Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses zog er kurz darauf wieder zurück und reiste am
10. Januar 2020 nach Georgien. Am selben Tag schrieb das SEM das Asyl- verfahren als gegenstandslos ab. B. Mit zwei undatierten Schreiben (Eingang beim SEM am 14. Juni 2022 und
27. Juni 2022) ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Am 27. Juli trat er ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein. C. Am 3. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 21. Oktober 2022 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei professioneller Boxer und habe in Georgien in einem Metall-Plastik-Unternehmen gearbeitet. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg von vier unbekannten, betrunkenen Perso- nen angesprochen worden. Diese hätten versucht, ihn zum Alkoholtrinken zu bewegen. Da er sich geweigert habe, hätte sie ihn körperlich angegrif- fen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen, er habe schliesslich fliehen und nach Hause gehen können. Am nächsten Tag, als er zur Arbeit habe gehen wollen, seien diese Personen in einem Auto bei ihm zuhause vorgefahren und hätten ihn töten wollen. Er habe davonrennen können und sich zu sei- ner Arbeitsstelle begeben, wo er seinen Vorgesetzten um Hilfe gebeten habe. Dieser habe ihm nach einem Telefonat mitgeteilt, er könne ihm nicht helfen. Von den Nachbarn habe er erfahren, dass die vier Angreifer Söhne von Polizisten und Dieben seien. Daraufhin habe er sich seinen Heimat- staat verlassen. Als Beweismittel für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verschiedene Sportdiplome und Ausbildungszeugnisse ab. D. Am 28. Oktober 2022 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am 31. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte verschiedene Ergänzungen sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
D-5077/2022 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 1. November 2022 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Ebenfalls am 1. November 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 7. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angele- genheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschie- benden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs so- wie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
8. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5077/2022 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil werden die Gesuche um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos.
E. 5 Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wird in der Be- schwerde nicht begründet. Es können den Akten keine Anhaltspunkte ent- nommen werden und ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt haben soll. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen, und der Antrag wird abgewiesen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-5077/2022 Seite 5 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen. Georgien gelte als verfol- gungssicherer Staat. Diese Regelvermutung vermöge der Beschwerdefüh- rer nicht umzustossen. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, wes- halb die von ihm erwähnten vier Personen ein Interesse gehabt hätten, ihn zu verfolgen. Nach dem von ihm geschilderten Ereignis habe er zudem nicht versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass er von den georgischen Behörden behelligt worden wäre oder diese ihm den nötigen Schutz nicht gewährleistet hätten, könne seinen Aussagen nicht entnom- men werden. Die Behörden hätten in seinem Fall vielmehr gar keine Kennt- nis von seinen Schwierigkeiten. Selbst wenn die Polizei eine von ihm de- ponierte Anzeige nicht ernsthaft bearbeitet hätte, hätte er sich an eine hö- here polizeiliche Instanz wenden können. Es sei auch nicht nachvollzieh- bar, weshalb seine Stellung als bekannter Boxer die Behörden daran hin- dern sollte, ihm Schutz zu gewähren. Entgegen den Vorbringen in der Stel- lungnahme sei es ferner nicht Sache des SEM, den Sachverhalt diesbe- züglich zu vervollständigen.
E. 7.2 In der Beschwerde setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, er sei aufgrund seines Lebensstils mit viel Sport und ohne Alko- holkonsum in seinem Heimatstaat gefährdet. Seine Angreifer würden als Söhne mächtiger lokaler Persönlichkeiten völlige Straffreiheit geniessen, weshalb er von den georgischen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Im Gegenteil hätte eine Anzeige bei der Polizei seine Lage noch verschlim- mern können. Auch an die übergeordneten Polizei-Behörden hätte er sich nicht wenden können, da seine Stellung als bekannter Boxer sowie die mangelnde Bereitschaft der Behörden, sich in lokale Machtverhältnisse einzumischen, ihn in Gefahr gebracht hätten.
D-5077/2022 Seite 6
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation des Anhörungsprotokolls und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte, welche ge- gen die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sprechen, in seiner Verfü- gung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt wird (vgl. E. 6.1).
E. 8.2 Zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen ist festzu- halten, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat seit dem
1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dabei obliegt es den gesuchstellenden Per- sonen, diese Regelvermutung umzustossen.
E. 8.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gilt der georgische Staat betreffend die geltend gemachte erfolgte Verfolgung von Privatpersonen grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil ihm eine Nachbarin mitgeteilt habe, bei zweien von diesen Angreifern handle es sich um Söhne von Polizisten (SEM Akten […]- 007/11 F79). Diesen Umstand führte der Beschwerdeführer aber nicht nä- her aus, womit es sich um eine unbelegte Behauptung einer Drittperson handelt. Es muss also nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Behörden beziehungsweise die den Behörden übergeordneten Instan- zen hätten ihm den Schutz ohnehin verweigert und nichts zu seinen Guns- ten unternommen, weil es sich bei seinen Angreifern um Personen mit fa- miliären Beziehungen zu Amtspersonen gehandelt hätte.
D-5077/2022 Seite 7 Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwie- fern eine Anzeigeerstattung aussichtslos gewesen wäre oder wie sich der Beschwerdeführer damit zusätzlich in Gefahr gebracht hätte. Es wäre ihm
– sofern eine Anzeige von der Polizei nicht ernst genommen oder er darauf bedroht worden wäre – zuzumuten gewesen, dies bei einer höheren In- stanz oder Menschenrechtsorganisation zu melden. In diesem Zusammen- hang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzufüh- ren, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Per- ceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2020 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer D-5302/2020 vom 5. November 2020 E. 8.1; https://www.transparency.org/en/cpi/2020/ [zuletzt abgerufen am
E. 8.4 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Ausreise aus Georgien asylrechtlich nicht re- levant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 November 2022]). Inwiefern ihn seine Stellung als bekannter Boxer da- ran hindern sollte, effektiven Schutz von den georgischen Behörden zu er- halten, kann vom Gericht ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dem Be- schwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, darzulegen, die georgischen Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden ihm solchen zukünftig verweigern.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-5077/2022 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-5077/2022 Seite 9 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei- sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als „Safe Country“. Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimat- staat schliessen. Er ist jung und verfügt über langjährige Arbeitserfahrung (vgl. A7/11 F57). Es sind keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme ak- tenkundig (vgl. A7/11 F49). Mit seinen Eltern und seinen beiden Schwes- tern verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetzwerk. Die Eltern besitzen zwei Liegenschaften in Georgien (vgl. A7/11 F5–10; F31 ff.), weshalb seine Wohnsituation als gesichert gilt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Si- tuation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
D-5077/2022 Seite 10 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, wes- halb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-5077/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5077/2022 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses zog er kurz darauf wieder zurück und reiste am 10. Januar 2020 nach Georgien. Am selben Tag schrieb das SEM das Asylverfahren als gegenstandslos ab. B. Mit zwei undatierten Schreiben (Eingang beim SEM am 14. Juni 2022 und 27. Juni 2022) ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl. Am 27. Juli trat er ins Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ ein. C. Am 3. August 2022 fand die Personalienaufnahme und am 21. Oktober 2022 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei professioneller Boxer und habe in Georgien in einem Metall-Plastik-Unternehmen gearbeitet. Eines Tages sei er auf dem Nachhauseweg von vier unbekannten, betrunkenen Personen angesprochen worden. Diese hätten versucht, ihn zum Alkoholtrinken zu bewegen. Da er sich geweigert habe, hätte sie ihn körperlich angegriffen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen, er habe schliesslich fliehen und nach Hause gehen können. Am nächsten Tag, als er zur Arbeit habe gehen wollen, seien diese Personen in einem Auto bei ihm zuhause vorgefahren und hätten ihn töten wollen. Er habe davonrennen können und sich zu seiner Arbeitsstelle begeben, wo er seinen Vorgesetzten um Hilfe gebeten habe. Dieser habe ihm nach einem Telefonat mitgeteilt, er könne ihm nicht helfen. Von den Nachbarn habe er erfahren, dass die vier Angreifer Söhne von Polizisten und Dieben seien. Daraufhin habe er sich seinen Heimatstaat verlassen. Als Beweismittel für seine Vorbringen gab der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verschiedene Sportdiplome und Ausbildungszeugnisse ab. D. Am 28. Oktober 2022 übermittelte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Rechtsvertretung reichte am 31. Oktober 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte verschiedene Ergänzungen sowie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 1. November 2022 (am selben Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. F. Ebenfalls am 1. November 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 7. November 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos. 5. Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wird in der Beschwerde nicht begründet. Es können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden und ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt haben soll. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen, und der Antrag wird abgewiesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen. Georgien gelte als verfolgungssicherer Staat. Diese Regelvermutung vermöge der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, weshalb die von ihm erwähnten vier Personen ein Interesse gehabt hätten, ihn zu verfolgen. Nach dem von ihm geschilderten Ereignis habe er zudem nicht versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Dass er von den georgischen Behörden behelligt worden wäre oder diese ihm den nötigen Schutz nicht gewährleistet hätten, könne seinen Aussagen nicht entnommen werden. Die Behörden hätten in seinem Fall vielmehr gar keine Kenntnis von seinen Schwierigkeiten. Selbst wenn die Polizei eine von ihm deponierte Anzeige nicht ernsthaft bearbeitet hätte, hätte er sich an eine höhere polizeiliche Instanz wenden können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb seine Stellung als bekannter Boxer die Behörden daran hindern sollte, ihm Schutz zu gewähren. Entgegen den Vorbringen in der Stellungnahme sei es ferner nicht Sache des SEM, den Sachverhalt diesbezüglich zu vervollständigen. 7.2 In der Beschwerde setzte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen entgegen, er sei aufgrund seines Lebensstils mit viel Sport und ohne Alkoholkonsum in seinem Heimatstaat gefährdet. Seine Angreifer würden als Söhne mächtiger lokaler Persönlichkeiten völlige Straffreiheit geniessen, weshalb er von den georgischen Behörden keinen Schutz erwarten könne. Im Gegenteil hätte eine Anzeige bei der Polizei seine Lage noch verschlimmern können. Auch an die übergeordneten Polizei-Behörden hätte er sich nicht wenden können, da seine Stellung als bekannter Boxer sowie die mangelnde Bereitschaft der Behörden, sich in lokale Machtverhältnisse einzumischen, ihn in Gefahr gebracht hätten. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz detailliert ausführte und eingehend begründete - entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation des Anhörungsprotokolls und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte, welche gegen die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sprechen, in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen vollumfänglich zugestimmt wird (vgl. E. 6.1). 8.2 Zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen ist festzuhalten, dass der Bundesrat Georgien am 28. August 2019 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet wird. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Dabei obliegt es den gesuchstellenden Personen, diese Regelvermutung umzustossen. 8.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gilt der georgische Staat betreffend die geltend gemachte erfolgte Verfolgung von Privatpersonen grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Der Beschwerdeführer führte in der Anhörung aus, sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, weil ihm eine Nachbarin mitgeteilt habe, bei zweien von diesen Angreifern handle es sich um Söhne von Polizisten (SEM Akten [...]-007/11 F79). Diesen Umstand führte der Beschwerdeführer aber nicht näher aus, womit es sich um eine unbelegte Behauptung einer Drittperson handelt. Es muss also nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Behörden beziehungsweise die den Behörden übergeordneten Instanzen hätten ihm den Schutz ohnehin verweigert und nichts zu seinen Gunsten unternommen, weil es sich bei seinen Angreifern um Personen mit familiären Beziehungen zu Amtspersonen gehandelt hätte. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich, inwiefern eine Anzeigeerstattung aussichtslos gewesen wäre oder wie sich der Beschwerdeführer damit zusätzlich in Gefahr gebracht hätte. Es wäre ihm - sofern eine Anzeige von der Polizei nicht ernst genommen oder er darauf bedroht worden wäre - zuzumuten gewesen, dies bei einer höheren Instanz oder Menschenrechtsorganisation zu melden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2020 inzwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl. Urteil des BVGer D-5302/2020 vom 5. November 2020 E. 8.1; https://www.transparency.org/en/cpi/2020/ [zuletzt abgerufen am 9. November 2022]). Inwiefern ihn seine Stellung als bekannter Boxer daran hindern sollte, effektiven Schutz von den georgischen Behörden zu erhalten, kann vom Gericht ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, darzulegen, die georgischen Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden ihm solchen zukünftig verweigern. 8.4 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für seine Ausreise aus Georgien asylrechtlich nicht relevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Lage in Georgien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Georgien, wie erwähnt, als "Safe Country". Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist jung und verfügt über langjährige Arbeitserfahrung (vgl. A7/11 F57). Es sind keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme aktenkundig (vgl. A7/11 F49). Mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetzwerk. Die Eltern besitzen zwei Liegenschaften in Georgien (vgl. A7/11 F5-10; F31 ff.), weshalb seine Wohnsituation als gesichert gilt. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als aussichtslos zu erachten ist, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: