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D-2743/2016

D-2743/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 und flüchtete nach Kenia, von wo aus sie im September 2014 über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangte. Am 11. März 2015, ihrem Einreisetag in die Schweiz, stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort fand am 16. März 2015 die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Am 29. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich angehört. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus Mogadischu und gehöre dem Clan der C._______ an. Im Jahr 2005 habe ihr damaliger und demselben Clan angehörender Ehemann einen Angestellten, mit dem er befreundet gewesen und quasi zusammen aufgewachsen sei, wegen eines Missverständnisses im Streit entlassen. Aus Rache sei der Mann daraufhin zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr bei einem gemeinsamen Mittagessen etwas ins Getränk gemischt, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Er habe sie dann missbraucht und davon kompromittierende Fotos an ihren Ehemann geschickt. Daraufhin habe ihr Ehemann sie des Ehebruchs beschuldigt, sie weggeschickt und sich von ihr scheiden lassen. Sie habe ihre drei gemeinsamen Kinder bei ihm zurücklassen müssen und sei zu ihrem Bruder gegangen, der mittlerweile gestorben sei. Dieser habe sie nach ein paar Tagen ebenfalls fortgeschickt und gedroht, sie als (vermeintliche) Ehebrecherin an die "Islamischen Gerichte" (Anmerkung des Gerichts: Union islamischer Gerichte [Islamic Courts Union, ICU]) in Mogadischu auszuliefern, sollte sie Somalia nicht verlassen. Sie habe sich daraufhin nach D._______ begeben, wo sie unter einer falschen Identität bei einer Familie gelebt und in deren Haushalt gearbeitet habe. Nachdem auch in D._______ die islamische Gerichtsbarkeit, wie in ganz Somalia, eingeführt worden sei, sei sie im Jahr 2007 zusammen mit der Familie, für welche sie gearbeitet habe, nach Kenia geflohen, da sie Angst davor gehabt habe, dass die Gerüchte über sie bekannt würden. Nach Vertreibung der "Islamischen Gerichte" aus D._______ sei sie Ende 2007 dorthin zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei dann aber Al-Shabaab (und Hisbul Islam) nach D._______ gekommen und habe die Macht ergriffen. Da sie Angst vor dem Bekanntwerden der Gerüchte um sie und vor einer Steinigung durch die Islamisten gehabt habe, sei sie 2008 nach Kenia ins Flüchtlingslager E._______ gegangen. Dort sei sie als Flüchtling anerkannt worden. Wegen der schwierigen Lebensumstände sei sie wenig später ins Flüchtlingslager F._______ gegangen, wo sie im November 2008 ihren zweiten Ehemann, welcher dem Clan G._______ angehört habe, kennengelernt habe. Nach dem Wechsel ins Flüchtlingslager F._______ sei sie im März 2009 zu ihren Ausreisegründen aus Somalia befragt worden. Hierbei sei ein somalischer Dolmetscher anwesend gewesen, der nach dem Interview im Flüchtlingslager verbreitet habe, sie habe ihren Ex-Ehemann betrogen. Ihr zweiter Ehemann, der zwar eigentlich über die wahren Umstände ihrer ersten Scheidung Bescheid gewusst habe, habe sich wegen des Drucks durch seine Familie nach Aufkommen der Gerüchte sofort von ihr getrennt und sich von ihr im Juni 2009 scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von ihm schwanger gewesen. Im (...) habe sie ihr viertes Kind geboren. Im Jahr (...) sei sie von der Cousine ihres mittlerweile aus Somalia ausgereisten ersten Ehemannes aufgefordert worden, ihre Kinder in Mogadischu abzuholen, nachdem die Mutter ihres früheren Ehemannes verstorben sei. Da sie wegen der Al-Shabaab-Miliz Angst davor gehabt habe, nach Mogadischu zu gehen, habe sie die Cousine gebeten, ihr die Kinder nach Kenia zu bringen, was diese (...) gemacht habe. Da sie es nicht mehr ausgehalten habe, dass im Flüchtlingslager F._______ wegen der verbreiteten Gerüchte alle schlecht über sie geredet hätten, und ihre Schwester, die dort ebenfalls gelebt habe, sie wegen der Gerüchte aufgefordert habe wegzugehen, sei sie schliesslich ausgereist. Sie habe ihre vier Kinder zu ihrer Schwester gebracht und sei im September 2014 über den Sudan nach Libyen geflohen, wo sie festgehalten und missbraucht worden und erst gegen Zahlung ihres in H._______ lebenden Bruders freigekommen sei. A.d Die Beschwerdeführerin reichte einen in F._______ am 31. Mai 2011 ausgestellten Flüchtlingsausweis sowie eine im Oktober 2014 in Nairobi ausgestellte somalische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. April 2016 - eröffnet am 9. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schob aber den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchte sie um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zugleich beantragte sie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auch sei das SEM im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen sowie eventualiter die Beschwerdeführerin über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separatem Entscheid zu informieren. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2016 bei. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter beziehungsweise welche Rechtsvertreterin ihr amtlich beigeordnet werden solle. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 zeigte die Rechtsvertreterin mit beigelegter Vollmacht ihre Mandatierung an. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 wurde das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 1. Juli 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Arztbericht der (...) vom 14. Juni 2016 zu den Akten. I. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 22. August 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin (innert ebenfalls erstreckter Frist) zur vorinstanzlichen Stellungnahme. K. Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. L. Am 2. August 2017 leitete das SEM ein bei ihm eingegangenes Unterstützungsschreiben einer Drittperson an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte (Formular-)Beschwerdeschrift beinhaltet in englischer Sprache verfasste Beschwerdeanträge sowie deren in deutscher Sprache gehaltene Begründung. Aus prozessökonomischen Gründen wurde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerdeanträge in einer Amtssprache aufzufordern. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Probleme in Kenia seien für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich, da sie sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitze, zugetragen hätten. Im Übrigen sei aber auf bestimmte Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen, welche die Vermutung zuliessen, dass andere als die genannten Gründe zur Ausreise aus Kenia geführt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst nach mehreren Jahren ausgereist sei, wenn sie tatschlich so unter ihrem vermeintlich schlechten Ruf im Flüchtlingslager gelitten habe. Dies umso mehr, als sich somalische Frauen, denen tatsächlich so ein schlechter Ruf anhafte, in Gefahr befänden, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Da offensichtlich finanzielle Gründe die Beschwerdeführerin nicht an einer früheren Ausreise gehindert hätten, sei die erst mehrere Jahre später erfolgte Ausreise umso befremdlicher. Auch deute der Umstand, dass sich die ebenfalls in Kenia wohnhafte Schwester um die vier Kinder der Beschwerdeführerin kümmere, nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus ihrem Familienverband ausgeschlossen sei. Bestätigt werde dies dadurch, dass der Bruder aus H._______, mit dem sich die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen der Befragung gut verstehe, aus ihrer Haft in Libyen freigekauft und ihr ein Mobiltelefon gekauft habe. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände, die 2005 zur Scheidung von ihrem ersten Ehemann geführt hätten, seien zwar von tragischer Natur, jedoch asylrechtlich nicht relevant, da der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Für die Ausreise aus Somalia im Jahr 2008 lägen die Ereignisse zu weit zurück, um noch als unmittelbarer Ausreisegrund zu gelten. Auch hätten die Ereignisse von 2005 offensichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf das Leben der Beschwerdeführerin in D._______ gehabt, wo sie eigenen Angaben gemäss ohne Probleme habe leben können. Auch bestünden aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wonach ihr wegen des in Mogadischu Erlebten von Seiten der Al-Shabaab-Milizen zum heutigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Weiter vermöge die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bürgerkriegssituation mit der Machtergreifung verschiedener Milizen nicht in eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zu münden, da es sich um allgemeine kriegsbedingte Nachteile handle, die eine Vielzahl von Einwohnern betreffe.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, sie könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil das Problem mit ihrem ersten Ehemann fortbestehe und sowohl ihre Familie als auch die des früheren Ehemannes glaubten, dass sie ihn betrogen habe. Es sei für sie zu gefährlich zurückzukehren. Die allgemeine Situation in Somalia sei nach wie vor gefährlich und die Regierungsstrukturen seien sehr schwach. Sie habe als alleinstehende Mutter die Situation im Flüchtlingslager F._______ in Kenia nicht mehr ertragen und sei von ihrer Schwester unter Druck gesetzt worden, das Land zu verlassen. Momentan kümmere sich ihre Schwester in Kenia nur um zwei der vier Kinder wegen des schlechten Rufs der Beschwerdeführerin. Sie sei aus Mogadischu nicht wegen der Bürgerkriegssituation, sondern wegen des Vorfalles mit ihrem Ex-Ehemann geflohen. Bei einer Rückkehr nach Somalia sei sie in Gefahr, weil sowohl ihre Familie als auch die des Ex-Ehemannes angedroht hätten, sie von der Al-Shabab-Miliz steinigen zu lassen, um den eigenen Ruf zu retten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und verneinte die Anwendbarkeit des Grundsatzurteils BVGE 2014/27 auf den konkreten Fall.

E. 4.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, das Grundsatzurteil BVGE 2014/27 sei sehr wohl auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da bei der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere beachtliche Faktoren zusammenfielen, die in ihrer Kombination eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellten. Zentraler Gefährdungsfaktor sei, dass der Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung im Jahr 2005 und dem Vorwurf des Ehebruchs von keinem erwachsenen männlichen Familienmitglied Schutz gewährt worden sei. Vielmehr sei ihr von ihrem älteren Bruder als damals männlichem Oberhaupt der Familie mit der Auslieferung an die "Islamischen Gerichte" gedroht worden und sie habe aus Mogadischu fliehen müssen, um in einem anderen Landesteil unter falscher Identität zu leben. Im Unterschied zum Fall BVGE 2014/27 gehöre die Beschwerdeführerin zwar keinem Minderheiten-, sondern einem Mehrheitsclan an. Allerdings sei bei der Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Mehrheitsclan auch der Aspekt des Schutzwillens der Kernfamilie und des Clans zu berücksichtigen. Hierbei sei zu beachten, dass weder ihre Kernfamilie noch ihr Clan gewillt sei, der Beschwerdeführerin als vermeintliche Ehebrecherin Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung seitens staatlicher, quasi-staatlicher und privater Seite zu gewähren. Gegen den Schutzwillen ihres Clans spreche auch, dass ihr erster Ehemann, der sie wegen angeblichen Ehebruchs verstossen habe, demselben Clan angehöre. Im Urteil BVGE 2014/27 sei zudem festgestellt worden, dass der somalische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei, wenn es um sexuelle Übergriffe gegen Frauen und Mädchen gehe. Dies müsse ebenso für die afrikanischen Schutztruppen im Land gelten. Auch sei der somalische Staat in der Vergangenheit weder schutzfähig noch schutzwillig gewesen und sei es auch in Zukunft nicht, um die Beschwerdeführerin vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch staatliche, quasi-staatliche oder private Akteure zu schützen, insbesondere, wenn es sich bei den Verfolgern um nahe oder entfernte Familienmitglieder eines einflussreichen Clans handle und kaum zu erwarten sei, dass sich der schwache somalische Staat in eine innerfamiliäre Angelegenheit einmische. Die Beschwerdeführerin verfüge als alleinstehende, zweifach geschiedene Frau mit vier Kindern ohne Kontakt zur Familie weder in Somalia noch ausserhalb des Heimatstaates über ein familiäres Netzwerk, welches schutzfähig und schutzwillig sei. Im Zeitpunkt der Flucht sei die Beschwerdeführerin intern vertrieben gewesen, da sie nach den Ereignissen 2005 in D._______ im Süden Somalias Zuflucht habe suchen müssen, wobei sie aber unter einer falschen Identität habe leben müssen. Berechtigterweise habe die Beschwerdeführerin auch in D._______ befürchtet, bei einer Machtübernahme durch eine radikal islamische Miliz als alleinstehende Frau und, falls dies bekannt geworden wäre, als vermeintliche Ehebrecherin, flüchtlingsrechtlich relevanter geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Gefährdungsmerkmale stellten in ihrer Gesamtheit eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar. Die Gefährdungssituation bestehe auch heute im Zeitpunkt des Entscheids fort, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mogadischu als alleinstehende, geschiedene Frau, die des Ehebruchs verdächtigt sei und keinen Schutz durch männliche Familienmitglieder oder ihren Clan erhalten werde, objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei allgemein und insbesondere für alleinstehende Frauen ohne Schutz der Kernfamilie nach wie vor als prekär zu bezeichnen. Auch lasse das Verhalten der übrigen Familienmitglieder nicht den Schluss zu, dass sich die Einstellung der Familie geändert habe und sie nun schutzwillig sei. Zudem sei es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau nicht zuzumuten, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Somaliland und Puntland entfielen gemäss BVGE 2014/27 als innerstaatliche Fluchtalternativen, da sie weder über enge Verbindungen zur Region verfüge, noch mit wirkungsvoller Unterstützung des Familienclans vor Ort rechnen könne. Auch D._______ sei keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, da die Beschwerdeführerin dort unter einer falschen Identität gelebt habe. Die südlichen Regionen und insbesondere D._______ als strategisch wichtige Stadt seien nach wie vor umkämpft und die Gefahr vor einer erneuten Machtübernahme durch die radikal islamische Miliz Al-Shabaab bestehe jederzeit. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Kausalität der Vorbringen, die sich auf die Verfolgungssituation in Somalia bezögen und die Beschwerdeführerin zur Flucht nach D._______ und später nach Kenia gezwungen hätten, nicht berücksichtigt. Insgesamt sei das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin in Somalia vergleichbar mit dem Urteil BVGE 2014/27, auch wenn die Beschwerdeführerin keinem Minderheitenclan angehöre und in Bezug auf Mogadischu nicht intern vertrieben sei. Denn die Beschwerdeführerin weise mehrere beachtliche Gefährdungsmerkmale (alleinstehend, kein Schutz durch nahe männliche Verwandte, Vorwurf des Ehebruchs) auf, die sie einer konkreten und gezielten Gefährdung von flüchtlingsrelevanter Intensität aussetzen würde, die über die allgemeine, durch den Bürgerkrieg bedingte Gefährdungssituation hinausgehe. Bei einer Rückkehr nach Mogadischu hätte die Beschwerdeführerin weder einen effektiven Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch ihre Kernfamilie, ihren Clan oder den Staat, weshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen sei.

E. 5 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung verneint. Es hat das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, indessen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Zu prüfen bleibt damit, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgewährung verweigert hat.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse, die zu ihrer ersten Scheidung geführt haben, nicht in Zweifel gezogen. Dazu besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. Somit ist davon auszugehen, dass die aus Mogadischu stammende Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt wurde und sich ihr damaliger Ehemann, wegen des Vorwurfs, ihn betrogen zu haben, von ihr scheiden liess und ihr die gemeinsamen Kinder entzog. Ihr Bruder, bei dem sie Zuflucht suchte, schickte sie wegen ihres schlechten Rufs fort und drohte ihr mit der Auslieferung an die ICU (vgl. dazu BVGE 2013/27 E. 8.5.2), sollte sie Somalia nicht verlassen. Als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz floh sie daraufhin aus Mogadischu nach D._______, um dort unter einer anderen Identität (anderer Name und andere Clanzugehörigkeit) zu leben. Als dort 2007 die ICU an die Macht kam, floh sie nach Kenia und kehrte Ende 2007, nach der Entmachtung der ICU durch äthiopische Truppen, zusammen mit der Familie, für die sie arbeitete, nach D._______ zurück. Als Folge der Machtergreifung der "Al Shabaab-Milizen" im Jahr 2008 floh sie erneut nach Kenia.

E. 6.2 Als unglaubhaft erachte die Vorinstanz die Ausreisegründe aus Kenia, wonach die Beschwerdeführerin wegen der Unwahrheiten, die über sie verbreitet worden seien und des damit einhergehenden schlechten Rufs, ausgereist sei. Die Erlebnisse der aus Somalia stammenden Beschwerdeführerin in Kenia sind zwar insofern nicht flüchtlingsrechtlich relevant, als sie sich ausserhalb des Heimatlandes zugetragen haben, wie im Übrigen auch die Vorinstanz festgehalten hat. Da für die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin von Belang, ist dennoch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die geschilderten Ereignisse in Kenia als nachvollziehbar und überwiegend glaubhaft erachtet.

E. 6.3.1 Das Gericht gelangt sodann insgesamt zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt sowie begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung in Somalia hatte und auch heute noch hat, da sie vor dem Länderkontext und aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit als alleinstehende Frau ohne Schutz eines männlichen Familienangehörigen in konkreter Gefahr ist, (erneut) Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu werden.

E. 6.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich mit der Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia beschäftigt. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene ("iternally displaced persons" [IDP]) leben. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.2 - 5.4).

E. 6.3.4 Wie bereits erwähnt wurde die Beschwerdeführerin - wovon auch die Vorinstanz ausging - in Mogadischu Opfer eines sexuellen Übergriffs durch eine Privatperson, in der Folge wurde sie des Ehebruchs bezichtigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einem Minderheitenclan gehört, vermochte die anschliessenden Ereignisse (Scheidung wegen des Vorwurfs des Ehebruchs, Wegnahme der Kinder, weggeschickt werden durch den Bruder) nicht zu verhindern.

E. 6.3.5 Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und internationaler Nichtregierungsorganisationen in der gesamten Heimatregion der Beschwerdeführerin weit verbreitet (vgl. UNHRC - UN Human Rights Council : Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, 28. Oktober 2015, S. 10, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, abgerufen am 31. März 2017; US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2015, 13. April 2016, S. 33, 34, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, abgerufen am 31. März 2017). Das UNHCR bezeichnet in seinen Protection Considerations vom Januar 2014 ausdrücklich Frauen und Mädchen als Risikogruppe, bei denen im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen kann und deren Fälle deshalb sorgfältig zu prüfen sind (UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, 17. Januar 2014, HCR/PC/SOM/14/01, Ziff. III A, Nr. 8, http://www.refworld. org/docid/52d7fc5f4.html, abgerufen am 11. April 2017). Auch heisst es im Home-Office-Bericht von 2015 "There is generalised and widespread discrimination towards women in Somalia. Sexual and gender-based violence - including domestic violence, rape, sexual abuse, exploitation and trafficking - is widespread and committed with impunity by a range of actors including government security forces, members of armed opposition groups, militias, family and community actors and AMISOM peacekeepers" (UKHO - UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, Februar 2015, S. 5, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html., abgerufen am 31. März 2017).

E. 6.3.6 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine Binnenvertriebene aus einem IDP-Lager. Indessen musste sie vor ihrer Familie als vermeintliche Ehebrecherin fliehen und befand sich somit auch in einer besonders verletzlichen Lage, nachdem sie sich nach 2005 von Mogadischu aus nach D._______ begeben hatte und dort unter falscher Identität lebte. Zudem zeigt sich die Position der Beschwerdeführerin ähnlich vulnerabel wie diejenige einer Angehörigen eines Minderheitenclans, auch wenn sie eigentlich einem Mehrheitsclan angehört. Dies deshalb, weil es höchst fraglich erscheint, ob sie von ihrem Clan Schutz erwarten kann, da sie wegen des Vorwurfs des Ehebruchs von ihrer Familie und derjenigen ihres ersten Ex-Ehemannes, der demselben Mehrheitsclan angehört wie sie, im Jahr 2005 verstossen wurde. Bei der Clanzugehörigkeit geht es nämlich nicht primär um die Zugehörigkeit als solche, sondern um Schutz und Sicherheit, die ein Clan gewähren kann, wenn die Person zu einem einflussreichen Clan gehört und im Clan-dominierten Gebiet lebt (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.3). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr familiäre und in weiterer Folge Clanverbindungen für die Sicherheit, die soziale Akzeptanz und die Grundversorgung entscheidend sind. Entscheidend ist überdies, vor allem weil die alten Clan-Strukturen geschwächt und stellenweise zusammengebrochen sind, der Schutz durch die Kernfamilie und speziell durch das männliche Netzwerk der Kernfamilie (vgl. BVGE 2014/27 5.3). Dass die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ex-Ehemann in Mogadischu und von ihrem älteren Bruder als Oberhaupt ihrer Familie im Jahr 2005 (vgl. act. A17, S. 4) verstossen wurde und der Bruder ihr hierbei androhte, sie sonst an die "Islamischen Gerichte" zu liefern, hat die Vorinstanz - wie vorstehend erwähnt - nicht in Zweifel gezogen. Entsprechend fehlte und fehlt der Beschwerdeführerin jeglicher familiärer Schutz. Nur weil die Schwester sich zwischenzeitlich um (einen Teil der) Kinder der Beschwerdeführerin kümmert und der Bruder in H._______ sie aus der Haft in Libyen freigekauft hat, bedeutet das nicht, dass sie in Somalia Schutz durch (männliche) Mitglieder der Kernfamilie und wirtschaftliche Unterstützung durch die im Ausland lebenden Familienmitglieder erhalten hätte oder erhalten würde, zumal keine Mitglieder der Kernfamilie mehr in Somalia beziehungsweise Mogadischu leben.

E. 6.3.7 Als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz beziehungsweise Netzwerk war die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise und ist sie auch aus heutiger Sicht in einer besonders verletzlichen Lage und gefährdet, (erneut) Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Dabei gilt es festzuhalten, dass zusätzlich zu den gefahrbringenden Faktoren (alleinstehende Beschwerdeführerin ohne Schutz der Kernfamilie oder [vermutlich] ihres Mehrheits-Clans), als besonderes Gefährdungsmerkmal hinzukommt, dass ihr nach dem erlittenen Missbrauch das Gerücht einer vermeintlichen Ehebrecherin anhaftete und möglicherweise noch heute anhaftet.

E. 6.3.8 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Ereignisse von 2005 hätten keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf das weitere Leben der Beschwerdeführerin in D._______ gehabt, die Beschwerdeführerin hätte dort unbehelligt leben können, kann dieser Aussage nicht vollumfänglich zugestimmt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage ausgesagt, dass ihr in D._______ nichts zugestossen sei (vgl. act. A17, S. 11). Allerdings hat sie vorher erklärt, dass sie in D._______ inkognito und in ständiger Angst gelebt habe, dass ihre "Geschichte" des vermeintlichen Ehebruchs durch Gerüchte bekannt würde und die islamischen Milizen diese erführen und ihr Gewalt antun würden (vgl. act. A17. S. 11, 12). Konkret habe sie, was absolut nachvollziehbar ist, bei der Machtergreifung der "Islamischen Gerichte" 2006 in D._______ (vgl. act. A17, S. 4) und 2008 bei der Machtergreifung durch Al-Shabaab und Hisbul Islam Angst vor Steinigung gehabt (vgl. act. A17, S. 11). Es kann demnach nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ohne Probleme in D._______ gelebt habe, ehe sie 2007 vorübergehend und 2008 endgültig D._______ verliess.

E. 6.3.9 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ist überdies aktuell. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Bei einer Rückkehr nach Mogadischu wäre sie aufgrund des Verstosses aus der Kernfamilie als alleinstehende Frau in besonderer Verletzlichkeit, Opfer asylerheblicher geschlechtsspezischer Verfolgung zu werden, zumal sie über keine Familienmitglieder in Mogadischu mehr verfügt. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, ist Lage von Frauen und Mädchen in Zentral- und Südsomalia, woher die Beschwerdeführerin stammt, weiterhin besonders prekär. Sie bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen Versklavung ausgesetzt. (vgl. BVGE 2014/27 E. 6. 4). Ein wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet. Eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist damit anzunehmen (zur geschlechtsspezifischen Verfolgung siehe EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).

E. 6.3.10 Anders als die Vorinstanz ist das Gericht der Auffassung, dass die Verfolgung, die der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation vor ihrer Ausreise drohte und ihr auch im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland droht, zielgerichtet ist und damit weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs, die jeden und jede treffen können und daher nicht asylrelevant sind, hinausgeht. Diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung begründet sich dabei nicht nur in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, sondern es sind wie oben ausgeführt noch weitere Risikoaspekte (der fehlende Schutz durch Kernfamilie/männliches Netzwerk und Clan und das anhaftende Gerücht des Ehebruchs) zu berücksichtigen, die dazu führen, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet ist, weshalb das Risiko einer drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung für sie ungleich viel höher und konkreter ist als für den Rest der Bevölkerung (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.2).

E. 6.3.11 Weiter kann nach der aktuellen Berichtslage bei Übergriffen gegen Frauen und Mädchen nicht von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Behörden ausgegangen werden (siehe auch BVGE 2014/27 E. 5.5).

E. 6.3.12 Der Beschwerdeführerin eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sie über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland verfügt, die es ihr ermöglichen würden, dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5).

E. 7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 31. August 2016 eingereicht, welche als angemessen erachtet wird, weshalb die Parteientschädigung auf (gerundet) Fr. 1411.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das SEM ist anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1411.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2743/2016 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Somalia eigenen Angaben zufolge im Jahr 2008 und flüchtete nach Kenia, von wo aus sie im September 2014 über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangte. Am 11. März 2015, ihrem Einreisetag in die Schweiz, stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Dort fand am 16. März 2015 die Befragung zur Person (BzP) statt. A.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. Am 29. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich angehört. A.c Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus Mogadischu und gehöre dem Clan der C._______ an. Im Jahr 2005 habe ihr damaliger und demselben Clan angehörender Ehemann einen Angestellten, mit dem er befreundet gewesen und quasi zusammen aufgewachsen sei, wegen eines Missverständnisses im Streit entlassen. Aus Rache sei der Mann daraufhin zu ihr nach Hause gekommen und habe ihr bei einem gemeinsamen Mittagessen etwas ins Getränk gemischt, woraufhin sie bewusstlos geworden sei. Er habe sie dann missbraucht und davon kompromittierende Fotos an ihren Ehemann geschickt. Daraufhin habe ihr Ehemann sie des Ehebruchs beschuldigt, sie weggeschickt und sich von ihr scheiden lassen. Sie habe ihre drei gemeinsamen Kinder bei ihm zurücklassen müssen und sei zu ihrem Bruder gegangen, der mittlerweile gestorben sei. Dieser habe sie nach ein paar Tagen ebenfalls fortgeschickt und gedroht, sie als (vermeintliche) Ehebrecherin an die "Islamischen Gerichte" (Anmerkung des Gerichts: Union islamischer Gerichte [Islamic Courts Union, ICU]) in Mogadischu auszuliefern, sollte sie Somalia nicht verlassen. Sie habe sich daraufhin nach D._______ begeben, wo sie unter einer falschen Identität bei einer Familie gelebt und in deren Haushalt gearbeitet habe. Nachdem auch in D._______ die islamische Gerichtsbarkeit, wie in ganz Somalia, eingeführt worden sei, sei sie im Jahr 2007 zusammen mit der Familie, für welche sie gearbeitet habe, nach Kenia geflohen, da sie Angst davor gehabt habe, dass die Gerüchte über sie bekannt würden. Nach Vertreibung der "Islamischen Gerichte" aus D._______ sei sie Ende 2007 dorthin zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei dann aber Al-Shabaab (und Hisbul Islam) nach D._______ gekommen und habe die Macht ergriffen. Da sie Angst vor dem Bekanntwerden der Gerüchte um sie und vor einer Steinigung durch die Islamisten gehabt habe, sei sie 2008 nach Kenia ins Flüchtlingslager E._______ gegangen. Dort sei sie als Flüchtling anerkannt worden. Wegen der schwierigen Lebensumstände sei sie wenig später ins Flüchtlingslager F._______ gegangen, wo sie im November 2008 ihren zweiten Ehemann, welcher dem Clan G._______ angehört habe, kennengelernt habe. Nach dem Wechsel ins Flüchtlingslager F._______ sei sie im März 2009 zu ihren Ausreisegründen aus Somalia befragt worden. Hierbei sei ein somalischer Dolmetscher anwesend gewesen, der nach dem Interview im Flüchtlingslager verbreitet habe, sie habe ihren Ex-Ehemann betrogen. Ihr zweiter Ehemann, der zwar eigentlich über die wahren Umstände ihrer ersten Scheidung Bescheid gewusst habe, habe sich wegen des Drucks durch seine Familie nach Aufkommen der Gerüchte sofort von ihr getrennt und sich von ihr im Juni 2009 scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von ihm schwanger gewesen. Im (...) habe sie ihr viertes Kind geboren. Im Jahr (...) sei sie von der Cousine ihres mittlerweile aus Somalia ausgereisten ersten Ehemannes aufgefordert worden, ihre Kinder in Mogadischu abzuholen, nachdem die Mutter ihres früheren Ehemannes verstorben sei. Da sie wegen der Al-Shabaab-Miliz Angst davor gehabt habe, nach Mogadischu zu gehen, habe sie die Cousine gebeten, ihr die Kinder nach Kenia zu bringen, was diese (...) gemacht habe. Da sie es nicht mehr ausgehalten habe, dass im Flüchtlingslager F._______ wegen der verbreiteten Gerüchte alle schlecht über sie geredet hätten, und ihre Schwester, die dort ebenfalls gelebt habe, sie wegen der Gerüchte aufgefordert habe wegzugehen, sei sie schliesslich ausgereist. Sie habe ihre vier Kinder zu ihrer Schwester gebracht und sei im September 2014 über den Sudan nach Libyen geflohen, wo sie festgehalten und missbraucht worden und erst gegen Zahlung ihres in H._______ lebenden Bruders freigekommen sei. A.d Die Beschwerdeführerin reichte einen in F._______ am 31. Mai 2011 ausgestellten Flüchtlingsausweis sowie eine im Oktober 2014 in Nairobi ausgestellte somalische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. April 2016 - eröffnet am 9. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, schob aber den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen mit Eingabe vom 3. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchte sie um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zugleich beantragte sie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auch sei das SEM im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen sowie eventualiter die Beschwerdeführerin über eine bereits erfolgte Datenweitergabe mittels separatem Entscheid zu informieren. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2016 bei. D. Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2016 hielt das Gericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin werde nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter beziehungsweise welche Rechtsvertreterin ihr amtlich beigeordnet werden solle. Der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme und den Datenaustausch mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu unterlassen, wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 zeigte die Rechtsvertreterin mit beigelegter Vollmacht ihre Mandatierung an. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2016 wurde das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, bis zum 1. Juli 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Arztbericht der (...) vom 14. Juni 2016 zu den Akten. I. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Mit Replik vom 22. August 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin (innert ebenfalls erstreckter Frist) zur vorinstanzlichen Stellungnahme. K. Mit Eingabe vom 31. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. L. Am 2. August 2017 leitete das SEM ein bei ihm eingegangenes Unterstützungsschreiben einer Drittperson an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte (Formular-)Beschwerdeschrift beinhaltet in englischer Sprache verfasste Beschwerdeanträge sowie deren in deutscher Sprache gehaltene Begründung. Aus prozessökonomischen Gründen wurde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerdeanträge in einer Amtssprache aufzufordern. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Probleme in Kenia seien für die Beurteilung des Asylgesuches unwesentlich, da sie sich ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin besitze, zugetragen hätten. Im Übrigen sei aber auf bestimmte Unglaubhaftigkeitselemente hinzuweisen, welche die Vermutung zuliessen, dass andere als die genannten Gründe zur Ausreise aus Kenia geführt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst nach mehreren Jahren ausgereist sei, wenn sie tatschlich so unter ihrem vermeintlich schlechten Ruf im Flüchtlingslager gelitten habe. Dies umso mehr, als sich somalische Frauen, denen tatsächlich so ein schlechter Ruf anhafte, in Gefahr befänden, Opfer sexueller Gewalt zu werden. Da offensichtlich finanzielle Gründe die Beschwerdeführerin nicht an einer früheren Ausreise gehindert hätten, sei die erst mehrere Jahre später erfolgte Ausreise umso befremdlicher. Auch deute der Umstand, dass sich die ebenfalls in Kenia wohnhafte Schwester um die vier Kinder der Beschwerdeführerin kümmere, nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus ihrem Familienverband ausgeschlossen sei. Bestätigt werde dies dadurch, dass der Bruder aus H._______, mit dem sich die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen der Befragung gut verstehe, aus ihrer Haft in Libyen freigekauft und ihr ein Mobiltelefon gekauft habe. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände, die 2005 zur Scheidung von ihrem ersten Ehemann geführt hätten, seien zwar von tragischer Natur, jedoch asylrechtlich nicht relevant, da der in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Für die Ausreise aus Somalia im Jahr 2008 lägen die Ereignisse zu weit zurück, um noch als unmittelbarer Ausreisegrund zu gelten. Auch hätten die Ereignisse von 2005 offensichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf das Leben der Beschwerdeführerin in D._______ gehabt, wo sie eigenen Angaben gemäss ohne Probleme habe leben können. Auch bestünden aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise für die Befürchtung der Beschwerdeführerin, wonach ihr wegen des in Mogadischu Erlebten von Seiten der Al-Shabaab-Milizen zum heutigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Weiter vermöge die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bürgerkriegssituation mit der Machtergreifung verschiedener Milizen nicht in eine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zu münden, da es sich um allgemeine kriegsbedingte Nachteile handle, die eine Vielzahl von Einwohnern betreffe. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, sie könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil das Problem mit ihrem ersten Ehemann fortbestehe und sowohl ihre Familie als auch die des früheren Ehemannes glaubten, dass sie ihn betrogen habe. Es sei für sie zu gefährlich zurückzukehren. Die allgemeine Situation in Somalia sei nach wie vor gefährlich und die Regierungsstrukturen seien sehr schwach. Sie habe als alleinstehende Mutter die Situation im Flüchtlingslager F._______ in Kenia nicht mehr ertragen und sei von ihrer Schwester unter Druck gesetzt worden, das Land zu verlassen. Momentan kümmere sich ihre Schwester in Kenia nur um zwei der vier Kinder wegen des schlechten Rufs der Beschwerdeführerin. Sie sei aus Mogadischu nicht wegen der Bürgerkriegssituation, sondern wegen des Vorfalles mit ihrem Ex-Ehemann geflohen. Bei einer Rückkehr nach Somalia sei sie in Gefahr, weil sowohl ihre Familie als auch die des Ex-Ehemannes angedroht hätten, sie von der Al-Shabab-Miliz steinigen zu lassen, um den eigenen Ruf zu retten. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest und verneinte die Anwendbarkeit des Grundsatzurteils BVGE 2014/27 auf den konkreten Fall. 4.4 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Replik, das Grundsatzurteil BVGE 2014/27 sei sehr wohl auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da bei der Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere beachtliche Faktoren zusammenfielen, die in ihrer Kombination eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellten. Zentraler Gefährdungsfaktor sei, dass der Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung im Jahr 2005 und dem Vorwurf des Ehebruchs von keinem erwachsenen männlichen Familienmitglied Schutz gewährt worden sei. Vielmehr sei ihr von ihrem älteren Bruder als damals männlichem Oberhaupt der Familie mit der Auslieferung an die "Islamischen Gerichte" gedroht worden und sie habe aus Mogadischu fliehen müssen, um in einem anderen Landesteil unter falscher Identität zu leben. Im Unterschied zum Fall BVGE 2014/27 gehöre die Beschwerdeführerin zwar keinem Minderheiten-, sondern einem Mehrheitsclan an. Allerdings sei bei der Zugehörigkeit zu einem einflussreichen Mehrheitsclan auch der Aspekt des Schutzwillens der Kernfamilie und des Clans zu berücksichtigen. Hierbei sei zu beachten, dass weder ihre Kernfamilie noch ihr Clan gewillt sei, der Beschwerdeführerin als vermeintliche Ehebrecherin Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung seitens staatlicher, quasi-staatlicher und privater Seite zu gewähren. Gegen den Schutzwillen ihres Clans spreche auch, dass ihr erster Ehemann, der sie wegen angeblichen Ehebruchs verstossen habe, demselben Clan angehöre. Im Urteil BVGE 2014/27 sei zudem festgestellt worden, dass der somalische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei, wenn es um sexuelle Übergriffe gegen Frauen und Mädchen gehe. Dies müsse ebenso für die afrikanischen Schutztruppen im Land gelten. Auch sei der somalische Staat in der Vergangenheit weder schutzfähig noch schutzwillig gewesen und sei es auch in Zukunft nicht, um die Beschwerdeführerin vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch staatliche, quasi-staatliche oder private Akteure zu schützen, insbesondere, wenn es sich bei den Verfolgern um nahe oder entfernte Familienmitglieder eines einflussreichen Clans handle und kaum zu erwarten sei, dass sich der schwache somalische Staat in eine innerfamiliäre Angelegenheit einmische. Die Beschwerdeführerin verfüge als alleinstehende, zweifach geschiedene Frau mit vier Kindern ohne Kontakt zur Familie weder in Somalia noch ausserhalb des Heimatstaates über ein familiäres Netzwerk, welches schutzfähig und schutzwillig sei. Im Zeitpunkt der Flucht sei die Beschwerdeführerin intern vertrieben gewesen, da sie nach den Ereignissen 2005 in D._______ im Süden Somalias Zuflucht habe suchen müssen, wobei sie aber unter einer falschen Identität habe leben müssen. Berechtigterweise habe die Beschwerdeführerin auch in D._______ befürchtet, bei einer Machtübernahme durch eine radikal islamische Miliz als alleinstehende Frau und, falls dies bekannt geworden wäre, als vermeintliche Ehebrecherin, flüchtlingsrechtlich relevanter geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Gefährdungsmerkmale stellten in ihrer Gesamtheit eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne dar. Die Gefährdungssituation bestehe auch heute im Zeitpunkt des Entscheids fort, da die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mogadischu als alleinstehende, geschiedene Frau, die des Ehebruchs verdächtigt sei und keinen Schutz durch männliche Familienmitglieder oder ihren Clan erhalten werde, objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei allgemein und insbesondere für alleinstehende Frauen ohne Schutz der Kernfamilie nach wie vor als prekär zu bezeichnen. Auch lasse das Verhalten der übrigen Familienmitglieder nicht den Schluss zu, dass sich die Einstellung der Familie geändert habe und sie nun schutzwillig sei. Zudem sei es der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau nicht zuzumuten, in einem anderen Landesteil Schutz zu suchen. Somaliland und Puntland entfielen gemäss BVGE 2014/27 als innerstaatliche Fluchtalternativen, da sie weder über enge Verbindungen zur Region verfüge, noch mit wirkungsvoller Unterstützung des Familienclans vor Ort rechnen könne. Auch D._______ sei keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative, da die Beschwerdeführerin dort unter einer falschen Identität gelebt habe. Die südlichen Regionen und insbesondere D._______ als strategisch wichtige Stadt seien nach wie vor umkämpft und die Gefahr vor einer erneuten Machtübernahme durch die radikal islamische Miliz Al-Shabaab bestehe jederzeit. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Kausalität der Vorbringen, die sich auf die Verfolgungssituation in Somalia bezögen und die Beschwerdeführerin zur Flucht nach D._______ und später nach Kenia gezwungen hätten, nicht berücksichtigt. Insgesamt sei das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin in Somalia vergleichbar mit dem Urteil BVGE 2014/27, auch wenn die Beschwerdeführerin keinem Minderheitenclan angehöre und in Bezug auf Mogadischu nicht intern vertrieben sei. Denn die Beschwerdeführerin weise mehrere beachtliche Gefährdungsmerkmale (alleinstehend, kein Schutz durch nahe männliche Verwandte, Vorwurf des Ehebruchs) auf, die sie einer konkreten und gezielten Gefährdung von flüchtlingsrelevanter Intensität aussetzen würde, die über die allgemeine, durch den Bürgerkrieg bedingte Gefährdungssituation hinausgehe. Bei einer Rückkehr nach Mogadischu hätte die Beschwerdeführerin weder einen effektiven Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung durch ihre Kernfamilie, ihren Clan oder den Staat, weshalb eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen sei.

5. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung verneint. Es hat das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung angeordnet, indessen aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Zu prüfen bleibt damit, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgewährung verweigert hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse, die zu ihrer ersten Scheidung geführt haben, nicht in Zweifel gezogen. Dazu besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass. Somit ist davon auszugehen, dass die aus Mogadischu stammende Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt wurde und sich ihr damaliger Ehemann, wegen des Vorwurfs, ihn betrogen zu haben, von ihr scheiden liess und ihr die gemeinsamen Kinder entzog. Ihr Bruder, bei dem sie Zuflucht suchte, schickte sie wegen ihres schlechten Rufs fort und drohte ihr mit der Auslieferung an die ICU (vgl. dazu BVGE 2013/27 E. 8.5.2), sollte sie Somalia nicht verlassen. Als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz floh sie daraufhin aus Mogadischu nach D._______, um dort unter einer anderen Identität (anderer Name und andere Clanzugehörigkeit) zu leben. Als dort 2007 die ICU an die Macht kam, floh sie nach Kenia und kehrte Ende 2007, nach der Entmachtung der ICU durch äthiopische Truppen, zusammen mit der Familie, für die sie arbeitete, nach D._______ zurück. Als Folge der Machtergreifung der "Al Shabaab-Milizen" im Jahr 2008 floh sie erneut nach Kenia. 6.2 Als unglaubhaft erachte die Vorinstanz die Ausreisegründe aus Kenia, wonach die Beschwerdeführerin wegen der Unwahrheiten, die über sie verbreitet worden seien und des damit einhergehenden schlechten Rufs, ausgereist sei. Die Erlebnisse der aus Somalia stammenden Beschwerdeführerin in Kenia sind zwar insofern nicht flüchtlingsrechtlich relevant, als sie sich ausserhalb des Heimatlandes zugetragen haben, wie im Übrigen auch die Vorinstanz festgehalten hat. Da für die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin von Belang, ist dennoch festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die geschilderten Ereignisse in Kenia als nachvollziehbar und überwiegend glaubhaft erachtet. 6.3 6.3.1 Das Gericht gelangt sodann insgesamt zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt sowie begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung in Somalia hatte und auch heute noch hat, da sie vor dem Länderkontext und aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit als alleinstehende Frau ohne Schutz eines männlichen Familienangehörigen in konkreter Gefahr ist, (erneut) Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung nach Art. 3 AsylG zu werden. 6.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE 2014/27 ausführlich mit der Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia beschäftigt. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene ("iternally displaced persons" [IDP]) leben. Vorliegende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia zeichneten ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen, von Lagervorstehern in IDP-Lagern, ja sogar von Soldaten der internationalen Schutztruppen ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.2 - 5.4). 6.3.4 Wie bereits erwähnt wurde die Beschwerdeführerin - wovon auch die Vorinstanz ausging - in Mogadischu Opfer eines sexuellen Übergriffs durch eine Privatperson, in der Folge wurde sie des Ehebruchs bezichtigt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einem Minderheitenclan gehört, vermochte die anschliessenden Ereignisse (Scheidung wegen des Vorwurfs des Ehebruchs, Wegnahme der Kinder, weggeschickt werden durch den Bruder) nicht zu verhindern. 6.3.5 Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und internationaler Nichtregierungsorganisationen in der gesamten Heimatregion der Beschwerdeführerin weit verbreitet (vgl. UNHRC - UN Human Rights Council : Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, 28. Oktober 2015, S. 10, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, abgerufen am 31. März 2017; US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2015, 13. April 2016, S. 33, 34, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, abgerufen am 31. März 2017). Das UNHCR bezeichnet in seinen Protection Considerations vom Januar 2014 ausdrücklich Frauen und Mädchen als Risikogruppe, bei denen im Einzelfall flüchtlingsrelevante Verfolgung vorliegen kann und deren Fälle deshalb sorgfältig zu prüfen sind (UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, 17. Januar 2014, HCR/PC/SOM/14/01, Ziff. III A, Nr. 8, http://www.refworld. org/docid/52d7fc5f4.html, abgerufen am 11. April 2017). Auch heisst es im Home-Office-Bericht von 2015 "There is generalised and widespread discrimination towards women in Somalia. Sexual and gender-based violence - including domestic violence, rape, sexual abuse, exploitation and trafficking - is widespread and committed with impunity by a range of actors including government security forces, members of armed opposition groups, militias, family and community actors and AMISOM peacekeepers" (UKHO - UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, Februar 2015, S. 5, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html., abgerufen am 31. März 2017). 6.3.6 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine Binnenvertriebene aus einem IDP-Lager. Indessen musste sie vor ihrer Familie als vermeintliche Ehebrecherin fliehen und befand sich somit auch in einer besonders verletzlichen Lage, nachdem sie sich nach 2005 von Mogadischu aus nach D._______ begeben hatte und dort unter falscher Identität lebte. Zudem zeigt sich die Position der Beschwerdeführerin ähnlich vulnerabel wie diejenige einer Angehörigen eines Minderheitenclans, auch wenn sie eigentlich einem Mehrheitsclan angehört. Dies deshalb, weil es höchst fraglich erscheint, ob sie von ihrem Clan Schutz erwarten kann, da sie wegen des Vorwurfs des Ehebruchs von ihrer Familie und derjenigen ihres ersten Ex-Ehemannes, der demselben Mehrheitsclan angehört wie sie, im Jahr 2005 verstossen wurde. Bei der Clanzugehörigkeit geht es nämlich nicht primär um die Zugehörigkeit als solche, sondern um Schutz und Sicherheit, die ein Clan gewähren kann, wenn die Person zu einem einflussreichen Clan gehört und im Clan-dominierten Gebiet lebt (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.3). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass im Falle einer Rückkehr familiäre und in weiterer Folge Clanverbindungen für die Sicherheit, die soziale Akzeptanz und die Grundversorgung entscheidend sind. Entscheidend ist überdies, vor allem weil die alten Clan-Strukturen geschwächt und stellenweise zusammengebrochen sind, der Schutz durch die Kernfamilie und speziell durch das männliche Netzwerk der Kernfamilie (vgl. BVGE 2014/27 5.3). Dass die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ex-Ehemann in Mogadischu und von ihrem älteren Bruder als Oberhaupt ihrer Familie im Jahr 2005 (vgl. act. A17, S. 4) verstossen wurde und der Bruder ihr hierbei androhte, sie sonst an die "Islamischen Gerichte" zu liefern, hat die Vorinstanz - wie vorstehend erwähnt - nicht in Zweifel gezogen. Entsprechend fehlte und fehlt der Beschwerdeführerin jeglicher familiärer Schutz. Nur weil die Schwester sich zwischenzeitlich um (einen Teil der) Kinder der Beschwerdeführerin kümmert und der Bruder in H._______ sie aus der Haft in Libyen freigekauft hat, bedeutet das nicht, dass sie in Somalia Schutz durch (männliche) Mitglieder der Kernfamilie und wirtschaftliche Unterstützung durch die im Ausland lebenden Familienmitglieder erhalten hätte oder erhalten würde, zumal keine Mitglieder der Kernfamilie mehr in Somalia beziehungsweise Mogadischu leben. 6.3.7 Als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz beziehungsweise Netzwerk war die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise und ist sie auch aus heutiger Sicht in einer besonders verletzlichen Lage und gefährdet, (erneut) Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Dabei gilt es festzuhalten, dass zusätzlich zu den gefahrbringenden Faktoren (alleinstehende Beschwerdeführerin ohne Schutz der Kernfamilie oder [vermutlich] ihres Mehrheits-Clans), als besonderes Gefährdungsmerkmal hinzukommt, dass ihr nach dem erlittenen Missbrauch das Gerücht einer vermeintlichen Ehebrecherin anhaftete und möglicherweise noch heute anhaftet. 6.3.8 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Ereignisse von 2005 hätten keine unmittelbaren Auswirkungen mehr auf das weitere Leben der Beschwerdeführerin in D._______ gehabt, die Beschwerdeführerin hätte dort unbehelligt leben können, kann dieser Aussage nicht vollumfänglich zugestimmt werden. Zwar hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage ausgesagt, dass ihr in D._______ nichts zugestossen sei (vgl. act. A17, S. 11). Allerdings hat sie vorher erklärt, dass sie in D._______ inkognito und in ständiger Angst gelebt habe, dass ihre "Geschichte" des vermeintlichen Ehebruchs durch Gerüchte bekannt würde und die islamischen Milizen diese erführen und ihr Gewalt antun würden (vgl. act. A17. S. 11, 12). Konkret habe sie, was absolut nachvollziehbar ist, bei der Machtergreifung der "Islamischen Gerichte" 2006 in D._______ (vgl. act. A17, S. 4) und 2008 bei der Machtergreifung durch Al-Shabaab und Hisbul Islam Angst vor Steinigung gehabt (vgl. act. A17, S. 11). Es kann demnach nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin ohne Probleme in D._______ gelebt habe, ehe sie 2007 vorübergehend und 2008 endgültig D._______ verliess. 6.3.9 Die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin ist überdies aktuell. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Frage nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Bei einer Rückkehr nach Mogadischu wäre sie aufgrund des Verstosses aus der Kernfamilie als alleinstehende Frau in besonderer Verletzlichkeit, Opfer asylerheblicher geschlechtsspezischer Verfolgung zu werden, zumal sie über keine Familienmitglieder in Mogadischu mehr verfügt. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, ist Lage von Frauen und Mädchen in Zentral- und Südsomalia, woher die Beschwerdeführerin stammt, weiterhin besonders prekär. Sie bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen Versklavung ausgesetzt. (vgl. BVGE 2014/27 E. 6. 4). Ein wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität nicht gewährleistet. Eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist damit anzunehmen (zur geschlechtsspezifischen Verfolgung siehe EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). 6.3.10 Anders als die Vorinstanz ist das Gericht der Auffassung, dass die Verfolgung, die der Beschwerdeführerin in ihrer speziellen Situation vor ihrer Ausreise drohte und ihr auch im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland droht, zielgerichtet ist und damit weit über die allgemeinen Folgen des Bürgerkriegs, die jeden und jede treffen können und daher nicht asylrelevant sind, hinausgeht. Diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung begründet sich dabei nicht nur in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, sondern es sind wie oben ausgeführt noch weitere Risikoaspekte (der fehlende Schutz durch Kernfamilie/männliches Netzwerk und Clan und das anhaftende Gerücht des Ehebruchs) zu berücksichtigen, die dazu führen, dass sie konkret und zielgerichtet gefährdet ist, weshalb das Risiko einer drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung für sie ungleich viel höher und konkreter ist als für den Rest der Bevölkerung (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.2). 6.3.11 Weiter kann nach der aktuellen Berichtslage bei Übergriffen gegen Frauen und Mädchen nicht von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Behörden ausgegangen werden (siehe auch BVGE 2014/27 E. 5.5). 6.3.12 Der Beschwerdeführerin eröffnet sich auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil. Den Akten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sie über enge Verbindungen nach Somaliland oder Puntland verfügt, die es ihr ermöglichen würden, dort eine neue Existenzgrundlage aufzubauen (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5).

7. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote vom 31. August 2016 eingereicht, welche als angemessen erachtet wird, weshalb die Parteientschädigung auf (gerundet) Fr. 1411.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das SEM ist anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1411.- (inkl. Auslagen) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: