Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO vorliege, weil das Dublingespräch nach der Zustimmung der kroatischen Behörden vom 29. August 2023 am 5. September 2023 erfolgt sei und damit zu einem Zeitpunkt, als bereits über die Überstellung entschieden worden sei. Dieser Einwand widerspricht der Aktenlage. Entschieden über die Wegweisung in den zuständigen Dublinstaat hat das SEM in seiner damaligen Verfügung vom 7. September 2023 und damit nach dem Dublingespräch. Auch haben die anlässlich des Dublingesprächs getätigten Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Verfügung (auch in der aktuellen, hier zu beurteilenden) Niederschlag gefunden. Zu Unrecht setzen die Beschwerdeführenden die Anfrage des als mutmasslich zuständig erachteten Dublinstaates respektive deren Antwort mit dem Entscheid betreffend Überstellung gleich. Dass das Dublingespräch zwingend vor einer Anfrage um Rückübernahme zu erfolgen hätte, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht entnehmen (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 5).
E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.2 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht haben. Dass die Beschwerdeführerin B._______ dies bestreitet, ändert nichts, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Sodann haben die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben. Der Einwand, dass die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf die Schweiz übergegangen wäre, hätte die Vorinstanz keine fehlbehafteten Anfragen an die kroatischen Behörden gerichtet, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde jeweils mit anderen als den zu den jeweiligen Kassationen führenden Einwänden begründeten und damit - unabhängig von der unklaren Zustimmung der kroatischen Behörden - eine Unterbrechung der Überstellungsfrist in Kauf nahmen.
E. 6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf verschiedene von vor dem Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 datierende Berichte unterschiedlicher Organisationen nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 7.2.1 Die von den Beschwerdeführenden bei der illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse sind nicht zu beschönigen. Demgegenüber vermögen sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Beschwerdeführenden werden sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien und weitere Abklärungen hierzu waren nicht erforderlich. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, sie hätten keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden.
E. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden leiden auch nicht an Erkrankungen, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen, etwa wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Diese hohe Schwelle erreichen die Erkrankungen der Beschwerdeführenden nicht. Es ist ohne weiteres verständlich, dass das in Kroatien nach dem Grenzübertritt Erlebte für die Familie, und besonders für die Kinder, belastend war und ist. Dies führt aber nicht dazu, dass bei der Wegweisung nach Kroatien die hohe Schwelle einer künftigen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es ist an den Eltern, ihren Kindern zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung, mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien nicht verfügbar respektive zugänglich wären (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 10.2 und E. 10.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen können sich die Beschwerdeführenden auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden. MdM hat im Übrigen ihre Aktivitäten wieder aufgenommen, nachdem die weitere Finanzierung sichergestellt werden konnte (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-6013/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Schweiz kommt für die Finanzierung auf, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben hat. Ein entsprechender Vertrag mit den zuständigen kroatischen Behörden wurde abgeschlossen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4 und D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4).
E. 7.2.3 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist sodann nicht ersichtlich, dass sich die Überstellungsfristen für die einzelnen Familienangehörigen unterscheiden würden beziehungsweise ihre Rücküberstellung nicht gemeinsam erfolgen sollte, wird doch in der angefochtenen Verfügung eine einheitliche Überstellungsfrist genannt.
E. 7.3 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nur unzureichend berücksichtigt, ist zunächst festzuhalten, dass die Kinder, anders als in der Beschwerde behauptet, sich im Rahmen des Dublingesprächs persönlich äussern konnten. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Auch aus der (sehr kurzen) Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist auch Kroatien Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Mit der aktuellen Verfahrensdauer liegt sodann noch kein Faktor vor, welcher bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen wäre (vgl. das Urteil des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 6.5.2 m.w.H.).
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. 11 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie jenes um aufschiebende Wirkung erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1306/2024 Urteil vom 7. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Clara Böttinger, AsyLex,(...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst b AsylG);Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom selben Tag ergab, dass sie am 28. Juni 2023 ein Asylgesuch in Kroatien eingereicht hatten. B. Mit Eingabe vom 11. August 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM einen ärztlichen Kurzbericht vom 12. Juli 2023 betreffend B._______ ein. Demnach leide sie an (...) sowie an (...). Ihr werde das Medikament Cymbalta (30mg) verschrieben und sie werde an einen Spezialisten zur Physiotherapie überwiesen. C. Am 15. August 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Schreiben vom 29. August 2023 antworteten die kroatischen Behörden. E. Anlässlich der persönlichen Gespräche nach Art. 5 Dublin-III-VO vom 5. September 2023 wurde den Beschwerdeführenden in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, einer Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt (Protokolle in den SEM Akten [...] [A] 44 [A._______], A45 [B._______], A46 [C._______], A47 [D._______]). Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, aus der Türkei herkommend über Bulgarien, Serbien und Bosnien illegal nach Kroatien eingereist zu sein. Dort seien sie aufgegriffen worden. Die Polizisten hätten sie ungefähr 20 Stunden lang im Regen und in der Kälte warten lassen. Mit einem Gefangenentransport seien sie zu einer Polizeistation gebracht worden und anschliessend in einen Container. Dieser sei überfüllt gewesen und sie hätten dort bis zu acht Stunden ohne Verpflegung stehend warten müssen. Die kroatische Polizei sei menschenunwürdig mit ihnen umgegangen. Unter Drohungen seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden, bei A._______ und D._______ sogar mit Gewaltanwendung, was bei letzterem zu einer Traumatisierung geführt habe. Ihre Personalien seien aufgenommen worden und sie seien in ein Camp gebracht worden. Dort seien sie zwei Tage geblieben, bis ihnen gesagt worden sei, sie könnten gehen. A._______ habe oft Migräne und eine Zyste in der Niere sowie am rechten Handgelenk, was jährliche Kontrollen beziehungsweise eine Operation erfordere. B._______ habe psychische Probleme, die zu Verspannungen führten und werde physiotherapeutisch behandelt. C._______ leide an einer Staub- und Pollenallergie und sei Asthmatikerin. D._______ habe aufgrund des in Kroatien Erlebten Angstattacken gehabt und habe die ersten Nächte in der Schweiz nicht schlafen können. F. Mit Verfügung vom 7. September 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die dagegen am 14. September 2023 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4932/2023 vom 21. September 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Das SEM habe die kroatischen Behörden um zusätzliche Informationen betreffend ihre Erklärungen vom 29. August 2023 zu ersuchen. G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 nahmen die kroatischen Behörden Bezug auf das Ersuchen des SEM um Rückübernahme vom 15. August 2023 betreffend B._______, C._______ und D._______ und sie hiessen es gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. H. Am 13. Dezember 2023 trat das SEM ein zweites Mal auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine am 27. Dezember 2023 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7121/2023 vom 6. Februar 2024 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Das SEM wurde angewiesen, die kroatischen Behörden auch in Bezug auf A._______ anzufragen, ob das Schreiben vom 29. August 2023 als Zustimmung zu verstehen sei. I. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 stimmten die kroatischen Behörden einer Übernahme von A._______ gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. J. Am 21. Februar 2024 (am Folgetag eröffnet) trat das SEM ein drittes Mal auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. K. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 29. Februar 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen betreffend Zugang zu Unterbringung, Nahrung und adäquater medizinischer sowie psychologischer Behandlung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 1. März 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach Dublin-III-VO.
4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO vorliege, weil das Dublingespräch nach der Zustimmung der kroatischen Behörden vom 29. August 2023 am 5. September 2023 erfolgt sei und damit zu einem Zeitpunkt, als bereits über die Überstellung entschieden worden sei. Dieser Einwand widerspricht der Aktenlage. Entschieden über die Wegweisung in den zuständigen Dublinstaat hat das SEM in seiner damaligen Verfügung vom 7. September 2023 und damit nach dem Dublingespräch. Auch haben die anlässlich des Dublingesprächs getätigten Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Verfügung (auch in der aktuellen, hier zu beurteilenden) Niederschlag gefunden. Zu Unrecht setzen die Beschwerdeführenden die Anfrage des als mutmasslich zuständig erachteten Dublinstaates respektive deren Antwort mit dem Entscheid betreffend Überstellung gleich. Dass das Dublingespräch zwingend vor einer Anfrage um Rückübernahme zu erfolgen hätte, lässt sich Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO nicht entnehmen (Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 5). 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1959/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2 m.w.H.). 5.2 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht haben. Dass die Beschwerdeführerin B._______ dies bestreitet, ändert nichts, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Sodann haben die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist damit gegeben. Der Einwand, dass die Zuständigkeit zwischenzeitlich auf die Schweiz übergegangen wäre, hätte die Vorinstanz keine fehlbehafteten Anfragen an die kroatischen Behörden gerichtet, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde jeweils mit anderen als den zu den jeweiligen Kassationen führenden Einwänden begründeten und damit - unabhängig von der unklaren Zustimmung der kroatischen Behörden - eine Unterbrechung der Überstellungsfrist in Kauf nahmen.
6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3; F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7.2; D-7179/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig. Daran vermag auch der Verweis in der Beschwerde auf verschiedene von vor dem Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 datierende Berichte unterschiedlicher Organisationen nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und verpflichtet ist, seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Dazu muss die gesuchstellende Person konkrete Indizien dartun können, dass im Falle ihrer Überstellung zwingende völkerrechtliche Bestimmungen verletzt würden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 7.2.1 Die von den Beschwerdeführenden bei der illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse sind nicht zu beschönigen. Demgegenüber vermögen sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall bei der Rückkehr ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Beschwerdeführenden werden sich, wie vom SEM zutreffend erläutert, nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation wiederfinden als nach ihrer ersten (illegalen) Einreise nach Kroatien und weitere Abklärungen hierzu waren nicht erforderlich. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, sie hätten keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen Verfügung und die entsprechenden Hinweise kann verwiesen werden. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden leiden auch nicht an Erkrankungen, die aufgrund ihrer Schwere einer Wegweisung nach Kroatien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK entgegenstehen würden. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen vermag nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen, etwa wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert wäre, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Diese hohe Schwelle erreichen die Erkrankungen der Beschwerdeführenden nicht. Es ist ohne weiteres verständlich, dass das in Kroatien nach dem Grenzübertritt Erlebte für die Familie, und besonders für die Kinder, belastend war und ist. Dies führt aber nicht dazu, dass bei der Wegweisung nach Kroatien die hohe Schwelle einer künftigen Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es ist an den Eltern, ihren Kindern zu vermitteln, dass sie in Kroatien in einem Camp untergebracht werden und nicht in Umstände kommen, die mit der Situation anlässlich ihrer Anhaltung unmittelbar nach der illegalen Einreise vergleichbar sein werden. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung, mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien nicht verfügbar respektive zugänglich wären (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 10.2 und E. 10.3). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und solchen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Alle Asylsuchenden haben zudem ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Die medizinische Versorgung wird durch Médecins du Monde (MdM) und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt. Bei vorübergehenden Einschränkungen können sich die Beschwerdeführenden auch an die in Kroatien zuständigen Stellen oder karitative Organisationen wenden. MdM hat im Übrigen ihre Aktivitäten wieder aufgenommen, nachdem die weitere Finanzierung sichergestellt werden konnte (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-6013/2023 vom 27. November 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Schweiz kommt für die Finanzierung auf, bis die kroatische Regierung das Mandat zur medizinischen Versorgung neu vergeben hat. Ein entsprechender Vertrag mit den zuständigen kroatischen Behörden wurde abgeschlossen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4301/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4 und D-4302/2023 vom 11. Januar 2024 E.4.4). 7.2.3 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist sodann nicht ersichtlich, dass sich die Überstellungsfristen für die einzelnen Familienangehörigen unterscheiden würden beziehungsweise ihre Rücküberstellung nicht gemeinsam erfolgen sollte, wird doch in der angefochtenen Verfügung eine einheitliche Überstellungsfrist genannt. 7.3 Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführenden die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, nicht umzustossen. Demnach besteht auch kein Raum für die beantragte Einholung individueller Garantien. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
8. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Soweit die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nur unzureichend berücksichtigt, ist zunächst festzuhalten, dass die Kinder, anders als in der Beschwerde behauptet, sich im Rahmen des Dublingesprächs persönlich äussern konnten. Aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die Eltern sind die nächsten Bezugspersonen der Kinder und diese werden mit ihnen zusammen nach Kroatien überstellt; den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Auch aus der (sehr kurzen) Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist auch Kroatien Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Mit der aktuellen Verfahrensdauer liegt sodann noch kein Faktor vor, welcher bei der Prüfung des humanitären Selbsteintritts in Betracht zu ziehen wäre (vgl. das Urteil des BVGer F-531/2021 vom 4. Januar 2024 E. 6.5.2 m.w.H.).
9. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Ebenso abzuweisen ist das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie jenes um aufschiebende Wirkung erweisen sich mit vorliegendem Entscheid als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: