Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 23. Juni 2016 wurde sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie sodann am 27. Februar 2018 ein erstes Mal ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______ und gehöre dem Clan der Ashraf an. Im Jahr 2006 habe sie zum ersten Mal geheiratet. Sie habe vier Kinder aus erster Ehe. Ab dem Jahr 2013 habe sie auf dem Markt einen Stand mit Esswaren und Tee betrieben. Ihr Marktstand sei ein Treffpunkt für Beamte und Ausländer, darunter auch Angehörige der African Union Mission in Somalia (AMISON), gewesen. Nachdem sie diese Arbeit aufgenommen habe, sei sie mehrfach von Al Shabab, insbesondere einem ihrer Anführer namens M., behelligt worden. Sie sei wegen ihrer Arbeitstätigkeit beschimpft, und ihr sei vorgeworfen worden, durch Geschäfte mit Ungläubigen schmutziges Geld zu verdienen. Ausserdem habe M. versucht, sie als Selbstmordattentäterin respektive Bombenlegerin zu rekrutieren. Als sie von einem geplanten Attentat im Mai 2014 in der Nähe von D._______ erfahren habe, habe sie der Polizei Meldung erstattet, worauf die Bombe rechtzeitig entschärft worden sei. Daraufhin habe sie einen wütenden Drohanruf von Al Shabab erhalten. Sie und ihr Mann, welcher für die Behörden gearbeitet habe, seien als Ungläubige beschimpft worden. Ihrem Sohn E._______ sei in der Folge eine Brandwunde an der Hand zugefügt worden. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Am 27. Mai 2014 sei ihr Mann von Al Shabab verschleppt und mutmasslich umgebracht worden. Sie selbst habe weiterhin täglich Anrufe von Al Shabab erhalten. Zudem sei sie einmal von der Ehefrau von M. mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden, M. zu heiraten und für Al Shabab zu kämpfen. Ihre Probleme mit Al Shabab habe sie den Behörden nicht gemeldet, weil sie und ihre Angehörigen sonst umgebracht worden wären. Ende Februar/Anfang März 2015 sei sie nach F._______ gezogen. Sie habe jedoch weiterhin telefonische Drohungen von Al Shabab erhalten und sei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Auch ihre Mutter sei bedroht worden, zudem habe Al Shabab die Beschneidung ihrer Töchter befohlen. Sodann habe die Frau von M. ihrer Mutter eine an sie (die Beschwerdeführerin) adressierte Vorladung eines Shabab-Gerichts in G._______ überbracht. Sie sei beschuldigt worden, mit Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Da sie nicht zum Gerichtstermin erschienen sei, sei sie in Abwesenheit zum Tod verurteilt worden. Sie habe sich in der Folge entschlossen, aus Somalia auszureisen. Sie habe Kontakt mit H._______ aufgenommen, welcher seit vielen Jahren in der Schweiz lebe, und diesen im Juni 2015 (religiös) geheiratet. H._______ sei eigens zur Hochzeit nach F._______ gekommen und Ende Juli 2015 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Am 10. Januar 2016 sei sie aus Somalia ausgereist. Nach der Ausreise habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass Al Shabab immer noch anrufe und nach ihr (der Beschwerdeführerin) frage. Dies habe erst aufgehört, als ihre Mutter vorgegeben habe, sie sei auf der Reise nach Europa im Meer ertrunken. Von ihrem zweiten Ehemann H._______ sei sie inzwischen nach einem Streit wieder geschieden. A.c Mit Eingaben vom 13. Juni 2018 und 5. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber geltend gemacht, dass sie aufgrund des gemischtgeschlechtlichen Teams bei der Anhörung vom 27. Februar 2018 nicht alles habe sagen können. Das SEM führte daher am 10. Oktober 2018 eine zweite Anhörung in einem reinen Frauenteam durch. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Januar 2014 ein Auto mit Fahrer gemietet, um zum Einkaufen von C._______ nach F._______ zu gelangen. Unterwegs seien sie von bewaffneten Strassenräubern angehalten worden. Die Räuber hätten sie mehrfach vaginal und anal vergewaltigt und sie dabei im Intimbereich mit einem Messer schwer verletzt. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt habe sie sich bei einer in G._______ wohnhaften Freundin erholt und sei danach nach C._______ zurückgekehrt. Al Shabab habe dann im Jahr 2015 irgendwie von diesem Vorfall erfahren. Deswegen habe sie Mitte Januar 2015 eine Vorladung des Gerichts in G._______ erhalten. Das Gericht habe befunden, sie müsse gesteinigt werden, da sie ihren Mann betrogen habe. Ebenfalls im Januar 2015 habe sie einen Anruf eines Shabab-Anführers erhalten. Er habe sie beschuldigt, mit fremden Männern zu schlafen, ihr gedroht und gesagt, sie müsse vor Gericht erscheinen. Sie habe daraufhin jede Nacht an einem anderen Ort übernachtet. Am 28. Februar 2015 sei sie nach G._______ gezogen. Danach habe ihre Mutter einen weiteren Brief erhalten, worin gestanden habe, sie (die Beschwerdeführerin) müsse sofort zurückkommen. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, dass sie beschnitten sei und auch ihre Töchter beschnitten worden seien. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie des B-Ausweises von H._______, ein Foto der Handverletzung ihres Sohnes E._______, eine Bestätigung von (...) vom 7. September 2018 sowie ein Schreiben von (...) vom 17. September 2018. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. August 2019 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung - unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 23. September 2019 sowie die angefochtene Verfügung (beide in Kopie) bei. D. Mit Eingabe vom 25. September 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 24. September 2019 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 6. November 2019 und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträgen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden mehrere Ungereimtheiten enthalten und seien zudem teilweise unsubstanziiert und unplausibel. Sie habe bei der Befragung zur Person (BzP) andere Gründe für die Verfolgung durch die Shabab geltend gemacht als in den Anhörungen. Auf Vorhalt der Ungereimtheiten sei es ihr nicht gelungen, diese aufzulösen. Mehrere Sachverhaltselemente habe sie in der BzP nicht erwähnt (Vereitelung eines Anschlagversuchs; Versuch, sie zur Heirat mit einem Shabab-Anführer zu zwingen; Verurteilung durch ein Shabab-Gericht). Auf entsprechenden Vorhalt habe sie eingewendet, sie habe keine Möglichkeit gehabt, diese Dinge in der BzP anzusprechen. Dies überzeuge jedoch nicht. Ferner habe sie in den beiden Anhörungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gerichtsvorladung - und verurteilung unterschiedliche Angaben bezüglich Zustellung, Inhalt und Begründung der Vorladung gemacht. Aus ihren auf Vorhalt gemachten Erklärungen ergebe sich kein nachvollziehbares Bild der Ereignisse, zumal die geltend gemachte Verfolgung durch die Shabab auch nicht plausibel sei. Insgesamt sei aus diesen Gründen nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von der Shabab-Miliz verfolgt und zum Tode verurteilt worden sei und auch heute noch eine gezielte Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Des Weiteren sei festzustellen, dass die geltend gemachte Genitalbeschneidung in keinem Zusammenhang zur Ausreise stehe und deswegen auch keine zukünftige Verfolgung zu befürchten sei. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Die Flüchtlingseigenschaft sei nach dem Gesagten zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
E. 4.2 In der Beschwerde werden zunächst der Sachverhalt und die Prozessgeschichte wiederholt. Dabei wird angefügt, Al Shabab habe die Bevölkerung am Herkunftsort der Beschwerdeführerin über die Vergewaltigung informiert. Ihr Stamm habe sie daraufhin verstossen, da sie dessen Ansehen beschmutzt habe. Ihr Onkel habe ihr mitgeteilt, es wäre besser gewesen, wenn sie bei diesem Überfall gestorben wäre. Ihre Kinder und ihre Mutter seien beschimpft und erniedrigt worden. Sodann wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema frauenspezifische Verfolgung in Somalia, namentlich BVGE 2014/27 sowie das Urteil D-2743/2016 vom 2. Juli 2018 verwiesen und geltend gemacht, es liege im vorliegenden Fall eine asylbeachtliche geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Die von der Beschwerdeführerin erlittene Vergewaltigung sei glaubhaft und vom SEM nicht angezweifelt worden. Auch die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Tode des Vaters, fehlende [erwachsene] männliche Familienmitglieder, Tod des ersten Ehemannes, Clanzugehörigkeit) seien unbestritten. Die Beschwerdeführerin gehöre einem Minderheitsclan (Ashraf) an. Ohnehin müssten vergewaltigte Frauen damit rechnen, von ihrem Clan verstossen zu werden (Verweis auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 28. August 2017 zu Somalia: Situation von vergewaltigten Frauen). Dies sei vorliegend geschehen. Es bestünden somit mehrere frauenspezifische Risikofaktoren: Die Beschwerdeführerin sei Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden und danach sozial ausgegrenzt worden. Für weitere potentielle Täter gelte sie nun als «Freiwild». Dazu komme, dass sie als alleinstehende, verwitwete Frau ohne erwachsene männliche Familienmitglieder keinen Schutz durch die Kernfamilie geniesse und von ihrem Clan - welcher ohnehin nur ein Minderheitsclan sei - verstossen worden sei. Es bestehe daher eine konkrete Gefahr, dass sie erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt würde. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabab wird sodann vorgebracht, die Vorinstanz habe keine objektive Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente vorgenommen. Ausserdem habe das SEM in Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht die vorhandenen Indizien für eine bestehende Traumatisierung (Verweis auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung zu den Anhörungen) nicht berücksichtigt und es unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen oder die Beschwerdeführerin zumindest aufzufordern, einen Arztbericht einzureichen. Bezüglich der angeblichen Widersprüche sei vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nur eine geringe Schulbildung aufweise und ihr der Ablauf des Asylverfahrens fremd gewesen sei. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mit jemandem über ihre traumatischen Erlebnisse gesprochen habe. Anlässlich der BzP sei sie mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Zudem sei der Sachverhalt komplex. Es lägen ausserdem Anzeichen für eine bestehende Traumatisierung vor. All dies vermöge zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe in der BzP nur bruchstückhaft vorgetragen habe. Beim vermeintlichen Widerspruch betreffend die Sprengung des Verkaufsstandes handle es sich mutmasslich lediglich um eine ungenaue Übersetzung oder ein Missverständnis. Es sei sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Schreiben des Shabab-Gerichts in G._______ weder in der BzP noch in der ersten Befragung erwähnt habe, da diese nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team stattgefunden hätten, die erwähnten Schreiben jedoch in direktem Zusammenhang mit der bekannt gewordenen Vergewaltigung stünden. Dies erkläre, weshalb in Bezug auf die erhaltenen Briefe Unklarheiten entstanden seien. Ferner seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich die Verfolgung durch Al Shabab entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausführlich und authentisch ausgefallen und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Das spezielle Interesse von Al Shabab sei plausibel gemacht worden. Die Verfolgungsvorbringen seien als glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Drohungen durch Al Shabab unter unerträglichem psychischen Druck gelitten und ernsthafte Nachteile erlitten. Sie sei zum Tode verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia müsse sie um ihr Leben fürchten. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird sodann vorgebracht, das SEM habe sich nicht zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (Vergewaltigung), welche die Beschwerdeführerin erlitten habe, geäussert und damit den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt. Infolge dieser Verletzung des Gehörsanspruchs sei die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die geltend gemachte Vorverfolgung durch Al Shabab sei ungeachtet der Vorbringen in der Beschwerde nach wie vor als unglaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe erst auf Beschwerdeebene konkrete Probleme mit ihrem Clan/Stamm geltend gemacht. Dem SEM gegenüber habe sie weder die Aussage des Onkels, wonach es besser gewesen wäre, wenn sie beim Überfall gestorben wäre, noch die Verstossung durch den Clan erwähnt. Die Beschwerdeführerin verunmögliche durch ihre unglaubhaften Aussagen betreffend die Vorverfolgung eine abschliessende Beurteilung ihres Gefährdungsprofils respektive könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein Gefährdungsprofil im Sinne von BVGE 2014/27 aufweise. Ihr Fall sei nicht mit den in der Beschwerde zitierten Einzelfällen zu vergleichen.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe in der ergänzenden Anhörung glaubhaft die gesellschaftlichen Folgen einer Vergewaltigung nach deren Bekanntwerden angesprochen und gesagt, dies gelte als Schande (Verweis auf A30 F56). Nach dem Bekanntwerden ihrer Vergewaltigung sei sie von Al Shabab bedroht und damit verfolgt worden (Drohanrufe; Vorladung vor das Gericht in Dinsor). Nach ihrer Flucht nach F._______ sei sie weiterhin telefonisch bedroht worden, zudem sei ihrer Mutter ein weiterer Brief der Shabab ausgehändigt worden. Die Mutter sei bedroht worden, und es sei die Rückkehr der Beschwerdeführerin gefordert worden. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung primär auf die Verfolgung seitens von Al Shabab eingegangen sei, welche auch der unmittelbare Auslöser für ihre Flucht gewesen sei. Nach der in der ergänzenden Anhörung gestellten Frage, inwieweit «dieser Gewaltakt» das Leben der Beschwerdeführerin verändert habe (vgl. A30 F56), seien dazu seitens des SEM keine weiteren Fragen mehr gestellt worden. Wie in der Beschwerde erwähnt worden sei, gelte eine Vergewaltigung als Schande und habe Stigmatisierung und Ausgrenzung zur Folge. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Clan verstossen worden sei, auch wenn sie dazu von sich aus keine detaillierten Angaben gemacht habe. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt in der ergänzenden Anhörung mittels konkreter Fragen hinreichend abzuklären. Entgegen dessen Auffassung weise die Beschwerdeführerin ein Gefährdungsprofil im Sinne von BVGE 2014/17 (recte: BVGE 2014/27) auf.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend geprüft und gewürdigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Ziff. II.3 der Beschwerdebegründung).
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird von der Bundesverfassung garantiert (Art. 29 Abs. 2 BV) und in den Art. 26-35 VwVG konkretisiert. Er umfasst verschiedene Verfahrensgarantien, namentlich das Recht, mit den eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Gehörsanspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das SEM habe sich nicht zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (Vergewaltigung), welche sie erlitten habe, geäussert und damit den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt.
E. 5.2.1 In BVGE 2014/27 hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko bestehe, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden, dies insbesondere dann, wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder intern vertrieben sind. Die konsultierten Berichte zur Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.2 - 5.4).
E. 5.3 Im vorliegenden Fall bestehen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabab deutliche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrere der vorstehend genannten Risikofaktoren erfüllt und damit als «besonders verletzlich» im Sinne von BVGE 2014/27 zu erachten ist. Es ist dabei vorab darauf hinzuweisen, dass namentlich der in BVGE 2014/27 genannte Risikofaktor der internen Vertreibung - welcher aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Fall wohl zu verneinen wäre - nicht kumulativ zu den anderen Risikofaktoren erfüllt sein muss, damit die besondere Verletzlichkeit bejaht werden kann (vgl. dazu bereits die Regeste Ziff. 1 von BVGE 2014/27).
E. 5.3.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sind sowohl ihr Vater als auch ihr erster Ehemann (der Vater ihrer Kinder) verstorben. Sie hat keine Brüder, und sie erwähnt auch keine anderweitigen, ihr nahestehenden (erwachsenen) männlichen Verwandten. Der in der Beschwerde zitierte Onkel (vgl. Beschwerde S. 4) scheint ihr nicht wohlgesinnt zu sein. Von ihrem zweiten, in der Schweiz wohnhaften Mann (religiös angetraut) hat sich die Beschwerdeführerin wieder getrennt. Somit bestehen Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche über keine (erwachsenen) männlichen Familienangehörigen verfügt, die sie bei Bedarf schützen könnten.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin gehört den Akten zufolge dem Clan der Ashraf an. Die vorherrschenden Clans in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (C._______) sind Digil und Mirifle (Clanfamilie: Rahanweyn). Der Clan der Ashraf gehört formal weder zur Clanfamilie der Rahanweyn noch zu einer anderen übergeordneten Clanfamilie und wird daher häufig als Minderheit kategorisiert. Immerhin pflegt der Sub-Clan der Beschwerdeführerin (Ashraf-Hassan) gute Beziehungen zu den Leysan, einem Sub-Clan der Mirifle (vgl. dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Rahanweyn; Canada Immigration and Refugee Board, 1. März 1999, "Somalia: Location of Dinsor, the dominant clans in the area, whether there has been fighting and current situation", https://www.refworld.org/docid/3ae6aafa5c.html; Canada Immigration and Refugee Board, 23. November 2010, "Somalia: Information in the Ashraf clan", https://www.refworld.org/docid/4e43af802.html; ACCORD, "Clans in Somalia", Dezember 2009, S. 22, https://www.ecoi.net/en/file/local/1001420/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf). Im Ergebnis muss aber festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinem der an ihrem Herkunftsort einflussreichen Hauptclans angehört.
E. 5.3.3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer zukünftigen geschlechtsspezifischen Verfolgung auf den Schutz eines Clans zählen könnte, ist sodann zu berücksichtigen, dass sie in der ergänzenden Anhörung geltend machte, sie sei im Jahr 2014 von Strassenräubern vergewaltigt und im Intimbereich mit einem Messer verletzt worden, und die Vergewaltigung sei später in ihrem sozialen Umfeld bekannt geworden. Bezüglich der erlittenen Verletzungen im Analbereich reichte sie zwei ärztliche Schreiben zu den Akten. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesem Sachverhaltselement geäussert und diese Vorbringen insbesondere auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Falls diese Vorbringen als glaubhaft erachtet würden, hätte dies entscheidende Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia Schutz durch einen Clan erwarten könnte; denn wie in der Beschwerde unter Verweis auf die Schnellrecherche der SFH vom 28. August 2017 zu Somalia («Situation von vergewaltigten Frauen») zu Recht vorgebracht wird, gilt eine Vergewaltigung als Schande und vergewaltigte Frauen werden stigmatisiert und müssen damit rechnen, von ihrem Clan verstossen zu werden.
E. 5.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und ausserdem eine Genitalbeschneidung erlitten habe, hat dann aber in den Erwägungen lediglich festgestellt, die Genitalverstümmelung sei infolge fehlenden Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. Hingegen hat es die Vorin-stanz trotz Vorliegens der genannten aktenkundigen Hinweise gänzlich unterlassen, in den Erwägungen zum Asylpunkt in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/27 zu prüfen (und bei Bedarf vorher näher abzuklären), ob und wenn ja welche der in BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren die Beschwerdeführerin erfüllt und ob sie demnach allenfalls als besonders verletzliche Person zu qualifizieren ist, welche im Falle einer Rückkehr nach Somalia begründete Furcht hat, einer (erneuten) geschlechtsspezifischen, asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat dabei insbesondere auch die in der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vergewaltigung sowie deren soziale Auswirkungen mit keinem Wort gewürdigt.
E. 5.5 Es ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung die wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht genügend sorgfältig und ernsthaft geprüft und gewürdigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 6 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ist im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen, da die Gehörsverletzung relativ schwer wiegt und überdies die rudimentären Ausführungen des SEM zur Frage des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) den Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht offensichtlich nicht zu genügen vermögen.
E. 7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2019 beantragt wird. Die entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind demnach aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wurde.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2019 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4936/2019 Urteil vom 27. Juli 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,(...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste am 3. Juni 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 23. Juni 2016 wurde sie dort zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Das SEM hörte sie sodann am 27. Februar 2018 ein erstes Mal ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______ und gehöre dem Clan der Ashraf an. Im Jahr 2006 habe sie zum ersten Mal geheiratet. Sie habe vier Kinder aus erster Ehe. Ab dem Jahr 2013 habe sie auf dem Markt einen Stand mit Esswaren und Tee betrieben. Ihr Marktstand sei ein Treffpunkt für Beamte und Ausländer, darunter auch Angehörige der African Union Mission in Somalia (AMISON), gewesen. Nachdem sie diese Arbeit aufgenommen habe, sei sie mehrfach von Al Shabab, insbesondere einem ihrer Anführer namens M., behelligt worden. Sie sei wegen ihrer Arbeitstätigkeit beschimpft, und ihr sei vorgeworfen worden, durch Geschäfte mit Ungläubigen schmutziges Geld zu verdienen. Ausserdem habe M. versucht, sie als Selbstmordattentäterin respektive Bombenlegerin zu rekrutieren. Als sie von einem geplanten Attentat im Mai 2014 in der Nähe von D._______ erfahren habe, habe sie der Polizei Meldung erstattet, worauf die Bombe rechtzeitig entschärft worden sei. Daraufhin habe sie einen wütenden Drohanruf von Al Shabab erhalten. Sie und ihr Mann, welcher für die Behörden gearbeitet habe, seien als Ungläubige beschimpft worden. Ihrem Sohn E._______ sei in der Folge eine Brandwunde an der Hand zugefügt worden. Die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Am 27. Mai 2014 sei ihr Mann von Al Shabab verschleppt und mutmasslich umgebracht worden. Sie selbst habe weiterhin täglich Anrufe von Al Shabab erhalten. Zudem sei sie einmal von der Ehefrau von M. mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden, M. zu heiraten und für Al Shabab zu kämpfen. Ihre Probleme mit Al Shabab habe sie den Behörden nicht gemeldet, weil sie und ihre Angehörigen sonst umgebracht worden wären. Ende Februar/Anfang März 2015 sei sie nach F._______ gezogen. Sie habe jedoch weiterhin telefonische Drohungen von Al Shabab erhalten und sei zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Auch ihre Mutter sei bedroht worden, zudem habe Al Shabab die Beschneidung ihrer Töchter befohlen. Sodann habe die Frau von M. ihrer Mutter eine an sie (die Beschwerdeführerin) adressierte Vorladung eines Shabab-Gerichts in G._______ überbracht. Sie sei beschuldigt worden, mit Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Da sie nicht zum Gerichtstermin erschienen sei, sei sie in Abwesenheit zum Tod verurteilt worden. Sie habe sich in der Folge entschlossen, aus Somalia auszureisen. Sie habe Kontakt mit H._______ aufgenommen, welcher seit vielen Jahren in der Schweiz lebe, und diesen im Juni 2015 (religiös) geheiratet. H._______ sei eigens zur Hochzeit nach F._______ gekommen und Ende Juli 2015 wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Am 10. Januar 2016 sei sie aus Somalia ausgereist. Nach der Ausreise habe sie von ihrer Mutter erfahren, dass Al Shabab immer noch anrufe und nach ihr (der Beschwerdeführerin) frage. Dies habe erst aufgehört, als ihre Mutter vorgegeben habe, sie sei auf der Reise nach Europa im Meer ertrunken. Von ihrem zweiten Ehemann H._______ sei sie inzwischen nach einem Streit wieder geschieden. A.c Mit Eingaben vom 13. Juni 2018 und 5. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, die Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber geltend gemacht, dass sie aufgrund des gemischtgeschlechtlichen Teams bei der Anhörung vom 27. Februar 2018 nicht alles habe sagen können. Das SEM führte daher am 10. Oktober 2018 eine zweite Anhörung in einem reinen Frauenteam durch. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Januar 2014 ein Auto mit Fahrer gemietet, um zum Einkaufen von C._______ nach F._______ zu gelangen. Unterwegs seien sie von bewaffneten Strassenräubern angehalten worden. Die Räuber hätten sie mehrfach vaginal und anal vergewaltigt und sie dabei im Intimbereich mit einem Messer schwer verletzt. Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt habe sie sich bei einer in G._______ wohnhaften Freundin erholt und sei danach nach C._______ zurückgekehrt. Al Shabab habe dann im Jahr 2015 irgendwie von diesem Vorfall erfahren. Deswegen habe sie Mitte Januar 2015 eine Vorladung des Gerichts in G._______ erhalten. Das Gericht habe befunden, sie müsse gesteinigt werden, da sie ihren Mann betrogen habe. Ebenfalls im Januar 2015 habe sie einen Anruf eines Shabab-Anführers erhalten. Er habe sie beschuldigt, mit fremden Männern zu schlafen, ihr gedroht und gesagt, sie müsse vor Gericht erscheinen. Sie habe daraufhin jede Nacht an einem anderen Ort übernachtet. Am 28. Februar 2015 sei sie nach G._______ gezogen. Danach habe ihre Mutter einen weiteren Brief erhalten, worin gestanden habe, sie (die Beschwerdeführerin) müsse sofort zurückkommen. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, dass sie beschnitten sei und auch ihre Töchter beschnitten worden seien. A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie des B-Ausweises von H._______, ein Foto der Handverletzung ihres Sohnes E._______, eine Bestätigung von (...) vom 7. September 2018 sowie ein Schreiben von (...) vom 17. September 2018. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. August 2019 fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung - unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 23. September 2019 sowie die angefochtene Verfügung (beide in Kopie) bei. D. Mit Eingabe vom 25. September 2019 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 24. September 2019 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wurde ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 6. November 2019 und bestätigte die in der Beschwerde gestellten Anträgen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden mehrere Ungereimtheiten enthalten und seien zudem teilweise unsubstanziiert und unplausibel. Sie habe bei der Befragung zur Person (BzP) andere Gründe für die Verfolgung durch die Shabab geltend gemacht als in den Anhörungen. Auf Vorhalt der Ungereimtheiten sei es ihr nicht gelungen, diese aufzulösen. Mehrere Sachverhaltselemente habe sie in der BzP nicht erwähnt (Vereitelung eines Anschlagversuchs; Versuch, sie zur Heirat mit einem Shabab-Anführer zu zwingen; Verurteilung durch ein Shabab-Gericht). Auf entsprechenden Vorhalt habe sie eingewendet, sie habe keine Möglichkeit gehabt, diese Dinge in der BzP anzusprechen. Dies überzeuge jedoch nicht. Ferner habe sie in den beiden Anhörungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gerichtsvorladung - und verurteilung unterschiedliche Angaben bezüglich Zustellung, Inhalt und Begründung der Vorladung gemacht. Aus ihren auf Vorhalt gemachten Erklärungen ergebe sich kein nachvollziehbares Bild der Ereignisse, zumal die geltend gemachte Verfolgung durch die Shabab auch nicht plausibel sei. Insgesamt sei aus diesen Gründen nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von der Shabab-Miliz verfolgt und zum Tode verurteilt worden sei und auch heute noch eine gezielte Verfolgung zu befürchten hätte. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Des Weiteren sei festzustellen, dass die geltend gemachte Genitalbeschneidung in keinem Zusammenhang zur Ausreise stehe und deswegen auch keine zukünftige Verfolgung zu befürchten sei. Dieses Vorbringen sei daher nicht asylrelevant. Die Flüchtlingseigenschaft sei nach dem Gesagten zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 4.2 In der Beschwerde werden zunächst der Sachverhalt und die Prozessgeschichte wiederholt. Dabei wird angefügt, Al Shabab habe die Bevölkerung am Herkunftsort der Beschwerdeführerin über die Vergewaltigung informiert. Ihr Stamm habe sie daraufhin verstossen, da sie dessen Ansehen beschmutzt habe. Ihr Onkel habe ihr mitgeteilt, es wäre besser gewesen, wenn sie bei diesem Überfall gestorben wäre. Ihre Kinder und ihre Mutter seien beschimpft und erniedrigt worden. Sodann wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema frauenspezifische Verfolgung in Somalia, namentlich BVGE 2014/27 sowie das Urteil D-2743/2016 vom 2. Juli 2018 verwiesen und geltend gemacht, es liege im vorliegenden Fall eine asylbeachtliche geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Die von der Beschwerdeführerin erlittene Vergewaltigung sei glaubhaft und vom SEM nicht angezweifelt worden. Auch die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Tode des Vaters, fehlende [erwachsene] männliche Familienmitglieder, Tod des ersten Ehemannes, Clanzugehörigkeit) seien unbestritten. Die Beschwerdeführerin gehöre einem Minderheitsclan (Ashraf) an. Ohnehin müssten vergewaltigte Frauen damit rechnen, von ihrem Clan verstossen zu werden (Verweis auf die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 28. August 2017 zu Somalia: Situation von vergewaltigten Frauen). Dies sei vorliegend geschehen. Es bestünden somit mehrere frauenspezifische Risikofaktoren: Die Beschwerdeführerin sei Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden und danach sozial ausgegrenzt worden. Für weitere potentielle Täter gelte sie nun als «Freiwild». Dazu komme, dass sie als alleinstehende, verwitwete Frau ohne erwachsene männliche Familienmitglieder keinen Schutz durch die Kernfamilie geniesse und von ihrem Clan - welcher ohnehin nur ein Minderheitsclan sei - verstossen worden sei. Es bestehe daher eine konkrete Gefahr, dass sie erneut Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt würde. Hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabab wird sodann vorgebracht, die Vorinstanz habe keine objektive Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente vorgenommen. Ausserdem habe das SEM in Verletzung der ihm obliegenden Prüfungspflicht die vorhandenen Indizien für eine bestehende Traumatisierung (Verweis auf die Anmerkungen der Hilfswerkvertretung zu den Anhörungen) nicht berücksichtigt und es unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen oder die Beschwerdeführerin zumindest aufzufordern, einen Arztbericht einzureichen. Bezüglich der angeblichen Widersprüche sei vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nur eine geringe Schulbildung aufweise und ihr der Ablauf des Asylverfahrens fremd gewesen sei. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mit jemandem über ihre traumatischen Erlebnisse gesprochen habe. Anlässlich der BzP sei sie mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Zudem sei der Sachverhalt komplex. Es lägen ausserdem Anzeichen für eine bestehende Traumatisierung vor. All dies vermöge zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe in der BzP nur bruchstückhaft vorgetragen habe. Beim vermeintlichen Widerspruch betreffend die Sprengung des Verkaufsstandes handle es sich mutmasslich lediglich um eine ungenaue Übersetzung oder ein Missverständnis. Es sei sodann nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Schreiben des Shabab-Gerichts in G._______ weder in der BzP noch in der ersten Befragung erwähnt habe, da diese nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team stattgefunden hätten, die erwähnten Schreiben jedoch in direktem Zusammenhang mit der bekannt gewordenen Vergewaltigung stünden. Dies erkläre, weshalb in Bezug auf die erhaltenen Briefe Unklarheiten entstanden seien. Ferner seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich die Verfolgung durch Al Shabab entgegen der Auffassung der Vorinstanz ausführlich und authentisch ausgefallen und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Das spezielle Interesse von Al Shabab sei plausibel gemacht worden. Die Verfolgungsvorbringen seien als glaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Drohungen durch Al Shabab unter unerträglichem psychischen Druck gelitten und ernsthafte Nachteile erlitten. Sie sei zum Tode verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Somalia müsse sie um ihr Leben fürchten. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird sodann vorgebracht, das SEM habe sich nicht zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (Vergewaltigung), welche die Beschwerdeführerin erlitten habe, geäussert und damit den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt. Infolge dieser Verletzung des Gehörsanspruchs sei die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die geltend gemachte Vorverfolgung durch Al Shabab sei ungeachtet der Vorbringen in der Beschwerde nach wie vor als unglaubhaft zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe erst auf Beschwerdeebene konkrete Probleme mit ihrem Clan/Stamm geltend gemacht. Dem SEM gegenüber habe sie weder die Aussage des Onkels, wonach es besser gewesen wäre, wenn sie beim Überfall gestorben wäre, noch die Verstossung durch den Clan erwähnt. Die Beschwerdeführerin verunmögliche durch ihre unglaubhaften Aussagen betreffend die Vorverfolgung eine abschliessende Beurteilung ihres Gefährdungsprofils respektive könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein Gefährdungsprofil im Sinne von BVGE 2014/27 aufweise. Ihr Fall sei nicht mit den in der Beschwerde zitierten Einzelfällen zu vergleichen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe in der ergänzenden Anhörung glaubhaft die gesellschaftlichen Folgen einer Vergewaltigung nach deren Bekanntwerden angesprochen und gesagt, dies gelte als Schande (Verweis auf A30 F56). Nach dem Bekanntwerden ihrer Vergewaltigung sei sie von Al Shabab bedroht und damit verfolgt worden (Drohanrufe; Vorladung vor das Gericht in Dinsor). Nach ihrer Flucht nach F._______ sei sie weiterhin telefonisch bedroht worden, zudem sei ihrer Mutter ein weiterer Brief der Shabab ausgehändigt worden. Die Mutter sei bedroht worden, und es sei die Rückkehr der Beschwerdeführerin gefordert worden. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung primär auf die Verfolgung seitens von Al Shabab eingegangen sei, welche auch der unmittelbare Auslöser für ihre Flucht gewesen sei. Nach der in der ergänzenden Anhörung gestellten Frage, inwieweit «dieser Gewaltakt» das Leben der Beschwerdeführerin verändert habe (vgl. A30 F56), seien dazu seitens des SEM keine weiteren Fragen mehr gestellt worden. Wie in der Beschwerde erwähnt worden sei, gelte eine Vergewaltigung als Schande und habe Stigmatisierung und Ausgrenzung zur Folge. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Clan verstossen worden sei, auch wenn sie dazu von sich aus keine detaillierten Angaben gemacht habe. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt in der ergänzenden Anhörung mittels konkreter Fragen hinreichend abzuklären. Entgegen dessen Auffassung weise die Beschwerdeführerin ein Gefährdungsprofil im Sinne von BVGE 2014/17 (recte: BVGE 2014/27) auf.
5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend geprüft und gewürdigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Ziff. II.3 der Beschwerdebegründung). 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird von der Bundesverfassung garantiert (Art. 29 Abs. 2 BV) und in den Art. 26-35 VwVG konkretisiert. Er umfasst verschiedene Verfahrensgarantien, namentlich das Recht, mit den eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Gehörsanspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 5.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das SEM habe sich nicht zur geschlechtsspezifischen Verfolgung (Vergewaltigung), welche sie erlitten habe, geäussert und damit den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt. 5.2.1 In BVGE 2014/27 hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko bestehe, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden, dies insbesondere dann, wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder intern vertrieben sind. Die konsultierten Berichte zur Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.2 - 5.4). 5.3 Im vorliegenden Fall bestehen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabab deutliche Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrere der vorstehend genannten Risikofaktoren erfüllt und damit als «besonders verletzlich» im Sinne von BVGE 2014/27 zu erachten ist. Es ist dabei vorab darauf hinzuweisen, dass namentlich der in BVGE 2014/27 genannte Risikofaktor der internen Vertreibung - welcher aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Fall wohl zu verneinen wäre - nicht kumulativ zu den anderen Risikofaktoren erfüllt sein muss, damit die besondere Verletzlichkeit bejaht werden kann (vgl. dazu bereits die Regeste Ziff. 1 von BVGE 2014/27). 5.3.1 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sind sowohl ihr Vater als auch ihr erster Ehemann (der Vater ihrer Kinder) verstorben. Sie hat keine Brüder, und sie erwähnt auch keine anderweitigen, ihr nahestehenden (erwachsenen) männlichen Verwandten. Der in der Beschwerde zitierte Onkel (vgl. Beschwerde S. 4) scheint ihr nicht wohlgesinnt zu sein. Von ihrem zweiten, in der Schweiz wohnhaften Mann (religiös angetraut) hat sich die Beschwerdeführerin wieder getrennt. Somit bestehen Hinweise darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche über keine (erwachsenen) männlichen Familienangehörigen verfügt, die sie bei Bedarf schützen könnten. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin gehört den Akten zufolge dem Clan der Ashraf an. Die vorherrschenden Clans in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (C._______) sind Digil und Mirifle (Clanfamilie: Rahanweyn). Der Clan der Ashraf gehört formal weder zur Clanfamilie der Rahanweyn noch zu einer anderen übergeordneten Clanfamilie und wird daher häufig als Minderheit kategorisiert. Immerhin pflegt der Sub-Clan der Beschwerdeführerin (Ashraf-Hassan) gute Beziehungen zu den Leysan, einem Sub-Clan der Mirifle (vgl. dazu: https://de.wikipedia.org/wiki/Rahanweyn; Canada Immigration and Refugee Board, 1. März 1999, "Somalia: Location of Dinsor, the dominant clans in the area, whether there has been fighting and current situation", https://www.refworld.org/docid/3ae6aafa5c.html; Canada Immigration and Refugee Board, 23. November 2010, "Somalia: Information in the Ashraf clan", https://www.refworld.org/docid/4e43af802.html; ACCORD, "Clans in Somalia", Dezember 2009, S. 22, https://www.ecoi.net/en/file/local/1001420/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf). Im Ergebnis muss aber festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinem der an ihrem Herkunftsort einflussreichen Hauptclans angehört. 5.3.3 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer zukünftigen geschlechtsspezifischen Verfolgung auf den Schutz eines Clans zählen könnte, ist sodann zu berücksichtigen, dass sie in der ergänzenden Anhörung geltend machte, sie sei im Jahr 2014 von Strassenräubern vergewaltigt und im Intimbereich mit einem Messer verletzt worden, und die Vergewaltigung sei später in ihrem sozialen Umfeld bekannt geworden. Bezüglich der erlittenen Verletzungen im Analbereich reichte sie zwei ärztliche Schreiben zu den Akten. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesem Sachverhaltselement geäussert und diese Vorbringen insbesondere auch nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. Falls diese Vorbringen als glaubhaft erachtet würden, hätte dies entscheidende Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia Schutz durch einen Clan erwarten könnte; denn wie in der Beschwerde unter Verweis auf die Schnellrecherche der SFH vom 28. August 2017 zu Somalia («Situation von vergewaltigten Frauen») zu Recht vorgebracht wird, gilt eine Vergewaltigung als Schande und vergewaltigte Frauen werden stigmatisiert und müssen damit rechnen, von ihrem Clan verstossen zu werden. 5.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und ausserdem eine Genitalbeschneidung erlitten habe, hat dann aber in den Erwägungen lediglich festgestellt, die Genitalverstümmelung sei infolge fehlenden Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant. Hingegen hat es die Vorin-stanz trotz Vorliegens der genannten aktenkundigen Hinweise gänzlich unterlassen, in den Erwägungen zum Asylpunkt in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/27 zu prüfen (und bei Bedarf vorher näher abzuklären), ob und wenn ja welche der in BVGE 2014/27 genannten Risikofaktoren die Beschwerdeführerin erfüllt und ob sie demnach allenfalls als besonders verletzliche Person zu qualifizieren ist, welche im Falle einer Rückkehr nach Somalia begründete Furcht hat, einer (erneuten) geschlechtsspezifischen, asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat dabei insbesondere auch die in der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vergewaltigung sowie deren soziale Auswirkungen mit keinem Wort gewürdigt. 5.5 Es ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidfindung die wesentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht genügend sorgfältig und ernsthaft geprüft und gewürdigt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
6. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides. Eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene ist im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen, da die Gehörsverletzung relativ schwer wiegt und überdies die rudimentären Ausführungen des SEM zur Frage des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vernehmlassung (vgl. dazu vorstehend E. 4.3) den Anforderungen an die Prüfungs- und Begründungspflicht offensichtlich nicht zu genügen vermögen.
7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2019 beantragt wird. Die entsprechenden Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung sind demnach aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt beantragt wurde.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2019 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: