Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – georgischer Staatsangehöriger – suchte am
10. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in an- deren Dublin-Mitgliedstaaten – letztmals am (…) 2022 in Deutschland – um Asyl ersucht hatte. B.b Das SEM ersuchte daher die deutschen Behörden am 13. April 2023
– nach Durchführung des sogenannten Dublin-Gesprächs – um Über- nahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das entsprechende Ersu- chen am 17. April 2023 ab. Zur Begründung führten sie an, der Beschwer- deführer habe Deutschland am (…) 2022 in Befolgung einer Abschie- bungsanordnung, die nach der Ablehnung seines Antrags um internationa- len Schutz erlassen worden sei, in Richtung Georgien verlassen. C. Anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer – im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – zur Begründung sei- nes Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe am (…) 2022 eine Ausei- nandersetzung zwischen zwei Polizisten und einem Nachbarn beobachtet. Letzterer sei von den Polizisten geschlagen und beim Wegrennen ange- schossen worden. Sein Nachbar habe in der Folge eine Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten nicht gewollt, dass er (der Beschwerdeführer) eine Aussage gegen sie mache. Am (…) 2022 sei er deshalb von ihnen abge- holt, in einen Wald gebracht und brutal geschlagen worden. Dabei sei sein Handgelenk gebrochen und seine Galle verletzt worden. Er habe eine Ope- ration benötigt. In der Folge sei er zwei bis drei Mal pro Woche von Mitar- beitern der Polizisten zu Hause aufgesucht worden. Er sei bei all diesen Vorfällen jeweils aufgefordert worden, das Land zu verlassen, ansonsten er umgebracht oder – unter einem konstruierten Vorwand – verhaftet würde. Seither habe er psychische Probleme. Des Weiteren habe er (im Oktober 2021) Probleme gehabt, weil er in der Oppositionspartei "Natio- nalbewegung" sei und geholfen habe, Demonstrationen sowie Wahlen zu organisieren. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
D-2811/2023 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM vom 8. Mai 2023 Stellung. Seine Rechtsvertretung wies im Rahmen dieser Eingabe darauf hin, dass der Beschwerdeführer (immer noch) in psychiatrischer Behandlung sei und gemäss Aussagen seines behandeln- den Arztes der "B._______" suizidal gefährdet sei. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 informierte die zugewiesene Rechtsver- tretung das SEM über die Mandatsniederlegung. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vor- genannte Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) vor- läufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) und sinngemäss (vgl. S. 2 der Beschwerde) um Erteilung der aufschie- benden Wirkung. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
D-2811/2023 Seite 4
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
E. 1.3 Sofern in der Beschwerde unter Hinweis auf Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist festzu- halten, dass es sich vorliegend nicht um einen von Art. 107a AsylG erfass- ten Dublin-Fall handelt und mithin der vorliegenden Beschwerde von Ge- setzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG). Da das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-2811/2023 Seite 5
E. 4 Vorab ist – unter Hinweis auf das in E. 8.3.3 nachfolgend Ausgeführte – festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM eine vertiefte Ab- klärung der spezifischen gesundheitlichen Situation des Beschwerdefüh- rers und den allgemeinen Bedingungen in Georgien hätte vornehmen müs- sen. Für eine Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung besteht daher kein Anlass. Der Subeventualantrag ist somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte als Hauptausreisegrund vor, er werde in Georgien durch zwei Polizisten verfolgt, weil er Zeuge einer Auseinan- dersetzung geworden sei, in deren Verlauf sein Nachbar von einem der Polizisten angeschossen worden sei. Ausserdem wies er auf Probleme (Drohanrufe) im Zusammenhang mit seiner behaupteten politischen Tätig- keit hin.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Hauptausreisegrund des Beschwerdeführers zunächst fest, es würden er- hebliche Zweifel an seinen Vorbringen bestehen. So habe der Beschwer- deführer die Besuche von Mitarbeitern der Polizisten bei sich zu Hause
D-2811/2023 Seite 6 nicht zu substanziieren vermocht. Zudem hätten diese gemäss seinen Aus- sagen ungefähr 80 Mal vorbeikommen müssen, was realitätsfern sei. Über- raschend sei auch, dass diese Personen den Fokus auf ihn gelegt haben sollen und nicht auf die Person, welche die Anzeige hätte zurückziehen können. Ausserdem habe sich seine Aussage dahingehend widerspro- chen, dass er einerseits das Haus aus Furcht nicht mehr habe verlassen können und andererseits, dass er zwei Mal in der Woche mit dem Auto 20 Minuten auf seine (…) gefahren sei, um sich dort um (…) zu kümmern. Weiter führte das SEM insbesondere an, dass sich die erlittenen Nachteile und Befürchtungen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein- zig auf die Vertuschung einer kriminellen Tat beziehen würden. Folglich seien die geltend gemachten Vorbringen mangels eines in Art. 3 (Abs. 1) AsylG genannten Verfolgungsmotivs aus asylrechtlicher Perspektive als nicht relevant zu beurteilen.
E. 6.2.2 Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestäti- gen. Ergänzend kann etwa darauf hingewiesen werden, dass der Be- schwerdeführer keine Beweismittel zu seinen am (…) 2022 angeblich erlit- tenen Verletzungen einreichte, obwohl er eine Operation benötigt haben soll, und seine mehrmonatige Abwesenheit (Aufenthalt in Deutschland) kei- nerlei Erwähnung in seinen Vorbringen zu den regelmässigen Besuchen durch die Mitarbeiter der Polizisten fand, was nicht nachvollziehbar ist (vgl. Akten SEM […]-20/13 [nachfolgend: Akten SEM 20/13] F69 ff., 80 ff., 87 f., 95). Die Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die Po- lizei in Georgien korrupt sei, er unrechtmässig zusammengeschlagen wor- den sei und er immer wieder bedroht worden sei, dass er nicht als Zeuge aussage, vermögen keine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit weder die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beseitigen, noch darzutun, dass den von ihm geschilderten respektive befürchteten Verfolgungsmassnah- men durch die Polizisten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zugrunde liegt.
E. 6.3.1 Das SEM hielt sodann betreffend die vom Beschwerdeführer angeb- lich erhaltenen Drohungen im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2021 fest, diese hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehr als ein Jahr zurückge- legen und seien somit nicht kausal für dessen Ausreise gewesen.
D-2811/2023 Seite 7
E. 6.3.2 Auch diese vorinstanzliche Ansicht, welcher in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, ist zu bestätigen. Ergänzend ist der Vollstän- digkeit halber einzig festzuhalten, dass für das Gericht ebenfalls erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers bestehen, zumal sie pauschal und unsubstanziiert aus- gefallen sind (vgl. Akten SEM 20/13 F51, 117 ff.).
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei- ne (aktuelle) Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Eine abschlies- sende Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen kann bei dieser Ausgangslage unterbleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
D-2811/2023 Seite 8 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 8.2.2.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die gel- tend gemachten Nachteile von Seiten der Polizisten sodann aus, dass Übergriffe durch Drittpersonen auch in Georgien grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen würden und entsprechende Straftaten von den zu- ständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten ver- folgt beziehungsweise geahndet würden. Der Bundesrat habe Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Es könne somit davon aus- gegangen werden, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleis- tet sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er die Dro- hungen durch die kriminellen Polizisten nicht bei den Behörden gemeldet habe. Es könne den georgischen Behörden deshalb keine diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen werden. Folglich bestehe vorliegend keinerlei Anlass zur Annahme, dass der georgische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise nicht nachkommen würde. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerde- führer der Zugang zum Schutzsystem verwehrt oder in unzumutbarer Weise erschwert sei. Sollte die lokale georgische Polizei ihn nicht schüt- zen, stehe es ihm zudem offen, sich – allenfalls mit Hilfe eines Rechtsan- waltes – mit einer offiziellen Beschwerde an eine höhere Instanz zu wen- den. Somit würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
D-2811/2023 Seite 9 dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind im Wesentlichen ebenfalls zu be- stätigen. Der unsubstanziierte Beschwerdeeinwand, wonach die Polizei in Georgien korrupt sei, erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführun- gen als nicht stichhaltig (vgl. auch Urteil des BVGer D-5077/2022 vom
21. November 2022 E. 8.3).
E. 8.2.2.3 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen.
E. 8.2.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Zusammen mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Georgien auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargu- menten umzustossen.
E. 8.3.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde in diesem Zu- sammenhang einzig darauf, dass er unter einer "starken psychischen Er- krankung" leide, welche dringend in der Schweiz weiterbehandelt werden müsse. Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte er res- pektive sein damaliger Rechtsvertreter geltend, dass er gemäss Aussagen seines behandelnden Arztes suizidal gefährdet sei (vgl. Bst. D. vorste- hend).
D-2811/2023 Seite 10 Dazu ist zunächst – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwer- deführers (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) – festzuhalten, dass weder wäh- rend des vorinstanzlichen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer vertreten war, noch mit der Beschwerdeschrift irgendwelche ärztlichen Do- kumente zu den Akten gereicht wurden, welche seine vorgebrachten psy- chischen Probleme belegen würden. Im Übrigen ist aufgrund der diesbe- züglichen unsubstanziierten Ausführungen im Rahmen des vorinstanzli- chen Verfahrens und in der Beschwerde ohnehin nicht ersichtlich, dass all- fällig vorhandene psychische Probleme des Beschwerdeführers in Geor- gien nicht wieder – wie gemäss seinen Aussagen bereits vor seiner letzten Ausreise – behandelt werden könnten (vgl. im Übrigen etwa das Urteil des BVGer D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5 m.w.H.). Das Gleiche gilt üb- rigens auch für seine weiteren im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge- machten gesundheitlichen Beschwerden (Bluthochdruck, Rückenschmer- zen; vgl. Akten SEM 20/13 F4 ff., 10, 45). Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf einen Bericht der WHO (World Health Organization) aus dem Jahr 2021 nichts zu ändern.
E. 8.3.3.2 Schliesslich vermag auch eine allfällige Suizidalität (vgl. auch ent- sprechende Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö- rung: Akten SEM 20/13 F103, 112) nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug – in Überein- stimmung mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) – im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.
E. 8.3.4 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein stabiles sozia- les Beziehungsnetz (Mutter und zwei Brüder) verfüge und er mit seiner (…) alle Chancen habe, sich auf dem Arbeitsmarkt erneut zurecht zu finden.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2811/2023 Seite 11
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinen weiteren Beschwerdevorbringen (insb. jenen zur verspäteten Aus- händigung der angefochtenen Verfügung durch die vormalige Rechtsver- tretung) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 11.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2811/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2811/2023 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - georgischer Staatsangehöriger - suchte am 10. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in anderen Dublin-Mitgliedstaaten - letztmals am (...) 2022 in Deutschland - um Asyl ersucht hatte. B.b Das SEM ersuchte daher die deutschen Behörden am 13. April 2023 - nach Durchführung des sogenannten Dublin-Gesprächs - um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten das entsprechende Ersuchen am 17. April 2023 ab. Zur Begründung führten sie an, der Beschwerdeführer habe Deutschland am (...) 2022 in Befolgung einer Abschiebungsanordnung, die nach der Ablehnung seines Antrags um internationalen Schutz erlassen worden sei, in Richtung Georgien verlassen. C. Anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2023 brachte der Beschwerdeführer - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe am (...) 2022 eine Auseinandersetzung zwischen zwei Polizisten und einem Nachbarn beobachtet. Letzterer sei von den Polizisten geschlagen und beim Wegrennen angeschossen worden. Sein Nachbar habe in der Folge eine Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten nicht gewollt, dass er (der Beschwerdeführer) eine Aussage gegen sie mache. Am (...) 2022 sei er deshalb von ihnen abgeholt, in einen Wald gebracht und brutal geschlagen worden. Dabei sei sein Handgelenk gebrochen und seine Galle verletzt worden. Er habe eine Operation benötigt. In der Folge sei er zwei bis drei Mal pro Woche von Mitarbeitern der Polizisten zu Hause aufgesucht worden. Er sei bei all diesen Vorfällen jeweils aufgefordert worden, das Land zu verlassen, ansonsten er umgebracht oder - unter einem konstruierten Vorwand - verhaftet würde. Seither habe er psychische Probleme. Des Weiteren habe er (im Oktober 2021) Probleme gehabt, weil er in der Oppositionspartei "Nationalbewegung" sei und geholfen habe, Demonstrationen sowie Wahlen zu organisieren. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch die zugewiesene Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM vom 8. Mai 2023 Stellung. Seine Rechtsvertretung wies im Rahmen dieser Eingabe darauf hin, dass der Beschwerdeführer (immer noch) in psychiatrischer Behandlung sei und gemäss Aussagen seines behandelnden Arztes der "B._______" suizidal gefährdet sei. E. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Mandatsniederlegung. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und sinngemäss (vgl. S. 2 der Beschwerde) um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Sofern in der Beschwerde unter Hinweis auf Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um einen von Art. 107a AsylG erfassten Dublin-Fall handelt und mithin der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG). Da das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist - unter Hinweis auf das in E. 8.3.3 nachfolgend Ausgeführte - festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM eine vertiefte Abklärung der spezifischen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und den allgemeinen Bedingungen in Georgien hätte vornehmen müssen. Für eine Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung besteht daher kein Anlass. Der Subeventualantrag ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte als Hauptausreisegrund vor, er werde in Georgien durch zwei Polizisten verfolgt, weil er Zeuge einer Auseinandersetzung geworden sei, in deren Verlauf sein Nachbar von einem der Polizisten angeschossen worden sei. Ausserdem wies er auf Probleme (Drohanrufe) im Zusammenhang mit seiner behaupteten politischen Tätigkeit hin. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend den Hauptausreisegrund des Beschwerdeführers zunächst fest, es würden erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen bestehen. So habe der Beschwerdeführer die Besuche von Mitarbeitern der Polizisten bei sich zu Hause nicht zu substanziieren vermocht. Zudem hätten diese gemäss seinen Aussagen ungefähr 80 Mal vorbeikommen müssen, was realitätsfern sei. Überraschend sei auch, dass diese Personen den Fokus auf ihn gelegt haben sollen und nicht auf die Person, welche die Anzeige hätte zurückziehen können. Ausserdem habe sich seine Aussage dahingehend widersprochen, dass er einerseits das Haus aus Furcht nicht mehr habe verlassen können und andererseits, dass er zwei Mal in der Woche mit dem Auto 20 Minuten auf seine (...) gefahren sei, um sich dort um (...) zu kümmern. Weiter führte das SEM insbesondere an, dass sich die erlittenen Nachteile und Befürchtungen gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers einzig auf die Vertuschung einer kriminellen Tat beziehen würden. Folglich seien die geltend gemachten Vorbringen mangels eines in Art. 3 (Abs. 1) AsylG genannten Verfolgungsmotivs aus asylrechtlicher Perspektive als nicht relevant zu beurteilen. 6.2.2 Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Ergänzend kann etwa darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seinen am (...) 2022 angeblich erlittenen Verletzungen einreichte, obwohl er eine Operation benötigt haben soll, und seine mehrmonatige Abwesenheit (Aufenthalt in Deutschland) keinerlei Erwähnung in seinen Vorbringen zu den regelmässigen Besuchen durch die Mitarbeiter der Polizisten fand, was nicht nachvollziehbar ist (vgl. Akten SEM [...]-20/13 [nachfolgend: Akten SEM 20/13] F69 ff., 80 ff., 87 f., 95). Die Einwände des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach die Polizei in Georgien korrupt sei, er unrechtmässig zusammengeschlagen worden sei und er immer wieder bedroht worden sei, dass er nicht als Zeuge aussage, vermögen keine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit weder die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu beseitigen, noch darzutun, dass den von ihm geschilderten respektive befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die Polizisten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zugrunde liegt. 6.3 6.3.1 Das SEM hielt sodann betreffend die vom Beschwerdeführer angeblich erhaltenen Drohungen im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2021 fest, diese hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehr als ein Jahr zurückgelegen und seien somit nicht kausal für dessen Ausreise gewesen. 6.3.2 Auch diese vorinstanzliche Ansicht, welcher in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, ist zu bestätigen. Ergänzend ist der Vollständigkeit halber einzig festzuhalten, dass für das Gericht ebenfalls erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, zumal sie pauschal und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. Akten SEM 20/13 F51, 117 ff.). 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine (aktuelle) Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Eine abschliessende Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen kann bei dieser Ausgangslage unterbleiben. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 8.2.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.2.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die geltend gemachten Nachteile von Seiten der Polizisten sodann aus, dass Übergriffe durch Drittpersonen auch in Georgien grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen würden und entsprechende Straftaten von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt beziehungsweise geahndet würden. Der Bundesrat habe Georgien am 28. August 2019 per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass er die Drohungen durch die kriminellen Polizisten nicht bei den Behörden gemeldet habe. Es könne den georgischen Behörden deshalb keine diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen werden. Folglich bestehe vorliegend keinerlei Anlass zur Annahme, dass der georgische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise nicht nachkommen würde. Aus den Akten würden sich auch keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zum Schutzsystem verwehrt oder in unzumutbarer Weise erschwert sei. Sollte die lokale georgische Polizei ihn nicht schützen, stehe es ihm zudem offen, sich - allenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwaltes - mit einer offiziellen Beschwerde an eine höhere Instanz zu wenden. Somit würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind im Wesentlichen ebenfalls zu bestätigen. Der unsubstanziierte Beschwerdeeinwand, wonach die Polizei in Georgien korrupt sei, erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen als nicht stichhaltig (vgl. auch Urteil des BVGer D-5077/2022 vom 21. November 2022 E. 8.3). 8.2.2.3 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Zusammen mit der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Georgien auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.3 8.3.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde in diesem Zusammenhang einzig darauf, dass er unter einer "starken psychischen Erkrankung" leide, welche dringend in der Schweiz weiterbehandelt werden müsse. Bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte er respektive sein damaliger Rechtsvertreter geltend, dass er gemäss Aussagen seines behandelnden Arztes suizidal gefährdet sei (vgl. Bst. D. vorstehend). Dazu ist zunächst - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) - festzuhalten, dass weder während des vorinstanzlichen Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer vertreten war, noch mit der Beschwerdeschrift irgendwelche ärztlichen Dokumente zu den Akten gereicht wurden, welche seine vorgebrachten psychischen Probleme belegen würden. Im Übrigen ist aufgrund der diesbezüglichen unsubstanziierten Ausführungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerde ohnehin nicht ersichtlich, dass allfällig vorhandene psychische Probleme des Beschwerdeführers in Georgien nicht wieder - wie gemäss seinen Aussagen bereits vor seiner letzten Ausreise - behandelt werden könnten (vgl. im Übrigen etwa das Urteil des BVGer D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5 m.w.H.). Das Gleiche gilt übrigens auch für seine weiteren im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Bluthochdruck, Rückenschmerzen; vgl. Akten SEM 20/13 F4 ff., 10, 45). Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde auf einen Bericht der WHO (World Health Organization) aus dem Jahr 2021 nichts zu ändern. 8.3.3.2 Schliesslich vermag auch eine allfällige Suizidalität (vgl. auch entsprechende Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung: Akten SEM 20/13 F103, 112) nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug - in Übereinstimmung mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) - im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.3.4 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein stabiles soziales Beziehungsnetz (Mutter und zwei Brüder) verfüge und er mit seiner (...) alle Chancen habe, sich auf dem Arbeitsmarkt erneut zurecht zu finden. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinen weiteren Beschwerdevorbringen (insb. jenen zur verspäteten Aushändigung der angefochtenen Verfügung durch die vormalige Rechtsvertretung) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: