Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2025 zusammen mit seiner Ehe- frau B._______ (geb. […]) und dem gemeinsamen Sohn C._______(geb. am […]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. Juli 2025 fand die Aufnahme der Personalien des Beschwerdefüh- rers und am 9. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Be- schwerdeführer, seine Ehefrau und der Sohn liessen am 15. Juli 2025 durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf, zum beabsichtigten Nichteintreten auf die Asylgesuche und zur Wegweisung aus der Schweiz einreichen. Sie machten dabei gel- tend, sie hätten immer offen und ehrlich gesagt, dass sie aufgrund der ge- sundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in die Schweiz gekom- men seien. Diese seien in Georgien nicht behandelbar, weshalb sie dort keine Zukunft hätten. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und dessen Familienmitglieder nicht ein und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sa- che zu entscheiden; eventualiter sei die Vorinstanz in Feststellung der Un- zumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, den Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufzu- nehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E-5524/2025 Seite 3
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, allein deswegen in die Schweiz gereist zu sein, um sich hierzulande medizinisch behandeln zu lassen. Die Rechtsbegehren (vgl. oben Bst. D) und die Begründung der Beschwerde vom 21. Juli 2025 richten sich lediglich gegen die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dis- positivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 17. Juli 2025 sind unangefochten in Rechtskraft erwach- sen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz respektive eine Rückreise in den Heimatstaat Georgien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit im Sinne von Art. 3 EMRK aus und führe zu einer existenziellen Notlage.
E-5524/2025 Seite 4
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran ge- gen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).
E. 5.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer an einer Herzdilatation (d.h. akute oder chronische Herzvergrösserung durch Erweiterung der Herzinnenräume; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wör- terbuch, 269. Aufl. 2023, S. 718) sowie an einer Kardiomyopathie (d.h. Er- krankung der Herzmuskulatur; vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1162) leidet. Gemäss dem ärztlichen Überweisungsschreiben vom 15. Juli 2025 besteht eine schwere koronare Herzkrankheit, was laut dem behandelnden Arzt
E-5524/2025 Seite 5 einem in Georgien erstellten Coronarangiographiebericht aus dem Jahr 2024 entnommen werden kann. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Angina pectoris (d.h. anfallsartige Schmerzen im Brustbereich als Symp- tom einer Koronarinsuffizienz, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 80) sowie eine Belastungsdyspnoe (d.h. Kurzatmigkeit bereits bei geringer körperlicher Belastung, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 220). Es sei zu prüfen, ob eine In- dikation für einen Bypass gegeben sei. Sodann klagt der Beschwerdefüh- rer auch über Probleme mit den Gelenken im Knie- und Hüftbereich, den Zähnen, dem Sehen und mit den Nieren sowie über Zysten und über eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 5.2 Seinen eigenen Angaben zufolge befand sich der Beschwerdeführer in Georgien in den letzten eineinhalb Jahren regelmässig in ärztlicher Be- handlung, zuletzt rund drei Wochen vor seiner (direkten) Ausreise in die Schweiz. Zeitweise nahm er zwölf oder 13 Medikamente ein (zur aktuellen Medikation siehe SEM-eAkten (…) [A] 38). Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht beigepflichtet werden, wenn er vorbringt, in Georgien sei keine Behandlung verfügbar. Er räumt denn auch selbst ein, nur deshalb in die Schweiz eingereist zu sein, weil die bisherige Behandlung in Geor- gien nicht das von ihm gewünschte Ergebnis gebracht habe: Eigentlich hät- ten die verschlossenen Venen operativ durch andere ersetzt oder ein Gerät zur Unterstützung des Herzens eingesetzt werden sollen. Ersteres sei an der betroffenen Stelle jedoch zu riskant gewesen. Zudem sei ihm von einer Operation abgeraten worden, weil er einen schwachen Herzmuskel und bereits einen Herzinfarkt erlitten habe (vgl. A 37 F33, F61, F66).
E. 5.3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt nicht vor, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Insbesondere ist vorliegend nicht schon deshalb von einer medizinischen Notlage des Be- schwerdeführers nach einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Georgien risikobedingt von einer Herzoperation abgeraten und den Beschwerdeführer auf eine medi- kamentöse Behandlung verwiesen haben. Georgien verfügt über ein funk- tionierendes Gesundheitssystem, welches dem Beschwerdeführer zu- gänglich war und inskünftig auch sein wird (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.2; D-410/2025 vom 5. Feb- ruar 2025 E. 6.3.4; E-5767/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 7.2.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat anhand des medizinischen Consultingberichts vom 23. April 2024 einlässlich aufgezeigt, dass ambulante und stationäre
E-5524/2025 Seite 6 kardiologische Kontrollen sowie kardiochirurgische Eingriffe und Implanta- tionen von Defibrillatoren und Herzschrittmachern in Georgien durchge- führt werden können (vgl. A 40; Verfügung vom 17. Juli 2025, S. 8). Was die Finanzierbarkeit der erforderlichen Behandlung in Georgien anbetrifft, so wird der Beschwerdeführer erforderlichenfalls von einem Sozialhilfepro- gramm für Personen unter der Armutsgrenze sowie von einem staatlich fi- nanzierten Gesundheitsprogramm beziehungsweise von einer kostenlo- sen Krankenversicherung profitieren können (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3127/2025 vom 30. Juni 2025 E. 5.3.3.2; E-19/2022 E. 7.3.2; D-410/2025 E. 6.3.4). Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, in Geor- gien Zugang zur staatlichen Grundversicherung zu haben und Leistungen aufgrund seiner Invalidität von rund Fr. 60.– pro Monat zu erhalten (vgl. A 37 F52 – F57). Er wird seine Behandlung daher in Georgien fortsetzen können, wobei es ihm obliegen wird, mit den zuständigen Fachpersonen die Indikation eines operativen Eingriffs am Herzen zu klären.
E. 5.4 Hinzuweisen ist noch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehr- hilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behand- lung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen ge- währt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi- nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 5.5 Nachdem dem Beschwerdeführer in Georgien die benötigte medizini- sche Behandlung zur Verfügung steht und die notwendigen Medikamente für ihn dort erhältlich sind, erübrigt es sich vorliegend, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer nicht in Behandlung (vgl. Beschwerde, S. 3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung ist daher nicht an- gezeigt.
E. 5.6 Dem Wegweisungsvollzug stehen nach dem Gesagten weder Art. 3 EMRK noch andere asyl- oder völkerrechtliche Bestimmungen entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin zulässig. Eine Rückkehr nach Ge- orgien gilt sodann als zumutbar, wobei es dem Beschwerdeführer vorlie- gend nicht gelingt, diese Regelvermutung umzustossen (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL; Urteil des BVGer D-7249/2024 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.1). Daran vermögen
E-5524/2025 Seite 7 seine Vorbringen, Georgien rutsche immer tiefer in die Krise und Belgien habe Georgien im Juli 2023 von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten gestrichen, nichts zu ändern. Hinweise darauf, der Beschwerdeführer und seine Familie gerieten bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage, sind den Akten keine zu entnehmen. Eine Ver- letzung des Kindeswohls betreffend seinen Sohn rügt der Beschwerdefüh- rer zu Recht nicht. Im Übrigen kann hinsichtlich der vorliegend gegebenen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. a.a.O., S. 5 ff.).
E. 6 Im Ergebnis fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfah- renskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5524/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5524/2025 Urteil vom 7. August 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2025 zusammen mit seiner Ehefrau B._______ (geb. [...]) und dem gemeinsamen Sohn C._______(geb. am [...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. Juli 2025 fand die Aufnahme der Personalien des Beschwerdeführers und am 9. Juli 2025 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der Sohn liessen am 15. Juli 2025 durch die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf, zum beabsichtigten Nichteintreten auf die Asylgesuche und zur Wegweisung aus der Schweiz einreichen. Sie machten dabei geltend, sie hätten immer offen und ehrlich gesagt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in die Schweiz gekommen seien. Diese seien in Georgien nicht behandelbar, weshalb sie dort keine Zukunft hätten. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und dessen Familienmitglieder nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts erneut in der Sache zu entscheiden; eventualiter sei die Vorinstanz in Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, den Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
2. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, allein deswegen in die Schweiz gereist zu sein, um sich hierzulande medizinisch behandeln zu lassen. Die Rechtsbegehren (vgl. oben Bst. D) und die Begründung der Beschwerde vom 21. Juli 2025 richten sich lediglich gegen die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch) und 2 (Wegweisung) der Verfügung vom 17. Juli 2025 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz respektive eine Rückreise in den Heimatstaat Georgien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit im Sinne von Art. 3 EMRK aus und führe zu einer existenziellen Notlage. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 5. 5.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Herzdilatation (d.h. akute oder chronische Herzvergrösserung durch Erweiterung der Herzinnenräume; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 718) sowie an einer Kardiomyopathie (d.h. Erkrankung der Herzmuskulatur; vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 1162) leidet. Gemäss dem ärztlichen Überweisungsschreiben vom 15. Juli 2025 besteht eine schwere koronare Herzkrankheit, was laut dem behandelnden Arzt einem in Georgien erstellten Coronarangiographiebericht aus dem Jahr 2024 entnommen werden kann. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Angina pectoris (d.h. anfallsartige Schmerzen im Brustbereich als Symptom einer Koronarinsuffizienz, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 80) sowie eine Belastungsdyspnoe (d.h. Kurzatmigkeit bereits bei geringer körperlicher Belastung, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 220). Es sei zu prüfen, ob eine Indikation für einen Bypass gegeben sei. Sodann klagt der Beschwerdeführer auch über Probleme mit den Gelenken im Knie- und Hüftbereich, den Zähnen, dem Sehen und mit den Nieren sowie über Zysten und über eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Beschwerde S. 2). 5.2 Seinen eigenen Angaben zufolge befand sich der Beschwerdeführer in Georgien in den letzten eineinhalb Jahren regelmässig in ärztlicher Behandlung, zuletzt rund drei Wochen vor seiner (direkten) Ausreise in die Schweiz. Zeitweise nahm er zwölf oder 13 Medikamente ein (zur aktuellen Medikation siehe SEM-eAkten (...) [A] 38). Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht beigepflichtet werden, wenn er vorbringt, in Georgien sei keine Behandlung verfügbar. Er räumt denn auch selbst ein, nur deshalb in die Schweiz eingereist zu sein, weil die bisherige Behandlung in Georgien nicht das von ihm gewünschte Ergebnis gebracht habe: Eigentlich hätten die verschlossenen Venen operativ durch andere ersetzt oder ein Gerät zur Unterstützung des Herzens eingesetzt werden sollen. Ersteres sei an der betroffenen Stelle jedoch zu riskant gewesen. Zudem sei ihm von einer Operation abgeraten worden, weil er einen schwachen Herzmuskel und bereits einen Herzinfarkt erlitten habe (vgl. A 37 F33, F61, F66). 5.3 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Insbesondere ist vorliegend nicht schon deshalb von einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in Georgien risikobedingt von einer Herzoperation abgeraten und den Beschwerdeführer auf eine medikamentöse Behandlung verwiesen haben. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches dem Beschwerdeführer zugänglich war und inskünftig auch sein wird (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-19/2022 vom 27. Februar 2025 E. 7.3.2; D-410/2025 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.4; E-5767/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 7.2.3; je m.w.H.). Die Vorinstanz hat anhand des medizinischen Consultingberichts vom 23. April 2024 einlässlich aufgezeigt, dass ambulante und stationäre kardiologische Kontrollen sowie kardiochirurgische Eingriffe und Implantationen von Defibrillatoren und Herzschrittmachern in Georgien durchgeführt werden können (vgl. A 40; Verfügung vom 17. Juli 2025, S. 8). Was die Finanzierbarkeit der erforderlichen Behandlung in Georgien anbetrifft, so wird der Beschwerdeführer erforderlichenfalls von einem Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze sowie von einem staatlich finanzierten Gesundheitsprogramm beziehungsweise von einer kostenlosen Krankenversicherung profitieren können (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3127/2025 vom 30. Juni 2025 E. 5.3.3.2; E-19/2022 E. 7.3.2; D-410/2025 E. 6.3.4). Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, in Georgien Zugang zur staatlichen Grundversicherung zu haben und Leistungen aufgrund seiner Invalidität von rund Fr. 60.- pro Monat zu erhalten (vgl. A 37 F52 - F57). Er wird seine Behandlung daher in Georgien fortsetzen können, wobei es ihm obliegen wird, mit den zuständigen Fachpersonen die Indikation eines operativen Eingriffs am Herzen zu klären. 5.4 Hinzuweisen ist noch auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.5 Nachdem dem Beschwerdeführer in Georgien die benötigte medizinische Behandlung zur Verfügung steht und die notwendigen Medikamente für ihn dort erhältlich sind, erübrigt es sich vorliegend, den medizinischen Sachverhalt weiter abzuklären (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.; BVGE 2008/24 E. 7.2). Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer nicht in Behandlung (vgl. Beschwerde, S. 3). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung ist daher nicht angezeigt. 5.6 Dem Wegweisungsvollzug stehen nach dem Gesagten weder Art. 3 EMRK noch andere asyl- oder völkerrechtliche Bestimmungen entgegen. Der Vollzug der Wegweisung ist mithin zulässig. Eine Rückkehr nach Georgien gilt sodann als zumutbar, wobei es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, diese Regelvermutung umzustossen (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 VVWAL; Urteil des BVGer D-7249/2024 vom 12. Februar 2025 E. 7.2.1). Daran vermögen seine Vorbringen, Georgien rutsche immer tiefer in die Krise und Belgien habe Georgien im Juli 2023 von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten gestrichen, nichts zu ändern. Hinweise darauf, der Beschwerdeführer und seine Familie gerieten bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage, sind den Akten keine zu entnehmen. Eine Verletzung des Kindeswohls betreffend seinen Sohn rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Im Übrigen kann hinsichtlich der vorliegend gegebenen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O., S. 5 ff.).
6. Im Ergebnis fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: