Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.5 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO und tritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die kroatischen Behörden hätten am 29. August 2023 dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (ebd. S. 2 Ziff. 5; Ziff. II fünfter Absatz). Aus den Schreiben vom 29. August 2023 kann dieser Schluss jedoch nicht ohne Weiteres gezogen werden. So ist dem Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten {...} [A] 39) im ersten Absatz zu entnehmen, dass das Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen werde und sich die Zustimmung auch auf die minderjährigen Kinder beziehe. Umgehend wird in einem zweiten Absatz jedoch ausgeführt, das Ersuchen könne angesichts der Minderjährigkeit der Gesuchsteller nicht akzeptiert werden. Die Antworten der kroatischen Behörden sind augenfällig widersprüchlich. Selbst wenn gewisse Umstände dafür sprechen, dass dieser zweite Absatz versehentlich Eingang in die Schreiben gefunden hat, etwa weil er sich - nicht weniger widersprüchlich - ebenso im Antwortschreiben hinsichtlich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers wiederfindet (A38) und darin eine Gesetzesbestimmung anwendbar auf unbegleitete Minderjährige zitiert wird, konnte das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht von einer Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausgehen, ohne die kroatischen Behörden zunächst um diesbezügliche Klärung oder weitere Information zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1251/2023 vom 24. Mai 2023 Bst. I sowie E. 4.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich demzufolge als unvollständig erstellt.
E. 3.3 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Die Vorinstanz hat die kroatischen Behörden um zusätzliche Auskunft hinsichtlich ihres tatsächlichen Willens bei den Erklärungen vom 29. August 2023 zu ersuchen und gestützt auf einen vollständig festgestellten Sachverhalt neu zu entscheiden.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 4.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4932/2023 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann,Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 7. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 3. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom selben Tag ergab, dass sie am 28. Juni 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Mit Eingabe vom 11. August 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM einen ärztlichen Kurzbericht ein. C. Am 15. August 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Schreiben vom 29. August 2023 antworteten die kroatischen Behörden. E. Am 5. September 2023 fanden die persönlichen Gespräche nach Art. 5 Dublin-III-VO statt (sog. Dublin-Gespräche). F. Mit Verfügung vom 7. September 2023 (eröffnet am 11. September 2023) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 12. September 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Am 14. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 7. September 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären und ihre Asylgesuche zu behandeln. I. Am 10. Juli 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO und tritt, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM fest, die kroatischen Behörden hätten am 29. August 2023 dem Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (ebd. S. 2 Ziff. 5; Ziff. II fünfter Absatz). Aus den Schreiben vom 29. August 2023 kann dieser Schluss jedoch nicht ohne Weiteres gezogen werden. So ist dem Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten {...} [A] 39) im ersten Absatz zu entnehmen, dass das Gesuch um Wiederaufnahme nach Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen werde und sich die Zustimmung auch auf die minderjährigen Kinder beziehe. Umgehend wird in einem zweiten Absatz jedoch ausgeführt, das Ersuchen könne angesichts der Minderjährigkeit der Gesuchsteller nicht akzeptiert werden. Die Antworten der kroatischen Behörden sind augenfällig widersprüchlich. Selbst wenn gewisse Umstände dafür sprechen, dass dieser zweite Absatz versehentlich Eingang in die Schreiben gefunden hat, etwa weil er sich - nicht weniger widersprüchlich - ebenso im Antwortschreiben hinsichtlich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers wiederfindet (A38) und darin eine Gesetzesbestimmung anwendbar auf unbegleitete Minderjährige zitiert wird, konnte das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht von einer Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausgehen, ohne die kroatischen Behörden zunächst um diesbezügliche Klärung oder weitere Information zu ersuchen (vgl. Urteil des BVGer D-1251/2023 vom 24. Mai 2023 Bst. I sowie E. 4.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich demzufolge als unvollständig erstellt. 3.3 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Die Vorinstanz hat die kroatischen Behörden um zusätzliche Auskunft hinsichtlich ihres tatsächlichen Willens bei den Erklärungen vom 29. August 2023 zu ersuchen und gestützt auf einen vollständig festgestellten Sachverhalt neu zu entscheiden. 3.4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da den nicht vertretenen Beschwerdeführenden keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: