Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 6.4 und F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2).
E. 4.2 Nach seiner Rückkehr aus Kroatien in die Schweiz reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein, welches vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (SEM act. 1). Mit Schreiben vom 21. März 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens (SEM act. 9). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen (Sachverhalt Bst. E; zur Zustellfiktion vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]).
E. 5.4 Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 6 Der Beschwerdeführer ist in der Eurodac-Datenbank mit einem am 12. Juli 2023 in Kroatien eingereichten Asylgesuch erfasst. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 3. April 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen, wurde bereits im Urteil F-4816/2023 vom 21. September 2023 ausführlich eingegangen (vgl. E. 6 ebenda). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche Berichte und Statistiken dazu geltend, es bestünden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-1483/2024 vom 18. März 2024 E. 6.2, E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 6, F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3 und E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023 S. 5 ff., je m. H. a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» Verfahren zulässig (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die in der Beschwerdeschrift erneut eingebrachten Einwände vermögen an dieser Beurteilung des Gerichts nichts daran zu ändern. Nicht entscheidwesentlich ist auch der Hinweis auf die Asylstatistik, wonach in Kroatien im Jahre 2022 gerade einmal 21 Personen einen Schutzstatus erhalten hätten und lediglich fünf Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen geprüft worden seien, zumal diese Zahlen kaum Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen systemischer Mängel zulassen.
E. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Die vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt.
E. 8.2 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Eine Durchsicht der Akten ergibt keine konkreten Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr nach Kroatien sind ebenfalls nicht geeignet, um oberwähnte Vermutung zu widerlegen (vgl. Mehrfachgesuch [SEM act. 1]; Beschwerde II Pkt. 2, S. 2 [BVGer act. 1]). Es soll nicht bestritten werden, dass die Lebensumstände für Asylsuchende in Kroatien schwierig sein können. Das SEM verwies jedoch in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf, dass nicht ersichtlich sei, der Beschwerdeführer habe sich um die ihm zustehenden Leistungen bemüht; die relativ kurze Verweildauer in Kroatien spreche dafür, dass er dort nicht an einem Asylverfahren interessiert gewesen sei (S. 5 ebenda). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner erneuten Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offensteht und dass er dort auch hinreichend versorgt wird, da das Land nach Auffassung des Gerichts nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 8.3 Sofern der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 28. Februar 2024 überdies ausführt, er wolle hier in der Schweiz bleiben, sich hier integrieren, eine Lehre machen und arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.4 Andere individuelle Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das Gericht enthält sich weiterer Äusserungen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11.2 Die Verfahrenskosten sind damit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2328/2024 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 9. April 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 12. Juli 2023 in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags um Asyl nachgesucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5). B. Mit Verfügung vom 30. August 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4816/2023 vom 21. September 2023 ab. Am 9. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien rücküberstellt (SEM act. 3). C. Zurück in der Schweiz reichte der Beschwerdeführer am 28. Februar 2024 erneut ein Asylgesuch ein, welches das SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennahm (SEM act. 1). D. Dem Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 21. März 2024 stimmten die kroatischen Behörden am 3. April 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-lll-VO) zu (SEM act. 6, 10). E. Nachdem sich das SEM bei der kantonalen Migrationsbehörde über den genauen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt hatte, gewährte es diesem am 21. März 2024 schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens (SEM act. 2, 3,4, 9). Die eingeschriebene Sendung wurde von der Post am 4. April 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die Vorinstanz retourniert (SEM act. 12). F. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 12. April 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies es auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM act. 13,14). G. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des BVGer [BVGer act.] 1). H. Am 17. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 6.4 und F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2). 4.2 Nach seiner Rückkehr aus Kroatien in die Schweiz reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch ein, welches vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde (SEM act. 1). Mit Schreiben vom 21. März 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens (SEM act. 9). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen (Sachverhalt Bst. E; zur Zustellfiktion vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich oder (durch Wegzug) stillschweigend zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]). 5.4 Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), geregelt in Art. 23-25 Dublin-III-VO, findet grundsätzlich keine Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
6. Der Beschwerdeführer ist in der Eurodac-Datenbank mit einem am 12. Juli 2023 in Kroatien eingereichten Asylgesuch erfasst. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 3. April 2024 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie beabsichtigt, dort ein Asylgesuch zu stellen, wurde bereits im Urteil F-4816/2023 vom 21. September 2023 ausführlich eingegangen (vgl. E. 6 ebenda). Weitere Ausführungen erübrigen sich. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der sachlichen Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche Berichte und Statistiken dazu geltend, es bestünden wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-1483/2024 vom 18. März 2024 E. 6.2, E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 6, F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 7.3 und E-6574/2023 vom 1. Dezember 2023 S. 5 ff., je m. H. a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in «take-charge» (Aufnahme) als auch in «take-back» Verfahren zulässig (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die in der Beschwerdeschrift erneut eingebrachten Einwände vermögen an dieser Beurteilung des Gerichts nichts daran zu ändern. Nicht entscheidwesentlich ist auch der Hinweis auf die Asylstatistik, wonach in Kroatien im Jahre 2022 gerade einmal 21 Personen einen Schutzstatus erhalten hätten und lediglich fünf Asylgesuche von afghanischen Staatsangehörigen geprüft worden seien, zumal diese Zahlen kaum Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen systemischer Mängel zulassen. 7.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Die vom Beschwerdeführer geforderte Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist aus nachfolgenden Gründen ebenfalls nicht angezeigt. 8.2 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Eine Durchsicht der Akten ergibt keine konkreten Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die pauschalen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Rückkehr nach Kroatien sind ebenfalls nicht geeignet, um oberwähnte Vermutung zu widerlegen (vgl. Mehrfachgesuch [SEM act. 1]; Beschwerde II Pkt. 2, S. 2 [BVGer act. 1]). Es soll nicht bestritten werden, dass die Lebensumstände für Asylsuchende in Kroatien schwierig sein können. Das SEM verwies jedoch in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf, dass nicht ersichtlich sei, der Beschwerdeführer habe sich um die ihm zustehenden Leistungen bemüht; die relativ kurze Verweildauer in Kroatien spreche dafür, dass er dort nicht an einem Asylverfahren interessiert gewesen sei (S. 5 ebenda). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner erneuten Überstellung nach Kroatien ein geregeltes Verfahren offensteht und dass er dort auch hinreichend versorgt wird, da das Land nach Auffassung des Gerichts nach einer gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten Überstellung die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Sofern der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch vom 28. Februar 2024 überdies ausführt, er wolle hier in der Schweiz bleiben, sich hier integrieren, eine Lehre machen und arbeiten, ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Andere individuelle Umstände, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 9. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das Gericht enthält sich weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Zu Recht ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Die Verfahrenskosten sind damit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: