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D-8586/2025

D-8586/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 24. Mai 2023 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Sohn B._______ (nachfolgend: B._______) in der Schweiz um Asyl nach. B. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 zu ihren Asyl- gründen angehört hatte, verwies es die Asylgesuche am 21. Juli 2023 in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zu. C. Am 5. März 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergän- zende Anhörung durch. Sie brachte im Rahmen der beiden Befragungen im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige und ihre Mutter sei ethnische Amhara, ihr Vater vermutlich Oromo. Ihr Vater sei verstorben beziehungsweise sie wisse nicht, ob er noch lebe. Ihre Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Ihre Mutter habe dann einen anderen Mann ge- heiratet und (…) Söhne – ihre Halbbrüder – bekommen. Sie hätten in D._______ gelebt. Sie habe das Abitur gemacht, ein Diplom als (…) erwor- ben und zwei Jahre (…) studiert. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und das Studium nach der Geburt von B._______ abgebrochen. Sie habe als (…) bei der (…), dem (…) und (…) gearbeitet. Ihre Mutter arbeite bei einer (…) und ein Bruder sei Geschäftsführer einer (…). Mehrere Tanten würden auch in Äthiopien leben. Ihr anderer Bruder sei in E._______ und eine Grosscousine in F._______. Ihr Ehemann sei Mitglied der Partei «G._______» gewesen, wobei er nicht öffentlich für die Partei habe arbeiten, sondern im Hintergrund bleiben wol- len. Er habe versucht, seine Bekannten als Mitglieder anzuwerben, Geld gespendet und an Versammlungen teilgenommen. Sie selbst sei nicht Mit- glied der Partei und nicht politisch aktiv gewesen. Als ihr Mann am 26. Sep- tember 2022 von einer Parteiversammlung nach Hause gekommen sei, seien ihm zwei Personen gefolgt. Diese hätten ihre Wohnung durchsucht, Dinge eingepackt und ihren Mann mitgenommen. Als er eine Woche später zurückgekehrt sei, habe er Verletzungen aufgewiesen. Man habe von ihm Namen von Parteiunterstützern erfahren wollen, und es sei ihm gesagt worden, dass die Zeit der Amhara zu Ende sei. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr mit der Partei zusammenzuarbeiten, ansonsten er getötet würde. Wer ihn mitgenommen habe, wisse sie nicht. Obwohl er

D-8586/2025 Seite 3 eingeschüchtert gewirkt und ab da mithilfe eines Schleppers die Ausreise der Familie vorbereitet habe, sei er am 21. Dezember 2022 wieder zu einer Parteiversammlung gegangen. Nachdem ihm Freunde am selben Abend von der Mitnahme von Parteiangehörigen berichtet hätten, sei er am nächsten Tag von zuhause weggegangen und seither verschwunden. Am Tag seines Verschwindens seien unbekannte Personen bei ihr zuhause er- schienen und hätten nach ihrem Mann gefragt und das Haus durchsucht. Sie wisse nicht, ob es sich dabei um Behördenvertreter gehandelt habe. Sie sei aufgefordert worden, ihren Mann anzurufen, was sie erfolglos ver- sucht habe, worauf sie geohrfeigt worden sei. Eine Woche später seien wieder unbekannte Männer erschienen und hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt. Bei einem dritten Besuch wiederum eine Woche später seien ihr dieselben Fragen gestellt worden. Bei jedem Be- such sei ihr eine Mitnahme angedroht worden, wenn sie nicht sagen würde, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie habe sich bei der Polizei nach ihrem Mann erkundigt, aber es habe geheissen, dass es keinen Gefangenen mit die- sem Namen gebe. Sie sei dann zum Schluss gelangt, dass es besser sei, zu ihrer ebenfalls in D._______ wohnhaften Mutter zu gehen. Dort habe sie sich die letzten drei Monate bis zur Ausreise aufgehalten und sei nicht mehr behelligt worden. Von ihrem Vermieter habe sie aber erfahren, dass noch einmal Männer bei ihrer Wohnung nach ihr und ihrem Mann gefragt hätten. Am (…). Mai 2023 seien sie mithilfe eines nicht ihr gehörenden Rei- sepasses nach H._______ geflogen. Nach einem weiteren Flug an einen ihr nicht bekannten Ort, seien sie auf dem Landweg am 24. Mai 2023 in die Schweiz gelangt. Sie leide an (…) und (…) und sei besorgt um ihren Mann. B._______ sei aufgrund der Geschehnisse verängstigt. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle (vgl. SEM-Akten […]-17 und 32) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in der Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2025 (vgl. dort I/Ziff. 5 [Dokumente zu Ausbildung und Arbeit der Beschwerdeführerin, Taufschein und Arztbericht betreffend B._______]) verwiesen. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (eröffnet am 9. Oktober 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die

D-8586/2025 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Weg- weisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Aus- führungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 10. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Vornahme, subeventu- aliter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde be- antragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertre- tung lagen der Eingabe drei Dokumente (Kopien, mit Übersetzung) bei, bei denen es sich um einen Spendenbeleg vom 22. November 2020, einen Vorführbefehl vom (…). März 2025 und einen Kautionsbeleg vom (…). Mai 2025 handle. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihre Sachdarstellung und machte zudem neue Entwicklungen geltend, wonach die heimatlichen Be- hörden Schritte gegen sie persönlich eingeleitet hätten, weil auch sie selbst die besagte Partei unterstützt habe. Auf die detaillierte Begründung der Be- schwerdebegehren und die Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

11. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – vorbehältlich E. 2 – einzutreten.

E. 2 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel. Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit

D-8586/2025 Seite 6 beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Fami- lienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrecht- lich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen (unvollständige Sachver- haltserstellung, ungenügende Entscheidbegründung [vgl. Beschwerde S. 12 f.]) keine Kassation zu bewirken vermögen. Das SEM hat sich rechts- genüglich mit den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor- bringen auseinandergesetzt und seinen Entscheid hinreichend begründet. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend auch unter Berücksichti- gung der neuen Vorbringen in der Beschwerde von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es ist nicht erforderlich, die Nachreichung der Originale der am 10. November 2025 in Kopie eingereichten Beweismittel abzuwar- ten respektive der Beschwerdeführerin dazu Frist zu setzen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.3). Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurück- weisen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde- führenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begrün- den vermögen.

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E. 7.2 Das SEM hat den dargelegten Fluchtgründen zu Recht die asylrechtli- che Relevanz abgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass sie in Äthiopien wegen des Engagements ihres Ehemannes für die Partei «G._______» – oder wegen eigenen politischen Aktivitäten – vor der am (…). Mai 2023 erfolgten Ausreise Nachteile asylrelevanten Aus- masses seitens der äthiopischen Behörden oder von Drittpersonen erlitten hat. Die Behelligungen durch ihr nicht bekannte Männer am 22. Dezember 2022, 27. Dezember 2022 und etwa 3. Januar 2023, welche sie in ein- schüchternder Weise nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt und einmal geohrfeigt hätten, weisen nicht die für die Bejahung der flüchtlingsrechtli- chen Relevanz notwendige Intensität auf. Der Beschwerde sind in diesem Zusammenhang keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Die Be- schwerdeführerin vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass ihr im Mai 2023 unmittelbar (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensi- tät seitens der heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gedroht hätten. Im Ausreisezeitpunkt erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 7.3.1 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin neu vor, sie per- sönlich habe die Partei «G._______» auch unterstützt, als Spenderin res- pektive indem sie in ihrem Namen Spenden weitergeleitet habe. Sie habe dafür Quittungen erhalten und diese seien in den Unterlagen gewesen, welche von Sicherheitsbehörden am 26. September 2022 und bei den drei Besuchen im Nachgang des Verschwindens des Ehemannes beschlag- nahmt worden seien. Den Spendenbeleg vom 22. November 2020 habe ihre Mutter in einer Jackentasche gefunden. Die Behörden hätten deswe- gen Schritte gegen sie eingeleitet. Am (…). März 2025 hätten die Sicher- heitsbehörden einen Vorführbefehl gegen sie erlassen. Laut diesem hätte sie sich am (…). März 2025 bei der Polizei für eine Vernehmung bezüglich des Vorwurfs der finanziellen Unterstützung von Oppositionsgruppen ein- finden müssen. Nachdem sie dort nicht erschienen sei, hätten Sicherheits- beamte am (…). Mai 2025 ihre Mutter aufgesucht und nach dem Verbleib von ihr und ihrem Mann gefragt. Ihre Mutter sei geschlagen, mitgenommen und bei der Polizei einvernommen worden. Es sei gesagt worden, man habe Informationen, laut denen sie und ihr Mann daran arbeiten würden, die Regierung zu stürzen. Ihre Mutter habe erklärt, dass sie nicht mehr in Äthiopien sei, und nachdem ein Freund eine Kaution bezahlt habe, sei die Mutter gleichentags wieder freigelassen worden.

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E. 7.3.2 Das besagte, erstmals auf Beschwerdeebene behauptete eigene En- gagement der Beschwerdeführerin zugunsten der Partei «G._______» ist als nachgeschoben zu qualifizieren und damit unglaubhaft, zumal dieses Vorbringen in eindeutigem Widerspruch zu der Angabe der Beschwerde- führerin im vorinstanzlichen Verfahren steht, persönlich in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte […]-17 F106, F100), und abgesehen von den (nicht asylrelevanten [vgl. vorstehende Ausführungen unter E. 7.2]) Behelligungen wegen ihres Ehemannes keine Probleme ge- habt zu haben (vgl. SEM-Akte […]-17 F108-110). Die Beschwerdeführerin hätte sich wohl auch kaum, wie angegeben, nach den Hausdurchsuchun- gen zur Polizei begeben, um sich nach ihrem Mann zu erkundigen (vgl. SEM-Akte […]-32 F68), wenn sie selbst politisch in Erscheinung getreten wäre und sich auf ihren Namen lautende Spendenbelege bei den zuvor beschlagnahmten Dokumenten befunden hätten. Am Ende der ergänzen- den Anhörung vom 5. März 2024 hat die Beschwerdeführerin bestätigt, al- les gesagt zu haben, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen ihre Rück- kehr nach Äthiopien sprechen würden (vgl. SEM-Akte […]-32 F174). Auch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens machte sie keinerlei eigene politische Aktivitäten geltend und legte auch keine Geschehnisse dar, welche sich in Äthiopien nach ihrer Ausreise ereignet hätten. Wäre tat- sächlich im März 2025 ein Vorführbefehl gegen sie ergangen und ihre Mut- ter im Mai 2025 polizeilich zu ihrem Verbleib befragt worden, wäre von der

– auch im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretenen – Beschwerde- führerin, die eigenen Angaben zufolge mit dem Bruder und der Mutter in Äthiopien in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte […]-32 F26), zu erwarten gewe- sen, dass sie die besagten Ereignisse, welche sich etliche Monate vor dem Erlass des Asylentscheids vom 8. Oktober 2025 zugetragen hätten, beim SEM vorgebracht hätte. Die zur Untermauerung der neuen Vorbringen ein- gereichten Beweismittel, zu deren Erhalt die Beschwerdeführerin keine An- gaben machte, vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Mit diesen Do- kumenten (Kopien), an deren Authentizität in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erhebliche Zweifel bestehen, vermag die Beschwerdeführe- rin weder die behauptete eigene politische Aktivität zu belegen, noch dar- zutun, dass ihr wegen des – mittlerweile mehrere Jahre zurückliegenden – politischen Engagements ihres Mannes nunmehr eine asylbeachtliche Re- flexverfolgung seitens der äthiopischen Behörden (oder Drittpersonen) dro- hen würde. Es ist daher auch nicht angezeigt, die Nachreichung der Origi- nale abzuwarten beziehungsweise Frist zu deren Einreichung anzusetzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass es sich bei dem Dokument vom (…). März 2025 gemäss dessen Inhalt nicht um einen Haftbefehl, sondern lediglich um eine Vorladung zur Aufnahme einer Aussage handelt. Und der

D-8586/2025 Seite 9 für eine Drittperson ausgestellte Zahlungsbeleg des (…) vom (…). Mai 2025 lässt weder Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin respektive ihre Mutter noch auf den Anlass für die Zahlung der Garantieleistung zu. Mit diesen Dokumenten vermag die Beschwerdeführerin keine asylbeachtliche Verfolgung ihrer Person zu belegen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungs- weise (Reflex-)Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-8586/2025 Seite 10 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- renden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro- hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorste- henden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Daran vermögen die Hin- weise auf weitere völkerrechtliche Bestimmung nichts zu ändern. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Weg- weisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeits- prüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt.

D-8586/2025 Seite 11 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage, mit Ausnahme einzelner Regionen, nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2, D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen. Der Situation von alleinstehenden Frauen ist besonders Rechnung zu tragen, wobei zur Erlangung einer si- cheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1).

E. 9.3.2 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage vom Vorliegen begünstigender Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Die aus der Grossstadt D._______ stammende Beschwerdeführerin verfügt ihren An- gaben zufolge über eine gute Ausbildung (Abitur, Diplom als […], zwei Jahre […]studium) und kann Arbeitserfahrung als (…) in verschiedenen Bereichen vorweisen. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise aus Äthio- pien hat sie als gut bezeichnet (vgl. SEM-Akte […]-17 F29). Mit diesem Hintergrund darf erwartet werden, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in der Lage sein wird, ein Auskommen zu generieren. Die Beschwerdeführe- rin steht gemäss ihren Angaben in Kontakt mit ihrer Mutter in D._______, die bei einer (…) angestellt sei und bei welcher sie vor der Ausreise ge- wohnt hätten, und ihrem Bruder, der als (…) einer (…) arbeite. Auch meh- rere Tanten seien in Äthiopien wohnhaft. Enge familiäre Anknüpfungs- punkte und eine Unterkunftsmöglichkeit sind somit vorhanden. Sollte der Ehemann verschollen bleiben, wird nicht in Abrede gestellt, dass für einen alleinerziehenden Elternteil die Alltagsbewältigung mit der Koordinierung von Berufstätigkeit und Kinderbetreuung herausfordernd ist. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf mit

D-8586/2025 Seite 12 der Unterstützung ihrer Angehörigen bei der Reintegration rechnen kann. Entsprechend ist insgesamt von hinreichenden begünstigenden Faktoren auszugehen, welche verhindern, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müssten, in eine wirtschaftliche Not- lage zu geraten. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Prob- leme (Beschwerdeführerin: […], psychische Belastung; B._______: psychi- sche Belastung, Verdacht auf […] [vgl. SEM-Akte […]-25: Arztbericht vom

E. 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8586/2025 Seite 14

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Juni 2023]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizini- schen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die besagten gesundheitlichen Beschwerden sind zudem grundsätzlich auch in Äthiopien behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.5 und E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1), und das SEM hat auch bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehr- hilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) nicht unzumutbar. B._______ hält sich noch nicht sehr lange hierzulande auf und es ist nicht von einer prägenden Bin- dung zur Schweiz auszugehen. Die wesentliche Sozialisierung ist in Äthio- pien erfolgt. Aufgrund seines jungen Alters ist er in erster Linie an seiner Mutter orientiert und er kann mit ihr – seiner primären Bezugsperson – in sein Heimatland zurückkehren. Im Übrigen kann aus der KRK kein An- spruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit ins- gesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

D-8586/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8586/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Michel Brülhart, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Am 24. Mai 2023 suchte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Sohn B._______ (nachfolgend: B._______) in der Schweiz um Asyl nach. B. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2023 zu ihren Asylgründen angehört hatte, verwies es die Asylgesuche am 21. Juli 2023 in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführenden dem Kanton C._______ zu. C. Am 5. März 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch. Sie brachte im Rahmen der beiden Befragungen im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige und ihre Mutter sei ethnische Amhara, ihr Vater vermutlich Oromo. Ihr Vater sei verstorben beziehungsweise sie wisse nicht, ob er noch lebe. Ihre Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Ihre Mutter habe dann einen anderen Mann geheiratet und (...) Söhne - ihre Halbbrüder - bekommen. Sie hätten in D._______ gelebt. Sie habe das Abitur gemacht, ein Diplom als (...) erworben und zwei Jahre (...) studiert. Im Jahr (...) habe sie geheiratet und das Studium nach der Geburt von B._______ abgebrochen. Sie habe als (...) bei der (...), dem (...) und (...) gearbeitet. Ihre Mutter arbeite bei einer (...) und ein Bruder sei Geschäftsführer einer (...). Mehrere Tanten würden auch in Äthiopien leben. Ihr anderer Bruder sei in E._______ und eine Grosscousine in F._______. Ihr Ehemann sei Mitglied der Partei «G._______» gewesen, wobei er nicht öffentlich für die Partei habe arbeiten, sondern im Hintergrund bleiben wollen. Er habe versucht, seine Bekannten als Mitglieder anzuwerben, Geld gespendet und an Versammlungen teilgenommen. Sie selbst sei nicht Mitglied der Partei und nicht politisch aktiv gewesen. Als ihr Mann am 26. September 2022 von einer Parteiversammlung nach Hause gekommen sei, seien ihm zwei Personen gefolgt. Diese hätten ihre Wohnung durchsucht, Dinge eingepackt und ihren Mann mitgenommen. Als er eine Woche später zurückgekehrt sei, habe er Verletzungen aufgewiesen. Man habe von ihm Namen von Parteiunterstützern erfahren wollen, und es sei ihm gesagt worden, dass die Zeit der Amhara zu Ende sei. Er sei aufgefordert worden, nicht mehr mit der Partei zusammenzuarbeiten, ansonsten er getötet würde. Wer ihn mitgenommen habe, wisse sie nicht. Obwohl er eingeschüchtert gewirkt und ab da mithilfe eines Schleppers die Ausreise der Familie vorbereitet habe, sei er am 21. Dezember 2022 wieder zu einer Parteiversammlung gegangen. Nachdem ihm Freunde am selben Abend von der Mitnahme von Parteiangehörigen berichtet hätten, sei er am nächsten Tag von zuhause weggegangen und seither verschwunden. Am Tag seines Verschwindens seien unbekannte Personen bei ihr zuhause erschienen und hätten nach ihrem Mann gefragt und das Haus durchsucht. Sie wisse nicht, ob es sich dabei um Behördenvertreter gehandelt habe. Sie sei aufgefordert worden, ihren Mann anzurufen, was sie erfolglos versucht habe, worauf sie geohrfeigt worden sei. Eine Woche später seien wieder unbekannte Männer erschienen und hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt. Bei einem dritten Besuch wiederum eine Woche später seien ihr dieselben Fragen gestellt worden. Bei jedem Besuch sei ihr eine Mitnahme angedroht worden, wenn sie nicht sagen würde, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie habe sich bei der Polizei nach ihrem Mann erkundigt, aber es habe geheissen, dass es keinen Gefangenen mit diesem Namen gebe. Sie sei dann zum Schluss gelangt, dass es besser sei, zu ihrer ebenfalls in D._______ wohnhaften Mutter zu gehen. Dort habe sie sich die letzten drei Monate bis zur Ausreise aufgehalten und sei nicht mehr behelligt worden. Von ihrem Vermieter habe sie aber erfahren, dass noch einmal Männer bei ihrer Wohnung nach ihr und ihrem Mann gefragt hätten. Am (...). Mai 2023 seien sie mithilfe eines nicht ihr gehörenden Reisepasses nach H._______ geflogen. Nach einem weiteren Flug an einen ihr nicht bekannten Ort, seien sie auf dem Landweg am 24. Mai 2023 in die Schweiz gelangt. Sie leide an (...) und (...) und sei besorgt um ihren Mann. B._______ sei aufgrund der Geschehnisse verängstigt. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle (vgl. SEM-Akten [...]-17 und 32) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung in der Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2025 (vgl. dort I/Ziff. 5 [Dokumente zu Ausbildung und Arbeit der Beschwerdeführerin, Taufschein und Arztbericht betreffend B._______]) verwiesen. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (eröffnet am 9. Oktober 2025) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. E. Mit Eingabe vom 10. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Vornahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung lagen der Eingabe drei Dokumente (Kopien, mit Übersetzung) bei, bei denen es sich um einen Spendenbeleg vom 22. November 2020, einen Vorführbefehl vom (...). März 2025 und einen Kautionsbeleg vom (...). Mai 2025 handle. Die Beschwerdeführerin bekräftigte ihre Sachdarstellung und machte zudem neue Entwicklungen geltend, wonach die heimatlichen Behörden Schritte gegen sie persönlich eingeleitet hätten, weil auch sie selbst die besagte Partei unterstützt habe. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren und die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

2. Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG; Art. 55 Abs. 1 VwVG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. Vorab ist festzustellen, dass die formellen Rügen (unvollständige Sachverhaltserstellung, ungenügende Entscheidbegründung [vgl. Beschwerde S. 12 f.]) keine Kassation zu bewirken vermögen. Das SEM hat sich rechtsgenüglich mit den im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen auseinandergesetzt und seinen Entscheid hinreichend begründet. Das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend auch unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen in der Beschwerde von der Entscheidreife des Verfahrens aus. Es ist nicht erforderlich, die Nachreichung der Originale der am 10. November 2025 in Kopie eingereichten Beweismittel abzuwarten respektive der Beschwerdeführerin dazu Frist zu setzen (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 7.3). Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückweisen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. 7.2 Das SEM hat den dargelegten Fluchtgründen zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass sie in Äthiopien wegen des Engagements ihres Ehemannes für die Partei «G._______» - oder wegen eigenen politischen Aktivitäten - vor der am (...). Mai 2023 erfolgten Ausreise Nachteile asylrelevanten Ausmasses seitens der äthiopischen Behörden oder von Drittpersonen erlitten hat. Die Behelligungen durch ihr nicht bekannte Männer am 22. Dezember 2022, 27. Dezember 2022 und etwa 3. Januar 2023, welche sie in einschüchternder Weise nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt und einmal geohrfeigt hätten, weisen nicht die für die Bejahung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz notwendige Intensität auf. Der Beschwerde sind in diesem Zusammenhang keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermochte auch nicht aufzuzeigen, dass ihr im Mai 2023 unmittelbar (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität seitens der heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gedroht hätten. Im Ausreisezeitpunkt erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 7.3 7.3.1 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin neu vor, sie persönlich habe die Partei «G._______» auch unterstützt, als Spenderin respektive indem sie in ihrem Namen Spenden weitergeleitet habe. Sie habe dafür Quittungen erhalten und diese seien in den Unterlagen gewesen, welche von Sicherheitsbehörden am 26. September 2022 und bei den drei Besuchen im Nachgang des Verschwindens des Ehemannes beschlagnahmt worden seien. Den Spendenbeleg vom 22. November 2020 habe ihre Mutter in einer Jackentasche gefunden. Die Behörden hätten deswegen Schritte gegen sie eingeleitet. Am (...). März 2025 hätten die Sicherheitsbehörden einen Vorführbefehl gegen sie erlassen. Laut diesem hätte sie sich am (...). März 2025 bei der Polizei für eine Vernehmung bezüglich des Vorwurfs der finanziellen Unterstützung von Oppositionsgruppen einfinden müssen. Nachdem sie dort nicht erschienen sei, hätten Sicherheitsbeamte am (...). Mai 2025 ihre Mutter aufgesucht und nach dem Verbleib von ihr und ihrem Mann gefragt. Ihre Mutter sei geschlagen, mitgenommen und bei der Polizei einvernommen worden. Es sei gesagt worden, man habe Informationen, laut denen sie und ihr Mann daran arbeiten würden, die Regierung zu stürzen. Ihre Mutter habe erklärt, dass sie nicht mehr in Äthiopien sei, und nachdem ein Freund eine Kaution bezahlt habe, sei die Mutter gleichentags wieder freigelassen worden. 7.3.2 Das besagte, erstmals auf Beschwerdeebene behauptete eigene Engagement der Beschwerdeführerin zugunsten der Partei «G._______» ist als nachgeschoben zu qualifizieren und damit unglaubhaft, zumal dieses Vorbringen in eindeutigem Widerspruch zu der Angabe der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren steht, persönlich in Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte [...]-17 F106, F100), und abgesehen von den (nicht asylrelevanten [vgl. vorstehende Ausführungen unter E. 7.2]) Behelligungen wegen ihres Ehemannes keine Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte [...]-17 F108-110). Die Beschwerdeführerin hätte sich wohl auch kaum, wie angegeben, nach den Hausdurchsuchungen zur Polizei begeben, um sich nach ihrem Mann zu erkundigen (vgl. SEM-Akte [...]-32 F68), wenn sie selbst politisch in Erscheinung getreten wäre und sich auf ihren Namen lautende Spendenbelege bei den zuvor beschlagnahmten Dokumenten befunden hätten. Am Ende der ergänzenden Anhörung vom 5. März 2024 hat die Beschwerdeführerin bestätigt, alles gesagt zu haben, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen ihre Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden (vgl. SEM-Akte [...]-32 F174). Auch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens machte sie keinerlei eigene politische Aktivitäten geltend und legte auch keine Geschehnisse dar, welche sich in Äthiopien nach ihrer Ausreise ereignet hätten. Wäre tatsächlich im März 2025 ein Vorführbefehl gegen sie ergangen und ihre Mutter im Mai 2025 polizeilich zu ihrem Verbleib befragt worden, wäre von der - auch im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretenen - Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge mit dem Bruder und der Mutter in Äthiopien in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte [...]-32 F26), zu erwarten gewesen, dass sie die besagten Ereignisse, welche sich etliche Monate vor dem Erlass des Asylentscheids vom 8. Oktober 2025 zugetragen hätten, beim SEM vorgebracht hätte. Die zur Untermauerung der neuen Vorbringen eingereichten Beweismittel, zu deren Erhalt die Beschwerdeführerin keine Angaben machte, vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Mit diesen Dokumenten (Kopien), an deren Authentizität in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen erhebliche Zweifel bestehen, vermag die Beschwerdeführerin weder die behauptete eigene politische Aktivität zu belegen, noch darzutun, dass ihr wegen des - mittlerweile mehrere Jahre zurückliegenden - politischen Engagements ihres Mannes nunmehr eine asylbeachtliche Reflexverfolgung seitens der äthiopischen Behörden (oder Drittpersonen) drohen würde. Es ist daher auch nicht angezeigt, die Nachreichung der Originale abzuwarten beziehungsweise Frist zu deren Einreichung anzusetzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass es sich bei dem Dokument vom (...). März 2025 gemäss dessen Inhalt nicht um einen Haftbefehl, sondern lediglich um eine Vorladung zur Aufnahme einer Aussage handelt. Und der für eine Drittperson ausgestellte Zahlungsbeleg des (...) vom (...). Mai 2025 lässt weder Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin respektive ihre Mutter noch auf den Anlass für die Zahlung der Garantieleistung zu. Mit diesen Dokumenten vermag die Beschwerdeführerin keine asylbeachtliche Verfolgung ihrer Person zu belegen. 7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante (Reflex-)Verfolgung beziehungsweise (Reflex-)Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Daran vermögen die Hinweise auf weitere völkerrechtliche Bestimmung nichts zu ändern. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen zu beachtenden Gesichtspunkt. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage, mit Ausnahme einzelner Regionen, nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2, D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen. Der Situation von alleinstehenden Frauen ist besonders Rechnung zu tragen, wobei zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.3.1). 9.3.2 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage vom Vorliegen begünstigender Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung auszugehen. Die aus der Grossstadt D._______ stammende Beschwerdeführerin verfügt ihren Angaben zufolge über eine gute Ausbildung (Abitur, Diplom als [...], zwei Jahre [...]studium) und kann Arbeitserfahrung als (...) in verschiedenen Bereichen vorweisen. Ihre finanzielle Situation vor der Ausreise aus Äthiopien hat sie als gut bezeichnet (vgl. SEM-Akte [...]-17 F29). Mit diesem Hintergrund darf erwartet werden, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in der Lage sein wird, ein Auskommen zu generieren. Die Beschwerdeführerin steht gemäss ihren Angaben in Kontakt mit ihrer Mutter in D._______, die bei einer (...) angestellt sei und bei welcher sie vor der Ausreise gewohnt hätten, und ihrem Bruder, der als (...) einer (...) arbeite. Auch mehrere Tanten seien in Äthiopien wohnhaft. Enge familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunftsmöglichkeit sind somit vorhanden. Sollte der Ehemann verschollen bleiben, wird nicht in Abrede gestellt, dass für einen alleinerziehenden Elternteil die Alltagsbewältigung mit der Koordinierung von Berufstätigkeit und Kinderbetreuung herausfordernd ist. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf mit der Unterstützung ihrer Angehörigen bei der Reintegration rechnen kann. Entsprechend ist insgesamt von hinreichenden begünstigenden Faktoren auszugehen, welche verhindern, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchten müssten, in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführerin: [...], psychische Belastung; B._______: psychische Belastung, Verdacht auf [...] [vgl. SEM-Akte [...]-25: Arztbericht vom 13. Juni 2023]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Die besagten gesundheitlichen Beschwerden sind zudem grundsätzlich auch in Äthiopien behandelbar (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.5 und E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1), und das SEM hat auch bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]; vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.) nicht unzumutbar. B._______ hält sich noch nicht sehr lange hierzulande auf und es ist nicht von einer prägenden Bindung zur Schweiz auszugehen. Die wesentliche Sozialisierung ist in Äthiopien erfolgt. Aufgrund seines jungen Alters ist er in erster Linie an seiner Mutter orientiert und er kann mit ihr - seiner primären Bezugsperson - in sein Heimatland zurückkehren. Im Übrigen kann aus der KRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr