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WBE.2024.454

Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2024.454

Ag Verwaltungsgericht · 2026-03-27 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Es werden keine Gebühren erhoben.

E. 2.1 Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. dazu hinten Erw. II/2.2) verfügte die Beschwerdeführerin 1 seit gut einem Jahr über eine Aufenthaltsbewilli- gung (siehe vorne lit. A/1). Der Nachzug der Tochter stützt sich daher auf Art. 44 AIG. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermittelt Art. 44 AIG, der als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, nicht. Allerdings können sich Mitglieder der Kernfamilie im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auf den Schutz des Familien- lebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen, wenn es den betroffenen Perso- nen nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.3 mit weiteren Hin- weisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Erstens bildete die Tochter als im massgebenden Zeitpunkt (siehe dazu hinten Erw. II/2.2, 4.1.2 und 4.2.1 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.142 vom 12. Mai 2021, Erw. II/4.3.4.3) minderjähriges Kind Teil der Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und

- 7 - gehörte damit zum primär geschützten Familienkreis des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens (BGE 145 I 227, Erw. 5.3; 144 II 1, Erw. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_19/2025 vom 4. November 2025, Erw. 5.1). Zwei- tens ist es der aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 und dem hier geborenen Beschwerdeführer 2 nicht "ohne Weiteres" möglich bzw. zumut- bar (BGE 144 I 91, Erw. 4.2; 144 I 1, Erw. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025, Erw. 1.4.2), die aufgrund der Akten anzunehmende familiäre Beziehung in Äthiopien oder Somalia zu leben. Ob es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK weite- rer Voraussetzungen bedarf, namentlich eines gefestigten Anwesenheits- rechts der nachziehenden Person, erscheint entgegen der bundesgericht- lichen Rechtsprechung fraglich (vgl. dazu Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2024.446 vom 8. Dezember 2025, Erw. II/3.1; WBE.2024.253 vom 14. Mai 2025, Erw. 3.1; WBE.2024.85 vom 14. April 2025, Erw. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; MARTINA CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N. 60 Vorbemerkungen zu Art. 42–52 AIG). Die Frage kann vorlie- gend jedoch offengelassen werden. Angesichts der Härtefallbewilligung der Beschwerdeführerin 1, die voraussichtlich über einen längeren Zeit- raum bewilligt werden wird, sowie der im massgeblichen Zeitpunkt (siehe dazu hinten Erw. II/2.2, 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.4) knapp zehnjährigen Aufent- haltsdauer der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz (davon knapp zwei Jahre im Asylverfahren, vier Jahre mit vorläufiger Aufnahme und knapp vier Jahren mit Härtefallbewilligung) erscheint ihre Situation als genügend stabil, um von einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz ausgehen zu können (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 5.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025, Erw. 1.4.2 m.w.H. [dort gefestigtes Aufenthaltsrecht verneint bei zehnjähriger Aufenthaltsdauer, davon je rund die Hälfte im Asylverfahren bzw. mit vorläufiger Aufnahme]). Somit steht fest, dass die Verweigerung des Familiennachzugs der Tochter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben tangiert. Daran ändert ent- gegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 I 227, Erw. 3.1, 6.3, 6.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2024 vom 14. April 2025, Erw. 1.3) auch nichts, dass die Tochter mittlerweile volljährig geworden ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.142 vom 12. Mai 2021, Erw. 4.3.4.3 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2005 in Sachen Tuquabo-Tekle u.a. gegen die Niederlande [Nr. 60665/00], insb. Rz. 50 am Schluss; dazu RGAE vom 26. September 2008 [1-BE.2008.26], Erw. II/6.1.3; ebenso Urteil des EGMR vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz [Nr. 56971/10], wo der Gerichtshof auf die von den Parteien aufgeworfene Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich des Alters des nachzuziehenden Kindes massgeblich sei [Rz. 38 und 41], nicht eingeht, in seinen Erwägungen zur Sache jedoch wie bereits im Fall Tuquabo-Tekle explizit auf das Alter des nachzuziehenden, zwischenzeit-

- 8 - lich volljährig gewordenen Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs abstellt [Rz. 51 und 53]; gleicher Meinung auch das Bundesverwaltungsge- richt in BVGE 2018 VII/4, Erw. 7 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug ihres Familienmitglieds. Vorauszusetzen ist aber, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK vereinbar sind (BGE 146 I 185, Erw. 6.2; 139 I 330, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2020 vom 11. März 2021, Erw. 5.10).

E. 2.2 Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Perso- nen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und verlän- gert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfs- gerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewie- sen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs bezie- hen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraus- setzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/ Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollen- dung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Ent- scheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3; WBE.2019.83 vom

2. September 2020, Erw. II/4.2; WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind schliesslich die zivil- rechtlichen Regeln und Begebenheiten zu beachten: Der nachziehende Elternteil muss der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge sein; bei gemein- samer elterlicher Sorge muss sich der im Ausland lebende Elternteil mit dem Nachzug einverstanden erklären (Urteile des Bundesgerichts 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2014, Erw. 3; 2C_917/2019 vom 25. März

- 9 - 2020, Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284, Erw. 2.3.1 und BGE 136 II 78, Erw. 4.8).

E. 2.3 Die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Als am 1. Septem- ber 2022 das Gesuch um Familiennachzug eingereicht wurde, war die Tochter 15-jährig und ledig. Die Beschwerdeführerin 1 verfügte über eine angemessene Wohnung, und die Familie – ab dem Einspracheverfahren – über hinreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf der Familie auch im Falle eines Nachzugs der Tochter zu decken. Zudem bestehen keine An- haltspunkte für eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit der Familie (vgl. act. 6 f.). Es waren damit im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (29. No- vember 2024) und demnach vor Erreichen der Volljährigkeit der Tochter am 24. April 2025 sämtliche materiellen Voraussetzungen für den Fami- liennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt (vgl. act. 7). Vorbehältlich der Fristenregelung hat die Tochter damit Anspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter bzw. ihrem Bruder (siehe vorne Erw. II/2.1).

E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. und den prozessualen Antrag: Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf C._____ (Ehemann) und E._____ (Sohn/Bruder) rechtskräftig geworden war, reisten diese am

18. April 2025 in die Schweiz ein (MI2-act. 234, 249 ff.). Am 19. Mai 2025 wurde die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (MI2-act. 255).

- 4 - Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 lehnte der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge nicht nachgewiesener Bedürftigkeit ab (act. 33 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 43). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 124 Abs. 2 AIG i.V.m. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aus- länderrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. November 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht

- 5 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche In- teressen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG davon aus, dass die Familie auf- grund der im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitszusicherung für den Ehemann ein zusätzliches Nettoeinkommen realisieren könne. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens seien neu auch die finanziellen Voraussetzungen und damit alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Die Vorinstanz hiess deshalb die Einsprache in Bezug auf den Ehemann und den Sohn der Beschwerdeführerin 1, deren Gesuche rechtzeitig gestellt worden sind, gut. In Bezug auf die Tochter D._____ (Tochter) sei die Nachzugsfrist hingegen verpasst worden. Für den nachträglichen Nachzug der Tochter gäbe es keinen wichtigen familiären Grund: Aufgrund ihres Alters von im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 17 ½ Jahren könne die Tochter auch aus dem Ausland mittels moderner Kommunikationsmittel, finanziellem Zustupf oder Besuchen betreut werden oder durch Verwandte oder Bekannte in Äthiopien oder Somalia. Der Nachzug in die Schweiz würde sie demgegenüber vor erhebliche Integrationsschwierigkeiten stellen. Der Verbleib der Tochter in Äthiopien oder Somalia liege deshalb im Kindswohl. Dass die Familiennachzugsgesuche für Vater und Bruder bewilligt würden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Weder das Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie an sich noch die Beziehung zwischen den Geschwistern liessen auf einen wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug der Tochter schliessen. Schliesslich stellten auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten mädchenspezifischen Risiken, denen die Tochter in Äthiopien oder Somalia ausgesetzt sein solle, keinen wichtigen Grund dar. Vielmehr handle es sich dabei um allgemein gehaltene und unbewiesene Parteibe- hauptungen, betreffend welcher sich weitere Abklärungen erübrigten. Auf- grund des jahrelangen freiwilligen Getrenntlebens von Mutter und Tochter überwiege das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das private Interesse an der Familienzusammenführung. 1.2. Die Beschwerdeführenden führen zunächst aus, dass die Verantwortung für die verpasste Nachzugsfrist in Bezug auf die Tochter nicht sie, sondern

- 6 - die Behörden tragen. Während die Beschwerdeführerin 1 innert 12 Mona- ten nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung sämtliche relevanten Unterla- gen eingereicht habe, habe die schweizerische Auslandvertretung in Äthiopien erst Monate später einen Termin für die Visumsbeantragung an- gesetzt. Es könne deshalb weder auf eine selbstverschuldete Verspätung noch auf ein freiwilliges Getrenntleben der Familie geschlossen werden. Dass das Gesuch um Familiennachzug knapp zwei Monate zu spät gestellt worden sei, dürfe nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Ohnehin sei das Nachzugsgesuch aus wichtigen familiären Gründen gut- zuheissen. Die Tochter bedürfe Betreuung in Form von Schutz. Allein in Äthiopien und vor allem auch in Somalia, wo die sehr konservativ einge- stellte Grossmutter lebe, wäre die Tochter einem hohen Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt: In Äthiopien würde ihr die Zwangsheirat drohen, in Somalia zusätzlich die Beschneidung. Entspre- chend sei der nachträgliche Nachzug der Tochter in die Schweiz mit Blick auf das Kindswohl nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Dies umso mehr, als es einem grundlegenden Bedürfnis des Kindes entspreche, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können. Die Interessenabwägung führe zum gleichen Ergebnis. Das private Interesse an der Wiedervereinigung der ganzen Familie überwiege das öffentliche Interesse an einer Zuwanderungsbegrenzung deutlich. Schliesslich seien für eine Bewilligung des Aufenthalts der Tochter aufgrund der intakten und eng verbundenen Familiensituation sowie der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin 1 auch die Voraussetzungen des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt. 2.

E. 3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten bzw. Ehegattinnen und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nach- zug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten ein- gereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbe- willigung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Be- rechnung der in Monaten und Jahren ausgedrückten Fristen BGE 150 III 367).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer, die vorläufig aufgenommen wurden, müs- sen, bevor sie um Familiennachzug ersuchen können, zunächst eine Frist von drei Jahren abwarten (aArt. 85 Abs. 7 AIG, in Kraft bis 31. Mai 2024; Art. 85c Abs. 1 AIG, in Kraft seit dem 1. Juni 2024). Sind diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, ist das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Auf- nahme ebenfalls innerhalb von fünf Jahren, für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt ein- zureichen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die drei- jährige Wartefrist abgelaufen ist oder mit der Entstehung des Familienver- hältnisses, wenn dieses erst nach Ablauf der Wartefrist entsteht (aArt. 74

- 10 - Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201], in Kraft bis 31. Mai 2024 und Art. 74 Abs. 3 VZAE, in Kraft seit 1. Juni 2024).

E. 3.3 Wenn die betroffene ausländische Person vor der Erteilung der aktuellen Bewilligung bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug gehabt hat, namentlich bei einem Wechsel von der vorläufigen Aufnahme zur Auf- enthaltsbewilligung oder von der Aufenthaltsbewilligung zur Niederlas- sungsbewilligung, so wird dies bei der Nachzugsfrist angerechnet (Weisun- gen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2026], Ziff. 6.10.1). Diese Weisung ist für den vorliegenden Fall des Wechsels von der vorläufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung so zu verstehen, als dass die wäh- rend der vorläufigen Aufnahme ausgelöste fünfjährige Frist für den Fami- liennachzug (fristauslösend ist der Ablauf der dreijährigen Wartefrist, siehe dazu vorne Erw. II/3.2) bei einem Wechsel zur Aufenthaltsbewilligung wei- terläuft. Der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung löst demnach keine neue Frist aus, die die vorherigen Fristen (Warte- und Nachzugsfrist) ersetzen würde. Vielmehr bleibt der ausgelöste Fristenlauf vom Wechsel zur Aufent- haltsbewilligung unberührt. Dieses Verständnis der Weisung steht im Ein- klang mit der von der Fristenregelung bezweckten Förderung der Integra- tion durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. hin- ten Erw. II/4.1.1). Bei gegenteiliger Ansicht würden vorläufig aufgenom- mene Personen zudem von längeren Nachzugsfristen profitieren als Per- sonen, denen direkt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Übrigen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Sta- tuswechsel, aus dem bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren, eine neue Frist auslöst, sofern zuvor erfolglos ein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist (BGE 137 II 393, Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_555/2019 vom 12. November 2019, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_948/2019 vom 27. April 2020, Erw. 2.3.1 f.). Die Frist für das zweite Gesuch läuft in diesem Fall ab dem Statuswechsel (Urteil des Bundesge- richts 2C_948/2019 vom 27. April 2020, Erw. 2.3.2). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden und auch vorliegen (Art. 74 Abs. 4 VZAE, gleichlautend: Art. 47 Abs. 4 AIG, siehe hinten Erw. II/4).

E. 3.4 Unter den Parteien besteht Einigkeit, dass vorliegend von einem nachträg- lichen Familiennachzug auszugehen ist. Während die Vorinstanz sich nicht zum genauen Fristenlauf äusserte (Einspracheentscheid Erw. II/3, act. 7), scheinen die Beschwerdeführenden der Ansicht zu sein, die zwölfmonatige

- 11 - Nachzugsfrist für die Tochter habe im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 zu laufen begonnen und sei nur knapp nicht ein- gehalten worden (act. 17 ff., siehe auch vorne Erw. II/1.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin 1 am 28. Februar 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, bestimmte sich der Fristenlauf für den Familiennachzug nach den Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme. Entsprechend begann die zwölfmonatige Frist im Sinne von aArt. 74 Abs. 3 VZAE i.V.m. aArt. 85 Abs. 7 AIG (je in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung) für den Nachzug der zu diesem Zeitpunkt bereits über zwölfjährigen Tochter am

28. Februar 2020 zu laufen und endete am 1. März 2021, da der 28. Feb- ruar 2021 auf einen Sonntag fiel (siehe zur Berechnung der in Monaten und Jahren ausgedrückten Fristen BGE 150 III 367). Anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen, löste der Er- halt der Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juni 2021 keine neue Frist aus. Dies wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Statuswech- sel nur dann ausnahmsweise der Fall, wenn die Beschwerdeführerin 1 während ihrer vorläufigen Aufnahme bereits fristgerecht ein Gesuch um Fa- miliennachzug für die Tochter gestellt hätte (siehe vorne Erw. II/3.3). Da ein früheres Familiennachzugsgesuch weder behauptet wird noch aus den Akten ersichtlich ist, war am 1. September 2022 die Nachzugsfrist in jedem Fall bereits seit eineinhalb Jahren abgelaufen. Die Frage, ob die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel im vorliegenden Fall überhaupt analog anwendbar ist, in dem es um einen Wechsel von der vor- läufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung geht, aus dem sich materiell keine besseren Nachzugsvoraussetzungen und insbesondere kein An- spruch für die Betroffenen ergeben, kann deshalb offengelassen werden. Bei dieser Ausgangslage können die Beschwerdeführenden aus den ein- gereichten E-Mails (act. 25 ff.) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese da- tieren allesamt auf einen Zeitpunkt deutlich nach Ablauf der Nachzugsfrist vom 1. März 2021 (die früheste Nachricht wurde wohl am 9. September 2021 verschickt [act. 31 f. i.V.m. act. 30], die weiteren Nachrichten datieren auf den 10. September 2021 [act. 29 f.], 9. November 2021 [act. 28],

16. November 2021 [act. 27], 14. März 2022 [act. 28], 23. Mai 2022 [act. 26] und 7. Juni 2022 [act. 25 f.]) und belegen gerade kein rechtzeitiges Handeln der Beschwerdeführerin 1. Der Vorwurf, die Nachzugsfrist sei auf- grund der langsamen Reaktionszeit der schweizerischen Botschaft ver- passt worden, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, aufgrund derer der nachträgliche Familiennachzug der Tochter zu bewilligen ist.

- 12 -

E. 4.1.1 Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige fami- liäre Gründe geltend gemacht werden und auch vorliegen (Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE). Die Bewilligung eines Familiennachzugs nach Ablauf der gesetzlichen bzw. in der VZAE festgehaltenen Fristen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, Erw. 5.2.2; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 7.1 je mit weiteren Hin- weisen). Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe ist aber in Konformität mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu prüfen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundes- gerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 7.1; 2C_432/2023 vom

E. 4.1.2 In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE vorlie- gen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu je- nem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Ge- suchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens einge- treten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familien- nachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf das nachzuziehende Kind in jenem Zeitpunkt zudem noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finan- zielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.2). Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiterem Hin- weis). Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürf- tigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.

- 14 -

E. 4.1.3 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträg- lichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindeswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht ge- wahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. No- vember 2016, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrecht- liche Praxis, in: Achermann/Amarelle/Boillet/Caroni/Epiney/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmög- lichkeiten bestünden. Der nachträgliche Familiennachzug ist nach stän- diger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom

16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2).

E. 4.1.4 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1 am Schluss; 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2).

E. 4.2.1 Die nachzuziehende Tochter wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am 24. April 2025 volljährig. Für die Frage, ob wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorlagen, ist somit der Zeitraum zwischen Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 1. September 2022 und Erreichen der Volljährigkeit am 24. April 2025 massgeblich (siehe vorne Erw. II/4.1.2).

- 15 -

E. 4.2.2 Da dies von der Vorinstanz implizit verneint wurde, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihrer Substanziierungspflicht genügend nachgekommen sind (siehe dazu vorne Erw. II/4.1.4). Die Beschwerdeführenden sehen die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug in der Betreuung der (damals noch minderjähri- gen) Tochter, vor allem aber in deren Schutzbedürfnis. Sie machen gel- tend, dass die Tochter nach dem Umzug ihres Vaters und Bruders in die Schweiz allein in Äthiopien zurückbleibe und ihr dort die Zwangsheirat drohe. Junge, alleinstehende Mädchen würden in Äthiopien oftmals mit äl- teren Männern zwangsverheiratet. Bei einer Rückkehr der Tochter nach Somalia erachten die Beschwerdeführenden das Risiko der Zwangsverhei- ratung der Tochter aufgrund ihrer dort lebenden, sehr konservativ einge- stellten Grossmutter als noch grösser. Zusätzlich würde der nicht beschnit- tenen Tochter in Somalia auch die Beschneidung drohen. Die Vorinstanz qualifizierte diese Ausführungen als pauschale, nicht nachgewiesene, Par- teibehauptungen. Sie ging darauf nicht weiter ein und hielt fest, weitere Ab- klärungen dazu erübrigten sich. Dem ist nicht so; die Mitwirkungspflicht be- zieht sich in erster Linie auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünfti- gem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_351/2023 vom 15. April 2025, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 142 II 265, Erw. 3.2 und 138 II 465, Erw. 8.6.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_5/2024 vom 6. September 2024, Erw. 5.2; 2C_280/2023 29. September 2023, Erw. 4.2.2). Dies trifft auf die Gefährdungslage der Tochter in Somalia und Äthiopien nicht per se zu. Die Ausführungen betreffen vorliegend die allge- meine Situation im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Tochter und das Risi- koprofil der (alleinstehenden) Frau. Diese Themen bilden Teil des Sachver- halts, der von der Behörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ab- zuklären ist (vgl. analog SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel B3, Der Untersuchungsgrundsatz, die Mitwirkungspflicht und das Beweisver- fahren, Ziff. 2.1.1, S. 4, in: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html, letzt- mals besucht am 16. März 2026). Vor diesem Hintergrund ist nicht den Beschwerdeführenden eine mangelnde Substanziierung, sondern der Vorinstanz eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie sich die allgemeine Situation in Somalia und Äthiopien präsentiert und ob unter Berücksichtigung derselben Gründe vorliegen, die den nachträglichen Nachzug der Tochter (offensichtlich) ge- bieten.

E. 4.2.3 Die Tochter stammt aus Somalia, lebt aber derzeit in Äthiopien (MI3-act. 1- 5; MI2-act. 130 f., act. 8). Weder über ihren Aufenthaltsstatus in Äthiopien

- 16 - noch über ihre Wohnsituation in Addis Abeba liegen detaillierte Erkennt- nisse vor, weshalb nachfolgend auf die Situation beider Länder einzugehen ist:

E. 4.2.3.1 Somalia weist gemäss dem aktuellsten Länderreport des deutschen Bun- desamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine der höchsten Raten von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, zu der Zwangsehen und Genitalverstümmelung gehören. Gemäss dem Länderreport steigen die offiziell gemeldeten Fälle seit Jahren an und es ist von einer extrem hohen Dunkelziffer auszugehen (siehe Länderreport 71, Somalia, Allgemeine Lage, Stand 07/2024, Ziff. 5.1, abrufbar unter: <https:// www.bamf. de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderrepor te/2024/laenderreport-71-Somalia.html>, letztmals besucht am 16. März 2026). Auch das Factsheet Somalia der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) führt Frauen und Mädchen unter den Risikoprofilen auf und erwähnt namentlich sexuelle/häusliche Gewalt, Zwangsheirat und sexuelle Ausbeutung als konkrete Risiken (vgl. SFH – Factsheet Somalia vom Januar 2026, S. 3, abrufbar unter: <https://www.fluechtlingshilfe.ch/ fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/260119_SOM_factsheet_ web_DE.pdf>, letztmals besucht am 17. März 2026). Damit überein- stimmend ist nach der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts im Somalia-Kontext einer Vielzahl von frauenspezifischen Faktoren Rechnung zu tragen. In BVGE 2014/27 hat das Bundes- verwaltungsgericht festgestellt, dass in Somalia für alleinstehende Frauen und Mädchen, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter ge- schlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (Erw. 5.4). Diese Einschät- zung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. namentlich Urteile des Bundesver- waltungsgerichts E-3159/2025 vom 24. Juli 2025, Erw. 7.3 und D- 1011/2022 vom 21. November 2024, Erw. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Im Urteil E-3512/2019 vom 27. Juni 2020, Erw. 8.2.4 hielt das Bundesverwal- tungsgericht konkret fest, dass in Somalia unverheiratete Frauen, die nicht beschnitten seien, schwerwiegenden Stigmatisierungen ausgesetzt seien. Sie hätten namentlich kaum Heiratschancen. Die sozialen Normen würden derart tief greifen, dass Mütter, selbst wenn sie über die Folgen aufgeklärt seien, sich für die Genitalverstümmelungen ihrer Töchter entschieden, um die soziale Integration und die wirtschaftliche Sicherheit ihrer Töchter nicht zu gefährden. In diesem Entscheid ging das Bundesverwaltungsgericht da- von aus, dass eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz bei einer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschnitten würde, um überhaupt verheiratet werden zu können (Urteil E- 3512/2019 vom 27. Juni 2020, Erw. 8.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführen- den, wonach die Tochter bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia

- 17 - schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre, nicht nur als glaubhaft, son- dern als erstellt.

E. 4.2.3.2 In Äthiopien stellen Frauen gemäss dem Factsheet Äthiopien der SFH vom Mai 2025 ein Risikoprofil dar. Vor allem alleinstehende Frauen seien Opfer von Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (Zwangsheirat, weibliche Genitalverstümmelung) (vgl. SFH – Factsheet Äthiopien vom Mai 2025, S. 2, abrufbar unter: <https://www. fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Factsheets/25051 3_ETH_Factsheet_DE_Web.pdf>, letztmals besucht am 17. März 2026). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in konstanter Praxis den Vollzug einer Wegweisung nach Äthiopien zwar grundsätzlich als zumutbar (BVGE 2011/25, Erw. 8.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025, Erw. 9.3.1; D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 Erw. 5.3.2; D-5557/2019 vom 23. Februar 2023, Erw. 10.3.1; D-3995/2021 vom 20. März 2023, Erw. 8.4; D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, Erw. 12.2). Es hält aber fest, dass die Lebensbedingungen in vielen Regionen nach wie vor prekär sind. Der Situation von alleinstehenden Frauen sei besonders Rechnung zu tragen, wobei zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in ebenfalls konstanter Praxis begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Be- ziehungsnetz erforderlich seien (Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, Erw. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25, Erw. 8.4 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025, Erw. 9.3.1; D-5974/2023 vom 14. Mai 2025, Erw. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024, Erw. 11.1, 11.3.1). Bei Fehlen solcher begünstigen- der Faktoren erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg- weisung nach Äthiopien – insbesondere bei alleinstehenden Frauen – re- gelmässig als unzumutbar und verfügt die vorläufige Aufnahme (vgl. exemplarisch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E10042/2025 vom

20. Januar 2026, Erw. 7.3.2; D-4806/2025 vom 16. Juli 2025, Erw. 8.3.1; D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025, Erw. 9.3; D-3261/2022 vom 23. Ja- nuar 2024, Erw. 11 f.; D-106/2023 vom 20. September 2023, Erw. 7 f.; D- 2321/2020 vom 16. Dezember 2021, Erw. 7-10; D-6622/2019 vom 14. Ok- tober 2020, Erw. 8). Vorliegend ist weder über die Schulbildung bzw. die beruflichen Fähigkeiten noch über die finanzielle Situation der Tochter et- was bekannt. Betreffend das Beziehungsnetz ist den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden zu entnehmen, dass die Tochter in Äthiopien über kein solches verfüge, sondern auf sich allein gestellt sei. Dies erscheint plausibel angesichts dessen, dass die Tochter mit ihrer Familie aus Somalia nach Äthiopien gezogen ist und den restlichen Familienmitgliedern mittlerweile der Familiennachzug in die Schweiz bewilligt worden ist. Da namentlich ohne Beziehungsnetz für alleinstehende Frauen auch der Zugang zu einer Wohnung und einer eigenständigen Erwerbstätigkeit erschwert ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-106/2023 vom

- 18 -

20. September 2023, Erw. 7.3.1 mit Verweis auf BVGE 2011/25), sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, die von der Vorinstanz verpassten Sachverhaltsabklärungen nachzuholen oder nachholen zu lassen. Vielmehr ist aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes insgesamt vom Fehlen der begünstigenden Faktoren auszugehen und damit von einer der Tochter in Äthiopien drohenden existenziellen Notlage. Ob auch von einem konkreten Risiko einer Zwangsverheiratung auszugehen ist, kann aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.

E. 4.2.4 Nach den vorstehenden Sachverhaltspräzisierungen zur Situation in Somalia und Äthiopien stellt sich vorab die Frage, ob im massgeblichen Zeitraum (siehe vorne Erw. II/4.2.1) wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die den nachträg- lichen Nachzug der Tochter offensichtlich gebieten (siehe vorne Erw. II/4.1.3). Der Wegzug des Vaters C._____ und Bruders E._____ am 18. April 2025 aus Äthiopien in die Schweiz (siehe vorne lit. C/2) begründete für die Tochter unabhängig von ihrem Aufenthaltsort in Somalia oder Äthiopien eine besondere Gefährdung (bzw. ein besonderes Schutzbedürfnis). Während die Tochter bei einer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschnitten und damit äusserst schwerwiegend in ihren Grundrechten und ihrer körperlichen Integrität verletzt würde, droht ihr in Äthiopien konkret eine existenzielle Not und generell das Risiko, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Diese Gefährdung hat sich vor Erreichen der Volljährigkeit der Tochter am 25. April 2025 realisiert und fällt damit in den massgeblichen Zeitraum (siehe vorne Erw. II/4.1.1 und 4.2.1). Die Ge- fährdung ist mindestens vergleichbar mit der Situation, in welcher die bis- herige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre (siehe vorne Erw. II/4.1.3) und damit grundsätzlich schon für sich geeignet, einen offen- sichtlich wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug der Tochter zu bilden. Zweifelsfrei besteht dieser Grund unter zusätzlicher Be- rücksichtigung der familiären Trennung. Mit Gesuch vom 1. September 2022 ist bekanntermassen nicht nur der Nachzug der Tochter, sondern eine Zusammenführung der Gesamtfamilie beantragt worden. Alle drei in Äthiopien lebenden Familienmitglieder sollten zu ihrer Mutter bzw. Ehefrau (Beschwerdeführerin 1) und dem kurze Zeit nach Gesuchseinreichung geborenen Bruder bzw. Sohn (Beschwerdefüh- rer 2) in die Schweiz nachgezogen werden (siehe vorne lit. A/2 f.). Dadurch, dass die Vorinstanz die drei Gesuche unterschiedlich behandelte und einzig jenes der Tochter ablehnte, trennte sie die beiden älteren Ge- schwister sowie Vater und Tochter voneinander, obwohl die drei unbestrit-

- 19 - tenermassen ihr gesamtes Leben zusammen verbracht haben. Der vorinstanzliche Entscheid verursachte damit eine (erneute) Spaltung der Familie. Diese durch die Vorinstanz geschaffene, in den massgeblichen Zeitraum fallende (vorne in dieser Erw.II/4.2.4) Änderung in der Familien- konstellation darf unter dem Blickwinkel von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE nicht unbeachtet bleiben (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2023 vom 15. November 2023 vom 15. November 2024, Erw. 3.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022, Erw. 7.4). Jedenfalls aufgrund der Gesamtumstände ist darin, dass die Tochter auf- grund des vorinstanzlichen Entscheids von Vater und Bruder getrennt wurde und allein in Äthiopien oder Somalia zurückbleiben muss, wo ihr existenzielle Not oder gar die Beschneidung droht (siehe vorne Erw. II/4.2.3), ein offensichtlich wichtiger familiärer Grund für die nachträg- liche Familienzusammenführung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE zu erblicken. Der nachträgliche Familiennachzug der Tochter ist deshalb zu bewilligen. Anders zu entscheiden, würde eine gra- vierende Missachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und des übergeordneten Kindesinteresses bedeuten. Die Rüge der Verletzung die- ser Bestimmungen erweist sich somit als begründet. 5. Nachdem auch die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (siehe vorne Erw. II/2.3), ist dem Gesuch um nachträglichen Familiennachzug der Tochter zu entsprechen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die Argumente der Beschwerdeführenden zum schwerwiegenden persön- lichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einzugehen. Die Be- schwerde ist gutzuheissen. 6. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rah- men des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 74 VZAE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [Verordnung des EJPD über das auslän- derrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]) vgl. Wei- sungen AIG, Ziff. 1.3.1, S. 24 f.). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behörden- beschwerde offensteht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen.

- 20 - Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat des- halb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilli- gung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.

- 21 - Das Verwaltungsgericht erkennt:

E. 8 April 2024, Erw. 4.2; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4.1.3). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE, die Integration durch einen möglichst früh- zeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Die Regeln zum Familiennachzug stellen einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und bei Ehe- gatten dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung sowie bei Kindern deren frühzeitige Integration dar. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 74 VZAE bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschrän- ken (Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023, Erw. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023, Erw. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023, Erw. 5.3.1; vgl. BGE 137 I 284, Erw. 2.1). Liegen wichtige familiären Gründe vor, die einen Familiennachzug offen- sichtlich gebieten, erübrigt sich in der Regel eine umfassende Interessen- abwägung und der Familiennachzug ist zu bewilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. 2.3). Liegen keine derartigen Umstände vor, ist grundsätzlich im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verweige- rung des Familiennachzugs aufgrund überwiegender öffentlicher Interes- sen gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_568/2024 vom

E. 10 April 2025, Erw. 6.2.1; 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, Erw. 5.2.3; 2C_432/2023 vom 8. April 2024, Erw. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023, Erw. 4.4): Dabei ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familien- nachzugs zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts

- 13 - WBE.2024.446 vom 8. Dezember 2025, Erw. II/5.1.1; WBE.2024.100 vom

29. Januar 2025, Erw. 2.3.1.4; WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 29. November 2024 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D._____ mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
  2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons.
  3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
  4. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 22 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 27. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
  5. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger Roder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht

2. Kammer WBE.2024.454 / jr / we ZEMIS [***] (E.2024.028) Art. 17 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Stierli Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Somalia, führerin 1 Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Somalia, führer 2 beide vertreten durch MLaw Katrin Doynov, Rechtsanwältin, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 29. November 2024

- 2 - Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die aus Somalia stammende Beschwerdeführerin 1 reiste am 8. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte am 11. Mai 2015 ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA] betreffend die Beschwerdeführerin 1 [MI1-act.] 11, 5). Am 28. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch infolge fehlender Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte aber wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 (MI1- act. 26 ff.). Am 24. Juni 2021 wurde die vorläufige Aufnahme wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt (Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, MI1-act. 100 f., 103, 104). Diese wurde seither jährlich verlängert, letztmals am 20. Juni 2025 bis zum

30. Juni 2026 (MI1-act. 138). Am 1. September 2022 ersuchten der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, C._____ (Ehemann), sowie die gemeinsamen Kinder der Eheleute, D._____ (geb. 24. April 2007) und E._____ (geb. tt.mm.jjjj) zum Zweck der Familienzusammenführung auf der Schweizer Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, um ein nationales Visum Typ D für einen Daueraufenthalt in der Schweiz (Akten des MIKA betreffend C._____ [MI2-act.] 4 ff., 19 ff., 13. ff.; Akten des MIKA betreffend D._____ [MI3-act.] 2 ff.). Diese Visaanträge gingen am 11. Oktober 2022 beim MIKA ein (MI2-act. 125, 4, 13, 19). Am 7. Oktober 2022 kam in der Schweiz der Beschwerdeführer 2, B._____, das dritte gemeinsame Kind der Eheleute, zur Welt (Akten des MIKA betreffend B._____ [MI4-act.] 1). Er ist wie die Beschwerdeführerin 1 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 30. Juni 2026 (MI4- act. 13). Nachdem die Beschwerdeführerin 1 durch ihre Rechtsanwältin weitere Un- terlagen eingereicht (MI2-act. 28 ff., 35 ff., 76 f., 79 ff., 99 ff.) und sich zur Sache geäussert hatte (MI2-act. 108 ff., 119 ff.), lehnte das MIKA am

21. Februar 2024 das Gesuch um Familiennachzug betreffend alle drei Ge- suchstellenden ab und verweigerte ihnen die Einreise (MI2-act. 124 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 21. Februar 2024 liessen die Be- schwerdeführenden am 25. März 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI2-act. 134 ff.).

- 3 - Am 29. November 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 21. Februar 2024 aufgehoben, soweit das Familiennach- zugsgesuch für C._____ und E._____ abgewiesen und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert wur-de. Die Sektion Aufenthalt wird angewiesen, den Aufenthalt von C._____ und E._____ gestützt auf Art. 44 AIG zu regeln. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Den Einsprechenden wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Katrin Doynov, Rechtsanwältin, Zürich, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Über die Höhe der Entschä- digung wird mit separater Verfügung entschieden. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden, vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Doynov, gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. November 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Es sei der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration vom 29. November 2024 in Bezug auf D._____ aufzuheben. 2. Es sei D._____ eine Einreise- und eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke des Verbleibs bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. und den prozessualen Antrag: Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechts- beiständin zu bestellen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf C._____ (Ehemann) und E._____ (Sohn/Bruder) rechtskräftig geworden war, reisten diese am

18. April 2025 in die Schweiz ein (MI2-act. 234, 249 ff.). Am 19. Mai 2025 wurde die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (MI2-act. 255).

- 4 - Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 lehnte der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge nicht nachgewiesener Bedürftigkeit ab (act. 33 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 43). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (Art. 124 Abs. 2 AIG i.V.m. § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aus- länderrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. November 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht

- 5 - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche In- teressen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz ging in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 44 Abs. 1 AIG davon aus, dass die Familie auf- grund der im Einspracheverfahren eingereichten Arbeitszusicherung für den Ehemann ein zusätzliches Nettoeinkommen realisieren könne. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens seien neu auch die finanziellen Voraussetzungen und damit alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Die Vorinstanz hiess deshalb die Einsprache in Bezug auf den Ehemann und den Sohn der Beschwerdeführerin 1, deren Gesuche rechtzeitig gestellt worden sind, gut. In Bezug auf die Tochter D._____ (Tochter) sei die Nachzugsfrist hingegen verpasst worden. Für den nachträglichen Nachzug der Tochter gäbe es keinen wichtigen familiären Grund: Aufgrund ihres Alters von im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 17 ½ Jahren könne die Tochter auch aus dem Ausland mittels moderner Kommunikationsmittel, finanziellem Zustupf oder Besuchen betreut werden oder durch Verwandte oder Bekannte in Äthiopien oder Somalia. Der Nachzug in die Schweiz würde sie demgegenüber vor erhebliche Integrationsschwierigkeiten stellen. Der Verbleib der Tochter in Äthiopien oder Somalia liege deshalb im Kindswohl. Dass die Familiennachzugsgesuche für Vater und Bruder bewilligt würden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Weder das Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie an sich noch die Beziehung zwischen den Geschwistern liessen auf einen wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug der Tochter schliessen. Schliesslich stellten auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten mädchenspezifischen Risiken, denen die Tochter in Äthiopien oder Somalia ausgesetzt sein solle, keinen wichtigen Grund dar. Vielmehr handle es sich dabei um allgemein gehaltene und unbewiesene Parteibe- hauptungen, betreffend welcher sich weitere Abklärungen erübrigten. Auf- grund des jahrelangen freiwilligen Getrenntlebens von Mutter und Tochter überwiege das öffentliche Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das private Interesse an der Familienzusammenführung. 1.2. Die Beschwerdeführenden führen zunächst aus, dass die Verantwortung für die verpasste Nachzugsfrist in Bezug auf die Tochter nicht sie, sondern

- 6 - die Behörden tragen. Während die Beschwerdeführerin 1 innert 12 Mona- ten nach Erhalt ihrer Aufenthaltsbewilligung sämtliche relevanten Unterla- gen eingereicht habe, habe die schweizerische Auslandvertretung in Äthiopien erst Monate später einen Termin für die Visumsbeantragung an- gesetzt. Es könne deshalb weder auf eine selbstverschuldete Verspätung noch auf ein freiwilliges Getrenntleben der Familie geschlossen werden. Dass das Gesuch um Familiennachzug knapp zwei Monate zu spät gestellt worden sei, dürfe nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Ohnehin sei das Nachzugsgesuch aus wichtigen familiären Gründen gut- zuheissen. Die Tochter bedürfe Betreuung in Form von Schutz. Allein in Äthiopien und vor allem auch in Somalia, wo die sehr konservativ einge- stellte Grossmutter lebe, wäre die Tochter einem hohen Risiko von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt: In Äthiopien würde ihr die Zwangsheirat drohen, in Somalia zusätzlich die Beschneidung. Entspre- chend sei der nachträgliche Nachzug der Tochter in die Schweiz mit Blick auf das Kindswohl nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten. Dies umso mehr, als es einem grundlegenden Bedürfnis des Kindes entspreche, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können. Die Interessenabwägung führe zum gleichen Ergebnis. Das private Interesse an der Wiedervereinigung der ganzen Familie überwiege das öffentliche Interesse an einer Zuwanderungsbegrenzung deutlich. Schliesslich seien für eine Bewilligung des Aufenthalts der Tochter aufgrund der intakten und eng verbundenen Familiensituation sowie der gelungenen Integration der Beschwerdeführerin 1 auch die Voraussetzungen des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt. 2. 2.1. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. dazu hinten Erw. II/2.2) verfügte die Beschwerdeführerin 1 seit gut einem Jahr über eine Aufenthaltsbewilli- gung (siehe vorne lit. A/1). Der Nachzug der Tochter stützt sich daher auf Art. 44 AIG. Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug vermittelt Art. 44 AIG, der als Kann-Bestimmung ausgestaltet ist, nicht. Allerdings können sich Mitglieder der Kernfamilie im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auf den Schutz des Familien- lebens gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen, wenn es den betroffenen Perso- nen nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Familienzusammenführung im Ausland vorzunehmen (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.3 mit weiteren Hin- weisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Erstens bildete die Tochter als im massgebenden Zeitpunkt (siehe dazu hinten Erw. II/2.2, 4.1.2 und 4.2.1 sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.142 vom 12. Mai 2021, Erw. II/4.3.4.3) minderjähriges Kind Teil der Kernfamilie, d.h. der Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und

- 7 - gehörte damit zum primär geschützten Familienkreis des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens (BGE 145 I 227, Erw. 5.3; 144 II 1, Erw. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_19/2025 vom 4. November 2025, Erw. 5.1). Zwei- tens ist es der aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin 1 und dem hier geborenen Beschwerdeführer 2 nicht "ohne Weiteres" möglich bzw. zumut- bar (BGE 144 I 91, Erw. 4.2; 144 I 1, Erw. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025, Erw. 1.4.2), die aufgrund der Akten anzunehmende familiäre Beziehung in Äthiopien oder Somalia zu leben. Ob es für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK weite- rer Voraussetzungen bedarf, namentlich eines gefestigten Anwesenheits- rechts der nachziehenden Person, erscheint entgegen der bundesgericht- lichen Rechtsprechung fraglich (vgl. dazu Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2024.446 vom 8. Dezember 2025, Erw. II/3.1; WBE.2024.253 vom 14. Mai 2025, Erw. 3.1; WBE.2024.85 vom 14. April 2025, Erw. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; MARTINA CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., N. 60 Vorbemerkungen zu Art. 42–52 AIG). Die Frage kann vorlie- gend jedoch offengelassen werden. Angesichts der Härtefallbewilligung der Beschwerdeführerin 1, die voraussichtlich über einen längeren Zeit- raum bewilligt werden wird, sowie der im massgeblichen Zeitpunkt (siehe dazu hinten Erw. II/2.2, 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.4) knapp zehnjährigen Aufent- haltsdauer der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz (davon knapp zwei Jahre im Asylverfahren, vier Jahre mit vorläufiger Aufnahme und knapp vier Jahren mit Härtefallbewilligung) erscheint ihre Situation als genügend stabil, um von einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz ausgehen zu können (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 5.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2025 vom 15. Dezember 2025, Erw. 1.4.2 m.w.H. [dort gefestigtes Aufenthaltsrecht verneint bei zehnjähriger Aufenthaltsdauer, davon je rund die Hälfte im Asylverfahren bzw. mit vorläufiger Aufnahme]). Somit steht fest, dass die Verweigerung des Familiennachzugs der Tochter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben tangiert. Daran ändert ent- gegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 I 227, Erw. 3.1, 6.3, 6.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2024 vom 14. April 2025, Erw. 1.3) auch nichts, dass die Tochter mittlerweile volljährig geworden ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.142 vom 12. Mai 2021, Erw. 4.3.4.3 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2005 in Sachen Tuquabo-Tekle u.a. gegen die Niederlande [Nr. 60665/00], insb. Rz. 50 am Schluss; dazu RGAE vom 26. September 2008 [1-BE.2008.26], Erw. II/6.1.3; ebenso Urteil des EGMR vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz [Nr. 56971/10], wo der Gerichtshof auf die von den Parteien aufgeworfene Frage, welcher Zeitpunkt hinsichtlich des Alters des nachzuziehenden Kindes massgeblich sei [Rz. 38 und 41], nicht eingeht, in seinen Erwägungen zur Sache jedoch wie bereits im Fall Tuquabo-Tekle explizit auf das Alter des nachzuziehenden, zwischenzeit-

- 8 - lich volljährig gewordenen Kindes bei Einreichung des Nachzugsgesuchs abstellt [Rz. 51 und 53]; gleicher Meinung auch das Bundesverwaltungsge- richt in BVGE 2018 VII/4, Erw. 7 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug ihres Familienmitglieds. Vorauszusetzen ist aber, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK vereinbar sind (BGE 146 I 185, Erw. 6.2; 139 I 330, Erw. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2020 vom 11. März 2021, Erw. 5.10). 2.2. Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Perso- nen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG eine Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt und verlän- gert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfs- gerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewie- sen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs bezie- hen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraus- setzung nach Art. 44 Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/ Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 47 AIG). Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollen- dung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Ent- scheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsge- richts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3; WBE.2019.83 vom

2. September 2020, Erw. II/4.2; WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind schliesslich die zivil- rechtlichen Regeln und Begebenheiten zu beachten: Der nachziehende Elternteil muss der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge sein; bei gemein- samer elterlicher Sorge muss sich der im Ausland lebende Elternteil mit dem Nachzug einverstanden erklären (Urteile des Bundesgerichts 2C_1071/2014 vom 28. Mai 2014, Erw. 3; 2C_917/2019 vom 25. März

- 9 - 2020, Erw. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284, Erw. 2.3.1 und BGE 136 II 78, Erw. 4.8). 2.3. Die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG sind vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Als am 1. Septem- ber 2022 das Gesuch um Familiennachzug eingereicht wurde, war die Tochter 15-jährig und ledig. Die Beschwerdeführerin 1 verfügte über eine angemessene Wohnung, und die Familie – ab dem Einspracheverfahren – über hinreichende finanzielle Mittel, um den Bedarf der Familie auch im Falle eines Nachzugs der Tochter zu decken. Zudem bestehen keine An- haltspunkte für eine künftige Sozialhilfeabhängigkeit der Familie (vgl. act. 6 f.). Es waren damit im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (29. No- vember 2024) und demnach vor Erreichen der Volljährigkeit der Tochter am 24. April 2025 sämtliche materiellen Voraussetzungen für den Fami- liennachzug gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AIG erfüllt (vgl. act. 7). Vorbehältlich der Fristenregelung hat die Tochter damit Anspruch auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrer Mutter bzw. ihrem Bruder (siehe vorne Erw. II/2.1). 3. 3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten bzw. Ehegattinnen und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nach- zug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten ein- gereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbe- willigung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE, vgl. zur konkreten Be- rechnung der in Monaten und Jahren ausgedrückten Fristen BGE 150 III 367). 3.2. Ausländerinnen und Ausländer, die vorläufig aufgenommen wurden, müs- sen, bevor sie um Familiennachzug ersuchen können, zunächst eine Frist von drei Jahren abwarten (aArt. 85 Abs. 7 AIG, in Kraft bis 31. Mai 2024; Art. 85c Abs. 1 AIG, in Kraft seit dem 1. Juni 2024). Sind diese zeitlichen Voraussetzungen erfüllt, ist das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Auf- nahme ebenfalls innerhalb von fünf Jahren, für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt ein- zureichen. Der Fristenlauf beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die drei- jährige Wartefrist abgelaufen ist oder mit der Entstehung des Familienver- hältnisses, wenn dieses erst nach Ablauf der Wartefrist entsteht (aArt. 74

- 10 - Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201], in Kraft bis 31. Mai 2024 und Art. 74 Abs. 3 VZAE, in Kraft seit 1. Juni 2024). 3.3. Wenn die betroffene ausländische Person vor der Erteilung der aktuellen Bewilligung bereits die rechtliche Möglichkeit zum Familiennachzug gehabt hat, namentlich bei einem Wechsel von der vorläufigen Aufnahme zur Auf- enthaltsbewilligung oder von der Aufenthaltsbewilligung zur Niederlas- sungsbewilligung, so wird dies bei der Nachzugsfrist angerechnet (Weisun- gen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG], Bern, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2026], Ziff. 6.10.1). Diese Weisung ist für den vorliegenden Fall des Wechsels von der vorläufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung so zu verstehen, als dass die wäh- rend der vorläufigen Aufnahme ausgelöste fünfjährige Frist für den Fami- liennachzug (fristauslösend ist der Ablauf der dreijährigen Wartefrist, siehe dazu vorne Erw. II/3.2) bei einem Wechsel zur Aufenthaltsbewilligung wei- terläuft. Der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung löst demnach keine neue Frist aus, die die vorherigen Fristen (Warte- und Nachzugsfrist) ersetzen würde. Vielmehr bleibt der ausgelöste Fristenlauf vom Wechsel zur Aufent- haltsbewilligung unberührt. Dieses Verständnis der Weisung steht im Ein- klang mit der von der Fristenregelung bezweckten Förderung der Integra- tion durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. hin- ten Erw. II/4.1.1). Bei gegenteiliger Ansicht würden vorläufig aufgenom- mene Personen zudem von längeren Nachzugsfristen profitieren als Per- sonen, denen direkt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Im Übrigen gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Sta- tuswechsel, aus dem bessere Nachzugsvoraussetzungen resultieren, eine neue Frist auslöst, sofern zuvor erfolglos ein fristgerechtes Gesuch gestellt worden ist (BGE 137 II 393, Erw. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_555/2019 vom 12. November 2019, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_948/2019 vom 27. April 2020, Erw. 2.3.1 f.). Die Frist für das zweite Gesuch läuft in diesem Fall ab dem Statuswechsel (Urteil des Bundesge- richts 2C_948/2019 vom 27. April 2020, Erw. 2.3.2). Nach Ablauf der Frist wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden und auch vorliegen (Art. 74 Abs. 4 VZAE, gleichlautend: Art. 47 Abs. 4 AIG, siehe hinten Erw. II/4). 3.4. Unter den Parteien besteht Einigkeit, dass vorliegend von einem nachträg- lichen Familiennachzug auszugehen ist. Während die Vorinstanz sich nicht zum genauen Fristenlauf äusserte (Einspracheentscheid Erw. II/3, act. 7), scheinen die Beschwerdeführenden der Ansicht zu sein, die zwölfmonatige

- 11 - Nachzugsfrist für die Tochter habe im Sinne von Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 zu laufen begonnen und sei nur knapp nicht ein- gehalten worden (act. 17 ff., siehe auch vorne Erw. II/1.2). Dem kann nicht gefolgt werden. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin 1 am 28. Februar 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, bestimmte sich der Fristenlauf für den Familiennachzug nach den Bestimmungen über die vor- läufige Aufnahme. Entsprechend begann die zwölfmonatige Frist im Sinne von aArt. 74 Abs. 3 VZAE i.V.m. aArt. 85 Abs. 7 AIG (je in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung) für den Nachzug der zu diesem Zeitpunkt bereits über zwölfjährigen Tochter am

28. Februar 2020 zu laufen und endete am 1. März 2021, da der 28. Feb- ruar 2021 auf einen Sonntag fiel (siehe zur Berechnung der in Monaten und Jahren ausgedrückten Fristen BGE 150 III 367). Anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen, löste der Er- halt der Aufenthaltsbewilligung vom 24. Juni 2021 keine neue Frist aus. Dies wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Statuswech- sel nur dann ausnahmsweise der Fall, wenn die Beschwerdeführerin 1 während ihrer vorläufigen Aufnahme bereits fristgerecht ein Gesuch um Fa- miliennachzug für die Tochter gestellt hätte (siehe vorne Erw. II/3.3). Da ein früheres Familiennachzugsgesuch weder behauptet wird noch aus den Akten ersichtlich ist, war am 1. September 2022 die Nachzugsfrist in jedem Fall bereits seit eineinhalb Jahren abgelaufen. Die Frage, ob die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zum Statuswechsel im vorliegenden Fall überhaupt analog anwendbar ist, in dem es um einen Wechsel von der vor- läufigen Aufnahme zur Aufenthaltsbewilligung geht, aus dem sich materiell keine besseren Nachzugsvoraussetzungen und insbesondere kein An- spruch für die Betroffenen ergeben, kann deshalb offengelassen werden. Bei dieser Ausgangslage können die Beschwerdeführenden aus den ein- gereichten E-Mails (act. 25 ff.) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese da- tieren allesamt auf einen Zeitpunkt deutlich nach Ablauf der Nachzugsfrist vom 1. März 2021 (die früheste Nachricht wurde wohl am 9. September 2021 verschickt [act. 31 f. i.V.m. act. 30], die weiteren Nachrichten datieren auf den 10. September 2021 [act. 29 f.], 9. November 2021 [act. 28],

16. November 2021 [act. 27], 14. März 2022 [act. 28], 23. Mai 2022 [act. 26] und 7. Juni 2022 [act. 25 f.]) und belegen gerade kein rechtzeitiges Handeln der Beschwerdeführerin 1. Der Vorwurf, die Nachzugsfrist sei auf- grund der langsamen Reaktionszeit der schweizerischen Botschaft ver- passt worden, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, aufgrund derer der nachträgliche Familiennachzug der Tochter zu bewilligen ist.

- 12 - 4. 4.1. 4.1.1. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige fami- liäre Gründe geltend gemacht werden und auch vorliegen (Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE). Die Bewilligung eines Familiennachzugs nach Ablauf der gesetzlichen bzw. in der VZAE festgehaltenen Fristen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, Erw. 5.2.2; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 7.1 je mit weiteren Hin- weisen). Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe ist aber in Konformität mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu prüfen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1; Urteile des Bundes- gerichts 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024, Erw. 7.1; 2C_432/2023 vom

8. April 2024, Erw. 4.2; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4.1.3). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE, die Integration durch einen möglichst früh- zeitigen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Die Regeln zum Familiennachzug stellen einen Kompromiss zwischen dem Schutz des Familienlebens und bei Ehe- gatten dem Ziel der Begrenzung der Einwanderung sowie bei Kindern deren frühzeitige Integration dar. Die Fristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 74 VZAE bezwecken deshalb auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschrän- ken (Urteile des Bundesgerichts 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023, Erw. 3.2; 2C_280/2023 vom 29. September 2023, Erw. 5.1; 2C_837/2022 vom 19. April 2023, Erw. 5.3.1; vgl. BGE 137 I 284, Erw. 2.1). Liegen wichtige familiären Gründe vor, die einen Familiennachzug offen- sichtlich gebieten, erübrigt sich in der Regel eine umfassende Interessen- abwägung und der Familiennachzug ist zu bewilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. 2.3). Liegen keine derartigen Umstände vor, ist grundsätzlich im Rahmen einer Interessenabwägung aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verweige- rung des Familiennachzugs aufgrund überwiegender öffentlicher Interes- sen gerechtfertigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_568/2024 vom

10. April 2025, Erw. 6.2.1; 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025, Erw. 5.2.3; 2C_432/2023 vom 8. April 2024, Erw. 4.4; 2C_143/2022 vom 18. Januar 2023, Erw. 4.4): Dabei ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Familien- nachzugs zu einer nicht hinnehmbaren Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts

- 13 - WBE.2024.446 vom 8. Dezember 2025, Erw. II/5.1.1; WBE.2024.100 vom

29. Januar 2025, Erw. 2.3.1.4; WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3). 4.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE vorlie- gen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu je- nem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Ge- suchseinreichung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens einge- treten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familien- nachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf das nachzuziehende Kind in jenem Zeitpunkt zudem noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familiennachzug (Wohnung, finan- zielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.2). Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiterem Hin- weis). Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürf- tigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt.

- 14 - 4.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträg- lichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindeswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht ge- wahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. No- vember 2016, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrecht- liche Praxis, in: Achermann/Amarelle/Boillet/Caroni/Epiney/Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier insbesondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimatland adäquate Behandlungsmög- lichkeiten bestünden. Der nachträgliche Familiennachzug ist nach stän- diger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom

16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). 4.1.4. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1 am Schluss; 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). 4.2. 4.2.1. Die nachzuziehende Tochter wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens am 24. April 2025 volljährig. Für die Frage, ob wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug vorlagen, ist somit der Zeitraum zwischen Einreichung des Familiennachzugsgesuchs am 1. September 2022 und Erreichen der Volljährigkeit am 24. April 2025 massgeblich (siehe vorne Erw. II/4.1.2).

- 15 - 4.2.2. Da dies von der Vorinstanz implizit verneint wurde, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden ihrer Substanziierungspflicht genügend nachgekommen sind (siehe dazu vorne Erw. II/4.1.4). Die Beschwerdeführenden sehen die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Nachzug in der Betreuung der (damals noch minderjähri- gen) Tochter, vor allem aber in deren Schutzbedürfnis. Sie machen gel- tend, dass die Tochter nach dem Umzug ihres Vaters und Bruders in die Schweiz allein in Äthiopien zurückbleibe und ihr dort die Zwangsheirat drohe. Junge, alleinstehende Mädchen würden in Äthiopien oftmals mit äl- teren Männern zwangsverheiratet. Bei einer Rückkehr der Tochter nach Somalia erachten die Beschwerdeführenden das Risiko der Zwangsverhei- ratung der Tochter aufgrund ihrer dort lebenden, sehr konservativ einge- stellten Grossmutter als noch grösser. Zusätzlich würde der nicht beschnit- tenen Tochter in Somalia auch die Beschneidung drohen. Die Vorinstanz qualifizierte diese Ausführungen als pauschale, nicht nachgewiesene, Par- teibehauptungen. Sie ging darauf nicht weiter ein und hielt fest, weitere Ab- klärungen dazu erübrigten sich. Dem ist nicht so; die Mitwirkungspflicht be- zieht sich in erster Linie auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünfti- gem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_351/2023 vom 15. April 2025, Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 142 II 265, Erw. 3.2 und 138 II 465, Erw. 8.6.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_5/2024 vom 6. September 2024, Erw. 5.2; 2C_280/2023 29. September 2023, Erw. 4.2.2). Dies trifft auf die Gefährdungslage der Tochter in Somalia und Äthiopien nicht per se zu. Die Ausführungen betreffen vorliegend die allge- meine Situation im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Tochter und das Risi- koprofil der (alleinstehenden) Frau. Diese Themen bilden Teil des Sachver- halts, der von der Behörde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ab- zuklären ist (vgl. analog SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel B3, Der Untersuchungsgrundsatz, die Mitwirkungspflicht und das Beweisver- fahren, Ziff. 2.1.1, S. 4, in: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/ asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html, letzt- mals besucht am 16. März 2026). Vor diesem Hintergrund ist nicht den Beschwerdeführenden eine mangelnde Substanziierung, sondern der Vorinstanz eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie sich die allgemeine Situation in Somalia und Äthiopien präsentiert und ob unter Berücksichtigung derselben Gründe vorliegen, die den nachträglichen Nachzug der Tochter (offensichtlich) ge- bieten. 4.2.3. Die Tochter stammt aus Somalia, lebt aber derzeit in Äthiopien (MI3-act. 1- 5; MI2-act. 130 f., act. 8). Weder über ihren Aufenthaltsstatus in Äthiopien

- 16 - noch über ihre Wohnsituation in Addis Abeba liegen detaillierte Erkennt- nisse vor, weshalb nachfolgend auf die Situation beider Länder einzugehen ist: 4.2.3.1. Somalia weist gemäss dem aktuellsten Länderreport des deutschen Bun- desamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine der höchsten Raten von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, zu der Zwangsehen und Genitalverstümmelung gehören. Gemäss dem Länderreport steigen die offiziell gemeldeten Fälle seit Jahren an und es ist von einer extrem hohen Dunkelziffer auszugehen (siehe Länderreport 71, Somalia, Allgemeine Lage, Stand 07/2024, Ziff. 5.1, abrufbar unter: , letztmals besucht am 16. März 2026). Auch das Factsheet Somalia der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) führt Frauen und Mädchen unter den Risikoprofilen auf und erwähnt namentlich sexuelle/häusliche Gewalt, Zwangsheirat und sexuelle Ausbeutung als konkrete Risiken (vgl. SFH – Factsheet Somalia vom Januar 2026, S. 3, abrufbar unter: , letztmals besucht am 17. März 2026). Damit überein- stimmend ist nach der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts im Somalia-Kontext einer Vielzahl von frauenspezifischen Faktoren Rechnung zu tragen. In BVGE 2014/27 hat das Bundes- verwaltungsgericht festgestellt, dass in Somalia für alleinstehende Frauen und Mädchen, die nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter ge- schlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (Erw. 5.4). Diese Einschät- zung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. namentlich Urteile des Bundesver- waltungsgerichts E-3159/2025 vom 24. Juli 2025, Erw. 7.3 und D- 1011/2022 vom 21. November 2024, Erw. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Im Urteil E-3512/2019 vom 27. Juni 2020, Erw. 8.2.4 hielt das Bundesverwal- tungsgericht konkret fest, dass in Somalia unverheiratete Frauen, die nicht beschnitten seien, schwerwiegenden Stigmatisierungen ausgesetzt seien. Sie hätten namentlich kaum Heiratschancen. Die sozialen Normen würden derart tief greifen, dass Mütter, selbst wenn sie über die Folgen aufgeklärt seien, sich für die Genitalverstümmelungen ihrer Töchter entschieden, um die soziale Integration und die wirtschaftliche Sicherheit ihrer Töchter nicht zu gefährden. In diesem Entscheid ging das Bundesverwaltungsgericht da- von aus, dass eine alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz bei einer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschnitten würde, um überhaupt verheiratet werden zu können (Urteil E- 3512/2019 vom 27. Juni 2020, Erw. 8.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführen- den, wonach die Tochter bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia

- 17 - schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre, nicht nur als glaubhaft, son- dern als erstellt. 4.2.3.2. In Äthiopien stellen Frauen gemäss dem Factsheet Äthiopien der SFH vom Mai 2025 ein Risikoprofil dar. Vor allem alleinstehende Frauen seien Opfer von Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (Zwangsheirat, weibliche Genitalverstümmelung) (vgl. SFH – Factsheet Äthiopien vom Mai 2025, S. 2, abrufbar unter: , letztmals besucht am 17. März 2026). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in konstanter Praxis den Vollzug einer Wegweisung nach Äthiopien zwar grundsätzlich als zumutbar (BVGE 2011/25, Erw. 8.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025, Erw. 9.3.1; D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 Erw. 5.3.2; D-5557/2019 vom 23. Februar 2023, Erw. 10.3.1; D-3995/2021 vom 20. März 2023, Erw. 8.4; D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, Erw. 12.2). Es hält aber fest, dass die Lebensbedingungen in vielen Regionen nach wie vor prekär sind. Der Situation von alleinstehenden Frauen sei besonders Rechnung zu tragen, wobei zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in ebenfalls konstanter Praxis begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Be- ziehungsnetz erforderlich seien (Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, Erw. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25, Erw. 8.4 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025, Erw. 9.3.1; D-5974/2023 vom 14. Mai 2025, Erw. 5.3.2 und D-3261/2022 vom 23. Januar 2024, Erw. 11.1, 11.3.1). Bei Fehlen solcher begünstigen- der Faktoren erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Weg- weisung nach Äthiopien – insbesondere bei alleinstehenden Frauen – re- gelmässig als unzumutbar und verfügt die vorläufige Aufnahme (vgl. exemplarisch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E10042/2025 vom

20. Januar 2026, Erw. 7.3.2; D-4806/2025 vom 16. Juli 2025, Erw. 8.3.1; D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025, Erw. 9.3; D-3261/2022 vom 23. Ja- nuar 2024, Erw. 11 f.; D-106/2023 vom 20. September 2023, Erw. 7 f.; D- 2321/2020 vom 16. Dezember 2021, Erw. 7-10; D-6622/2019 vom 14. Ok- tober 2020, Erw. 8). Vorliegend ist weder über die Schulbildung bzw. die beruflichen Fähigkeiten noch über die finanzielle Situation der Tochter et- was bekannt. Betreffend das Beziehungsnetz ist den Rechtsschriften der Beschwerdeführenden zu entnehmen, dass die Tochter in Äthiopien über kein solches verfüge, sondern auf sich allein gestellt sei. Dies erscheint plausibel angesichts dessen, dass die Tochter mit ihrer Familie aus Somalia nach Äthiopien gezogen ist und den restlichen Familienmitgliedern mittlerweile der Familiennachzug in die Schweiz bewilligt worden ist. Da namentlich ohne Beziehungsnetz für alleinstehende Frauen auch der Zugang zu einer Wohnung und einer eigenständigen Erwerbstätigkeit erschwert ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-106/2023 vom

- 18 -

20. September 2023, Erw. 7.3.1 mit Verweis auf BVGE 2011/25), sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, die von der Vorinstanz verpassten Sachverhaltsabklärungen nachzuholen oder nachholen zu lassen. Vielmehr ist aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes insgesamt vom Fehlen der begünstigenden Faktoren auszugehen und damit von einer der Tochter in Äthiopien drohenden existenziellen Notlage. Ob auch von einem konkreten Risiko einer Zwangsverheiratung auszugehen ist, kann aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden. 4.2.4. Nach den vorstehenden Sachverhaltspräzisierungen zur Situation in Somalia und Äthiopien stellt sich vorab die Frage, ob im massgeblichen Zeitraum (siehe vorne Erw. II/4.2.1) wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die den nachträg- lichen Nachzug der Tochter offensichtlich gebieten (siehe vorne Erw. II/4.1.3). Der Wegzug des Vaters C._____ und Bruders E._____ am 18. April 2025 aus Äthiopien in die Schweiz (siehe vorne lit. C/2) begründete für die Tochter unabhängig von ihrem Aufenthaltsort in Somalia oder Äthiopien eine besondere Gefährdung (bzw. ein besonderes Schutzbedürfnis). Während die Tochter bei einer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beschnitten und damit äusserst schwerwiegend in ihren Grundrechten und ihrer körperlichen Integrität verletzt würde, droht ihr in Äthiopien konkret eine existenzielle Not und generell das Risiko, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Diese Gefährdung hat sich vor Erreichen der Volljährigkeit der Tochter am 25. April 2025 realisiert und fällt damit in den massgeblichen Zeitraum (siehe vorne Erw. II/4.1.1 und 4.2.1). Die Ge- fährdung ist mindestens vergleichbar mit der Situation, in welcher die bis- herige Betreuungssituation des nachzuziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alternative gegeben wäre (siehe vorne Erw. II/4.1.3) und damit grundsätzlich schon für sich geeignet, einen offen- sichtlich wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug der Tochter zu bilden. Zweifelsfrei besteht dieser Grund unter zusätzlicher Be- rücksichtigung der familiären Trennung. Mit Gesuch vom 1. September 2022 ist bekanntermassen nicht nur der Nachzug der Tochter, sondern eine Zusammenführung der Gesamtfamilie beantragt worden. Alle drei in Äthiopien lebenden Familienmitglieder sollten zu ihrer Mutter bzw. Ehefrau (Beschwerdeführerin 1) und dem kurze Zeit nach Gesuchseinreichung geborenen Bruder bzw. Sohn (Beschwerdefüh- rer 2) in die Schweiz nachgezogen werden (siehe vorne lit. A/2 f.). Dadurch, dass die Vorinstanz die drei Gesuche unterschiedlich behandelte und einzig jenes der Tochter ablehnte, trennte sie die beiden älteren Ge- schwister sowie Vater und Tochter voneinander, obwohl die drei unbestrit-

- 19 - tenermassen ihr gesamtes Leben zusammen verbracht haben. Der vorinstanzliche Entscheid verursachte damit eine (erneute) Spaltung der Familie. Diese durch die Vorinstanz geschaffene, in den massgeblichen Zeitraum fallende (vorne in dieser Erw.II/4.2.4) Änderung in der Familien- konstellation darf unter dem Blickwinkel von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE nicht unbeachtet bleiben (Urteil des Bundesgerichts 2C_626/2023 vom 15. November 2023 vom 15. November 2024, Erw. 3.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022, Erw. 7.4). Jedenfalls aufgrund der Gesamtumstände ist darin, dass die Tochter auf- grund des vorinstanzlichen Entscheids von Vater und Bruder getrennt wurde und allein in Äthiopien oder Somalia zurückbleiben muss, wo ihr existenzielle Not oder gar die Beschneidung droht (siehe vorne Erw. II/4.2.3), ein offensichtlich wichtiger familiärer Grund für die nachträg- liche Familienzusammenführung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 74 Abs. 4 VZAE zu erblicken. Der nachträgliche Familiennachzug der Tochter ist deshalb zu bewilligen. Anders zu entscheiden, würde eine gra- vierende Missachtung des Rechts auf Achtung des Familienlebens und des übergeordneten Kindesinteresses bedeuten. Die Rüge der Verletzung die- ser Bestimmungen erweist sich somit als begründet. 5. Nachdem auch die Voraussetzungen von Art. 44 AIG erfüllt sind (siehe vorne Erw. II/2.3), ist dem Gesuch um nachträglichen Familiennachzug der Tochter zu entsprechen. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die Argumente der Beschwerdeführenden zum schwerwiegenden persön- lichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einzugehen. Die Be- schwerde ist gutzuheissen. 6. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rah- men des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 74 VZAE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [Verordnung des EJPD über das auslän- derrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1]) vgl. Wei- sungen AIG, Ziff. 1.3.1, S. 24 f.). Zwar hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_681/2023 vom 19. März 2025, Erw. 4, das Zustimmungsverfahren für verfassungswidrig erklärt, sofern dem SEM, wie vorliegend, die Behörden- beschwerde offensteht. Aufgrund von Art. 190 BV ist es dem Bundesgericht jedoch verwehrt, der besagten Bestimmung die Anwendung zu versagen.

- 20 - Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat des- halb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilli- gung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat (Art. 99 Abs. 2 AIG). III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par- teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Im vorliegenden Fall ist in Anwendung der genannten Gesetzesbestim- mungen die Entschädigung inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.

- 21 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 29. November 2024 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an D._____ mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit

2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).

- 22 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 27. März 2026 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Busslinger Roder