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D-235/2024

D-235/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2023 – zusammen mit ihrem Ehemann – in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurde am 11. Mai 2023 zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 19. Oktober 2023 wurde sie zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sei und aus der Pro- vinz B._______ stamme. Bis zu ihrer Ausreise habe sie zusammen mit ih- rem Ehemann in der Provinz C._______ gelebt. Ihre Brüder seien mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen und hätten sie deshalb eingesperrt, bedroht und geschlagen. Besonders gefürchtet habe sie sich vor ihrem Bruder, der sie als 11-Jährige belästigt habe. Als sie freigelassen worden sei, sei sie zu ihrem Ehemann geflüchtet. Seither würden sie und die Fa- milie des Ehemannes von ihrer Familie bedroht. Nachdem sie sich an die Polizei gewendet, jedoch keinen Schutz erhalten hätten, habe sie sich ge- meinsam mit ihrem Ehemann nach Istanbul begeben und sei wenige Tage später ausgereist. C. Am 27. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Eröffnung am 11. Dezember 2023) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Bedrohung seitens der Familie schutzfähig und schutzwillig seien. Hinsichtlich der Belästigung durch den älteren Bruder sei darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft eine aktuelle Bedrohungslage voraussetze und nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Im Übrigen sei wie- derum auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden zu ver- weisen. Im Wegweisungsvollzugspunkt erwog das SEM, dass die allge- meine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug nicht unzulässig

D-235/2024 Seite 3 erscheinen lasse. Die allgemeine Situation in der Türkei lasse den Vollzug auch nicht als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund, habe das Gymnasium abgeschlossen und verfüge über Berufser- fahrung, weshalb sie sich zusammen mit ihrem berufstätigen Ehemann eine Existenz aufbauen könne. Überdies stehe ihr aufgrund dieser Um- stände eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz B._______ zur Verfügung. E. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Wegweisung so- wie der Vollzug angeordnet. F. Die Verfügung des SEM focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der gleichen Eingabe wurde auch die Verfügung betreffend den Ehemann angefochten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vor- läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin im Dezember 2023 erfahren habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet und ein Haft- befehl erlassen worden sei. Er habe deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da ihm eine Haftstrafe sowie Misshandlungen drohen wür- den. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin von ihrer Familie bedroht werde. Die Beschwerdeführe- rin und ihr Ehemann hätten zuletzt gemeinsam in der Provinz C._______ gelebt, wohin der Vollzug unzumutbar sei. Ihr Ehemann könne aufgrund seiner Involvierung in ein Strafverfahren kaum eine Arbeit finden, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verneinen sei.

D-235/2024 Seite 4 Mit Beschwerde wurden diverse türkische Strafakten eingereicht, auf wel- che – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. G. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden zwei verschiedene Verfahren er- öffnet, eines bezüglich der Beschwerdeführerin und eines bezüglich ihres Ehemannes (D-234/2024). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Schwiegervater von der Polizei aufgesucht und nach ihrem Ehe- mann gefragt worden sei, woraufhin der Schwiegervater eine Strafanzeige gegen die Polizei eingereicht habe. Der Eingabe lag ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend diese Beschwerde bei. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 äusserte sich das SEM zur Be- schwerdeschrift. Am 15. Februar 2024 ergänzte das SEM seine Vernehm- lassung. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdefüh- rerin auf vollkommen neue Asylgründe berufe. Die eingereichten Straf- akten hätten nur einen sehr geringen Beweiswert. Die Frage, ob es sich um echte Dokumente handle, könne jedoch offenbleiben. Denn auch wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann eingeleitet wor- den wäre, hätte er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. K. Mit Eingabe vom 7. März 2024 replizierte die Beschwerdeführerin. Sie machte betreffend ihren Ehemann geltend, dass die Feststellung des SEM, wonach die eingereichten Beweismittel wohl gefälscht seien, keinen Be- weiswert hätten und nicht auf Fälschungsmerkmale untersucht würden, die Untersuchungspflicht verletze. Der Vorwurf, es würden gefälschte Beweis- mittel vorgelegt, um die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen, bedürfe

D-235/2024 Seite 5 stichhaltiger Beweise. Die Behauptung des SEM, dem Ehemann würden aufgrund der Strafverfolgung keine ernsthaften Nachteile drohen, verfange nicht, da es notorisch sei, dass politische Delikte in der Türkei rigoros ver- folgt würden. Bezüglich ihrer eigenen Situation brachte sie vor, dass es sich beim sexu- ellen Übergriff seitens ihres Bruders, anders als in der Anhörung darge- stellt, nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Vielmehr sei sie über Jahre von ihrem Bruder sexuell missbraucht worden. Die Schutz- fähigkeit der türkischen Behörden seien insbesondere bei inzestuösen Handlungen fraglich. Eine Rückkehr würde für die Beschwerdeführerin ei- nen unerträglichen psychischen Druck bedeuten, weshalb sie die Flücht- lingseigenschaft erfülle. L. Mit Eingabe vom 9. August 2024 wurde ein Arztbericht eingereicht und wie- derum auf die langjährigen Übergriffe verwiesen, die zu einem unerträgli- chen psychischen Druck führen würden. Die Beschwerdeführerin könnte sich der Verfolgung seitens ihrer Familie auch nicht durch die Wahrneh- mung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, da einer ihrer On- kel ein einflussreicher Clan-Chef sei, der gute Verbindungen zur Polizei und zum Militär unterhalte und die Beschwerdeführerin über keine finanzi- ellen Ressourcen verfüge.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Ehemannes (D-234/2024) koordiniert und im gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend nicht zu er- kennen und der Sachverhalt ist im Sinne der nachfolgenden Erwägungen genügend erstellt, weshalb das entsprechende Gesuch um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-235/2024 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hat im Rahmen der Vernehmlassung zu Recht festgestellt, dass sich aus dem gegen den Ehemann eingeleiteten Strafverfahren keine asylrelevante Gefährdung ergibt, weshalb dieser die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-234/2024 vom heutigen Tag, E. 4). Folglich lässt sich aus diesem Umstand auch keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten.

E. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens ihrer Familie ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit einem Hin- weis auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behör- den.

E. 6.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut- zes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betref- fenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internatio- nalen Schutzes ergibt sich ferner, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Die Annahme einer inner- staatlichen Schutzalternative setzt jedoch voraus, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffe- nen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf le- galem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allge- meinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des län- derspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung

D-235/2024 Seite 8 zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssi- tuation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hin- sichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt auseinanderge- setzt. Dabei geht es davon aus, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H.). Eine adäquate Schutzgewährung ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, bei einem Onkel der Beschwerdefüh- rerin (gemäss Anhörungsprotokoll geht es um einen Onkel der Mutter der Beschwerdeführerin, mithin einen Grossonkel) handle es sich um einen einflussreichen Clan-Chef, weshalb die Behörden keinen Schutz gewähren würden, überzeugt nicht. So äusserte sich die Beschwerdeführerin diesbe- züglich nicht konsistent, indem sie einerseits ausführte, dass sie es bereue, nie zur Polizei gegangen zu sein, sondern sich zurückgehalten zu haben (vgl. SEM-act. […]-25/17 F61 [S. 8], F66, F69 und F114), andererseits dann aber – nachdem sie auf ihren Grossonkel verwiesen hatte – angab, ihre Brüder nicht anzeigen zu wollen, da es ohnehin keinen Sinn machen würden, da die Polizei wohl auf deren Seite stünde (vgl. ebd. F120 und F122). Doch selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, ihr Gross- onkel respektive ihre Brüder würden gute Verbindungen zur Polizei unter- halten, wäre die Flüchtlingseigenschaft unter Hinweis auf das Vorliegen ei- ner innerstaatlichen Schutzalternative zu verneinen. So ist anzunehmen, dass der Einfluss des Grossonkels regional begrenzt ist, zumal er auf seine Zugehörigkeit zu einer einflussreichen Sippe in D._______ zurückgeht und sich die Beschwerdeführerin somit durch einen Umzug in eine andere Re- gion der Türkei der Bedrohung seitens ihrer Familie entziehen könnte. Ein solcher Umzug wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar (vgl. dazu die Ausführungen in Erwägung E. 8.3.2).

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E. 6.5 Schliesslich hat das SEM die geltend gemachten sexuellen Übergriffe zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Daran vermag der Umstand, dass diese gemäss Beschwerdeführerin kein einmaliges Ereignis gewesen seien, sondern sich vielmehr über mehrere Jahre hingezogen hätten, nichts zu ändern, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerde- führerin in Zukunft entsprechende Übergriffe drohen könnten, und die türkischen Behörden darüber hinaus auch diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten wären.

E. 6.6 Die Übergriffe vermögen auch nicht zur Annahme zwingender Gründe zu führen. Solche liegen dann vor, wenn eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr als asyl- rechtlich relevant zu betrachten ist, da eine Rückkehr in den früheren Ver- folgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Darunter fallen insbesondere traumatisierende Erlebnisse, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwer- wiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Heirat und dem Verlassen des Elternhauses offenbar einen ent- scheidenden Bruch mit ihrer Familie vollzogen und sich dadurch nachhaltig von dieser emanzipiert hat. Sie wird somit in ein vollkommen anderes Umfeld zurückkehren und nicht mehr in dasjenige ihres längjährigen Peinigers, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr eine solche Rückkehr aus psychologischer Sicht möglich ist.

E. 6.7 Zusammenfassend hat das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer

D-235/2024 Seite 11 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zu- mutbar. Der Einwand, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zu- letzt in der Provinz C._______ gelebt, verkennt, dass der Wegweisungs- vollzug dorthin nach aktueller Praxis nicht mehr generell unzumutbar, son- dern vielmehr im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4 [zur Publikation als Referenz- urteil vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abge- schlossen und verfügt über Berufserfahrung. Ferner würde sie gemeinsam mit ihrem (berufstätigen) Ehemann in die Türkei zurückkehren (vgl. dazu Urteil des BVGer D-234/2024 vom heutigen Tag, E. 8.3.2), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Hinsichtlich der mit Arztbericht vom (…) 2024 attestierten psychischen Lei- den ([…]) ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktio- nierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren

D-235/2024 Seite 12 Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 10. Januar 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 10 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Er ist aufgrund des Schriftenwechsels angemessen zu erhö- hen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der ausgewiesene Aufwand so- wohl auf das vorliegende Verfahren als auch dasjenige des Ehemannes der Beschwerdeführerin D-234/2024 angefallen ist. Es rechtfertigt sich da- her, das Honorar hälftig auf die beiden Verfahren zu verteilen. Der Stun- densatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich – in- klusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE – auf insgesamt Fr. 1'100.–.

D-235/2024 Seite 13

(Dispositiv nächste Seite)

D-235/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Myriam Kohli, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 1'100.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-235/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Myriam Kohli, Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. Mai 2023 - zusammen mit ihrem Ehemann - in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurde am 11. Mai 2023 zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 19. Oktober 2023 wurde sie zu ihren Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sei und aus der Provinz B._______ stamme. Bis zu ihrer Ausreise habe sie zusammen mit ihrem Ehemann in der Provinz C._______ gelebt. Ihre Brüder seien mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen und hätten sie deshalb eingesperrt, bedroht und geschlagen. Besonders gefürchtet habe sie sich vor ihrem Bruder, der sie als 11-Jährige belästigt habe. Als sie freigelassen worden sei, sei sie zu ihrem Ehemann geflüchtet. Seither würden sie und die Familie des Ehemannes von ihrer Familie bedroht. Nachdem sie sich an die Polizei gewendet, jedoch keinen Schutz erhalten hätten, habe sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Istanbul begeben und sei wenige Tage später ausgereist. C. Am 27. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Eröffnung am 11. Dezember 2023) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Bedrohung seitens der Familie schutzfähig und schutzwillig seien. Hinsichtlich der Belästigung durch den älteren Bruder sei darauf hinzuweisen, dass die Flüchtlingseigenschaft eine aktuelle Bedrohungslage voraussetze und nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Im Übrigen sei wiederum auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden zu verweisen. Im Wegweisungsvollzugspunkt erwog das SEM, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug nicht unzulässig erscheinen lasse. Die allgemeine Situation in der Türkei lasse den Vollzug auch nicht als unzumutbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund, habe das Gymnasium abgeschlossen und verfüge über Berufserfahrung, weshalb sie sich zusammen mit ihrem berufstätigen Ehemann eine Existenz aufbauen könne. Überdies stehe ihr aufgrund dieser Umstände eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz B._______ zur Verfügung. E. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. F. Die Verfügung des SEM focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der gleichen Eingabe wurde auch die Verfügung betreffend den Ehemann angefochten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Dezember 2023 erfahren habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da ihm eine Haftstrafe sowie Misshandlungen drohen würden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bedroht werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zuletzt gemeinsam in der Provinz C._______ gelebt, wohin der Vollzug unzumutbar sei. Ihr Ehemann könne aufgrund seiner Involvierung in ein Strafverfahren kaum eine Arbeit finden, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verneinen sei. Mit Beschwerde wurden diverse türkische Strafakten eingereicht, auf welche - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. G. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden zwei verschiedene Verfahren eröffnet, eines bezüglich der Beschwerdeführerin und eines bezüglich ihres Ehemannes (D-234/2024). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Schwiegervater von der Polizei aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt worden sei, woraufhin der Schwiegervater eine Strafanzeige gegen die Polizei eingereicht habe. Der Eingabe lag ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend diese Beschwerde bei. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. Am 15. Februar 2024 ergänzte das SEM seine Vernehmlassung. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin auf vollkommen neue Asylgründe berufe. Die eingereichten Strafakten hätten nur einen sehr geringen Beweiswert. Die Frage, ob es sich um echte Dokumente handle, könne jedoch offenbleiben. Denn auch wenn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann eingeleitet worden wäre, hätte er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. K. Mit Eingabe vom 7. März 2024 replizierte die Beschwerdeführerin. Sie machte betreffend ihren Ehemann geltend, dass die Feststellung des SEM, wonach die eingereichten Beweismittel wohl gefälscht seien, keinen Beweiswert hätten und nicht auf Fälschungsmerkmale untersucht würden, die Untersuchungspflicht verletze. Der Vorwurf, es würden gefälschte Beweismittel vorgelegt, um die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen, bedürfe stichhaltiger Beweise. Die Behauptung des SEM, dem Ehemann würden aufgrund der Strafverfolgung keine ernsthaften Nachteile drohen, verfange nicht, da es notorisch sei, dass politische Delikte in der Türkei rigoros verfolgt würden. Bezüglich ihrer eigenen Situation brachte sie vor, dass es sich beim sexuellen Übergriff seitens ihres Bruders, anders als in der Anhörung dargestellt, nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe. Vielmehr sei sie über Jahre von ihrem Bruder sexuell missbraucht worden. Die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden seien insbesondere bei inzestuösen Handlungen fraglich. Eine Rückkehr würde für die Beschwerdeführerin einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. L. Mit Eingabe vom 9. August 2024 wurde ein Arztbericht eingereicht und wiederum auf die langjährigen Übergriffe verwiesen, die zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würden. Die Beschwerdeführerin könnte sich der Verfolgung seitens ihrer Familie auch nicht durch die Wahrnehmung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, da einer ihrer Onkel ein einflussreicher Clan-Chef sei, der gute Verbindungen zur Polizei und zum Militär unterhalte und die Beschwerdeführerin über keine finanziellen Ressourcen verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Ehemannes (D-234/2024) koordiniert und im gleichen Spruchkörper behandelt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend nicht zu erkennen und der Sachverhalt ist im Sinne der nachfolgenden Erwägungen genügend erstellt, weshalb das entsprechende Gesuch um Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hat im Rahmen der Vernehmlassung zu Recht festgestellt, dass sich aus dem gegen den Ehemann eingeleiteten Strafverfahren keine asylrelevante Gefährdung ergibt, weshalb dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-234/2024 vom heutigen Tag, E. 4). Folglich lässt sich aus diesem Umstand auch keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin ableiten. 6.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung seitens ihrer Familie verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen mit einem Hinweis auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden. 6.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt bei einer Verfolgung durch Private aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor dieser Verfolgung finden kann. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft setzt demnach voraus, dass entweder keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt wird, obwohl der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutzinfrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich ferner, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative setzt jedoch voraus, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt auseinandergesetzt. Dabei geht es davon aus, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 5.2 ff. m.w.H., bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3, E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, E-2338/2020 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 und E-1175/2020 vom 16. März 2020, E. 7.2.2, je m.w.H.). Eine adäquate Schutzgewährung ist auch im vorliegenden Fall zu bejahen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, bei einem Onkel der Beschwerdeführerin (gemäss Anhörungsprotokoll geht es um einen Onkel der Mutter der Beschwerdeführerin, mithin einen Grossonkel) handle es sich um einen einflussreichen Clan-Chef, weshalb die Behörden keinen Schutz gewähren würden, überzeugt nicht. So äusserte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht konsistent, indem sie einerseits ausführte, dass sie es bereue, nie zur Polizei gegangen zu sein, sondern sich zurückgehalten zu haben (vgl. SEM-act. [...]-25/17 F61 [S. 8], F66, F69 und F114), andererseits dann aber - nachdem sie auf ihren Grossonkel verwiesen hatte - angab, ihre Brüder nicht anzeigen zu wollen, da es ohnehin keinen Sinn machen würden, da die Polizei wohl auf deren Seite stünde (vgl. ebd. F120 und F122). Doch selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, ihr Grossonkel respektive ihre Brüder würden gute Verbindungen zur Polizei unterhalten, wäre die Flüchtlingseigenschaft unter Hinweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative zu verneinen. So ist anzunehmen, dass der Einfluss des Grossonkels regional begrenzt ist, zumal er auf seine Zugehörigkeit zu einer einflussreichen Sippe in D._______ zurückgeht und sich die Beschwerdeführerin somit durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei der Bedrohung seitens ihrer Familie entziehen könnte. Ein solcher Umzug wäre der Beschwerdeführerin auch zumutbar (vgl. dazu die Ausführungen in Erwägung E. 8.3.2). 6.5 Schliesslich hat das SEM die geltend gemachten sexuellen Übergriffe zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Daran vermag der Umstand, dass diese gemäss Beschwerdeführerin kein einmaliges Ereignis gewesen seien, sondern sich vielmehr über mehrere Jahre hingezogen hätten, nichts zu ändern, zumal nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin in Zukunft entsprechende Übergriffe drohen könnten, und die türkischen Behörden darüber hinaus auch diesbezüglich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten wären. 6.6 Die Übergriffe vermögen auch nicht zur Annahme zwingender Gründe zu führen. Solche liegen dann vor, wenn eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftig drohenden Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu betrachten ist, da eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Darunter fallen insbesondere traumatisierende Erlebnisse, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Heirat und dem Verlassen des Elternhauses offenbar einen entscheidenden Bruch mit ihrer Familie vollzogen und sich dadurch nachhaltig von dieser emanzipiert hat. Sie wird somit in ein vollkommen anderes Umfeld zurückkehren und nicht mehr in dasjenige ihres längjährigen Peinigers, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr eine solche Rückkehr aus psychologischer Sicht möglich ist. 6.7 Zusammenfassend hat das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung zu Recht für zumutbar. Der Einwand, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zuletzt in der Provinz C._______ gelebt, verkennt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin nach aktueller Praxis nicht mehr generell unzumutbar, sondern vielmehr im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Die Beschwerdeführerin hat das Gymnasium abgeschlossen und verfügt über Berufserfahrung. Ferner würde sie gemeinsam mit ihrem (berufstätigen) Ehemann in die Türkei zurückkehren (vgl. dazu Urteil des BVGer D-234/2024 vom heutigen Tag, E. 8.3.2), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Hinsichtlich der mit Arztbericht vom (...) 2024 attestierten psychischen Leiden ([...]) ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 10. Januar 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 10 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Er ist aufgrund des Schriftenwechsels angemessen zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der ausgewiesene Aufwand sowohl auf das vorliegende Verfahren als auch dasjenige des Ehemannes der Beschwerdeführerin D-234/2024 angefallen ist. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar hälftig auf die beiden Verfahren zu verteilen. Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich - inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE - auf insgesamt Fr. 1'100.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Myriam Kohli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: