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E-4268/2019

E-4268/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-29 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2015 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerde-führer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die für ihn angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme. B.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 - eröffnet am 30. Juli 2019 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 13. Oktober 2019 zu verlassen. Der zugewiesene Auf-enthaltskanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. D.a Mit Eingabe vom 22. August 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen. E. E.a Mit Verfügung vom 10. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Prozesskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung setzte er mit gleicher Verfügung lic. iur. Müller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. E.b Die Vorinstanz reichte am 24. September 2019 ihre Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 25. Oktober 2019 innert erstreckter Frist einreichen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Art. 84 Abs. 1 und 2) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 3.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).

E. 3.3 Bei der Beurteilung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass Eritrea zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte ausweise, indes allein die schlechte Menschenrechtslage nicht ausreiche, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Eine konkrete Bedrohung ("real risk") würde erst vorliegen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Vorliegend sei nicht von einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht gegen die "Proclamation on national Service" von 1995 verstossen habe. So habe der Beschwerdeführer weder angegeben, ein Aufgebot zum Nationaldienst nicht befolgt zu haben noch aus diesem desertiert zu sein. Es seien aus den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich, die auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Behandlung oder Strafe im Sinn von Art. 3 EMRK schliessen liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig.

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei nach aktueller Lageeinschätzung mit Bezug auf Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Sodann seien den Akten weder individuelle noch sich aus besonderen Umständen ergebende Gründe zu entnehmen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe den Heimatstaat mit gut (...) Jahren verlassen und damit Kindheit und Jugend dort verbracht und sei entsprechend mit Sprache und heimatlicher Kultur vertraut. Weiter verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die für eine Reintegration notwendigen Bemühungen, allenfalls mit familiärer Unterstützung, unternehmen werde. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass die gesellschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers während des nun vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz besonders fortgeschritten wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zumutbar und verhältnismässig.

E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar; der Beschwerdeführer stehe in der Pflicht, die notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen.

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Verfügung des SEM verletze Bundes- und Völkerrecht.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz überprüfe nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für deren Aufrechterhaltung noch gegeben seien. Die Voraussetzungen in Bezug auf eine Rückkehr müssten sich dabei grundlegend geändert haben. Es sei somit nicht zulässig, über die diesbezügliche Bestimmung von Art. 84 AIG als fehlerhaft erachtete Entscheide wieder aufzuheben, ohne dass eine entsprechende Änderung eingetreten wäre. Dieses Vorgehen sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.

E. 5.2.2 Das SEM habe die Aufgabe, im Rahmen der Einzelfallprüfung im Asylentscheid die aktuelle Situation im Herkunftsland der betroffenen Person zu prüfen. Vorliegend sei zu prüfen, ob es seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 15. Dezember 2016 und deren Aufhebung am 25. Juli 2019 in Eritrea oder betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu einer solchen erheblichen Veränderung gekommen sei, die eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertige. Die Veränderungen, die vor dem 15. Dezember 2016 eingetreten seien und zu einer neuen Rechtsprechung geführt hätten, seien damit für eine Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht geeignet.

E. 5.2.3 Die Lageeinschätzung des SEM beruhe auf Länderherkunftsinformationen vom Mai 2015 und Juni 2016 und es sei anzunehmen, dass sich diese Lageeinschätzung seither nicht wesentlich verändert habe, da sich dies sonst in einem aktualisierten Bericht niedergeschlagen hätte. Damit sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme am 15. Dezember 2016 trotz ihrer aktuellen Lageeinschätzung und der dokumentierten - in Frage zu stellenden - Veränderungen verfügt habe.

E. 5.2.4 Hinsichtlich des Verweises auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 und der dort enthaltenen Lage-einschätzung sei unwahrscheinlich, dass die dort berücksichtigten Änderungen sich im Zeitraum zwischen verfügter vorläufiger Aufnahme Ende 2016 und Ergehen des Grundsatzurteils realisiert hätten. Es sei im Gegenteil anzunehmen, dass die Veränderungen, die zum Grundsatzurteil geführt hätten, vor 2016 eingesetzt hätten.

E. 5.2.5 Dies gelte auch mit Bezug auf die Begründung, wonach in Eritrea kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ebenso habe das SEM im Verfügungszeitpunkt vom Dezember 2016 nicht praxisgemäss auf eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alle Eritreer und Eritreerinnen geschlossen. Letztlich verlange die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallprüfung, weshalb aus der allgemeinen Praxis oder Rechtsprechung keine Aussage für den Einzelfall möglich sei.

E. 5.2.6 Auch mit Bezug auf die damalige Minderjährigkeit respektive nunmehr Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass bereits im Jahr 2016 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit minderjähriger Asylsuchender aus Eritrea ausgegangen worden sei.

E. 5.2.7 Insgesamt hätten sich seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Dezember 2016 bis zu deren Aufhebung zweieinhalb Jahre später keine wesentlichen Änderungen im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere seien die Behörden bereits im Dezember 2016 nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder sonstig bestehender allgemeiner Gewalt in Eritrea ausgegangen. Die nunmehr erfolgte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei damit nicht gerechtfertigt.

E. 5.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht habe im jüngsten Referenzurteil zu Eritrea festgehalten, dass es in gewissen Lebensbereichen zwar zu einer Verbesserung der Situation gekommen sei, dennoch weiterhin in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung auszugehen sei, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Wie die Berichte von Sonderberichterstatterinnen zeigten, werde diese Praxisverschärfung namentlich von Seiten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) kritisiert, zumal sich trotz Friedensverhandlungen zwischen Eritrea und Äthiopien vom Juli 2018 und damit einhergehenden positiven Schritten in Bezug auf die Menschenrechtssituation keine wesentliche Änderung ergeben habe. Zudem erweise sich die eritreische Regierung auch auf aussenpolitischer Ebene als nicht kooperationsbereit.

E. 5.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass zwar noch Familienangehörige in Eritrea leben würden. Diese würden jedoch in sehr bescheidenen ländlichen Verhältnissen leben. Der Vater sei nach wie vor dem Nationaldienst verpflichtet und die Geschwister müssten neben der Schule die Familie unterstützen; dies habe auch den Beschwerdeführer vor seiner Flucht betroffen. Dieser habe aus Geldmangel die Schule nicht weiter besuchen können und verfüge daher weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Seine Tätigkeit auf dem elterlichen Kleinbetrieb habe in erster Linie der Selbstversorgung und dem Decken der Grundbedürfnisse wie Schulbücher und Kleidung gedient. Als Angehöriger einer mittellosen Landbevölkerung würde der Beschwerdeführer im Fall einer Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation geraten; begünstigende Faktoren seien keine ersichtlich. Zudem müsste er bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung und mit Einzug in den Militärdienst rechnen, da er vor Absolvierung desselben ausgereist sei.

E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung sei daher weiterhin als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 6.1 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - namentlich was die zeitliche Komponente (auch mit Bezug auf die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen verwendeten Quellen) anbelangt - ist der neuen Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen in objektiver Hinsicht positiv verändert hat. Entsprechend ist es nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch diese neue Lagebeurteilung weggefallen sind.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch bereits mehrmals bei vergleichbarer Verfahrenschronologie wie beim Beschwerdeführer (Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 15. Dezember 2016, Aufhebungsverfügung vom 25. Juli 2019) analoge Verfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa die Urteile BVGer D-188/2019 vom 2. März 2020 [Anordnung am 5. Dezember 2016, Aufhebungsverfügung vom 17. September 2019], D-5351/2019 vom 2. März 2020 [Anordnung am 22. Dezember 2016, Aufhebungsverfügung vom 9. September 2019], E-4145/2019 vom 26. Februar 2020 [Anordnung am 22. September 2016, Aufhebungsverfügung vom 25. Juli 2019], D-6783/2019 vom 11. Februar 2020 [Anordnung am 18. Juli 2017, Aufhebungsverfügung vom 8. Juli 2019], E-3838/2019 vom 27. November 2019 [Anordnung am 10. November 2016, Aufhebungsverfügung vom 26. Juli 2019], D-4270/2019 vom 23. September 2019 [Anordnung am 10. November 2016, Aufhebungsverfügung vom 26. Juli 2019] oder D-4057/2019 vom 16. September 2019 [Anordnung am 5. Januar 2017, Aufhebungsverfügung vom 9. Juli 2019]). In mehreren der Beschwerden, die zu diesen rechtskräftigen Urteilen führten, waren unter anderem Rügen der Verletzung von Treu und Glauben, des Rückwirkungsverbots, des Rechtssicherheitsgebots oder einer fehlerhaften Ermessensausübung erhoben worden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zitierten Urteile verwiesen werden (insbesondere auf BVGer E-4145/2019 E. 5).

E. 6.3 Mit dem SEM ist insbesondere hervorzuheben, dass - anders als noch unter der früheren Rechtsprechung - begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 6.4 Bei der Prüfung der Frage des Vollzugs der Wegweisung qualifizierte das SEM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2016 in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage - und damit auch im Kontext der gemäss damaliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (noch) zu prüfenden Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat als nicht zumutbar. Entgegen der in Beschwerde und Replik vertretenen Sichtweise haben sich die Beurteilungsfaktoren im Zeitraum zwischen dem Entscheid vom 15. Dezember 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019 in objektiver und individueller Hinsicht wesentlich verändert. Diese sind damit rechtskonform bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinn von Art. 84 Abs. 2 AIG herangezogen worden.

E. 6.5 Die in diesem Zusammenhang seitens UNO-Sonderberichterstatterinnen erfolgte und in der Beschwerde angeführte Kritik an der Praxisänderung der Schweiz erweist sich dabei insoweit als unbehelflich, als diese allgemeinen Ausführungen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen und für die Beurteilung dessen Verfahrens das schweizerische Recht und die hiesige Rechtsprechung relevant sind (vgl. statt vieler wiederum BVGer E-4145/2019 E. 5.2).

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Rückwirkungsverbots ersichtlich. Das Vorgehen des SEM verstösst weder gegen die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch gegen das Rechtssicherheitsgebot.

E. 6.7 Das SEM hat vorliegend rechtskonform und in Beachtung des Auftrags des Gesetzgebers gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme weiterhin gegeben sind. Auf solche regelmässigen Überprüfungen und auf die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Veränderung der Verhältnisse war im Übrigen bereits in der Anordnungsverfügung vom 15. Dezember 2016 transparent und ausführlich hingewiesen worden (vgl. SEM-Verfügung vom 15. Dezember 2016 S. 5 und Dispositivziffern 5 f.). Für diese Prüfung hat das SEM die massgeblichen Grundlagen und zutreffenden Kriterien herangezogen. Ob das SEM dabei zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung sei nunmehr zulässig und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, sich in seinen Heimatstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG), ist nachfolgend zu prüfen.

E. 6.8 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.1.1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019 somit zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden.

E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).

E. 7.1.3 Dabei wurde ausgeführt, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, es sei jedoch davon auszugehen, diese betrage zwischen fünf und zehn Jahren, in Einzelfällen könne sie noch länger dauern. Weiter wurde festgehalten, dass die Lebensbedingungen sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig seien. So sei der Nationaldienstsold zum Decken des Lebensunterhalts kaum ausreichend. Im Grundsatzurteil wurde auch dargelegt, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme. Die Bedingungen im Nationaldienst seien daher im Grundsatz als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Indessen kam das Gericht weiter zum Schluss, dass diese Einschätzung für die Annahme der (individuellen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreiche, sondern es vielmehr einer Verletzung des Kerngehalts von Art. 4 Abs. 2 EMRK in dem Sinn bedürfe, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Norm bestünde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E. 7.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst würden derart flächendeckend stattfinden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E. 7.1.5 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er etwa (...) Jahre alt. Gemäss vorliegenden Akten und den diesbezüglichen Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist. Damit hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (vgl. Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8).

E. 7.1.6 Der Wegweisungsvollzug ist erweist sich damit als zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.2 Gemäss Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit einigen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Diese neue Lageeinschätzung ergibt, wie erwähnt, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen im positiven Sinn verändert hat. Entsprechend können Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung nunmehr wegfallen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Kritik an der an der neuen Lagebeurteilung anknüpfende Rechtsprechung vermag am Gesagten nichts zu ändern, und es ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 7.2.3 Der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019, in der auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird, bleibt lediglich anzufügen, dass durch die Annährung der Nachbarstaaten Eritrea und Äthiopien ab Sommer 2018 (vgl. hierzu etwa Neue Zürcher Zeitung vom 9. Juli 2018 [https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951; besucht am 7. April 2020] ) weitere positive Entwicklungen in der Heimat des Beschwerdeführers zu verzeichnen waren.

E. 7.2.4 Aufgrund der vorliegenden konkreten wesentlichen Sachumstände ist die Einschätzung und Folgerung des SEM zu stützen, dass sich aus den Akten aus heutiger Sicht weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche weiterhin auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

E. 7.2.5 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, handelt es sich bei ihm gemäss Akten um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Kindheit und einen Teil der Jugend in Eritrea verbracht hat, mit der Sprache und den Bräuchen seines Heimatstaates vertraut ist und dort bis und mit der (...). Klasse die Schule besucht hat. Es darf daher von ihm erwartet werden, die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea zu unternehmen. Seine Eltern und seine Geschwister sowie die weiteren Verwandten, die im Heimatstaat leben, können ihn dabei unterstützen. Den Akten sind keine relevanten individuellen Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen und es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenziellen Notsituation ausgesetzt sehen würde. Daran vermag auch das Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 8) nichts zu ändern, dass die Familie in bescheidenen ländlichen Verhältnissen lebe (vgl. hierzu etwa BVGE 2014/26 E. 7, insbes. E. 7.6).

E. 7.2.6 Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2015 im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit fast fünf Jahren hier auf. Seine prägenden Jahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.); vielmehr fällt die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration - bei Personen, die sich mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten - in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2.7 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Umstände beurteilt auch das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung aktuell als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7.2.8 Soweit das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch als verhältnismässig bezeichnet hat, wird dies auf Beschwerdeebene mit keinem Wort bestritten. Bei der aktuellen Aktenlage ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen (letztlich kann damit auch die Frage offenbleiben, ob das SEM überhaupt verpflichtet war, in seiner Aufhebungsverfügung eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen).

E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und im Urteilszeitpunkt keine Hinweise auf zwischenzeitlich veränderte finanzielle Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliegen. Es ist daher von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Beschwerde wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von sechs Honorarstunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des - gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE, SR 173.320.2) zu schätzenden - Zeitaufwands von zwei Stunden für das Verfassen der Replik und des in der Zwischenverfügung vom 10. September 2019 kommunizierten maximalen Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das Honorar der Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1350.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4268/2019 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Isabelle Müller, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2015 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerde-führer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die für ihn angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme. B.b Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 - eröffnet am 30. Juli 2019 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 13. Oktober 2019 zu verlassen. Der zugewiesene Auf-enthaltskanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. D.a Mit Eingabe vom 22. August 2019 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D.b In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen. E. E.a Mit Verfügung vom 10. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Prozesskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In Gutheissung des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung setzte er mit gleicher Verfügung lic. iur. Müller als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. E.b Die Vorinstanz reichte am 24. September 2019 ihre Vernehmlassung zu den Beschwerdeakten. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2019 unter Ansetzen einer Frist zur Replik zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer liess seine Stellungnahme am 25. Oktober 2019 innert erstreckter Frist einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Art. 84 Abs. 1 und 2) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). 3.2 Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 3.3 Bei der Beurteilung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass Eritrea zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte ausweise, indes allein die schlechte Menschenrechtslage nicht ausreiche, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen. Eine konkrete Bedrohung ("real risk") würde erst vorliegen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Vorliegend sei nicht von einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nicht gegen die "Proclamation on national Service" von 1995 verstossen habe. So habe der Beschwerdeführer weder angegeben, ein Aufgebot zum Nationaldienst nicht befolgt zu haben noch aus diesem desertiert zu sein. Es seien aus den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich, die auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Behandlung oder Strafe im Sinn von Art. 3 EMRK schliessen liessen. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs sei nach aktueller Lageeinschätzung mit Bezug auf Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Sodann seien den Akten weder individuelle noch sich aus besonderen Umständen ergebende Gründe zu entnehmen, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe den Heimatstaat mit gut (...) Jahren verlassen und damit Kindheit und Jugend dort verbracht und sei entsprechend mit Sprache und heimatlicher Kultur vertraut. Weiter verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea und es könne vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die für eine Reintegration notwendigen Bemühungen, allenfalls mit familiärer Unterstützung, unternehmen werde. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass die gesellschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers während des nun vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz besonders fortgeschritten wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich daher als zumutbar und verhältnismässig. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar; der Beschwerdeführer stehe in der Pflicht, die notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Verfügung des SEM verletze Bundes- und Völkerrecht. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz überprüfe nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für deren Aufrechterhaltung noch gegeben seien. Die Voraussetzungen in Bezug auf eine Rückkehr müssten sich dabei grundlegend geändert haben. Es sei somit nicht zulässig, über die diesbezügliche Bestimmung von Art. 84 AIG als fehlerhaft erachtete Entscheide wieder aufzuheben, ohne dass eine entsprechende Änderung eingetreten wäre. Dieses Vorgehen sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar. 5.2.2 Das SEM habe die Aufgabe, im Rahmen der Einzelfallprüfung im Asylentscheid die aktuelle Situation im Herkunftsland der betroffenen Person zu prüfen. Vorliegend sei zu prüfen, ob es seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 15. Dezember 2016 und deren Aufhebung am 25. Juli 2019 in Eritrea oder betreffend die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu einer solchen erheblichen Veränderung gekommen sei, die eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme rechtfertige. Die Veränderungen, die vor dem 15. Dezember 2016 eingetreten seien und zu einer neuen Rechtsprechung geführt hätten, seien damit für eine Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht geeignet. 5.2.3 Die Lageeinschätzung des SEM beruhe auf Länderherkunftsinformationen vom Mai 2015 und Juni 2016 und es sei anzunehmen, dass sich diese Lageeinschätzung seither nicht wesentlich verändert habe, da sich dies sonst in einem aktualisierten Bericht niedergeschlagen hätte. Damit sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme am 15. Dezember 2016 trotz ihrer aktuellen Lageeinschätzung und der dokumentierten - in Frage zu stellenden - Veränderungen verfügt habe. 5.2.4 Hinsichtlich des Verweises auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 und der dort enthaltenen Lage-einschätzung sei unwahrscheinlich, dass die dort berücksichtigten Änderungen sich im Zeitraum zwischen verfügter vorläufiger Aufnahme Ende 2016 und Ergehen des Grundsatzurteils realisiert hätten. Es sei im Gegenteil anzunehmen, dass die Veränderungen, die zum Grundsatzurteil geführt hätten, vor 2016 eingesetzt hätten. 5.2.5 Dies gelte auch mit Bezug auf die Begründung, wonach in Eritrea kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ebenso habe das SEM im Verfügungszeitpunkt vom Dezember 2016 nicht praxisgemäss auf eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für alle Eritreer und Eritreerinnen geschlossen. Letztlich verlange die Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Einzelfallprüfung, weshalb aus der allgemeinen Praxis oder Rechtsprechung keine Aussage für den Einzelfall möglich sei. 5.2.6 Auch mit Bezug auf die damalige Minderjährigkeit respektive nunmehr Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass bereits im Jahr 2016 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit minderjähriger Asylsuchender aus Eritrea ausgegangen worden sei. 5.2.7 Insgesamt hätten sich seit Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Dezember 2016 bis zu deren Aufhebung zweieinhalb Jahre später keine wesentlichen Änderungen im Heimatland des Beschwerdeführers ergeben. Insbesondere seien die Behörden bereits im Dezember 2016 nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder sonstig bestehender allgemeiner Gewalt in Eritrea ausgegangen. Die nunmehr erfolgte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei damit nicht gerechtfertigt. 5.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht habe im jüngsten Referenzurteil zu Eritrea festgehalten, dass es in gewissen Lebensbereichen zwar zu einer Verbesserung der Situation gekommen sei, dennoch weiterhin in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung auszugehen sei, wenn besondere Umstände vorliegen würden. Wie die Berichte von Sonderberichterstatterinnen zeigten, werde diese Praxisverschärfung namentlich von Seiten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) kritisiert, zumal sich trotz Friedensverhandlungen zwischen Eritrea und Äthiopien vom Juli 2018 und damit einhergehenden positiven Schritten in Bezug auf die Menschenrechtssituation keine wesentliche Änderung ergeben habe. Zudem erweise sich die eritreische Regierung auch auf aussenpolitischer Ebene als nicht kooperationsbereit. 5.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass zwar noch Familienangehörige in Eritrea leben würden. Diese würden jedoch in sehr bescheidenen ländlichen Verhältnissen leben. Der Vater sei nach wie vor dem Nationaldienst verpflichtet und die Geschwister müssten neben der Schule die Familie unterstützen; dies habe auch den Beschwerdeführer vor seiner Flucht betroffen. Dieser habe aus Geldmangel die Schule nicht weiter besuchen können und verfüge daher weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Seine Tätigkeit auf dem elterlichen Kleinbetrieb habe in erster Linie der Selbstversorgung und dem Decken der Grundbedürfnisse wie Schulbücher und Kleidung gedient. Als Angehöriger einer mittellosen Landbevölkerung würde der Beschwerdeführer im Fall einer Wegweisung in eine existenzbedrohende Situation geraten; begünstigende Faktoren seien keine ersichtlich. Zudem müsste er bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung und mit Einzug in den Militärdienst rechnen, da er vor Absolvierung desselben ausgereist sei. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung sei daher weiterhin als unzumutbar zu bezeichnen. 6. 6.1 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - namentlich was die zeitliche Komponente (auch mit Bezug auf die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen verwendeten Quellen) anbelangt - ist der neuen Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen in objektiver Hinsicht positiv verändert hat. Entsprechend ist es nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch diese neue Lagebeurteilung weggefallen sind. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch bereits mehrmals bei vergleichbarer Verfahrenschronologie wie beim Beschwerdeführer (Anordnung der vorläufigen Aufnahme am 15. Dezember 2016, Aufhebungsverfügung vom 25. Juli 2019) analoge Verfügungen des SEM bestätigt (vgl. etwa die Urteile BVGer D-188/2019 vom 2. März 2020 [Anordnung am 5. Dezember 2016, Aufhebungsverfügung vom 17. September 2019], D-5351/2019 vom 2. März 2020 [Anordnung am 22. Dezember 2016, Aufhebungsverfügung vom 9. September 2019], E-4145/2019 vom 26. Februar 2020 [Anordnung am 22. September 2016, Aufhebungsverfügung vom 25. Juli 2019], D-6783/2019 vom 11. Februar 2020 [Anordnung am 18. Juli 2017, Aufhebungsverfügung vom 8. Juli 2019], E-3838/2019 vom 27. November 2019 [Anordnung am 10. November 2016, Aufhebungsverfügung vom 26. Juli 2019], D-4270/2019 vom 23. September 2019 [Anordnung am 10. November 2016, Aufhebungsverfügung vom 26. Juli 2019] oder D-4057/2019 vom 16. September 2019 [Anordnung am 5. Januar 2017, Aufhebungsverfügung vom 9. Juli 2019]). In mehreren der Beschwerden, die zu diesen rechtskräftigen Urteilen führten, waren unter anderem Rügen der Verletzung von Treu und Glauben, des Rückwirkungsverbots, des Rechtssicherheitsgebots oder einer fehlerhaften Ermessensausübung erhoben worden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zitierten Urteile verwiesen werden (insbesondere auf BVGer E-4145/2019 E. 5). 6.3 Mit dem SEM ist insbesondere hervorzuheben, dass - anders als noch unter der früheren Rechtsprechung - begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.4 Bei der Prüfung der Frage des Vollzugs der Wegweisung qualifizierte das SEM in seiner Verfügung vom 15. Dezember 2016 in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage - und damit auch im Kontext der gemäss damaliger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (noch) zu prüfenden Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- oder Heimatstaat als nicht zumutbar. Entgegen der in Beschwerde und Replik vertretenen Sichtweise haben sich die Beurteilungsfaktoren im Zeitraum zwischen dem Entscheid vom 15. Dezember 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019 in objektiver und individueller Hinsicht wesentlich verändert. Diese sind damit rechtskonform bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen im Sinn von Art. 84 Abs. 2 AIG herangezogen worden. 6.5 Die in diesem Zusammenhang seitens UNO-Sonderberichterstatterinnen erfolgte und in der Beschwerde angeführte Kritik an der Praxisänderung der Schweiz erweist sich dabei insoweit als unbehelflich, als diese allgemeinen Ausführungen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen und für die Beurteilung dessen Verfahrens das schweizerische Recht und die hiesige Rechtsprechung relevant sind (vgl. statt vieler wiederum BVGer E-4145/2019 E. 5.2). 6.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Rückwirkungsverbots ersichtlich. Das Vorgehen des SEM verstösst weder gegen die Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch gegen das Rechtssicherheitsgebot. 6.7 Das SEM hat vorliegend rechtskonform und in Beachtung des Auftrags des Gesetzgebers gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme weiterhin gegeben sind. Auf solche regelmässigen Überprüfungen und auf die Möglichkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Veränderung der Verhältnisse war im Übrigen bereits in der Anordnungsverfügung vom 15. Dezember 2016 transparent und ausführlich hingewiesen worden (vgl. SEM-Verfügung vom 15. Dezember 2016 S. 5 und Dispositivziffern 5 f.). Für diese Prüfung hat das SEM die massgeblichen Grundlagen und zutreffenden Kriterien herangezogen. Ob das SEM dabei zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung sei nunmehr zulässig und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich, sich in seinen Heimatstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG), ist nachfolgend zu prüfen. 6.8 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.1.1 Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019 somit zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). 7.1.3 Dabei wurde ausgeführt, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, es sei jedoch davon auszugehen, diese betrage zwischen fünf und zehn Jahren, in Einzelfällen könne sie noch länger dauern. Weiter wurde festgehalten, dass die Lebensbedingungen sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig seien. So sei der Nationaldienstsold zum Decken des Lebensunterhalts kaum ausreichend. Im Grundsatzurteil wurde auch dargelegt, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme. Die Bedingungen im Nationaldienst seien daher im Grundsatz als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Indessen kam das Gericht weiter zum Schluss, dass diese Einschätzung für die Annahme der (individuellen) Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreiche, sondern es vielmehr einer Verletzung des Kerngehalts von Art. 4 Abs. 2 EMRK in dem Sinn bedürfe, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Norm bestünde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 7.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Kontext aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst würden derart flächendeckend stattfinden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 7.1.5 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er etwa (...) Jahre alt. Gemäss vorliegenden Akten und den diesbezüglichen Erwägungen in der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist. Damit hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (vgl. Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). 7.1.6 Der Wegweisungsvollzug ist erweist sich damit als zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Gemäss Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit einigen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Diese neue Lageeinschätzung ergibt, wie erwähnt, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen im positiven Sinn verändert hat. Entsprechend können Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung nunmehr wegfallen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobene Kritik an der an der neuen Lagebeurteilung anknüpfende Rechtsprechung vermag am Gesagten nichts zu ändern, und es ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.2.3 Der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2019, in der auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird, bleibt lediglich anzufügen, dass durch die Annährung der Nachbarstaaten Eritrea und Äthiopien ab Sommer 2018 (vgl. hierzu etwa Neue Zürcher Zeitung vom 9. Juli 2018 [https://www.nzz.ch/international/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951; besucht am 7. April 2020] ) weitere positive Entwicklungen in der Heimat des Beschwerdeführers zu verzeichnen waren. 7.2.4 Aufgrund der vorliegenden konkreten wesentlichen Sachumstände ist die Einschätzung und Folgerung des SEM zu stützen, dass sich aus den Akten aus heutiger Sicht weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche weiterhin auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen könnten. 7.2.5 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, handelt es sich bei ihm gemäss Akten um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Kindheit und einen Teil der Jugend in Eritrea verbracht hat, mit der Sprache und den Bräuchen seines Heimatstaates vertraut ist und dort bis und mit der (...). Klasse die Schule besucht hat. Es darf daher von ihm erwartet werden, die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea zu unternehmen. Seine Eltern und seine Geschwister sowie die weiteren Verwandten, die im Heimatstaat leben, können ihn dabei unterstützen. Den Akten sind keine relevanten individuellen Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen und es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenziellen Notsituation ausgesetzt sehen würde. Daran vermag auch das Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 8) nichts zu ändern, dass die Familie in bescheidenen ländlichen Verhältnissen lebe (vgl. hierzu etwa BVGE 2014/26 E. 7, insbes. E. 7.6). 7.2.6 Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2015 im Alter von knapp (...) Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit fast fünf Jahren hier auf. Seine prägenden Jahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.); vielmehr fällt die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge einer allenfalls fortgeschrittenen Integration - bei Personen, die sich mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten - in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). 7.2.7 Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Umstände beurteilt auch das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung aktuell als zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.2.8 Soweit das SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch als verhältnismässig bezeichnet hat, wird dies auf Beschwerdeebene mit keinem Wort bestritten. Bei der aktuellen Aktenlage ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen (letztlich kann damit auch die Frage offenbleiben, ob das SEM überhaupt verpflichtet war, in seiner Aufhebungsverfügung eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen). 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug in der angefochtenen Verfügung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und im Urteilszeitpunkt keine Hinweise auf zwischenzeitlich veränderte finanzielle Verhältnisse des Beschwerdeführers vorliegen. Es ist daher von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Beschwerde wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von sechs Honorarstunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des - gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht VGKE, SR 173.320.2) zu schätzenden - Zeitaufwands von zwei Stunden für das Verfassen der Replik und des in der Zwischenverfügung vom 10. September 2019 kommunizierten maximalen Stundenansatzes von Fr. 150.- ist das Honorar der Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1350.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1350.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: