Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO und tritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (ebd. S. 5, erster Absatz). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4932/2023 vom 21. September 2023 bereits ausgeführt hat, konnte dieser Schluss vorbehaltlos weder aus dem Schreiben der kroatischen Behörden betreffend B._______ und die Kinder noch aus jenem betreffend A._______, beide vom 29. August 2023, gezogen werden. Auch jenes betreffend A._______ enthält im ersten Absatz die Aussage, dass das Ersuchen um Übernahme akzeptiert werde, und in einem zweiten Abschnitt, dass es abgelehnt werde (A38). Eine Klärung hätte sich folglich auch bezüglich des Schreibens der kroatischen Behörden betreffend A._______ aufgedrängt. Indem das SEM am 26. September 2023 seine Anfrage an die kroatischen Behörden zur Klärung einzig auf das Schreiben betreffend B._______ und die Kinder bezog beziehungsweise nach der entsprechenden Antwort der kroatischen Behörden vom 13. Dezember 2023 nicht auch hinsichtlich A._______ Rückfragen tätigte, ist es der Anweisung im Urteil E-4932/2023 nicht nachgekommen, sodass sich der Sachverhalt nach wie vor als nicht vollständig erstellt erweist. Die Vorinstanz wird angewiesen, die kroatischen Behörden auch in Bezug auf A._______ anzufragen, ob das Schreiben vom 29. August 2023 als Zustimmung seiner Übernahme zu verstehen ist.
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen.
E. 5.2 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7121/2023 Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Aileen Truttmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A.________, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Clara Böttinger, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom selben Tag ergab, dass sie am 28. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Mit Eingabe vom 11. August 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM einen ärztlichen Kurzbericht vom 12. Juli 2023 betreffend B._______ ein. C. Am 15. August 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Schreiben vom 29. August 2023 antworteten die kroatischen Behörden. E. Am 5. September 2023 fanden die persönlichen Gespräche nach Art. 5 Dublin-III-VO statt. F. Mit Verfügung vom 7. September 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die dagegen am 14. September 2023 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4932/2023 vom 21. September 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück. Es wies das SEM auf die widersprüchlichen Ausführungen in den Antwortschreiben der kroatischen Behörden betreffend B._______ und die Kinder sowie betreffend A._______ vom 29. August 2023 hin. Das SEM habe die kroatischen Behörden um zusätzliche Informationen zu ihren Erklärungen (betreffend B._______ und die Kinder einerseits sowie A._______ andererseits) vom 29. August 2023 zu ersuchen und neu zu entscheiden. G. Am 26. September 2023 gelangte das SEM an die kroatischen Behörden und ersuchte sie - unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 29. August 2023 und Angabe der Referenznummer betreffend B._______ und die Kinder - die Annahme zu bestätigen, dass der Passus, worin aufgrund der Minderjährigkeit eine Rückübernahme abgelehnt werde, zu Unrecht Eingang in das Schreiben gefunden habe, zumal weder der Vater noch die Mutter minderjährig seien. H. Mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 wies das SEM die kroatischen Behörden auf sein Schreiben vom 26. September 2023 hin, betreffend Rückübernahme der Mutter und der Kinder und beanstandete, noch keine Antwort erhalten zu haben. I. In einem Schreiben vom 13. Dezember 2023 betreffend B._______ nahmen die kroatischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des SEM vom 15. August 2023 Bezug und hiessen jenes gut, wobei die minderjährigen Kinder C._______ und D._______ miteinbezogen seien. J. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (eröffnet am 19. Dezember 2023) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 27. November 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. L. Am 28. Dezember 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO und tritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die kroatischen Behörden hätten dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (ebd. S. 5, erster Absatz). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4932/2023 vom 21. September 2023 bereits ausgeführt hat, konnte dieser Schluss vorbehaltlos weder aus dem Schreiben der kroatischen Behörden betreffend B._______ und die Kinder noch aus jenem betreffend A._______, beide vom 29. August 2023, gezogen werden. Auch jenes betreffend A._______ enthält im ersten Absatz die Aussage, dass das Ersuchen um Übernahme akzeptiert werde, und in einem zweiten Abschnitt, dass es abgelehnt werde (A38). Eine Klärung hätte sich folglich auch bezüglich des Schreibens der kroatischen Behörden betreffend A._______ aufgedrängt. Indem das SEM am 26. September 2023 seine Anfrage an die kroatischen Behörden zur Klärung einzig auf das Schreiben betreffend B._______ und die Kinder bezog beziehungsweise nach der entsprechenden Antwort der kroatischen Behörden vom 13. Dezember 2023 nicht auch hinsichtlich A._______ Rückfragen tätigte, ist es der Anweisung im Urteil E-4932/2023 nicht nachgekommen, sodass sich der Sachverhalt nach wie vor als nicht vollständig erstellt erweist. Die Vorinstanz wird angewiesen, die kroatischen Behörden auch in Bezug auf A._______ anzufragen, ob das Schreiben vom 29. August 2023 als Zustimmung seiner Übernahme zu verstehen ist. 4.2 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. 5.2 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandlos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Rrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: