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E-4982/2025

E-4982/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Oktober 2022 zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. Oktober 2022 fand ihre Personalienaufnahme statt. C. Die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 29. Mai 2024. Dabei machte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und sei in B._______ geboren. Dort habe sie ge- lebt, bis sie mit dreizehn Jahren von ihrem späteren Ehemann entführt und 2002 nach Istanbul gebracht worden sei. Bereits drei Monate nach der re- ligiösen Eheschliessung habe dieser begonnen, sie physisch zu misshan- deln. Ausserdem habe er ihr verboten, mit den gemeinsamen Söhnen C.______ (nachfolgend: C._______.) und D._______ (nachfolgend: D._______) kurdisch zu sprechen und habe sie als Tochter eines Terroris- ten beschimpft, weil ihr Vater, welcher damals einen (…) besessen habe, für seinen Freund, der bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiter- partei Kurdistans) gewesen sei, Lebensmittel beschafft habe. 2014 sodann sei ihr Ehemann mit einem Gürtel auf sie und die Kinder losgegangen und habe den damals (…) Sohn C. im Gesicht erwischt, sodass dieser eine Platzwunde erlitten habe. Anschliessend seien sie auf den Balkon geflüch- tet und ihr Ehemann habe ihnen gedroht, sie in die Luft zu sprengen. Sie seien zur Polizei gegangen, diese habe jedoch den Sohn C. wegen seines jungen Alters nicht einvernommen. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie den Entschluss gefasst, mit den Kindern unterzutauchen. In der Folge seien sie nach E._______ zu ihrer Schwester gereist. Bereits nach zwei Tagen habe ihr Ehemann sie ausfindig machen können, sodass sie schnell ihren Auf- enthaltsort hätten wechseln müssen. Dabei seien sie mit dem Fahrzeug, welches ihr Bruder gelenkt habe, verunfallt und ihre zwei Nichten seien ums Leben gekommen. Der Sohn C._______ habe eine Wunde am Bein davongetragen und sie (die Beschwerdeführerin) sei schwer verletzt gewe- sen. Bis sie genesen sei, seien drei Jahre vergangen. Sie habe ihren Ehe- mann damals nicht angezeigt, weil er ihr gedroht habe, gegen ihren Bruder auszusagen. Nach dem Unfall am (…) beziehungsweise (…) 2015 habe sich die Gewalt intensiviert und ihr Ehemann habe sie mehrfach vergewal- tigt. Zudem habe er sie in ihrem sozialen Leben eingeschränkt. Im Jahre

E-4982/2025 Seite 3 2020, als er ihr eine Platzwunde über der Augenbraue zugefügt habe und sie zu ihrer Schwester gegangen sei, damit die Kinder sie nicht sähen, sei ihr Sohn D._______ nach Hause gekommen, habe den Vater nach seiner Mutter gefragt und gemerkt, dass etwas nicht stimme, weshalb er den Vater (…) habe. Daraufhin habe ihn der Vater angezeigt und D._______ sei zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zusätzlich verbüsse D._______ eine Strafe, die wegen eines Konflikts mit (…) ausgesprochen worden sei. Nach der Inhaftierung von D._______ und einen Tag, nachdem sie ihre Arbeitsstelle (…) gekündigt habe, seien die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ am (…) Oktober 2022 legal ausgereist. In der Türkei hät- ten sie sich in der Vergangenheit mehrmals an die Polizei gewandt. Diese habe sich jedoch nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen wollen be- ziehungsweise sei wieder gegangen, nachdem der Ehemann jeweils seine Parteikarte der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) gezeigt habe. Seit sie in der Schweiz sind, habe der On- kel von C._______ ihm telefonisch gedroht und sein Vater ihn (den Sohn C._______) angezeigt. Im Rahmen der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin Kopien insbe- sondere folgender Dokumente zu den Akten: - Einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2014 betref- fend den Ehemann der Beschwerdeführerin - Eines Urteils des (…) Strafgerichts für leichtere Straftaten in F._______ vom (…) 2015 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin - Eines Urteils des (…) Strafgerichts für leichtere Straftaten in G._______/H._______ vom (…) 2021 betreffend den Sohn F. der Beschwer- deführerin - Eines Urteils der (…). Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts G._______ vom (…) 2022 betreffend den Sohn D._______ der Beschwerde- führerin - Einer Rechtskraftmitteilung des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten in G._______/H._______ vom (…) 2022 - Eines Bildschirmfotos des UYAP-Kontos der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2024 D. Am 7. Juni 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asyl- gesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. E. Am 25. Juni 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.

E-4982/2025 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht so- wie um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. G. Am 21. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des (…) vom 6. März 2025 zu den Akten, wonach sie vom 16. Oktober 2024 bis zum 6. März 2025 ein psychosoziales Counseling in Anspruch genom- men habe. H. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (am 5. Juni 2025 eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Am 19. Juni 2025 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. J. Gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 erhob die Beschwerde- führerin am 7. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlings- eigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Weiter sei ihre vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses –, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei- stands und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2025 forderte der zuständige Instruk- tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ihre Beschwerde zu verbessern. L. Am 18. Juli 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht die Be- schwerdeverbesserung ein.

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und mit der Beschwerde- verbesserung auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und ihr die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Urteil ergeht zeitgleich und im selben Spruchkörper wie jenes im Verfahren des Sohnes C. (E-4989/2025).

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn dem Betroffenen eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung steht und ihm deren Inanspruchnahme auch individuell zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit prä- ventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (insbe- sondere m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und Urteil des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024) die türki- schen Behörden in der Lage und gewillt seien, Frauen vor Gewalt im fami- liären Kontext zu schützen, und die staatlichen Stellen den Betroffenen auch zugänglich seien. Wie sich aus den eingereichten Beweismitteln er- gebe, habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls im Jahre 2014 ihren Ehemann angezeigt und dieser sei in der Folge verurteilt worden,

E-4982/2025 Seite 7 womit die türkischen Behörden nicht untätig geblieben seien. Obschon die Beschwerdeführerin weiter misshandelt worden sei, habe sie ihren Ehe- mann nicht mehr angezeigt, sodass den türkischen Behörden nicht vorge- worfen werden könne, sie nicht geschützt zu haben. Sie habe nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten.

E. 6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, zwischen der Anzeige im Jahre 2014 und der Fällung des erstinstanzlichen Urteils sei ein Jahr ver- strichen, während welchem sie keinen staatlichen Schutz erhalten habe. Die Verurteilung ihres Ehemannes habe kaum Wirkung gezeigt. Danach habe er sie erneut gefunden, bedroht und habe ihr die Nase gebrochen, sodass es ein Risiko dargestellt hätte, sich an die Behörden zu wenden. Die Polizei habe nicht eingegriffen und ihre Anzeigen nicht ernst genom- men. Sie habe mit ihren Kindern stets den Wohnort wechseln müssen. Aus- serdem habe sie Frauenhäuser kontaktiert, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass kein Platz vorhanden sei. Die Schutzmechanismen in der Türkei er- wiesen sich als unwirksam. Ihr Ehemann habe Straflosigkeit genossen und niemand habe überprüft, ob er sich an das Kontaktverbot gehalten habe. Sowohl aufgrund der politischen Gesinnung ihres Vaters als auch aufgrund ihres Familiennamens befürchte sie, keinen ausreichenden Schutz zu er- halten. In der Vergangenheit habe ihr Ehemann damit geprahlt, Beziehun- gen zu bestimmten Polizeibeamten zu pflegen. Bei einer Rückkehr be- fürchte sie, von ihm getötet zu werden, da er ihr dies angedroht habe, sollte sie ihn erneut verlassen oder Schutz bei den Behörden suchen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis ge- langt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü- gen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. II.).

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift den Vorfall im Jahre 2014 nennt, als ihr Ehemann sie und die Kinder bedroht habe, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre schwierige Lage da- mals nicht verkennt. Ob, wie von ihr geltend gemacht wird, bis zum Erge- hen des Urteils keine Schutzmassnahmen gegenüber dem Ehemann an- geordnet worden sind, ist fraglich, gibt sie doch in der Beschwerde an an- derer Stelle an, dieser habe sich nicht an das Kontaktverbot gehalten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin während eines

E-4982/2025 Seite 8 Zeitraums bis zum Ergehen des Urteils keine Schutzmassnahmen zuteil- wurden, jedoch könnte dies auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sie sich gemäss Begründung des Urteils des (…) Einzelgerichts in Strafsa- chen von F._______ vom (…) 2015 damals im Laufe des Verfahrens mit ihrem Ehemann versöhnt und deshalb auch den Strafantrag zurückgezo- gen hat. Es mag zwar sein, dass eine bedingt ausgesprochene respektive aufgeschobene Strafe keine grosse Abschreckungswirkung hat. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden bei einem Wiederholungstäter härtere Strafen aussprechen respektive auf einen Auf- schub der Strafe verzichten würden. Das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, ihr Ehemann habe Straflosigkeit genossen, wird durch seine Verur- teilung durch das (…). Einzelgericht in Strafsachen von F._______ vom (…) 2015 widerlegt. Ausgeräumt wird damit auch ihre Befürchtung, dass sie aufgrund ihres familiären Hintergrunds oder ihres Familiennamens kei- nen Schutz erhalten sollte. Im Zusammenhang mit den Übergriffen nach dem Vorfall von 2014 brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhö- rung vor, damals habe sie ihren Ehemann schon deshalb nicht anzeigen können, weil er ansonsten gegen ihren Bruder ausgesagt hätte (SEM-Ak- ten […]-17 [nachfolgend: A17] F72). Ausserdem habe sie mehrmals die Po- lizei alarmiert, die nicht oder zu spät gekommen sei, und den Ort jeweils verlassen habe, nachdem ihr Ehemann seine AKP-Parteikarte vorgezeigt habe. An eine gemeinnützige Organisation oder ein Frauenhaus habe sie sich nicht gewandt, weil dies nichts gebracht hätte (A17 F115). Dem ent- gegen stehen ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Polizei habe ihre Anzeigen nicht ernst genommen und in den Frauenhäusern sei ihr mit- geteilt worden, es gebe keinen Platz. Mit dem SEM ist daher davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorfälle nach 2014 nicht zur An- zeige gebracht hat. Trotz der geltend gemachten drohenden Repression durch ihren Ehemann wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewe- sen, nötigenfalls mit der Hilfe eines Anwaltes und allenfalls in einem ande- ren Polizeirevier Anzeige zu erstatten, dies nachdem ihr Bruder bereits ver- urteilt worden sei (A17 F111) und spätestens nachdem die gemeinsamen Söhne die Volljährigkeit erlangt haben (vgl. A17 F114). An die türkischen Behörden zu wenden haben wird sich die Beschwerdeführerin auch hin- sichtlich der geltend gemachten Drohung ihres Ehemannes, wonach er sie töten würde, sollte sie ihn erneut verlassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die türkischen Be- hörden bezüglich potenzieller, innerfamiliärer Übergriffe sowohl schutzfä- hig als auch schutzwillig sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). Das SEM hat somit aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu Recht die

E-4982/2025 Seite 9 Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge- such abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,

E-4982/2025 Seite 10 SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführe- rin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs- sig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegwei- sung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich gesund und in arbeitsfähigem Al- ter, wobei sie mehrere Jahre Erfahrung (…) vorweisen könne. Ihre Ge- schwister lebten in der Türkei und insbesondere zu ihren Schwestern pflege sie ein gutes Verhältnis. Aufgrund ihres sozialen Netzes sei eine so- ziale und wirtschaftliche Reintegration möglich. Ferner würden sie ihre bei- den Söhne bei Bedarf unterstützen, so wie sie es in der Vergangenheit bereits getan hätten. Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwer- deführerin betreffe, seien psychische Erkrankungen in der Türkei sowohl ambulant als auch stationär behandelbar.

E. 9.3.3 Auch das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vollzug der Wegwei- sung zumutbar ist. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden (ebd. III., Ziff. 2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor- bringt, sie sei psychisch am Ende, könne nicht schlafen und habe keine Kraft zum Leben, ist ergänzend anzuführen, dass auch eine allfällige Sui- zidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer ent- sprechenden Drohung getroffen werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2;Ur- teil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.; Urteil des

E-4982/2025 Seite 11 BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6). Allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzu- wirken.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren ist, ist auch ihr Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4982/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4982/2025 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Oktober 2022 zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 21. Oktober 2022 fand ihre Personalienaufnahme statt. C. Die Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 29. Mai 2024. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei ethnische Kurdin und sei in B._______ geboren. Dort habe sie gelebt, bis sie mit dreizehn Jahren von ihrem späteren Ehemann entführt und 2002 nach Istanbul gebracht worden sei. Bereits drei Monate nach der religiösen Eheschliessung habe dieser begonnen, sie physisch zu misshandeln. Ausserdem habe er ihr verboten, mit den gemeinsamen Söhnen C.______ (nachfolgend: C._______.) und D._______ (nachfolgend: D._______) kurdisch zu sprechen und habe sie als Tochter eines Terroristen beschimpft, weil ihr Vater, welcher damals einen (...) besessen habe, für seinen Freund, der bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, Lebensmittel beschafft habe. 2014 sodann sei ihr Ehemann mit einem Gürtel auf sie und die Kinder losgegangen und habe den damals (...) Sohn C. im Gesicht erwischt, sodass dieser eine Platzwunde erlitten habe. Anschliessend seien sie auf den Balkon geflüchtet und ihr Ehemann habe ihnen gedroht, sie in die Luft zu sprengen. Sie seien zur Polizei gegangen, diese habe jedoch den Sohn C. wegen seines jungen Alters nicht einvernommen. Aufgrund dieses Vorfalls habe sie den Entschluss gefasst, mit den Kindern unterzutauchen. In der Folge seien sie nach E._______ zu ihrer Schwester gereist. Bereits nach zwei Tagen habe ihr Ehemann sie ausfindig machen können, sodass sie schnell ihren Aufenthaltsort hätten wechseln müssen. Dabei seien sie mit dem Fahrzeug, welches ihr Bruder gelenkt habe, verunfallt und ihre zwei Nichten seien ums Leben gekommen. Der Sohn C._______ habe eine Wunde am Bein davongetragen und sie (die Beschwerdeführerin) sei schwer verletzt gewesen. Bis sie genesen sei, seien drei Jahre vergangen. Sie habe ihren Ehemann damals nicht angezeigt, weil er ihr gedroht habe, gegen ihren Bruder auszusagen. Nach dem Unfall am (...) beziehungsweise (...) 2015 habe sich die Gewalt intensiviert und ihr Ehemann habe sie mehrfach vergewaltigt. Zudem habe er sie in ihrem sozialen Leben eingeschränkt. Im Jahre 2020, als er ihr eine Platzwunde über der Augenbraue zugefügt habe und sie zu ihrer Schwester gegangen sei, damit die Kinder sie nicht sähen, sei ihr Sohn D._______ nach Hause gekommen, habe den Vater nach seiner Mutter gefragt und gemerkt, dass etwas nicht stimme, weshalb er den Vater (...) habe. Daraufhin habe ihn der Vater angezeigt und D._______ sei zu einer (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zusätzlich verbüsse D._______ eine Strafe, die wegen eines Konflikts mit (...) ausgesprochen worden sei. Nach der Inhaftierung von D._______ und einen Tag, nachdem sie ihre Arbeitsstelle (...) gekündigt habe, seien die Beschwerdeführerin und der Sohn C._______ am (...) Oktober 2022 legal ausgereist. In der Türkei hätten sie sich in der Vergangenheit mehrmals an die Polizei gewandt. Diese habe sich jedoch nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen wollen beziehungsweise sei wieder gegangen, nachdem der Ehemann jeweils seine Parteikarte der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) gezeigt habe. Seit sie in der Schweiz sind, habe der Onkel von C._______ ihm telefonisch gedroht und sein Vater ihn (den Sohn C._______) angezeigt. Im Rahmen der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin Kopien insbesondere folgender Dokumente zu den Akten:

- Einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2014 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin

- Eines Urteils des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in F._______ vom (...) 2015 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin

- Eines Urteils des (...) Strafgerichts für leichtere Straftaten in G._______/H._______ vom (...) 2021 betreffend den Sohn F. der Beschwerdeführerin

- Eines Urteils der (...). Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts G._______ vom (...) 2022 betreffend den Sohn D._______ der Beschwerdeführerin

- Einer Rechtskraftmitteilung des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten in G._______/H._______ vom (...) 2022

- Eines Bildschirmfotos des UYAP-Kontos der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2024 D. Am 7. Juni 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. E. Am 25. Juni 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung die Mandatsübernahme an und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht sowie um beschleunigte Behandlung des Verfahrens. G. Am 21. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des (...) vom 6. März 2025 zu den Akten, wonach sie vom 16. Oktober 2024 bis zum 6. März 2025 ein psychosoziales Counseling in Anspruch genommen habe. H. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 (am 5. Juni 2025 eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Am 19. Juni 2025 zeigte die ehemalige Rechtsvertretung dem SEM die Mandatsniederlegung an. J. Gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Weiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses -, Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2025 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ihre Beschwerde zu verbessern. L. Am 18. Juli 2025 ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht die Beschwerdeverbesserung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist auf den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und ihr die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Urteil ergeht zeitgleich und im selben Spruchkörper wie jenes im Verfahren des Sohnes C. (E-4989/2025). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn dem Betroffenen eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und ihm deren Inanspruchnahme auch individuell zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere m.H.a. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 und Urteil des BVGer D-6584/2024 vom 20. November 2024) die türkischen Behörden in der Lage und gewillt seien, Frauen vor Gewalt im familiären Kontext zu schützen, und die staatlichen Stellen den Betroffenen auch zugänglich seien. Wie sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebe, habe die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls im Jahre 2014 ihren Ehemann angezeigt und dieser sei in der Folge verurteilt worden, womit die türkischen Behörden nicht untätig geblieben seien. Obschon die Beschwerdeführerin weiter misshandelt worden sei, habe sie ihren Ehemann nicht mehr angezeigt, sodass den türkischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, sie nicht geschützt zu haben. Sie habe nicht alles ihr Zumutbare unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. 6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, zwischen der Anzeige im Jahre 2014 und der Fällung des erstinstanzlichen Urteils sei ein Jahr verstrichen, während welchem sie keinen staatlichen Schutz erhalten habe. Die Verurteilung ihres Ehemannes habe kaum Wirkung gezeigt. Danach habe er sie erneut gefunden, bedroht und habe ihr die Nase gebrochen, sodass es ein Risiko dargestellt hätte, sich an die Behörden zu wenden. Die Polizei habe nicht eingegriffen und ihre Anzeigen nicht ernst genommen. Sie habe mit ihren Kindern stets den Wohnort wechseln müssen. Ausserdem habe sie Frauenhäuser kontaktiert, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass kein Platz vorhanden sei. Die Schutzmechanismen in der Türkei erwiesen sich als unwirksam. Ihr Ehemann habe Straflosigkeit genossen und niemand habe überprüft, ob er sich an das Kontaktverbot gehalten habe. Sowohl aufgrund der politischen Gesinnung ihres Vaters als auch aufgrund ihres Familiennamens befürchte sie, keinen ausreichenden Schutz zu erhalten. In der Vergangenheit habe ihr Ehemann damit geprahlt, Beziehungen zu bestimmten Polizeibeamten zu pflegen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, von ihm getötet zu werden, da er ihr dies angedroht habe, sollte sie ihn erneut verlassen oder Schutz bei den Behörden suchen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. II.). 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift den Vorfall im Jahre 2014 nennt, als ihr Ehemann sie und die Kinder bedroht habe, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre schwierige Lage damals nicht verkennt. Ob, wie von ihr geltend gemacht wird, bis zum Ergehen des Urteils keine Schutzmassnahmen gegenüber dem Ehemann angeordnet worden sind, ist fraglich, gibt sie doch in der Beschwerde an anderer Stelle an, dieser habe sich nicht an das Kontaktverbot gehalten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin während eines Zeitraums bis zum Ergehen des Urteils keine Schutzmassnahmen zuteilwurden, jedoch könnte dies auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sie sich gemäss Begründung des Urteils des (...) Einzelgerichts in Strafsachen von F._______ vom (...) 2015 damals im Laufe des Verfahrens mit ihrem Ehemann versöhnt und deshalb auch den Strafantrag zurückgezogen hat. Es mag zwar sein, dass eine bedingt ausgesprochene respektive aufgeschobene Strafe keine grosse Abschreckungswirkung hat. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden bei einem Wiederholungstäter härtere Strafen aussprechen respektive auf einen Aufschub der Strafe verzichten würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe Straflosigkeit genossen, wird durch seine Verurteilung durch das (...). Einzelgericht in Strafsachen von F._______ vom (...) 2015 widerlegt. Ausgeräumt wird damit auch ihre Befürchtung, dass sie aufgrund ihres familiären Hintergrunds oder ihres Familiennamens keinen Schutz erhalten sollte. Im Zusammenhang mit den Übergriffen nach dem Vorfall von 2014 brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vor, damals habe sie ihren Ehemann schon deshalb nicht anzeigen können, weil er ansonsten gegen ihren Bruder ausgesagt hätte (SEM-Akten [...]-17 [nachfolgend: A17] F72). Ausserdem habe sie mehrmals die Polizei alarmiert, die nicht oder zu spät gekommen sei, und den Ort jeweils verlassen habe, nachdem ihr Ehemann seine AKP-Parteikarte vorgezeigt habe. An eine gemeinnützige Organisation oder ein Frauenhaus habe sie sich nicht gewandt, weil dies nichts gebracht hätte (A17 F115). Dem entgegen stehen ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Polizei habe ihre Anzeigen nicht ernst genommen und in den Frauenhäusern sei ihr mitgeteilt worden, es gebe keinen Platz. Mit dem SEM ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorfälle nach 2014 nicht zur Anzeige gebracht hat. Trotz der geltend gemachten drohenden Repression durch ihren Ehemann wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, nötigenfalls mit der Hilfe eines Anwaltes und allenfalls in einem anderen Polizeirevier Anzeige zu erstatten, dies nachdem ihr Bruder bereits verurteilt worden sei (A17 F111) und spätestens nachdem die gemeinsamen Söhne die Volljährigkeit erlangt haben (vgl. A17 F114). An die türkischen Behörden zu wenden haben wird sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der geltend gemachten Drohung ihres Ehemannes, wonach er sie töten würde, sollte sie ihn erneut verlassen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden bezüglich potenzieller, innerfamiliärer Übergriffe sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-235/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). Das SEM hat somit aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nicht. Da auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich gesund und in arbeitsfähigem Alter, wobei sie mehrere Jahre Erfahrung (...) vorweisen könne. Ihre Geschwister lebten in der Türkei und insbesondere zu ihren Schwestern pflege sie ein gutes Verhältnis. Aufgrund ihres sozialen Netzes sei eine soziale und wirtschaftliche Reintegration möglich. Ferner würden sie ihre beiden Söhne bei Bedarf unterstützen, so wie sie es in der Vergangenheit bereits getan hätten. Was die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin betreffe, seien psychische Erkrankungen in der Türkei sowohl ambulant als auch stationär behandelbar. 9.3.3 Auch das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. Auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann vollumfänglich verwiesen werden (ebd. III., Ziff. 2). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie sei psychisch am Ende, könne nicht schlafen und habe keine Kraft zum Leben, ist ergänzend anzuführen, dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2;Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6). Allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren ist, ist auch ihr Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (Art. 102m Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand: