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D-5351/2019

D-5351/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-02 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2014 im Rahmen einer Razzia nach B._______ mitgenommen, indessen nach Vorweisung seines Taufscheins und der Schulzeugnisse wieder freigelassen worden. Eine schriftliche Aufforderung zum Militärdienst habe er nicht erhalten. Er habe Eritrea (illegal) wegen den ungünstigen Lebensumständen und fehlenden Zukunftsperspektiven verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es im damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-718/2017 vom 22. März 2017 wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein. Mit diesem Urteil erwuchs die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 in Rechtskraft. C.Mit Urteil der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer aufgrund sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt. D.Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, wonach der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich einzelfallspezifischer Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 28. Juni 2019 zu äussern. E.Nach gewährter Fristerstreckung reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter am 18. Juli 2019 eine Stellungnahme ein. F.Am 31. Juli 2019 schloss der Beschwerdeführer eine zweijährige Berufslehre als Bäcker-Konditor-Confiseur EBA erfolgreich ab. G.Mit Entscheid vom 9. September 2019 (Eröffnung am 11. September 2019) hob das SEM die am 22. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 4. November 2019 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschätzung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Die Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt habe, sei demnach nicht mehr gegeben. Andere Gründe, die dem Vollzug im heutigen Zeitpunkt entgegenstehen würden, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016, in der festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei mit dem Urteil D-718/2017 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Stellungnahme zur erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen zu haben und regelmässig Treffen der eritreischen Oppositionsbewegung zu besuchen. Bei diesen Angaben handle es sich indessen um reine Parteibehauptungen, die durch keinerlei Beweismittel belegt worden seien. Zudem seien den Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer exponierten politischen, regimekritischen Tätigkeit nachgegangen wäre, weshalb sein allfälliges Engagement in der Schweiz aus flüchtlingsrechtlicher Sicht unbeachtlich sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 FK (FK, SR 0.142.30) nicht zur Anwendung komme. Es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Eine allenfalls drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4). Der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nun 21-jährigen und damit volljährigen jungen Mann, der alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens in Eritrea verbracht, dort die Schule bis zur neunten Klasse absolviert und zudem in der Schweiz erfolgreich eine Berufslehre als Bäcker-Konditor-Confiseur absolviert. Durch diese fachliche Qualifikation bestünden sehr gute Chancen, dass er sich in Eritrea beruflich integrieren könne, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben vor der Ausreise in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen drei Halbbrüdern verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2019 geltend gemacht, seine Mutter und einer seiner Halbbrüder befänden sich seit zweieinhalb Jahren im Gefängnis. Diese Angaben aber seien durch keinerlei Beweismittel belegt worden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sei der Stiefvater vor der Ausreise für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2019 genannten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Absolvierung einer Berufslehre, Fussball mit Kollegen in der Schweiz) seien zwar lobenswert, hätten indessen keinen Einfluss auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der knapp fünfjährigen Landesabwesenheit könne nicht von einer tiefgreifenden Entwurzelung in seinem Heimatstaat ausgegangen werden. Der Vollzug sei schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Auch wenn eine zwangsweise Rückführung derzeit nicht möglich sei, sei eine freiwillige Rückkehr jederzeit möglich. Schliesslich überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand derselben. Die Voraussetzungen, die zu einer vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien nicht mehr gegeben, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über keine Familienangehörige und sei strafrechtlich in Erscheinung getreten (Verurteilung wegen sexueller Nötigung). H.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Unter Beilage eines USB-Sticks wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in einem Video den Rücktritt des eritreischen Präsidenten gefordert und für eine eritreische Verfassung plädiert. Dieses Video sei anlässlich einer Demonstration gegen die eritreische Regierung vor dem Sitz des SEM aufgenommen und auf Facebook veröffentlicht worden. Insbesondere durch diese Videoaufnahme habe sich der Beschwerdeführer exponiert und dürfte der eritreischen Regierung als Regierungsgegner bekannt sein. Im Weiteren habe er in Eritrea noch keinen Nationaldienst absolviert und sei anlässlich einer Razzia im Dezember 2014 festgenommen worden, weshalb er den eritreischen Behörden bekannt sei. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Ebenso sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer seine Mutter bei der Feldarbeit unterstützen müssen und die finanziellen Verhältnisse des Stiefvaters seien äusserst knapp gewesen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer von einem Kollegen erfahren, dass sich der Stiefvater seit ein bis zwei Monaten in Äthiopien im Flüchtlingscamp D._______ aufhalte und die Familie des Beschwerdeführers in Eritrea von ihm gegenwärtig keine finanzielle Unterstützung mehr erhalte. Die Tatsache, dass die Mutter und einer der Halbbrüder des Beschwerdeführers aufgrund ihres christlichen Glaubens seit zweieinhalb Monaten inhaftiert seien, könne aufgrund fehlender Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Die Haft sei ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren durchgesetzt worden. Somit verfüge der Beschwerdeführer über kein hinreichendes Beziehungsnetz mehr. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auf die grossen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hinzuweisen (Beilagen: Referenzschreiben, Zwischenzeugnis, Schulbericht, Arbeitsvertrag, Bestätigung finanzielle Unabhängigkeit, Auszug aus dem Betreibungsregister). Zum Zeitpunkt des strafrechtlichen Ereignisses sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen. Er bereue den Vorfall und habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Bei dieser Sachlage würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Im Sinne des Eventualantrags sei die Sache, da die angefochtene Verfügung «mit mehreren Rechts- sowie Ermessensfehlern behaftet sei», zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unzulängliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Sorgfalt. I.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzuhalten, dass sich die pauschalen Rügen in der Beschwerde, wonach die «unzulängliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jeglicher Sorgfalt entbehre» und die angefochtene Verfügung «mit mehreren Rechts- sowie Ermessensfehlern behaftet sei», als offensichtlich unzutreffend erweisen. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, hat das SEM die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung in der Beschwerde liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch ein Ermessensmissbrauch vor. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 4 4.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde - wie bereits in der Stellungnahme vom 18. August 2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers - geltend gemacht, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der ihm drohenden Einziehung in den Nationaldienst sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten.

E. 4.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, handelt es sich mangels Einreichung entsprechender Beweismittel bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen zu haben und regelmässig Treffen der eritreischen Oppositionsbewegung zu besuchen, um blosse Behauptungen. Auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in einem Video, welches anlässlich einer Demonstration gegen die eritreische Regierung vor dem Sitz des SEM aufgenommen und auf Facebook veröffentlicht worden sei, den Rücktritt des eritreischen Präsidenten gefordert und für eine eritreische Verfassung plädiert, kann durch die auf dem eingereichten USB-Stick gespeicherte Aufnahme nicht hinreichend belegt werden. Aus der genannten Videoaufnahme wird nicht ersichtlich, ob diese tatsächlich im Rahmen einer Demonstration erfolgte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht Ausdruck eines exponierten politischen Engagements in der Schweiz sind und somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die in der Beschwerde erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 anlässlich einer Razzia festgenommen worden sei, war bereits Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheides vom 22. Dezember 2016. In diesem Zusammenhang ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen Alter war und auch noch kein militärisches Aufgebot erhalten hatte. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Ausreise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit gibt es keinen Grund für die Annahme einer Verletzung von Art. 5 AsylG (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig.

E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.4.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 4.4.2 In Abweichung der früheren Praxis wird für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Die Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt hat, ist demnach nicht mehr gegeben. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigender Umstände Bedingung sei, weggefallen sind. Die Kritik des Beschwerdeführers an der neuen Rechtsprechung in der Rechtsmitteleingabe vom vermag daran nichts zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen.

E. 4.4.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nunmehr volljährigen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden. Zwar hält er sich seit mittlerweile rund fünf Jahren hierzulande auf, seine prägenden Jahre hat er aber in Eritrea verbracht. Er hat dort die Schule besucht und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit gegeben und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Bei den Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Mutter und einer seiner Halbbrüder seit zweieinhalb Jahre inhaftiert seien und der Stiefvater sich nun in einem Flüchtlingslager in Äthiopien befinde, handelt es sich um unbewiesene, wenig glaubhafte Behauptungen. Der Einwand, seine Familie lebe in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vermag ohnehin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem kann der Beschwerdeführer nebst der in Eritrea absolvierten Schulbildung die in der Schweiz abgeschlossene Berufslehre vorweisen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 4.4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.

E. 4.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.6 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind nicht ersichtlich.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos erschien und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5351/2019 Urteil vom 2. März 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso -Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 9. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2014 im Rahmen einer Razzia nach B._______ mitgenommen, indessen nach Vorweisung seines Taufscheins und der Schulzeugnisse wieder freigelassen worden. Eine schriftliche Aufforderung zum Militärdienst habe er nicht erhalten. Er habe Eritrea (illegal) wegen den ungünstigen Lebensumständen und fehlenden Zukunftsperspektiven verlassen. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es im damaligen Zeitpunkt jedoch als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-718/2017 vom 22. März 2017 wegen nicht bezahlten Kostenvorschusses nicht ein. Mit diesem Urteil erwuchs die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 in Rechtskraft. C.Mit Urteil der (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer aufgrund sexueller Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Tagen verurteilt. D.Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, wonach der Wegweisungsvollzug nach Eritrea vorbehältlich einzelfallspezifischer Umstände grundsätzlich zumutbar sei, mit, es beabsichtige die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 28. Juni 2019 zu äussern. E.Nach gewährter Fristerstreckung reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter am 18. Juli 2019 eine Stellungnahme ein. F.Am 31. Juli 2019 schloss der Beschwerdeführer eine zweijährige Berufslehre als Bäcker-Konditor-Confiseur EBA erfolgreich ab. G.Mit Entscheid vom 9. September 2019 (Eröffnung am 11. September 2019) hob das SEM die am 22. Dezember 2016 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Es forderte den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 4. November 2019 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, nach aktueller Einschätzung der Lage in Eritrea sei weiterhin nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begründen würde. In Abkehr von der früheren Praxis werde für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs auch nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Die Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt habe, sei demnach nicht mehr gegeben. Andere Gründe, die dem Vollzug im heutigen Zeitpunkt entgegenstehen würden, lägen nicht vor. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016, in der festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei mit dem Urteil D-718/2017 des Bundesverwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der Stellungnahme zur erwogenen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme habe der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen zu haben und regelmässig Treffen der eritreischen Oppositionsbewegung zu besuchen. Bei diesen Angaben handle es sich indessen um reine Parteibehauptungen, die durch keinerlei Beweismittel belegt worden seien. Zudem seien den Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer exponierten politischen, regimekritischen Tätigkeit nachgegangen wäre, weshalb sein allfälliges Engagement in der Schweiz aus flüchtlingsrechtlicher Sicht unbeachtlich sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) beziehungsweise Art. 33 Abs. 1 FK (FK, SR 0.142.30) nicht zur Anwendung komme. Es würden auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Eine allenfalls drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Vollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4). Der Wegweisungsvollzug sei im heutigen Zeitpunkt auch als zumutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen nun 21-jährigen und damit volljährigen jungen Mann, der alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sei. Er habe die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens in Eritrea verbracht, dort die Schule bis zur neunten Klasse absolviert und zudem in der Schweiz erfolgreich eine Berufslehre als Bäcker-Konditor-Confiseur absolviert. Durch diese fachliche Qualifikation bestünden sehr gute Chancen, dass er sich in Eritrea beruflich integrieren könne, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben vor der Ausreise in der Landwirtschaft tätig gewesen sei. Mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen drei Halbbrüdern verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Zwar habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2019 geltend gemacht, seine Mutter und einer seiner Halbbrüder befänden sich seit zweieinhalb Jahren im Gefängnis. Diese Angaben aber seien durch keinerlei Beweismittel belegt worden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sei der Stiefvater vor der Ausreise für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb sich dies in der Zwischenzeit geändert haben sollte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die in der Stellungnahme vom 18. Juli 2019 genannten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Absolvierung einer Berufslehre, Fussball mit Kollegen in der Schweiz) seien zwar lobenswert, hätten indessen keinen Einfluss auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der knapp fünfjährigen Landesabwesenheit könne nicht von einer tiefgreifenden Entwurzelung in seinem Heimatstaat ausgegangen werden. Der Vollzug sei schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Auch wenn eine zwangsweise Rückführung derzeit nicht möglich sei, sei eine freiwillige Rückkehr jederzeit möglich. Schliesslich überwiege das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Fortbestand derselben. Die Voraussetzungen, die zu einer vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien nicht mehr gegeben, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über keine Familienangehörige und sei strafrechtlich in Erscheinung getreten (Verurteilung wegen sexueller Nötigung). H.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Unter Beilage eines USB-Sticks wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in einem Video den Rücktritt des eritreischen Präsidenten gefordert und für eine eritreische Verfassung plädiert. Dieses Video sei anlässlich einer Demonstration gegen die eritreische Regierung vor dem Sitz des SEM aufgenommen und auf Facebook veröffentlicht worden. Insbesondere durch diese Videoaufnahme habe sich der Beschwerdeführer exponiert und dürfte der eritreischen Regierung als Regierungsgegner bekannt sein. Im Weiteren habe er in Eritrea noch keinen Nationaldienst absolviert und sei anlässlich einer Razzia im Dezember 2014 festgenommen worden, weshalb er den eritreischen Behörden bekannt sei. Daher sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Ebenso sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer seine Mutter bei der Feldarbeit unterstützen müssen und die finanziellen Verhältnisse des Stiefvaters seien äusserst knapp gewesen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer von einem Kollegen erfahren, dass sich der Stiefvater seit ein bis zwei Monaten in Äthiopien im Flüchtlingscamp D._______ aufhalte und die Familie des Beschwerdeführers in Eritrea von ihm gegenwärtig keine finanzielle Unterstützung mehr erhalte. Die Tatsache, dass die Mutter und einer der Halbbrüder des Beschwerdeführers aufgrund ihres christlichen Glaubens seit zweieinhalb Monaten inhaftiert seien, könne aufgrund fehlender Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Die Haft sei ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren durchgesetzt worden. Somit verfüge der Beschwerdeführer über kein hinreichendes Beziehungsnetz mehr. Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit der angeordneten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auf die grossen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hinzuweisen (Beilagen: Referenzschreiben, Zwischenzeugnis, Schulbericht, Arbeitsvertrag, Bestätigung finanzielle Unabhängigkeit, Auszug aus dem Betreibungsregister). Zum Zeitpunkt des strafrechtlichen Ereignisses sei der Beschwerdeführer minderjährig gewesen. Er bereue den Vorfall und habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen. Bei dieser Sachlage würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme die öffentlichen Interessen am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Im Sinne des Eventualantrags sei die Sache, da die angefochtene Verfügung «mit mehreren Rechts- sowie Ermessensfehlern behaftet sei», zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unzulängliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entbehrten jeglicher Sorgfalt. I.Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Nachfolgend wird daher die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzuhalten, dass sich die pauschalen Rügen in der Beschwerde, wonach die «unzulängliche Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers jeglicher Sorgfalt entbehre» und die angefochtene Verfügung «mit mehreren Rechts- sowie Ermessensfehlern behaftet sei», als offensichtlich unzutreffend erweisen. Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, hat das SEM die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend gewürdigt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung in der Beschwerde liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch ein Ermessensmissbrauch vor. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen.

4. 4.1 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde - wie bereits in der Stellungnahme vom 18. August 2018 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers - geltend gemacht, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz und der ihm drohenden Einziehung in den Nationaldienst sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu erachten. 4.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, handelt es sich mangels Einreichung entsprechender Beweismittel bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Schweiz an mehreren Demonstrationen gegen das eritreische Regime teilgenommen zu haben und regelmässig Treffen der eritreischen Oppositionsbewegung zu besuchen, um blosse Behauptungen. Auch das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in einem Video, welches anlässlich einer Demonstration gegen die eritreische Regierung vor dem Sitz des SEM aufgenommen und auf Facebook veröffentlicht worden sei, den Rücktritt des eritreischen Präsidenten gefordert und für eine eritreische Verfassung plädiert, kann durch die auf dem eingereichten USB-Stick gespeicherte Aufnahme nicht hinreichend belegt werden. Aus der genannten Videoaufnahme wird nicht ersichtlich, ob diese tatsächlich im Rahmen einer Demonstration erfolgte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht Ausdruck eines exponierten politischen Engagements in der Schweiz sind und somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten. Die in der Beschwerde erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2014 anlässlich einer Razzia festgenommen worden sei, war bereits Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Asylentscheides vom 22. Dezember 2016. In diesem Zusammenhang ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Eritrea minderjährig, mithin noch nicht im dienstpflichtigen Alter war und auch noch kein militärisches Aufgebot erhalten hatte. Er hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Eine künftig drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). In Bezug auf die illegale Ausreise ist ebenfalls auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund einer illegalen Ausreise objektiv nicht begründet ist. Deswegen droht dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung. Damit gibt es keinen Grund für die Annahme einer Verletzung von Art. 5 AsylG (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 und BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.8). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.4.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.4.2 In Abweichung der früheren Praxis wird für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr vorausgesetzt, dass begünstigende individuelle Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Die Voraussetzung, die zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers geführt hat, ist demnach nicht mehr gegeben. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung, wonach für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht mehr das Vorliegen besonders begünstigender Umstände Bedingung sei, weggefallen sind. Die Kritik des Beschwerdeführers an der neuen Rechtsprechung in der Rechtsmitteleingabe vom vermag daran nichts zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. 4.4.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen nunmehr volljährigen, alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwerden. Zwar hält er sich seit mittlerweile rund fünf Jahren hierzulande auf, seine prägenden Jahre hat er aber in Eritrea verbracht. Er hat dort die Schule besucht und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit gegeben und die Wohnsituation vor Ort scheint gesichert. Bei den Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach die Mutter und einer seiner Halbbrüder seit zweieinhalb Jahre inhaftiert seien und der Stiefvater sich nun in einem Flüchtlingslager in Äthiopien befinde, handelt es sich um unbewiesene, wenig glaubhafte Behauptungen. Der Einwand, seine Familie lebe in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vermag ohnehin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem kann der Beschwerdeführer nebst der in Eritrea absolvierten Schulbildung die in der Schweiz abgeschlossene Berufslehre vorweisen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen. 4.4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar. 4.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist damit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.6 Andere Gründe, welche die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.5), sind nicht ersichtlich. 4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme damit zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht zum vornherein aussichtslos erschien und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: