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D-3383/2025

D-3383/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichzeitig stellte auch ihre Schwester B._______ mit ihrem Sohn ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2022 hatte bereits die Mutter der Beschwerdeführerin (C._______) in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM wies deren Asylgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an. Da es den Wegweisungsvollzug im damaligen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar erachtete, schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme von C._______ auf. B. Am 25. Mai 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewie- sene Rechtsvertretung. C. Am 24. Juni 2022 wurden Arztberichte vom 25. Mai 2022 und 14. Juni 2022 eingereicht, und es wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei geistig beeinträchtigt und stehe unter der Obhut der Mutter. D. Am 30. Juni 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin, die seit 2020 unter Vormundschaft der Mutter stehe, im Beisein ihrer Mutter zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe im Dorf D._______ gelebt, wo ihr Vater in der Landwirtschaft arbeite. Sie habe den Kindergarten und die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Sie leide an (…). Eine Zeitlang habe sie mit ihrer Mutter in E._______ gelebt. Sie habe Ge- orgien wegen ihres Vaters verlassen. Er habe sie geschlagen und sie habe deswegen geweint. Eine Frau habe ihr geholfen. Sie sei gern bei den Nach- barn gewesen und vermisse diese. Zusammen mit ihrer Schwester B._______ und ihrem Neffen sei sie nach F._______ geflogen und dann wegen ihrer Mutter in die Schweiz gekommen. Bei einer Rückkehr nach Georgien hätte sie Angst vor ihrem Vater. Sie stehe mit ihm in Kontakt und er sei damit einverstanden, dass sie weggegangen sei. Sie möchte bei ih- rer Mutter sein. Nebst ihrem Vater würden noch ihre Schwester G._______ und eine Tante väterlicherseits in Georgien leben. Ihr Bruder sei in F._______. Die Mutter führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin würde gerne arbeiten, aber es gebe in Georgien keine Arbeitsstellen für Personen mit Beeinträchtigung und auch sonst nichts, was diese tun

D-3383/2025 Seite 3 könnten. Familien mit beeinträchtigten Kindern würden eine Rente erhal- ten, diese betrage 140 Lari pro Monat. Sie habe ihren Mann im Jahr 2018 verlassen und sei mit der Beschwerdeführerin nach E._______ gezogen. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie sei die Arbeitssituation dort schwie- rig geworden und sie sei in H._______ gegangen, um zu arbeiten. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll verwie- sen (vgl. SEM-Akte […]-21). E. Am 7. Juli 2022 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es wies die Beschwerdeführe- rin dem Kanton I._______ zu (Art. 27 AsylG). F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 informierte die zugewiesene Rechtsver- tretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Zwischen 5. September 2022 und 4. Dezember 2024 wurden weitere Do- kumente eingereicht, namentlich betreffend Mandatierung der Rechtsver- tretung im erweiterten Verfahren (Vollmachten der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 und 8. November 2023), medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin (Medikamentenrezept vom 4. Juli 2022 sowie ärztliche Berichte vom 30. Oktober 2023, 3. November 2023, 16. Novem- ber 2023, 6. September 2024, 6. November 2024, 28. November 2024 und

2. Dezember 2024) und Vertretungsbeistandschaft (Verfügung der kanto- nalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom (…) 2023 [Er- richtung Vertretungsbeistandschaft] und Kurzbericht der Beiständin vom

9. Januar 2024). H. Mit Verfügung vom 28. März 2025 lehnte das SEM die Asylgesuche der Schwester B._______ und des Neffen der Beschwerdeführerin ab und ord- nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Verfügung vom 8. April 2025 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin (C._______) auf.

D-3383/2025 Seite 4 J. Mit Verfügung vom 8. April 2025 – eröffnet am 9. April 2025 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositiv- ziffer 6). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. K. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. April 2025 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Koordination mit den Verfahren der Mutter und Schwester der Beschwer- deführerin beantragt. Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung, der Voll- macht der Rechtsvertretung und der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung folgende Dokumente (in Kopie) bei: (…)-Visa und (…)-Krankenversiche- rungskarten von G._______ und deren Kinder, Arztbericht vom 22. April 2025, Entscheid der kantonalen KESB vom 18. Februar 2025 (Weiterbe- stand der Vertretungsbeistandschaft). Die Rechtsvertretung legte zudem eine Auflistung ihrer Aufwendungen bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde.

D-3383/2025 Seite 5

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Auch wenn die Intelligenz der Beschwerdeführerin leicht (vgl. SEM- Akte […]-33 S. 4 [Arztbericht vom 16. November 2023]) bis eventuell mit- telgradig (vgl. Beschwerdebeilage 6 [Arztbericht vom 22. April 2025]) ver- mindert sei, besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur An- nahme, die Beschwerdeführerin, welche im Asylverfahren rechtlich vertre- ten ist und bei der Anhörung vom 30. Juni 2022 von ihrer Mutter begleitet wurde, wäre in ihrer verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens mass- geblich eingeschränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht.

E. 1.4 Angesichts der familiären Verbindung, insbesondere des engen sach- lichen Zusammenhangs mit dem Verfahren der Mutter, wird das Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren der Mutter C._______ (D- 3370/2025) und Schwester B._______ (D-3127/205) koordiniert behandelt. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium.

E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdean- trägen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung

D-3383/2025 Seite 6 richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asyl- gesuchs der Beschwerdeführerin und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerde- führerin zu Recht bejaht hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine of- fensichtlich unbegründete Beschwerde. Angesichts der koordinierten Ver- fahrensbehandlung (vgl. E. 1.4) wird über die Beschwerde jedoch nicht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), sondern im ordentlichen Spruchgremium. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geprüft und begründet, respektive sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.4), keine Kassation zu bewirken vermögen. Das SEM hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und in rechtsgenüglicher Weise darge- legt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als durchführbar erachtet (vgl. Verfügung vom 8. April 2025 III/Ziff. 1-3 [S. 6- 9]). Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3383/2025 Seite 7 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 Von der Beschwerdeführerin wird weder eine Unzulässigkeit behaup- tet, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten.

E. 6.2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 8. April 2025 rechtskräftig festge- stellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK sind folglich nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug ist somit zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdefüh- rerin als zumutbar. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen in der Ver- fügung verwiesen (vgl. Verfügung vom 8. April 2025 III/Ziff. 2 [S. 6-8]).

E. 6.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. Zusammengefasst wird vorgebracht, die Beschwerde- führerin sei unterstützungsbedürftig und diesbezüglich stark von ihrer Mut- ter abhängig. Ihre bislang in Georgien wohnhafte Schwester G._______ sei mittlerweile in J._______ emigriert. Damit habe sie abgesehen vom Va- ter, der sie geschlagen habe, keine Kernfamilie mehr in Georgien. Im Hei- matdorf habe sie kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Nachbarn hätten

D-3383/2025 Seite 8 ihr nur punktuell geholfen und eine Rückkehr zu ihrem Vater sei ihr nicht zuzumuten. Die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter sollte aufrechterhalten werden, und da sie bei der Mutter sein sollte, sei auch ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Selbst wenn sie in Georgien mit ihrer Mutter tem- porär in einem Frauenhaus Unterbringung finden würde, wäre dies für sie als behinderte Person kein adäquater Ort für einen längeren Aufenthalt. Eine Trennung von der Mutter wäre für sie psychisch destabilisierend. In der Schweiz werde sie zusätzlich durch eine Beiständin unterstützt. In Ge- orgien habe sie keine solche Beiständin gehabt. Auch wenn die Finanzie- rung benötigter medizinischer Leistungen in Georgien gewährleistet wäre, wäre sie bei der Alltagsbewältigung auf Drittpersonen angewiesen. Inwie- fern ihre Betreuung dort durch ihre Mutter und/oder ihre Schwester K._______ mit oder ohne weitergehender Betreuungsstruktur sicherge- stellt werden könnte, sei nicht beantwortet. Aus ärztlicher Sicht liege bei ihr eine deutliche Verhaltensstörung vor, welche beobachtet und behandelt werden müsse. Aufgrund einer mittelschweren Depression sei auch eine psychiatrische Betreuung angezeigt. Eine Sensibilisierung bezüglich be- hinderter Personen dürfte bei einer Psychotherapeutin oder Psychiaterin in Georgien kaum vorhanden sein. Hinsichtlich der Stellung weiblicher behin- derter Personen in Georgien werde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. Januar 2024 verwiesen. Bei ihr gehe es im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht um eine ernsthafte und irrever- sible Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern um Langzeit- pflege und adäquate Betreuung. Der Verweis des SEM auf die Möglichkeit des Bezugs von Rückkehrhilfe sei daher untauglich. Ihr werde es nicht möglich sein, einer Arbeit oder sonstigen Beschäftigung nachzugehen, und der von der Mutter zuletzt betriebene Laden sei nicht gut gelaufen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass für sie der Zugang zu einer adäqua- ten medizinischen Versorgung und Betreuung gewährleistet sei.

E. 6.3.3 Eine Rückkehr nach Georgien gilt in der Regel als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Vor- liegend sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 6.3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an kognitiven Ein- schränkungen leidet und bei der Alltagsbewältigung Unterstützung benö- tigt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mutter C._______ auf ent- sprechenden Antrag hin von den zuständigen georgischen

D-3383/2025 Seite 9 Gerichtsbehörden im Jahr 2020 als Unterstützungsperson (Vormund) der Beschwerdeführerin anerkannt wurde (vgl. SEM-Akte […]-17 [Übersetzung S. 8]). Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie wolle bei ihrer Mutter C._______ sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von C._______ gegen die vom SEM am 8. April 2025 verfügte Aufhebung der am 15. März 2022 gewährten vorläufigen Aufnahme vom Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird. C._______ wird daher die Schweiz verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin kann folglich gemeinsam mit ihrer Mutter nach Georgien zurückkehren und ist dort nicht auf sich allein gestellt, respektive nicht gezwungen, zu ihrem Va- ter in das Heimatdorf zurückzukehren. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben schon jahrelang getrennt, die Ehe wurde zwischenzeitlich gerichtlich geschieden und die Beschwerdeführerin hat laut den Angaben von C._______ bereits von 2018 bis Herbst 2021 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nicht im Heimatdorf, sondern in E._______ gelebt. Nachdem auch die Beschwerde der Schwester B._______ gegen den vom SEM am

25. März 2025 angeordneten Wegweisungsvollzug vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird, werden auch die besagte Schwester und der Neffe der Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin wird somit im Heimatland wie- der über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie auch künftig unterstützen kann. Der Wunsch der Beschwerdeführerin respektive ihrer Mutter auf eine (bessere) Betreuung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht entscheidend. Im Verfahren betreffend die Mutter der Be- schwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zu erwarten ist, dass C._______ in der Lage sein wird, bei einer Rück- kehr nach Georgien wieder ein Auskommen für sich und die Beschwerde- führerin zu generieren. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ih- rer Beeinträchtigung – laut den Angaben von C._______ in deren Verfah- ren – eine staatliche Rente. Dies zeigt, dass der Zugang zu den heimatli- chen Sozialbehörden gewährleistet ist, und die Beschwerdeführerin res- pektive ihr Vormund (ihre Mutter) kann sich bei einer Rückkehr wieder be- züglich des Erhalts staatlicher Unterstützungsleistungen an die heimatli- chen Behörden wenden. Wie sich der Verfügung der kantonalen KESB vom (…) 2023 entnehmen lässt, wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin hierzulande insbeson- dere deshalb errichtet, weil die betreuende Mutter C._______ mit den hie- sigen Institutionen und der Sprache nicht vertraut war und ihren eigenen Integrationsprozess in der Schweiz zu verfolgen hatte (vgl. SEM-Akte […]- 33 S. 7-15 [insbesondere dortige Erwägung Ziff. 4]). Im Umgang mit den heimatlichen Behörden ist die Mutter C._______ hingegen vertraut.

D-3383/2025 Seite 10 Nachdem C._______ und die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in E._______ gelebt haben und eine dort wohnhafte Freundin von C._______ die Flugtickets von B._______, L._______ und der Beschwerdeführerin fi- nanziert habe, ist zudem anzunehmen, dass dort durchaus soziale An- knüpfungspunkte vorliegen.

E. 6.3.3.2 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Wie sich den aktenkundigen Arztberichten entnehmen lässt, leidet die Be- schwerdeführerin an einer (…), die in Georgien medikamentös behandelt wurde, was zeigt, dass die Beschwerdeführerin dort Zugang zum Gesund- heitssystem hatte. Nachdem eine arzneimittelinduzierte (…) festgestellt wurde, erfolgte hierzulande eine Neueinstellung der (…). Das SEM hat die Erhältlichkeit des betreffenden Wirkstoffs in Georgien aufgezeigt (vgl. Ver- fügung vom 8. April 2025 S. 7). Die ärztlich empfohlene regelmässige Durchführung einer (…) zur Prüfung der (…) ist in Georgien ebenfalls mög- lich. Des Weiteren wurde bei der Beschwerdeführerin im November 2024 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Sie sei ängstlich-an- gespannt gewesen, habe sich mit (…) an den (…) verletzt und suizidale Äusserungen gemacht. Ihr wurden antipsychotische und antidepressive Medikamente verschrieben und ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich verbessert (vgl. Berichte der (…), (…) vom 28. November 2024 und

2. Dezember 2024 [Hospitalisation vom (…) November 2024 bis (…). De- zember 2024] {SEM-Akten […]-37 S. 3-7}). Im aktuellen ärztlichen Bericht

D-3383/2025 Seite 11 vom 22. April 2025 wird eine Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Betreuung empfohlen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Georgien verfügt über ein gut qualifiziertes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem und auch psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1563/2024 vom 19. April 2024 E. 8.2 und D- 1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Bedarfsfall auch diesbezüglich adäquate medizinische (Weiter-)Versorgung findet. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstüt- zung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Auch wenn im Heimatland allenfalls gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs zu führen. Hinsichtlich der Finanzierung einer notwendigen Be- handlung hat das SEM zutreffend auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm UHCP und das Bestehen staatlicher Unterstüt- zungsangebote für Armutsbetroffene in Georgien hingewiesen. Des Weite- ren hat es auch bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rück- kehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung ei- ner Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin ist bei der Vollzugsorganisation mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen.

E. 6.3.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist so- mit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als kon- krete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen

D-3383/2025 Seite 12 gültigen georgischen Reisepass und es obliegt ihr – gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Vertretungsbeiständin und ihrer Mutter –, bei der Be- schaffung allenfalls notwendiger (weiterer) Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wäre abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aus- sichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – nicht erfüllt sind. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zufolge Nicht- erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3383/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3383/2025 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichzeitig stellte auch ihre Schwester B._______ mit ihrem Sohn ein Asylgesuch. Am 9. Januar 2022 hatte bereits die Mutter der Beschwerdeführerin (C._______) in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Das SEM wies deren Asylgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da es den Wegweisungsvollzug im damaligen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar erachtete, schob es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme von C._______ auf. B. Am 25. Mai 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 24. Juni 2022 wurden Arztberichte vom 25. Mai 2022 und 14. Juni 2022 eingereicht, und es wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei geistig beeinträchtigt und stehe unter der Obhut der Mutter. D. Am 30. Juni 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin, die seit 2020 unter Vormundschaft der Mutter stehe, im Beisein ihrer Mutter zu ihren Asylgründen an. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe im Dorf D._______ gelebt, wo ihr Vater in der Landwirtschaft arbeite. Sie habe den Kindergarten und die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Sie leide an (...). Eine Zeitlang habe sie mit ihrer Mutter in E._______ gelebt. Sie habe Georgien wegen ihres Vaters verlassen. Er habe sie geschlagen und sie habe deswegen geweint. Eine Frau habe ihr geholfen. Sie sei gern bei den Nachbarn gewesen und vermisse diese. Zusammen mit ihrer Schwester B._______ und ihrem Neffen sei sie nach F._______ geflogen und dann wegen ihrer Mutter in die Schweiz gekommen. Bei einer Rückkehr nach Georgien hätte sie Angst vor ihrem Vater. Sie stehe mit ihm in Kontakt und er sei damit einverstanden, dass sie weggegangen sei. Sie möchte bei ihrer Mutter sein. Nebst ihrem Vater würden noch ihre Schwester G._______ und eine Tante väterlicherseits in Georgien leben. Ihr Bruder sei in F._______. Die Mutter führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin würde gerne arbeiten, aber es gebe in Georgien keine Arbeitsstellen für Personen mit Beeinträchtigung und auch sonst nichts, was diese tun könnten. Familien mit beeinträchtigten Kindern würden eine Rente erhalten, diese betrage 140 Lari pro Monat. Sie habe ihren Mann im Jahr 2018 verlassen und sei mit der Beschwerdeführerin nach E._______ gezogen. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie sei die Arbeitssituation dort schwierig geworden und sie sei in H._______ gegangen, um zu arbeiten. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Befragungsprotokoll verwiesen (vgl. SEM-Akte [...]-21). E. Am 7. Juli 2022 teilte das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) zu und es wies die Beschwerdeführerin dem Kanton I._______ zu (Art. 27 AsylG). F. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Zwischen 5. September 2022 und 4. Dezember 2024 wurden weitere Dokumente eingereicht, namentlich betreffend Mandatierung der Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren (Vollmachten der Beschwerdeführerin vom 31. August 2022 und 8. November 2023), medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin (Medikamentenrezept vom 4. Juli 2022 sowie ärztliche Berichte vom 30. Oktober 2023, 3. November 2023, 16. November 2023, 6. September 2024, 6. November 2024, 28. November 2024 und 2. Dezember 2024) und Vertretungsbeistandschaft (Verfügung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom (...) 2023 [Errichtung Vertretungsbeistandschaft] und Kurzbericht der Beiständin vom 9. Januar 2024). H. Mit Verfügung vom 28. März 2025 lehnte das SEM die Asylgesuche der Schwester B._______ und des Neffen der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Mit Verfügung vom 8. April 2025 hob das SEM die vorläufige Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin (C._______) auf. J. Mit Verfügung vom 8. April 2025 - eröffnet am 9. April 2025 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem wurden die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (Dispositivziffer 6). Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. K. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. April 2025 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren wurde die Koordination mit den Verfahren der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin beantragt. Der Beschwerde lagen nebst der vorinstanzlichen Verfügung, der Vollmacht der Rechtsvertretung und der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung folgende Dokumente (in Kopie) bei: (...)-Visa und (...)-Krankenversicherungskarten von G._______ und deren Kinder, Arztbericht vom 22. April 2025, Entscheid der kantonalen KESB vom 18. Februar 2025 (Weiterbestand der Vertretungsbeistandschaft). Die Rechtsvertretung legte zudem eine Auflistung ihrer Aufwendungen bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Mai 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Auch wenn die Intelligenz der Beschwerdeführerin leicht (vgl. SEM-Akte [...]-33 S. 4 [Arztbericht vom 16. November 2023]) bis eventuell mittelgradig (vgl. Beschwerdebeilage 6 [Arztbericht vom 22. April 2025]) vermindert sei, besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin, welche im Asylverfahren rechtlich vertreten ist und bei der Anhörung vom 30. Juni 2022 von ihrer Mutter begleitet wurde, wäre in ihrer verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens massgeblich eingeschränkt. Solches wird auch nicht geltend gemacht. 1.4 Angesichts der familiären Verbindung, insbesondere des engen sachlichen Zusammenhangs mit dem Verfahren der Mutter, wird das Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren der Mutter C._______ (D-3370/2025) und Schwester B._______ (D-3127/205) koordiniert behandelt. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium.

2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Angesichts der koordinierten Verfahrensbehandlung (vgl. E. 1.4) wird über die Beschwerde jedoch nicht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), sondern im ordentlichen Spruchgremium. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Vorab ist festzuhalten, dass die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend geprüft und begründet, respektive sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2.4), keine Kassation zu bewirken vermögen. Das SEM hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, weshalb es den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als durchführbar erachtet (vgl. Verfügung vom 8. April 2025 III/Ziff. 1-3 [S. 6-9]). Es besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Von der Beschwerdeführerin wird weder eine Unzulässigkeit behauptet, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. 6.2.2 Das SEM hat mit Verfügung vom 8. April 2025 rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK sind folglich nicht anwendbar. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die dortige allgemeine Menschenrechtssituation lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug ist somit zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Das SEM erachtet den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung verwiesen (vgl. Verfügung vom 8. April 2025 III/Ziff. 2 [S. 6-8]). 6.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar. Zusammengefasst wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei unterstützungsbedürftig und diesbezüglich stark von ihrer Mutter abhängig. Ihre bislang in Georgien wohnhafte Schwester G._______ sei mittlerweile in J._______ emigriert. Damit habe sie abgesehen vom Vater, der sie geschlagen habe, keine Kernfamilie mehr in Georgien. Im Heimatdorf habe sie kein tragfähiges Beziehungsnetz. Die Nachbarn hätten ihr nur punktuell geholfen und eine Rückkehr zu ihrem Vater sei ihr nicht zuzumuten. Die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter sollte aufrechterhalten werden, und da sie bei der Mutter sein sollte, sei auch ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Selbst wenn sie in Georgien mit ihrer Mutter temporär in einem Frauenhaus Unterbringung finden würde, wäre dies für sie als behinderte Person kein adäquater Ort für einen längeren Aufenthalt. Eine Trennung von der Mutter wäre für sie psychisch destabilisierend. In der Schweiz werde sie zusätzlich durch eine Beiständin unterstützt. In Georgien habe sie keine solche Beiständin gehabt. Auch wenn die Finanzierung benötigter medizinischer Leistungen in Georgien gewährleistet wäre, wäre sie bei der Alltagsbewältigung auf Drittpersonen angewiesen. Inwiefern ihre Betreuung dort durch ihre Mutter und/oder ihre Schwester K._______ mit oder ohne weitergehender Betreuungsstruktur sichergestellt werden könnte, sei nicht beantwortet. Aus ärztlicher Sicht liege bei ihr eine deutliche Verhaltensstörung vor, welche beobachtet und behandelt werden müsse. Aufgrund einer mittelschweren Depression sei auch eine psychiatrische Betreuung angezeigt. Eine Sensibilisierung bezüglich behinderter Personen dürfte bei einer Psychotherapeutin oder Psychiaterin in Georgien kaum vorhanden sein. Hinsichtlich der Stellung weiblicher behinderter Personen in Georgien werde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31. Januar 2024 verwiesen. Bei ihr gehe es im Falle einer Rückkehr nach Georgien nicht um eine ernsthafte und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern um Langzeitpflege und adäquate Betreuung. Der Verweis des SEM auf die Möglichkeit des Bezugs von Rückkehrhilfe sei daher untauglich. Ihr werde es nicht möglich sein, einer Arbeit oder sonstigen Beschäftigung nachzugehen, und der von der Mutter zuletzt betriebene Laden sei nicht gut gelaufen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass für sie der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und Betreuung gewährleistet sei. 6.3.3 Eine Rückkehr nach Georgien gilt in der Regel als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand 1. Januar 2024 [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an kognitiven Einschränkungen leidet und bei der Alltagsbewältigung Unterstützung benötigt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Mutter C._______ auf entsprechenden Antrag hin von den zuständigen georgischen Gerichtsbehörden im Jahr 2020 als Unterstützungsperson (Vormund) der Beschwerdeführerin anerkannt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-17 [Übersetzung S. 8]). Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie wolle bei ihrer Mutter C._______ sein, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von C._______ gegen die vom SEM am 8. April 2025 verfügte Aufhebung der am 15. März 2022 gewährten vorläufigen Aufnahme vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird. C._______ wird daher die Schweiz verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin kann folglich gemeinsam mit ihrer Mutter nach Georgien zurückkehren und ist dort nicht auf sich allein gestellt, respektive nicht gezwungen, zu ihrem Vater in das Heimatdorf zurückzukehren. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben schon jahrelang getrennt, die Ehe wurde zwischenzeitlich gerichtlich geschieden und die Beschwerdeführerin hat laut den Angaben von C._______ bereits von 2018 bis Herbst 2021 mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nicht im Heimatdorf, sondern in E._______ gelebt. Nachdem auch die Beschwerde der Schwester B._______ gegen den vom SEM am 25. März 2025 angeordneten Wegweisungsvollzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen wird, werden auch die besagte Schwester und der Neffe der Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen müssen. Die Beschwerdeführerin wird somit im Heimatland wieder über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches sie auch künftig unterstützen kann. Der Wunsch der Beschwerdeführerin respektive ihrer Mutter auf eine (bessere) Betreuung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht entscheidend. Im Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zu erwarten ist, dass C._______ in der Lage sein wird, bei einer Rückkehr nach Georgien wieder ein Auskommen für sich und die Beschwerdeführerin zu generieren. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung - laut den Angaben von C._______ in deren Verfahren - eine staatliche Rente. Dies zeigt, dass der Zugang zu den heimatlichen Sozialbehörden gewährleistet ist, und die Beschwerdeführerin respektive ihr Vormund (ihre Mutter) kann sich bei einer Rückkehr wieder bezüglich des Erhalts staatlicher Unterstützungsleistungen an die heimatlichen Behörden wenden. Wie sich der Verfügung der kantonalen KESB vom (...) 2023 entnehmen lässt, wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin hierzulande insbesondere deshalb errichtet, weil die betreuende Mutter C._______ mit den hiesigen Institutionen und der Sprache nicht vertraut war und ihren eigenen Integrationsprozess in der Schweiz zu verfolgen hatte (vgl. SEM-Akte [...]-33 S. 7-15 [insbesondere dortige Erwägung Ziff. 4]). Im Umgang mit den heimatlichen Behörden ist die Mutter C._______ hingegen vertraut. Nachdem C._______ und die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in E._______ gelebt haben und eine dort wohnhafte Freundin von C._______ die Flugtickets von B._______, L._______ und der Beschwerdeführerin finanziert habe, ist zudem anzunehmen, dass dort durchaus soziale Anknüpfungspunkte vorliegen. 6.3.3.2 Hinsichtlich der medizinischen Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Wie sich den aktenkundigen Arztberichten entnehmen lässt, leidet die Beschwerdeführerin an einer (...), die in Georgien medikamentös behandelt wurde, was zeigt, dass die Beschwerdeführerin dort Zugang zum Gesundheitssystem hatte. Nachdem eine arzneimittelinduzierte (...) festgestellt wurde, erfolgte hierzulande eine Neueinstellung der (...). Das SEM hat die Erhältlichkeit des betreffenden Wirkstoffs in Georgien aufgezeigt (vgl. Verfügung vom 8. April 2025 S. 7). Die ärztlich empfohlene regelmässige Durchführung einer (...) zur Prüfung der (...) ist in Georgien ebenfalls möglich. Des Weiteren wurde bei der Beschwerdeführerin im November 2024 eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Sie sei ängstlich-angespannt gewesen, habe sich mit (...) an den (...) verletzt und suizidale Äusserungen gemacht. Ihr wurden antipsychotische und antidepressive Medikamente verschrieben und ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich verbessert (vgl. Berichte der (...), (...) vom 28. November 2024 und 2. Dezember 2024 [Hospitalisation vom (...) November 2024 bis (...). Dezember 2024] {SEM-Akten [...]-37 S. 3-7}). Im aktuellen ärztlichen Bericht vom 22. April 2025 wird eine Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Betreuung empfohlen (vgl. Beschwerdebeilage 6). Georgien verfügt über ein gut qualifiziertes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem und auch psychische Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1563/2024 vom 19. April 2024 E. 8.2 und D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Bedarfsfall auch diesbezüglich adäquate medizinische (Weiter-)Versorgung findet. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich), und es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Auch wenn im Heimatland allenfalls gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz in Kauf zu nehmen sind, vermag dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Hinsichtlich der Finanzierung einer notwendigen Behandlung hat das SEM zutreffend auf das staatlich finanzierte allgemeine Gesundheitsprogramm UHCP und das Bestehen staatlicher Unterstützungsangebote für Armutsbetroffene in Georgien hingewiesen. Des Weiteren hat es auch bereits die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe erwähnt (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit angemessener Vorbereitung Rechnung zu tragen. 6.3.3.3 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde in Georgien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen georgischen Reisepass und es obliegt ihr - gegebenenfalls mit Unterstützung ihrer Vertretungsbeiständin und ihrer Mutter -, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger (weiterer) Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wäre abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zufolge Nichterfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: