls gemeinsam mit ihrer Mutter - auch in eine andere Stadt begeben könnte. 7.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, als kurdische Alevitin Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geschilderten Probleme - ohne diese zu negieren oder zu bagatellisieren - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1; D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4; E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe, weil Mitglieder ihrer Familie politisch aktiv gewesen seien, keine staatliche Stelle erhalten, erreicht die Intensität für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. So scheint ihr auch in ihrem angestammten Bereich ein berufliches Fortkommen in der Türkei, trotz der politischen Vergangenheit ihrer Familie, nicht gänzlich unmöglich, gab sie anlässlich ihrer Anhörung doch selbst an, während eines Jahres als (...) im H._______ tätig gewesen zu sein. Obwohl ihr nach ihrer befristeten Anstellung eine Weiterbeschäftigung angeboten worden sei, habe sie sich im (...) 2022 dagegen entschieden, um ihre psychisch kranke Mutter unterstützen zu können. 7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gegenwärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit der vorliegend nicht relevanten Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). Sodann haben schwere Erdbeben im Südosten der Türkei Anfang Februar 2023 zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt. ln der Folge rief der türkische Präsident Erdo an den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elazi ) aus. Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus einer der genannten Provinzen, in welche ein Vollzug der Wegweisung aufgrund des Erdbebens unzumutbar wäre. 9.3.2. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Ausbildung als (...) (A37 F32). Vor ihrer Flucht arbeitete sie zuerst in einem (...) und anschliessend in einem (...) (A37 F35). Eigenen Angaben zufolge sei ihr in diesem (...) nach ihrer befristeten Anstellung eine Weiterbeschäftigung angeboten worden (A37 F83), weshalb sie sich nach der Rückkehr in die Türkei in dieser Einrichtung allenfalls wieder um eine Beschäftigung bemühen könnte. Zudem erhielt sie Unterstützung von ihrem Onkel in B._______, bei welchem sie gemeinsam mit ihrer Mutter wohnen konnte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Türkei zu ihrem Onkel nach B._______, wo auch weitere Geschwister ihrer Mutter leben (A37 F77), zurückkehren kann und somit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in der Türkei verfügt. 9.3.3. In Bezug auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie gemäss den im Recht liegenden medizinischen Unterlagen (vgl. hierzu Bst. A.d hiervor) an einer (...) leidet. Zudem liege gemäss der mit der Beschwerde eingereichten I._______ Empfehlung vom (...) 2024 eine fortgehend schwere Belastung vor, weshalb eine erweiterte psychologische Abklärung und gegebenenfalls eine Überweisung zu einem Fachspezialist respektive einer Fachspezialistin empfohlen werde. Gemäss eigenen Aussagen leide sie an (...) und (...) (A16). Ohne die genannten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu verkennen, sprechen diese nicht für eine medizinische Notlage, aufgrund welcher von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die Türkei verfügt denn auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das insbesondere in grösseren Städten (...) dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 9.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5. Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Diesem ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren E-4453/2024 der Mutter der Beschwerdeführerin auszurichtenden Honorars ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: