Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 29. August 2025 in der Schweiz Asylgesuche. Sie führten von den griechischen Behörden ausgestellte Rei- sedokumente mit sich. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er- gab, dass sie am 23. Mai 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 17. September 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rück- übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 8. September 2025 zu. Gleichzei- tig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli 2025 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 6. Juli 2028 gültige Aufenthalts- bewilligungen ausgestellt worden waren. D. D.a Am 1. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Ge- sprächs das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthalt in Griechenland, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe Afghanis- tan im Jahr 2019 verlassen und bis zum Jahr 2024 in C._______ gearbei- tet. In der Folge sei er in D._______ gereist, wo er die Beschwerdeführerin, welche mittlerweile schwanger sei, geheiratet habe. Nach einem Aufenthalt von mehreren Monaten in E._______ seien sie nach Griechenland gereist. Beide Beschwerdeführenden machten zum Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen geltend, dort sei die Situation von Anfang an schlecht gewe- sen und sie hätten seit ihrer Schutzgewährung weder von Seiten des Staa- tes noch von Nichtregierungsorganisationen Unterstützung erhalten. Ihnen sei keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden und auch die Versor- gungslage habe sich – gerade angesichts der Schwangerschaft der Be- schwerdeführerin – äusserst schwierig gestaltet. Ausserdem lebe der Bru- der der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Ein von diesem Bruder ver- fasstes Unterstützungsschreiben wurde zu den Akten gereicht.
D-8741/2025 Seite 3 E. E.a Am 4. November 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Die Beschwerdeführenden liessen am 5. November 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstan- den. F. Mit Verfügung vom 6. November 2025 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt wür- den. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- fügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 6. November 2025 zeigte die den Beschwerdeführen- den zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Man- datsverhältnisses an. H. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 13. November 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
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14. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz ange- ordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Weg- weisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die
D-8741/2025 Seite 5 Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, eine Rückfüh- rung der Beschwerdeführenden sei aufgrund der Umstände in Griechen- land nicht möglich. Der Erhalt von medizinischer Versorgung sei für Perso- nen mit Schutzstatus faktisch unmöglich, ebenso legales Wirtschaften. Die Beschwerdeführerin werde in Kürze entbinden und das Kind werde voraus- sichtlich wegen einer möglichen (…) des (…) besondere Unterstützung brauchen. Eine Rückführung wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtun- gen der Schweiz nicht vereinbar, ebenso wenig mit dem Kindeswohl. Zu- sätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Regierung berück- sichtigt werden, welche die Rückübernahme von Flüchtlingen offen ab- lehne.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen
D-8741/2025 Seite 6 Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist so- dann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzpro- tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingun- gen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Be- reichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewälti- gung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine un- angemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f. sowie E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
E. 6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine sol- che Situation ist vorliegend – selbst unter Berücksichtigung der gemäss Ultraschall beim ungeborenen Kind festgestellten Auffälligkeit beim (…) (vgl. SEM-Akten act. […]-30) – nicht gegeben. Zudem ist davon auszuge- hen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist.
E. 6.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer men- schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zu den Be- schwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren hierzulande wohnhaften Bruder beruft, ist festzuhalten, dass dieser nicht zur Kernfamilie der Be- schwerdeführerin zählt. Allein aus dem Verwandtschaftsgrad lassen sich keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten und auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der relevanten Rechtsprechung ist nicht zu schliessen.
E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist somit zu- lässig.
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E. 7 Juli 2025 als Flüchtlinge anerkannt wurden und bereits am 29. August 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Zwar dürften sie bei einer Rück- kehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese er- scheinen bei zumutbarer Eigeninitiative und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der (…)branche (vgl. SEM-Akten act. […]-32 F6 ff.) jedoch nicht unüberwindbar. Es ist da- rauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völ- kerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zu- gang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Ver- sorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nö- tigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die
D-8741/2025 Seite 9 Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen ge- langen können (bspw. mit Blick auf Arbeit und allfällig notwendige finanzi- elle, soziale oder medizinische Unterstützung).
E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Be- zug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie bei- spielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind, oder schwangere Frauen. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzu- mutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, auf- grund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zu- mutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.3 Sind Familien mit Kindern betroffen – welche auch als vulnerable Per- sonen bezeichnet werden können –, erachtet das Bundesverwaltungsge- richt den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Vorausset- zungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Ab- wägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie ei- gene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 7.4 Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst in seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert. Dabei hat es festgehal- ten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland inter- nationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die
D-8741/2025 Seite 8 Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Grie- chenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesell- schaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungs- vollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Nur wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auf- zubauen, könne von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge- sprochen werden (vgl. a.a.O., E. 9.8).
E. 7.5 Gemäss Akten handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um äusserst vulnerable Personen. Sie haben im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Um- ständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Grie- chenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Mit ihren Vorbrin- gen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM-Akten act. […]-32 und […]-
33) und den Ausführungen in der Beschwerde vermochten die Beschwer- deführenden nicht darzutun, dass es ihnen trotz konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal sie am
E. 7.6 Die in Kürze bevorstehende Geburt des ersten Kindes der Beschwer- deführenden (errechneter Geburtstermin: […] 2025 [vgl. SEM-Akten act. […]-30) vermag daran nichts zu ändern. Die gemäss Ultraschall am
23. September 2025 festgestellte Auffälligkeit beim (…) des ungeborenen Kindes ([…]; vgl. a.a.O.) stellt in nachvollziehbarer Weise eine Belastung für die Beschwerdeführenden dar, sie führt jedoch angesichts der in Grie- chenland vorhandenen Gesundheitsversorgung nicht zur Annahme eines Vollzugshindernisses. Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. SEM-Akten act. […]-32 F33 und […]- 33 F46 f.). Bezüglich des Einwands in der Beschwerde, das Kindeswohl stehe dem Vollzug entgegen, bleibt an dieser Stelle zu ergänzen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaf- testen Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindes- wohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vorder- grund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kind nach der Geburt in Grie- chenland von seinen Eltern getrennt werden könnte.
E. 7.7 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland auf- grund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit als zumutbar zu qualifizieren.
E. 7.9 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es Sache der Voll- zugsbehörden sein wird, den Umständen des vorliegenden Falles (Schwangerschaft beziehungsweise Geburt) bei der Bestimmung der kon- kreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden (und allen- falls des Kindes) Rechnung zu tragen.
E. 8 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im
D-8741/2025 Seite 10 Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rück- übernahme der Beschwerdeführenden, die in Griechenland über gültige Aufenthaltstitel verfügen, ausdrücklich zugestimmt haben. Bei dieser Sach- lage erübrigen sich weitere Ausführungen zur geltend machten restriktiven Haltung der griechischen Regierung gegenüber Flüchtlingen.
E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – die Beschwerde entsprechend den vorste- henden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8741/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8741/2025 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuche); Verfügung des SEM vom 6. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 29. August 2025 in der Schweiz Asylgesuche. Sie führten von den griechischen Behörden ausgestellte Reisedokumente mit sich. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) er-gab, dass sie am 23. Mai 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. C. Am 17. September 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 8. September 2025 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden am 7. Juli 2025 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 6. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden waren. D. D.a Am 1. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu ihrem Aufenthalt in Griechenland, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. D.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan im Jahr 2019 verlassen und bis zum Jahr 2024 in C._______ gearbeitet. In der Folge sei er in D._______ gereist, wo er die Beschwerdeführerin, welche mittlerweile schwanger sei, geheiratet habe. Nach einem Aufenthalt von mehreren Monaten in E._______ seien sie nach Griechenland gereist. Beide Beschwerdeführenden machten zum Aufenthalt in Griechenland im Wesentlichen geltend, dort sei die Situation von Anfang an schlecht gewesen und sie hätten seit ihrer Schutzgewährung weder von Seiten des Staates noch von Nichtregierungsorganisationen Unterstützung erhalten. Ihnen sei keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden und auch die Versorgungslage habe sich - gerade angesichts der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin - äusserst schwierig gestaltet. Ausserdem lebe der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Ein von diesem Bruder verfasstes Unterstützungsschreiben wurde zu den Akten gereicht. E. E.a Am 4. November 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. E.b Die Beschwerdeführenden liessen am 5. November 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden. F. Mit Verfügung vom 6. November 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung verwiesen. G. Mit Schreiben vom 6. November 2025 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 13. November 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am selben Tag bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt sich, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, eine Rückführung der Beschwerdeführenden sei aufgrund der Umstände in Griechenland nicht möglich. Der Erhalt von medizinischer Versorgung sei für Personen mit Schutzstatus faktisch unmöglich, ebenso legales Wirtschaften. Die Beschwerdeführerin werde in Kürze entbinden und das Kind werde voraussichtlich wegen einer möglichen (...) des (...) besondere Unterstützung brauchen. Eine Rückführung wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar, ebenso wenig mit dem Kindeswohl. Zusätzlich müsse die restriktive Haltung der griechischen Regierung berücksichtigt werden, welche die Rückübernahme von Flüchtlingen offen ablehne. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann, und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8 f. sowie E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend - selbst unter Berücksichtigung der gemäss Ultraschall beim ungeborenen Kind festgestellten Auffälligkeit beim (...) (vgl. SEM-Akten act. [...]-30) - nicht gegeben. Zudem ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist. 6.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Die in der Beschwerde zitierten Berichte ohne konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren hierzulande wohnhaften Bruder beruft, ist festzuhalten, dass dieser nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin zählt. Allein aus dem Verwandtschaftsgrad lassen sich keine Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten und auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der relevanten Rechtsprechung ist nicht zu schliessen. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist somit zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind, oder schwangere Frauen. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise vom Gegenteil ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.3 Sind Familien mit Kindern betroffen - welche auch als vulnerable Personen bezeichnet werden können -, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 7.4 Diese Rechtsprechung hat das Gericht jüngst in seinem Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 präzisiert. Dabei hat es festgehalten, dass die Situation für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sei und diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Einzelfall die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umgestossen wird, Rechnung zu tragen sei. Allerdings könne und dürfe auch von in Griechenland schutzberechtigten Familien erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen würden, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren und sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder karitative Organisationen zu wenden. Einzig der Verweis auf schwierige Aufnahme- und Lebensbedingungen genüge nicht, um den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Nur wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, in Griechenland eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen, könne von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden (vgl. a.a.O., E. 9.8). 7.5 Gemäss Akten handelt es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um äusserst vulnerable Personen. Sie haben im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Mit ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. SEM-Akten act. [...]-32 und [...]-33) und den Ausführungen in der Beschwerde vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzutun, dass es ihnen trotz konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen sei, sich in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzubauen, zumal sie am 7. Juli 2025 als Flüchtlinge anerkannt wurden und bereits am 29. August 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der (...)branche (vgl. SEM-Akten act. [...]-32 F6 ff.) jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen können. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz enthalten zahlreiche Hinweise darauf, wie die Beschwerdeführenden in Griechenland zu Unterstützungsleistungen gelangen können (bspw. mit Blick auf Arbeit und allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Unterstützung). 7.6 Die in Kürze bevorstehende Geburt des ersten Kindes der Beschwerdeführenden (errechneter Geburtstermin: [...] 2025 [vgl. SEM-Akten act. [...]-30) vermag daran nichts zu ändern. Die gemäss Ultraschall am 23. September 2025 festgestellte Auffälligkeit beim (...) des ungeborenen Kindes ([...]; vgl. a.a.O.) stellt in nachvollziehbarer Weise eine Belastung für die Beschwerdeführenden dar, sie führt jedoch angesichts der in Griechenland vorhandenen Gesundheitsversorgung nicht zur Annahme eines Vollzugshindernisses. Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. SEM-Akten act. [...]-32 F33 und [...]-33 F46 f.). Bezüglich des Einwands in der Beschwerde, das Kindeswohl stehe dem Vollzug entgegen, bleibt an dieser Stelle zu ergänzen, dass aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass das Kind nach der Geburt in Griechenland von seinen Eltern getrennt werden könnte. 7.7 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es ist ihnen nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 7.8 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist somit als zumutbar zu qualifizieren. 7.9 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es Sache der Vollzugsbehörden sein wird, den Umständen des vorliegenden Falles (Schwangerschaft beziehungsweise Geburt) bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden (und allenfalls des Kindes) Rechnung zu tragen.
8. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden, die in Griechenland über gültige Aufenthaltstitel verfügen, ausdrücklich zugestimmt haben. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur geltend machten restriktiven Haltung der griechischen Regierung gegenüber Flüchtlingen.
9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1000.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: