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E-4839/2023

E-4839/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei- matstaat am (…) Juni 2023 und sie suchten am 2. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Das Universitätsspital C._______ diagnostizierte der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht vom 12. Juni 2023 eine Hepatitis B-Infektion sowie ein "highgrade B-Zell Lymphom", das zeitnah entfernt werden solle. Am 20. Juni 2023 ging die Beschwerdeführerin in eine ambulante hepato- logische Sprechstunde und am 21. Juni 2023 erfolgte eine Biopsie des Lymphoms. C. C.a Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 23. August 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Georgien geboren und aufgewach- sen, verfüge aber sowohl über die georgische als auch über die russische Staatsbürgerschaft. Weil es nach 1993 in Georgien keine Arbeit mehr für ihn gegeben habe, habe er bis kurz vor seiner Ausreise in D._______ ge- arbeitet, um seine Familie zu ernähren. Seine Ehefrau habe währenddes- sen in ihrem Haus in E._______ (Georgien) gelebt; die volljährigen Söhne würden in F._______ leben und studieren. Seit einer grossen Operation im Jahr 2006 habe er gesundheitliche Probleme. Wegen der Krankheit seiner Ehefrau sei er schliesslich nach Georgien zurückgekehrt. Bereits vor zwei Jahren habe sie eine Lymphoma-Diagnose erhalten und sei medizinisch behandelt worden. Vor einigen Monaten sei ein weiteres Geschwür am Hals entdeckt worden, welches die Ärzte in Georgien nicht hätten operie- ren können; stattdessen sei ihr eine Chemotherapie empfohlen worden. Aus diesen Gründen seien sie in die Schweiz gelangt. Sie hätten in Geor- gien viele Schulden, weil sie die medizinische Behandlung, wie die Unter- suchungen und Behandlungen, selber hätten finanzieren müssen. Ansons- ten habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Er wünsche sich einzig, dass seine Ehefrau medi- zinisch korrekt behandelt werde. C.b Die Beschwerdeführerin erklärte an ihrer Anhörung vom 23. August 2023, es sei bei ihr im November 2021 Lymphdrüsenkrebs diagnostiziert worden und sie sei deswegen in ihrem Heimatstaat behandelt worden. Nachdem vor einigen Monaten ein weiteres Lymphom am Hals gefunden worden sei, das sich sehr rasch vergrössert habe, sei sie in der G.______-

E-4839/2023 Seite 3 Klinik bei einer berühmten Ärztin gewesen, die sie an einen Kieferchirurgen verwiesen habe. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass eine Operation am Hals zu riskant sei, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe in ihrem Heimatstaat keine Hoffnung mehr gehabt. Im Rahmen einer Untersuchung in der Schweiz sei ihr auch eine Hepatitis B-Infektion diagnostiziert worden. Die medizinischen Behandlungen in ihrem Heimatstaat seien nur teilweise finanziert worden; insbesondere Analysen und Medikamente hätten sie sel- ber bezahlen müssen. Es gehe ihnen infolgedessen finanziell schlecht. Sie hätten beim Gesundheitsministerium um finanzielle Hilfe gebeten, an sozi- ale Institutionen hätten sie sich jedoch nicht gewandt, weil sie hierfür sozial bedürftig hätten sein müssen. Andere Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatstaat gebe es nicht. D. D.a Am 31. August 2023 liess das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung der Beschwerdeführenden einen Entwurf des Nichteintretensent- scheids zur Stellungnahme zukommen. D.b In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 wiesen die Beschwer- deführenden darauf hin, sie würden unter schweren Krankheiten leiden und wegen neu entdeckter gynäkologischer Probleme der Beschwerdefüh- rerin seien weitere Untersuchungen notwendig. Es sei ausserdem eine le- bensbedrohliche Operation vorgesehen, die in Georgien nicht durchgeführt werden könne. Damit liege ein Sachverhalt gemäss der Ausnahmebestim- mung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vor und die Wegweisung sei nicht vollziehbar. E. Mit Verfügung vom 4. September 2023 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylge- suche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gleichentags informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Man- datsniederlegung.

E-4839/2023 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 11. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asyl- gewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ein elektronisches Bestätigungsschreiben des Uni- versitätsspitals C._______ vom 6. September 2023 sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Georgien vom

1. April 2021 ins Recht. H. Mit Verfügung vom 13. September 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 22. September 2023 den Antrag, ein Gesuch um Kostenerlass ohne eine Fürsorgebestätigung einreichen zu dürfen, nachdem weder das SEM noch der Leistungserbrin- ger im BAZ ihnen eine solche ausstellen könne; zumindest werde um Er- streckung der Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung ersucht. Sie reichten ausserdem einen Austrittsbericht des Universitätsspi- tals C._______ vom 15. September 2023 ein, wonach der Beschwerdefüh- rerin am 15. September 2023 das B-Zelllymphom am Hals entfernt worden sei. Die Besprechung der definitiven Histologie erfolge am 26. September 2023. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2023 hielt das SEM an sei- nen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Am 27. September 2023 erstreckte der Instruktionsrichter den Beschwer- deführenden die Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung; mit

E-4839/2023 Seite 5 Verfügung vom 28. September 2023 liess er ihnen die Vernehmlassung des SEM zur Stellungnahme zukommen. L. In ihrer Replik vom 11. Oktober 2023 erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten nach zahlreichen erfolglosen Bemühungen feststellen müssen, dass ihnen keine Fürsorgebestätigung ausgestellt werde. Weiter sei ihre Fürsorgeabhängigkeit aktenkundig. Zur Vernehmlassung des SEM äusser- ten sich die Beschwerdeführenden nicht. M. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführen- den wurden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, den Arztbericht betreffend Besprechung der definitiven Histologie des entfern- ten Lymphoms nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten zu befinden sei. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden (innert der ihnen gesetzten Frist und auch danach) nicht nach.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

E-4839/2023 Seite 6 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die aus- schliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 Satz 2 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerde- begehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden seien wegen ihrer gesundheitlichen Prob- leme in die Schweiz gekommen. Sie hätten sich unter anderem wegen ihrer Schulden in Georgien erhofft, in der Schweiz medizinische Behandlung er- halten zu können. Nachdem sie folglich keine Verfolgung – beziehungs- weise Furcht vor zukünftiger Verfolgung – im Heimatstaat geltend gemacht

E-4839/2023 Seite 7 hätten, sondern einzig medizinische und ökonomische Gründe, liege kein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG vor.

E. 4.1.2 Weiter spreche nichts gegen den Vollzug ihrer Wegweisung nach Ge- orgien. Sie würden in E._______ über ein Haus sowie ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen und es sei ihnen bei Bedarf zumutbar, sich zur Unterstützung an die dortigen Sozialbehörden zu wenden. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerde- führenden und insbesondere die Behandlung des Lymphoms der Be- schwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 83 Abs. 4 AIG nur zur Anwendung gelange, wenn durch den Weg- weisungsvollzug eine erhebliche und konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer schwerwiegenden Erkrankung geschaffen werde. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem sowie über alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts. Das Gesundheitssystem und der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheits- versorgung habe sich seit Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten und allgemeinen Gesundheitsprogramms im Februar 2013 kontinuierlich verbessert. Angesichts der in den vergangenen Jahren beanspruchten medizinischen Behandlungen im Heimatstaat sei davon auszugehen, der Zugang der Beschwerdeführenden zur medizinischen Versorgung sei weiterhin gewährleistet. Es stehe ihnen zudem frei, medi- zinische Rückkehrhilfe zu beantragen. An dieser Einschätzung könnten die Ausführungen in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf nichts ändern.

E. 4.2 In der Begründung ihrer Beschwerdeanträge bemängeln die Be- schwerdeführenden die unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie die fehlende Berücksichtigung desselben in der ange- fochtenen Verfügung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und eine zeitnahe Chemotherapie sei zentral. Es handle sich um eine lebensbedrohliche Krankheit, die eine intensive Behandlung erfordere. Georgien fehle es an Ressourcen für eine solche Therapie, weil es nicht über die erforderlichen modernen Technologien ver- füge. Zudem müssten die Patienten einen grossen Teil der medizinischen Behandlungskosten selber bezahlen und sie hätten sich bereits erheblich verschuldet. Das SEM hätte im konkreten Fall beurteilen müssen, ob die medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführenden tatsächlich ver- fügbar seien.

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E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei sie in Georgien medizinisch behandelt worden und die Ärzte hätten sich mit ihrer Krankheit und deren Behandlung ernsthaft auseinandergesetzt. Sie nehme aktuell noch die in Georgien ver- schriebenen Medikamente ein, womit weiterhin von deren Verfügbarkeit in Georgien auszugehen sie. Es sei als unfundierte Behauptung zu qualifizie- ren, dass ihr Heimatstaat nicht über die erforderlichen modernen Techno- logien verfüge und es an Ressourcen für eine intensive Behandlung mangle. F._______ verfüge neben den zwei Kliniken, in welchen sich die Beschwerdeführerin habe behandeln lassen, über weitere grössere onko- logische Kliniken. Gemäss einem medizinischen Consulting vom 18. Au- gust 2020 würden auch für die Behandlung von Hepatitis B in mehreren Kliniken Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Die Finanzierung der not- wendigen Behandlung könne einerseits über die staatliche Krankenversi- cherung Universal Health Care erfolgen und andererseits über andere Budget-Gefässe, die im Falle von besonders schweren Krankheiten res- pektive teuren Behandlung zusätzliche finanzielle Unterstützung bieten würden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die georgische Regie- rung am 9. August 2023 entschieden habe, Hormontherapie, Chemothera- pie, Strahlentherapie und Medikamente würden für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig vom Einkommen finanziert. Angesichts dessen könnten sich die Beschwerdeführenden bezüglich Inanspruchnahme der möglichen Unterstützungsangebote an die heimatlichen Behörden wen- den.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sachver- halt nicht vollständig erstellt und damit dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge getan habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflich3tet, zu jedem Sachverhalts- element umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklä- rungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER / BINDER, in: Kommentar zum

E-4839/2023 Seite 9 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 5.3 Nach Prüfung der Verfahrensakten ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführenden mit ihrer formellen Rüge der unvollständigen Sach- verhaltsfeststellung nicht durchzudringen vermögen. Grundsätzlich haben die Behörden gesundheitliche Probleme von asylsuchenden Personen

– mithin die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im Heimat- staat – im Hinblick auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs abzuklären. Die Vorinstanz ist ihrer diesbezüglichen Abklä- rungspflicht nachgekommen. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Diagnosen der Beschwerdeführerin, dem Gesundheitssystem Ge- orgiens sowie dem Zugang zu demselben auseinandergesetzt (vgl. SEM- Verfügung S. 2 und S. 4 f.). Nachdem die Hauptdiagnose der Beschwerde- führerin bereits im Jahr 2021 in ihrem Heimatstaat gestellt und sie bereits vor ihrer Anhörung vom 23. August 2023 in der Schweiz medizinisch abge- klärt worden war, bestand für das SEM auch keine Veranlassung, allfällige weitere Untersuchungen oder Diagnosestellungen abzuwarten (vgl. SEM-Akten, A25 ad F6 und F16). Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ging das SEM zu Recht davon aus, der rechtserhebliche medi- zinische Sachverhalt sei hinreichend erstellt. Sodann hat es sich in seiner Vernehmlassung erneut einlässlich zur Frage der Behandelbarkeit der Krankheit der Beschwerdeführerin in Georgien und der Finanzierung der Behandlung geäussert. Die Frage nach geeigneten Behandlungsmöglich- keiten der bekannten Erkrankungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat bildet im Übrigen Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu- beurteilung ist abzuweisen.

E. 6 Soweit die Beschwerdeführenden den Nichteintretensentscheid des SEM überhaupt anfechten, ist die Verfügung offensichtlich nicht zu beanstan- den: Sie gelangten ausschliesslich wegen medizinischer (und damit verbundener wirtschaftlicher) Gründe in die Schweiz. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ihre Asyl- gesuche nicht eingetreten.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

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E. 8.2.3 Nachdem die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG gestellt haben finden das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechts- widrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 In Bezug auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Im Jahr 2021 erhielt die Beschwerdeführerin die Diagnose Lymphdrüsen- krebs, woraufhin sie in ihrem Heimatstaat entsprechend medizinisch be- handelt wurde. Innert kurzer Zeit wurde ein weiteres Zelllymphom gefun- den und dieses als aggressiv sowie gefährlich beurteilt. Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwerwiegend erkrankte Per- son. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staat- lichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Original- präparate oder Generika zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom 19. Januar 2024 E. 6.2.3, D-2961/2021 vom 20. August

E-4839/2023 Seite 12 2021 E. 7.3.4). Die Beschwerdeführerin hat sich in Georgien denn auch bereits onkologisch behandeln lassen und es ist davon auszugehen, das gute georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem könne ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Be- treuung gewährleisten, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenun- würdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten.

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG).

E. 8.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 8.3.4 Es wurde bereits in der vorstehenden Erwägung 8.2.4 ausgeführt, dass in Bezug auf die Krankheit der Beschwerdeführerin vom Zugang zur adäquaten medizinischen Versorgung in ihrem Heimatstaat auszugehen ist. Die Hoffnung der Beschwerdeführenden auf eine (noch) bessere medi-

E-4839/2023 Seite 13 zinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber für das vor- liegende Verfahren nicht entscheidend. Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Behandlung der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin bisher mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden war. Die Vorinstanz hat jedoch sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung konkret aufgezeigt, dass Georgien einerseits über ein funktionierendes und in den letzten Jahren kontinuierlich verbessertes Gesundheitssystem verfügt – welches die Beschwerdeführerin auch be- reits in Anspruch genommen hat – und andererseits finanzielle Unterstüt- zung für Behandlungen von Krebspatienten bietet. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der kürzlich ergangene Entscheid der georgi- schen Regierung vom 9. August 2023, wonach Hormontherapie, Chemo- therapie, Strahlentherapie und Medikamente neu für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig von ihrem Einkommen finanziert werden (vgl. SEM-Verfügung S. 5; Vernehmlassung vom 25. September 2023 S. 2 f.). Die Ausführungen des SEM decken sich mit den Erkenntnissen des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM] Deutschland, Georgien, Länderinformationsblatt 2022, vom Juli 2022, abrufbar unter: < https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_20 22_Georgien_DE.pdf >; World Health Organization (WHO), Can people af- ford to pay for health care? New Evidence on Financial Protection in Geor- gia, vom 13. Juli 2021, < https://apps.who.int/iris/rest/bitstreams/1356702/ retrieve >; alle Internetquellen abgerufen am 23. Januar 2024). Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge über Wohn- eigentum in E._______ und ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Im Falle von finanziellen Schwierigkeiten ist ihnen zuzumu- ten, sich für den Erhalt finanzieller Unterstützung an die Sozialbehörden zu wenden. Abschliessend sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312)

E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger georgischer Reise- pässe. Darüber hinaus obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischen- verfügung vom 24. Oktober 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4839/2023 Urteil vom 7. Februar 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch gemäss AsylG); Verfügung des SEM vom 4. September 2023. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) Juni 2023 und sie suchten am 2. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juni 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen. B. Das Universitätsspital C._______ diagnostizierte der Beschwerdeführerin im Austrittsbericht vom 12. Juni 2023 eine Hepatitis B-Infektion sowie ein "highgrade B-Zell Lymphom", das zeitnah entfernt werden solle. Am 20. Juni 2023 ging die Beschwerdeführerin in eine ambulante hepatologische Sprechstunde und am 21. Juni 2023 erfolgte eine Biopsie des Lymphoms. C. C.a Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 23. August 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Georgien geboren und aufgewachsen, verfüge aber sowohl über die georgische als auch über die russische Staatsbürgerschaft. Weil es nach 1993 in Georgien keine Arbeit mehr für ihn gegeben habe, habe er bis kurz vor seiner Ausreise in D._______ gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Seine Ehefrau habe währenddessen in ihrem Haus in E._______ (Georgien) gelebt; die volljährigen Söhne würden in F._______ leben und studieren. Seit einer grossen Operation im Jahr 2006 habe er gesundheitliche Probleme. Wegen der Krankheit seiner Ehefrau sei er schliesslich nach Georgien zurückgekehrt. Bereits vor zwei Jahren habe sie eine Lymphoma-Diagnose erhalten und sei medizinisch behandelt worden. Vor einigen Monaten sei ein weiteres Geschwür am Hals entdeckt worden, welches die Ärzte in Georgien nicht hätten operieren können; stattdessen sei ihr eine Chemotherapie empfohlen worden. Aus diesen Gründen seien sie in die Schweiz gelangt. Sie hätten in Georgien viele Schulden, weil sie die medizinische Behandlung, wie die Untersuchungen und Behandlungen, selber hätten finanzieren müssen. Ansonsten habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Er wünsche sich einzig, dass seine Ehefrau medizinisch korrekt behandelt werde. C.b Die Beschwerdeführerin erklärte an ihrer Anhörung vom 23. August 2023, es sei bei ihr im November 2021 Lymphdrüsenkrebs diagnostiziert worden und sie sei deswegen in ihrem Heimatstaat behandelt worden. Nachdem vor einigen Monaten ein weiteres Lymphom am Hals gefunden worden sei, das sich sehr rasch vergrössert habe, sei sie in der G.______-Klinik bei einer berühmten Ärztin gewesen, die sie an einen Kieferchirurgen verwiesen habe. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass eine Operation am Hals zu riskant sei, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe in ihrem Heimatstaat keine Hoffnung mehr gehabt. Im Rahmen einer Untersuchung in der Schweiz sei ihr auch eine Hepatitis B-Infektion diagnostiziert worden. Die medizinischen Behandlungen in ihrem Heimatstaat seien nur teilweise finanziert worden; insbesondere Analysen und Medikamente hätten sie selber bezahlen müssen. Es gehe ihnen infolgedessen finanziell schlecht. Sie hätten beim Gesundheitsministerium um finanzielle Hilfe gebeten, an soziale Institutionen hätten sie sich jedoch nicht gewandt, weil sie hierfür sozial bedürftig hätten sein müssen. Andere Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatstaat gebe es nicht. D. D.a Am 31. August 2023 liess das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme zukommen. D.b In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, sie würden unter schweren Krankheiten leiden und wegen neu entdeckter gynäkologischer Probleme der Beschwerdeführerin seien weitere Untersuchungen notwendig. Es sei ausserdem eine lebensbedrohliche Operation vorgesehen, die in Georgien nicht durchgeführt werden könne. Damit liege ein Sachverhalt gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vor und die Wegweisung sei nicht vollziehbar. E. Mit Verfügung vom 4. September 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Gleichentags informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Mandatsniederlegung. G. Mit Eingabe vom 11. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten dabei, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden ein elektronisches Bestätigungsschreiben des Universitätsspitals C._______ vom 6. September 2023 sowie eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Georgien vom 1. April 2021 ins Recht. H. Mit Verfügung vom 13. September 2023 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Die Beschwerdeführenden stellten mit Eingabe vom 22. September 2023 den Antrag, ein Gesuch um Kostenerlass ohne eine Fürsorgebestätigung einreichen zu dürfen, nachdem weder das SEM noch der Leistungserbringer im BAZ ihnen eine solche ausstellen könne; zumindest werde um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Fürsorgebestätigung ersucht. Sie reichten ausserdem einen Austrittsbericht des Universitätsspitals C._______ vom 15. September 2023 ein, wonach der Beschwerdeführerin am 15. September 2023 das B-Zelllymphom am Hals entfernt worden sei. Die Besprechung der definitiven Histologie erfolge am 26. September 2023. J. In seiner Vernehmlassung vom 25. September 2023 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. K. Am 27. September 2023 erstreckte der Instruktionsrichter den Beschwer-deführenden die Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung; mit Verfügung vom 28. September 2023 liess er ihnen die Vernehmlassung des SEM zur Stellungnahme zukommen. L. In ihrer Replik vom 11. Oktober 2023 erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten nach zahlreichen erfolglosen Bemühungen feststellen müssen, dass ihnen keine Fürsorgebestätigung ausgestellt werde. Weiter sei ihre Fürsorgeabhängigkeit aktenkundig. Zur Vernehmlassung des SEM äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht. M. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführenden wurden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, den Arztbericht betreffend Besprechung der definitiven Histologie des entfernten Lymphoms nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten zu befinden sei. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden (innert der ihnen gesetzten Frist und auch danach) nicht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf ein Asylgesuch wird gemäss Art. 31a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 AsylG nicht eingetreten, wenn mit dem Gesuch nicht um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird. Dies gilt namentlich für Gesuche, die aus-schliesslich aus medizinischen Gründen eingereicht werden (vgl. Art. 31a Abs. 3 Satz 2 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdebegehren ist deshalb nicht einzutreten. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Die Beschwerdeführenden seien wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in die Schweiz gekommen. Sie hätten sich unter anderem wegen ihrer Schulden in Georgien erhofft, in der Schweiz medizinische Behandlung erhalten zu können. Nachdem sie folglich keine Verfolgung - beziehungsweise Furcht vor zukünftiger Verfolgung - im Heimatstaat geltend gemacht hätten, sondern einzig medizinische und ökonomische Gründe, liege kein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG vor. 4.1.2 Weiter spreche nichts gegen den Vollzug ihrer Wegweisung nach Georgien. Sie würden in E._______ über ein Haus sowie ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen und es sei ihnen bei Bedarf zumutbar, sich zur Unterstützung an die dortigen Sozialbehörden zu wenden. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden und insbesondere die Behandlung des Lymphoms der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 83 Abs. 4 AIG nur zur Anwendung gelange, wenn durch den Wegweisungsvollzug eine erhebliche und konkrete Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer schwerwiegenden Erkrankung geschaffen werde. Georgien verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem sowie über alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Markts. Das Gesundheitssystem und der Zugang der Bevölkerung zur Gesundheits-versorgung habe sich seit Einführung des neu organisierten, staatlich finanzierten und allgemeinen Gesundheitsprogramms im Februar 2013 kontinuierlich verbessert. Angesichts der in den vergangenen Jahren beanspruchten medizinischen Behandlungen im Heimatstaat sei davon auszugehen, der Zugang der Beschwerdeführenden zur medizinischen Versorgung sei weiterhin gewährleistet. Es stehe ihnen zudem frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. An dieser Einschätzung könnten die Ausführungen in der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf nichts ändern. 4.2 In der Begründung ihrer Beschwerdeanträge bemängeln die Beschwerdeführenden die unvollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie die fehlende Berücksichtigung desselben in der angefochtenen Verfügung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert und eine zeitnahe Chemotherapie sei zentral. Es handle sich um eine lebensbedrohliche Krankheit, die eine intensive Behandlung erfordere. Georgien fehle es an Ressourcen für eine solche Therapie, weil es nicht über die erforderlichen modernen Technologien verfüge. Zudem müssten die Patienten einen grossen Teil der medizinischen Behandlungskosten selber bezahlen und sie hätten sich bereits erheblich verschuldet. Das SEM hätte im konkreten Fall beurteilen müssen, ob die medizinischen Behandlungen der Beschwerdeführenden tatsächlich verfügbar seien. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei sie in Georgien medizinisch behandelt worden und die Ärzte hätten sich mit ihrer Krankheit und deren Behandlung ernsthaft auseinandergesetzt. Sie nehme aktuell noch die in Georgien verschriebenen Medikamente ein, womit weiterhin von deren Verfügbarkeit in Georgien auszugehen sie. Es sei als unfundierte Behauptung zu qualifizieren, dass ihr Heimatstaat nicht über die erforderlichen modernen Technologien verfüge und es an Ressourcen für eine intensive Behandlung mangle. F._______ verfüge neben den zwei Kliniken, in welchen sich die Beschwerdeführerin habe behandeln lassen, über weitere grössere onkologische Kliniken. Gemäss einem medizinischen Consulting vom 18. August 2020 würden auch für die Behandlung von Hepatitis B in mehreren Kliniken Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Die Finanzierung der notwendigen Behandlung könne einerseits über die staatliche Krankenversicherung Universal Health Care erfolgen und andererseits über andere Budget-Gefässe, die im Falle von besonders schweren Krankheiten respektive teuren Behandlung zusätzliche finanzielle Unterstützung bieten würden. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die georgische Regierung am 9. August 2023 entschieden habe, Hormontherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie und Medikamente würden für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig vom Einkommen finanziert. Angesichts dessen könnten sich die Beschwerdeführenden bezüglich Inanspruchnahme der möglichen Unterstützungsangebote an die heimatlichen Behörden wenden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und damit dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge getan habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflich3tet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer / Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.3 Nach Prüfung der Verfahrensakten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer formellen Rüge der unvollständigen Sach-verhaltsfeststellung nicht durchzudringen vermögen. Grundsätzlich haben die Behörden gesundheitliche Probleme von asylsuchenden Personen - mithin die medizinische Infrastruktur und Versorgungslage im Heimatstaat - im Hinblick auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuklären. Die Vorinstanz ist ihrer diesbezüglichen Abklärungspflicht nachgekommen. Sie hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Diagnosen der Beschwerdeführerin, dem Gesundheitssystem Georgiens sowie dem Zugang zu demselben auseinandergesetzt (vgl. SEM-Verfügung S. 2 und S. 4 f.). Nachdem die Hauptdiagnose der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2021 in ihrem Heimatstaat gestellt und sie bereits vor ihrer Anhörung vom 23. August 2023 in der Schweiz medizinisch abgeklärt worden war, bestand für das SEM auch keine Veranlassung, allfällige weitere Untersuchungen oder Diagnosestellungen abzuwarten (vgl. SEM-Akten, A25 ad F6 und F16). Aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen ging das SEM zu Recht davon aus, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei hinreichend erstellt. Sodann hat es sich in seiner Vernehmlassung erneut einlässlich zur Frage der Behandelbarkeit der Krankheit der Beschwerdeführerin in Georgien und der Finanzierung der Behandlung geäussert. Die Frage nach geeigneten Behandlungsmöglichkeiten der bekannten Erkrankungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat bildet im Übrigen Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-beurteilung ist abzuweisen.

6. Soweit die Beschwerdeführenden den Nichteintretensentscheid des SEM überhaupt anfechten, ist die Verfügung offensichtlich nicht zu beanstanden: Sie gelangten ausschliesslich wegen medizinischer (und damit verbundener wirtschaftlicher) Gründe in die Schweiz. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Nachdem die Beschwerdeführenden kein Asylgesuch im Sinn von Art. 18 AsylG gestellt haben finden das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 In Bezug auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Im Jahr 2021 erhielt die Beschwerdeführerin die Diagnose Lymphdrüsenkrebs, woraufhin sie in ihrem Heimatstaat entsprechend medizinisch behandelt wurde. Innert kurzer Zeit wurde ein weiteres Zelllymphom gefunden und dieses als aggressiv sowie gefährlich beurteilt. Damit handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwerwiegend erkrankte Person. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind jedoch Behandlungen von Krebserkrankungen im Rahmen des staatlichen Gesundheitsprogramms in Georgien möglich und es stehen alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Original-präparate oder Generika zur Verfügung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-271/2024 vom 19. Januar 2024 E. 6.2.3, D-2961/2021 vom 20. August 2021 E. 7.3.4). Die Beschwerdeführerin hat sich in Georgien denn auch bereits onkologisch behandeln lassen und es ist davon auszugehen, das gute georgische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem könne ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Georgien gilt als verfolgungssicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dies bedeutet, dass für abgewiesene Asylsuchende eine Rückkehr nach Georgien in der Regel als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG). 8.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.4 Es wurde bereits in der vorstehenden Erwägung 8.2.4 ausgeführt, dass in Bezug auf die Krankheit der Beschwerdeführerin vom Zugang zur adäquaten medizinischen Versorgung in ihrem Heimatstaat auszugehen ist. Die Hoffnung der Beschwerdeführenden auf eine (noch) bessere medi-zinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend. Das Gericht verkennt auch nicht, dass die Behandlung der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin bisher mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden war. Die Vorinstanz hat jedoch sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung konkret aufgezeigt, dass Georgien einerseits über ein funktionierendes und in den letzten Jahren kontinuierlich verbessertes Gesundheitssystem verfügt - welches die Beschwerdeführerin auch bereits in Anspruch genommen hat - und andererseits finanzielle Unterstützung für Behandlungen von Krebspatienten bietet. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der kürzlich ergangene Entscheid der georgischen Regierung vom 9. August 2023, wonach Hormontherapie, Chemotherapie, Strahlentherapie und Medikamente neu für alle Krebspatienten im ganzen Land unabhängig von ihrem Einkommen finanziert werden (vgl. SEM-Verfügung S. 5; Vernehmlassung vom 25. September 2023 S. 2 f.). Die Ausführungen des SEM decken sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM] Deutschland, Georgien, Länderinformationsblatt 2022, vom Juli 2022, abrufbar unter: ; World Health Organization (WHO), Can people afford to pay for health care? New Evidence on Financial Protection in Georgia, vom 13. Juli 2021, ; alle Internetquellen abgerufen am 23. Januar 2024). Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge über Wohn-eigentum in E._______ und ein unterstützungsfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat. Im Falle von finanziellen Schwierigkeiten ist ihnen zuzumuten, sich für den Erhalt finanzieller Unterstützung an die Sozialbehörden zu wenden. Abschliessend sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger georgischer Reisepässe. Darüber hinaus obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: