Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 24. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM führte in der Folge ein Dublin-Verfahren durch und ordnete mit Verfügung vom 25. August 2022 namentlich den Vollzug der Wegwei- sung in den zuständigen Dublin-Staat an, was vom Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-3776/2022 vom 8. September 2022 bestätigt wurde. Ein darauffolgendes Wiedererwägungsgesuch blieb ohne Erfolg (vgl. dazu das Urteil D-470/2023 vom 22. Februar 2023). A.c Da die Beschwerdeführerinnen nicht innert Frist in den zuständigen Dublin-Staat überstellt werden konnten, hob das SEM den Dublin-Ent- scheid vom 25. August 2022 mit Verfügung vom 17. März 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.d Am 30. Mai 2023 sowie am 24. Januar 2024 hörte das SEM die Be- schwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen an. Sie machte dabei geltend, sie sei im Heimatland von ihrem Ex-Mann entführt, misshandelt und gedemü- tigt worden. Die Behörden hätten ihr nicht helfen können, zumal ihr Ex- Mann Kollegen bei der (…) gehabt habe. Er habe auch gedroht, ihr die Kinder (die Beschwerdeführerin 2 sowie eine zweite Tochter) wegzuneh- men. Schliesslich habe sie es nicht mehr ausgehalten und sei im August (…) nach Polen gegangen. In der Folge sei es ihr gelungen, die Beschwer- deführerin 2 zu sich zu holen; ihre andere Tochter (C._______) habe sie jedoch bei ihrem Ex-Mann zurücklassen müssen. Er und C._______ lebten inzwischen in (…). Ihr Ex-Mann habe weiterhin Kontakte nach Georgien, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könne. Ihren Gesundheitszustand betreffend brachte sie vor, sie leide an (…). Sie habe schon zwei (…) hinter sich. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Auch ihre Tochter gehe regel- mässig zum Psychiater. A.e Am 6. Juni 2023 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.f Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe, einen Führerausweis, die Identitätskarten, die Geburtsurkunden, eine Aufenthaltsbewilligung für Polen, mehrere Fotos, eine Einverständniserklärung des Ex-Mannes vom Dezember 2021, Screenshots von Chatverläufen sowie mehrere Arztberichte zu den Akten.
D-1563/2024 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerinnen fochten die vorinstanzliche Verfügung mit Be- schwerde vom 11. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be- antragten, die Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzuneh- men. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
6. Juli 2023 sowie ein ärztlicher Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 (al- les in Kopie) bei. D. Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Für- sorgebestätigung vom 6. Februar 2024 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Be- schwerdeführerinnen auf, bis zum 2. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. März 2024 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 27. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste (…) vom 22. März 2024 zu den Akten.
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. März 2024 dargelegt wor- den ist, ist angesichts der Beschwerdebegründung sowie Ziffer 2 der Rechtsbegehren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) unge- achtet des Wortlauts in Ziffer 1 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht die Aufhebung der Dispositivziffer 3 (Wegweisung), sondern der Dispositivziffer 4 (Wegweisungsvollzug) bean- tragen wollten. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-1563/2024 Seite 5
E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (soweit den Voll- zugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerde- führerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihnen bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei Georgien um einen Staat handle, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Sie erwog ferner, in Georgien seien fast alle Krankheiten be- handelbar, 90% der Bevölkerung krankenversichert und die meisten übli- chen Medikamente erhältlich. Die gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerinnen ([…]) seien demnach allesamt auch in Georgien be- handelbar, und der Zugang zu den Behandlungen stehe ihnen offen. Sie hätten denn auch bereits früher in Georgien psychologische Hilfe erhalten. In Georgien bestehe eine staatliche Krankenkasse, und für vulnerable Gruppen seien zusätzliche Unterstützungsmassnahmen vorgesehen. Ins- gesamt sei die hinreichende medizinische Versorgung der Beschwerdefüh- rerinnen in Georgien als gewährleistet zu erachten. Bei Bedarf könnten sie zudem medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Damit bestünden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin 1 über eine solide und breite Ausbildung und Arbeits- erfahrung in verschiedenen Bereichen. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie abgesehen von ihrer Adoptivmutter über weitere soziale Kontakte verfüge, auf welche sie zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar und überdies auch möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachfol- gend E. 6). Sodann wird vorgebracht, beide Beschwerdeführerinnen litten an einer (…). Die Beschwerdeführerin 1 leide ausserdem an (…). Im Okto- ber (…) sowie im Februar (…) habe sie versucht, (…). Bei der Beschwer- deführerin 2 seien neben der (…) (…) aufgetreten. Sie seien beide drin- gend auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Bereits bei einem Be- handlungsunterbruch drohe eine Chronifizierung und Invalidisierung. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich in Georgien trotz ihrer Ausbildungen an der Grenze zur Armut bewegt. Sie habe nicht die Mittel, um für sich und ihre Tochter zu sorgen, und sie verfüge über kein tragfähiges Beziehungs- netz. Es drohe ihr in Georgien der finanzielle und soziale Ruin. Sodann
D-1563/2024 Seite 6 bestehe in Georgien nach wie vor ein erhebliches Defizit in der psychi- schen Gesundheitsversorgung. Der Krieg in der Ukraine habe zudem zu sozialen Problemen geführt. Ferner sei zu beachten, dass das georgische Gesundheitswesen stark von Russland abhängig sei, welches aktuell von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert werde. Es bestünden Eng- pässe bezüglich der Verfügbarkeit von spezialisierten Dienstleistungen und Therapieplätzen sowie ein Fachkräftemangel. Auch die Stigmatisierung von psychischen Krankheiten erschwere den Zugang zu einer Therapie. Die Beschwerdeführerin 1 wäre finanziell nicht in der Lage, die benötigten psychiatrischen Behandlungen zu bezahlen. Bei einer Rückkehr nach Ge- orgien drohe eine Retraumatisierung, und die Beschwerdeführerinnen wä- ren aus medizinischen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Auch das Kindeswohl wäre damit gefährdet.
E. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe die Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, indem es sich in der angefochtenen Verfü- gung weder mit den aktenkundigen medizinischen Berichten sowie der fi- nanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt noch die Auswirkungen auf das Kindeswohl geprüft habe.
E. 6.2 Das SEM hat in seinem Entscheid die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen erwähnt (vgl. Ziff. I. 8 und Ziff. III.2 der angefoch- tenen Verfügung) und unter Hinweis auf die in Georgien bestehende Ge- sundheitsversorgung sowie die vorhandene staatliche Krankenkasse und staatlichen Unterstützungsprogramme erwogen, die in Frage stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien in Georgien behandelbar, und der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei auch für wirtschaftlich vul- nerable Gruppen grundsätzlich gewährleistet (vgl. Ziff. III.2, S. 9). Ausser- dem hat das SEM darauf verwiesen, dass Georgien als Staat gilt, in wel- chen eine Rückkehr vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [142.20]). Im Umstand, dass das SEM darauf verzichtet hat, die Frage des Kindeswohls eingehend zu prüfen, kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erblickt werden, da die Beschwerdeführerin 2 erst (…) Jahre alt ist, aufgrund des bloss knapp 21 Monate dauernden Aufenthalts in der Schweiz offensicht- lich keine relevante Integration erfolgt ist und sie überdies zusammen mit ihrer primären Bezugsperson (Beschwerdeführerin 1) ins Heimatland zu- rückkehren kann. Das SEM hat demnach in nachvollziehbarer und
D-1563/2024 Seite 7 genügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien zumutbar sei, und es ist ihnen offensichtlich auch ohne weiteres möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesent- lich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).
D-1563/2024 Seite 8
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend erwogen hat, stehen die anwendbaren völker- und landesrechtlichen Bestimmungen einem Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien nicht entgegen. In der Beschwerde werden diesbezüglich keine konkreten Einwände vorge- bracht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ohne weiteres als zulässig zu erachten.
E. 8.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Voll- zug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]) hinzuwei- sen. Demnach ist die Rückkehr nach Georgien vermutungsweise zumut- bar. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es mit ihren Vorbringen nicht, diese Zumutbarkeitsvermutung umzustossen. Das SEM hat zu Recht fest- gestellt, dass in Georgien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für psychi- sche Erkrankungen sowie staatliche Unterstützungsangebote für Armuts- betroffene bestehen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5, m.w.H.). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Krieg in der Ukraine auch in Georgien zu einer erhöhten Nachfrage nach psychologischen und psychiatrischen Behandlungen geführt hat, aber mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist nicht davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerinnen deswegen keinen Zugang zu den von ihnen benötigten Therapien und Medikamenten haben werden. Die Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland dürfte zu ei- nem vorübergehenden Unterbruch ihrer medizinischen Behandlungen füh- ren. Dem Risiko einer allfälligen, damit einhergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, namentlich einer allenfalls auftretenden (…) (vgl. dazu die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 22. März 2024) kann jedoch im Rahmen der Vollzugsmodalitäten sowie bei Bedarf mit
D-1563/2024 Seite 9 individueller Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Ob die Beschwer- deführerin 1 reisefähig ist oder nicht, wird ebenfalls erst im effektiven Aus- reisezeitpunkt zu prüfen sein (vgl. dazu das Urteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.4, m.w.H.). Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin 1, welche bis zu ihrer Ausreise im Jahr (…) ihr gesamtes Leben in Georgien verbracht hat, dort durchaus über gewisse soziale Kontakte verfügt, welche ihr bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könnten. Aufgrund ihrer bisherigen, langjährigen Erwerbstätigkeit in unterschiedli- chen Bereichen und ihrem offenbar vorhandenen Willen zu arbeiten (vgl. A97 F67), ist es ihr überdies zuzumuten, in Georgien wieder ins Erwerbs- leben einzusteigen. Entgegen den entsprechenden Bemerkungen in der Beschwerde führt der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin- nen nach Georgien nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls, da – wie erwähnt – die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 in Ge- orgien gewährleistet ist, sie mit ihrer primären Bezugsperson ins Heimat- land zurückkehren kann, bisher keine nennenswerte Integration in der Schweiz stattgefunden hat und ihre Zukunftsperspektiven auch in Geor- gien intakt sind. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerinnen bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftli- chen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Not- lage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die Beschwerdeführerinnen über gültige georgi- sche Reisepässe verfügen.
E. 8.4 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-1563/2024 Seite 10 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1563/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1563/2024 Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), Georgien, beide vertreten durch MLaw Anna Kuhn und MLaw Elen Sahin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen suchten am 24. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM führte in der Folge ein Dublin-Verfahren durch und ordnete mit Verfügung vom 25. August 2022 namentlich den Vollzug der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat an, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3776/2022 vom 8. September 2022 bestätigt wurde. Ein darauffolgendes Wiedererwägungsgesuch blieb ohne Erfolg (vgl. dazu das Urteil D-470/2023 vom 22. Februar 2023). A.c Da die Beschwerdeführerinnen nicht innert Frist in den zuständigen Dublin-Staat überstellt werden konnten, hob das SEM den Dublin-Entscheid vom 25. August 2022 mit Verfügung vom 17. März 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. A.d Am 30. Mai 2023 sowie am 24. Januar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen an. Sie machte dabei geltend, sie sei im Heimatland von ihrem Ex-Mann entführt, misshandelt und gedemütigt worden. Die Behörden hätten ihr nicht helfen können, zumal ihr Ex-Mann Kollegen bei der (...) gehabt habe. Er habe auch gedroht, ihr die Kinder (die Beschwerdeführerin 2 sowie eine zweite Tochter) wegzunehmen. Schliesslich habe sie es nicht mehr ausgehalten und sei im August (...) nach Polen gegangen. In der Folge sei es ihr gelungen, die Beschwerdeführerin 2 zu sich zu holen; ihre andere Tochter (C._______) habe sie jedoch bei ihrem Ex-Mann zurücklassen müssen. Er und C._______ lebten inzwischen in (...). Ihr Ex-Mann habe weiterhin Kontakte nach Georgien, weshalb sie nicht dorthin zurückkehren könne. Ihren Gesundheitszustand betreffend brachte sie vor, sie leide an (...). Sie habe schon zwei (...) hinter sich. Sie sei in psychiatrischer Behandlung. Auch ihre Tochter gehe regelmässig zum Psychiater. A.e Am 6. Juni 2023 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.f Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Reisepässe, einen Führerausweis, die Identitätskarten, die Geburtsurkunden, eine Aufenthaltsbewilligung für Polen, mehrere Fotos, eine Einverständniserklärung des Ex-Mannes vom Dezember 2021, Screenshots von Chatverläufen sowie mehrere Arztberichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführerinnen fochten die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde vom 11. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom 6. Juli 2023 sowie ein ärztlicher Verlaufsbericht vom 26. Februar 2024 (alles in Kopie) bei. D. Mit Eingabe vom 13. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2024 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, bis zum 2. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. März 2024 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 27. März 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste (...) vom 22. März 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. März 2024 dargelegt worden ist, ist angesichts der Beschwerdebegründung sowie Ziffer 2 der Rechtsbegehren (Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme) ungeachtet des Wortlauts in Ziffer 1 der Rechtsbegehren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht die Aufhebung der Dispositivziffer 3 (Wegweisung), sondern der Dispositivziffer 4 (Wegweisungsvollzug) beantragen wollten. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 und 2) betrifft, in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids (soweit den Vollzugspunkt betreffend) aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihnen bei einer Rückkehr ins Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei Georgien um einen Staat handle, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Sie erwog ferner, in Georgien seien fast alle Krankheiten behandelbar, 90% der Bevölkerung krankenversichert und die meisten üblichen Medikamente erhältlich. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen ([...]) seien demnach allesamt auch in Georgien behandelbar, und der Zugang zu den Behandlungen stehe ihnen offen. Sie hätten denn auch bereits früher in Georgien psychologische Hilfe erhalten. In Georgien bestehe eine staatliche Krankenkasse, und für vulnerable Gruppen seien zusätzliche Unterstützungsmassnahmen vorgesehen. Insgesamt sei die hinreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerinnen in Georgien als gewährleistet zu erachten. Bei Bedarf könnten sie zudem medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Damit bestünden keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin 1 über eine solide und breite Ausbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Es sei zudem davon auszugehen, dass sie abgesehen von ihrer Adoptivmutter über weitere soziale Kontakte verfüge, auf welche sie zurückgreifen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar und überdies auch möglich. 5.2 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben (vgl. dazu nachfolgend E. 6). Sodann wird vorgebracht, beide Beschwerdeführerinnen litten an einer (...). Die Beschwerdeführerin 1 leide ausserdem an (...). Im Oktober (...) sowie im Februar (...) habe sie versucht, (...). Bei der Beschwerdeführerin 2 seien neben der (...) (...) aufgetreten. Sie seien beide dringend auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Bereits bei einem Behandlungsunterbruch drohe eine Chronifizierung und Invalidisierung. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich in Georgien trotz ihrer Ausbildungen an der Grenze zur Armut bewegt. Sie habe nicht die Mittel, um für sich und ihre Tochter zu sorgen, und sie verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Es drohe ihr in Georgien der finanzielle und soziale Ruin. Sodann bestehe in Georgien nach wie vor ein erhebliches Defizit in der psychischen Gesundheitsversorgung. Der Krieg in der Ukraine habe zudem zu sozialen Problemen geführt. Ferner sei zu beachten, dass das georgische Gesundheitswesen stark von Russland abhängig sei, welches aktuell von der internationalen Gemeinschaft sanktioniert werde. Es bestünden Engpässe bezüglich der Verfügbarkeit von spezialisierten Dienstleistungen und Therapieplätzen sowie ein Fachkräftemangel. Auch die Stigmatisierung von psychischen Krankheiten erschwere den Zugang zu einer Therapie. Die Beschwerdeführerin 1 wäre finanziell nicht in der Lage, die benötigten psychiatrischen Behandlungen zu bezahlen. Bei einer Rückkehr nach Georgien drohe eine Retraumatisierung, und die Beschwerdeführerinnen wären aus medizinischen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Auch das Kindeswohl wäre damit gefährdet. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe die Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung weder mit den aktenkundigen medizinischen Berichten sowie der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt noch die Auswirkungen auf das Kindeswohl geprüft habe. 6.2 Das SEM hat in seinem Entscheid die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen erwähnt (vgl. Ziff. I. 8 und Ziff. III.2 der angefochtenen Verfügung) und unter Hinweis auf die in Georgien bestehende Gesundheitsversorgung sowie die vorhandene staatliche Krankenkasse und staatlichen Unterstützungsprogramme erwogen, die in Frage stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien in Georgien behandelbar, und der Zugang zur Gesundheitsversorgung sei auch für wirtschaftlich vulnerable Gruppen grundsätzlich gewährleistet (vgl. Ziff. III.2, S. 9). Ausserdem hat das SEM darauf verwiesen, dass Georgien als Staat gilt, in welchen eine Rückkehr vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG [142.20]). Im Umstand, dass das SEM darauf verzichtet hat, die Frage des Kindeswohls eingehend zu prüfen, kann keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erblickt werden, da die Beschwerdeführerin 2 erst (...) Jahre alt ist, aufgrund des bloss knapp 21 Monate dauernden Aufenthalts in der Schweiz offensichtlich keine relevante Integration erfolgt ist und sie überdies zusammen mit ihrer primären Bezugsperson (Beschwerdeführerin 1) ins Heimatland zurückkehren kann. Das SEM hat demnach in nachvollziehbarer und genügend einlässlicher Weise dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien zumutbar sei, und es ist ihnen offensichtlich auch ohne weiteres möglich gewesen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist auch dann zumutbar, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend erwogen hat, stehen die anwendbaren völker- und landesrechtlichen Bestimmungen einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien nicht entgegen. In der Beschwerde werden diesbezüglich keine konkreten Einwände vorgebracht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ohne weiteres als zulässig zu erachten. 8.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL, SR 142.281]) hinzuweisen. Demnach ist die Rückkehr nach Georgien vermutungsweise zumutbar. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es mit ihren Vorbringen nicht, diese Zumutbarkeitsvermutung umzustossen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass in Georgien adäquate Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen sowie staatliche Unterstützungsangebote für Armutsbetroffene bestehen (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-1708/2020 vom 3. März 2022 E. 6.5, m.w.H.). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Krieg in der Ukraine auch in Georgien zu einer erhöhten Nachfrage nach psychologischen und psychiatrischen Behandlungen geführt hat, aber mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen deswegen keinen Zugang zu den von ihnen benötigten Therapien und Medikamenten haben werden. Die Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland dürfte zu einem vorübergehenden Unterbruch ihrer medizinischen Behandlungen führen. Dem Risiko einer allfälligen, damit einhergehenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, namentlich einer allenfalls auftretenden (...) (vgl. dazu die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 22. März 2024) kann jedoch im Rahmen der Vollzugsmodalitäten sowie bei Bedarf mit individueller Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Ob die Beschwerdeführerin 1 reisefähig ist oder nicht, wird ebenfalls erst im effektiven Ausreisezeitpunkt zu prüfen sein (vgl. dazu das Urteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.4, m.w.H.). Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1, welche bis zu ihrer Ausreise im Jahr (...) ihr gesamtes Leben in Georgien verbracht hat, dort durchaus über gewisse soziale Kontakte verfügt, welche ihr bei Bedarf bei der Reintegration behilflich sein könnten. Aufgrund ihrer bisherigen, langjährigen Erwerbstätigkeit in unterschiedlichen Bereichen und ihrem offenbar vorhandenen Willen zu arbeiten (vgl. A97 F67), ist es ihr überdies zuzumuten, in Georgien wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Entgegen den entsprechenden Bemerkungen in der Beschwerde führt der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Georgien nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls, da - wie erwähnt - die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 2 in Georgien gewährleistet ist, sie mit ihrer primären Bezugsperson ins Heimatland zurückkehren kann, bisher keine nennenswerte Integration in der Schweiz stattgefunden hat und ihre Zukunftsperspektiven auch in Georgien intakt sind. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr ins Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die Beschwerdeführerinnen über gültige georgische Reisepässe verfügen. 8.4 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. März 2024 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: