Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A._______, geboren am (…),
E. 2 B._______, geboren am (…),
E. 3 C._______, geboren am (…), (Verfahren E-4068/2025)
E. 4 D._______, geboren am (…), (Verfahren E-4063/2025) alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 16. Mai 2025 / N (…) und N (…).
E-4063/2025 E-4068/2025
Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen – eine alleinerziehende kurdische Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und einer volljährigen Tochter (Beschwerdeführerin 4) – am 28. September 2023 mit ihren Kindern in der Schweiz Asylgesuche stellte, dass die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4 am 21. respektive 27. Dezem- ber 2023 zu ihren Asylgründen angehört wurden und das SEM am 21. be- ziehungsweise 28. Januar 2025 mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergänzende Anhörungen durchführte, dass am 29. Dezember 2023 die Behandlung der Asylgesuche im erwei- terten Verfahren verfügt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres Gesuchs im Wesent- lichen angab, mit dem Vater ihrer Kinder eine gewaltgeprägte Ehe geführt zu haben, dass dieser sowohl sie als auch die Kinder immer wieder misshandelt habe, was auch Spitaleinweisungen zur Folge gehabt habe, und sie ihn schliesslich bei der Gendarmerie angezeigt habe, wobei sie diese Anzeige auf Druck der Familienältesten wieder zurückgezogen habe, dass diese Verwandten auch später eingeschritten seien, wenn sie ver- sucht habe, Spitalatteste zu erhalten oder weitere Anzeigen einzureichen, dass die Situation wieder eskaliert sei und sie es im Jahr 2021 endlich ge- schafft habe, sich von ihrem gewalttätigen Mann zu trennen, dass der Mann die Beschwerdeführerinnen auch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht in Ruhe gelassen, er aber im Jahr 2022 unter der Bedingung in die Scheidung eingewilligt habe, keine Alimente zahlen und auch das Sorgerecht für die Kinder nicht mehr ausüben zu müs- sen, dass die Beschwerdeführerinnen von den Erdbeben im Februar 2023 be- troffen gewesen seien, zunächst in Zelten hätten leben müssen und da- nach in eine Container-Siedlung umgezogen seien, dass ihr Ex-Mann die Beschwerdeführerin 1 bei der Polizei wegen Terrorunterstützung angezeigt habe, weil sie bei einem Verteilen von Hilfs- gütern geholfen habe, das von der Kurdenpartei HDP – deren Mitglied sie sei – organisiert worden sei,
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Seite 3 dass diese Anzeige zu einer Polizeirazzia in ihrem Wohncontainer geführt habe, worauf sie und die älteste Tochter mit auf die Polizeiwache genom- men worden seien, wo man sie drei Tage in Gewahrsam genommen und sie auch auf einen seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhaften Onkel (E._______, N […]) angesprochen habe, dass die Polizei zwar deswegen kein Verfahren gegen die Beschwerdefüh- rerin 1 eröffnet, sie aber geschlagen und unter Drohungen behelligt habe, dass sie sich nach der Freilassung verfolgt und bedroht gefühlt habe, wes- halb sie mit den Kindern ins Dorf der Schwester gezogen sei, wo sie ver- steckt in einem Wohncontainer gelebt hätten, dass sie sich unter diesen Umständen zur Ausreise entschieden und die Türkei im August 2023 auf dem Luftweg verlassen habe, dass sie Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Vorbringen ihrer Mutter im Wesentlichen bestätigten, dass die Beschwerdeführerinnen neben Identitätspapieren unter anderem Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren aus dem Jahr 2022, medizini- sche Berichte, ein Annäherungsverbot und ein Strafurteil gegen den Ex- Mann/Vater aus dem Jahr 2010 sowie eine Bestätigung der HDP zu den Akten reichten, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 16. Mai 2025 – eröffnet am
19. Mai 2025 respektive 20. Mai 2025 – feststellte, die Beschwerdeführer- innen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit separaten Eingaben ihrer Rechtsver- tretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM erhoben und beantragten, die Asylent- scheide seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass in Eventualbegehren beantragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen zumin- dest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sowie es sei der rechtserheb- liche Sachverhalt festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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Seite 4 dass die Beschwerdeführerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen sei zu verzichten und die Be- schwerdeverfahren seien zu vereinigen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 die Beschwerdeverfahren E-4063/2025 und E-4068/2025 vereinigte, die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerde- führerinnen dazu aufgeforderte, bis zum 17. Juli 2025 einen Kostenvor- schuss zu überweisen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom
2. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) das Bestätigungsschreiben eines Dorf- vorstehers zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen am 3. Juli 2025 mitteilte, dieses Beweismittel vermöge die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 nicht in Frage zu stellen, weshalb diese uneingeschränkte Gültigkeit behalte, dass der Kostenvorschuss am 14. Juli 2025 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be- rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
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Seite 5 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet wurde, dass das eventualiter gestellte Kassationsbegehren der Beschwerde- führerinnen abzuweisen ist, weil das SEM den rechtserheblichen Sachver- halt korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte zu entnehmen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen fest- stellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien asylrechtlich nicht relevant und es bestünden im Übrigen Zweifel insbesondere an der Glaub- haftigkeit der geltend gemachten behördlichen Übergriffe auf die Be- schwerdeführerinnen,
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Seite 6 dass in den Beschwerden die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrach- ten Asylgründe wiederholt werden und die schwierige Situation von Opfern häuslicher Gewalt in der Türkei ausführlich thematisiert wird, dass im Wesentlichen geltend gemacht wird, ein effektiver Schutz der Be- schwerdeführerinnen gegen Übergriffe durch den Ex-Mann/Vater sei in der Türkei erfahrungsgemäss nicht verfügbar, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst, dass das SEM zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass sich weder aus dem niederschwelligen Engagement der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 für die HDP noch aus dem Profil ihres familiären Umfelds eine landesweit drohende Verfolgung asylrelevanten Ausmasses aus politischen Gründen ergibt, dass auch die Erwägungen des SEM betreffend die von den Beschwerde- führerinnen vorgebrachten gewaltsamen Übergriffe durch ihren Ex-Mann beziehungsweise Vater zu bestätigen sind, dass auch das Gericht praxisgemäss davon ausgeht, die türkischen Behörden seien hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (vgl. statt vieler Ur- teil des BVGer D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.), dass vorliegend eine adäquate Schutzgewährung auch deshalb zu beja- hen ist, weil die Beschwerdeführerinnen gemäss ihrer Darstellung bereits Massnahmen zu ihrem Schutz durch die türkischen Behörden erwirken konnten (Annäherungsverbot, strafrechtliche Verurteilung) und keine kon- kreten Hinweise dafür vorliegen, dass die heimatlichen Behörden ihnen – bei Bedarf – zukünftig solchen Schutz verweigern würden, dass an diesen Feststellungen auch das nachgereichte Referenzschreiben eines Muhtars – in dem gemäss informeller Übersetzung die schwierige Situation der Beschwerdeführerin 1 während der Ehe mit ihrem Ex-Mann beschrieben wird – nichts zu ändern vermag, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen offenbleiben kann, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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Seite 7 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Kanton vorliegend insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung er- teilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die ange- ordneten die Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun- gen stehen und vom SEM zu Recht angeordnet wurden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Weg- weisungen sich demnach als zulässig erweist,
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Seite 8 dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung d Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung ihrer Herkunft aus der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Re- gion als zumutbar zu qualifizieren ist, da den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen – namentlich im Sinn von Gebrechlichkeit oder körperlicher Behinderung – zu entnehmen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f. m.w.H.), dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 über eine gute berufliche Quali- fikation beziehungsweise Schulbildung verfügen und die Beschwerde- führerinnen gemäss Aktenlage auch auf Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland zählen können, weshalb sie weiterhin in der Lage sein werden, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass die Beschwerdeführerinnen zudem keine gravierenden gesundheitli- chen Probleme geltend gemacht haben und im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, dass demnach nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitli- chen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf die Beschwerde- führerinnen 3 und 2 – die heute 17 und bald 14 Jahre alt sind – respektive das Kindeswohl vertretbar erscheint, zumal die beiden Jugendlichen sich erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshinder- nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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Seite 9 dass die Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und – soweit überprüfbar – angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 950.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4063/2025 E-4068/2025 Urteil vom 4. August 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), (Verfahren E-4068/2025) 4.D._______, geboren am (...), (Verfahren E-4063/2025) alle Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 16. Mai 2025 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen - eine alleinerziehende kurdische Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und einer volljährigen Tochter (Beschwerdeführerin 4) - am 28. September 2023 mit ihren Kindern in der Schweiz Asylgesuche stellte, dass die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 4 am 21. respektive 27. Dezember 2023 zu ihren Asylgründen angehört wurden und das SEM am 21. beziehungsweise 28. Januar 2025 mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergänzende Anhörungen durchführte, dass am 29. Dezember 2023 die Behandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren verfügt wurde, dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen angab, mit dem Vater ihrer Kinder eine gewaltgeprägte Ehe geführt zu haben, dass dieser sowohl sie als auch die Kinder immer wieder misshandelt habe, was auch Spitaleinweisungen zur Folge gehabt habe, und sie ihn schliesslich bei der Gendarmerie angezeigt habe, wobei sie diese Anzeige auf Druck der Familienältesten wieder zurückgezogen habe, dass diese Verwandten auch später eingeschritten seien, wenn sie versucht habe, Spitalatteste zu erhalten oder weitere Anzeigen einzureichen, dass die Situation wieder eskaliert sei und sie es im Jahr 2021 endlich geschafft habe, sich von ihrem gewalttätigen Mann zu trennen, dass der Mann die Beschwerdeführerinnen auch nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts nicht in Ruhe gelassen, er aber im Jahr 2022 unter der Bedingung in die Scheidung eingewilligt habe, keine Alimente zahlen und auch das Sorgerecht für die Kinder nicht mehr ausüben zu müssen, dass die Beschwerdeführerinnen von den Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen seien, zunächst in Zelten hätten leben müssen und danach in eine Container-Siedlung umgezogen seien, dass ihr Ex-Mann die Beschwerdeführerin 1 bei der Polizei wegen Terrorunterstützung angezeigt habe, weil sie bei einem Verteilen von Hilfsgütern geholfen habe, das von der Kurdenpartei HDP - deren Mitglied sie sei - organisiert worden sei, dass diese Anzeige zu einer Polizeirazzia in ihrem Wohncontainer geführt habe, worauf sie und die älteste Tochter mit auf die Polizeiwache genommen worden seien, wo man sie drei Tage in Gewahrsam genommen und sie auch auf einen seit Jahrzehnten in der Schweiz wohnhaften Onkel (E._______, N [...]) angesprochen habe, dass die Polizei zwar deswegen kein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 eröffnet, sie aber geschlagen und unter Drohungen behelligt habe, dass sie sich nach der Freilassung verfolgt und bedroht gefühlt habe, weshalb sie mit den Kindern ins Dorf der Schwester gezogen sei, wo sie versteckt in einem Wohncontainer gelebt hätten, dass sie sich unter diesen Umständen zur Ausreise entschieden und die Türkei im August 2023 auf dem Luftweg verlassen habe, dass sie Beschwerdeführerinnen 2 und 3 die Vorbringen ihrer Mutter im Wesentlichen bestätigten, dass die Beschwerdeführerinnen neben Identitätspapieren unter anderem Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren aus dem Jahr 2022, medizinische Berichte, ein Annäherungsverbot und ein Strafurteil gegen den Ex-Mann/Vater aus dem Jahr 2010 sowie eine Bestätigung der HDP zu den Akten reichten, dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 16. Mai 2025 - eröffnet am 19. Mai 2025 respektive 20. Mai 2025 - feststellte, die Beschwerdeführer-innen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerinnen mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügungen des SEM erhoben und beantragten, die Asylentscheide seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass in Eventualbegehren beantragt wurde, es sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sowie es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen sei zu verzichten und die Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 die Beschwerdeverfahren E-4063/2025 und E-4068/2025 vereinigte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerinnen dazu aufgeforderte, bis zum 17. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu überweisen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) das Bestätigungsschreiben eines Dorfvorstehers zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen am 3. Juli 2025 mitteilte, dieses Beweismittel vermöge die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 nicht in Frage zu stellen, weshalb diese uneingeschränkte Gültigkeit behalte, dass der Kostenvorschuss am 14. Juli 2025 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass das eventualiter gestellte Kassationsbegehren der Beschwerde-führerinnen abzuweisen ist, weil das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat und den Akten keine Verletzung ihrer Verfahrensrechte zu entnehmen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen seien asylrechtlich nicht relevant und es bestünden im Übrigen Zweifel insbesondere an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Übergriffe auf die Beschwerdeführerinnen, dass in den Beschwerden die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholt werden und die schwierige Situation von Opfern häuslicher Gewalt in der Türkei ausführlich thematisiert wird, dass im Wesentlichen geltend gemacht wird, ein effektiver Schutz der Beschwerdeführerinnen gegen Übergriffe durch den Ex-Mann/Vater sei in der Türkei erfahrungsgemäss nicht verfügbar, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst, dass das SEM zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass sich weder aus dem niederschwelligen Engagement der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 für die HDP noch aus dem Profil ihres familiären Umfelds eine landesweit drohende Verfolgung asylrelevanten Ausmasses aus politischen Gründen ergibt, dass auch die Erwägungen des SEM betreffend die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten gewaltsamen Übergriffe durch ihren Ex-Mann beziehungsweise Vater zu bestätigen sind, dass auch das Gericht praxisgemäss davon ausgeht, die türkischen Behörden seien hinsichtlich der Gewalt gegen Frauen bei innerfamiliären Übergriffen grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.), dass vorliegend eine adäquate Schutzgewährung auch deshalb zu bejahen ist, weil die Beschwerdeführerinnen gemäss ihrer Darstellung bereits Massnahmen zu ihrem Schutz durch die türkischen Behörden erwirken konnten (Annäherungsverbot, strafrechtliche Verurteilung) und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die heimatlichen Behörden ihnen - bei Bedarf - zukünftig solchen Schutz verweigern würden, dass an diesen Feststellungen auch das nachgereichte Referenzschreiben eines Muhtars - in dem gemäss informeller Übersetzung die schwierige Situation der Beschwerdeführerin 1 während der Ehe mit ihrem Ex-Mann beschrieben wird - nichts zu ändern vermag, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen offenbleiben kann, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Kanton vorliegend insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die angeordneten die Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und vom SEM zu Recht angeordnet wurden, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisungen sich demnach als zulässig erweist, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung d Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass insbesondere der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung ihrer Herkunft aus der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Region als zumutbar zu qualifizieren ist, da den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen - namentlich im Sinn von Gebrechlichkeit oder körperlicher Behinderung - zu entnehmen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f. m.w.H.), dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 über eine gute berufliche Qualifikation beziehungsweise Schulbildung verfügen und die Beschwerde-führerinnen gemäss Aktenlage auch auf Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland zählen können, weshalb sie weiterhin in der Lage sein werden, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass die Beschwerdeführerinnen zudem keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend gemacht haben und im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, dass demnach nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf die Beschwerde-führerinnen 3 und 2 - die heute 17 und bald 14 Jahre alt sind - respektive das Kindeswohl vertretbar erscheint, zumal die beiden Jugendlichen sich erst seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhalten, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der vereinigten Verfahren die Kosten von Fr. 950.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: