Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Eritrea Anfang Februar 2015 und reiste am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 15. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea erwäge es, im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihm Frist zur Stellungnahme eingeräumt. B.b Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juni 2019 hin am 19. Juni 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. B.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 - eröffnet am 2. August 2019 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis zum 30. September 2019 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 22. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Zwischenbericht der Caritas B._______ (Arbeit) vom 7. August 2019 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Arbeitsprogramm ([...]) mit Eintrittsdatum 1. Juni 2019 sowie ein "Zwischenbericht sozialpädagogische Nachbetreuung" des Sozialdienstes (...) vom 20. August 2019 bei. E. Am 27. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-nung verwenden wird.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine von vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
E. 4 Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 5 Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in seinem Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. Mai 2019 im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen Lageeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. In der angefochtenen Verfügung wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals vorläufig aufgenommen worden sei, da aufgrund der ehemals geltenden Praxis des SEM der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erachtet worden sei und angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine begünstigenden Faktoren für den Wegweisungsvollzug festzustellen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei inzwischen volljährig und in Eritrea liege nach der aktuellen Lageeinschätzung keine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Es werde auch in Abkehr von der früheren Praxis nicht mehr vorausgesetzt, dass zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea begünstigende individuelle Faktoren vorlägen. Somit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen, da er gemäss eigenen Angaben weder ein Aufgebot zum Nationaldienst missachtet habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Vielmehr sei er vor seiner Ausreise noch nicht im dienstfähigen Alter gewesen. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stünde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Es seien den Akten keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände zu entnehmen, welche auf eine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Existenzbedrohung schliessen liessen. Der angeblich nicht mehr bestehende Kontakt zu den Eltern sei eine reine Schutzbehauptung, ebenso wie das Argument der bisher nicht erwähnten Probleme des Vaters. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person und in der Anhörung ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Tesseney aufgezählt, sei zudem jung und arbeitsfähig. Er habe im Heimatland die Kindheit und einen Teil seiner Jugend verbracht und sei mit der Sprache und den dortigen Bräuchen vertraut. Auch habe er mehrere Jahre die Schule besucht. Es könne von ihm erwartet werden, dass er die notwendigen Bemühungen zur Reintegration in Eritrea unternehmen werde, wobei er von seinen Eltern und Verwandten, soweit möglich, unterstützt werden könne. Die Integrationsbemühungen in der Schweiz betreffend sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich in den vier Jahren seines Aufenthaltes zu integrieren. Er habe wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und mehrere Straftaten begangen ([...]), wobei er teilweise seine Strafen im Strafvollzug verbüsst habe. Der geltend gemachte Praktikumseinsatz sowie die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm entsprächen den üblichen, an ausländische Personen gestellten Anforderungen und würden die zahlreichen Verurteilungen nicht aufwiegen. Angesichts der Aktenlage überwiege das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung eindeutig das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit sowohl als zumutbar als auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG.
E. 6 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des SEM habe sich in Eritrea weder die allgemeine Situation noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers derart erheblich verändert, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei. Er gehe davon aus, dass die Änderungen in Eritrea, welche zur neuen Lageeinschätzung des des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 17. August 2017 geführt hätten, bereits zum Zeitpunkt der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme durch das SEM am 10. November 2016 vorgelegen hätten, weshalb er nicht verstehe, weshalb er dann überhaupt eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Er habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen können, dass der damals gefällte Entscheid nicht einfach wegen einer Praxisänderung aufgehoben werde. Auch stelle das Alter, da er nun volljährig sei, in der Regel kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Es sei somit entgegen den Ausführungen des SEM seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht zu einer erheblichen Änderung in seinem Heimatland gekommen. Auch zum damaligen Zeitpunkt habe kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt vorgelegen. Verschiedene Menschenrechtsberichte und -quellen hätten die Praxisverschärfungen der Schweiz den Wegweisungsvollzug nach Eritrea betreffend kritisiert, zumal keine signifikante Veränderung der Situation in Eritrea belegt werden könne. Er habe bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er im Falle der Rückkehr mit vielen Problemen zu rechnen habe. Er habe wirklich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Im Falle der Wegweisung sei er wegen seiner fehlenden Schul- und Berufsbildung existenzgefährdet. Zudem drohe ihm der Einzug in den Militärdienst mit harter Bestrafung. Auch wegen seines Vaters, der das Leben vieler Personen zerstört habe, müsse er nach Angaben seiner Mutter mit Schwierigkeiten rechnen. Aus Angst vor Landsleuten in der Schweiz, die seinen Vater kennen würden, habe er über die Probleme des Vaters im Asylverfahren nicht gesprochen. Er reiche zum Beleg seiner Integration noch zwei weitere Zwischenberichte zu den Akten. Er sei sich bewusst, dass er sich in der Vergangenheit nicht immer korrekt verhalten habe, aber er habe sich verändert, wobei er um die Berücksichtigung seiner Integrationsbemühungen bitte.
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.1.1 Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2019 somit zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden.
E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 7.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
E. 7.1.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er höchstens (...) Jahre alt. Angesichts der rechtskräftigen Verfügung vom 10. November 2016 ist davon auszugehen, dass er in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.2.2 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Aus dieser neuen Lageeinschätzung lässt sich ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Die Kritik in der Beschwerde an der neuen Rechtsprechung vermag daran nichts zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen und Quellenangaben in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen.
E. 7.2.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über ungefähr sechs Jahre Schulbildung, ist arbeitsfähig, leidet an keinen massgeblichen gesundheitlichen Problemen, aktenkundig ist einzig ein (...). Er hat keine Kinder. Er hat nach eigenen Angaben in der Schweiz Arbeitserfahrung in einem Arbeitsprogramm gesammelt. Zudem besitzt die Familie Land und Tiere, der Beschwerdeführer hat schon vor seiner Ausreise zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen (vgl. act. A9, S. 7, 8; act. A22, S. 5, 6). Auch wenn die vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme der Familie nicht geleugnet werden sollen, ist doch anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Mit dem SEM ist es als unglaubhaft zu erachten, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Vielmehr ist angesichts seiner Angaben im Asylverfahren davon auszugehen, dass in Eritrea mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A9, S. 5), das ihn nötigenfalls bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, auch wenn der Vater durch den Militärdienst oft abwesend ist. Auch überzeugt die nachgeschobene Behauptung nicht, wegen der Probleme seines Vaters gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer hatte im Asylverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Asylgründe vorzubringen. Wieso er die vermeintlichen Probleme des Vaters trotz des Wissens um seine Mitwirkungspflicht (vgl. act. A9, S. 2; act. A22, S. 2) verschwiegen haben sollte, zumal er unterschriftlich bestätigt hat, seine Asylgründe abschliessend vorgebracht zu haben (vgl. act. A22, S. 14, 15), erschliesst sich nicht. Er ist zwar im Juli 2015 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit vier Jahren hierzulande auf. Seine prägenden Jahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Insofern erübrigt sich auch eine Gegenüberstellung des Grades der erfolgten Integrationsbemühungen mit den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten (vgl. angefochtene Verfügung). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz belegter Fürsorgebedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4270/2019 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Eritrea Anfang Februar 2015 und reiste am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 15. Mai 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung in Eritrea erwäge es, im Sinne von Art. 84 Abs. 2 AIG (SR 142.20) die vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Es wurde ihm Frist zur Stellungnahme eingeräumt. B.b Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 11. Juni 2019 hin am 19. Juni 2019 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. B.c Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24. Juni 2019 Stellung zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 - eröffnet am 2. August 2019 - hob das SEM die vorläufige Aufnahme auf, stellte fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis zum 30. September 2019 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 22. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Zwischenbericht der Caritas B._______ (Arbeit) vom 7. August 2019 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Arbeitsprogramm ([...]) mit Eintrittsdatum 1. Juni 2019 sowie ein "Zwischenbericht sozialpädagogische Nachbetreuung" des Sozialdienstes (...) vom 20. August 2019 bei. E. Am 27. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-nung verwenden wird. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 AIG [SR 142.20], Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).
3. Wie nachtstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine von vornherein unbegründete Beschwerde, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
4. Gemäss Art. 84 AIG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5. Das SEM begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in seinem Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. Mai 2019 im Wesentlichen damit, dass nach der aktuellen Lageeinschätzung, insbesondere unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017, in Eritrea heute nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden könne. Damit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. In der angefochtenen Verfügung wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer damals vorläufig aufgenommen worden sei, da aufgrund der ehemals geltenden Praxis des SEM der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erachtet worden sei und angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine begünstigenden Faktoren für den Wegweisungsvollzug festzustellen gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei inzwischen volljährig und in Eritrea liege nach der aktuellen Lageeinschätzung keine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vor. Es werde auch in Abkehr von der früheren Praxis nicht mehr vorausgesetzt, dass zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea begünstigende individuelle Faktoren vorlägen. Somit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Weiter würden zum heutigen Zeitpunkt auch keine konkreten Hinweise vorliegen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen, da er gemäss eigenen Angaben weder ein Aufgebot zum Nationaldienst missachtet habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Vielmehr sei er vor seiner Ausreise noch nicht im dienstfähigen Alter gewesen. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stünde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Wegweisungsvollzug sei somit zulässig. Es seien den Akten keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände zu entnehmen, welche auf eine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Existenzbedrohung schliessen liessen. Der angeblich nicht mehr bestehende Kontakt zu den Eltern sei eine reine Schutzbehauptung, ebenso wie das Argument der bisher nicht erwähnten Probleme des Vaters. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung zur Person und in der Anhörung ein grosses familiäres Beziehungsnetz in Tesseney aufgezählt, sei zudem jung und arbeitsfähig. Er habe im Heimatland die Kindheit und einen Teil seiner Jugend verbracht und sei mit der Sprache und den dortigen Bräuchen vertraut. Auch habe er mehrere Jahre die Schule besucht. Es könne von ihm erwartet werden, dass er die notwendigen Bemühungen zur Reintegration in Eritrea unternehmen werde, wobei er von seinen Eltern und Verwandten, soweit möglich, unterstützt werden könne. Die Integrationsbemühungen in der Schweiz betreffend sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich in den vier Jahren seines Aufenthaltes zu integrieren. Er habe wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet und mehrere Straftaten begangen ([...]), wobei er teilweise seine Strafen im Strafvollzug verbüsst habe. Der geltend gemachte Praktikumseinsatz sowie die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm entsprächen den üblichen, an ausländische Personen gestellten Anforderungen und würden die zahlreichen Verurteilungen nicht aufwiegen. Angesichts der Aktenlage überwiege das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung eindeutig das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit sowohl als zumutbar als auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG.
6. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des SEM habe sich in Eritrea weder die allgemeine Situation noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers derart erheblich verändert, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zum jetzigen Zeitpunkt gerechtfertigt sei. Er gehe davon aus, dass die Änderungen in Eritrea, welche zur neuen Lageeinschätzung des des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom 17. August 2017 geführt hätten, bereits zum Zeitpunkt der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme durch das SEM am 10. November 2016 vorgelegen hätten, weshalb er nicht verstehe, weshalb er dann überhaupt eine vorläufige Aufnahme erhalten habe. Er habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen können, dass der damals gefällte Entscheid nicht einfach wegen einer Praxisänderung aufgehoben werde. Auch stelle das Alter, da er nun volljährig sei, in der Regel kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Es sei somit entgegen den Ausführungen des SEM seit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht zu einer erheblichen Änderung in seinem Heimatland gekommen. Auch zum damaligen Zeitpunkt habe kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt vorgelegen. Verschiedene Menschenrechtsberichte und -quellen hätten die Praxisverschärfungen der Schweiz den Wegweisungsvollzug nach Eritrea betreffend kritisiert, zumal keine signifikante Veränderung der Situation in Eritrea belegt werden könne. Er habe bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er im Falle der Rückkehr mit vielen Problemen zu rechnen habe. Er habe wirklich keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Im Falle der Wegweisung sei er wegen seiner fehlenden Schul- und Berufsbildung existenzgefährdet. Zudem drohe ihm der Einzug in den Militärdienst mit harter Bestrafung. Auch wegen seines Vaters, der das Leben vieler Personen zerstört habe, müsse er nach Angaben seiner Mutter mit Schwierigkeiten rechnen. Aus Angst vor Landsleuten in der Schweiz, die seinen Vater kennen würden, habe er über die Probleme des Vaters im Asylverfahren nicht gesprochen. Er reiche zum Beleg seiner Integration noch zwei weitere Zwischenberichte zu den Akten. Er sei sich bewusst, dass er sich in der Vergangenheit nicht immer korrekt verhalten habe, aber er habe sich verändert, wobei er um die Berücksichtigung seiner Integrationsbemühungen bitte. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.1.1 Mit Verfügung vom 10. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2019 somit zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 7.1.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grundsatzurteils BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. 7.1.4 Der Beschwerdeführer hat weder den Nationaldienst verweigert noch ist er aus dem Nationaldienst desertiert. Bei seiner Ausreise aus Eritrea war er höchstens (...) Jahre alt. Angesichts der rechtskräftigen Verfügung vom 10. November 2016 ist davon auszugehen, dass er in Eritrea noch nicht militärisch aufgeboten worden ist, womit er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat. Selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Auch in Bezug auf die illegale Ausreise ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht (Referenzurteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5.1 und BVGE 2018 VI/4 E.6.1.8). Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Nach dem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Aus dieser neuen Lageeinschätzung lässt sich ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Entsprechend ist es möglich, dass die Gründe, die einst zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, durch die neue Lagebeurteilung weggefallen sind. Die Kritik in der Beschwerde an der neuen Rechtsprechung vermag daran nichts zu ändern. Auf die entsprechenden Ausführungen und Quellenangaben in der Beschwerde ist demnach nicht weiter einzugehen. 7.2.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde stellt diesen auch nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über ungefähr sechs Jahre Schulbildung, ist arbeitsfähig, leidet an keinen massgeblichen gesundheitlichen Problemen, aktenkundig ist einzig ein (...). Er hat keine Kinder. Er hat nach eigenen Angaben in der Schweiz Arbeitserfahrung in einem Arbeitsprogramm gesammelt. Zudem besitzt die Familie Land und Tiere, der Beschwerdeführer hat schon vor seiner Ausreise zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen (vgl. act. A9, S. 7, 8; act. A22, S. 5, 6). Auch wenn die vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme der Familie nicht geleugnet werden sollen, ist doch anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr eine Arbeitstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Mit dem SEM ist es als unglaubhaft zu erachten, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat. Vielmehr ist angesichts seiner Angaben im Asylverfahren davon auszugehen, dass in Eritrea mit seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A9, S. 5), das ihn nötigenfalls bei der wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, auch wenn der Vater durch den Militärdienst oft abwesend ist. Auch überzeugt die nachgeschobene Behauptung nicht, wegen der Probleme seines Vaters gefährdet zu sein. Der Beschwerdeführer hatte im Asylverfahren ausreichend Gelegenheit, sein Asylgründe vorzubringen. Wieso er die vermeintlichen Probleme des Vaters trotz des Wissens um seine Mitwirkungspflicht (vgl. act. A9, S. 2; act. A22, S. 2) verschwiegen haben sollte, zumal er unterschriftlich bestätigt hat, seine Asylgründe abschliessend vorgebracht zu haben (vgl. act. A22, S. 14, 15), erschliesst sich nicht. Er ist zwar im Juli 2015 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin seit vier Jahren hierzulande auf. Seine prägenden Jahre hat er allerdings in Eritrea verbracht. Der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen ist deshalb nicht näher einzugehen. Insofern erübrigt sich auch eine Gegenüberstellung des Grades der erfolgten Integrationsbemühungen mit den vom Beschwerdeführer verübten Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten (vgl. angefochtene Verfügung). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Eine Weiterführung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 Bst. c AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche trotz belegter Fürsorgebedürftigkeit abzuweisen sind.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: