Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 4. August 2023 in die Schweiz ein und suchte am 5. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2024 und am 24. Februar 2025 in einer ergänzenden Anhörung vertieft zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens und im Bezirk B._______ in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. Der Hauptgrund für ihre Ausreise sei die erlebte häusliche Gewalt gewesen. Zudem habe sie in der letzten Zeit Probleme mit der Regierung bekommen. Es seien türkische Strafverfahren betreffend Unterstützung einer Terroror- ganisation und wegen Verbreitung von Propaganda für eine Terrororgani- sation aufgrund ihrer politischen Posts auf den sozialen Medien eingeleitet worden. Alsdann machte sie sexuelle Übergriffe in ihrer Kindheit sowie wei- tere Gewalterfahrungen geltend. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie von der türkischen Regierung festgenommen zu werden und allgemein den eigenen Tod. A.c Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Ko- pien diverser türkischsprachiger Dokumente ein (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 Ziff. I/4.): Mehrere Unterlagen zu dem gegen sie in der Türkei laufenden Strafverfahren und den abgeschlossenen Gerichtsverfah- ren gegen ihren älteren Bruder, zwei Schreiben von türkischen Anwälten vom 17. Oktober 2023 und 21. Mai 2025, eine Vollmacht und ein Couvert an eine türkische Anwältin, Screenshots von Facebook Posts, Mitteilungen über ein Erdbeben per Instagram, Textnachrichten mit Drohungen auf Ins- tagram, ein Auszug aus dem E-Devlet vom (…) 2024, ein Screenshot der Aus- und Einreisen der Beschwerdeführerin sowie mehrere Fotos, unter anderem von sich selbst und ihrer Mutter. Betreffend ihren Gesundheitszustand reichte die Beschwerdeführerin eine Anordnung für psychologische Psychotherapie vom 6. Mai 2024, zwei An- meldungen zu Arztbesuchen wegen psychischen Problemen vom (…) 2024 und (…) 2024, ein Dokument betreffend Medikamentenbezug (Anti- depressivum) und den Nachweis über ein psychosoziales Counseling für den Zeitraum vom (…) 2025 bis (…) 2025 zu den Akten.
E-4803/2025 Seite 3 A.d Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 – eröffnet am 10. Juni 2025 – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin – vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen die Verfügung vom 5. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und ihr Aufenthalt in der Schweiz sei zu ge- nehmigen. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei bis zu einem definitiven Entscheid in der Sache der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung des rubrizier- ten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsverbeistand. C. Am 2. Juli 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwer- deführerin könne den Verfahrensausgang einstweilen in der Schweiz ab- warten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2025 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, diverse Beweismittel (Beweismit- telverzeichnis zu Vorhaben […]-14 ID-016 – 034) in eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Schreiben vom 2. August 2025 teilte der rubrizierte Rechts- vertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass auf die Übersetzung dieser Beweismittel verzichtet werden könne.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
E-4803/2025 Seite 4 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das
E-4803/2025 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt da- bei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt insbesondere die häusliche Gewalt als Grund für ihre Ausreise an. Sie sei während ihrer Kindheit durch ihren älteren Bruder wiederholt misshandelt worden. Nach dessen Tod im Jahr (…) hätten sie ihr Vater sowie ihr Onkel D._______ (väterlicherseits) für seinen Tod verantwortlich gemacht und sie mehrmals geschlagen. Einmalig habe auch ihr Chef ihr eine Ohrfeige gegeben. Die vorgebrachten Misshandlungen und die Gewalt durch den mittlerweile verstorbenen älteren Bruder, ihren Vater, ihren Onkel und ihren Chef wur- den allesamt durch nicht-staatliche Akteure verübt. Das Bundesverwal- tungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häusli- cher Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes als hinreichend zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer E-4068/2025 vom 4. August 2025 S. 6; D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). Ohne die erlittene häusliche Gewalt verharmlosen zu wollen, ist festzustellen, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt haben. So gehen aus den Akten unter anderem drei Verurteilungen des älteren Bruders (insbesondere aufgrund von Körperver- letzungen) und ein Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Gewaltschutz- massnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegen ebendiesen Bru- der hervor. Das zweimalige erfolglose Vorsprechen bei der türkischen Po- lizei hinsichtlich der Gewalt durch den Vater vermag an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden nichts zu än- dern, zumal es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich – allenfalls mithilfe eines Anwaltes – erneut an die Polizei oder an die nächsthöhere Behörde beziehungsweise an eine gerichtliche In- stanz zu wenden. Die unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, die türki- schen Behörden seien aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin als kurdische Frau, und insbesondere im Bezirk C._______ nicht mehr schutzwillig (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f.), entbehren einem sachlichen Fundament. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass
E-4803/2025 Seite 6 der Beschwerdeführerin die bestehende Schutzinfrastruktur bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus in- dividuellen Gründen nicht zumutbar wäre. Folglich sind die vorgebrachten Übergriffe flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin angibt, gegen sie sei ein türkisches Strafverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation und Verbrei- tung von Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet wor- den, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass aus den Akten lediglich der letztere Vorwurf ersichtlich ist.
E. 5.2.2 Betreffend das türkische Strafverfahren wird in der Beschwerde gel- tend gemacht, die Beschwerdeführerin sei politisch verfolgt und bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit in Haft genom- men zu werden. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig ist, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter ande- rem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit ei- ner späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im kon- kreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestra- fung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Pro- fil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.). Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren eigenen Aussagen noch nie in Haft oder vor Gericht, war kaum politisch aktiv, hatte zuvor auch keine re- levanten Probleme mit den türkischen Behörden und sie verfügt – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – über kein exponiertes politisches Profil. Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet.
E. 5.2.3 Im Weiteren kann dieses Vorbringen betreffend auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 Ziff. II/3.1). Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E-4803/2025 Seite 7
E. 5.3 Hinsichtlich der erlebten sexuellen Übergriffe der Beschwerdeführerin durch den Cousin einer Freundin sowie durch ihren Onkel E._______, ist festzuhalten, dass diese Übergriffe bereits in ihrer Kindheit im Alter von (…) Jahren respektive noch davor stattgefunden haben sollen. Dieser Sachas- pekt entfaltet somit heute keine Aktualität mehr, so dass sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Asylrecht dient nicht dazu, allfälliges in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, in Zukunft eine Verfolgung durch ihre Eltern zu erleiden, weil diese vom sexuellen Übergriff auf sie durch ihren Onkel E._______ erfahren könnten. Zudem befürchte sie, aufgrund eines Streits mit einem angeblichen Polizisten res- pektive einem Mann in einem gelben Gilet verfolgt zu werden. Dabei han- delt sich vorliegend indes um eine rein hypothetische, zukünftige Verfol- gung, welche nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich bisher keine Probleme substantiiert aufzeigen konnte.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann in formeller Hinsicht eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Es ergäben sich vorliegend klare Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückreise in die Türkei unverschuldeterweise eine Festnahme und Untersuchungshaft zu erwarten habe. Sollten Zweifel an ihren Aussa- gen bestehen, so müsse sie ergänzend befragt werden und ihr müsse die Gelegenheit geboten werden, weitere Beweismittel zu offerieren.
E. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwä- gungen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, den zu den Akten ge- reichten Beweismitteln, der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türki- schen Behörden und der Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe aufgrund des hängigen türkischen Strafverfahrens hinreichend auseinandergesetzt hat (vgl. oben E. 5). Auf eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin kann vorliegend daher verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdi- gung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Zudem wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, im Rahmen ihrer Mit- wirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG entsprechende Beweismittel ein- zureichen. Weder liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des
E-4803/2025 Seite 8 Untersuchungsgrundsatzes vor. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiterer Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mit Blick auf das zuvor Gesagte sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wird (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine An- wendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E-4803/2025 Seite 9
E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13 m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich be- troffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Ma- latya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell un- zumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das be- troffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der in- dividuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen.
E. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art lassen vorliegend auf eine konkrete Ge- fährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen. Dies- bezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 Ziff. III/2). Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus der Provinz C._______. Sie ist jedoch jung und verfügt über eine gute Schulbildung, diverse Berufserfahrung und hatte gemäss eigenen Anga- ben aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine finanziellen Prob- leme. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bestreitung des Lebens- unterhalts auch in Zukunft möglich sein wird. Die von der Beschwerdefüh- rerin nicht genauer konkretisierten psychischen Leiden stehen einem Voll- zug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal das türkische Ge- sundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, über eine hinreichende psychiatrische Versorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.) und die Beschwerdeführe- rin bereits zuvor in der Türkei eine Therapie zwecks Behandlung ihrer
E-4803/2025 Seite 10 psychischen Probleme besuchte. Ferner leben die Mutter und der jüngere Bruder, zu denen sie auch in der Schweiz noch Kontakt gepflegt hatte, und weitere Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Türkei. Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in den Heimatstaat erscheint nach dem Gesagten somit möglich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts- verbeiständung (Art. 102m AsylG) sind – ungeachtet der geltend gemach- ten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entspre- chend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos er- wiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4803/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4803/2025 Urteil vom 26. September 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Raphaël Camp, Rechtsanwalt, Camp Fahrni Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 4. August 2023 in die Schweiz ein und suchte am 5. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2024 und am 24. Februar 2025 in einer ergänzenden Anhörung vertieft zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens und im Bezirk B._______ in der Provinz C._______ geboren und aufgewachsen. Der Hauptgrund für ihre Ausreise sei die erlebte häusliche Gewalt gewesen. Zudem habe sie in der letzten Zeit Probleme mit der Regierung bekommen. Es seien türkische Strafverfahren betreffend Unterstützung einer Terrororganisation und wegen Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation aufgrund ihrer politischen Posts auf den sozialen Medien eingeleitet worden. Alsdann machte sie sexuelle Übergriffe in ihrer Kindheit sowie weitere Gewalterfahrungen geltend. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie von der türkischen Regierung festgenommen zu werden und allgemein den eigenen Tod. A.c Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien diverser türkischsprachiger Dokumente ein (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 Ziff. I/4.): Mehrere Unterlagen zu dem gegen sie in der Türkei laufenden Strafverfahren und den abgeschlossenen Gerichtsverfahren gegen ihren älteren Bruder, zwei Schreiben von türkischen Anwälten vom 17. Oktober 2023 und 21. Mai 2025, eine Vollmacht und ein Couvert an eine türkische Anwältin, Screenshots von Facebook Posts, Mitteilungen über ein Erdbeben per Instagram, Textnachrichten mit Drohungen auf Instagram, ein Auszug aus dem E-Devlet vom (...) 2024, ein Screenshot der Aus- und Einreisen der Beschwerdeführerin sowie mehrere Fotos, unter anderem von sich selbst und ihrer Mutter. Betreffend ihren Gesundheitszustand reichte die Beschwerdeführerin eine Anordnung für psychologische Psychotherapie vom 6. Mai 2024, zwei Anmeldungen zu Arztbesuchen wegen psychischen Problemen vom (...) 2024 und (...) 2024, ein Dokument betreffend Medikamentenbezug (Antidepressivum) und den Nachweis über ein psychosoziales Counseling für den Zeitraum vom (...) 2025 bis (...) 2025 zu den Akten. A.d Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 - eröffnet am 10. Juni 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen die Verfügung vom 5. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und ihr Aufenthalt in der Schweiz sei zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei bis zu einem definitiven Entscheid in der Sache der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz beziehungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsverbeistand. C. Am 2. Juli 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Verfahrensausgang einstweilen in der Schweiz abwarten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, diverse Beweismittel (Beweismittelverzeichnis zu Vorhaben [...]-14 ID-016 - 034) in eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Schreiben vom 2. August 2025 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass auf die Übersetzung dieser Beweismittel verzichtet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, genügen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt insbesondere die häusliche Gewalt als Grund für ihre Ausreise an. Sie sei während ihrer Kindheit durch ihren älteren Bruder wiederholt misshandelt worden. Nach dessen Tod im Jahr (...) hätten sie ihr Vater sowie ihr Onkel D._______ (väterlicherseits) für seinen Tod verantwortlich gemacht und sie mehrmals geschlagen. Einmalig habe auch ihr Chef ihr eine Ohrfeige gegeben. Die vorgebrachten Misshandlungen und die Gewalt durch den mittlerweile verstorbenen älteren Bruder, ihren Vater, ihren Onkel und ihren Chef wurden allesamt durch nicht-staatliche Akteure verübt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes als hinreichend zu erachten ist (vgl. Urteile des BVGer E-4068/2025 vom 4. August 2025 S. 6; D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). Ohne die erlittene häusliche Gewalt verharmlosen zu wollen, ist festzustellen, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt haben. So gehen aus den Akten unter anderem drei Verurteilungen des älteren Bruders (insbesondere aufgrund von Körperverletzungen) und ein Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Gewaltschutzmassnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführerin gegen ebendiesen Bruder hervor. Das zweimalige erfolglose Vorsprechen bei der türkischen Polizei hinsichtlich der Gewalt durch den Vater vermag an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden nichts zu ändern, zumal es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich - allenfalls mithilfe eines Anwaltes - erneut an die Polizei oder an die nächsthöhere Behörde beziehungsweise an eine gerichtliche Instanz zu wenden. Die unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, die türkischen Behörden seien aufgrund des laufenden Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin als kurdische Frau, und insbesondere im Bezirk C._______ nicht mehr schutzwillig (vgl. Beschwerde Ziff. 9 f.), entbehren einem sachlichen Fundament. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die bestehende Schutzinfrastruktur bei einer Rückkehr nicht erneut zugänglich oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zumutbar wäre. Folglich sind die vorgebrachten Übergriffe flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin angibt, gegen sie sei ein türkisches Strafverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation und Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass aus den Akten lediglich der letztere Vorwurf ersichtlich ist. 5.2.2 Betreffend das türkische Strafverfahren wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei politisch verfolgt und bei einer Rückkehr in die Türkei bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit in Haft genommen zu werden. Hierzu ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda hängig ist, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7 f.). Die Beschwerdeführerin war gemäss ihren eigenen Aussagen noch nie in Haft oder vor Gericht, war kaum politisch aktiv, hatte zuvor auch keine relevanten Probleme mit den türkischen Behörden und sie verfügt - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - über kein exponiertes politisches Profil. Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert zu werden, erscheint vor diesem Hintergrund unbegründet. 5.2.3 Im Weiteren kann dieses Vorbringen betreffend auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 Ziff. II/3.1). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.3 Hinsichtlich der erlebten sexuellen Übergriffe der Beschwerdeführerin durch den Cousin einer Freundin sowie durch ihren Onkel E._______, ist festzuhalten, dass diese Übergriffe bereits in ihrer Kindheit im Alter von (...) Jahren respektive noch davor stattgefunden haben sollen. Dieser Sachaspekt entfaltet somit heute keine Aktualität mehr, so dass sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Asylrecht dient nicht dazu, allfälliges in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, in Zukunft eine Verfolgung durch ihre Eltern zu erleiden, weil diese vom sexuellen Übergriff auf sie durch ihren Onkel E._______ erfahren könnten. Zudem befürchte sie, aufgrund eines Streits mit einem angeblichen Polizisten respektive einem Mann in einem gelben Gilet verfolgt zu werden. Dabei handelt sich vorliegend indes um eine rein hypothetische, zukünftige Verfolgung, welche nicht ausreicht, um eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich bisher keine Probleme substantiiert aufzeigen konnte. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Es ergäben sich vorliegend klare Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückreise in die Türkei unverschuldeterweise eine Festnahme und Untersuchungshaft zu erwarten habe. Sollten Zweifel an ihren Aussagen bestehen, so müsse sie ergänzend befragt werden und ihr müsse die Gelegenheit geboten werden, weitere Beweismittel zu offerieren. 6.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, den zu den Akten gereichten Beweismitteln, der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden und der Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe aufgrund des hängigen türkischen Strafverfahrens hinreichend auseinandergesetzt hat (vgl. oben E. 5). Auf eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin kann vorliegend daher verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Zudem wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG entsprechende Beweismittel einzureichen. Weder liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiterer Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Mit Blick auf das zuvor Gesagte sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wird (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren findet das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13 m.w.H.). Was die Folgen der verheerenden schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. 8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art lassen vorliegend auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 Ziff. III/2). Die Beschwerdeführerin stammt gemäss eigenen Angaben aus der Provinz C._______. Sie ist jedoch jung und verfügt über eine gute Schulbildung, diverse Berufserfahrung und hatte gemäss eigenen Angaben aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich keine finanziellen Probleme. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bestreitung des Lebensunterhalts auch in Zukunft möglich sein wird. Die von der Beschwerdeführerin nicht genauer konkretisierten psychischen Leiden stehen einem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen, zumal das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards aufweist, über eine hinreichende psychiatrische Versorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.) und die Beschwerdeführerin bereits zuvor in der Türkei eine Therapie zwecks Behandlung ihrer psychischen Probleme besuchte. Ferner leben die Mutter und der jüngere Bruder, zu denen sie auch in der Schweiz noch Kontakt gepflegt hatte, und weitere Verwandtschaft der Beschwerdeführerin in der Türkei. Eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in den Heimatstaat erscheint nach dem Gesagten somit möglich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: