Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4057/2019lan Urteil vom 16. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - am 4. Juli 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater und seine beiden Brüder seien in die eritreische Armee eingezogen worden, es gebe oft Razzien und er hätte auch erwischt werden können, er habe aber nicht einberufen werden wollen, dass er sich deshalb entschlossen habe, vorsorglich auszureisen, und Eritrea im Mai 2015 illegal verlassen habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aber eine vorläufige Aufnahme anordnete, dass sie ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer sei nicht zum Militärdienst einberufen worden und habe auch sonst keinen Kontakt mit den Behörden gehabt, die Furcht vor einer allfälligen Einberufung begründe aber keine Asylrelevanz, dass die Vorbringen zur illegalen Ausreise für sich asylrechtlich unbeachtlich seien und mangels Einberufung in den Nationaldienst weder von einem Verstoss gegen die Proclamation on National Service von 1995 auszugehen noch den Akten sonst zu entnehmen sei, er habe bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen, dass die Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt festhielt, sie erachte den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Mai 2019 dem Beschwerdeführer mitteilte, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea werde beabsichtigt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen, und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 um Akteneinsicht und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ersuchte, dass die Vorinstanz daraufhin der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not am 24. Mai 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zustellte, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, und die Frist zu Stellungnahme verlängerte, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 eine Stellungnahme einreichte, zusammen mit einem Zeugnis über das Berufsvorbereitende Schuljahr (BVS) 2018/2019, einen Schnupperlehrbericht der (...) vom 1. Juni 2018 und eine Arbeitsbestätigung des Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramms (...) vom 10. Oktober 2017, dass er gegen die beabsichtigte Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme einwendete, die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea sei im Rahmen seines Asylverfahrens nicht geprüft worden, dass sein Vater und ein erster Bruder weiterhin im Militärdienst seien, während sein zweiter Bruder desertiert sei und mittlerweile in B._______ lebe, dass ein dritter Bruder und eine Schwester inzwischen auch zur militärischen Ausbildung eingezogen worden seien, dass seine Mutter und eine zweite Schwester alleine zuhause lebten, ein grosser Teil der Felder allerdings von den Behörden beschlagnahmt worden sei und das verbliebene Land kaum zum Überleben für die beiden Frauen reiche, dass seine Familie ihn daher bei einer Rückkehr finanziell nicht unterstützen könnte und auch keine Verwandten im Ausland lebten, dass die Schweiz in den vergangenen vier Jahren sein Lebensmittelpunkt geworden sei und er sich ein soziales Netz habe aufbauen können, dass er sich auch um eine berufliche Integration bemühe, eine Schnupperlehre besucht und erste Arbeitserfahrung im Bereich (...) gesammelt habe sowie aktuell und bis voraussichtlich 2020 das BVS besuche mit dem Ziel, eine Vorlehre oder Lehrstelle zu finden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2019 - eröffnet am 11. Juli 2019 - die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob, ihm eine Ausreisefrist ansetzte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2019 erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass er mit der Beschwerdeschrift die dort erwähnten Beilagen einreichte, darunter eine Ausbildungsbestätigung und ein Schreiben vom 1. Juli 2019 betreffend seine Aufnahme in das BVS für das Schuljahr 2019/2020, dass mit Zwischenverfügung vom 23. August 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. September 2019 aufgefordert wurde, dass der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch prüft, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind, dass es die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Wegweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AIG), dass die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme wegfallen, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen damit begründete, nach eigener aktueller Lageeinschätzung und jener des Bundesverwaltungsgerichts könne in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit ausgegangen werden, dass in Abkehr von der früheren Praxis für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea auch nicht mehr das Vorliegen begünstigender individueller Faktoren vorausgesetzt werde, dass damit das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen und nach Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse im aktuellen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass in der Frage der Zulässigkeit mangels Flüchtlingseigenschaft das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nicht anwendbar sei, dass Eritrea zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweise, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage jedoch nicht ausreiche, um dem Wegweisungsvollzug generell entgegenzustehen, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine individuell drohende Behandlung oder Strafe nach Artikel 3 EMRK zu entnehmen seien, zumal der Beschwerdeführer nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe, dass der Aspekt der Zulässigkeit entgegen den Einwänden in der Stellungnahme vom 13. Juni 2019 im Asylentscheid vom 5. Januar 2017 abgehandelt worden sei, dass überdies eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe, dass sich im Übrigen aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben würden, welche auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer namentlich jung, gesund und arbeitsfähig sei, den Grossteil seiner Kindheit sowie Jugend in Eritrea verbracht und bis zur 9. Klasse die Schule besucht habe, dass er mit seinen Eltern, Brüdern und Schwestern über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne, dass seine gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz, wo er sich seit vier Jahren aufhalte, auch nicht besonders fortgeschritten sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen die aktuelle Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Situation in Eritrea, zum Einzug in den eritreischen Nationaldienst und einer allfälligen Bestrafung aufgrund Wehrdienstverweigerung sowie zur illegalen Ausreise aus Eritrea kritisierte und dazu auf diverse Länderberichte sowie nationale und internationale Rechtsprechung einging (vgl. Beschwerde S. 5-14), dass er zudem auf den vom Anti-Folter-Ausschuss ergangenen Entscheid 811/2017 vom 7. Dezember 2018 verwies, in dem eine Verletzung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) durch die Schweiz mit einem Wegweisungsentscheid nach Eritrea festgestellt wurde, wenn auch aus formellen Gründen, dass weiter das vor demselben Ausschuss hängige Verfahren G/SO 220/31 (gegen das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) erwähnt wurde, in welchem die Vorinstanz nach der Gewährung vorsorglicher Massnahmen den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Entscheid nicht auf das letztgenannte Urteil stützen könne, wenn über dessen völkerrechtliche Zulässigkeit erst noch ein internationales Gremium zu entscheiden habe, dass im Urteil D-2311/2016 ferner die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Frau beurteilt worden sei, welche bereits regulär aus dem Nationaldienst entlassen worden sei, wovon vorliegend nicht auszugehen sei, dass daher in seinem Fall die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs differenzierter zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer anbrachte, in Eritrea die Schule abgebrochen zu haben, illegal ausgereist sei zu sein, um sich so dem Wehrdienst zu entziehen, und mittlerweile über vier Jahre ausser Landes sei, dass darin individuelle Faktoren zu erblicken seien, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, dass die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aber im erstinstanzlichen Asylentscheid nicht geprüft, sondern lediglich deren Asylrelevanz verneint worden sei, dass der erstinstanzliche Asylentscheid nicht zu überzeugen vermöge, zumal das SEM in vergleichbaren Fällen die illegale Ausreise trotz bestehender Dienstpflicht wiedererwägungsweise als flüchtlingsrelevant anerkannt habe (vgl. konkrete Fallhinweise, Beschwerde S. 15), dass er diesen Entscheid damals jedoch angesichts fehlender finanzieller Mittel und der Belastung eines Gerichtsverfahrens nicht angefochten habe, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund des Schulabbruchs und des Entzugs vom Nationaldienst durch die illegale Ausreise mit einer Inhaftierung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen habe, dass er angesichts dessen und der in den Haftanstalten herrschenden Haftbedingungen der realen Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, dass in seiner Person weitere individuelle Faktoren erfüllt seien, die im Einzelfall den Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen (Ausreise vor über vier Jahren, Schulabbruch, keine Berufsausbildung, Vater und die meisten Geschwister im Nationaldienst oder deswegen geflohen, grosser Teil der Felder beschlagnahmt, verbleibende Ressourcen äusserst knapp und gerade ausreichend für das Überleben der Mutter und jüngster Schwester, drohender Nationaldienst verunmögliche Wiedereingliederung, fortgeschrittene Integration durch Spracherwerb und berufsvorbereitende Schulbildung), dass sich schliesslich aus dem in Kopie eingereichten Brief von Bundesrätin Sommaruga (noch in ihrer Funktion als Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Justiz- und Polizeiangelegenheiten) vom 4. Mai 2018, ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in der Weise ergebe, dass seine vorläufige Aufnahme nicht zu prüfen und nicht aufzuheben sei, dass nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz zum Wegfall des früheren Vollzugshindernisses sowie zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sind, dass vorab die Kritik an der Lageeinschätzung daran nichts zu ändern vermag, zumal sie die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts zu Eritrea wiedergibt, welche in insgesamt zwei Referenzurteilen (vgl. D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017) und einem Grundsatzentscheid umfassend (BVGE 2018 IV/4) erarbeitet wurde, und welche auch vorliegend zur Anwendung kommt (vgl. nachstehende Erwägungen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylerfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass dieser Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich insoweit Ausführungen zur Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum Schulabbruch und zur illegalen Ausreise mit dem Ziel, sich dem Nationaldienst zu entziehen, sowie zu den in der Beschwerdeschrift erwähnten vergleichbaren Fällen erübrigen, dass ausserdem festzustellen ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise in irgendeiner Weise mit den militärischen Behörden seines Heimatlandes in Kontakt gestanden, dass sodann ergänzend anzumerken ist, dass praxisgemäss die illegale Ausreise für sich keine Asylrelevanz zu begründen vermag (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) und die Vorbringen entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen, dass daher das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen muss, ihm drohe im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung, dass zudem Art. 4 EMRK das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit statuiert, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) klärte, dass es nach eingehender Quellenanalyse zum Schluss kam, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde und zudem nicht erstellt sei, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5), dass das Gericht mit gleichem Urteil BVGE 2018 IV/4 auch das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst verneinte (vgl. E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, dass es auch nicht von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ausging (vgl. a.a.O. E. 6.1.8), dass danach kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht und auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen ist, dass der erwähnte Entscheid des Anti-Folter-Ausschusses 811/2017 vom 7. Dezember 2018 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal die Gutheissung in diesem Verfahren aus formellen Gründen erfolgte und es sich abgesehen davon um einen Einzelfall ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren handelt, dass Letzteres auch auf das vor dem Anti-Folter-Ausschuss hängige Verfahren G/SO 220/31 (gegen das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) zutrifft, in welchem die Vorinstanz nach der Gewährung vorsorglicher Massnahmen den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte, weshalb der entsprechende Hinweis vorliegend nicht verfängt, dass sich aus den Akten auch keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss dem zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 IV/4 (vgl. E. 6.2) der bevorstehende Einzug in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen vermag, dass sich insoweit eine nähere Befassung mit dem Beschwerdeeinwand erübrigt, im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei der Fall einer aus dem Nationaldienst entlassenen Frau beurteilt worden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht überdies in diesem Referenzurteil D-2311/2016 ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hat und dabei zum Schluss kam, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt sei, dass angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse und die Frage der Zumutbarkeit daher im Einzelfall zu beurteilen bleibe (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2), dass die in der Beschwerdeschrift gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebrachten individuellen Faktoren im Wesentlichen jene in der Stellungnahme vom 13. Juni 2019 wiedergeben, welche im angefochtenen Entscheid bereits überzeugend berücksichtigt worden sind, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass vorliegend keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Wegweisungsvollzug mithin auch als zumutbar zu erachten ist, dass mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG festzustellen ist, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind, dass es dem Beschwerdeführer jedoch offen steht, freiwillig in sein Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht, dass es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung folglich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorliegend schliesslich auch verhältnismässig erscheint, zumal der Beschwerdeführer sich erst seit vier Jahren in der Schweiz aufhält und seine Integration nicht als besonders fortgeschritten zu erkennen ist (vgl. BVGE 2007/33 E. 3.7.5), dass sich letztlich auch aus dem in Kopie eingereichten Brief von Bundesrätin Sommaruga (noch in ihrer Funktion als Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Justiz- und Polizeiangelegenheiten) vom 4. Mai 2018, kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in der Weise ergibt, seine vorläufige Aufnahme nicht zu prüfen und nicht aufzuheben, zumal die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegend als erfüllt zu erachten sind, dass nach dem Gesagten das SEM den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar sowie möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. Juli 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: