Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 20. Mai 2022 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Sohn B._______ (nachfolgend: B._______) in der Schweiz um Asyl nach. Gleichzeitig stellte auch ihre Schwester C._______ ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2022 hatte bereits die Mutter beziehungsweise Grossmutter der Beschwerdeführenden (D._______) in der Schweiz um Asyl nachge- sucht. Das SEM wies deren Asylgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da es den Wegwei- sungsvollzug im damaligen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar erachtete, schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme von D._______ auf. B. Am 30. Juni 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf E._______. Von (…) bis (…) habe sie an der Universität in F._______ (…) studiert. Ihre Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Ihr Vater betreibe eine (…) und habe in einem (…) gearbeitet und ihre Mutter habe eine (…) be- trieben, Kräuter angebaut und Blumen verkauft. Nach Abschluss des Stu- diums sei sie nach E._______ zurückgekehrt und habe in einer (…) als (…) gearbeitet. Ein Jahr später habe sie geheiratet und sei zu ihrem Mann, der (…) sei, nach G._______ gezogen. Als bei B._______ sechs Monate nach der Geburt (…) diagnostiziert worden sei, sei sie mit ihm und ihrem Mann im (…) nach H._______ gegangen. Sie hätten dort zwecks medizinischer Versorgung von B._______ Asyl beantragt. Die kranke (…) sei (…) worden und B._______ sei (…). Er müsse halbjährlich zur Nachkontrolle. Während ihres Aufenthalts in H._______ habe ihr Mann sie verlassen. Daraufhin sei sie im Oktober 2019 mit B._______ zu ihren Eltern nach E._______ zu- rückgekehrt. Im (…) 2019 sei ihre Ehe geschieden worden. Als ihre Mutter nach F._______ gezogen sei, seien sie und B._______ mitgegangen, da es in E._______ als alleinerziehende Mutter schwierig gewesen sei. Sie hätten in F._______ eine Wohnung gemietet. Es sei für sie schwierig ge- wesen, neben der Betreuung von B._______, der hyperaktiv sei, zu arbei- ten, sie habe aber im (…) ihrer Mutter geholfen. Die medizinischen Nach- kontrollen bei B._______ habe sie in Georgien und einmal in I._______ durchführen lassen. Ihre Mutter habe sie dabei finanziell unterstützt. Nach- dem ihre Mutter Georgien im Oktober 2021 verlassen habe, um im Ausland
D-3127/2025 Seite 3 als (…) zu arbeiten, hätten sie und B._______ bei einer Freundin der Mut- ter in F._______ gelebt. Sie sei nach dem Weggang der Mutter gestresst gewesen, da sie bei der Kinderbetreuung keine Hilfe mehr gehabt habe. Sie habe B._______ zwar in den Kindergarten geschickt, aber wenn er krank gewesen sei, habe sie bei der Arbeit fehlen müssen. Sie habe jede Arbeit angenommen, auch Beschäftigungen als (…). Als bei B._______ ein (…) sei, sei (…) diagnostiziert worden, die medikamentös behandelt wor- den sei. Sie habe deswegen ihren Vater um finanzielle Unterstützung ge- beten, er habe aber nicht helfen können und ihr geraten, zu ihrem Ex-Mann zurückzukehren. Ihr Ex-Mann habe damals wieder mit ihr zusammenkom- men wollen, dann aber angefangen, sie telefonisch zu bedrohen. Er habe sie im Jahr 2018 einmal (…) und sie habe gewusst, dass eine Fernhalte- verfügung nichts bringen würde. In Georgien lebe nebst dem Vater noch ihre verheiratete Schwester J._______; ihr Bruder studiere und arbeite in K._______. Ihre Schwester C._______ sei geistig beeinträchtigt und habe vor der Ausreise beim Vater gelebt. Wenn sie mit ihr telefoniert habe, habe sie geweint und gesagt, der Vater würde sie schlagen. Sie habe schliess- lich beschlossen, mit B._______ und C._______ zur Mutter in die Schweiz zu kommen. Sie seien am (…). Mai 2022 nach K._______ geflogen und von dort mit dem Auto weitergereist. Die Freundin der Mutter habe die Flug- tickets bezahlt. Bei einer Rückkehr nach Georgien hätte sie Angst vor ih- rem Ex-Mann. Zudem sei es für die Gesundheit von B._______ besser, in der Schweiz zu bleiben. In Georgien wäre die medizinische Betreuung nicht hinreichend. Sie habe früher einmal (…) gehabt und die Narben eines bei der (…) erlittenen (…) seien längere Zeit nicht gut verheilt. Vor etwa einem Jahr sei sie wegen stressbedingter Depressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen in Georgien in Behandlung gewesen. Sie habe da- mals Antidepressiva genommen, die Behandlung aus finanziellen Gründen aber nicht weitergeführt. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll verwie- sen (vgl. SEM-Akte […]-23). C. Am 7. Juli 2022 teilte das SEM die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es wies die Beschwerdefüh- renden dem Kanton L._______ zu (Art. 27 AsylG). Bezüglich der im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Be- weismittel (u. a. betreffend eine bei B._______ diagnostizierte […]) wird auf
D-3127/2025 Seite 4 die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen (vgl. Verfügung des SEM vom 28. März 2025 I/Ziff. 3 [S. 4-5]). D. Mit Verfügung vom 28. März 2025 – eröffnet am 31. März 2025 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv- ziffer 2) und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivzif- fern 4 und 5) an. Ferner wurden die editionspflichten Akten gemäss Akten- verzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. E. Mit Verfügung vom 8. April 2025 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin (D._______) auf. Das Asylgesuch der Schwester C._______ lehnte das SEM mit Verfügung vom 8. April 2025 ab und ordnete die Wegweisung von C._______ aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. März 2025 sowie um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchten sie zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung vom 7. April 2025 – um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Nata- lie Marrer sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragten sie die Koordination mit den Verfahren von D._______ und C._______ Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung, der Voll- macht der Rechtsvertretung und der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung folgende Dokumente (in Kopie) bei: […]-Visa und […]-Krankenversiche- rungskarten von J._______ und deren Kinder, zwei Arztberichte betreffend D._______ vom 5. März 2025, (undatierte) Prüfungsbestätigung (Deutsch- kurs) der Beschwerdeführerin, Bestätigung Projektteilnahme der
D-3127/2025 Seite 5 Beschwerdeführerin im Juni 2024, Nachweise über Freiwilligenarbeit der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2025 und 2. September 2024. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Antrag beim SEM vom 12. Mai 2025 auf Aus- händigung des Reisepasses der Beschwerdeführerin zwecks Beschaffung einer Bestätigung des georgischen Sozialdienstes über ausbezahlte Un- terstützungsleistungen, Bericht Kinder- und Jugendpsychiatrie L._______ betreffend B._______ vom 6. Mai 2025). Der Eingabe lag zudem eine Auf- listung der Aufwendungen der Rechtsvertretung bei. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden das an- gekündigte Beweismittel (Bescheinigung des georgischen Sozialdienstes vom 30. Mai 2025) ein. Die Rechtsvertretung machte zudem weitere Auf- wendungen geltend.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
D-3127/2025 Seite 6 teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Angesichts der familiären Verbindung wird das Verfahren mit den Be- schwerdeverfahren von D._______ (D-3370/2025) und C._______ (D- 3383/205) antragsgemäss koordiniert behandelt. Die Urteile ergehen zeit- gleich und mit demselben Spruchgremium.
E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdean- trägen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung rich- tet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylge- suche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerde- führenden zu Recht bejaht hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine of- fensichtlich unbegründete Beschwerde. Angesichts der koordinierten Ver- fahrensbehandlung (vgl. E. 1.3) wird über die Beschwerde jedoch nicht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), sondern im ordentlichen Spruchgremium. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-3127/2025 Seite 7 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.1 Von den Beschwerdeführenden wird weder eine Unzulässigkeit be- hauptet, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten.
E. 5.2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 28. März 2025 rechtskräftig festge- stellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK sind folglich nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhalts- punkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvoll- zug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug ist somit zulässig.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh- renden als zumutbar. Es wird auf die entsprechenden ausführlichen Erwä- gungen in der Verfügung verwiesen (vgl. Verfügung vom 28. März 2025 III/Ziff. 2 [S. 7-10]).
D-3127/2025 Seite 8
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. Sie bringt in den Beschwerdeeingaben zusammengefasst vor, sie habe vom georgischen Sozialdienst zwar Unterstützung erhalten, aber der Betrag von monatlich 220 bis 270 Lari pro Person habe nicht aus- gereicht, um die medizinischen Ausgaben für sich und B._______ zu de- cken. Sie habe in Georgien kein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre Schwes- ter J._______ sei mittlerweile in M._______ emigriert und zur Freundin der Mutter, bei der sie vor der Ausreise gewohnt hätten, habe sie keinen Kon- takt mehr. Ihr Bruder studiere in K._______ und könne sie nicht finanziell unterstützen. Ohne Unterstützung bei der Kinderbetreuung sei für sie als alleinerziehende Mutter eine Rückkehr ins Berufsleben praktisch ausge- schlossen. Zur Behandlung der (…) von B._______ würden die hiesigen Ärzte den Wirkstoff (…) empfehlen, welcher in Georgien nicht vorhanden sei. Therapeutische Behandlungen seien dort zwar möglich, aber ein rein psychotherapeutischer Ansatz ohne Medikation sei weniger erfolgverspre- chend als eine kombinierte Therapie. Zudem seien therapeutische Einrich- tungen vor allem in Städten wie Tiflis zu finden, wo die Mietkosten hoch seien. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihr ohne soziales Netzwerk und ausreichende finanzielle Mittel möglich sein würde, sich in einer Stadt wie Tiflis oder Kutaissi niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Das «Universal Health Care Program» (UHCP) decke medizinische Basisleistungen ab. Bei Leistungen, die er- stattet würden, würden zudem Höchstgrenzen gelten. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre sie zudem erheblich psychisch belastet. Ein Gefühl des Scheiterns würde das Risiko einer erneuten depressiven Episode und suizidaler Gedanken erhöhen. Schliesslich sei die familiäre Abhängigkeit nicht weiter geprüft worden. Ihre Mutter leide unter depressiven Sympto- men, was sie bei der Betreuung von C._______ einschränke. Sie (die Be- schwerdeführerin) unterstütze C._______ hierzulande bei Terminen und Übersetzungen. Sie engagiere sich auch ehrenamtlich. B._______ sei in das hiesige Schulsetting gut integriert. Ein Wohnortswechsel würde eine emotionale Destabilisierung mit sich bringen.
E. 5.3.3 Eine Rückkehr nach Georgien gilt in der Regel als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Vor- liegend sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individu- ellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
D-3127/2025 Seite 9
E. 5.3.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Universitätsstudium […]), Arbeitserfahrung als (…) in einer (…) und Fremdsprachenkenntnisse (Englisch, Deutsch). Es wird nicht in Abrede ge- stellt, dass für einen alleinerziehenden Elternteil die Alltagsbewältigung mit der Koordinierung von Berufstätigkeit und Kinderbetreuung generell und im Besonderen mit einem Kind mit einer (…) herausfordernd ist. Laut der Be- schwerdeführerin hat B._______ vor der Ausreise aus Georgien aber be- reits den Kindergarten besucht. Mittlerweile ist er im schulpflichtigen Alter und folglich mehrere Stunden ausser Haus. In Bezug auf die bei B._______ diagnostizierte (…) (vgl. Berichte Kinder- und Jugendpsychiatrie L._______ vom 4. November 2024 und 12. November 2024 [SEM-Akte {…}-42 S. 7-10] sowie 6. Mai 2025 [Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2025 {Beilage 2}]) hat das SEM detailliert aufgezeigt, dass in Georgien Sonderunterricht für Kinder mit Beeinträchtigungen möglich ist und in lizen- zierten Schulen (bspw. in Tiflis und Kutaissi) auch Sondersettings im Sinne von Kleinklassen mit psychologischer Betreuung und persönlicher Beglei- tung der Kinder vorhanden sind, unter Kostenübernahme durch den Staat (vgl. Verfügung vom 28. März 2025 S. 9-10). Von der Beschwerdeführerin ist auch als alleinerziehender Mutter eines Kindes mit einer (…) zu erwar- ten, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Georgien wieder eine Stelle sucht, und es darf davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem guten Bildungshintergrund und der vorzuweisenden Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, ein Auskommen zu generieren. Ihre Angabe, Unterstützungsleis- tungen erhalten zu haben, und der am 20. Juni 2025 eingereichte entspre- chende Beleg zeigen zudem, dass sie Zugang zu den heimatlichen Sozi- albehörden hat. Es liegt an der Beschwerdeführerin, bei Bedarf wieder Un- terstützung bei den heimatlichen Behörden zu beantragen. Ebenso wäre es an ihr, vom Kindsvater – nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe – Unterhalts- zahlungen für B._______ einzufordern. Nachdem die Beschwerdeführerin
– abgesehen von einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in H._______ – ihr ganzes Leben in Georgien verbracht hat, ist anzunehmen, dass durchaus soziale Anknüpfungspunkt vorhanden sind, gerade in F._______, wo sie während des Studiums und erneut vor der Ausreise bereits mehrere Jahre gelebt habe und zuletzt von einer Freundin der Mutter mit Obdach und Geld unterstützt worden sei. Nachdem die Beschwerde von D._______ gegen die vom SEM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird, wird D._______ die Schweiz verlassen müssen. Folglich können die Beschwerdeführerin und ihre Mutter D._______ sich bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Georgien auch ge- genseitig bei der Reintegration unterstützen.
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E. 5.3.3.2 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin wurden im September 2022 eine Anpassungs- störung mit depressiven Symptomen und eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Im Mai 2023 habe sie Lebensüberdrussgedanken gehegt, wobei sie sich von diesen habe distanzieren könne. Ihr wurden schlaffördernde und beruhigende Medikamente verschrieben und ihr Ge- sundheitszustand habe sich stabilisiert (vgl. zuletzt Bericht Ambulante Psy- chiatrie und Psychotherapie L._______ vom 29. November 2024 [SEM- Akte {…}-42 S. 3-6]). Georgien verfügt über ein gut qualifiziertes Gesund- heits- und Krankenversicherungssystem und psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1563/2024 vom 19. April 2024 E. 8.2 und D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Bedarfsfall adäquate medizinische Versorgung findet. Ihren Angaben zufolge war sie dort auch bereits wegen stressbedingter Depres- sionen in Behandlung, was zeigt, dass sie Zugang zum Gesundheitssys- tem hatte. Bezüglich der von ihr in der Beschwerde angetönten Angst vor dem Wiederkehren von Lebensüberdrussgedanken ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem
D-3127/2025 Seite 11 Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisa- tion mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen. Die Behandlung des bei B._______ im Säuglingsalter diagnostizierten (…) wurde vor mehreren Jahren erfolgreich abgeschlossen. Weitere diesbe- zügliche Nachkontrollen sind in Georgien möglich. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass B._______ hierzulande seit August 2023 in kinderpsy- chiatrischer Behandlung ist; diagnostiziert wurden eine ausgeprägte einfa- che (…), eine expressive (…) sowie eine nichtorganische (…) ([…]). Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit dem Wirkstoff (…) implemen- tiert und die Weiterführung von Sonderbeschulung, psychiatrischer Beglei- tung, Psychoedukation, Gruppenangebot zur Stärkung sozialer Kompeten- zen und Zusammenarbeit mit Logopädie und Ergotherapie empfohlen (vgl. Berichte Kinder- und Jugendpsychiatrie L._______ vom 4. November 2024, 12. November 2024 [SEM-Akte {…}-42 S. 7-10] und 6. Mai 2025 [Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2025 {Beilage 2}]). Laut dem Bericht vom 6. Mai 2025 seien deutliche Lernfortschritte sichtbar. Gemäss Abklä- rungen des SEM verfolgt das georgische Gesundheitswesen bei (…) einen therapeutischen Ansatz ohne Verschreibung von Medikamenten mit dem Wirkstoff (…). Die therapeutische Behandlung umfasse u. a. die psycholo- gische Betreuung und Begleitung betroffener Kinder und die Zusammen- arbeit mit Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Nebst Sonderun- terricht seien auch Sondersettings in Kleinklassen möglich (vgl. ausführli- che Darlegung in der Verfügung vom 28. März 2025 S. 9-10). Somit ist auch hinsichtlich dieses Krankheitsbilds davon auszugehen, dass die me- dizinische (Weiter-)Versorgung von B._______ in Georgien möglich ist. So- weit die Beschwerdeführerin geltend macht, die (…) von B._______ sollte weiterhin in der Schweiz mittels kombinierter Therapie behandelt werden, ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Ver- bleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, B._______ wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Der Wunsch der Beschwerdeführe- rin auf eine (noch bessere) medizinische Betreuung ihres Sohnes in der Schweiz ist nicht entscheidend. Auch wenn im Heimatland ein anderer The- rapieansatz verfolgt wird und allenfalls gewisse Einbussen des Betreu- ungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, ver- mag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Hinsichtlich der Finanzierung einer notwendigen Behandlung hat das SEM zudem zutreffend auf das staatlich finanzierte allgemeine
D-3127/2025 Seite 12 Gesundheitsprogramm UHCP und das Bestehen staatlicher Unterstüt- zungsangebote für Armutsbetroffene in Georgien hingewiesen. Des Weite- ren hat es auch bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rück- kehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung ei- ner Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 5.3.3.3 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegwei- sungsvollzug vorliegend nicht unzumutbar. Bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich fol- gende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu- tung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei- ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prog- nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integra- tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). B._______ ist erst (…) Jahre alt, hält sich noch nicht sehr lange in der Schweiz auf und es ist nicht von einer nennenswerten, dem Vollzug entgegenstehenden Integration auszugehen. Die wesentliche So- zialisierung ist in Georgien erfolgt. Dort hat B._______ bereits den Kinder- garten besucht und er ist mit der georgischen Sprache und Kultur vertraut. Aufgrund seines jungen Alters ist er in erster Linie an seiner Mutter orien- tiert und er kann mit ihr – seiner primären Bezugsperson – in sein Heimat- land zurückkehren. Aufgrund der Aktenlage und unter Verweis auf die vor- stehenden Ausführungen zur schulischen Integration und therapeutischen Behandlung von Kindern mit (…) in Georgien (vgl. E. 5.3.3.1 und 5.3.3.2) kann davon ausgegangen werden, dass die Zukunftsaussichten von B._______ im Heimatland intakt sind. In diesem Zusammenhang bleibt ab- schliessend anzumerken, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Auf- enthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.).
E. 5.3.3.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist so- mit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführen- den würden in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia- ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die
D-3127/2025 Seite 13 als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen und B._______ über einen abgelaufenen georgischen Reisepass. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen (weiteren) Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführenden – nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-3127/2025 Seite 14 (Dispositiv nächste Seite)
D-3127/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3127/2025 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Am 20. Mai 2022 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Sohn B._______ (nachfolgend: B._______) in der Schweiz um Asyl nach. Gleichzeitig stellte auch ihre Schwester C._______ ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2022 hatte bereits die Mutter beziehungsweise Grossmutter der Beschwerdeführenden (D._______) in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM wies deren Asylgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da es den Wegweisungsvollzug im damaligen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar erachtete, schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme von D._______ auf. B. Am 30. Juni 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf E._______. Von (...) bis (...) habe sie an der Universität in F._______ (...) studiert. Ihre Eltern hätten sie finanziell unterstützt. Ihr Vater betreibe eine (...) und habe in einem (...) gearbeitet und ihre Mutter habe eine (...) betrieben, Kräuter angebaut und Blumen verkauft. Nach Abschluss des Studiums sei sie nach E._______ zurückgekehrt und habe in einer (...) als (...) gearbeitet. Ein Jahr später habe sie geheiratet und sei zu ihrem Mann, der (...) sei, nach G._______ gezogen. Als bei B._______ sechs Monate nach der Geburt (...) diagnostiziert worden sei, sei sie mit ihm und ihrem Mann im (...) nach H._______ gegangen. Sie hätten dort zwecks medizinischer Versorgung von B._______ Asyl beantragt. Die kranke (...) sei (...) worden und B._______ sei (...). Er müsse halbjährlich zur Nachkontrolle. Während ihres Aufenthalts in H._______ habe ihr Mann sie verlassen. Daraufhin sei sie im Oktober 2019 mit B._______ zu ihren Eltern nach E._______ zurückgekehrt. Im (...) 2019 sei ihre Ehe geschieden worden. Als ihre Mutter nach F._______ gezogen sei, seien sie und B._______ mitgegangen, da es in E._______ als alleinerziehende Mutter schwierig gewesen sei. Sie hätten in F._______ eine Wohnung gemietet. Es sei für sie schwierig gewesen, neben der Betreuung von B._______, der hyperaktiv sei, zu arbeiten, sie habe aber im (...) ihrer Mutter geholfen. Die medizinischen Nachkontrollen bei B._______ habe sie in Georgien und einmal in I._______ durchführen lassen. Ihre Mutter habe sie dabei finanziell unterstützt. Nachdem ihre Mutter Georgien im Oktober 2021 verlassen habe, um im Ausland als (...) zu arbeiten, hätten sie und B._______ bei einer Freundin der Mutter in F._______ gelebt. Sie sei nach dem Weggang der Mutter gestresst gewesen, da sie bei der Kinderbetreuung keine Hilfe mehr gehabt habe. Sie habe B._______ zwar in den Kindergarten geschickt, aber wenn er krank gewesen sei, habe sie bei der Arbeit fehlen müssen. Sie habe jede Arbeit angenommen, auch Beschäftigungen als (...). Als bei B._______ ein (...) sei, sei (...) diagnostiziert worden, die medikamentös behandelt worden sei. Sie habe deswegen ihren Vater um finanzielle Unterstützung gebeten, er habe aber nicht helfen können und ihr geraten, zu ihrem Ex-Mann zurückzukehren. Ihr Ex-Mann habe damals wieder mit ihr zusammenkommen wollen, dann aber angefangen, sie telefonisch zu bedrohen. Er habe sie im Jahr 2018 einmal (...) und sie habe gewusst, dass eine Fernhalteverfügung nichts bringen würde. In Georgien lebe nebst dem Vater noch ihre verheiratete Schwester J._______; ihr Bruder studiere und arbeite in K._______. Ihre Schwester C._______ sei geistig beeinträchtigt und habe vor der Ausreise beim Vater gelebt. Wenn sie mit ihr telefoniert habe, habe sie geweint und gesagt, der Vater würde sie schlagen. Sie habe schliesslich beschlossen, mit B._______ und C._______ zur Mutter in die Schweiz zu kommen. Sie seien am (...). Mai 2022 nach K._______ geflogen und von dort mit dem Auto weitergereist. Die Freundin der Mutter habe die Flugtickets bezahlt. Bei einer Rückkehr nach Georgien hätte sie Angst vor ihrem Ex-Mann. Zudem sei es für die Gesundheit von B._______ besser, in der Schweiz zu bleiben. In Georgien wäre die medizinische Betreuung nicht hinreichend. Sie habe früher einmal (...) gehabt und die Narben eines bei der (...) erlittenen (...) seien längere Zeit nicht gut verheilt. Vor etwa einem Jahr sei sie wegen stressbedingter Depressionen, Angstzuständen und Schlafstörungen in Georgien in Behandlung gewesen. Sie habe damals Antidepressiva genommen, die Behandlung aus finanziellen Gründen aber nicht weitergeführt. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-23). C. Am 7. Juli 2022 teilte das SEM die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es wies die Beschwerdeführenden dem Kanton L._______ zu (Art. 27 AsylG). Bezüglich der im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel (u. a. betreffend eine bei B._______ diagnostizierte [...]) wird auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen (vgl. Verfügung des SEM vom 28. März 2025 I/Ziff. 3 [S. 4-5]). D. Mit Verfügung vom 28. März 2025 - eröffnet am 31. März 2025 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositivziffer 1). Es lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Ferner wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. E. Mit Verfügung vom 8. April 2025 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin (D._______) auf. Das Asylgesuch der Schwester C._______ lehnte das SEM mit Verfügung vom 8. April 2025 ab und ordnete die Wegweisung von C._______ aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. März 2025 sowie um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. April 2025 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Natalie Marrer sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragten sie die Koordination mit den Verfahren von D._______ und C._______ Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung, der Vollmacht der Rechtsvertretung und der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung folgende Dokumente (in Kopie) bei: [...]-Visa und [...]-Krankenversicherungskarten von J._______ und deren Kinder, zwei Arztberichte betreffend D._______ vom 5. März 2025, (undatierte) Prüfungsbestätigung (Deutschkurs) der Beschwerdeführerin, Bestätigung Projektteilnahme der Beschwerdeführerin im Juni 2024, Nachweise über Freiwilligenarbeit der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2025 und 2. September 2024. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Antrag beim SEM vom 12. Mai 2025 auf Aushändigung des Reisepasses der Beschwerdeführerin zwecks Beschaffung einer Bestätigung des georgischen Sozialdienstes über ausbezahlte Unterstützungsleistungen, Bericht Kinder- und Jugendpsychiatrie L._______ betreffend B._______ vom 6. Mai 2025). Der Eingabe lag zudem eine Auflistung der Aufwendungen der Rechtsvertretung bei. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden das angekündigte Beweismittel (Bescheinigung des georgischen Sozialdienstes vom 30. Mai 2025) ein. Die Rechtsvertretung machte zudem weitere Aufwendungen geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Angesichts der familiären Verbindung wird das Verfahren mit den Beschwerdeverfahren von D._______ (D-3370/2025) und C._______ (D-3383/205) antragsgemäss koordiniert behandelt. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium.
2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden zu Recht bejaht hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Angesichts der koordinierten Verfahrensbehandlung (vgl. E. 1.3) wird über die Beschwerde jedoch nicht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), sondern im ordentlichen Spruchgremium. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.1 Von den Beschwerdeführenden wird weder eine Unzulässigkeit behauptet, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. 5.2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 28. März 2025 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK sind folglich nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug ist somit zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zumutbar. Es wird auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen in der Verfügung verwiesen (vgl. Verfügung vom 28. März 2025 III/Ziff. 2 [S. 7-10]). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. Sie bringt in den Beschwerdeeingaben zusammengefasst vor, sie habe vom georgischen Sozialdienst zwar Unterstützung erhalten, aber der Betrag von monatlich 220 bis 270 Lari pro Person habe nicht ausgereicht, um die medizinischen Ausgaben für sich und B._______ zu decken. Sie habe in Georgien kein tragfähiges Beziehungsnetz. Ihre Schwester J._______ sei mittlerweile in M._______ emigriert und zur Freundin der Mutter, bei der sie vor der Ausreise gewohnt hätten, habe sie keinen Kontakt mehr. Ihr Bruder studiere in K._______ und könne sie nicht finanziell unterstützen. Ohne Unterstützung bei der Kinderbetreuung sei für sie als alleinerziehende Mutter eine Rückkehr ins Berufsleben praktisch ausgeschlossen. Zur Behandlung der (...) von B._______ würden die hiesigen Ärzte den Wirkstoff (...) empfehlen, welcher in Georgien nicht vorhanden sei. Therapeutische Behandlungen seien dort zwar möglich, aber ein rein psychotherapeutischer Ansatz ohne Medikation sei weniger erfolgversprechend als eine kombinierte Therapie. Zudem seien therapeutische Einrichtungen vor allem in Städten wie Tiflis zu finden, wo die Mietkosten hoch seien. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihr ohne soziales Netzwerk und ausreichende finanzielle Mittel möglich sein würde, sich in einer Stadt wie Tiflis oder Kutaissi niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen. Das «Universal Health Care Program» (UHCP) decke medizinische Basisleistungen ab. Bei Leistungen, die erstattet würden, würden zudem Höchstgrenzen gelten. Bei einer Rückkehr nach Georgien wäre sie zudem erheblich psychisch belastet. Ein Gefühl des Scheiterns würde das Risiko einer erneuten depressiven Episode und suizidaler Gedanken erhöhen. Schliesslich sei die familiäre Abhängigkeit nicht weiter geprüft worden. Ihre Mutter leide unter depressiven Symptomen, was sie bei der Betreuung von C._______ einschränke. Sie (die Beschwerdeführerin) unterstütze C._______ hierzulande bei Terminen und Übersetzungen. Sie engagiere sich auch ehrenamtlich. B._______ sei in das hiesige Schulsetting gut integriert. Ein Wohnortswechsel würde eine emotionale Destabilisierung mit sich bringen. 5.3.3 Eine Rückkehr nach Georgien gilt in der Regel als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 5.3.3.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine sehr gute Ausbildung (Universitätsstudium [...]), Arbeitserfahrung als (...) in einer (...) und Fremdsprachenkenntnisse (Englisch, Deutsch). Es wird nicht in Abrede gestellt, dass für einen alleinerziehenden Elternteil die Alltagsbewältigung mit der Koordinierung von Berufstätigkeit und Kinderbetreuung generell und im Besonderen mit einem Kind mit einer (...) herausfordernd ist. Laut der Beschwerdeführerin hat B._______ vor der Ausreise aus Georgien aber bereits den Kindergarten besucht. Mittlerweile ist er im schulpflichtigen Alter und folglich mehrere Stunden ausser Haus. In Bezug auf die bei B._______ diagnostizierte (...) (vgl. Berichte Kinder- und Jugendpsychiatrie L._______ vom 4. November 2024 und 12. November 2024 [SEM-Akte {...}-42 S. 7-10] sowie 6. Mai 2025 [Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2025 {Beilage 2}]) hat das SEM detailliert aufgezeigt, dass in Georgien Sonderunterricht für Kinder mit Beeinträchtigungen möglich ist und in lizenzierten Schulen (bspw. in Tiflis und Kutaissi) auch Sondersettings im Sinne von Kleinklassen mit psychologischer Betreuung und persönlicher Begleitung der Kinder vorhanden sind, unter Kostenübernahme durch den Staat (vgl. Verfügung vom 28. März 2025 S. 9-10). Von der Beschwerdeführerin ist auch als alleinerziehender Mutter eines Kindes mit einer (...) zu erwarten, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Georgien wieder eine Stelle sucht, und es darf davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrem guten Bildungshintergrund und der vorzuweisenden Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, ein Auskommen zu generieren. Ihre Angabe, Unterstützungsleistungen erhalten zu haben, und der am 20. Juni 2025 eingereichte entsprechende Beleg zeigen zudem, dass sie Zugang zu den heimatlichen Sozialbehörden hat. Es liegt an der Beschwerdeführerin, bei Bedarf wieder Unterstützung bei den heimatlichen Behörden zu beantragen. Ebenso wäre es an ihr, vom Kindsvater - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe - Unterhaltszahlungen für B._______ einzufordern. Nachdem die Beschwerdeführerin - abgesehen von einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in H._______ - ihr ganzes Leben in Georgien verbracht hat, ist anzunehmen, dass durchaus soziale Anknüpfungspunkt vorhanden sind, gerade in F._______, wo sie während des Studiums und erneut vor der Ausreise bereits mehrere Jahre gelebt habe und zuletzt von einer Freundin der Mutter mit Obdach und Geld unterstützt worden sei. Nachdem die Beschwerde von D._______ gegen die vom SEM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird, wird D._______ die Schweiz verlassen müssen. Folglich können die Beschwerdeführerin und ihre Mutter D._______ sich bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Georgien auch gegenseitig bei der Reintegration unterstützen. 5.3.3.2 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin wurden im September 2022 eine Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen und eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert. Im Mai 2023 habe sie Lebensüberdrussgedanken gehegt, wobei sie sich von diesen habe distanzieren könne. Ihr wurden schlaffördernde und beruhigende Medikamente verschrieben und ihr Gesundheitszustand habe sich stabilisiert (vgl. zuletzt Bericht Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie L._______ vom 29. November 2024 [SEM-Akte {...}-42 S. 3-6]). Georgien verfügt über ein gut qualifiziertes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem und psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1563/2024 vom 19. April 2024 E. 8.2 und D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Bedarfsfall adäquate medizinische Versorgung findet. Ihren Angaben zufolge war sie dort auch bereits wegen stressbedingter Depressionen in Behandlung, was zeigt, dass sie Zugang zum Gesundheitssystem hatte. Bezüglich der von ihr in der Beschwerde angetönten Angst vor dem Wiederkehren von Lebensüberdrussgedanken ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen. Die Behandlung des bei B._______ im Säuglingsalter diagnostizierten (...) wurde vor mehreren Jahren erfolgreich abgeschlossen. Weitere diesbezügliche Nachkontrollen sind in Georgien möglich. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass B._______ hierzulande seit August 2023 in kinderpsychiatrischer Behandlung ist; diagnostiziert wurden eine ausgeprägte einfache (...), eine expressive (...) sowie eine nichtorganische (...) ([...]). Es wurde eine medikamentöse Behandlung mit dem Wirkstoff (...) implementiert und die Weiterführung von Sonderbeschulung, psychiatrischer Begleitung, Psychoedukation, Gruppenangebot zur Stärkung sozialer Kompetenzen und Zusammenarbeit mit Logopädie und Ergotherapie empfohlen (vgl. Berichte Kinder- und Jugendpsychiatrie L._______ vom 4. November 2024, 12. November 2024 [SEM-Akte {...}-42 S. 7-10] und 6. Mai 2025 [Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2025 {Beilage 2}]). Laut dem Bericht vom 6. Mai 2025 seien deutliche Lernfortschritte sichtbar. Gemäss Abklärungen des SEM verfolgt das georgische Gesundheitswesen bei (...) einen therapeutischen Ansatz ohne Verschreibung von Medikamenten mit dem Wirkstoff (...). Die therapeutische Behandlung umfasse u. a. die psychologische Betreuung und Begleitung betroffener Kinder und die Zusammenarbeit mit Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Nebst Sonderunterricht seien auch Sondersettings in Kleinklassen möglich (vgl. ausführliche Darlegung in der Verfügung vom 28. März 2025 S. 9-10). Somit ist auch hinsichtlich dieses Krankheitsbilds davon auszugehen, dass die medizinische (Weiter-)Versorgung von B._______ in Georgien möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die (...) von B._______ sollte weiterhin in der Schweiz mittels kombinierter Therapie behandelt werden, ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, B._______ wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf eine (noch bessere) medizinische Betreuung ihres Sohnes in der Schweiz ist nicht entscheidend. Auch wenn im Heimatland ein anderer Therapieansatz verfolgt wird und allenfalls gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Hinsichtlich der Finanzierung einer notwendigen Behandlung hat das SEM zudem zutreffend auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm UHCP und das Bestehen staatlicher Unterstützungsangebote für Armutsbetroffene in Georgien hingewiesen. Des Weiteren hat es auch bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 5.3.3.3 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist der Wegweisungsvollzug vorliegend nicht unzumutbar. Bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) sind unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). B._______ ist erst (...) Jahre alt, hält sich noch nicht sehr lange in der Schweiz auf und es ist nicht von einer nennenswerten, dem Vollzug entgegenstehenden Integration auszugehen. Die wesentliche Sozialisierung ist in Georgien erfolgt. Dort hat B._______ bereits den Kindergarten besucht und er ist mit der georgischen Sprache und Kultur vertraut. Aufgrund seines jungen Alters ist er in erster Linie an seiner Mutter orientiert und er kann mit ihr - seiner primären Bezugsperson - in sein Heimatland zurückkehren. Aufgrund der Aktenlage und unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur schulischen Integration und therapeutischen Behandlung von Kindern mit (...) in Georgien (vgl. E. 5.3.3.1 und 5.3.3.2) kann davon ausgegangen werden, dass die Zukunftsaussichten von B._______ im Heimatland intakt sind. In diesem Zusammenhang bleibt abschliessend anzumerken, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). 5.3.3.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 5.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen und B._______ über einen abgelaufenen georgischen Reisepass. Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen (weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: