Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. September 2025 für sich und ihren Sohn C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2025 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich betreffend C._______ ein «Am- bulanter Bericht vom (…)» des (…) datierend vom 3. Oktober 2025. Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. (…), in Serbien Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie erhalten]), 2. (…) Anfälle beschrieben ([…] letzte Kontrolluntersuchung in Serbien, unter […] und […], darunter seltene Anfälle]), 3. (…) (Genetik anamn. unauffällig), 4. Ausgeprägte Fehlsichtig- keit, unklar ob Myopie oder Hyperopie), 5. Kariöser Zahnstatus (vgl. SEM- Akten […]/2). Sodann wird das Procedere aufgeführt, insbesondere die Wiederaufnahme von Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie. C. Am 8. Oktober 2025 hörte das SEM A._______ (nachfolgend Beschwerde- führer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu ihren Asyl- gründen an. C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit jeher im Dorf D._______ bei E._______ gelebt. Das grösste Problem sei die gesundheitliche Versorgung des Sohnes C._______. In Serbien herr- sche Korruption, weshalb sich die Versorgung über das öffentliche Ge- sundheitssystem schwierig gestalte. Da alle staatlichen Institutionen der regierenden Partei unterliegen würde, sei der Zugang zu staatlichen Insti- tutionen, wie auch das Gesundheitswesen, nur über die Regierungspartei zugänglich. Deshalb habe er sich in den Dienst dieser Partei gestellt, ohne jedoch Parteimitglied geworden zu sein. Auf diesem Weg habe man ihm beispielsweise einen Spitaltermin für seinen Sohn versprochen. Als Ge- genleistung habe man im Sinne der Partei wählen und an verschiedenen Veranstaltungen teilnehmen müssen. Es sei jedoch zunehmend zu chaoti- scheren Protesten und Blockaden gekommen. Eine mafiöse Organisation sorge dafür, dass man die Verpflichtungen gegenüber der Regierungspar- tei einhalte. Er habe für sein Kind da sein und sich keiner Gefährdung aus- setzen wollen, weshalb er der Aufforderung zur Teilnahme an einem Mee- ting nicht mehr Folge geleistet habe. Als er sich an die Polizei gewandt habe, sei er nicht ernst genommen worden. Als Warnung, nicht zur Polizei zu gehen, sei er in der Folge von einem Mitglied der Organisation
D-8195/2025 Seite 3 geohrfeigt worden. Mitglieder der Organisation hätten sodann bei seiner Frau nach ihm gesucht. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise ent- schieden. Die Schweiz habe eines der besten Gesundheitswesen. Er denke, dass es für seinen Sohn nur hier eine Besserung seines Gesund- heitszustandes gebe. C.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Kindes sowie der von ihrem Ehemann ge- schilderten Gefährdungssituation in die Schweiz gelangt zu sein. Auch sie glaube, dass ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Serbien nicht die entspre- chende Hilfe bekommen würde. Zudem sei ihr Mann bei einer Rückkehr gefährdet. C.c Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]/19 und […]/10). Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden die Origi- nale ihrer serbischen Reisepässe und Identitätskarten sowie eine Fotoko- pie des Führerausweises der Beschwerdeführerin ein. Sodann reichten sie im vorinstanzlichen Verfahren die in der angefochtenen Verfügung aufge- führten Beweismittel ein. D. Am 15. Oktober 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Am Folgetag er- folgte die Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 17. Oktober 2025 als beendet. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden
D-8195/2025 Seite 4 mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragten deren Aufhebung. Es sei die Unzulässigkeit, Un- zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der ange- fochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sach- verhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuwiesen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Vielzahl an fremdsprachigen Dokumenten, zwei Fotos sowie ein Beweismittel in deut- scher Sprache (Übersetzung eines «Arztbriefes») zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweis- mittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-8195/2025 Seite 5
E. 2 Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ableh- nung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft er- wachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge der Beschwerdeführenden (ungenügende Erstellung des medizinischen Sachverhalts) zu prüfen.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re- levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweis- verfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
D-8195/2025 Seite 6
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Es habe die Verfügbarkeit von medi- zinischen Behandlungen des kranken Sohnes in Serbien abstrakt und los- gelöst vom vorliegenden Fall beurteilt und nur erwähnt, dass er an einer schweren Behinderung leide. Auf die konkreten Details der von ihrem Sohn benötigten Behandlung sei in keiner Weise eingegangen worden. Ebenso wenig habe das SEM dargelegt, in welchem Umfang ihrem Sohn in Serbien Zugang zu einer adäquaten Versorgung möglich wäre. Das Krankheitsbild ihres Sohnes erfordere dringend weitere Abklärungen und Behandlung.
E. 5.4 Die Rüge der ungenügenden Erstellung des medizinischen Sachver- halts erweist sich als unbegründet. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes von C._______ kann auf den vorstehend erwähnten Bericht (vgl. Bst. B und SEM-Akten […]/2) verwiesen werden. Weder ist dargetan, dass diese Diagnosen unvollständig wären, noch ist zu beanstanden, dass das SEM von einer «schweren Behinderung» ausging. Dass es sodann festhielt, ge- mäss Angaben der Beschwerdeführenden sei ihr Sohn bereits in Serbien in Behandlung gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass dies auch nach einer Rückkehr möglich wäre, erscheint – umso mehr angesichts der Vielzahl der auf Beschwerdeebene eingereichten diesbezüglichen Beweis- mittel – zutreffend. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den medi- zinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtete, um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Es hat die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführenden er- kannt und sich – wenn auch kurz – mit der Frage der entsprechenden me- dizinischen Versorgung in Serbien auseinandergesetzt. Aus dem auf Be- schwerdeebene eingereichten Arztbrief vom 8. Januar 2025 ergibt sich nichts Anderes. Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.
E. 5.5 Der Sachverhalt ist für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden hinreichend erstellt. Al- leine im Umstand, dass das SEM im Rahmen der Würdigung der genann- ten Aspekte zu einer anderen Ansicht gelangte als von den Beschwerde- führenden gewünscht, ist kein formeller Mangel der angefochtenen Verfü- gung zu erkennen. Vielmehr beschlägt dies die Frage nach der materiellen Richtigkeit des Entscheids, worauf nachfolgend eingegangen wird. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer
D-8195/2025 Seite 7 Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugs- hindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei- che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an- dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu- mutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Da die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts- punkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom
25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rück- kehr in der Regel zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelver- mutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, die Regelvermutung zu widerlegen. Es handle sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges und gesundes Paar. Sie verfügten beide über eine solide Schulbildung und der Beschwerdeführer zudem über mehrjährige Arbeitserfahrung in vielen Tätigkeiten im (…), weshalb einer wirtschaftliche Reintagration bei ihrer Rückkehr nichts im Wege stehe. Zudem stünden sie in Kontakt mit Familienmitgliedern, wodurch sie schliesslich beide über ein soziales Beziehungsnetz verfügten, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könne. Auch wenn der geltend gemachte Gesundheitszustand des Sohnes – er leide an einer schweren Behinderung – belastend sei, stelle dies kein Weg- weisungsvollzughindernis dar, zumal das Kind in Serbien bereits in Be- handlung gewesen sei und diese auch wieder aufnehmen könne. Sie hät- ten selbst angegeben, durch ihre beruflichen Tätigkeiten «phänomenal gut
D-8195/2025 Seite 8 verdient» zu haben und dass ihre Tätigkeit unter guten Referenzen be- kannt sei. Somit würden sich dem SEM keine Gründe erschliessen, wes- halb die Behandlungsaufnahme bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ih- rem Sohn bei einer Rückkehr eine Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG drohe. Entsprechend komme das SEM zum Schluss, das auch das Kin- deswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe, da sie als El- tern die primären Bezugspersonen für ihr Kind darstellten und sie sich erst seit rund einem Monat in der Schweiz aufhielten. Nachdem ihr Sohn ge- mäss ihren Angaben wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Be- schwerden bereits in Serbien in Behandlung gewesen sei, sei davon aus- zugehen, dass ihm dieselbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rück- kehr zur Verfügung stehen werde.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die medizinische Betreuung für ihren Sohn sei in Serbien ungenügend. Eine Behandlung im privaten Gesundheitswesen sei für sie unerschwinglich, weshalb sie diese nicht in Anspruch hätten nehmen kön- nen. Sie würden es auf keinen Fall verpassen wollen, dass sich die ge- sundheitliche Situation ihres Sohnes allenfalls durch eine gute Behandlung noch verbessern könnte. Unter Verweis auf einen Bericht der Flüchtlings- hilfe aus dem Jahr 2021 führten sie aus, in diesem Bericht werde beschrie- ben, dass es in Serbien an der Tagesordnung sei, hohe Out-of-pocket-Be- zahlungen zu leisten, um Zugang zu einer adäquaten und qualitativ guten Gesundheitsleistung zu erhalten. Die Qualität der Leistung sei oft ungleich und würde stark vom Standort abhängig sein. Weiter werde darin berichtet, dass nicht versicherte Menschen die Behandlung selbst zu bezahlen hät- ten und dass private Kliniken zwar genutzt werden könnten, jedoch deutlich teurer und für viele unzugänglich seien. Schliesslich würde die herr- schende Korruption das Vertrauen in das Gesundheitssystem untergraben und führe zu Ungleichbehandlungen. Insgesamt sei der Zugang zu einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung stark von finanziellen Mitteln und persönlichen Kontakten abhängig. Unter Verweis auf mehrere Internet-Links verwiesen sie sodann auf die allgemeine Situation der eth- nischen Roma in Serbien und deren Benachteiligungen und Diskriminie- rungen.
E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-8195/2025 Seite 9 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.1.2 Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzu- halten, dass die vorgebrachten und durch entsprechende Arztberichte be- legten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._______ kein völker- rechtliches Vollzugshindernis begründen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. De- zember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung we- sentlich erscheinen (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird
D-8195/2025 Seite 10 eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zu- mutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise um- gestossen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen.
E. 8.2.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.2.3.2 Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorlie- gend nicht auszugehen, wobei das Bundesverwaltungsgericht die durch die Beeinträchtigungen von C._______ entstehenden Belastungen für die Eltern nicht verkennt. Es ist mit dem SEM als gegeben zu erachten, dass es in Serbien adäquate Behandlungsmöglichkeiten gibt. Aus den vorinstanzlichen Akten aber ins- besondere auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit- teln geht hervor, dass C._______ im Heimatland bereits medizinisch be- handelt worden ist. Der Behauptung, aufgrund ihrer Roma-Ethnie würde
D-8195/2025 Seite 11 C._______ keinen Zugang zu allenfalls vorhandenen Behandlungsmög- lichkeiten erhalten, stehen die aktenkundigen Arztberichte aus Serbien ent- gegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von der Wiederaufnahme der erfolgten Behandlung nach einer Rückkehr aus- gegangen werden kann. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach eine Behandlung im privaten Gesundheitswesen für sie unerschwinglich gewe- sen und ihnen der Zugang zur privaten medizinischen Versorgung deshalb verwehrt geblieben sei, erscheint nicht plausibel und steht in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine finanzielle Situation, wonach er gemäss eigenen Angaben in Serbien phänomenal gut verdient habe (vgl. SEM-Akten act. […]/19 S. 4). Es ist zweifellos nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden eine gute medizinische Versorgung ihres Sohnes wünschen, indes ist nicht davon auszugehen, dass C._______ auf eine Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Serbien verfügt über ein gut qualifi- ziertes Gesundheitssystem (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anla- gen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2025/ laenderkurzinfo-serbien-04-25.pdf?; abgerufen am 3. November 2025). Dies unbesehen einer allfälligen Nähe von Betroffenen zur Regierungspar- tei. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass C._______ – wie bereits erwähnt – in Serbien in der Vergangenheit offensichtlich adäquat medizi- nisch behandelt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinen Eltern weiterhin Zugang zu der benötigten medizinischen Behandlung haben wird.
E. 8.2.3.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichti- gung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK nicht unzumutbar. C._______ befindet sich erst seit eineinhalb Monaten hierzulande, womit nicht von einer prägenden Bindung zur Schweiz gesprochen werden kann. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.).
E. 8.2.3.4 Ohne die Schwierigkeiten zu verkennen, die mit den gesundheitli- chen Beeinträchtigungen von C._______ verbunden sind, ist somit insge- samt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden wür- den in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Auf eine Übersetzung der fremdsprachigen, nicht nä- her bezeichneten Beweismittel, bei denen es sich vorwiegend und
D-8195/2025 Seite 12 erkennbar um medizinische Unterlagen zu C._______ handelt, kann vor- liegend verzichtet werden, zumal nicht dargelegt wird, was mit den einge- reichten Beweismitteln belegt werden soll.
E. 8.2.3.5 Ergänzend ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche allfällige (Start-)Schwierigkeiten im Falle einer Rück- kehr in medizinischer Hinsicht relativieren dürfte.
E. 8.2.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten Be- dürftigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
D-8195/2025 Seite 13 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-8195/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8195/2025 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Serbien, alle c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 12. September 2025 für sich und ihren Sohn C._______ in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. September 2025 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich betreffend C._______ ein «Ambulanter Bericht vom (...)» des (...) datierend vom 3. Oktober 2025. Darin werden folgende Diagnosen aufgeführt: 1. (...), in Serbien Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie erhalten]), 2. (...) Anfälle beschrieben ([...] letzte Kontrolluntersuchung in Serbien, unter [...] und [...], darunter seltene Anfälle]), 3. (...) (Genetik anamn. unauffällig), 4. Ausgeprägte Fehlsichtigkeit, unklar ob Myopie oder Hyperopie), 5. Kariöser Zahnstatus (vgl. SEM-Akten [...]/2). Sodann wird das Procedere aufgeführt, insbesondere die Wiederaufnahme von Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie. C. Am 8. Oktober 2025 hörte das SEM A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen an. C.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe seit jeher im Dorf D._______ bei E._______ gelebt. Das grösste Problem sei die gesundheitliche Versorgung des Sohnes C._______. In Serbien herrsche Korruption, weshalb sich die Versorgung über das öffentliche Gesundheitssystem schwierig gestalte. Da alle staatlichen Institutionen der regierenden Partei unterliegen würde, sei der Zugang zu staatlichen Institutionen, wie auch das Gesundheitswesen, nur über die Regierungspartei zugänglich. Deshalb habe er sich in den Dienst dieser Partei gestellt, ohne jedoch Parteimitglied geworden zu sein. Auf diesem Weg habe man ihm beispielsweise einen Spitaltermin für seinen Sohn versprochen. Als Gegenleistung habe man im Sinne der Partei wählen und an verschiedenen Veranstaltungen teilnehmen müssen. Es sei jedoch zunehmend zu chaotischeren Protesten und Blockaden gekommen. Eine mafiöse Organisation sorge dafür, dass man die Verpflichtungen gegenüber der Regierungspartei einhalte. Er habe für sein Kind da sein und sich keiner Gefährdung aussetzen wollen, weshalb er der Aufforderung zur Teilnahme an einem Meeting nicht mehr Folge geleistet habe. Als er sich an die Polizei gewandt habe, sei er nicht ernst genommen worden. Als Warnung, nicht zur Polizei zu gehen, sei er in der Folge von einem Mitglied der Organisation geohrfeigt worden. Mitglieder der Organisation hätten sodann bei seiner Frau nach ihm gesucht. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschieden. Die Schweiz habe eines der besten Gesundheitswesen. Er denke, dass es für seinen Sohn nur hier eine Besserung seines Gesundheitszustandes gebe. C.b Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Kindes sowie der von ihrem Ehemann geschilderten Gefährdungssituation in die Schweiz gelangt zu sein. Auch sie glaube, dass ihr Sohn bei einer Rückkehr nach Serbien nicht die entsprechende Hilfe bekommen würde. Zudem sei ihr Mann bei einer Rückkehr gefährdet. C.c Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]/19 und [...]/10). Zum Nachweis der Identität reichten die Beschwerdeführenden die Originale ihrer serbischen Reisepässe und Identitätskarten sowie eine Fotokopie des Führerausweises der Beschwerdeführerin ein. Sodann reichten sie im vorinstanzlichen Verfahren die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Beweismittel ein. D. Am 15. Oktober 2025 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Am Folgetag erfolgte die Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte ihr Mandat am 17. Oktober 2025 als beendet. G. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuwiesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Vielzahl an fremdsprachigen Dokumenten, zwei Fotos sowie ein Beweismittel in deutscher Sprache (Übersetzung eines «Arztbriefes») zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ist festzustellen, dass sich aus den Beschwerdeanträgen und insbesondere deren Begründung ergibt, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Vorab ist die formelle Rüge der Beschwerdeführenden (ungenügende Erstellung des medizinischen Sachverhalts) zu prüfen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 5.3 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Es habe die Verfügbarkeit von medizinischen Behandlungen des kranken Sohnes in Serbien abstrakt und losgelöst vom vorliegenden Fall beurteilt und nur erwähnt, dass er an einer schweren Behinderung leide. Auf die konkreten Details der von ihrem Sohn benötigten Behandlung sei in keiner Weise eingegangen worden. Ebenso wenig habe das SEM dargelegt, in welchem Umfang ihrem Sohn in Serbien Zugang zu einer adäquaten Versorgung möglich wäre. Das Krankheitsbild ihres Sohnes erfordere dringend weitere Abklärungen und Behandlung. 5.4 Die Rüge der ungenügenden Erstellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes von C._______ kann auf den vorstehend erwähnten Bericht (vgl. Bst. B und SEM-Akten [...]/2) verwiesen werden. Weder ist dargetan, dass diese Diagnosen unvollständig wären, noch ist zu beanstanden, dass das SEM von einer «schweren Behinderung» ausging. Dass es sodann festhielt, gemäss Angaben der Beschwerdeführenden sei ihr Sohn bereits in Serbien in Behandlung gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass dies auch nach einer Rückkehr möglich wäre, erscheint - umso mehr angesichts der Vielzahl der auf Beschwerdeebene eingereichten diesbezüglichen Beweismittel - zutreffend. Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtete, um die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilen zu können. Es hat die gesundheitlichen Probleme des Sohnes der Beschwerdeführenden erkannt und sich - wenn auch kurz - mit der Frage der entsprechenden medizinischen Versorgung in Serbien auseinandergesetzt. Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbrief vom 8. Januar 2025 ergibt sich nichts Anderes. Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen. 5.5 Der Sachverhalt ist für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden hinreichend erstellt. Alleine im Umstand, dass das SEM im Rahmen der Würdigung der genannten Aspekte zu einer anderen Ansicht gelangte als von den Beschwerdeführenden gewünscht, ist kein formeller Mangel der angefochtenen Verfügung zu erkennen. Vielmehr beschlägt dies die Frage nach der materiellen Richtigkeit des Entscheids, worauf nachfolgend eingegangen wird. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Es handle sich dabei um eine Regelvermutung, die aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, die Regelvermutung zu widerlegen. Es handle sich bei den Beschwerdeführenden um ein junges und gesundes Paar. Sie verfügten beide über eine solide Schulbildung und der Beschwerdeführer zudem über mehrjährige Arbeitserfahrung in vielen Tätigkeiten im (...), weshalb einer wirtschaftliche Reintagration bei ihrer Rückkehr nichts im Wege stehe. Zudem stünden sie in Kontakt mit Familienmitgliedern, wodurch sie schliesslich beide über ein soziales Beziehungsnetz verfügten, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könne. Auch wenn der geltend gemachte Gesundheitszustand des Sohnes - er leide an einer schweren Behinderung - belastend sei, stelle dies kein Wegweisungsvollzughindernis dar, zumal das Kind in Serbien bereits in Behandlung gewesen sei und diese auch wieder aufnehmen könne. Sie hätten selbst angegeben, durch ihre beruflichen Tätigkeiten «phänomenal gut verdient» zu haben und dass ihre Tätigkeit unter guten Referenzen bekannt sei. Somit würden sich dem SEM keine Gründe erschliessen, weshalb die Behandlungsaufnahme bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihrem Sohn bei einer Rückkehr eine Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG drohe. Entsprechend komme das SEM zum Schluss, das auch das Kindeswohl dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe, da sie als Eltern die primären Bezugspersonen für ihr Kind darstellten und sie sich erst seit rund einem Monat in der Schweiz aufhielten. Nachdem ihr Sohn gemäss ihren Angaben wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits in Serbien in Behandlung gewesen sei, sei davon auszugehen, dass ihm dieselbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rückkehr zur Verfügung stehen werde. 7.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, die medizinische Betreuung für ihren Sohn sei in Serbien ungenügend. Eine Behandlung im privaten Gesundheitswesen sei für sie unerschwinglich, weshalb sie diese nicht in Anspruch hätten nehmen können. Sie würden es auf keinen Fall verpassen wollen, dass sich die gesundheitliche Situation ihres Sohnes allenfalls durch eine gute Behandlung noch verbessern könnte. Unter Verweis auf einen Bericht der Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2021 führten sie aus, in diesem Bericht werde beschrieben, dass es in Serbien an der Tagesordnung sei, hohe Out-of-pocket-Bezahlungen zu leisten, um Zugang zu einer adäquaten und qualitativ guten Gesundheitsleistung zu erhalten. Die Qualität der Leistung sei oft ungleich und würde stark vom Standort abhängig sein. Weiter werde darin berichtet, dass nicht versicherte Menschen die Behandlung selbst zu bezahlen hätten und dass private Kliniken zwar genutzt werden könnten, jedoch deutlich teurer und für viele unzugänglich seien. Schliesslich würde die herrschende Korruption das Vertrauen in das Gesundheitssystem untergraben und führe zu Ungleichbehandlungen. Insgesamt sei der Zugang zu einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung stark von finanziellen Mitteln und persönlichen Kontakten abhängig. Unter Verweis auf mehrere Internet-Links verwiesen sie sodann auf die allgemeine Situation der ethnischen Roma in Serbien und deren Benachteiligungen und Diskriminierungen. 8. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die vorgebrachten und durch entsprechende Arztberichte belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._______ kein völkerrechtliches Vollzugshindernis begründen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Prüfungspunkt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. ausführlich BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet und der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar. Der Bundesrat hat Serbien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in welchen eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann durch konkrete und substanziierte Hinweise umgestossen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen. 8.2.3.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.2.3.2 Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen, wobei das Bundesverwaltungsgericht die durch die Beeinträchtigungen von C._______ entstehenden Belastungen für die Eltern nicht verkennt. Es ist mit dem SEM als gegeben zu erachten, dass es in Serbien adäquate Behandlungsmöglichkeiten gibt. Aus den vorinstanzlichen Akten aber insbesondere auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass C._______ im Heimatland bereits medizinisch behandelt worden ist. Der Behauptung, aufgrund ihrer Roma-Ethnie würde C._______ keinen Zugang zu allenfalls vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten erhalten, stehen die aktenkundigen Arztberichte aus Serbien entgegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass von der Wiederaufnahme der erfolgten Behandlung nach einer Rückkehr ausgegangen werden kann. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach eine Behandlung im privaten Gesundheitswesen für sie unerschwinglich gewesen und ihnen der Zugang zur privaten medizinischen Versorgung deshalb verwehrt geblieben sei, erscheint nicht plausibel und steht in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers über seine finanzielle Situation, wonach er gemäss eigenen Angaben in Serbien phänomenal gut verdient habe (vgl. SEM-Akten act. [...]/19 S. 4). Es ist zweifellos nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden eine gute medizinische Versorgung ihres Sohnes wünschen, indes ist nicht davon auszugehen, dass C._______ auf eine Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Serbien verfügt über ein gut qualifiziertes Gesundheitssystem (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2025/laenderkurzinfo-serbien-04-25.pdf?; abgerufen am 3. November 2025). Dies unbesehen einer allfälligen Nähe von Betroffenen zur Regierungspartei. Aus diesem Grund und der Tatsache, dass C._______ - wie bereits erwähnt - in Serbien in der Vergangenheit offensichtlich adäquat medizinisch behandelt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass er bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinen Eltern weiterhin Zugang zu der benötigten medizinischen Behandlung haben wird. 8.2.3.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK nicht unzumutbar. C._______ befindet sich erst seit eineinhalb Monaten hierzulande, womit nicht von einer prägenden Bindung zur Schweiz gesprochen werden kann. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). 8.2.3.4 Ohne die Schwierigkeiten zu verkennen, die mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._______ verbunden sind, ist somit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Auf eine Übersetzung der fremdsprachigen, nicht näher bezeichneten Beweismittel, bei denen es sich vorwiegend und erkennbar um medizinische Unterlagen zu C._______ handelt, kann vorliegend verzichtet werden, zumal nicht dargelegt wird, was mit den eingereichten Beweismitteln belegt werden soll. 8.2.3.5 Ergänzend ist auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche allfällige (Start-)Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr in medizinischer Hinsicht relativieren dürfte. 8.2.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: