Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt sowie denjenigen hinsichtlich der momentanen Situation der Asylverfahren beziehungsweise der Überflutung Polens infolge des ukrainischen Flüchtlingsstroms zu wenig abgeklärt.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn einer Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ist durch mehrere Arztberichte dokumentiert (A9/15, A31/2; A47/4; A48/7, A55/7). Als Diagnosen wurden bei der Beschwerdeführerin 2 Vitamin-D- und Eisenmangel sowie Verdacht auf Epilepsie (als stressbedingte Panikattacke) und auf Anpassungsstörungen, psychogene Snkopen (kurze Bewusstlosigkeit) wie auch klassische Migräne attestiert, während bei der Beschwerdeführerin 3 aus dem Arztbericht von Medic-Help eine leichte Traumafolgestörung, Verstopfungsprobleme, Karies und eine fragliche Nussallergie hervorgehen (A48/7; A55/7). Weitere medizinische Abklärungen waren - auch angesichts der aus den medizinischen Dokumenten hervorgehenden beabsichtigten Massnahmen (Anbindung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an einen Psychologen; keine physischen Indikationen) - nicht angezeigt. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Zugangs zu medizinischer Versorgung in Polen (vgl. E. 7.3.1) war die Vorinstanz nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Alsdann wurden auf Beschwerdeebene keine neuen oder andere gesundheitliche Beschwerden vorgebracht, wobei der nicht belegten, angedeuteten Verschlechterung der bisherigen psychischen Leiden bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann.
E. 3.4 Die Vorinstanz hat alsdann zu Recht - auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil F-3384/2022 vom 15. August 2022, E. 6.3) - keine Hinweise auf eine Überlastung des polnischen Asyl- oder Gesundheitssystems festgestellt. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den polnischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung und zur adäquaten Unterbringung einzuholen, abzuweisen (vgl. auch nachstehend Erwägung 7.4).
E. 3.5 Somit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-) Begehren sind abzuweisen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden in Polen über keine gültigen Aufenthaltstitel verfügen und sie hätten dort auch kein Asylgesuch gestellt.
E. 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ein eingereichtes Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat nicht Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-III-VO ist. Diese kommt etwa auch zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden haben vor ihrer Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügt der Beschwerdeführer 1 über einen Aufenthaltstitel in Polen, der erst am 14. Juli 2022 abgelaufen ist und derjenige der Beschwerdeführerin 2 ist noch bis am 20. Juli 2024 gültig (A18/3 f.). Die polnischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht für alle drei Beschwerdeführenden im Sinne der Behandlung als Familie (A49/1, A51/1, A53/1) zu. Es sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 oder die noch fehlende der Beschwerdeführerin 3 für die Übernahme Polens eine Rolle spielen könnte, zumal alle drei Beschwerdeführenden (gemäss den Zustimmungsdokumenten der polnischen Behörden; A49/1, A51/1, A53/1) als Familie und nicht separat behandelt werden. Die Zuständigkeit Polens ist somit grundsätzlich gegeben. Wie in E.4.2 gesehen, macht es keinen Unterscheid, dass die Beschwerdeführenden in Polen keine Asylgesuche gestellt haben.
E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte - noch wurden solche konkret von den Beschwerdeführenden dargetan -, dass Polen seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten oder sich weigern würde, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder sie aufzunehmen. Ebensowenig bestehen Hinweise darauf, die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei allfälligen Problemen der Beschwerdeführenden mit Drittpersonen (wie dem Exmann der Beschwerdeführerin 2) oder vorübergehenden Einschränkungen der minimalen Lebensbedingungen, steht es ihnen frei, sich an die polnischen Behörden zu wenden und nötigenfalls in Polen - als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde und funktionierendem Justizsystem - den Rechtsweg zu beschreiten. Gleiches gilt für das Anliegen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich ihrer erstgeborenen Tochter, welche bei ihrem Vater lebe und von diesem ohne Erlaubnis ihrerseits nach Deutschland gebracht worden sei und welche sie zukünftig in ihrer Obhut zu haben wünsche.
E. 7.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das Kindeswohl sei bei einer Rückweisung angesichts einer erneuten Veränderung der Umgebung (gesundheitliche Verschlechterung durch «herausreissen aus dem aktuellen Umfeld» und Rückkehr in dieselbe Umgebung wie der Vater) ungenügend berücksichtigt worden, erweist sich als unzutreffend. Schliesslich reiste die Beschwerdeführerin selbst innert den letzten Monaten von Polen nach Georgien, Spanien und in die Schweiz. Nach einem Verbleib von erst knapp drei Monaten in der Schweiz kann nicht von einer Verwurzelung des erst fünfjährigen Mädchens ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Polen Signatarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) ist, weshalb eine Überstellung dorthin weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Im Weiteren ist hinsichtlich der medizinischen und psychologischen Betreuung des Kindes auf die nachstehende Erwägung (Infrastruktur in Polen) zu verweisen.
E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat sich mit den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ausführlich auseinandergesetzt (vi-Entscheid, S. 6 f.). Die bereits in Erwägung 3.3 des vorliegenden Urteils erwähnten gesundheitlichen Probleme sind in mehreren medizinischen Berichten dokumentiert (A9/15, A31/2; A47/4; A48/7, A55/7; Beschwerdeführerin 2: Vitamin-D- und Eisenmangel, Verdacht auf Epilepsie als stressbedingte Panikattacke und Anpassungsstörungen, psychogene Snkopen, Migräne; Beschwerdeführerin 3: leichte Traumafolgestörung, Verstopfungsprobleme, Karies, Nussallergie). Sollten sie nach der Rückkehr nach Polen psychologische oder medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - keine Hinweise vor, wonach Polen den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische oder psychlologische Behandlung verweigern würde.
E. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann alsdann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die genannten Diagnosen der Beschwerdeführerinnen sind nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen bei den Überstellungsmodalitäten - wie bereits erwähnt - Rechnung getragen werden (A 57/1). Es sind bei den Beschwerdeführenden insgesamt keine akuten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Sie könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist.
E. 7.4 Nach dem Gesagten droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Zudem räumt die genannte Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
E. 7.5 Somit konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 7.6 Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vor, weshalb sich das Gericht weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts zu enthalten hat.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden. Ebenso erweist sich mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3776/2022 Urteil vom 8. September 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), alle Georgien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer 1), seine Ehefrau, B._______ (Beschwerdeführerin 2), und ihr Kind aus früherer Ehe, C._______ (Beschwerdeführerin 3), suchten am 24. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Identitätsabklärung ergab, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 - beide georgische Staatsangehörige - über polnische Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 14. November 2019 bis 14. Juli 2022 beziehungsweise 20. August 2021 bis 28. Juli 2024 verfügen. B. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 11. Juli 2022 jeweils einzeln zur Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu einer Überstellung dorthin an. Hinsichtlich des Reiseweges machte der Beschwerdeführer 1 geltend, sich zwischen dem 28. Oktober 2021 und März 2022 in Polen aufgehalten zu haben, während die Beschwerdeführerin 2 angab, im November 2021 zusammen mit der Beschwerdeführerin 3 von Polen nach Georgien gereist und zehn Tage später wieder nach Polen zurückgekehrt zu sein. Im März 2022 seien sie alle drei gemeinsam von Polen nach Spanien gereist, hätten dort ein Asylgesuch eingereicht und seien alsdann via Frankreich in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 gaben im Weiteren an, sie könnten ohne ihre dortige, bisherige Arbeitsstelle nicht nach Polen zurückkehren, sie hätten dort zudem keine Asylgesuche eingereicht und der Exmann der Beschwerdeführerin 2, mit welchem sie häusliche Gewalt erlebt habe, könne sie in Polen leicht finden. Auf Nachfrage zur gesundheitlichen Situation erklärte der Beschwerdeführer 1, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden, jedoch würden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 medizinische beziehungsweise psychologische Behandlung benötigen. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte, ihr sei wegen einer Eileiterschwangerschaft mittels chirurgischen Eingriffs ein Eileiter entfernt worden, sie habe Panikattacken, Migräne, könne nachts nicht schlafen, sei zittrig und habe aufgrund von Schlägen von ihrem Ex-Mann Narben an Armen und Beinen. Bezüglich der Verletzungen reichte sie Fotos zu den Akten. C. Nachdem die spanischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz angegeben hatten, dass keine Asylgesuche gestellt worden seien, ersuchte diese die polnischen Behörden gestützt auf die polnischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden 1 und 2 am 26. Juli 2022 um die Übernahme aller Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Die polnischen Behörden hiessen die Übernahmeersuchen vom 26. Juli 2022 am 11. August 2022 (Beschwerdeführer 1), 18. August 2022 (Beschwerdeführerin 2) und 25. August 2022 (Beschwerdeführerin 3; nach Nachweis der Familienbeziehung mittels Geburtsurkunde) gut. E. Mit Verfügung vom 25. August 2022 (Eröffnung am 26. August 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. F. Mit Eingabe vom 30. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August 2022. Es sei auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie um die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 und 4 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt sowie denjenigen hinsichtlich der momentanen Situation der Asylverfahren beziehungsweise der Überflutung Polens infolge des ukrainischen Flüchtlingsstroms zu wenig abgeklärt. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn einer Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ist durch mehrere Arztberichte dokumentiert (A9/15, A31/2; A47/4; A48/7, A55/7). Als Diagnosen wurden bei der Beschwerdeführerin 2 Vitamin-D- und Eisenmangel sowie Verdacht auf Epilepsie (als stressbedingte Panikattacke) und auf Anpassungsstörungen, psychogene Snkopen (kurze Bewusstlosigkeit) wie auch klassische Migräne attestiert, während bei der Beschwerdeführerin 3 aus dem Arztbericht von Medic-Help eine leichte Traumafolgestörung, Verstopfungsprobleme, Karies und eine fragliche Nussallergie hervorgehen (A48/7; A55/7). Weitere medizinische Abklärungen waren - auch angesichts der aus den medizinischen Dokumenten hervorgehenden beabsichtigten Massnahmen (Anbindung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 an einen Psychologen; keine physischen Indikationen) - nicht angezeigt. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Zugangs zu medizinischer Versorgung in Polen (vgl. E. 7.3.1) war die Vorinstanz nicht gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Alsdann wurden auf Beschwerdeebene keine neuen oder andere gesundheitliche Beschwerden vorgebracht, wobei der nicht belegten, angedeuteten Verschlechterung der bisherigen psychischen Leiden bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden kann. 3.4 Die Vorinstanz hat alsdann zu Recht - auch unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil F-3384/2022 vom 15. August 2022, E. 6.3) - keine Hinweise auf eine Überlastung des polnischen Asyl- oder Gesundheitssystems festgestellt. Aus denselben Gründen ist auch das Eventualbegehren, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, von den polnischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung und zur adäquaten Unterbringung einzuholen, abzuweisen (vgl. auch nachstehend Erwägung 7.4). 3.5 Somit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden (Eventual-) Begehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden in Polen über keine gültigen Aufenthaltstitel verfügen und sie hätten dort auch kein Asylgesuch gestellt. 4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ein eingereichtes Asylgesuch in einem anderen Mitgliedstaat nicht Voraussetzung für die Anwendung der Dublin-III-VO ist. Diese kommt etwa auch zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über einen gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügt (vgl. Art. 12 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden haben vor ihrer Einreise in die Schweiz in keinem Drittstaat ein Asylgesuch gestellt. Indessen verfügt der Beschwerdeführer 1 über einen Aufenthaltstitel in Polen, der erst am 14. Juli 2022 abgelaufen ist und derjenige der Beschwerdeführerin 2 ist noch bis am 20. Juli 2024 gültig (A18/3 f.). Die polnischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO fristgerecht für alle drei Beschwerdeführenden im Sinne der Behandlung als Familie (A49/1, A51/1, A53/1) zu. Es sind - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 oder die noch fehlende der Beschwerdeführerin 3 für die Übernahme Polens eine Rolle spielen könnte, zumal alle drei Beschwerdeführenden (gemäss den Zustimmungsdokumenten der polnischen Behörden; A49/1, A51/1, A53/1) als Familie und nicht separat behandelt werden. Die Zuständigkeit Polens ist somit grundsätzlich gegeben. Wie in E.4.2 gesehen, macht es keinen Unterscheid, dass die Beschwerdeführenden in Polen keine Asylgesuche gestellt haben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Erweist es sich aufgrund solcher systemischer Schwachstellen als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte - noch wurden solche konkret von den Beschwerdeführenden dargetan -, dass Polen seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten oder sich weigern würde, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen oder sie aufzunehmen. Ebensowenig bestehen Hinweise darauf, die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Polen werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei allfälligen Problemen der Beschwerdeführenden mit Drittpersonen (wie dem Exmann der Beschwerdeführerin 2) oder vorübergehenden Einschränkungen der minimalen Lebensbedingungen, steht es ihnen frei, sich an die polnischen Behörden zu wenden und nötigenfalls in Polen - als Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde und funktionierendem Justizsystem - den Rechtsweg zu beschreiten. Gleiches gilt für das Anliegen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich ihrer erstgeborenen Tochter, welche bei ihrem Vater lebe und von diesem ohne Erlaubnis ihrerseits nach Deutschland gebracht worden sei und welche sie zukünftig in ihrer Obhut zu haben wünsche. 7.2 Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das Kindeswohl sei bei einer Rückweisung angesichts einer erneuten Veränderung der Umgebung (gesundheitliche Verschlechterung durch «herausreissen aus dem aktuellen Umfeld» und Rückkehr in dieselbe Umgebung wie der Vater) ungenügend berücksichtigt worden, erweist sich als unzutreffend. Schliesslich reiste die Beschwerdeführerin selbst innert den letzten Monaten von Polen nach Georgien, Spanien und in die Schweiz. Nach einem Verbleib von erst knapp drei Monaten in der Schweiz kann nicht von einer Verwurzelung des erst fünfjährigen Mädchens ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Polen Signatarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) ist, weshalb eine Überstellung dorthin weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Im Weiteren ist hinsichtlich der medizinischen und psychologischen Betreuung des Kindes auf die nachstehende Erwägung (Infrastruktur in Polen) zu verweisen. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat sich mit den geltend gemachten psychischen Problemen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ausführlich auseinandergesetzt (vi-Entscheid, S. 6 f.). Die bereits in Erwägung 3.3 des vorliegenden Urteils erwähnten gesundheitlichen Probleme sind in mehreren medizinischen Berichten dokumentiert (A9/15, A31/2; A47/4; A48/7, A55/7; Beschwerdeführerin 2: Vitamin-D- und Eisenmangel, Verdacht auf Epilepsie als stressbedingte Panikattacke und Anpassungsstörungen, psychogene Snkopen, Migräne; Beschwerdeführerin 3: leichte Traumafolgestörung, Verstopfungsprobleme, Karies, Nussallergie). Sollten sie nach der Rückkehr nach Polen psychologische oder medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass Polen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - keine Hinweise vor, wonach Polen den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische oder psychlologische Behandlung verweigern würde. 7.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann alsdann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Die genannten Diagnosen der Beschwerdeführerinnen sind nicht von derartiger Schwere, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Zudem wird den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen bei den Überstellungsmodalitäten - wie bereits erwähnt - Rechnung getragen werden (A 57/1). Es sind bei den Beschwerdeführenden insgesamt keine akuten Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden ersichtlich, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen würden. Sie könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. 7.4 Nach dem Gesagten droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Zudem räumt die genannte Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7.5 Somit konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Polen die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.6 Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz bei der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts vor, weshalb sich das Gericht weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts zu enthalten hat.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Polen in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die Anträge auf Anordnung eines Vollzugsstopps und Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden. Ebenso erweist sich mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 10. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: