Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit Ihrem Sohn B._______ (der letztmals die Schweiz am 12. Juni 2024 freiwillig verlassen hat und nach Georgien zurückgekehrt ist) und ihrer Tochter C._______ am 15. Au- gust 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzent- rum (BAZ) Region D._______ zugewiesen. Am 22. August 2022 bevoll- mächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 18. November 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 22. November 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat am 6. Dezember 2022 als beendet. Am 18. Januar 2022 (recte: 18. Ja- nuar 2023) bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (eröffnet am 14. Januar 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivzif- fer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 3), beauftragte den zuständigen Kan- ton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerde- führerin (ohne Rechtsvertretung) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
D-410/2025 Seite 3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwä- gung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Obschon die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung be- antragt wird, richten sich die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Nichteintritt auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) sowie die verfügte Wegweisung (Dispositiv-ziffern 2 und 3 der
D-410/2025 Seite 4 angefochtenen Verfügung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechts- kraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen ohne Einschränkung prüft.
E. 5 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Tochter der Beschwer- deführerin C._______ (D-412/2025) koordiniert behandelt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
D-410/2025 Seite 5 dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. We- der die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe nachfolgende Erwägun- gen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs- sig erscheinen.
E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass in Georgien weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und es sich um einen Staat handelt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. die Legalvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG unter welche Georgien fällt). Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin – die über Schuldbildung und Arbeitserfahrung verfügt – bereits vor ihrer Ausreise aus Georgien auf die Hilfe von Freunden und Verwandten zurückgreifen konnte. Dasselbe trifft für ihre erwachsene Toch- ter zu, mit der sie nach Georgien zurückkehren wird und die bereits vor der Ausreise aus Georgien ihre Mutter sowohl praktisch als auch finanziell un- terstützt hat. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Be- schwerde zur schwierigen Wohnsituation in reinen Behauptungen, die kei- nen Rückhalt in den Aussagen der Beschwerdeführerin finden.
E. 6.3.3 In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Krebs (Non-Hodgkin-Lymphom Stadium 4). Um eine Biopsie durch- führen zu können, habe sie erfolglos das georgische Gesundheitsministe- rium um finanzielle Unterstützung ersucht. Arbeitskollegen hätten darauf- hin Geld gesammelt, um die Biopsie trotzdem zu ermöglichen. Georgien habe sie schliesslich verlassen, da noch mehr Geld für weitere
D-410/2025 Seite 6 Untersuchungen benötigt worden wäre und sie das Vertrauen in das geor- gische Gesundheitswesen verloren habe. Dem letzten aktenkundigen Arztbericht ist zu entnehmen, dass bei der Be- schwerdeführerin ein MALT-Lymphom diagnostiziert wurde und von No- vember 2022 bis Mai 2023 eine palliative Erstlinientherapie mit Bendamus- tin und Rituximab erfolgte. Seit Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin in Nachsorge. Ein mehrjähriges therapiefreies Intervall nach Abschluss der palliativen Erstlinientherapie ist im Regelfall zu erwarten (vgl. SEM-eAkten 49/2). Zudem wurde Adipositas diagnostiziert (vgl. SEM-eAkten 6).
E. 6.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er- achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt anhand der ärztlichen Unterlagen wie auch den Anhörungen der Beschwerdeführerin als genügend erstellt zu erachten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin sind die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Behandelbarkeit ihrer medizinischen Beeinträchtigungen in Georgien zu bestätigen. Die Beschwerdeausführungen, die sich insbesondere in Ausführungen zum Gesundheitszustand der Tochter erschöpfen, vermö- gen der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzustellen. Die vorgebrachten Finanzierungsprobleme bleiben un- belegt. Somit sind die konkreten Hintergründe nicht nachvollziehbar und es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom georgi- schen Sozialhilfeprogramm profitieren kann, sollte es ihre finanzielle Situ- ation eines Tages erfordern. Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, anderer- seits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm Uni- versal Health Care Program (UHCP) inklusive einer kostenlosen Kranken- versicherung zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-5322/2024 und E-5323/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2.3, E-5563/2021 vom 6. Januar
D-410/2025 Seite 7 2022 E. 7.3.2.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Zudem verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssys- tem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamen- ten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Ge- nerika zur Verfügung (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Ja- nuar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 und 6.4 je m.w.H.). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre medizinischen Beschwerden dort (weiter) behan- deln lassen kann. Sowohl die zur Behandlung der Beschwerdeführerin not- wenigen Medikamente als auch die onkologischen Behandlungen sind in Georgien verfügbar (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2 ff. [Lymphdrüsenkrebs], D-409/2023 vom
31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [kardiovaskuläres Risikoprofil im Kon- text einer Krebserkrankung] sowie D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.4 ff. [metastasierende Krebserkrankung im fortgeschrittenen Sta- dium]). Dass sie das Vertrauen in das georgische Gesundheitssystem ver- loren haben will, vermag hieran nichts zu ändern. Es steht ihr frei, die von den Schweizer Ärzten gestellten Diagnosen in Georgien vorzulegen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits diverse me- dizinische Hilfen in Georgien in Anspruch genommen hat und es kann ihr zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut auf- zunehmen.
E. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirt- schaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit füh- ren. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Im Übrigen hat diese bereits auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]).
E. 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch indivi- dueller Hinsicht zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
D-410/2025 Seite 8 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Reisepass ohne Wei- teres nach Georgien zurückkehren. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha- ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge- geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-410/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-410/2025 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit Ihrem Sohn B._______ (der letztmals die Schweiz am 12. Juni 2024 freiwillig verlassen hat und nach Georgien zurückgekehrt ist) und ihrer Tochter C._______ am 15. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ zugewiesen. Am 22. August 2022 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 22. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 18. November 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 22. November 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. In der Folge erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 6. Dezember 2022 als beendet. Am 18. Januar 2022 (recte: 18. Januar 2023) bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (eröffnet am 14. Januar 2025) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), setzte eine Ausreisefrist an (Dispositivziffer 3), beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4) und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin (ohne Rechtsvertretung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung; die Vorinstanz hat der Beschwerde diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Obschon die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, richten sich die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegründung einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Nichteintritt auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) sowie die verfügte Wegweisung (Dispositiv-ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen ohne Einschränkung prüft.
5. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführerin C._______ (D-412/2025) koordiniert behandelt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Nachdem in der angefochtenen Verfügung rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend gemacht hat, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden; ihre Rückkehr nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (siehe nachfolgende Erwägungen) lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Unbestritten ist vorliegend, dass in Georgien weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und es sich um einen Staat handelt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. die Legalvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG unter welche Georgien fällt). Überdies ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - die über Schuldbildung und Arbeitserfahrung verfügt - bereits vor ihrer Ausreise aus Georgien auf die Hilfe von Freunden und Verwandten zurückgreifen konnte. Dasselbe trifft für ihre erwachsene Tochter zu, mit der sie nach Georgien zurückkehren wird und die bereits vor der Ausreise aus Georgien ihre Mutter sowohl praktisch als auch finanziell unterstützt hat. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Wohnsituation in reinen Behauptungen, die keinen Rückhalt in den Aussagen der Beschwerdeführerin finden. 6.3.3 In medizinischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Krebs (Non-Hodgkin-Lymphom Stadium 4). Um eine Biopsie durchführen zu können, habe sie erfolglos das georgische Gesundheitsministerium um finanzielle Unterstützung ersucht. Arbeitskollegen hätten daraufhin Geld gesammelt, um die Biopsie trotzdem zu ermöglichen. Georgien habe sie schliesslich verlassen, da noch mehr Geld für weitere Untersuchungen benötigt worden wäre und sie das Vertrauen in das georgische Gesundheitswesen verloren habe. Dem letzten aktenkundigen Arztbericht ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin ein MALT-Lymphom diagnostiziert wurde und von November 2022 bis Mai 2023 eine palliative Erstlinientherapie mit Bendamustin und Rituximab erfolgte. Seit Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin in Nachsorge. Ein mehrjähriges therapiefreies Intervall nach Abschluss der palliativen Erstlinientherapie ist im Regelfall zu erwarten (vgl. SEM-eAkten 49/2). Zudem wurde Adipositas diagnostiziert (vgl. SEM-eAkten 6). 6.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; u.a. E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Zunächst ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt anhand der ärztlichen Unterlagen wie auch den Anhörungen der Beschwerdeführerin als genügend erstellt zu erachten ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Behandelbarkeit ihrer medizinischen Beeinträchtigungen in Georgien zu bestätigen. Die Beschwerdeausführungen, die sich insbesondere in Ausführungen zum Gesundheitszustand der Tochter erschöpfen, vermögen der zutreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzustellen. Die vorgebrachten Finanzierungsprobleme bleiben unbelegt. Somit sind die konkreten Hintergründe nicht nachvollziehbar und es kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin vom georgischen Sozialhilfeprogramm profitieren kann, sollte es ihre finanzielle Situation eines Tages erfordern. Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm Universal Health Care Program (UHCP) inklusive einer kostenlosen Krankenversicherung zu verweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-5322/2024 und E-5323/2024 vom 6. September 2024 E. 5.2.3, E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4 und E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 E.6.3 m.w.H.). Zudem verfügt Georgien mittlerweile über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat. Fast alle Krankheiten sind behandelbar und alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes stehen als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung (vgl. z. B. Urteile des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.3.2.4, E-6340/2018 vom 14. November 2018 E. 8.2.3, D-1160/2017 vom 19. Februar 2018 E. 8.4.6, D-2325/2015 vom 20. April 2016 E. 6.3 und 6.4 je m.w.H.). Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre medizinischen Beschwerden dort (weiter) behandeln lassen kann. Sowohl die zur Behandlung der Beschwerdeführerin notwenigen Medikamente als auch die onkologischen Behandlungen sind in Georgien verfügbar (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-4839/2023 vom 7. Februar 2024 E. 8.2 ff. [Lymphdrüsenkrebs], D-409/2023 vom 31. Januar 2023 E. 9.2.3 und 9.2.7 [kardiovaskuläres Risikoprofil im Kontext einer Krebserkrankung] sowie D-5624/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 9.1.4 ff. [metastasierende Krebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium]). Dass sie das Vertrauen in das georgische Gesundheitssystem verloren haben will, vermag hieran nichts zu ändern. Es steht ihr frei, die von den Schweizer Ärzten gestellten Diagnosen in Georgien vorzulegen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin bereits diverse medizinische Hilfen in Georgien in Anspruch genommen hat und es kann ihr zugemutet werden, die benötigten Behandlungen in Georgien erneut aufzunehmen. 6.3.5 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Im Übrigen hat diese bereits auf die Möglichkeit eines Antrags auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (vgl. Art. 93 AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [SR 142.312]). 6.3.6 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin kann mit ihrem Reisepass ohne Weiteres nach Georgien zurückkehren. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Eventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: