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D-234/2024

D-234/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2023 – zusammen mit seiner Ehe- frau – in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 11. Mai 2023 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg be- fragt. Am 19. Oktober 2023 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus der Provinz B._______ stamme, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau gelebt habe. Die Familie der Ehefrau sei mit der Heirat nicht einverstanden gewe- sen, weshalb sie ihn und seine Familie bedroht habe. Nachdem sich er und seine Ehefrau an die Polizei gewendet, jedoch keinen Schutz erhalten hät- ten, hätten sie sich gemeinsam nach Istanbul begeben und seien wenige Tage später ausgereist. C. Am 27. Oktober 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Eröffnung am 11. Dezember 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Bedrohung seitens der Familie der Ehefrau schutzfähig und schutzwillig seien. Im Wegweisungsvollzugspunkt erwog das SEM, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug nicht unzulässig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der Provinz B._______, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar sei. Er besitze jedoch eine innerstaatliche Auf- enthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz, zumal er jung und gesund sei, das Gymnasium abgeschlossen habe und über Berufserfahrung ver- füge. E. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch der

D-234/2024 Seite 3 Ehefrau des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. F. Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der gleichen Eingabe wurde auch die Verfügung betreffend die Ehe- frau angefochten. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, verbunden mit einer Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 erfahren habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da ihm eine Haftstrafe sowie Misshandlungen drohen würden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau bedroht werde. Er stamme aus der Provinz B._______, wohin der Vollzug unzumutbar sei. Er könne aufgrund seiner Involvierung in ein Strafverfahren jedoch kaum eine Arbeit finden, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsal- ternative zu verneinen sei. Mit Beschwerde wurden diverse türkische Strafakten eingereicht, auf wel- che – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird. G. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden zwei verschiedene Verfahren er- öffnet, eines bezüglich des Beschwerdeführers und eines bezüglich des- sen Ehefrau (D-235/2024). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 hiess das Bundesverwal- tungsgericht im vorliegenden Verfahren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut

D-234/2024 Seite 4 und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater von der Polizei aufgesucht und nach dem Beschwerdefüh- rer gefragt worden sei, woraufhin der Vater eine Strafanzeige gegen die Polizei eingereicht habe. Der Eingabe lag ein Entscheid der Staatsanwalt- schaft betreffend diese Beschwerde bei. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 äusserte sich das SEM zur Be- schwerdeschrift. Am 15. Februar 2024 ergänzte das SEM seine Vernehm- lassung. Das SEM führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer sich nun auf voll- kommen neue Asylgründe berufe. Die eingereichten Dokumente zum Strafverfahren würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie leicht fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Es sei zudem mittlerweile bekannt, dass gefälschte Dokumente problemlos ge- gen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Dokumente handle, könne jedoch offen- bleiben. Denn den Dokumenten sei zu entnehmen, dass gegen den Be- schwerdeführer zwar ein Ermittlungsverfahren, indessen noch kein Ge- richtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei oft in teils grosser Anzahl eingeleitet, aber häufig auch wieder ein- gestellt. Im jetzigen Zeitpunkt sei folglich noch offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder ei- ner späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen Haftbefehl. Vielmehr bezwecke er lediglich, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Folglich habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Es falle zudem auf, dass die gemachten Einträge auf der präsidialen Kom- munikationsplattform – der Vorführbefehl nenne den (…) 2023 als Tatzeit- punkt – in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise und dem Asylgesuch stünden. Die Äusserungen des Beschwerdeführers würden sich auf zwei Abbildungen beschränken, die mit einem kurzen negativen

D-234/2024 Seite 5 Kommentar versehen seien. Diese würden nicht den Eindruck eines politi- schen Aktivisten mit grosser Resonanz vermitteln. Dieser Umstand dürfte auch den türkischen Behörden nicht entgangen sein. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren be- wusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf der Ehrverletzung könne zudem nicht als haltlos bezeichnet werden und dürfte sich kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Der Vor- wurf sei daher als rechtstaatlich legitim zu erachten, zumal solche Äusse- rungen auch in der Schweiz unter Strafe stünden. K. Mit Eingabe vom 7. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer. Er machte geltend, dass die Feststellung des SEM, wonach die eingereichten Beweis- mittel wohl gefälscht seien, keinen Beweiswert hätten und nicht auf Fäl- schungsmerkmale untersucht würden, die Untersuchungspflicht verletze. Der Vorwurf, es würden gefälschte Beweismittel vorgelegt, um die Flücht- lingseigenschaft zu erschleichen, bedürfe stichhaltiger Beweise. Das Argu- ment des Rechtsmissbrauchs werde ebenfalls nicht belegt. Der Beschwer- deführer habe die Posts in den Sozialen Medien gemacht, da er sich in der Schweiz sicher gefühlt habe und lange bevor das SEM seinen negativen Entscheid erlassen habe. Die Behauptung des SEM, dem Beschwerdeführer würden aufgrund der Strafverfolgung keine ernsthaften Nachteile drohen, verfange nicht, da es notorisch sei, dass politische Delikte in der Türkei rigoros verfolgt würden. In den Jahren 2014 bis 2019 seien zahlreiche Personen wegen Präsiden- tenbeleidigung bestraft worden, die bloss Beiträge in den sozialen Medien geteilt hätten. Beispielsweise ein für seinen Kampf für die Menschenrechte bekannter Abgeordneter der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP), der wegen terroristischer Propaganda zu zwei- einhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, weil er einen Zeitungsarti- kel mit einem Friedensaufruf der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) geteilt habe. Zu beachten sei ferner, dass der Beschwerdeführer Kurde sei und in der Vergangenheit an diversen pro-kurdischen Kundgebungen teilgenommen

D-234/2024 Seite 6 habe. Er sei dabei mehrmals verhaftet und zu einem Polizeiposten ver- bracht worden. Dies habe er bisher nicht erwähnt, da sein Kernvorbringen ursprünglich die Verfolgung seitens der Familie der Ehefrau gewesen sei. Selbst wenn es zu keiner Verurteilung komme, bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen werde. Eine Verurteilung führe darüber hinaus zu einem Strafregistereintrag, der das allgemeine Leben in der Türkei stark erschwere und regelmässig Grund für weitere Behelligungen seitens der Polizei sei. Die Veröffentlichungen des Beschwerdeführers seien nicht als Beleidi- gung, sondern berechtigte Kritik am aktuellen Regime zu werten und wür- den unter die Meinungsfreiheit fallen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass die türkische Strafpraxis betreffend Präsidentenbeleidigung gegen die EMRK verstosse, da die Sanktionen unangemessen seien. Die Strafverfolgung könne folg- lich entgegen der Ansicht des SEM nicht als legitim erachtet werden. Die türkische Strafbestimmung, die einen Strafrahmen von einem bis vier Jah- ren Freiheitsstrafe vorsehe, könne auch nicht mit denjenigen des schwei- zerischen StGB verglichen werden. Unter dem politischen Druck würden türkische Gerichte regelmässig die Höchststrafe verhängen. L. Mit Eingabe vom 24. April 2024 liess der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den Akten reichen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-234/2024 Seite 7

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Ehefrau (D-235/2024) koordiniert und im gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht kann vorliegend nicht aus- gegangen werden, zumal das SEM den im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachten Sachverhalt genügend abgeklärt und der Beschwerdefüh- rer das angeblich gegen ihn laufende Strafverfahren erst auf Beschwerde- ebene eingebracht hat. Auch aktuell erachtet das Gericht den Sachverhalt mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen als genügend erstellt, wes- halb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete

D-234/2024 Seite 8 Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen soge- nannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszu- schliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusse- ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Ein- fluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaf- ten Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage seitens der Fami- lie der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das SEM zu Recht erkannt, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwil- lig zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.1 m.w.H. sowie das Urteil betreffend die Ehefrau des Beschwer- deführers D-235/2024 vom heutigen Tag, E. 6). Darüber hinaus besteht eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (vgl. dazu das Urteil be- treffend die Ehefrau D-235/2024, E. 6.4 und 8.3.2). Dem wird denn auch in der Beschwerde nichts mehr entgegengehalten.

E. 6.2 Vielmehr wird neu geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer laufe nunmehr ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Präsidenten- beleidigung.

Das SEM hat im Rahmen der Vernehmlassung ein solches Verfahren je- doch zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, zumal sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmass- nahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8 [zur Publikation als Re- ferenzurteil vorgesehen]). Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren

D-234/2024 Seite 9 wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes poli- tisches Profil voraussetzen. Der Beschwerdeführer weist aber keine solchen Risikofaktoren auf. Er ist

– soweit ersichtlich – nicht vorbestraft und verfügt über kein ausgeprägtes politisches Profil. Seine Behauptung, er habe an diversen pro-kurdischen Kundgebungen teilgenommen und sei deswegen mehrmals auf den Poli- zeiposten verbracht worden, ist aufgrund der mangelnden Substanziiert- heit des Vorbringens sowie der späten Geltendmachung als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Doch selbst unter der Annahme, dies würde den Tatsachen entsprechen ergibt sich daraus keine besondere Exponierung, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnommen werden können.

E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist folglich zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, womit die Verfügung des SEM diesbezüglich zu bestätigen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den

D-234/2024 Seite 11 Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss früherer, zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung geltenden Praxis war der Wegweisungsvollzug in die Provinz B._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, als grundsätzlich unzumutbar zu qualifizieren, weshalb in diesen Fällen die Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). Diesbezüglich erfolgte mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 eine Praxisände- rung, indem nunmehr nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Voll- zugs in diese Provinz auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4 [zur Publikation als Referenzurteil vorge- sehen]). Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal – wie bereits das SEM feststellte – der Beschwerdeführer jung und gesund ist, das Gymnasium abgeschlossen hat und über Berufserfahrung verfügt. Zudem reichen auch die allgemei- nen Diskriminierungen, denen der Beschwerdeführer möglicherweise aus- gesetzt sein könnte, für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von ei- ner Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2).

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E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 10. Januar 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 10 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Er ist aufgrund des Schriftenwechsels angemessen zu erhö- hen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der ausgewiesene Aufwand so- wohl auf das vorliegende Verfahren als auch dasjenige der Ehefrau des Beschwerdeführers D-235/2024 angefallen ist. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar hälftig auf die beiden Verfahren zu verteilen. Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich – inklu- sive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE – auf insgesamt Fr. 1'100.–.

(Dispositiv nächste Seite)

D-234/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Myriam Kohli, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 1'100.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-234/2024 Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Myriam Kohli, Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Mai 2023 - zusammen mit seiner Ehefrau - in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 11. Mai 2023 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt. Am 19. Oktober 2023 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus der Provinz B._______ stamme, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau gelebt habe. Die Familie der Ehefrau sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weshalb sie ihn und seine Familie bedroht habe. Nachdem sich er und seine Ehefrau an die Polizei gewendet, jedoch keinen Schutz erhalten hätten, hätten sie sich gemeinsam nach Istanbul begeben und seien wenige Tage später ausgereist. C. Am 27. Oktober 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (Eröffnung am 11. Dezember 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die türkischen Behörden hinsichtlich der Bedrohung seitens der Familie der Ehefrau schutzfähig und schutzwillig seien. Im Wegweisungsvollzugspunkt erwog das SEM, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug nicht unzulässig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus der Provinz B._______, wohin der Wegweisungsvollzug grundsätzlich unzumutbar sei. Er besitze jedoch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinz, zumal er jung und gesund sei, das Gymnasium abgeschlossen habe und über Berufserfahrung verfüge. E. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers abgewiesen und die Wegweisung sowie der Vollzug angeordnet. F. Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der gleichen Eingabe wurde auch die Verfügung betreffend die Ehefrau angefochten. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2023 erfahren habe, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er habe deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da ihm eine Haftstrafe sowie Misshandlungen drohen würden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau bedroht werde. Er stamme aus der Provinz B._______, wohin der Vollzug unzumutbar sei. Er könne aufgrund seiner Involvierung in ein Strafverfahren jedoch kaum eine Arbeit finden, weshalb das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu verneinen sei. Mit Beschwerde wurden diverse türkische Strafakten eingereicht, auf welche - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird. G. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden zwei verschiedene Verfahren eröffnet, eines bezüglich des Beschwerdeführers und eines bezüglich dessen Ehefrau (D-235/2024). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein Vater von der Polizei aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, woraufhin der Vater eine Strafanzeige gegen die Polizei eingereicht habe. Der Eingabe lag ein Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend diese Beschwerde bei. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift. Am 15. Februar 2024 ergänzte das SEM seine Vernehmlassung. Das SEM führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer sich nun auf vollkommen neue Asylgründe berufe. Die eingereichten Dokumente zum Strafverfahren würden keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, weshalb sie leicht fälschbar seien und nur einen geringen Beweiswert hätten. Es sei zudem mittlerweile bekannt, dass gefälschte Dokumente problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Dokumente handle, könne jedoch offenbleiben. Denn den Dokumenten sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein Ermittlungsverfahren, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Ermittlungsverfahren würden in der Türkei oft in teils grosser Anzahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im jetzigen Zeitpunkt sei folglich noch offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich nicht um einen Haftbefehl. Vielmehr bezwecke er lediglich, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen. Folglich habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Es falle zudem auf, dass die gemachten Einträge auf der präsidialen Kommunikationsplattform - der Vorführbefehl nenne den (...) 2023 als Tatzeitpunkt - in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise und dem Asylgesuch stünden. Die Äusserungen des Beschwerdeführers würden sich auf zwei Abbildungen beschränken, die mit einem kurzen negativen Kommentar versehen seien. Diese würden nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten mit grosser Resonanz vermitteln. Dieser Umstand dürfte auch den türkischen Behörden nicht entgangen sein. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz, weshalb nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf der Ehrverletzung könne zudem nicht als haltlos bezeichnet werden und dürfte sich kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Der Vorwurf sei daher als rechtstaatlich legitim zu erachten, zumal solche Äusserungen auch in der Schweiz unter Strafe stünden. K. Mit Eingabe vom 7. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer. Er machte geltend, dass die Feststellung des SEM, wonach die eingereichten Beweismittel wohl gefälscht seien, keinen Beweiswert hätten und nicht auf Fälschungsmerkmale untersucht würden, die Untersuchungspflicht verletze. Der Vorwurf, es würden gefälschte Beweismittel vorgelegt, um die Flüchtlingseigenschaft zu erschleichen, bedürfe stichhaltiger Beweise. Das Argument des Rechtsmissbrauchs werde ebenfalls nicht belegt. Der Beschwerdeführer habe die Posts in den Sozialen Medien gemacht, da er sich in der Schweiz sicher gefühlt habe und lange bevor das SEM seinen negativen Entscheid erlassen habe. Die Behauptung des SEM, dem Beschwerdeführer würden aufgrund der Strafverfolgung keine ernsthaften Nachteile drohen, verfange nicht, da es notorisch sei, dass politische Delikte in der Türkei rigoros verfolgt würden. In den Jahren 2014 bis 2019 seien zahlreiche Personen wegen Präsidentenbeleidigung bestraft worden, die bloss Beiträge in den sozialen Medien geteilt hätten. Beispielsweise ein für seinen Kampf für die Menschenrechte bekannter Abgeordneter der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP), der wegen terroristischer Propaganda zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, weil er einen Zeitungsartikel mit einem Friedensaufruf der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) geteilt habe. Zu beachten sei ferner, dass der Beschwerdeführer Kurde sei und in der Vergangenheit an diversen pro-kurdischen Kundgebungen teilgenommen habe. Er sei dabei mehrmals verhaftet und zu einem Polizeiposten verbracht worden. Dies habe er bisher nicht erwähnt, da sein Kernvorbringen ursprünglich die Verfolgung seitens der Familie der Ehefrau gewesen sei. Selbst wenn es zu keiner Verurteilung komme, bestehe die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen werde. Eine Verurteilung führe darüber hinaus zu einem Strafregistereintrag, der das allgemeine Leben in der Türkei stark erschwere und regelmässig Grund für weitere Behelligungen seitens der Polizei sei. Die Veröffentlichungen des Beschwerdeführers seien nicht als Beleidigung, sondern berechtigte Kritik am aktuellen Regime zu werten und würden unter die Meinungsfreiheit fallen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe wiederholt festgestellt, dass die türkische Strafpraxis betreffend Präsidentenbeleidigung gegen die EMRK verstosse, da die Sanktionen unangemessen seien. Die Strafverfolgung könne folglich entgegen der Ansicht des SEM nicht als legitim erachtet werden. Die türkische Strafbestimmung, die einen Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe vorsehe, könne auch nicht mit denjenigen des schweizerischen StGB verglichen werden. Unter dem politischen Druck würden türkische Gerichte regelmässig die Höchststrafe verhängen. L. Mit Eingabe vom 24. April 2024 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Ehefrau (D-235/2024) koordiniert und im gleichen Spruchkörper behandelt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht kann vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal das SEM den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Sachverhalt genügend abgeklärt und der Beschwerdeführer das angeblich gegen ihn laufende Strafverfahren erst auf Beschwerdeebene eingebracht hat. Auch aktuell erachtet das Gericht den Sachverhalt mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen als genügend erstellt, weshalb der entsprechende Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage seitens der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers hat das SEM zu Recht erkannt, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer D-19/2024 vom 27. März 2024 E. 6.1 m.w.H. sowie das Urteil betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers D-235/2024 vom heutigen Tag, E. 6). Darüber hinaus besteht eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (vgl. dazu das Urteil betreffend die Ehefrau D-235/2024, E. 6.4 und 8.3.2). Dem wird denn auch in der Beschwerde nichts mehr entgegengehalten. 6.2 Vielmehr wird neu geltend gemacht, gegen den Beschwerdeführer laufe nunmehr ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Präsidentenbeleidigung. Das SEM hat im Rahmen der Vernehmlassung ein solches Verfahren jedoch zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, zumal sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen. Der Beschwerdeführer weist aber keine solchen Risikofaktoren auf. Er ist - soweit ersichtlich - nicht vorbestraft und verfügt über kein ausgeprägtes politisches Profil. Seine Behauptung, er habe an diversen pro-kurdischen Kundgebungen teilgenommen und sei deswegen mehrmals auf den Polizeiposten verbracht worden, ist aufgrund der mangelnden Substanziiertheit des Vorbringens sowie der späten Geltendmachung als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Doch selbst unter der Annahme, dies würde den Tatsachen entsprechen ergibt sich daraus keine besondere Exponierung, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnommen werden können. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist folglich zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, womit die Verfügung des SEM diesbezüglich zu bestätigen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss früherer, zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung geltenden Praxis war der Wegweisungsvollzug in die Provinz B._______, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, als grundsätzlich unzumutbar zu qualifizieren, weshalb in diesen Fällen die Existenz einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu prüfen war (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). Diesbezüglich erfolgte mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 eine Praxisänderung, indem nunmehr nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs in diese Provinz auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal - wie bereits das SEM feststellte - der Beschwerdeführer jung und gesund ist, das Gymnasium abgeschlossen hat und über Berufserfahrung verfügt. Zudem reichen auch die allgemeinen Diskriminierungen, denen der Beschwerdeführer möglicherweise ausgesetzt sein könnte, für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus, zumal auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 8.3.2). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 10. Januar 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 10 Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Er ist aufgrund des Schriftenwechsels angemessen zu erhöhen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der ausgewiesene Aufwand sowohl auf das vorliegende Verfahren als auch dasjenige der Ehefrau des Beschwerdeführers D-235/2024 angefallen ist. Es rechtfertigt sich daher, das Honorar hälftig auf die beiden Verfahren zu verteilen. Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich - inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE - auf insgesamt Fr. 1'100.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Myriam Kohli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: