opencaselaw.ch

E-3159/2025

E-3159/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 26. März 2025 wandte sich die zugewiesene Rechtsvertretung an das SEM und ersuchte darum, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin durch Angehörige des gleichen Geschlechts erfolge. Gleichzeitig teilte sie mit, dass noch keine Abklärungen zu einer weiblichen Genitalverstümme- lung (FGM) hätten vorgenommen werden können. C. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. April 2025 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten (…) [A] 16). Dabei machte die Beschwerde- führerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Sie gehöre zur Clanfamilie B._______, Clan C._______, Subclan D._______, Subsubclan E._______ und sei in Mogadischu geboren. Dort habe sie, nachdem ihr Vater durch Angehörige der Al-Shabab getötet wor- den sei, zusammen mit ihrer Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern, welche sich inzwischen in Europa aufhielten, bis zu ihrem 16. Altersjahr gelebt. Weil sie einen Mann habe heiraten wollen, der einer unehelichen Verbindung entsprungen sei, habe sich ihre Familie väterlicher- und müt- terlicherseits gegen die Hochzeit gestellt. Deshalb hätten er und die Be- schwerdeführerin den Entschluss gefasst, dass sie zusammen weggehen würden. Ihre Familie hätte sie jedoch gefunden, ihn geschlagen und die Beschwerdeführerin unter Gewaltanwendung zurückgebracht und festge- halten. Drei Wochen später habe sie fliehen können und sie seien zu seiner Mutter in die Provinz Galgaduud gezogen. Seither habe sie keinen Kontakt zu ihrer Familie. Als sie mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen sei, seien Angehörige der Al-Shabab zu ihnen nach Hause gekommen und hät- ten ihren Ehemann mitgenommen. Dieser habe jedoch entkommen kön- nen und zu ihr gesagt, dass er untertauchen werde. Zwei Wochen später seien sie gekommen und hätten Ziegen mitgenommen. Nach zwei Jahren seien sie erneut gekommen, hätten die Beschwerdeführerin mitgenommen und sie vier Tage lang festgehalten sowie vergewaltigt. Ab dann habe sie sich versteckt und habe alle zwei Monate den Wohnsitz gewechselt. Auf Anraten ihrer Schwiegermutter sei sie im Februar 2025 mit Hilfe ihres Nef- fen ausgereist. Sie befürchte, dass ihre Töchter durch Angehörige der Al-

E-3159/2025 Seite 3 Shabab verheiratet oder beschnitten würden. Sie selbst sei vor langer Zeit beschnitten worden. D. Am 22. April 2025 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertre- tung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 23. April 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung. F. Mit Verfügung vom 24. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dis- positivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in der Dispositivziffer 1 aufzu- heben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 forderte der zuständige Instrukti- onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 9. Mai 2025 eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Diese ging am 8. Mai 2025 beim Gericht ein.

E-3159/2025 Seite 4

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivzif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3159/2025 Seite 5

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass zwischen der Mitnahme der Beschwerdeführerin vor acht Jahren und ihrer Ausreise angesichts der langen Zeitspanne kein Kausalzusam- menhang vorliege. Über die Vergewaltigung wisse einzig ihre Schwieger- mutter Bescheid, die ihr geholfen habe. Auch die Probleme mit ihrer Fami- lie im Jahre 2008 seien nicht mehr aktuell. Hinsichtlich des Einwands der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hält es fest, dass sich die im Grundsatzurteil BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren auf intern vertriebene Personen bezögen, die infolge be- waffneter Konflikte und Naturkatastrophen, nicht jedoch wegen Uneinigkei- ten mit der Familie vertrieben worden seien. Ausserdem gehöre sie einem Mehrheitenclan an und habe nach wie vor in dessen Gebiet gelebt.

E. 6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, nicht der Zeitpunkt des letzten Übergriffs sei ausschlaggebend, sondern ob die betroffene Person auch heute noch in begründeter Weise Furcht habe, erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dass sie versteckt gelebt habe, sei im Übrigen ein Indiz für das Vorliegen einer anhaltenden Bedrohungslage. Es seien die in BVGE 2014/27 festgehaltenen Risikofaktoren zu beachten, da die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen worden sei und als

E-3159/2025 Seite 6 Nomadin gelebt habe, sodass sie faktisch als intern Vertriebene zu gelten habe. Sie gehöre zwar einem Mehrheitsclan an, indessen sei ihr aufgrund ihrer Verstossung der Zugang zu dessen Schutz verwehrt. Ebenso wenig könne sie Schutz von ihrem Ehemann erwarten, welcher keinem Clan an- gehöre und untergetaucht sei. Es fehle sowohl an staatlichem Schutz als auch an einer internen Schutzalternative. Zusätzlich sei sie in Somalia Op- fer einer Infibulation geworden und bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer Refibulation.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag auf Rückwei- sung damit, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, Abklärungen zu den in BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren zu tätigen. Ihre Genitalverstüm- melung sei im Verfahren kaum thematisiert und ebenso wenig in der ange- fochtenen Verfügung gewürdigt worden. Anlässlich ihrer Anhörung sei ein- zig eine Frage zu ihrer Beschneidung gestellt worden und Nachfragen be- treffend die Gefahr einer allfälligen Refibulation seien unterblieben, ganz zu schweigen von der Durchführung einer medizinischen Untersuchung. Schliesslich sei sie auch nicht danach gefragt worden, was sie bei einer Rückkehr nach Somalia zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin er- hebt damit formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allen- falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken.

E. 7.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum- stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E-3159/2025 Seite 7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten In- teressen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Die Behörde kann sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente still- schweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Weibliche Genitalverstümmelung ist eine Form geschlechtsspezifi- scher Gewalt, die sowohl psychisches als auch physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführ- lich dazu Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4). So- dann ist im Somalia-Kontext gemäss der einschlägigen Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rechnung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Gericht hat sich in BVGE 2014/27 ausführlich dazu geäussert und festge- stellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein ho- hes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. ebd. E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden sind oder einem Minderheitenclan an- gehören. Die somalischen Behörden können diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der ei- genen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Al- leinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht. Als zusätzlich erschwerenden Faktor erachtete das Gericht im ge- nannten Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl. ebd. E. 5.2-5.6).

E. 7.4.1 Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das SEM die von ihr anlässlich ihrer Anhörung vorgebrachte Beschneidung in der angefoch- tenen Verfügung an keiner Stelle erwähnt. Nachdem sie auf die Frage nach

E-3159/2025 Seite 8 allfälligen Leiden im Intimbereich angegeben hatte «…die Beschneidung ist sehr lange her. Danach habe ich geheiratet, Kinder bekommen. Am An- fang war es schmerzhaft, aber jetzt nicht mehr.» (A16 F85) und das SEM hinsichtlich einer Genitalverstümmelung keine weiteren Abklärungen getä- tigt hat, ist davon auszugehen, dass es an deren Vorliegen keine Zweifel hegt. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten (E. 7.3) wäre es des- halb gehalten gewesen, in der angefochtenen Verfügung darzulegen, in- wiefern die Beschneidung auch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag, insbesondere aufgrund einer allfällig drohenden Refibulation. So- fern es hingegen die Beschneidung der Beschwerdeführerin bezweifelt, hätten sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung Abklärungen aufge- drängt. Obschon die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM im Rahmen ihres Antrags auf Durchführung der Anhörung durch Angehörige des glei- chen Geschlechts über die Möglichkeit des Vorhandenseins einer solchen Beschneidung informiert und mitgeteilt hatte, dass eine Abklärung bislang nicht habe stattfinden können, hat das SEM nichts unternommen, um den Sachverhalt in dieser Hinsicht festzustellen. So stellte die zuständige Sach- bearbeiterin an der Anhörung diesbezüglich keine konkreten Fragen und sah sie sich auch nach Erwähnung der Beschneidung zu keinen Nachfra- gen veranlasst. Sodann unterliess es das SEM, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen ärztlichen Bericht einzureichen oder eine ärztliche Un- tersuchung anzuordnen.

E. 7.4.2 Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend einwendet, hat es das SEM trotz Vorliegens aktenkundiger Hinweise unterlassen, in Anwen- dung der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/27 zu prüfen, ob sie die genannten Risikofaktoren erfüllt, sodass sie bei einer Rückkehr nach So- malia begründete Furcht hat, einer (erneuten) geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dabei muss der Risikofaktor der inter- nen Vertreibung nicht kumulativ zu den anderen Faktoren erfüllt sein, um eine besondere Verletzlichkeit zu bejahen (Urteil des BVGer D-4936/2019 vom 27. Juli 2020 E. 5.3 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin mit ih- ren Vorbringen, sie sei nach der Heirat eines aus einer unehelichen Ver- bindung stammenden Mannes von ihrer Familie verstossen worden, sei nach dessen Untertauchen von Angehörigen der Al-Shabab vergewaltigt worden und habe fortan an verschiedenen Orten zusammen mit ihrer Schwiegermutter gelebt, mehrere Risikofaktoren – insbesondere auch das Fehlen (erwachsener) männlicher Familienangehöriger – genannt hat, wäre das SEM gehalten gewesen, sich in der angefochtenen Verfügung mit diesen respektive mit sämtlichen Risikofaktoren auseinanderzusetzen.

E-3159/2025 Seite 9

E. 7.4.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das SEM sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt hat, indem es in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschneidung unberücksichtigt liess und versäumte, die im Urteil BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren hinreichend zu prüfen respektive deren Vorliegen angemessen abzuklären.

E. 7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtser- hebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs- reife kann grundsätzlich zwar auch durch das Gericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange- bracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vorliegend fällt offensicht- lich weder eine Herstellung der Entscheidreife durch das Gericht noch eine Heilung der Verfahrensmängel in Betracht. Die angefochtene Verfügung leidet an schwerwiegenden Mängeln und ist aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung und Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts (insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beschneidung der Be- schwerdeführerin sowie der Inanspruchnahme von Schutz durch männli- che Familienmitglieder oder Clan-Strukturen) und zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der Risikofaktoren gemäss BVGE 2014/27 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf ihre Mitwirkungspflicht im Asyl- verfahren (Art. 8 AsylG) obliegt es der Beschwerdeführerin, im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens allfällige Beweismittel einzu- reichen.

E. 7.6 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integ- ralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah- rens und wird vom SEM mitzuberücksichtigen sein.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die an- gefochtene Verfügung vom 24. April 2025 in den Dispositivziffern 1-3

E-3159/2025 Seite 10 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos.

E. 10 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3159/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 24. April 2025 wird in den Dispositivziffern 1-3 aufge- hoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3159/2025 Urteil vom 24. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Suzana Djuric,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)(beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 24. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 26. März 2025 wandte sich die zugewiesene Rechtsvertretung an das SEM und ersuchte darum, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin durch Angehörige des gleichen Geschlechts erfolge. Gleichzeitig teilte sie mit, dass noch keine Abklärungen zu einer weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) hätten vorgenommen werden können. C. Die Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. April 2025 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten (...) [A] 16). Dabei machte die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie gehöre zur Clanfamilie B._______, Clan C._______, Subclan D._______, Subsubclan E._______ und sei in Mogadischu geboren. Dort habe sie, nachdem ihr Vater durch Angehörige der Al-Shabab getötet worden sei, zusammen mit ihrer Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern, welche sich inzwischen in Europa aufhielten, bis zu ihrem 16. Altersjahr gelebt. Weil sie einen Mann habe heiraten wollen, der einer unehelichen Verbindung entsprungen sei, habe sich ihre Familie väterlicher- und mütterlicherseits gegen die Hochzeit gestellt. Deshalb hätten er und die Beschwerdeführerin den Entschluss gefasst, dass sie zusammen weggehen würden. Ihre Familie hätte sie jedoch gefunden, ihn geschlagen und die Beschwerdeführerin unter Gewaltanwendung zurückgebracht und festgehalten. Drei Wochen später habe sie fliehen können und sie seien zu seiner Mutter in die Provinz Galgaduud gezogen. Seither habe sie keinen Kontakt zu ihrer Familie. Als sie mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen sei, seien Angehörige der Al-Shabab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann mitgenommen. Dieser habe jedoch entkommen können und zu ihr gesagt, dass er untertauchen werde. Zwei Wochen später seien sie gekommen und hätten Ziegen mitgenommen. Nach zwei Jahren seien sie erneut gekommen, hätten die Beschwerdeführerin mitgenommen und sie vier Tage lang festgehalten sowie vergewaltigt. Ab dann habe sie sich versteckt und habe alle zwei Monate den Wohnsitz gewechselt. Auf Anraten ihrer Schwiegermutter sei sie im Februar 2025 mit Hilfe ihres Neffen ausgereist. Sie befürchte, dass ihre Töchter durch Angehörige der Al-Shabab verheiratet oder beschnitten würden. Sie selbst sei vor langer Zeit beschnitten worden. D. Am 22. April 2025 unterbreitete das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 23. April 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung. F. Mit Verfügung vom 24. April 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 24. April 2025 in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in der Dispositivziffer 1 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2025 forderte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 9. Mai 2025 eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Diese ging am 8. Mai 2025 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwischen der Mitnahme der Beschwerdeführerin vor acht Jahren und ihrer Ausreise angesichts der langen Zeitspanne kein Kausalzusammenhang vorliege. Über die Vergewaltigung wisse einzig ihre Schwiegermutter Bescheid, die ihr geholfen habe. Auch die Probleme mit ihrer Familie im Jahre 2008 seien nicht mehr aktuell. Hinsichtlich des Einwands der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf hält es fest, dass sich die im Grundsatzurteil BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren auf intern vertriebene Personen bezögen, die infolge bewaffneter Konflikte und Naturkatastrophen, nicht jedoch wegen Uneinigkeiten mit der Familie vertrieben worden seien. Ausserdem gehöre sie einem Mehrheitenclan an und habe nach wie vor in dessen Gebiet gelebt. 6.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, nicht der Zeitpunkt des letzten Übergriffs sei ausschlaggebend, sondern ob die betroffene Person auch heute noch in begründeter Weise Furcht habe, erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dass sie versteckt gelebt habe, sei im Übrigen ein Indiz für das Vorliegen einer anhaltenden Bedrohungslage. Es seien die in BVGE 2014/27 festgehaltenen Risikofaktoren zu beachten, da die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstossen worden sei und als Nomadin gelebt habe, sodass sie faktisch als intern Vertriebene zu gelten habe. Sie gehöre zwar einem Mehrheitsclan an, indessen sei ihr aufgrund ihrer Verstossung der Zugang zu dessen Schutz verwehrt. Ebenso wenig könne sie Schutz von ihrem Ehemann erwarten, welcher keinem Clan angehöre und untergetaucht sei. Es fehle sowohl an staatlichem Schutz als auch an einer internen Schutzalternative. Zusätzlich sei sie in Somalia Opfer einer Infibulation geworden und bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer Refibulation. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Eventualantrag auf Rückweisung damit, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, Abklärungen zu den in BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren zu tätigen. Ihre Genitalverstümmelung sei im Verfahren kaum thematisiert und ebenso wenig in der angefochtenen Verfügung gewürdigt worden. Anlässlich ihrer Anhörung sei einzig eine Frage zu ihrer Beschneidung gestellt worden und Nachfragen betreffend die Gefahr einer allfälligen Refibulation seien unterblieben, ganz zu schweigen von der Durchführung einer medizinischen Untersuchung. Schliesslich sei sie auch nicht danach gefragt worden, was sie bei einer Rückkehr nach Somalia zu befürchten habe. Die Beschwerdeführerin erhebt damit formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 3). Die Behörde kann sich in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Weibliche Genitalverstümmelung ist eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt, die sowohl psychisches als auch physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4). Sodann ist im Somalia-Kontext gemäss der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rechnung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Gericht hat sich in BVGE 2014/27 ausführlich dazu geäussert und festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. ebd. E. 5.4). Speziell gefährdet sind Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden sind oder einem Minderheitenclan angehören. Die somalischen Behörden können diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz kann einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich macht. Als zusätzlich erschwerenden Faktor erachtete das Gericht im genannten Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl. ebd. E. 5.2-5.6). 7.4 7.4.1 Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das SEM die von ihr anlässlich ihrer Anhörung vorgebrachte Beschneidung in der angefochtenen Verfügung an keiner Stelle erwähnt. Nachdem sie auf die Frage nach allfälligen Leiden im Intimbereich angegeben hatte «...die Beschneidung ist sehr lange her. Danach habe ich geheiratet, Kinder bekommen. Am Anfang war es schmerzhaft, aber jetzt nicht mehr.» (A16 F85) und das SEM hinsichtlich einer Genitalverstümmelung keine weiteren Abklärungen getätigt hat, ist davon auszugehen, dass es an deren Vorliegen keine Zweifel hegt. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten (E. 7.3) wäre es deshalb gehalten gewesen, in der angefochtenen Verfügung darzulegen, inwiefern die Beschneidung auch keine Furcht vor Verfolgung zu begründen vermag, insbesondere aufgrund einer allfällig drohenden Refibulation. Sofern es hingegen die Beschneidung der Beschwerdeführerin bezweifelt, hätten sich vor Erlass der angefochtenen Verfügung Abklärungen aufgedrängt. Obschon die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM im Rahmen ihres Antrags auf Durchführung der Anhörung durch Angehörige des gleichen Geschlechts über die Möglichkeit des Vorhandenseins einer solchen Beschneidung informiert und mitgeteilt hatte, dass eine Abklärung bislang nicht habe stattfinden können, hat das SEM nichts unternommen, um den Sachverhalt in dieser Hinsicht festzustellen. So stellte die zuständige Sachbearbeiterin an der Anhörung diesbezüglich keine konkreten Fragen und sah sie sich auch nach Erwähnung der Beschneidung zu keinen Nachfragen veranlasst. Sodann unterliess es das SEM, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen ärztlichen Bericht einzureichen oder eine ärztliche Untersuchung anzuordnen. 7.4.2 Wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend einwendet, hat es das SEM trotz Vorliegens aktenkundiger Hinweise unterlassen, in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/27 zu prüfen, ob sie die genannten Risikofaktoren erfüllt, sodass sie bei einer Rückkehr nach Somalia begründete Furcht hat, einer (erneuten) geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dabei muss der Risikofaktor der internen Vertreibung nicht kumulativ zu den anderen Faktoren erfüllt sein, um eine besondere Verletzlichkeit zu bejahen (Urteil des BVGer D-4936/2019 vom 27. Juli 2020 E. 5.3 m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, sie sei nach der Heirat eines aus einer unehelichen Verbindung stammenden Mannes von ihrer Familie verstossen worden, sei nach dessen Untertauchen von Angehörigen der Al-Shabab vergewaltigt worden und habe fortan an verschiedenen Orten zusammen mit ihrer Schwiegermutter gelebt, mehrere Risikofaktoren - insbesondere auch das Fehlen (erwachsener) männlicher Familienangehöriger - genannt hat, wäre das SEM gehalten gewesen, sich in der angefochtenen Verfügung mit diesen respektive mit sämtlichen Risikofaktoren auseinanderzusetzen. 7.4.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das SEM sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Begründungspflicht verletzt hat, indem es in der angefochtenen Verfügung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beschneidung unberücksichtigt liess und versäumte, die im Urteil BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren hinreichend zu prüfen respektive deren Vorliegen angemessen abzuklären. 7.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Gericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vorliegend fällt offensichtlich weder eine Herstellung der Entscheidreife durch das Gericht noch eine Heilung der Verfahrensmängel in Betracht. Die angefochtene Verfügung leidet an schwerwiegenden Mängeln und ist aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung und Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts (insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beschneidung der Beschwerdeführerin sowie der Inanspruchnahme von Schutz durch männliche Familienmitglieder oder Clan-Strukturen) und zu neuer Entscheidung unter Berücksichtigung der Risikofaktoren gemäss BVGE 2014/27 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (Art. 8 AsylG) obliegt es der Beschwerdeführerin, im Rahmen des wiederaufzunehmenden Verfahrens allfällige Beweismittel einzureichen. 7.6 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und wird vom SEM mitzuberücksichtigen sein.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. April 2025 in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos.

10. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 24. April 2025 wird in den Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand: