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D-1708/2020

D-1708/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-03 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ verliessen ihren Heimatstaat Georgien gemäss eigenen Anga- ben am 28. Mai 2019 und reisten gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 29. Mai 2019 um Asyl nachsuchten. Am 5. Juni 2019 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechts- schutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. Am 6. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Juni 2019 das Dub- lin-Gespräch statt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 und am 10. Oktober 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zum persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______, Rayon E._______, Region F._______, Georgien, geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern seien vor über zehn Jahren verstorben, die Schwester lebe in G._______ und die Brüder würden im Elternhaus woh- nen. Nach Abschluss der Mittelschule habe sie an der (…) studiert und sich zur (…) ausbilden lassen. In der Folge habe sie im Dorf als (…) gearbeitet. Im Jahre (…) sei sie nach Tiflis gezogen, wo sie (…) studiert und im Jahre (…) abgeschlossen habe. Danach habe sie in Tiflis gewohnt und gearbei- tet. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann und später der gemeinsamen Tochter in der Einzimmerwohnung ihres Ehemannes in Tiflis gewohnt. Nach der Geburt der Tochter sei sie nicht mehr berufstätig gewesen. Ihr Ehemann sei saisonal bei einer (…) tätig gewesen, sei jedoch im Jahre 2019 nicht mehr aufgeboten worden. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Ehemann ihr gegenüber gewalt- tätig gewesen sei. Schon bald nach der Heirat habe er sie immer wieder erniedrigt und beleidigt. Nach der Geburt der Tochter im Jahre (…) habe sie dann um jede finanzielle Ausgabe für die Familie, sei es für Nahrungs- mittel oder Medikamente, kämpfen müssen. Auch sei sie regelmässig ge- schlagen worden. Als die Tochter einmal krank gewesen sei und sie eine Ambulanz gerufen habe, sei ihr Mann derart wütend geworden, dass er sie bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen habe. Danach seien die Misshandlun- gen stetig schlimmer geworden. Er habe sie sexuell genötigt, sie mit den Füssen getreten, geschlagen und gar mit dem Bügeleisen verbrannt. Er

D-1708/2020 Seite 3 habe zudem angefangen, ihr die Tochter zu entziehen, indem er diese im- mer überallhin mitgenommen habe. Sie habe Angst gehabt, denn ihr Mann habe getrunken und nicht gut auf die Tochter aufgepasst. Er habe ihr zu- dem gedroht, er würde sie in einer psychiatrischen Klinik einsperren las- sen. Sie habe bereits vor einigen Jahren versucht, ihren Mann zu verlassen und sei zu ihrem Bruder zurück ins Dorf geflüchtet. Bei ihm habe sie jedoch nicht bleiben können, weshalb sie wieder zu ihrem Ehemann zurückge- kehrt sei. Sie habe sich nicht scheiden lassen, weil sie keinen Ort gehabt habe, wo sie hätte hingehen können. Im (…) 2018 sei die Situation derart schwierig geworden, dass sie sich ans Zentrum (…) gewandt habe, wo sie psychologische und medizinische Hilfe gefunden habe. Man habe dort ihre Verletzungen fotografiert und ihr eine Bescheinigung ausgestellt, welche sie als Opfer von häuslicher Gewalt klassifiziert habe. Auch die Tochter, welche sehr aggressiv geworden sei, habe im Zentrum psychologische Hilfe erhalten. Sie habe um eine Unterbringung gebeten, man habe ihr je- doch mitgeteilt, es gebe keinen freien Platz. Nachdem sie einen Monat später erneut von ihrem Ehemann zusammengeschlagen worden sei, habe sie wieder bei (…) um Unterschlupf ersucht, jedoch dieselbe Antwort erhalten. Danach habe sie angefangen, ihre Ausreise zu planen. Schliess- lich hätten ihre Schwester und Freunde, welche ihre Situation gekannt hät- ten, Geld für die Reise gegeben. Da die Tochter dem Vater erzählt habe, dass sie weggehen würden, habe sie eine Lüge erfinden müssen und ge- sagt, ihre Freunde hätten ihr einen Urlaub geschenkt. Deshalb habe ihr Mann gewusst, dass sie für einige Tage in die Schweiz kommen würde und ihr die Erlaubnis gegeben. Seit der Ankunft in der Schweiz habe sie mit ihrem Mann keinen Kontakt mehr. Mittlerweile habe er aber ihre Schwester kontaktiert und Drohungen gegen sie (die Beschwerdeführerin) ausgespro- chen. A.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Be- schwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe aufgrund der Schutzfä- higkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates sowie einer gegebe- nen innerstaatlichen Fluchtalternative. Im Weiteren sei der Wegweisungs- vollzug zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere würden weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch derjenige ihrer Tochter gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen.

D-1708/2020 Seite 4 A.d Die mandatierte Rechtsvertretung erklärte gleichentags das Mandats- verhältnis als beendet. A.e Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Okto- ber 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5614/2019 vom

28. November 2019 nicht ein. A.f Die Beschwerdeführerinnen wurden vom SEM am 29. Oktober 2019 dem Aufenthaltskanton C._______ zugewiesen. B. B.a Am 7. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim SEM ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar erscheine, und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. B.b Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aus einem neuen Bericht der (…) ([…]) vom 3. Februar 2020 gehe hervor, dass ihre Tochter an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstö- rung (PTBS) leide. Auslöser dafür sei die seit der Geburt andauernde se- quentielle Traumatisierung. Die Tochter sei immer wieder Zeugin gewor- den, wie die Mutter (die Beschwerdeführerin) durch den Vater häuslicher und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die Tochter sei auch einige Male vom Vater geschlagen und mehrere Stunden eingesperrt worden. Ge- mäss Bericht leide die Tochter an Ein- und Durchschlafstörungen und ver- ringertem Appetit. Zudem äussere das erst (…)jährige Mädchen seit etwa zwei Monaten Suizidgedanken. Sie (die Beschwerdeführerin) selbst leide auch an einer PTBS und es bestehe ein erhöhtes Suizidrisiko. Bei der Tochter sei wegen der PTBS eine traumafokussierte Psychotherapie be- gonnen worden, auf welche sie bereits positive Reaktionen zeige. Die The- rapie sollte unbedingt fortgesetzt werden, wobei ein sicheres Behandlungs- Setting für eine erfolgreiche Therapie unabdingbar sei. Der Vollzug der Wegweisung bedeute für sie und die Tochter eine schwer- wiegende Gefährdung. Der ärztliche Bericht halte klar fest, dass eine Rück- kehr nach Georgien zu einer Retraumatisierung führen würde. Ferner wür- den bislang gemachte Behandlungserfolge zunichtegemacht. Nach Ein- schätzung der behandelnden Therapeuten sei für eine erfolgreiche Thera- pie Sicherheit bezüglich der Aufenthalts- und Wohnsituation sowie Distanz zum Täter unabdingbar. In Georgien wäre dies klar nicht gegeben. Dem

D-1708/2020 Seite 5 Kind würde mit einer Wegweisung die Chance auf eine normale Kindheit genommen. Der Bericht stelle zudem klar fest, dass sich die gesundheitli- che Situation der Tochter soweit verschlimmern könnte, dass das Suizidri- siko sehr wahrscheinlich werde. Die gleiche Situation stelle sich bei ihr (der Beschwerdeführerin) selbst. Die Anforderungen zur Annahme einer kon- kreten Gefährdung seien bei einem Kind entsprechend gesenkt. Das Kin- deswohl sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerate. Unabhängig davon, ob die Tochter in Georgien eine vergleichbare Therapie erhalten würde wie in der Schweiz, liege in der Rückkehr selbst bereits eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor. Hinzu komme, dass auch eine Verschlechterung bei ihr (der Beschwerdeführerin) angenommen werden müsse, was sich wiederum negativ auf den Zustand der Tochter auswirken würde. Es erscheine ferner zweifelhaft, dass sie und ihre Tochter in Geor- gien eine angemessene ambulante psychotherapeutische Behandlung er- halten würden. Damit bestehe ein reelles Risiko, dass die Tochter in Geor- gien keine oder bloss eine ungenügende Fortsetzung ihrer Therapie erhal- ten würde. C. Das SEM ersuchte das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom

18. Februar 2020, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 – eröffnet am 25. Februar 2020 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. November 2019 (recte: 18. Oktober 2019) sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hiess das SEM das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebüh- ren und beendete die Aussetzung des Vollzugs. E. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. März 2020 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver- fügung sei vollständig aufzuheben, die Verfügung des SEM vom 18. Okto- ber 2019 sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und ihnen sei wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu ertei- len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt

D-1708/2020 Seite 6 des Kantons C._______ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuwei- sen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung bei. F. Am 26. März 2020 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 2. April 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Verlaufs- bericht der (…) vom 1. April 2020 B._______ betreffend nachreichen. Die- ser gebe insbesondere Einblick in die traumaspezifische Teilearbeit im Rahmen der Spieltherapie. H. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 16. April 2020 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin- nen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Wei- teren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwer- deführerinnen gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 4. Mai 2020 zur Beschwerde verneh- men. J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen Gele- genheit gegeben, eine Replik einzureichen. K. In der Folge liessen sie innert erstreckter Frist mit Eingabe ihres Rechts- vertreters vom 5. Juni 2020 replizieren und gleichzeitig einen Bericht der (…) vom 4. Juni 2020 die Tochter betreffend ("Ergänzende Erläuterungen zu unseren Berichten vom 3.2.2020 sowie 1.4.2020") einreichen.

D-1708/2020 Seite 7 L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü- gung vom 18. Juni 2021 auf, dem Gericht bis zum 5. Juli 2021 mitzuteilen, ob ihre Tochter gegenwärtig in psychologisch-psychiatrischer Behandlung sei, und gegebenenfalls einen aktuellen Arztbericht einzureichen. M. Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

19. Juli 2021 einen Verlaufsbericht der (…) vom 15. Juli 2021 einreichen. Gleichzeitig wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wieder in psy- chiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H._______, sei angefragt worden, so rasch als möglich einen ärztlichen Bericht zu erstellen. Dieser werde, sobald er vorliege, eingereicht.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-1708/2020 Seite 8

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das eingereichte Gutachten der (…) basiere hauptsächlich auf Aussagen, welche die Be- schwerdeführerin vor der Psychologin und/oder der Oberärztin über die Symptomatik ihrer Tochter gemacht habe. Über das von den Psychologen beobachtete Verhalten von B._______ selbst wisse der Bericht lediglich zu sagen, dass sie erschreckt gewirkt habe, als im Gespräch ihr Vater erwähnt worden sei, und schreckhaft reagiert habe, als in der Untersuchungssitua- tion eine Schachtel Buntstifte zu Boden gefallen sei. Alle weiteren Aussa- gen im Bericht würden auf der Beschreibung der Symptomatik durch die Beschwerdeführerin und nicht auf Beobachtungen durch eine Psychologin oder einen Psychologen beruhen. Vor den Psychologen habe die Be- schwerdeführerin angegeben, die psychologischen Beeinträchtigungen ih- rer Tochter hätten sich bereits in Georgien gezeigt. Zudem habe sie gesagt, ihr Ehemann habe ihre Tochter geschlagen. Diesbezüglich erstaune, dass sie im Rahmen der beiden Befragungen beim SEM zwar erwähnt habe, ihr Ehemann habe die Tochter einmal in ein Zimmer eingesperrt und nicht gut auf sie geachtet, wenn er – oft alkoholisiert – mit ihr unterwegs gewesen sei, jedoch mit keinem Wort Schläge erwähnt habe. Zum Zeitpunkt der zweiten Befragung beim SEM sei sie zudem lediglich der Meinung gewe- sen, ihre Tochter brauche aufgrund ihrer (…) eine (…) Behandlung. Weil diese oft Kopf- und Bauchschmerzen habe, würde sie noch zu einem Psychologen geschickt. Die gravierenden psychologischen Beeinträchti- gungen der Tochter, welche sie später im Rahmen der psychologischen Abklärungen geltend gemacht habe, habe sie somit zum Zeitpunkt der ers- ten und zweiten Befragung nicht thematisiert. Sie habe lediglich ein ag- gressives Verhalten ihrer Tochter ihr gegenüber erwähnt, als sie noch in Georgien gewesen seien. Es sei somit fraglich, ob B._______ tatsächlich die von der Beschwerdeführerin im psychologischen Gutachten geschilder- ten Symptome wie Selbstmordgedanken zeige. Sollte B._______ tatsächlich an einer komplexen PTBS leiden, könne sie an das (…) (Anmerkung des Gerichts: "[…]") (…), verwiesen werden, in welchem Psychologen und Psychiater auf Kinderpsychiatrie spezialisiert seien. Dabei müsse der Standard der medizinischen Versorgung im Hei- mat- beziehungsweise Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen Niveau

D-1708/2020 Seite 9 entsprechen. Der Einwand, die vor der Ausreise für die Beschwerdeführe- rin zuständige Psychologin sei mittlerweile ausgewandert, sei kein Hinder- nis für eine Wegweisung. Sie könne sich nach einer Rückkehr beispiels- weise ans (…) wenden. Personen, welche an einer PTBS leiden würden, würden dort eine Psychotherapie erhalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der individuelle Zugang zu den benötigten Behandlungen für die Be- schwerdeführerin und ihre Tochter aus asylrelevanten Gründen nicht ge- währleistet sein sollte. Zudem würden sich die genannten Institutionen in Tiflis befinden, wo die Beschwerdeführerin die letzten Jahre wohnhaft ge- wesen sei, und seien für sie leicht erreichbar. Als vulnerable Person könne sie neben medizinischer Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Zusatzhilfe be- antragen, mit welcher ihr der Zugang zu den genannten Institutionen – bis sie selbst in Georgien wieder Fuss gefasst und eine Unterkunft sowie eine Erwerbstätigkeit gefunden habe – auch in finanzieller Hinsicht ermöglicht werde. Soweit sie geltend mache, eine Voraussetzung für einen therapeu- tischen Erfolg bei B._______ sei die Vermeidung einer Retraumatisierung, was nur möglich sei, wenn eine Distanz zum Täter gewahrt werde, sei auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 18. Oktober 2019 zu verweisen, wo mehrere Möglichkeiten zur Herstellung und Wahrung dieser Distanz aufge- zeigt worden seien. Es könne von der Beschwerdeführerin erwartet wer- den, dass sie sich – um ihr eigenes und das Wohl ihrer Tochter zu gewähr- leisten – mit Hilfe der in Georgien hierfür zuständigen Stellen von ihrem Ehemann trenne und ein finanziell unabhängiges Leben aufbaue.

E. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, bei der Behandlung von Kindern seien psychologische Fachpersonen zwangsläufig auf zusätz- liche Informationen durch die Eltern beziehungsweise Elternteile angewie- sen. Es gebe keinen Grund, die Informationen der Beschwerdeführerin ge- genüber den psychologisch-psychiatrischen Fachpersonen in Frage zu stellen, zumal ihre Aussagen im Asylverfahren als glaubhaft erachtet wor- den seien. B._______ sei bereits seit dem 27. September 2019 in der (…) in regelmässiger (wöchentlicher) Behandlung und es finde bereits eine traumafokussierte Psychotherapie (im Rahmen der Spieltherapie) statt. Aufgrund der zahlreichen Sitzungen, die im letzten halben Jahr stattgefun- den hätten, würden die behandelnden psychologisch-psychiatrischen Fachpersonen zweifellos über fundierte Eigeneinschätzungen verfügen. Die Qualität des Berichts, der im Übrigen sachlich, ausführlich, nachvoll- ziehbar und transparent sei, sei folglich nicht zu beanstanden, weshalb bei B._______ vom Bestehen einer komplexen PTBS, einer andauernden Per-

D-1708/2020 Seite 10 sönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie einer erhöhten Sui- zidalität ausgehen sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung von B._______ sei folglich als schwerwiegend zu beurteilen. Zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren die von ihrer Tochter erlittene Gewalt und die daraus erfolgenden psychischen Auswir- kungen nicht in den Vordergrund gestellt und dabei insbesondere die Schläge durch den Kindsvater nicht erwähnt habe. Dies sei dadurch zu erklären, dass sie subjektiv ihre eigene Situation als für die Asylbehörden entscheidrelevanter gewichtet habe als das Schicksal ihres Kindes, das sie stets als mit ihrem eigenen verbunden betrachtet habe. Damit könnte ihr die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Jedoch seien inhaltliche Gewichtungen und Abwägungen im Rahmen des Vorbringens der Asylgründe in Asylverfahren nie ganz zu verhindern. Angesichts der vom SEM ansonsten als glaubhaft erachteten Vorbringen seien daher die erst im Rahmen der ärztlichen Berichte vorgebrachten Schläge des Kinds- vaters gegenüber seiner Tochter nicht als nachgeschoben zu erachten. Dass B._______ in Georgien einer enormen Stresssituation ausgesetzt ge- wesen sei, sei den Akten eindeutig zu entnehmen. Darauf lasse auch das erwähnte "aggressive Verhalten" in Georgien schliessen. Sodann lasse sich aus der Bemerkung der Beschwerdeführerin, sie wolle ihre Tochter wegen "Kopf- und Bauchschmerzen" zu einem Psychologen schicken, schliessen, dass sie deren schwerwiegende psychische Beeinträchtigung schon frühzeitig erkannt habe. Es sei allgemein bekannt, dass psychische Störungen in anderen kulturellen Kontexten häufig somatisiert und gerade mit Kopf- und Magenschmerzen in Verbindung gebracht würden. Die psychologisch-psychiatrische Versorgung in Georgien sei mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) weiterhin als mangelhaft zu qualifizieren. Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren gebe es weiterhin systemische Mängel beim Zugang zur Behandlung psy- chischer Erkrankungen. Es stünden zu wenig finanzielle Mittel zur Verfü- gung, was zur Folge habe, dass es einen massiven Mangel an Psychothe- rapeuten gebe und diese oft ungenügend ausgebildet seien. Der Fokus der Regierung liege bei stationären Behandlungen, was diese Mängel bei der ambulanten Behandlung noch verstärke. Personen, die eine ambulante psychotherapeutische Behandlung benötigen würden, könnten daher nicht darauf zählen, eine solche zu erhalten, obwohl die Kosten grundsätzlich übernommen würden. Es sei davon auszugehen, dass der kinderpsychia- trische/-psychologische Bereich von den Mängeln besonders betroffen sei.

D-1708/2020 Seite 11 Der Website der vom SEM erwähnten Institution (…) sei jedoch zu entneh- men, dass die Kinderpsychiatrie eine unter mehreren medizinischen Abtei- lungen sei, womit sich insbesondere Fragen hinsichtlich personeller Kapa- zitäten stellen würden, sollte diese die einzige zuverlässige kinderpsychi- atrische Institution in Georgien sein. Eine ambulante und kontinuierliche Behandlung von B._______ in Georgien sei nicht mit ausreichender Si- cherheit gewährleistet. Sollte sie tatsächlich Zugang zum Spital (...) erhal- ten, so sei aufgrund fragwürdiger personeller Kapazitäten davon auszuge- hen, dass die Behandlung in qualitativer Hinsicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden müsste. Die Vorinstanz unterlasse eine umfassende Gesamtbeurteilung. Die Diag- nosen von B._______ seien insbesondere in ihrer Gesamtheit als schwer- wiegend zu bezeichnen. Folglich seien die Anforderungen an eine erfolg- reiche Behandlung beziehungsweise an die Verhinderung einer existenz- gefährdenden, dem Kindeswohl widersprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes entsprechend hoch. Solche Anforderungen würden vorliegend voraussetzen, dass für B._______ in Georgien eine ambulante kontinuierliche Behandlung gewährleistet sei und dass die Beschwerdefüh- rerin in diesem zweifellos schwierigen Behandlungsprozess ausreichend unterstützend wirken könne beziehungsweise sich in einem ausreichend stabilen Zustand (insbesondere psychisch) befinde. Vorliegend seien ge- nau diese beiden Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin gehöre zur Gruppe der vulnerab- len Personen. Sie sei in Georgien Opfer von massiver häuslicher Gewalt geworden, sei bei schlechter psychischer Gesundheit und befinde sich in psychotherapeutischer-psychiatrischer Behandlung. Bei ihr seien eine PTBS sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Sie sei stark von der erlittenen häuslichen Gewalt gezeichnet und ihre Furcht vor erneuten gewalttätigen Übergriffen durch den Kindsvater sei gross. Ob diese Furcht aus objektiver Perspektive nachvollziehbar sei, spiele letztlich eine untergeordnete Rolle. Aus der subjektiven Perspektive der Beschwerdeführerin sei die Gefahr, in Georgien erneuter Gewalt aus- geliefert zu sein, real, und sie beeinträchtige ihre Gesundheit beziehungs- weise ihre psychische Stabilität erheblich. Die Rückkehr nach Georgien sei somit mit äusserst grosser Unsicherheit und Ungewissheit verbunden. Ent- sprechend sei von einer erheblich instabilen psychischen Situation der Be- schwerdeführerin auszugehen, womit eine elementare Voraussetzung für den Behandlungserfolg ihrer Tochter in Georgien mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht gewährleistet sein dürfte. Es sei deshalb mit überwie-

D-1708/2020 Seite 12 gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gesundheitli- che Zustand von B._______ im Fall einer Rückkehr nach Georgien erheb- lich verschlechtern beziehungsweise eine existenzgefährdende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eintreten würde, die mit dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht zu vereinbaren wäre. Zumindest könne ein solches Szenario nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen wer- den.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung wendet das SEM ein, B._______ habe sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 3. Februar 2020 bereits seit über vier Monaten in einer wöchentlichen Therapie befunden. Trotz- dem stütze sich die Beurteilung durch die Psychologen ausschliesslich auf die Verhaltensbeschreibungen der Kindsmutter. Wären von den Psycholo- gen im Rahmen der Therapie tatsächlich Verhaltensauffälligkeiten bei B._______ festgestellt worden, hätten diese Beobachtungen mit Sicherheit Eingang in das psychologische Gutachten gefunden. Es bestünden folglich starke Zweifel am von der Mutter geschilderten angeblich gravierenden psychologischen Zustand ihrer Tochter. Zudem gehöre es nicht zum offen- sichtlichen Aufgabenbereich eines Psychologen oder einer Psychologin, die Aussage einer Patientin – in diesem Fall der Kindsmutter – anzuzwei- feln. Das SEM hingegen müsse die Aussagen und das Aussageverhalten der Kindsmutter einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen. Aus dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt im Ver- fahren die Wahrheit gesagt habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie dies auch vor den Psychologen tue. Das Gegenteil sei anzunehmen, denn die Beschwerdeführerin beschreibe vor den Psychologen eine Ge- walteskalation gegenüber der Tochter, welche sie im Rahmen der Anhö- rungen durch das SEM nicht erwähnt habe. Auch B._______s psychologi- schen Zustand stelle sie vor den Psychologen gravierender dar, als sie dies im Rahmen der Befragungen durch das SEM getan habe. Dort habe sie lediglich erwähnt, ihre Tochter habe in Georgien ihr gegenüber ein aggres- sives Verhalten gezeigt. Seit B._______ in der Schweiz sei, habe sie oft Kopf- und Bauchschmerzen. Vergleiche man die Aussagen, werde deut- lich, dass laut Schilderung der Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz zu den Beschwerden B._______s laufend schwerwiegende Symptome bis hin zu Selbstmordäusserungen hinzukommen würden. Dies sei verwunderlich, zumal sich B._______ seit über elf Monaten in einem sicheren, gewaltfreien Umfeld fernab vom mutmasslichen Täter befinde. Dass die Beschwerdeführerin die Schläge des Vaters gegenüber der Toch- ter im Rahmen der Befragungen durch das SEM nicht erwähnt habe, weil

D-1708/2020 Seite 13 sie ihre eigene Situation in den Vordergrund gestellt habe, sei als Ausrede zu werten. Im Rahmen der Anhörung habe sie auf die Frage, ob es Situa- tionen gegeben habe, in welchen die Tochter tatsächlich in Gefahr gewe- sen sei, erwähnt, dass der Kindsvater B._______ einmal in einem Zimmer eingesperrt habe. Sie sei auch in Sorge gewesen, wenn der Kindsvater mit der Tochter allein unterwegs gewesen sei, denn dieser habe ständig Alko- hol konsumiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in diesem Zusammenhang tatsächliche körperliche Misshandlungen Erwähnung ge- funden hätten, wenn sich diese tatsächlich ereignet hätten. Im Verlaufsbericht vom 1. April 2020 werde eine Sitzung im Rahmen einer traumaspezifischen Teilearbeit mit B._______ beschrieben, während wel- cher ihr Verhalten bei der Wahl von – und im Spiel mit – Tierfiguren analy- siert werde. Bezeichnenderweise sei besagter Bericht erst eingereicht wor- den, nachdem das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt worden sei. Über die Schlussfolgerungen des Verlaufsberichts und darüber, ob basierend auf die Tierwahl und das Spielverhalten des Kindes auf dessen gravieren- den psychologischen Zustand geschlossen werden könne, urteile das SEM nicht. Es überlasse es dem Gericht zu beurteilen, inwiefern die Mutter ihre Tochter instrumentalisiere und deren Wohl für ihren eigenen Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, aufs Spiel setze. Die Beschwerdeführerin habe eine (…) genossen, womit es ihr nicht schwerfallen könne, angebliche Symptome der Tochter zu beschreiben oder B._______ entsprechend zu beeinflussen. Sollte eine Behandlung tatsächlich angebracht sein, bestünden für die Be- schwerdeführerin und ihre Tochter Behandlungsmöglichkeiten in Tiflis. Es könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich dort um den Zugang zu einer Behandlung für sich und ihre Tochter bemühe, wenn nötig mit Hilfe dortiger NGOs und Ombudsstellen.

E. 3.4 In der Replik wird auf die "Ergänzenden Erläuterungen zu unseren Be- richten vom 3.2.2020 sowie 1.4.2020" der (…) vom 4. Juni 2020 verwiesen. Der Bericht vom 1. April 2020 sei deshalb eingereicht worden, um den Vor- halten der Vorinstanz in deren Verfügung fachgerecht entgegnen zu kön- nen. Hinsichtlich Fachkompetenz der Unterzeichnenden und inhaltliche Sachlichkeit des Berichts (beziehungsweise der Berichte) sei anzumerken, dass dieser von der leitenden Ärztin des ambulanten Bereichs, Dr. med. I._______, mitunterzeichnet worden sei.

D-1708/2020 Seite 14 Im genannten Bericht wird sodann ausgeführt, in der Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie erfolge die Erhebung der persönlichen, der Familien- sowie der störungsspezifischen Anamnese regelhaft und standardmässig über die Elternteile. Die Aussagen von Kindern sowie Ju- gendlichen würden wenn immer möglich ergänzend hinzugezogen. Im vor- liegenden Fall seien die von der Mutter geschilderten traumatischen Ereig- nisse durch den Vater von B._______ verbal glaubhaft im Rahmen von therapeutischen Gesprächen bestätigt worden. Auch der Verlauf der traumafokussierten Psychotherapie mit B._______ entspreche dem klassi- schen Muster der Therapie von traumatisierten Kindern. Ein Grund, weshalb die Mutter die Gewalteskalationen gegenüber dem SEM nicht erwähnt haben dürfte, sei wohl der Umstand, dass diese die Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter nicht in Beziehung zur PTBS habe einordnen können und dies deshalb als nicht erwähnenswert eingestuft habe. Im Rahmen der in der traumafokussierten Psychotherapie regelhaft stattfindenden Psychoedukation von Betroffenen sei der Mutter dieser Um- stand zwischenzeitlich sehr wohl bewusst und vermöge ihr dabei zu helfen, mit den Verhaltensauffälligkeiten der Tochter einen besseren Umgang zu finden. Sodann würden Menschen, die schwer psychisch verletzt worden seien (Trauma), zum Schutz ihrer Persönlichkeit Abwehrmechanismen ge- gen die mit der Verletzung verbundenen Schmerz- und Angstgefühle ent- wickeln. Es würden sogenannte Täterintrojekte gebildet. Das Opfer einer Misshandlung identifiziere sich mit dem Täter, da dieser als „der Stärkere" erscheine, bilde den Täter in der eigenen Psyche ab und übernehme dabei dessen Werte, Inhalte, Antriebe und Emotionen. Bei B._______ seien die aggressiven Täterintrojekte sowohl gegen sich selbst (Suizidalität) als auch fremdaggressiv, also nach aussen gegen die Mutter, gerichtet. Wie gravie- rend sich dies auf die Beziehungsgestaltung auswirken könne, würden die jüngsten Ereignisse zeigen. Im Verlauf der vergangenen Wochen habe sich aufgrund der fehlenden Präsenzbeschulung und der mangelnden Struktur zu Hause eine Zuspitzung der Mutter-Kind-Interaktion abgezeichnet, die Anfang Mai einen eskalativen Höhepunkt erreicht habe, indem B._______ wiederholt deutlich fremdaggressiv und suizidal reagiert habe. Die Pflege- fachpersonen des Durchgangszentrums hätten den Notfallpsychiater invol- vieren müssen, es sei ein Notfallprozedere aufgestellt worden und es habe eine medikamentöse und teilstationäre Behandlung im Raum gestanden. Im Weiteren seien sowohl die Aggression gegenüber der Mutter sowie das selbstverletzende Verhalten B._______s bereits in Georgien aufgetreten, womit eine grundsätzliche Zunahme der Symptomatik nicht zu verzeichnen sei, sondern situativ unterschiedlich stark ausgeprägt zu sein scheine.

D-1708/2020 Seite 15 Was die Teile-Arbeit (Ego-State-Therapie) anbelange, werde diese in den USA seit Jahrzehnten erfolgreich angewendet, insbesondere in der Be- handlung von schwer traumatisierten Patientinnen und Patienten. Da in der spezifischen Arbeit mit Kindern nicht die Sprache, sondern das Spiel das primäre Medium der Therapie sei, falle dem therapeutischen Spiel mit Kin- dern eine grosse Bedeutung zu. Im Unterschied zu Erwachsenen vermöch- ten Kinder nicht über ihre Probleme zu reden. Es falle ihnen leichter, ihre Konfliktsituationen psychodramatisch (nach Moreno) etwa mittels Tierfigu- ren zu reinszenieren und sich den mit den Szenen verbundenen Gefühlen wie Ohnmacht und Trauer erneut auszusetzen. Im Symbolspiel, dem "Kö- nigsweg" der Kinder, würden sie auf diese Weise ihre innere Wirklichkeit darstellen, diese sich aneignen und umgestalten. Bei der Referentin handle es sich um eine sehr erfahrene Kinder-, Jugend- und Familientherapeutin mit Fokus auf die traumazentrierte Psychotherapie. Sodann sei nur be- kannt, dass die Mutter gelernte (…) sei, weshalb ihr sämtliches traumas- pezifische Fachwissen fern sein dürfte. Die Mutter vermöge in bestimmten Situationen auf das Verhalten der Toch- ter noch nicht optimal zu reagieren, so dass Konfliktsituationen zwischen Mutter und Tochter wiederholt eskalativ verlaufen würden und aufgrund der dabei bis anhin auftretenden Selbst- und Fremdgefährdung die Entwick- lung von B._______ zeitweise gefährdet erscheine. Bei einer Rückführung wäre mit einer deutlichen Zunahme solcher eskalativen Situationen zwi- schen Mutter und Tochter beziehungsweise mit einer noch höheren Ge- fährdung der Entwicklung der Patientin zu rechnen. Zudem scheine in Ge- orgien eine vergleichsweise deutlich geringere spezialisierte kinder- und jugendorientierte psychologisch-psychiatrische Versorgung zu bestehen, die dem schweren Störungsbild der komplexen PTBS als späte, chronifi- zierte Folge von mehreren traumatischen Ereignissen gerecht werden könnte. So finde etwa auf der Homepage der (…) in Tiflis eine allfällige Behandlung von PTBS nebst anderen Störungsbildern keine Erwähnung.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

D-1708/2020 Seite 16 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5 In der Beschwerde wird – wie im Wiedererwägungsgesuch – lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs beantragt. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegwei- sung als zulässig erweist, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Im Wiedererwägungsgesuch werden gesundheitliche Probleme vor- gebracht, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Dazu wurden mehrere ärztliche Berichte B._______ betreffend eingereicht, auf welche nachfolgend eingegangen wird.

E. 6.2.2 Dem Untersuchungsbericht der (…) vom 3. Februar 2020 ist zu ent- nehmen, dass B._______ an einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer andauern- den Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und einer somatoformen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) leide. Sodann wurde eine deutliche soziale Beeinträchtigung festgestellt. Seit dem Erstgespräch am 27. September 2019 hätten nebst einer Abklärungs- phase mit B._______ auch mehrere Einzeltermine mit der Mutter stattge- funden. Nach Abschluss der Abklärung sei mit B._______ eine traumafo- kussierte Psychotherapie begonnen worden, welche sich mitten im Pro- zess befinde. Bei B._______ handle es sich um ein (…)-jähriges Mädchen mit einer seit Geburt dauernden sequentiellen Traumatisierung und einer daraus entstandenen Traumafolgestörung mit zahlreichen Hinweisen auf das Vorliegen von Täterintrojekten von aggressivem Charakter (autoag- gressiv sowie gegen die Mutter). Aufgrund der Anamnese sowie der Be- funde könne die Diagnose einer komplexen PTBS nach ICD-10 F62.0 ge- stellt werden als späte, chronifizierte Folge von mehreren traumatischen

D-1708/2020 Seite 17 Ereignissen. Diese äussere sich in Symptomen wie Übererregung (Suizi- dalität, Selbstdestruktivität, Somatisierungsstörungen), Intrusion (Alb- träume, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen) und Konstriktion (anhaltende Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit). Eine traumafokussierte Behandlung sei dringend indiziert, um allfällige weitere Spätfolgen der komplexen posttrau- matischen Belastungsreaktion wie die Entwicklung von Persönlichkeitsstö- rungen zu verhindern. Die Mutter habe ebenfalls über eigene Suizidgedan- ken berichtet. Sie werde aktuell aufgrund einer PTBS psychiatrisch-psy- chotherapeutisch von Frau J._______ behandelt. Eine zwangsweise Rück- führung der Familie zum aktuellen Zeitpunkt würde bei Mutter und Tochter zu einer schweren Retraumatisierung führen. Ein Suizid der Mutter oder selbstgefährdendes Verhalten von B._______ seien nicht auszuschlies- sen. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht seien eine Ausweisung und Rückführung nach Georgien nicht zu verantworten. Die traumafokus- sierte Behandlung zeige bereits positive Reaktionen und sollte unbedingt fortgeführt werden. Damit die Therapie weiterhin erfolgreich weitergeführt werden könne, sei die Sicherheit bezüglich Aufenthalts- und Wohnsituation sowie eine Distanz zum Täter eine wichtige unabdingbare Voraussetzung.

E. 6.2.3 Im ergänzenden Verlaufsbericht der (…) vom 1. April 2020 wird er- läutert, es würden im Rahmen der traumaspezifischen Teilearbeit mit B._______ mit Tierfiguren und dem Symbolspiel Symptome und Probleme als innere Anteile und Bedürfnisse dargestellt und im Rahmen von Rein- szenierungen traumatischer Inhalte ein heilend wirkender Spielverlauf her- beigeführt. B._______ habe sich von Beginn an auf die ihr zur Auswahl gestellten Tiere und den Prozess einzulassen vermocht und zwar auf eine Art und Weise, wie sie sich als typisch in der Arbeit mit traumatisierten Kin- dern zeige. Im Verlauf der Therapiesitzungen zeige sich jenes für von Ge- walt betroffene traumatisierte jüngere Kinder typische sogenannte trauma- tische Spiel, indem B._______ traumatisch erlebte Inhalte auf immer wie- derholende Art und Weise reinszeniere, ohne dass dies einen katharti- schen Effekt herbeiführen würde. Aktuell befinde sich die traumabearbei- tende Spieltherapie inmitten des Prozesses, die Täterintrojekte aufzulösen und somit die Auto- sowie die nach aussen gerichteten Aggressionen zu beheben. Die Weiterführung der Behandlung sei nach wie vor dringend in- diziert. Ein aufgrund einer Rückführung der Familie bedingter Therapieab- bruch zum aktuellen Zeitpunkt würde bei B._______ zu einer schweren Retraumatisierung und zu einer Instabilität des aktuell noch fragilen neu gewonnenen Gleichgewichts führen. Ein selbstgefährdendes Verhalten von B._______ wäre nicht auszuschliessen.

D-1708/2020 Seite 18

E. 6.2.4 Der Verlaufsbericht der (…) vom 15. Juli 2021 hält als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) im Sinne einer komplexen PTBS (ICD-10 ad F62.0) fest. Aktuell be- stünden bei B._______ keine Suizidgedanken und -impulse. Fremdaggres- sives Verhalten sei auf den familiären Rahmen (gegenüber der Mutter) be- schränkt. Die Mutter werde aktuell aufgrund einer PTBS psychiatrisch von Dr. med. H._______ behandelt. Mutter und Tochter seien im (…) 2021 vom Durchgangsheim in eine Wohnsiedlung versetzt worden, womit B._______ seit (…) 2021 im Rahmen einer regulären (…) Klasse beschult werde, was ihr aufgrund ihrer kognitiven Ressourcen zugutekomme. Sie habe sich gut in der neuen Klasse einleben können und gelte als "rechte Hand" der bei- den Lehrpersonen. Sie habe in den Pausen zunächst aufgrund der noch schwer verständlichen Mundartsprache eine erschwerte soziale Integration gezeigt. Zwischenzeitlich werde sie ins Spiel miteinbezogen. In ihrer Frei- zeit halte sie sich vornehmlich mit der Mutter auf. Abgesehen von den wäh- rend der Schulzeit stattfindenden sozialen Kontakte gebe es keinerlei Kon- takt zu anderen. Seit dem 15. Januar 2020 würden Sitzungen mit B._______ im Einzelsetting sowie alternierend regelmässige Gespräche mit der Mutter stattfinden. Zu Beginn hätten psychodiagnostische Sitzun- gen im Vordergrund gestanden, wobei schnell und in aller Deutlichkeit das Bild und das Ausmass einer Traumafolgestörung bei B._______ sichtbar geworden sei. Die Behandlung sei nur kurzzeitig aufgrund der Covid-19- Pandemie unterbrochen worden und habe aufgrund der eskalativ anmu- tenden Zuspitzung der Symptomatik bei B._______ in Form von akuter Su- izidalität gar intensiviert werden müssen. Im Verlauf der traumaorientierten Psychotherapie hätten sich eine Abnahme bis hin zum gänzlichen Weg- bleiben der autoaggressiven Verhaltensweisen sowie eine Abnahme von Suizidäusserungen beziehungsweise Lebensüberdrussgedanken gezeigt. Die aggressiven Täterintrojekte B._______s, die im Rahmen der mehrjäh- rigen Traumatisierung entstanden seien, seien nun nicht mehr gegen sich selber gerichtet. Dagegen würden die fremdaggressiven Verhaltensweisen vornehmlich gegenüber der Mutter persistieren, wenn auch in abgemilder- ter Form. Die tätliche Gewalt gegenüber der Mutter komme deutlich selte- ner vor, jedoch trete die verbale Gewalt noch auf. B._______ scheine durch die zahlreichen, regelmässig stattgefundenen Misshandlungen der Mutter, deren Zeugin sie gewesen sei, einer Überflutung von Ängsten um die Mut- ter und sich selber hilf- und machtlos ausgesetzt gewesen zu sein. Das Ausbleiben von Beruhigung durch und Aufmerksamkeit von der Mutter ver- möge damals zusätzlich traumatisierend gewesen sein und stelle offenbar bis dato einen Trigger dar, den B._______ zu vermeiden versuche. Jegli- che Abgrenzung beziehungsweise minimale Distanzierung der Mutter

D-1708/2020 Seite 19 scheine für B._______ nur schwer aushaltbar. Bei Grenzsetzungen der Mutter reagiere B._______ jeweils mit Widerstand und Weinen, dies über Stunden hinweg. Während sich insgesamt im Verlauf eine gewisse Stabili- sierung bei B._______ zeige, habe sich die psychische Befindlichkeit der Mutter im Vergleich zum Vorjahr deutlich verschlechtert. Sie weine bei jeder Sitzung, fühle sich energie- und mutlos und hege wiederkehrende Sui- zidgedanken und eine Todessehnsucht, ohne konkrete Suizidpläne zu ha- ben. Zusätzlich zur deutlichen depressiven Symptomatik seien vor allem seit dem Transfer neu aufgetretene agoraphobisch anmutende Ängste hin- zugekommen. Die Mutter äussere immer wieder Ängste davor, dass der Vater herausfinden könnte, wo sie sich aufhalten würden. Sie habe den Kontakt zu ihren leiblichen Verwandten in Georgien seit ihrer Flucht sehr eingeschränkt. Aus den wenigen Kontakten höre sie, wie der Vater noch immer nach ihr suche und sich an ihr rächen wolle. Aus Angst, dass aus der kleinen georgischen Gemeinschaft in C._______ Informationen nach Georgien gelangen könnten, isoliere sie sich und meide jeglichen Kontakt zu georgischstämmigen in der Schweiz wohnhaften Personen. Die begon- nene psychiatrische Behandlung der Mutter sei von ihr bald wieder sistiert worden, da die traumaorientierte Behandlung emotional zu belastend ge- wesen sei. Seit circa Mai 2021 befinde sie sich wieder in psychiatrischer Behandlung, die auch eine medikamentöse Behandlung beinhalte. Es werde dringend eine Weiterführung der psychologisch-psychotherapeuti- schen traumaorientierten Behandlung von B._______ sowie die Begleitung ihrer Mutter empfohlen. Die Stabilisierung B._______s sei noch fragil und somit gefährdet. Eine Rückführung der Familie zum aktuellen Zeitpunkt würde bei B._______ zu einer schweren Retraumatisierung führen. Die bis zum aktuellen Zeitpunkt erfolgte Stabilisierung von B._______ und des Fa- miliensystems sei im Falle eines Therapieabbruchs klar gefährdet und es sei mit einer erneuten Suizidalität und Gefährdung B._______s zu rech- nen.

E. 6.3 Nach konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten

D-1708/2020 Seite 20 im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

E. 6.4 Das SEM zweifelt an den von der Beschwerdeführerin gegenüber den psychotherapeutischen Fachpersonen geschilderten gravierenden psychi- schen Problemen von B._______. Insbesondere erachtet es als fraglich, ob B._______ tatsächlich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome wie Selbstmordgedanken zeige. Der Vorinstanz ist insoweit zu- zustimmen, als zu erwarten gewesen wäre, die Beschwerdeführerin hätte bereits im ordentlichen Verfahren die Schläge des Vaters B._______ ge- genüber thematisiert. Überdies erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge unter anderem über einen Studienab- schluss in (…) und (…) verfügt (vgl. SEM-act. […]-21/21 F22 f.), erst im Rahmen der traumaorientierten Behandlung B._______s über das Aus- mass von deren – bereits in Georgien bestehenden – Verhaltensauffällig- keiten berichtete. Gleichzeitig erscheint aufgrund der vorstehend angeführ- ten Berichte (vgl. E. 6.2) und der ergänzenden Erläuterungen vom 4. Juni 2020 (vgl. E. 3.4) überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen und Eigeneinschätzungen die behandelnden Fachleute ihre Schlüsse ge- zogen haben beziehungsweise zu ihren Diagnosen B._______ betreffend gelangt sind. Auch wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Verlauf der traumabearbeitenden Spieltherapie von B._______ dem klassischen Mus- ter der Therapie von traumatisierten Kindern entspreche. Im Weiteren hält bereits der Untersuchungsbericht vom 3. Februar 2020 fest, dass – neben Einzelterminen mit der Mutter – eine Abklärungsphase mit B._______ statt- gefunden habe, nach deren Abschluss mit einer traumafokussierten Psy- chotherapie begonnen worden sei. Die Schlussfolgerungen der Therapeu- ten basieren damit offensichtlich zu einem gewichtigen Teil auf der direkten therapeutischen Arbeit mit B._______ und basieren nur teilweise auf den Aussagen der Mutter. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche An- lass zu Zweifeln an der Seriosität der eingereichten Berichte und der darin enthaltenen Diagnosen geben könnten. Dass weitere Berichte nach der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs eingereicht wurden, erscheint angesichts der vom SEM geäusserten Skepsis nachvollziehbar und ist der Beschwerdeführerin nicht negativ anzulasten.

E. 6.5 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, wel- ches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 S. 9 f. m.w.H.). Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für

D-1708/2020 Seite 21 Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Ge- sundheitsprogramm "Universal Health Care Programme" (UHCP) zu ver- weisen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.2.3.4 m.w.H.). Für die Behandlung von psychischen Problemen in Ge- orgien besteht ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Im Weiteren hat Georgien in letzter Zeit Anstrengungen zur Re- form der psychischen Gesundheitsfürsorge unternommen. Im Rahmen des von der Regierung verabschiedeten "Concept on Mental Health Care" und der beiden Strategiepläne für 2014–2020 und 2021–2031 wurden die De- institutionalisierung und der Ausbau von gemeindenahen Gesundheitsein- richtungen für psychisch Kranke gefördert. Seit 2018 sind neue Versor- gungsstandards für psychiatrische Ambulatorien und mobile Teams vorge- schrieben und entsprechend finanziert. Auch wenn noch weitere Anstren- gungen erforderlich sind, haben die neuen Standards für Ambulatorien und mobile Teams den Zugang zu und die Abdeckung von psychiatrischer Ge- sundheitsfürsorge im ganzen Land verbessert (vgl. CHKONIA/GE- LEISHVILI/SHARASHIDZE/KURATASHVILI/ KHUNDADZE/CHEISHVILI, The Quality of Care Provided by Outpatient Mental Health Services in Georgia, in: Con- sortium Psychiatricum, 2021, Volume 2, Issue 4, S. 54 ff., https://consor- tium-psy.com/jour/article/view/109, abgerufen am 10.02.2022). Die Vo- rinstanz hat zudem zu Recht auf das Bestehen des (…) Spitals "(…)" ver- wiesen, wo im Bereich Kinderpsychiatrie die Behandlung von – unter an- derem – "(…)" angeboten wird (vgl. (…), abgerufen am 10.02.2022). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Be- handlung sowohl der Beschwerdeführerin als auch von B._______ in Ge- orgien gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat – gegebe- nenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312)

– nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM ge- mäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnah- men gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerinnen, falls erforderlich, entsprechende Unterstüt- zungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM in der angefoch- tenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht

D-1708/2020 Seite 22 hat (vgl. a.a.O. S. 5). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt.

E. 6.6.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegwei- sungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rah- men einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Ab- hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei- genschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Ent- wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).

E. 6.6.2 In der Beschwerde wird – zu Recht – ausgeführt, eine stabile psychi- sche Situation der Mutter sei eine elementare Voraussetzung für den Be- handlungserfolg der Tochter. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom

19. Juli 2021 bis heute keinen eigenen Arztbericht eingereicht hat, obwohl sie aktuell aufgrund einer PTBS (wieder) psychiatrisch behandelt werde (vgl. Bst. M und E. 6.2.4) und bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden seien (vgl. E. 3.2). Dem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2021 ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ursprünglich begonnene psychiatrische Behandlung bald wieder sistiert habe, da die traumaorien- tierte Behandlung emotional zu belastend gewesen sei (vgl. E. 6.2.4). Es erscheint deshalb zumindest fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin der- zeit noch in psychiatrischer Behandlung befindet und alles ihr Zumutbare unternimmt, um ihre eigene psychische Gesundheit und Stabilität zu ver- bessern.

E. 6.6.3 Aus dem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2021 geht sodann hervor, die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich verschlechtert und es bestehe eine deutlich depres- sive Symptomatik. Sie hege wiederkehrende Suizidgedanken und eine To- dessehnsucht, ohne konkrete Suizidpläne zu haben. Hinzugekommen seien agoraphobisch anmutende Ängste. Sie äussere auch immer wieder Ängste, dass B._______s Vater herausfinden könnte, wo sie sich aufhalten

D-1708/2020 Seite 23 würden, weshalb sie sich isoliere und jeglichen Kontakt zur georgischstäm- migen Gemeinschaft in der Schweiz meide (vgl. E. 6.2.4). Letztere subjek- tive Angst und der sich daraus ergebende soziale Rückzug stellen zweifel- los eine grosse psychische Belastung dar. Dass gleichzeitig die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Georgien erneuter Gewalt durch den Kindsvater ausgeliefert zu sein, gross ist und als real erlebt wird, wird nicht bezweifelt. So hat sie offenbar den Kontakt zu ihren leiblichen Verwandten in Georgien seit ihrer Flucht sehr eingeschränkt. Aus den we- nigen Kontakten höre sie, wie B._______s Vater noch immer nach ihr su- che und sich an ihr rächen wolle. Trotz der Angst vor neuen Übergriffen in Georgien ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin etwa in der Millionenstadt Tiflis subjektiv gefahrloser erscheinen dürfte, aus der sozialen Isolation auszubrechen und neue Kontakte zu Landsleuten zu knüpfen oder an bestehende wieder anzuknüpfen, was eine positive Wir- kung auf ihre Befindlichkeit haben dürfte. Sodann darf von der Beschwer- deführerin als Mutter erwartet werden, dass sie im Interesse des Kindes- wohls um eine eigene adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Un- terstützung besorgt ist, um einerseits eine Verbesserung ihres eigenen psychischen Gesundheitszustandes zu erreichen und andererseits eskala- tiven Situationen zwischen ihr und B._______ entgegenzuwirken (vgl. auch E. 3.4). Auch wird es – mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung (vgl. E. 3.1) – in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegen, Distanz zum Ex-Partner beziehungsweise Kindsvater herzustellen und zu wahren, um zur eigenen Stabilisierung beizutragen und eine Ret- raumatisierung der Tochter zu vermeiden.

E. 6.6.4 B._______ befindet sich seit gut zwei Jahren in einer traumaorien- tierten Psychotherapie. Dem Bericht vom 15. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass eine gewisse Stabilisierung ihres Zustandes erreicht wurde. Aller- dings sei diese noch fragil und im Falle eines Therapieabbruchs klar ge- fährdet. Es steht ausser Frage, dass die aktuelle Diagnose B._______s – andauernde Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen PTBS (ICD-10 F62.0/Ad F62.0) – schwerwiegend und das Kind auf eine adäquate und kontinuierliche Weiterbehandlung angewiesen ist (vgl. E. 6.2.4). Der Zugang zu einer solchen ist mit Verweis auf die Er- wägung 6.5 in Georgien gewährleistet. Es wird Aufgabe der Beschwerde- führerin sein, allenfalls mit Hilfe der in Georgien hierfür zuständigen Stellen, für eine nahtlose Weiterführung der psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung von B._______ zu sorgen. Vor diesem Hintergrund spricht das Kindeswohl trotz der gesundheitlichen Probleme B._______s nicht gegen eine Rückkehr ins Heimatland.

D-1708/2020 Seite 24

E. 6.6.5 Auch im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration von B._______ in der Schweiz kann kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Sie ist nun (...) Jahre alt und hält sich seit bald drei Jahren in der Schweiz auf, was als nicht besonders lange erscheint. Sie besucht hier die Schule, wo sie laut Ver- laufsbericht vom 15. Juli 2021 zwar im Klassenverband integriert sei, je- doch keine ausserschulischen sozialen Kontakte mit anderen Kindern stattfinden würden (vgl. E. 6.2.4). Es bestehen damit nur lose soziale Bin- dungen neben der Beziehung zu ihrer Mutter, an welche sie auch aufgrund ihres Alters noch in erster Linie orientiert ist. Aufgrund ihrer ersten Soziali- sierung ist B._______ überdies mit der georgischen Kultur und Sprache vertraut.

E. 6.7 Schliesslich lassen weder die allgemeine Lage in Georgien noch indi- viduelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Ge- fährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat schliessen. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung und die nach wie vor gültigen Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 verwiesen werden.

E. 6.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Geor- gien erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als zumutbar. Das SEM hat zu Recht festgestellt, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Oktober 2019 beseitigen könnten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Instrukti- onsverfügung vom 16. April 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessfüh- rung sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1708/2020 Seite 25

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1708/2020 law/gnb Urteil vom 3. März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...) beide vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______ verliessen ihren Heimatstaat Georgien gemäss eigenen Angaben am 28. Mai 2019 und reisten gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 29. Mai 2019 um Asyl nachsuchten. Am 5. Juni 2019 beauftragte die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ mit der Wahrung ihrer Rechte im Asylverfahren. Am 6. Juni 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. Juni 2019 das Dublin-Gespräch statt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2019 und am 10. Oktober 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zum persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in D._______, Rayon E._______, Region F._______, Georgien, geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern seien vor über zehn Jahren verstorben, die Schwester lebe in G._______ und die Brüder würden im Elternhaus wohnen. Nach Abschluss der Mittelschule habe sie an der (...) studiert und sich zur (...) ausbilden lassen. In der Folge habe sie im Dorf als (...) gearbeitet. Im Jahre (...) sei sie nach Tiflis gezogen, wo sie (...) studiert und im Jahre (...) abgeschlossen habe. Danach habe sie in Tiflis gewohnt und gearbeitet. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann und später der gemeinsamen Tochter in der Einzimmerwohnung ihres Ehemannes in Tiflis gewohnt. Nach der Geburt der Tochter sei sie nicht mehr berufstätig gewesen. Ihr Ehemann sei saisonal bei einer (...) tätig gewesen, sei jedoch im Jahre 2019 nicht mehr aufgeboten worden. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Schon bald nach der Heirat habe er sie immer wieder erniedrigt und beleidigt. Nach der Geburt der Tochter im Jahre (...) habe sie dann um jede finanzielle Ausgabe für die Familie, sei es für Nahrungsmittel oder Medikamente, kämpfen müssen. Auch sei sie regelmässig geschlagen worden. Als die Tochter einmal krank gewesen sei und sie eine Ambulanz gerufen habe, sei ihr Mann derart wütend geworden, dass er sie bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen habe. Danach seien die Misshandlungen stetig schlimmer geworden. Er habe sie sexuell genötigt, sie mit den Füssen getreten, geschlagen und gar mit dem Bügeleisen verbrannt. Er habe zudem angefangen, ihr die Tochter zu entziehen, indem er diese immer überallhin mitgenommen habe. Sie habe Angst gehabt, denn ihr Mann habe getrunken und nicht gut auf die Tochter aufgepasst. Er habe ihr zudem gedroht, er würde sie in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. Sie habe bereits vor einigen Jahren versucht, ihren Mann zu verlassen und sei zu ihrem Bruder zurück ins Dorf geflüchtet. Bei ihm habe sie jedoch nicht bleiben können, weshalb sie wieder zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Sie habe sich nicht scheiden lassen, weil sie keinen Ort gehabt habe, wo sie hätte hingehen können. Im (...) 2018 sei die Situation derart schwierig geworden, dass sie sich ans Zentrum (...) gewandt habe, wo sie psychologische und medizinische Hilfe gefunden habe. Man habe dort ihre Verletzungen fotografiert und ihr eine Bescheinigung ausgestellt, welche sie als Opfer von häuslicher Gewalt klassifiziert habe. Auch die Tochter, welche sehr aggressiv geworden sei, habe im Zentrum psychologische Hilfe erhalten. Sie habe um eine Unterbringung gebeten, man habe ihr jedoch mitgeteilt, es gebe keinen freien Platz. Nachdem sie einen Monat später erneut von ihrem Ehemann zusammengeschlagen worden sei, habe sie wieder bei (...) um Unterschlupf ersucht, jedoch dieselbe Antwort erhalten. Danach habe sie angefangen, ihre Ausreise zu planen. Schliesslich hätten ihre Schwester und Freunde, welche ihre Situation gekannt hätten, Geld für die Reise gegeben. Da die Tochter dem Vater erzählt habe, dass sie weggehen würden, habe sie eine Lüge erfinden müssen und gesagt, ihre Freunde hätten ihr einen Urlaub geschenkt. Deshalb habe ihr Mann gewusst, dass sie für einige Tage in die Schweiz kommen würde und ihr die Erlaubnis gegeben. Seit der Ankunft in der Schweiz habe sie mit ihrem Mann keinen Kontakt mehr. Mittlerweile habe er aber ihre Schwester kontaktiert und Drohungen gegen sie (die Beschwerdeführerin) ausgesprochen. A.c Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe aufgrund der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates sowie einer gegebenen innerstaatlichen Fluchtalternative. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere würden weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch derjenige ihrer Tochter gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen. A.d Die mandatierte Rechtsvertretung erklärte gleichentags das Mandatsverhältnis als beendet. A.e Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5614/2019 vom 28. November 2019 nicht ein. A.f Die Beschwerdeführerinnen wurden vom SEM am 29. Oktober 2019 dem Aufenthaltskanton C._______ zugewiesen. B. B.a Am 7. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim SEM ein und beantragte in materieller Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar erscheine, und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. B.b Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, aus einem neuen Bericht der (...) ([...]) vom 3. Februar 2020 gehe hervor, dass ihre Tochter an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Auslöser dafür sei die seit der Geburt andauernde sequentielle Traumatisierung. Die Tochter sei immer wieder Zeugin geworden, wie die Mutter (die Beschwerdeführerin) durch den Vater häuslicher und sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die Tochter sei auch einige Male vom Vater geschlagen und mehrere Stunden eingesperrt worden. Gemäss Bericht leide die Tochter an Ein- und Durchschlafstörungen und verringertem Appetit. Zudem äussere das erst (...)jährige Mädchen seit etwa zwei Monaten Suizidgedanken. Sie (die Beschwerdeführerin) selbst leide auch an einer PTBS und es bestehe ein erhöhtes Suizidrisiko. Bei der Tochter sei wegen der PTBS eine traumafokussierte Psychotherapie begonnen worden, auf welche sie bereits positive Reaktionen zeige. Die Therapie sollte unbedingt fortgesetzt werden, wobei ein sicheres Behandlungs-Setting für eine erfolgreiche Therapie unabdingbar sei. Der Vollzug der Wegweisung bedeute für sie und die Tochter eine schwerwiegende Gefährdung. Der ärztliche Bericht halte klar fest, dass eine Rückkehr nach Georgien zu einer Retraumatisierung führen würde. Ferner würden bislang gemachte Behandlungserfolge zunichtegemacht. Nach Einschätzung der behandelnden Therapeuten sei für eine erfolgreiche Therapie Sicherheit bezüglich der Aufenthalts- und Wohnsituation sowie Distanz zum Täter unabdingbar. In Georgien wäre dies klar nicht gegeben. Dem Kind würde mit einer Wegweisung die Chance auf eine normale Kindheit genommen. Der Bericht stelle zudem klar fest, dass sich die gesundheitliche Situation der Tochter soweit verschlimmern könnte, dass das Suizidrisiko sehr wahrscheinlich werde. Die gleiche Situation stelle sich bei ihr (der Beschwerdeführerin) selbst. Die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung seien bei einem Kind entsprechend gesenkt. Das Kindeswohl sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerate. Unabhängig davon, ob die Tochter in Georgien eine vergleichbare Therapie erhalten würde wie in der Schweiz, liege in der Rückkehr selbst bereits eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor. Hinzu komme, dass auch eine Verschlechterung bei ihr (der Beschwerdeführerin) angenommen werden müsse, was sich wiederum negativ auf den Zustand der Tochter auswirken würde. Es erscheine ferner zweifelhaft, dass sie und ihre Tochter in Georgien eine angemessene ambulante psychotherapeutische Behandlung erhalten würden. Damit bestehe ein reelles Risiko, dass die Tochter in Georgien keine oder bloss eine ungenügende Fortsetzung ihrer Therapie erhalten würde. C. Das SEM ersuchte das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 18. Februar 2020, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. D. Mit Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 - eröffnet am 25. Februar 2020 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 28. November 2019 (recte: 18. Oktober 2019) sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hiess das SEM das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und beendete die Aussetzung des Vollzugs. E. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben, die Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und ihnen sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons C._______ sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Beschwerdeverfahrens auszusetzen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung bei. F. Am 26. März 2020 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. G. Mit Eingabe vom 2. April 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht der (...) vom 1. April 2020 B._______ betreffend nachreichen. Dieser gebe insbesondere Einblick in die traumaspezifische Teilearbeit im Rahmen der Spieltherapie. H. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 16. April 2020 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerinnen gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 4. Mai 2020 zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. K. In der Folge liessen sie innert erstreckter Frist mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juni 2020 replizieren und gleichzeitig einen Bericht der (...) vom 4. Juni 2020 die Tochter betreffend ("Ergänzende Erläuterungen zu unseren Berichten vom 3.2.2020 sowie 1.4.2020") einreichen. L. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2021 auf, dem Gericht bis zum 5. Juli 2021 mitzuteilen, ob ihre Tochter gegenwärtig in psychologisch-psychiatrischer Behandlung sei, und gegebenenfalls einen aktuellen Arztbericht einzureichen. M. Die Beschwerdeführerin liess innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Juli 2021 einen Verlaufsbericht der (...) vom 15. Juli 2021 einreichen. Gleichzeitig wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wieder in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. H._______, sei angefragt worden, so rasch als möglich einen ärztlichen Bericht zu erstellen. Dieser werde, sobald er vorliege, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, das eingereichte Gutachten der (...) basiere hauptsächlich auf Aussagen, welche die Beschwerdeführerin vor der Psychologin und/oder der Oberärztin über die Symptomatik ihrer Tochter gemacht habe. Über das von den Psychologen beobachtete Verhalten von B._______ selbst wisse der Bericht lediglich zu sagen, dass sie erschreckt gewirkt habe, als im Gespräch ihr Vater erwähnt worden sei, und schreckhaft reagiert habe, als in der Untersuchungssituation eine Schachtel Buntstifte zu Boden gefallen sei. Alle weiteren Aussagen im Bericht würden auf der Beschreibung der Symptomatik durch die Beschwerdeführerin und nicht auf Beobachtungen durch eine Psychologin oder einen Psychologen beruhen. Vor den Psychologen habe die Beschwerdeführerin angegeben, die psychologischen Beeinträchtigungen ihrer Tochter hätten sich bereits in Georgien gezeigt. Zudem habe sie gesagt, ihr Ehemann habe ihre Tochter geschlagen. Diesbezüglich erstaune, dass sie im Rahmen der beiden Befragungen beim SEM zwar erwähnt habe, ihr Ehemann habe die Tochter einmal in ein Zimmer eingesperrt und nicht gut auf sie geachtet, wenn er - oft alkoholisiert - mit ihr unterwegs gewesen sei, jedoch mit keinem Wort Schläge erwähnt habe. Zum Zeitpunkt der zweiten Befragung beim SEM sei sie zudem lediglich der Meinung gewesen, ihre Tochter brauche aufgrund ihrer (...) eine (...) Behandlung. Weil diese oft Kopf- und Bauchschmerzen habe, würde sie noch zu einem Psychologen geschickt. Die gravierenden psychologischen Beeinträchtigungen der Tochter, welche sie später im Rahmen der psychologischen Abklärungen geltend gemacht habe, habe sie somit zum Zeitpunkt der ersten und zweiten Befragung nicht thematisiert. Sie habe lediglich ein aggressives Verhalten ihrer Tochter ihr gegenüber erwähnt, als sie noch in Georgien gewesen seien. Es sei somit fraglich, ob B._______ tatsächlich die von der Beschwerdeführerin im psychologischen Gutachten geschilderten Symptome wie Selbstmordgedanken zeige. Sollte B._______ tatsächlich an einer komplexen PTBS leiden, könne sie an das (...) (Anmerkung des Gerichts: "[...]") (...), verwiesen werden, in welchem Psychologen und Psychiater auf Kinderpsychiatrie spezialisiert seien. Dabei müsse der Standard der medizinischen Versorgung im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat nicht dem schweizerischen Niveau entsprechen. Der Einwand, die vor der Ausreise für die Beschwerdeführerin zuständige Psychologin sei mittlerweile ausgewandert, sei kein Hindernis für eine Wegweisung. Sie könne sich nach einer Rückkehr beispielsweise ans (...) wenden. Personen, welche an einer PTBS leiden würden, würden dort eine Psychotherapie erhalten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der individuelle Zugang zu den benötigten Behandlungen für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aus asylrelevanten Gründen nicht gewährleistet sein sollte. Zudem würden sich die genannten Institutionen in Tiflis befinden, wo die Beschwerdeführerin die letzten Jahre wohnhaft gewesen sei, und seien für sie leicht erreichbar. Als vulnerable Person könne sie neben medizinischer Rückkehrhilfe auch eine finanzielle Zusatzhilfe beantragen, mit welcher ihr der Zugang zu den genannten Institutionen - bis sie selbst in Georgien wieder Fuss gefasst und eine Unterkunft sowie eine Erwerbstätigkeit gefunden habe - auch in finanzieller Hinsicht ermöglicht werde. Soweit sie geltend mache, eine Voraussetzung für einen therapeutischen Erfolg bei B._______ sei die Vermeidung einer Retraumatisierung, was nur möglich sei, wenn eine Distanz zum Täter gewahrt werde, sei auf die Erwägungen im Asylentscheid vom 18. Oktober 2019 zu verweisen, wo mehrere Möglichkeiten zur Herstellung und Wahrung dieser Distanz aufgezeigt worden seien. Es könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich - um ihr eigenes und das Wohl ihrer Tochter zu gewährleisten - mit Hilfe der in Georgien hierfür zuständigen Stellen von ihrem Ehemann trenne und ein finanziell unabhängiges Leben aufbaue. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, bei der Behandlung von Kindern seien psychologische Fachpersonen zwangsläufig auf zusätzliche Informationen durch die Eltern beziehungsweise Elternteile angewiesen. Es gebe keinen Grund, die Informationen der Beschwerdeführerin gegenüber den psychologisch-psychiatrischen Fachpersonen in Frage zu stellen, zumal ihre Aussagen im Asylverfahren als glaubhaft erachtet worden seien. B._______ sei bereits seit dem 27. September 2019 in der (...) in regelmässiger (wöchentlicher) Behandlung und es finde bereits eine traumafokussierte Psychotherapie (im Rahmen der Spieltherapie) statt. Aufgrund der zahlreichen Sitzungen, die im letzten halben Jahr stattgefunden hätten, würden die behandelnden psychologisch-psychiatrischen Fachpersonen zweifellos über fundierte Eigeneinschätzungen verfügen. Die Qualität des Berichts, der im Übrigen sachlich, ausführlich, nachvollziehbar und transparent sei, sei folglich nicht zu beanstanden, weshalb bei B._______ vom Bestehen einer komplexen PTBS, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie einer erhöhten Suizidalität ausgehen sei. Die gesundheitliche Beeinträchtigung von B._______ sei folglich als schwerwiegend zu beurteilen. Zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren die von ihrer Tochter erlittene Gewalt und die daraus erfolgenden psychischen Auswirkungen nicht in den Vordergrund gestellt und dabei insbesondere die Schläge durch den Kindsvater nicht erwähnt habe. Dies sei dadurch zu erklären, dass sie subjektiv ihre eigene Situation als für die Asylbehörden entscheidrelevanter gewichtet habe als das Schicksal ihres Kindes, das sie stets als mit ihrem eigenen verbunden betrachtet habe. Damit könnte ihr die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Jedoch seien inhaltliche Gewichtungen und Abwägungen im Rahmen des Vorbringens der Asylgründe in Asylverfahren nie ganz zu verhindern. Angesichts der vom SEM ansonsten als glaubhaft erachteten Vorbringen seien daher die erst im Rahmen der ärztlichen Berichte vorgebrachten Schläge des Kindsvaters gegenüber seiner Tochter nicht als nachgeschoben zu erachten. Dass B._______ in Georgien einer enormen Stresssituation ausgesetzt gewesen sei, sei den Akten eindeutig zu entnehmen. Darauf lasse auch das erwähnte "aggressive Verhalten" in Georgien schliessen. Sodann lasse sich aus der Bemerkung der Beschwerdeführerin, sie wolle ihre Tochter wegen "Kopf- und Bauchschmerzen" zu einem Psychologen schicken, schliessen, dass sie deren schwerwiegende psychische Beeinträchtigung schon frühzeitig erkannt habe. Es sei allgemein bekannt, dass psychische Störungen in anderen kulturellen Kontexten häufig somatisiert und gerade mit Kopf- und Magenschmerzen in Verbindung gebracht würden. Die psychologisch-psychiatrische Versorgung in Georgien sei mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) weiterhin als mangelhaft zu qualifizieren. Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren gebe es weiterhin systemische Mängel beim Zugang zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Es stünden zu wenig finanzielle Mittel zur Verfügung, was zur Folge habe, dass es einen massiven Mangel an Psychotherapeuten gebe und diese oft ungenügend ausgebildet seien. Der Fokus der Regierung liege bei stationären Behandlungen, was diese Mängel bei der ambulanten Behandlung noch verstärke. Personen, die eine ambulante psychotherapeutische Behandlung benötigen würden, könnten daher nicht darauf zählen, eine solche zu erhalten, obwohl die Kosten grundsätzlich übernommen würden. Es sei davon auszugehen, dass der kinderpsychiatrische/-psychologische Bereich von den Mängeln besonders betroffen sei. Der Website der vom SEM erwähnten Institution (...) sei jedoch zu entnehmen, dass die Kinderpsychiatrie eine unter mehreren medizinischen Abteilungen sei, womit sich insbesondere Fragen hinsichtlich personeller Kapazitäten stellen würden, sollte diese die einzige zuverlässige kinderpsychiatrische Institution in Georgien sein. Eine ambulante und kontinuierliche Behandlung von B._______ in Georgien sei nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet. Sollte sie tatsächlich Zugang zum Spital (...) erhalten, so sei aufgrund fragwürdiger personeller Kapazitäten davon auszugehen, dass die Behandlung in qualitativer Hinsicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden müsste. Die Vorinstanz unterlasse eine umfassende Gesamtbeurteilung. Die Diagnosen von B._______ seien insbesondere in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend zu bezeichnen. Folglich seien die Anforderungen an eine erfolgreiche Behandlung beziehungsweise an die Verhinderung einer existenzgefährdenden, dem Kindeswohl widersprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes entsprechend hoch. Solche Anforderungen würden vorliegend voraussetzen, dass für B._______ in Georgien eine ambulante kontinuierliche Behandlung gewährleistet sei und dass die Beschwerdeführerin in diesem zweifellos schwierigen Behandlungsprozess ausreichend unterstützend wirken könne beziehungsweise sich in einem ausreichend stabilen Zustand (insbesondere psychisch) befinde. Vorliegend seien genau diese beiden Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin gehöre zur Gruppe der vulnerablen Personen. Sie sei in Georgien Opfer von massiver häuslicher Gewalt geworden, sei bei schlechter psychischer Gesundheit und befinde sich in psychotherapeutischer-psychiatrischer Behandlung. Bei ihr seien eine PTBS sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Sie sei stark von der erlittenen häuslichen Gewalt gezeichnet und ihre Furcht vor erneuten gewalttätigen Übergriffen durch den Kindsvater sei gross. Ob diese Furcht aus objektiver Perspektive nachvollziehbar sei, spiele letztlich eine untergeordnete Rolle. Aus der subjektiven Perspektive der Beschwerdeführerin sei die Gefahr, in Georgien erneuter Gewalt ausgeliefert zu sein, real, und sie beeinträchtige ihre Gesundheit beziehungsweise ihre psychische Stabilität erheblich. Die Rückkehr nach Georgien sei somit mit äusserst grosser Unsicherheit und Ungewissheit verbunden. Entsprechend sei von einer erheblich instabilen psychischen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen, womit eine elementare Voraussetzung für den Behandlungserfolg ihrer Tochter in Georgien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet sein dürfte. Es sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand von B._______ im Fall einer Rückkehr nach Georgien erheblich verschlechtern beziehungsweise eine existenzgefährdende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten würde, die mit dem Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht zu vereinbaren wäre. Zumindest könne ein solches Szenario nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 3.3 In seiner Vernehmlassung wendet das SEM ein, B._______ habe sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 3. Februar 2020 bereits seit über vier Monaten in einer wöchentlichen Therapie befunden. Trotzdem stütze sich die Beurteilung durch die Psychologen ausschliesslich auf die Verhaltensbeschreibungen der Kindsmutter. Wären von den Psychologen im Rahmen der Therapie tatsächlich Verhaltensauffälligkeiten bei B._______ festgestellt worden, hätten diese Beobachtungen mit Sicherheit Eingang in das psychologische Gutachten gefunden. Es bestünden folglich starke Zweifel am von der Mutter geschilderten angeblich gravierenden psychologischen Zustand ihrer Tochter. Zudem gehöre es nicht zum offensichtlichen Aufgabenbereich eines Psychologen oder einer Psychologin, die Aussage einer Patientin - in diesem Fall der Kindsmutter - anzuzweifeln. Das SEM hingegen müsse die Aussagen und das Aussageverhalten der Kindsmutter einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren die Wahrheit gesagt habe, könne nicht geschlossen werden, dass sie dies auch vor den Psychologen tue. Das Gegenteil sei anzunehmen, denn die Beschwerdeführerin beschreibe vor den Psychologen eine Gewalteskalation gegenüber der Tochter, welche sie im Rahmen der Anhörungen durch das SEM nicht erwähnt habe. Auch B._______s psychologischen Zustand stelle sie vor den Psychologen gravierender dar, als sie dies im Rahmen der Befragungen durch das SEM getan habe. Dort habe sie lediglich erwähnt, ihre Tochter habe in Georgien ihr gegenüber ein aggressives Verhalten gezeigt. Seit B._______ in der Schweiz sei, habe sie oft Kopf- und Bauchschmerzen. Vergleiche man die Aussagen, werde deutlich, dass laut Schilderung der Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz zu den Beschwerden B._______s laufend schwerwiegende Symptome bis hin zu Selbstmordäusserungen hinzukommen würden. Dies sei verwunderlich, zumal sich B._______ seit über elf Monaten in einem sicheren, gewaltfreien Umfeld fernab vom mutmasslichen Täter befinde. Dass die Beschwerdeführerin die Schläge des Vaters gegenüber der Tochter im Rahmen der Befragungen durch das SEM nicht erwähnt habe, weil sie ihre eigene Situation in den Vordergrund gestellt habe, sei als Ausrede zu werten. Im Rahmen der Anhörung habe sie auf die Frage, ob es Situationen gegeben habe, in welchen die Tochter tatsächlich in Gefahr gewesen sei, erwähnt, dass der Kindsvater B._______ einmal in einem Zimmer eingesperrt habe. Sie sei auch in Sorge gewesen, wenn der Kindsvater mit der Tochter allein unterwegs gewesen sei, denn dieser habe ständig Alkohol konsumiert. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in diesem Zusammenhang tatsächliche körperliche Misshandlungen Erwähnung gefunden hätten, wenn sich diese tatsächlich ereignet hätten. Im Verlaufsbericht vom 1. April 2020 werde eine Sitzung im Rahmen einer traumaspezifischen Teilearbeit mit B._______ beschrieben, während welcher ihr Verhalten bei der Wahl von - und im Spiel mit - Tierfiguren analysiert werde. Bezeichnenderweise sei besagter Bericht erst eingereicht worden, nachdem das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt worden sei. Über die Schlussfolgerungen des Verlaufsberichts und darüber, ob basierend auf die Tierwahl und das Spielverhalten des Kindes auf dessen gravierenden psychologischen Zustand geschlossen werden könne, urteile das SEM nicht. Es überlasse es dem Gericht zu beurteilen, inwiefern die Mutter ihre Tochter instrumentalisiere und deren Wohl für ihren eigenen Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, aufs Spiel setze. Die Beschwerdeführerin habe eine (...) genossen, womit es ihr nicht schwerfallen könne, angebliche Symptome der Tochter zu beschreiben oder B._______ entsprechend zu beeinflussen. Sollte eine Behandlung tatsächlich angebracht sein, bestünden für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter Behandlungsmöglichkeiten in Tiflis. Es könne von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich dort um den Zugang zu einer Behandlung für sich und ihre Tochter bemühe, wenn nötig mit Hilfe dortiger NGOs und Ombudsstellen. 3.4 In der Replik wird auf die "Ergänzenden Erläuterungen zu unseren Berichten vom 3.2.2020 sowie 1.4.2020" der (...) vom 4. Juni 2020 verwiesen. Der Bericht vom 1. April 2020 sei deshalb eingereicht worden, um den Vorhalten der Vorinstanz in deren Verfügung fachgerecht entgegnen zu können. Hinsichtlich Fachkompetenz der Unterzeichnenden und inhaltliche Sachlichkeit des Berichts (beziehungsweise der Berichte) sei anzumerken, dass dieser von der leitenden Ärztin des ambulanten Bereichs, Dr. med. I._______, mitunterzeichnet worden sei. Im genannten Bericht wird sodann ausgeführt, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie erfolge die Erhebung der persönlichen, der Familien- sowie der störungsspezifischen Anamnese regelhaft und standardmässig über die Elternteile. Die Aussagen von Kindern sowie Jugendlichen würden wenn immer möglich ergänzend hinzugezogen. Im vorliegenden Fall seien die von der Mutter geschilderten traumatischen Ereignisse durch den Vater von B._______ verbal glaubhaft im Rahmen von therapeutischen Gesprächen bestätigt worden. Auch der Verlauf der traumafokussierten Psychotherapie mit B._______ entspreche dem klassischen Muster der Therapie von traumatisierten Kindern. Ein Grund, weshalb die Mutter die Gewalteskalationen gegenüber dem SEM nicht erwähnt haben dürfte, sei wohl der Umstand, dass diese die Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter nicht in Beziehung zur PTBS habe einordnen können und dies deshalb als nicht erwähnenswert eingestuft habe. Im Rahmen der in der traumafokussierten Psychotherapie regelhaft stattfindenden Psychoedukation von Betroffenen sei der Mutter dieser Umstand zwischenzeitlich sehr wohl bewusst und vermöge ihr dabei zu helfen, mit den Verhaltensauffälligkeiten der Tochter einen besseren Umgang zu finden. Sodann würden Menschen, die schwer psychisch verletzt worden seien (Trauma), zum Schutz ihrer Persönlichkeit Abwehrmechanismen gegen die mit der Verletzung verbundenen Schmerz- und Angstgefühle entwickeln. Es würden sogenannte Täterintrojekte gebildet. Das Opfer einer Misshandlung identifiziere sich mit dem Täter, da dieser als "der Stärkere" erscheine, bilde den Täter in der eigenen Psyche ab und übernehme dabei dessen Werte, Inhalte, Antriebe und Emotionen. Bei B._______ seien die aggressiven Täterintrojekte sowohl gegen sich selbst (Suizidalität) als auch fremdaggressiv, also nach aussen gegen die Mutter, gerichtet. Wie gravierend sich dies auf die Beziehungsgestaltung auswirken könne, würden die jüngsten Ereignisse zeigen. Im Verlauf der vergangenen Wochen habe sich aufgrund der fehlenden Präsenzbeschulung und der mangelnden Struktur zu Hause eine Zuspitzung der Mutter-Kind-Interaktion abgezeichnet, die Anfang Mai einen eskalativen Höhepunkt erreicht habe, indem B._______ wiederholt deutlich fremdaggressiv und suizidal reagiert habe. Die Pflegefachpersonen des Durchgangszentrums hätten den Notfallpsychiater involvieren müssen, es sei ein Notfallprozedere aufgestellt worden und es habe eine medikamentöse und teilstationäre Behandlung im Raum gestanden. Im Weiteren seien sowohl die Aggression gegenüber der Mutter sowie das selbstverletzende Verhalten B._______s bereits in Georgien aufgetreten, womit eine grundsätzliche Zunahme der Symptomatik nicht zu verzeichnen sei, sondern situativ unterschiedlich stark ausgeprägt zu sein scheine. Was die Teile-Arbeit (Ego-State-Therapie) anbelange, werde diese in den USA seit Jahrzehnten erfolgreich angewendet, insbesondere in der Behandlung von schwer traumatisierten Patientinnen und Patienten. Da in der spezifischen Arbeit mit Kindern nicht die Sprache, sondern das Spiel das primäre Medium der Therapie sei, falle dem therapeutischen Spiel mit Kindern eine grosse Bedeutung zu. Im Unterschied zu Erwachsenen vermöchten Kinder nicht über ihre Probleme zu reden. Es falle ihnen leichter, ihre Konfliktsituationen psychodramatisch (nach Moreno) etwa mittels Tierfiguren zu reinszenieren und sich den mit den Szenen verbundenen Gefühlen wie Ohnmacht und Trauer erneut auszusetzen. Im Symbolspiel, dem "Königsweg" der Kinder, würden sie auf diese Weise ihre innere Wirklichkeit darstellen, diese sich aneignen und umgestalten. Bei der Referentin handle es sich um eine sehr erfahrene Kinder-, Jugend- und Familientherapeutin mit Fokus auf die traumazentrierte Psychotherapie. Sodann sei nur bekannt, dass die Mutter gelernte (...) sei, weshalb ihr sämtliches traumaspezifische Fachwissen fern sein dürfte. Die Mutter vermöge in bestimmten Situationen auf das Verhalten der Tochter noch nicht optimal zu reagieren, so dass Konfliktsituationen zwischen Mutter und Tochter wiederholt eskalativ verlaufen würden und aufgrund der dabei bis anhin auftretenden Selbst- und Fremdgefährdung die Entwicklung von B._______ zeitweise gefährdet erscheine. Bei einer Rückführung wäre mit einer deutlichen Zunahme solcher eskalativen Situationen zwischen Mutter und Tochter beziehungsweise mit einer noch höheren Gefährdung der Entwicklung der Patientin zu rechnen. Zudem scheine in Georgien eine vergleichsweise deutlich geringere spezialisierte kinder- und jugendorientierte psychologisch-psychiatrische Versorgung zu bestehen, die dem schweren Störungsbild der komplexen PTBS als späte, chronifizierte Folge von mehreren traumatischen Ereignissen gerecht werden könnte. So finde etwa auf der Homepage der (...) in Tiflis eine allfällige Behandlung von PTBS nebst anderen Störungsbildern keine Erwähnung. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. In der Beschwerde wird - wie im Wiedererwägungsgesuch - lediglich die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist, bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 6.2.1 Im Wiedererwägungsgesuch werden gesundheitliche Probleme vorgebracht, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Dazu wurden mehrere ärztliche Berichte B._______ betreffend eingereicht, auf welche nachfolgend eingegangen wird. 6.2.2 Dem Untersuchungsbericht der (...) vom 3. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass B._______ an einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und einer somatoformen Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F45.9) leide. Sodann wurde eine deutliche soziale Beeinträchtigung festgestellt. Seit dem Erstgespräch am 27. September 2019 hätten nebst einer Abklärungsphase mit B._______ auch mehrere Einzeltermine mit der Mutter stattgefunden. Nach Abschluss der Abklärung sei mit B._______ eine traumafokussierte Psychotherapie begonnen worden, welche sich mitten im Prozess befinde. Bei B._______ handle es sich um ein (...)-jähriges Mädchen mit einer seit Geburt dauernden sequentiellen Traumatisierung und einer daraus entstandenen Traumafolgestörung mit zahlreichen Hinweisen auf das Vorliegen von Täterintrojekten von aggressivem Charakter (autoaggressiv sowie gegen die Mutter). Aufgrund der Anamnese sowie der Befunde könne die Diagnose einer komplexen PTBS nach ICD-10 F62.0 gestellt werden als späte, chronifizierte Folge von mehreren traumatischen Ereignissen. Diese äussere sich in Symptomen wie Übererregung (Suizidalität, Selbstdestruktivität, Somatisierungsstörungen), Intrusion (Albträume, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen) und Konstriktion (anhaltende Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit). Eine traumafokussierte Behandlung sei dringend indiziert, um allfällige weitere Spätfolgen der komplexen posttraumatischen Belastungsreaktion wie die Entwicklung von Persönlichkeitsstörungen zu verhindern. Die Mutter habe ebenfalls über eigene Suizidgedanken berichtet. Sie werde aktuell aufgrund einer PTBS psychiatrisch-psychotherapeutisch von Frau J._______ behandelt. Eine zwangsweise Rückführung der Familie zum aktuellen Zeitpunkt würde bei Mutter und Tochter zu einer schweren Retraumatisierung führen. Ein Suizid der Mutter oder selbstgefährdendes Verhalten von B._______ seien nicht auszuschliessen. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht seien eine Ausweisung und Rückführung nach Georgien nicht zu verantworten. Die traumafokussierte Behandlung zeige bereits positive Reaktionen und sollte unbedingt fortgeführt werden. Damit die Therapie weiterhin erfolgreich weitergeführt werden könne, sei die Sicherheit bezüglich Aufenthalts- und Wohnsituation sowie eine Distanz zum Täter eine wichtige unabdingbare Voraussetzung. 6.2.3 Im ergänzenden Verlaufsbericht der (...) vom 1. April 2020 wird erläutert, es würden im Rahmen der traumaspezifischen Teilearbeit mit B._______ mit Tierfiguren und dem Symbolspiel Symptome und Probleme als innere Anteile und Bedürfnisse dargestellt und im Rahmen von Reinszenierungen traumatischer Inhalte ein heilend wirkender Spielverlauf herbeigeführt. B._______ habe sich von Beginn an auf die ihr zur Auswahl gestellten Tiere und den Prozess einzulassen vermocht und zwar auf eine Art und Weise, wie sie sich als typisch in der Arbeit mit traumatisierten Kindern zeige. Im Verlauf der Therapiesitzungen zeige sich jenes für von Gewalt betroffene traumatisierte jüngere Kinder typische sogenannte traumatische Spiel, indem B._______ traumatisch erlebte Inhalte auf immer wiederholende Art und Weise reinszeniere, ohne dass dies einen kathartischen Effekt herbeiführen würde. Aktuell befinde sich die traumabearbeitende Spieltherapie inmitten des Prozesses, die Täterintrojekte aufzulösen und somit die Auto- sowie die nach aussen gerichteten Aggressionen zu beheben. Die Weiterführung der Behandlung sei nach wie vor dringend indiziert. Ein aufgrund einer Rückführung der Familie bedingter Therapieabbruch zum aktuellen Zeitpunkt würde bei B._______ zu einer schweren Retraumatisierung und zu einer Instabilität des aktuell noch fragilen neu gewonnenen Gleichgewichts führen. Ein selbstgefährdendes Verhalten von B._______ wäre nicht auszuschliessen. 6.2.4 Der Verlaufsbericht der (...) vom 15. Juli 2021 hält als Diagnosen eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) im Sinne einer komplexen PTBS (ICD-10 ad F62.0) fest. Aktuell bestünden bei B._______ keine Suizidgedanken und -impulse. Fremdaggressives Verhalten sei auf den familiären Rahmen (gegenüber der Mutter) beschränkt. Die Mutter werde aktuell aufgrund einer PTBS psychiatrisch von Dr. med. H._______ behandelt. Mutter und Tochter seien im (...) 2021 vom Durchgangsheim in eine Wohnsiedlung versetzt worden, womit B._______ seit (...) 2021 im Rahmen einer regulären (...) Klasse beschult werde, was ihr aufgrund ihrer kognitiven Ressourcen zugutekomme. Sie habe sich gut in der neuen Klasse einleben können und gelte als "rechte Hand" der beiden Lehrpersonen. Sie habe in den Pausen zunächst aufgrund der noch schwer verständlichen Mundartsprache eine erschwerte soziale Integration gezeigt. Zwischenzeitlich werde sie ins Spiel miteinbezogen. In ihrer Freizeit halte sie sich vornehmlich mit der Mutter auf. Abgesehen von den während der Schulzeit stattfindenden sozialen Kontakte gebe es keinerlei Kontakt zu anderen. Seit dem 15. Januar 2020 würden Sitzungen mit B._______ im Einzelsetting sowie alternierend regelmässige Gespräche mit der Mutter stattfinden. Zu Beginn hätten psychodiagnostische Sitzungen im Vordergrund gestanden, wobei schnell und in aller Deutlichkeit das Bild und das Ausmass einer Traumafolgestörung bei B._______ sichtbar geworden sei. Die Behandlung sei nur kurzzeitig aufgrund der Covid-19-Pandemie unterbrochen worden und habe aufgrund der eskalativ anmutenden Zuspitzung der Symptomatik bei B._______ in Form von akuter Suizidalität gar intensiviert werden müssen. Im Verlauf der traumaorientierten Psychotherapie hätten sich eine Abnahme bis hin zum gänzlichen Wegbleiben der autoaggressiven Verhaltensweisen sowie eine Abnahme von Suizidäusserungen beziehungsweise Lebensüberdrussgedanken gezeigt. Die aggressiven Täterintrojekte B._______s, die im Rahmen der mehrjährigen Traumatisierung entstanden seien, seien nun nicht mehr gegen sich selber gerichtet. Dagegen würden die fremdaggressiven Verhaltensweisen vornehmlich gegenüber der Mutter persistieren, wenn auch in abgemilderter Form. Die tätliche Gewalt gegenüber der Mutter komme deutlich seltener vor, jedoch trete die verbale Gewalt noch auf. B._______ scheine durch die zahlreichen, regelmässig stattgefundenen Misshandlungen der Mutter, deren Zeugin sie gewesen sei, einer Überflutung von Ängsten um die Mutter und sich selber hilf- und machtlos ausgesetzt gewesen zu sein. Das Ausbleiben von Beruhigung durch und Aufmerksamkeit von der Mutter vermöge damals zusätzlich traumatisierend gewesen sein und stelle offenbar bis dato einen Trigger dar, den B._______ zu vermeiden versuche. Jegliche Abgrenzung beziehungsweise minimale Distanzierung der Mutter scheine für B._______ nur schwer aushaltbar. Bei Grenzsetzungen der Mutter reagiere B._______ jeweils mit Widerstand und Weinen, dies über Stunden hinweg. Während sich insgesamt im Verlauf eine gewisse Stabilisierung bei B._______ zeige, habe sich die psychische Befindlichkeit der Mutter im Vergleich zum Vorjahr deutlich verschlechtert. Sie weine bei jeder Sitzung, fühle sich energie- und mutlos und hege wiederkehrende Suizidgedanken und eine Todessehnsucht, ohne konkrete Suizidpläne zu haben. Zusätzlich zur deutlichen depressiven Symptomatik seien vor allem seit dem Transfer neu aufgetretene agoraphobisch anmutende Ängste hinzugekommen. Die Mutter äussere immer wieder Ängste davor, dass der Vater herausfinden könnte, wo sie sich aufhalten würden. Sie habe den Kontakt zu ihren leiblichen Verwandten in Georgien seit ihrer Flucht sehr eingeschränkt. Aus den wenigen Kontakten höre sie, wie der Vater noch immer nach ihr suche und sich an ihr rächen wolle. Aus Angst, dass aus der kleinen georgischen Gemeinschaft in C._______ Informationen nach Georgien gelangen könnten, isoliere sie sich und meide jeglichen Kontakt zu georgischstämmigen in der Schweiz wohnhaften Personen. Die begonnene psychiatrische Behandlung der Mutter sei von ihr bald wieder sistiert worden, da die traumaorientierte Behandlung emotional zu belastend gewesen sei. Seit circa Mai 2021 befinde sie sich wieder in psychiatrischer Behandlung, die auch eine medikamentöse Behandlung beinhalte. Es werde dringend eine Weiterführung der psychologisch-psychotherapeutischen traumaorientierten Behandlung von B._______ sowie die Begleitung ihrer Mutter empfohlen. Die Stabilisierung B._______s sei noch fragil und somit gefährdet. Eine Rückführung der Familie zum aktuellen Zeitpunkt würde bei B._______ zu einer schweren Retraumatisierung führen. Die bis zum aktuellen Zeitpunkt erfolgte Stabilisierung von B._______ und des Familiensystems sei im Falle eines Therapieabbruchs klar gefährdet und es sei mit einer erneuten Suizidalität und Gefährdung B._______s zu rechnen. 6.3 Nach konstanter Praxis kann aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entsprechen (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). 6.4 Das SEM zweifelt an den von der Beschwerdeführerin gegenüber den psychotherapeutischen Fachpersonen geschilderten gravierenden psychischen Problemen von B._______. Insbesondere erachtet es als fraglich, ob B._______ tatsächlich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome wie Selbstmordgedanken zeige. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als zu erwarten gewesen wäre, die Beschwerdeführerin hätte bereits im ordentlichen Verfahren die Schläge des Vaters B._______ gegenüber thematisiert. Überdies erstaunt, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge unter anderem über einen Studienabschluss in (...) und (...) verfügt (vgl. SEM-act. [...]-21/21 F22 f.), erst im Rahmen der traumaorientierten Behandlung B._______s über das Ausmass von deren - bereits in Georgien bestehenden - Verhaltensauffälligkeiten berichtete. Gleichzeitig erscheint aufgrund der vorstehend angeführten Berichte (vgl. E. 6.2) und der ergänzenden Erläuterungen vom 4. Juni 2020 (vgl. E. 3.4) überzeugend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen und Eigeneinschätzungen die behandelnden Fachleute ihre Schlüsse gezogen haben beziehungsweise zu ihren Diagnosen B._______ betreffend gelangt sind. Auch wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Verlauf der traumabearbeitenden Spieltherapie von B._______ dem klassischen Muster der Therapie von traumatisierten Kindern entspreche. Im Weiteren hält bereits der Untersuchungsbericht vom 3. Februar 2020 fest, dass - neben Einzelterminen mit der Mutter - eine Abklärungsphase mit B._______ stattgefunden habe, nach deren Abschluss mit einer traumafokussierten Psychotherapie begonnen worden sei. Die Schlussfolgerungen der Therapeuten basieren damit offensichtlich zu einem gewichtigen Teil auf der direkten therapeutischen Arbeit mit B._______ und basieren nur teilweise auf den Aussagen der Mutter. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass zu Zweifeln an der Seriosität der eingereichten Berichte und der darin enthaltenen Diagnosen geben könnten. Dass weitere Berichte nach der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs eingereicht wurden, erscheint angesichts der vom SEM geäusserten Skepsis nachvollziehbar und ist der Beschwerdeführerin nicht negativ anzulasten. 6.5 Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welches vor allem in den letzten Jahren grosse Fortschritte gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer E-4637/2019 vom 19. September 2019 S. 9 f. m.w.H.). Hinsichtlich der Finanzierung ist einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene, andererseits auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm "Universal Health Care Programme" (UHCP) zu verweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5563/2021 vom 6. Januar 2022 E. 7.2.3.4 m.w.H.). Für die Behandlung von psychischen Problemen in Georgien besteht ein staatliches Programm ("State Programme for Mental Health"), welches allen georgischen Bürgern offensteht und kostenlos ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2301/2020 vom 3. Januar 2022 E. 8.3.3 m.w.H.). Im Weiteren hat Georgien in letzter Zeit Anstrengungen zur Reform der psychischen Gesundheitsfürsorge unternommen. Im Rahmen des von der Regierung verabschiedeten "Concept on Mental Health Care" und der beiden Strategiepläne für 2014-2020 und 2021-2031 wurden die Deinstitutionalisierung und der Ausbau von gemeindenahen Gesundheitseinrichtungen für psychisch Kranke gefördert. Seit 2018 sind neue Versorgungsstandards für psychiatrische Ambulatorien und mobile Teams vorgeschrieben und entsprechend finanziert. Auch wenn noch weitere Anstrengungen erforderlich sind, haben die neuen Standards für Ambulatorien und mobile Teams den Zugang zu und die Abdeckung von psychiatrischer Gesundheitsfürsorge im ganzen Land verbessert (vgl. Chkonia/Geleishvili/Sharashidze/Kuratashvili/ Khundadze/Cheishvili, The Quality of Care Provided by Outpatient Mental Health Services in Georgia, in: Consortium Psychiatricum, 2021, Volume 2, Issue 4, S. 54 ff., https://consortium-psy.com/jour/article/view/109, abgerufen am 10.02.2022). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht auf das Bestehen des (...) Spitals "(...)" verwiesen, wo im Bereich Kinderpsychiatrie die Behandlung von - unter anderem - "(...)" angeboten wird (vgl. (...), abgerufen am 10.02.2022). Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung sowohl der Beschwerdeführerin als auch von B._______ in Georgien gewährleistet ist, und die Rückkehr in den Heimatstaat - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von medizinischer Rückkehrhilfe gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) - nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen wird. Staatsangehörige aus Staaten, die für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten von der Visumspflicht befreit sind, sind zwar gemäss Art. 76a Abs. 1 Bst. a AsylV 2 von der individuellen Rückkehrhilfe grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch kann das SEM gemäss Art. 76a Abs. 2 AsylV 2 für Personen mit besonderen persönlichen, sozialen oder beruflichen Reintegrationsbedürfnissen im Zielstaat Ausnahmen gewähren. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerinnen, falls erforderlich, entsprechende Unterstützungsleistungen beanspruchen könnten, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hat (vgl. a.a.O. S. 5). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. 6.6 6.6.1 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 6.6.2 In der Beschwerde wird - zu Recht - ausgeführt, eine stabile psychische Situation der Mutter sei eine elementare Voraussetzung für den Behandlungserfolg der Tochter. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Ankündigung in der Eingabe vom 19. Juli 2021 bis heute keinen eigenen Arztbericht eingereicht hat, obwohl sie aktuell aufgrund einer PTBS (wieder) psychiatrisch behandelt werde (vgl. Bst. M und E. 6.2.4) und bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden seien (vgl. E. 3.2). Dem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2021 ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ursprünglich begonnene psychiatrische Behandlung bald wieder sistiert habe, da die traumaorientierte Behandlung emotional zu belastend gewesen sei (vgl. E. 6.2.4). Es erscheint deshalb zumindest fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin derzeit noch in psychiatrischer Behandlung befindet und alles ihr Zumutbare unternimmt, um ihre eigene psychische Gesundheit und Stabilität zu verbessern. 6.6.3 Aus dem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2021 geht sodann hervor, die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum Vorjahr deutlich verschlechtert und es bestehe eine deutlich depressive Symptomatik. Sie hege wiederkehrende Suizidgedanken und eine Todessehnsucht, ohne konkrete Suizidpläne zu haben. Hinzugekommen seien agoraphobisch anmutende Ängste. Sie äussere auch immer wieder Ängste, dass B._______s Vater herausfinden könnte, wo sie sich aufhalten würden, weshalb sie sich isoliere und jeglichen Kontakt zur georgischstämmigen Gemeinschaft in der Schweiz meide (vgl. E. 6.2.4). Letztere subjektive Angst und der sich daraus ergebende soziale Rückzug stellen zweifellos eine grosse psychische Belastung dar. Dass gleichzeitig die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr nach Georgien erneuter Gewalt durch den Kindsvater ausgeliefert zu sein, gross ist und als real erlebt wird, wird nicht bezweifelt. So hat sie offenbar den Kontakt zu ihren leiblichen Verwandten in Georgien seit ihrer Flucht sehr eingeschränkt. Aus den wenigen Kontakten höre sie, wie B._______s Vater noch immer nach ihr suche und sich an ihr rächen wolle. Trotz der Angst vor neuen Übergriffen in Georgien ist jedoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin etwa in der Millionenstadt Tiflis subjektiv gefahrloser erscheinen dürfte, aus der sozialen Isolation auszubrechen und neue Kontakte zu Landsleuten zu knüpfen oder an bestehende wieder anzuknüpfen, was eine positive Wirkung auf ihre Befindlichkeit haben dürfte. Sodann darf von der Beschwerdeführerin als Mutter erwartet werden, dass sie im Interesse des Kindeswohls um eine eigene adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung besorgt ist, um einerseits eine Verbesserung ihres eigenen psychischen Gesundheitszustandes zu erreichen und andererseits eskalativen Situationen zwischen ihr und B._______ entgegenzuwirken (vgl. auch E. 3.4). Auch wird es - mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.1) - in der Verantwortung der Beschwerdeführerin liegen, Distanz zum Ex-Partner beziehungsweise Kindsvater herzustellen und zu wahren, um zur eigenen Stabilisierung beizutragen und eine Retraumatisierung der Tochter zu vermeiden. 6.6.4 B._______ befindet sich seit gut zwei Jahren in einer traumaorientierten Psychotherapie. Dem Bericht vom 15. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass eine gewisse Stabilisierung ihres Zustandes erreicht wurde. Allerdings sei diese noch fragil und im Falle eines Therapieabbruchs klar gefährdet. Es steht ausser Frage, dass die aktuelle Diagnose B._______s - andauernde Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen PTBS (ICD-10 F62.0/Ad F62.0) - schwerwiegend und das Kind auf eine adäquate und kontinuierliche Weiterbehandlung angewiesen ist (vgl. E. 6.2.4). Der Zugang zu einer solchen ist mit Verweis auf die Erwägung 6.5 in Georgien gewährleistet. Es wird Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, allenfalls mit Hilfe der in Georgien hierfür zuständigen Stellen, für eine nahtlose Weiterführung der psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung von B._______ zu sorgen. Vor diesem Hintergrund spricht das Kindeswohl trotz der gesundheitlichen Probleme B._______s nicht gegen eine Rückkehr ins Heimatland. 6.6.5 Auch im Aufenthalt und der damit verbundenen Integration von B._______ in der Schweiz kann kein Verstoss gegen das Kindeswohl im Falle des Vollzugs der Wegweisung erblickt werden. Sie ist nun (...) Jahre alt und hält sich seit bald drei Jahren in der Schweiz auf, was als nicht besonders lange erscheint. Sie besucht hier die Schule, wo sie laut Verlaufsbericht vom 15. Juli 2021 zwar im Klassenverband integriert sei, jedoch keine ausserschulischen sozialen Kontakte mit anderen Kindern stattfinden würden (vgl. E. 6.2.4). Es bestehen damit nur lose soziale Bindungen neben der Beziehung zu ihrer Mutter, an welche sie auch aufgrund ihres Alters noch in erster Linie orientiert ist. Aufgrund ihrer ersten Sozialisierung ist B._______ überdies mit der georgischen Kultur und Sprache vertraut. 6.7 Schliesslich lassen weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung und die nach wie vor gültigen Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 verwiesen werden. 6.8 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien erweist sich nach dem Gesagten nach wie vor als zumutbar. Das SEM hat zu Recht festgestellt, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Oktober 2019 beseitigen könnten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: