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E-3838/2019

E-3838/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-27 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben sowie den Vollzug der Wegweisung anzuordnen und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin - nach gewährter Fristerstreckung - beim SEM ihre Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis 30. September 2019 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Kopien (Aufenthaltsbewilligung mit Flüchtlingsstatus von Herrn B._______ und undatiertes Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit Herrn B._______) hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor unzumutbar sei. Das SEM sei anzuweisen, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 18. September 2019 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2019.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).

E. 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG.

E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.2 Es ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2019 korrekt das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Zudem ist die Rüge unbegründet, es fehle eine inhaltliche Würdigung der Stellungnahme vom 20. Juni 2019. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nur in sehr knapper Weise einging. Die Verfügung der Vorinstanz ist indessen ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.

E. 5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich sei. Aufgrund der neuen Lageeinschätzung sei in Eritrea nicht mehr von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. In Abkehr von der früheren Praxis sei zudem das Vorliegen begünstigender individueller Faktoren nicht mehr Voraussetzung. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme liessen keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und den vorliegenden Akten seien auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, es könne ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Die geltend gemachte Furcht vor einer damals drohenden Zwangsheirat oder vor einer zukünftigen Verfolgung, respektive Stigmatisierung bei einer Rückkehr, seien bereits im rechtskräftigen Asylentscheid abgehandelt und als unglaubhaft erachtet worden. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, die im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist sei und Eritrea wenige Monate zuvor verlassen habe. Folglich habe sie ihre Kindheit und Jugendjahre dort verbracht und sei mit der Sprache sowie den Bräuchen ihres Heimatlandes vertraut, wo sie sogar bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Zudem verfüge sie in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz (namentlich Eltern, zwei Halbbrüder, eine Zwillingsschwester, mehrere Halbschwestern, eine Tante, ein Onkel). Es dürfe erwartet werden, dass sie die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea unternehme und sie ihre Familie hierbei - soweit möglich - unterstütze. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, dass die gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz - wo sie sich knapp vier Jahre aufgehalten habe - besonders fortgeschritten sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich mithin als zulässig, zumutbar und verhältnismässig.

E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengestellt, die Beschwerdeführerin sei 18-jährig illegal aus Eritrea ausgereist, womit ihr bei einer Rückkehr Militärdienst drohe. Entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ziehe das reale Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK - gemäss Rechtsprechung des EGMR und der Doktrin - ein Refoulement-Verbot nach sich. Die Schweiz würde mit einer Wegweisung der Beschwerdeführerin ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen. Der vorinstanzlichen Argumentation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei sodann entgegenzuhalten, dass es an einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Eritrea fehle. So sei sie zusammen mit ihrer Mutter, ihren drei älteren Brüdern sowie ihrer Zwillingsschwester aufgewachsen. Ihr Vater habe die Familie verlassen, weshalb ihre Mutter weitgehend auf sich selbst gestellt gewesen sei. Ein Bruder, der inzwischen gestorben sei, habe unter einer schweren Krankheit gelitten. Ein weiterer Bruder sei ebenfalls erkrankt. Die Beschwerdeführerin habe die achte Klasse abbrechen müssen, um ihrer Mutter zu helfen, habe jedoch nie gearbeitet. Wenige Monate nach dem Tod ihres Bruders habe ihr Vater ihre Zwangsheirat eingefädelt. Ihre Mutter habe diese Zwangsheirat jedoch nicht befürwortet. In Eritrea seien arrangierte Ehen nach wie vor weit verbreitet, was auch Quellen belegen würden. Sodann habe die Beschwerdeführerin letztmals vor ungefähr einem Jahr telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt. Zu ihren Halbschwestern - aus einer weiteren Beziehung ihres Vaters - habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ihre Zwillingsschwester sei inzwischen in Sawa im Militär. Ihr Bruder habe geheiratet und lebe in einem anderen Dorf. Ihre Mutter sei mit dem kranken Bruder alleine zuhause, erhalte jedoch sporadisch Hilfe von einem Onkel. Die finanziellen Mittel würden aber nicht ausreichen, um die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu unterstützen. Zudem müsse sie mit gesellschaftlicher Stigmatisierung rechnen. Schliesslich habe sie sich in der Schweiz stets um eine Integration bemüht. Hier besuche sie Deutschkurse, führe eine Liebesbeziehung mit einem Landsmann und hege den Wunsch ihn zu heiraten. Das Paar lebe zwar getrennt, suche aber nach einer gemeinsamen Wohnung.

E. 7.3 In der Vernehmlassung vom 18. September 2019 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei erneut darauf hinzuweisen, dass nach aktueller Praxis keine begünstigenden Faktoren für den Vollzug der Wegweisung mehr notwendig seien und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Person handle, die mit der Sprache sowie den Bräuchen ihres Heimatstaates vertraut sei, ihre Kindheit und Jugend in Eritrea verbracht und dort die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Sodann sei über die geltend gemachte Glaubhaftigkeit der drohenden Zwangsheirat bereits in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Juli 2017 befunden worden. Insoweit vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin müsse bei der Rückkehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Militärdienst rechnen, könne aufgrund der aktuellen Rechtsprechung nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Beziehung erst auf Beschwerdeebene erwähnt, weshalb das SEM diese zuvor nicht habe berücksichtigen können.

E. 7.4 Dem stellte die Beschwerdeführerin in der Replik vom 21. Oktober 2019 im Wesentlichen entgegen, sie sei nicht in der Lage, in Eritrea ihre Existenz selbst zu sichern und sei deshalb zwingend auf ein unterstützungsfähiges- und -williges soziales Netz angewiesen. So habe sie namentlich weder in Eritrea noch andernorts gegen Entgelt gearbeitet. Zudem könne sie bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz zurückgreifen, das gewillt und in der Lage sei, sie zu unterstützen. Sie würde daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten. Schliesslich bestehe die Liebesbeziehung zwischen ihr und Herrn B._______ nicht mehr; das erwähnte Ehevorbereitungsverfahren sei hinfällig.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.1.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, es drohe ihr bei einer Rückkehr der Einzug in den Militärdienst. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) bei freiwilliger Rückkehr geprüft.

E. 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. BVGE 2018 VI/4, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2).

E. 8.1.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.

E. 8.1.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea führt nach dem Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei freiwilliger Rückkehr. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der neuen Rechtsprechung etwas zu ändern. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen und Quellenangaben ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur illegale Ausreise, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind.

E. 8.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung - der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und verhältnismässig - ist nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über mindestens sieben Jahre Schulbildung vor Ort, ist arbeitsfähig, leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und hat keine Kinder. Sie ist im August 2015 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin erst seit vier Jahren hierzulande auf. Sie hat zwar im Jahr 2017 bei der Stiftung intact im Bereich Recycling Arbeitseinsätze geleistet, mehrere Deutschkurse im Jahr 2018 besucht und diesen Sommer ein berufsvorbereitendes Schuljahr begonnen (insb. Beschwerde S. 9 und Replik vom 21. Oktober 2019 S. 1 f.). Dennoch kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem derart hohen Integrationsgrad gesprochen werden, der einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea entgegenstehen würde. Ihre prägenden Jahre hat sie in Eritrea verbracht, wo - wie auch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist - ihre Familie und ein Verwandtenkreis lebt. Auf dessen Hilfe konnte sie bereits zurückgreifen und es ist zu erwarten, dass sie dies bei einer Wiedereingliederung erneut tun kann. So haben ihre Verwandten - anders als in der Beschwerde dargestellt - offenbar genügend finanzielle Mittel, war es diesen doch namentlich möglich, die hohe Summe für die Reise der Beschwerdeführerin in Eile aufzubringen (z. B. SEM-Akten A19 S. 12 F128 ff.). Die Erklärungsversuche, weshalb eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin plötzlich nicht mehr möglich sei, sind nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin mit einigen Verwandten länger keinen Kontakt mehr gepflegt haben soll, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Aufgrund des Verhaltens vor der Ausreise und der sich als unglaubhaft herausgestellten Zwangsheirat, ist schliesslich auch nicht von einer Stigmatisierung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auszugehen (zur Unglaubhaftigkeit der familiären Ausreisegründe siehe Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 insb. S. 3 f.). Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar und, wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt, als verhältnismässig zu erachten ist.

E. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Frau Ariane Burkhardt zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'050.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3838/2019 Urteil vom 27. November 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, ihre vorläufige Aufnahme aufzuheben sowie den Vollzug der Wegweisung anzuordnen und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin - nach gewährter Fristerstreckung - beim SEM ihre Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis 30. September 2019 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 29. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage zweier Kopien (Aufenthaltsbewilligung mit Flüchtlingsstatus von Herrn B._______ und undatiertes Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung mit Herrn B._______) hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor unzumutbar sei. Das SEM sei anzuweisen, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das SEM, eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 18. September 2019 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG). 2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 49 VwVG.

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Es ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Mai 2019 korrekt das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Zudem ist die Rüge unbegründet, es fehle eine inhaltliche Würdigung der Stellungnahme vom 20. Juni 2019. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente nur in sehr knapper Weise einging. Die Verfügung der Vorinstanz ist indessen ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan. 5. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit, dass der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich sei. Aufgrund der neuen Lageeinschätzung sei in Eritrea nicht mehr von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. In Abkehr von der früheren Praxis sei zudem das Vorliegen begünstigender individueller Faktoren nicht mehr Voraussetzung. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme liessen keinen anderen Schluss zu. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und den vorliegenden Akten seien auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, es könne ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil im Sinne von Art. 3 EMRK drohen. Die geltend gemachte Furcht vor einer damals drohenden Zwangsheirat oder vor einer zukünftigen Verfolgung, respektive Stigmatisierung bei einer Rückkehr, seien bereits im rechtskräftigen Asylentscheid abgehandelt und als unglaubhaft erachtet worden. Zudem handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau, die im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist sei und Eritrea wenige Monate zuvor verlassen habe. Folglich habe sie ihre Kindheit und Jugendjahre dort verbracht und sei mit der Sprache sowie den Bräuchen ihres Heimatlandes vertraut, wo sie sogar bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Zudem verfüge sie in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz (namentlich Eltern, zwei Halbbrüder, eine Zwillingsschwester, mehrere Halbschwestern, eine Tante, ein Onkel). Es dürfe erwartet werden, dass sie die erforderlichen Bemühungen für eine Reintegration in Eritrea unternehme und sie ihre Familie hierbei - soweit möglich - unterstütze. Schliesslich gehe aus den Akten nicht hervor, dass die gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz - wo sie sich knapp vier Jahre aufgehalten habe - besonders fortgeschritten sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich mithin als zulässig, zumutbar und verhältnismässig. 7.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengestellt, die Beschwerdeführerin sei 18-jährig illegal aus Eritrea ausgereist, womit ihr bei einer Rückkehr Militärdienst drohe. Entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ziehe das reale Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK - gemäss Rechtsprechung des EGMR und der Doktrin - ein Refoulement-Verbot nach sich. Die Schweiz würde mit einer Wegweisung der Beschwerdeführerin ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzen. Der vorinstanzlichen Argumentation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei sodann entgegenzuhalten, dass es an einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Eritrea fehle. So sei sie zusammen mit ihrer Mutter, ihren drei älteren Brüdern sowie ihrer Zwillingsschwester aufgewachsen. Ihr Vater habe die Familie verlassen, weshalb ihre Mutter weitgehend auf sich selbst gestellt gewesen sei. Ein Bruder, der inzwischen gestorben sei, habe unter einer schweren Krankheit gelitten. Ein weiterer Bruder sei ebenfalls erkrankt. Die Beschwerdeführerin habe die achte Klasse abbrechen müssen, um ihrer Mutter zu helfen, habe jedoch nie gearbeitet. Wenige Monate nach dem Tod ihres Bruders habe ihr Vater ihre Zwangsheirat eingefädelt. Ihre Mutter habe diese Zwangsheirat jedoch nicht befürwortet. In Eritrea seien arrangierte Ehen nach wie vor weit verbreitet, was auch Quellen belegen würden. Sodann habe die Beschwerdeführerin letztmals vor ungefähr einem Jahr telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter gehabt. Zu ihren Halbschwestern - aus einer weiteren Beziehung ihres Vaters - habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ihre Zwillingsschwester sei inzwischen in Sawa im Militär. Ihr Bruder habe geheiratet und lebe in einem anderen Dorf. Ihre Mutter sei mit dem kranken Bruder alleine zuhause, erhalte jedoch sporadisch Hilfe von einem Onkel. Die finanziellen Mittel würden aber nicht ausreichen, um die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu unterstützen. Zudem müsse sie mit gesellschaftlicher Stigmatisierung rechnen. Schliesslich habe sie sich in der Schweiz stets um eine Integration bemüht. Hier besuche sie Deutschkurse, führe eine Liebesbeziehung mit einem Landsmann und hege den Wunsch ihn zu heiraten. Das Paar lebe zwar getrennt, suche aber nach einer gemeinsamen Wohnung. 7.3 In der Vernehmlassung vom 18. September 2019 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei erneut darauf hinzuweisen, dass nach aktueller Praxis keine begünstigenden Faktoren für den Vollzug der Wegweisung mehr notwendig seien und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Person handle, die mit der Sprache sowie den Bräuchen ihres Heimatstaates vertraut sei, ihre Kindheit und Jugend in Eritrea verbracht und dort die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Sodann sei über die geltend gemachte Glaubhaftigkeit der drohenden Zwangsheirat bereits in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Juli 2017 befunden worden. Insoweit vorgebracht werde, die Beschwerdeführerin müsse bei der Rückkehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Militärdienst rechnen, könne aufgrund der aktuellen Rechtsprechung nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre Beziehung erst auf Beschwerdeebene erwähnt, weshalb das SEM diese zuvor nicht habe berücksichtigen können. 7.4 Dem stellte die Beschwerdeführerin in der Replik vom 21. Oktober 2019 im Wesentlichen entgegen, sie sei nicht in der Lage, in Eritrea ihre Existenz selbst zu sichern und sei deshalb zwingend auf ein unterstützungsfähiges- und -williges soziales Netz angewiesen. So habe sie namentlich weder in Eritrea noch andernorts gegen Entgelt gearbeitet. Zudem könne sie bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz zurückgreifen, das gewillt und in der Lage sei, sie zu unterstützen. Sie würde daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten. Schliesslich bestehe die Liebesbeziehung zwischen ihr und Herrn B._______ nicht mehr; das erwähnte Ehevorbereitungsverfahren sei hinfällig. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2017 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.1.2 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene geltend, es drohe ihr bei einer Rückkehr der Einzug in den Militärdienst. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) bei freiwilliger Rückkehr geprüft. 8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. BVGE 2018 VI/4, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (ebd. E. 6.1.5.2). 8.1.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 8.1.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea führt nach dem Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei freiwilliger Rückkehr. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, an der neuen Rechtsprechung etwas zu ändern. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen und Quellenangaben ist nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur illegale Ausreise, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser neuen Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. 8.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung - der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar und verhältnismässig - ist nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Die Beschwerdeführerin verfügt über mindestens sieben Jahre Schulbildung vor Ort, ist arbeitsfähig, leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen und hat keine Kinder. Sie ist im August 2015 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin erst seit vier Jahren hierzulande auf. Sie hat zwar im Jahr 2017 bei der Stiftung intact im Bereich Recycling Arbeitseinsätze geleistet, mehrere Deutschkurse im Jahr 2018 besucht und diesen Sommer ein berufsvorbereitendes Schuljahr begonnen (insb. Beschwerde S. 9 und Replik vom 21. Oktober 2019 S. 1 f.). Dennoch kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem derart hohen Integrationsgrad gesprochen werden, der einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea entgegenstehen würde. Ihre prägenden Jahre hat sie in Eritrea verbracht, wo - wie auch den Beschwerdeausführungen zu entnehmen ist - ihre Familie und ein Verwandtenkreis lebt. Auf dessen Hilfe konnte sie bereits zurückgreifen und es ist zu erwarten, dass sie dies bei einer Wiedereingliederung erneut tun kann. So haben ihre Verwandten - anders als in der Beschwerde dargestellt - offenbar genügend finanzielle Mittel, war es diesen doch namentlich möglich, die hohe Summe für die Reise der Beschwerdeführerin in Eile aufzubringen (z. B. SEM-Akten A19 S. 12 F128 ff.). Die Erklärungsversuche, weshalb eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin plötzlich nicht mehr möglich sei, sind nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin mit einigen Verwandten länger keinen Kontakt mehr gepflegt haben soll, ändert an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts. Aufgrund des Verhaltens vor der Ausreise und der sich als unglaubhaft herausgestellten Zwangsheirat, ist schliesslich auch nicht von einer Stigmatisierung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auszugehen (zur Unglaubhaftigkeit der familiären Ausreisegründe siehe Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 insb. S. 3 f.). Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar und, wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt, als verhältnismässig zu erachten ist. 8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und folgerichtig die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor bedürftig ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und Frau Ariane Burkhardt zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'050.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: