Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 18. September 2018 (Eingang beim SEM am 24. September 2018) stellte die Beschwerdeführerin für ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), ein Gesuch um Familienzusammenführung. Dazu reichte sie drei Kurszertifikate, die Geburtsurkunde ihres jüngsten Kindes, einen Entlassungsbericht des (...) Hospital das jüngste Kind betreffend, zwei Formulare mit dem Titel "GOK/UNHCR Proof of Registration" sowie aktuelle Fotos ihrer vier Kinder zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Dokumente einzureichen. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 5. November 2018 Stellung zu den Fragen des SEM. Sie war nicht in der Lage, die eingeforderten Dokumente einzureichen, da diese nicht vorhanden seien. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 - eröffnet am 16. Januar 2019 - bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Kindern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive zur Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die rubrizierte Juristin beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Sendungsverlauf der Post, eine Vollmacht, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie eine Honorarnote bei. G. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019 bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 13. März 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vernehmlassung des SEM vom 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben ans SEM vom 11. April 2019 bat F._______ das SEM, das Gesuch um Familiennachzug wohlwollend zu prüfen und die Einreise der Kinder zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz sehr gut integriert, sie sei jedoch psychisch sehr belastet und in grosser Sorge, weil ihre vier minderjährigen Kinder unbetreut in Uganda leben würden. K. Das SEM verwies F._______ mit Schreiben vom 18. April 2019 auf das hängige Beschwerdeverfahren. L. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht darüber, dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Psychotherapie befinde, da insbesondere die unsichere Situation ihrer Kinder sie psychisch schwer belaste. Gleichzeitig reichte sie einen Bericht von G._______, H._______ vom (...) 2019 ein. M. Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. Februar 2020 mit, dass die Beschwerdeführerin stark unter der Ungewissheit in Bezug auf ihre Kinder leide. Deren Situation spitze sich in Uganda massiv zu, zumal der Slum in I._______, in welchem sie ein Zimmer hätten, bald abgerissen werde. Ohne erwachsene Schutzperson sei die Suche nach einem einigermassen bewohnbaren neuen Zimmer äusserst schwierig. Hinzu komme, dass die zweitälteste Tochter unter Druck gesetzt werde, einen Mann aus der Nachbarschaft in Somalia zu heiraten. Es werde deshalb um eine Priorisierung der Beschwerdesache ersucht. N. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 2. März 2020, dass das Verfahren in Bearbeitung sei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat im Jahr 2008 letztmals verlassen und sei nach Kenia in ein Flüchtlingslager gelangt. Im Jahr (...) habe die Cousine ihres mittlerweile aus Somalia ausgereisten ersten Ehemanns ihre drei Kinder aus erster Ehe nach Kenia gebracht. Das vierte Kind sei in Kenia geboren. In Kenia habe sie gemeinsam mit ihren vier Kindern im Flüchtlingslager J._______ gelebt, bis sie Kenia - weil alle schlecht über sie geredet hätten und ihre Schwester sie aufgefordert habe, auszureisen - im September 2014 ohne ihre Kinder verlassen habe. Mit der Ausreise aus Somalia respektive der Wiedervereinigung mit den Kindern im Drittstaat Kenia sei die Flucht als abgeschlossen zu erachten. Ohne die schwierigen Lebensumstände im Flüchtlingslager in Kenia in Abrede stellen zu wollen, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass sie während des Aufenthalts in Kenia asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und sich mit ihrer Ausreise aus diesen Gründen unfreiwillig von ihren Kindern getrennt hätte. So habe sie in Kenia - nachdem das Interview im Jahre 2009 geführt worden und es infolgedessen zu Gerüchten um ihre Person gekommen sei - noch bis September 2014 gelebt. Ihre Weiterreise in die Schweiz stelle demnach keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar. Sodann sei das jüngste Kind nach der Flucht aus dem Heimatstaat in Kenia zur Welt gekommen. Dementsprechend habe in Bezug auf dieses Kind auch keine Familiengemeinschaft vorbestanden, welche durch die Flucht aus Somalia getrennt worden wäre. Aufgrund dieser Erwägungen erübrige es sich, allenfalls weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen wie beispielsweise (weitergehende) Instruktionen betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse (gegebenenfalls mittels DNA-Analyse) oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, mit dem angefochtenen Entscheid missachte die Vorinstanz das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG und die damit verbundenen, stark zu gewichtenden Interessen der betroffenen Kinder auf eklatante Weise. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des ihr vorgeworfenen Ehebruchs asylrelevante Verfolgung im Heimatland erlitten. Diesen frauenspezifischen Verfolgungsgründen sei sie auch in J._______ weiterhin ausgesetzt gewesen. Durch das Interview, welches 2009 im Flüchtlingslager J._______ durchgeführt worden sei, hätten die Probleme respektive die frauenspezifischen Verfolgungszustände wieder angefangen. Der somalische Dolmetscher, der ihre Vergewaltigung in ganz J._______ herumerzählt und dabei noch verdreht habe, habe die Leute dazu gebracht, sie zu meiden und zu verstossen. Sie sei auch in J._______ als "Ehebrecherin" und Schande über ihre Familie bringende Frau bezeichnet und dementsprechend behandelt worden. Die Familie des Ehemannes habe so grossen Druck auf diesen ausgeübt, dass er sie - obwohl er gewusst habe, was ihr zugestossen sei - habe verlassen müssen. Durch die Scheidung, die Diffamierungen und den schlechten Ruf, den sie innegehabt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, ein menschenwürdiges Leben in J._______ zu führen. Sie habe sich in diesen Jahren nur selbst schützen können, indem sie ihre Wohnung nicht verlassen habe. Für sie sei J._______ zu keinem Zeitpunkt ein sicherer Ort gewesen, wo sie mit ihren Kindern hätte eine Zukunft aufbauen können. Dort sei sie von somalischen Staatsangehörigen umgeben gewesen. Die Verfolger in ihrem Heimatland seien nicht nur die islamischen Gerichte, sondern ihre eigene Familie sowie ihr eigener Clan gewesen. Die Gefahr, Nachteilen ausgesetzt zu sein aufgrund ihrer Verfolgung in Somalia, habe also auch in Kenia weiterbestanden. Auch die Kinder hätten die Schikanen zu spüren bekommen und seien benachteiligt worden. Niemand habe mit ihnen spielen wollen, da sie eine "Schlampe" als Mutter hätten. Ihre älteste Tochter habe sich zu dieser Zeit mehrmals umbringen wollen, weil die Situation für sie nicht mehr erträglich gewesen sei. Sie habe deshalb einen sichereren Platz für sich und ihre Kinder gesucht und die Ausreise möglichst schnell geplant. Ihre eigene Schwester habe sie zur Ausreise gedrängt, da auch sie unter der Rufschädigung gelitten habe und ihretwegen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. J._______ sei für sie wie eine somalische Enklave, in der die somalischen Sitten und Traditionen gelebt würden. Die kenianischen Behörden würden nicht die gleichen Mittel der Schutzgewährung anbieten wie im übrigen Teil des Landes. Eigentlich sei die kenianische Polizei für die Sicherheit verantwortlich, doch diese kassiere vor allem Schutzgelder ein. Besonders Frauen seien im Flüchtlingscamp massiv gefährdet. Ihre Schwester habe nicht zugelassen, dass sie mit ihren Kindern bei ihr gewohnt habe, obwohl das für sie einen Gewinn an Sicherheit bedeutet hätte. Ein grosser Teil der eigenen Familie sowie die des zweiten Ehemannes befinde sich in J._______. Somit sei sie in Kenia denselben frauenspezifischen Asylgründen wie in Somalia ausgesetzt gewesen. Gewaltdelikte würden in Flüchtlingscamps für Vertriebene nicht geahndet und besonders Frauen seien Opfer sexueller und körperlicher Gewalt. Durch die Scheidung ihres zweiten Ehemannes noch vor der Geburt ihres Sohnes sei dieser als uneheliches Kind zur Welt gekommen. Dieser Zustand werde von der Familie sowie der Gesellschaft als Verrat an der Ehre der Familie betrachtet und führe zu Verstoss, Ausschluss und Diskriminierungen. Für eine alleinstehende Frau, die keinen Rückhalt der Familie geniesse und keine finanziellen Mittel für eine Weiterflucht besitze, sei es geradezu offensichtlich, dass sie nicht sofort habe flüchten können. Sie habe über die Jahre ein wenig Geld gespart, damit sie sich zuerst alleine auf die gefährliche Flucht habe machen können. Da das Geld nicht für sie und ihre vier Kinder ausgereicht habe und sie ihre Kinder auch nicht grossen Gefahren habe aussetzen wollen, habe sie diese vorerst in J._______ zurückgelassen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie ihre Kinder schneller würde nachziehen können. Dies sei auch die Bedingung gewesen, dass die Schwester die Kinder kurzfristig aufgenommen habe. Sie habe offensichtlich keine dauerhafte Trennung beziehungsweise eine freiwillige und dauerhafte Aufgabe der Familiengemeinschaft angestrebt. Dies werde auch deutlich durch die aktenkundige Aussage, dass falls sie auf der Flucht sterben würde, die Schwester ihre Kinder der Organisation "Safe Children" übergeben solle, und falls sie überleben würde, dann würde sie sie sofort zu sich holen. Die beiden Kindsväter hätten bis heute keinen Kontakt mit ihren Kindern. Sie hätten ihr die volle Verantwortung für die Kinder überlassen. Für sie sei J._______ nie das endgültige Fluchtziel gewesen, da sie auch dort keine Sicherheit erfahren habe. Die Trennung von ihren vier Kindern habe "auf der Flucht" beziehungsweise aufgrund der Fluchtumstände und keineswegs freiwillig stattgefunden. Klar sei auch, dass das Festhalten an der Familie und der Wille zur Vereinigung in der Schweiz jederzeit bestanden habe und auch jetzt bestehe.
E. 4.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt.
E. 5 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Ihre Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung stattfinden soll, sind minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG fallen. Unbelegt ist mangels Vorliegens entsprechender Abklärungen allerdings, ob es sich tatsächlich um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin handelt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägung 7 erübrigen sich jedoch weitergehende diesbezügliche Untersuchungen.
E. 6 Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern in Somalia eine vorbestandene Familiengemeinschaft bildete, wird vom SEM zu Recht nicht bestritten, nachdem die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2005 mit ihren in den Jahren (...), (...) und (...) geborenen Töchtern zusammenlebte und diese wegen ihrer - zuerst innerstaatlichen - Flucht zurücklassen musste (vgl. Akten SEM A17/17 S. 4 f.). Ob auch in Bezug auf das jüngste Kind, das erst im Drittstaat Kenia geboren wurde, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind, kann angesichts der nachfolgenden Erwägung 7 offenbleiben.
E. 7.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss demnach kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin, eine aus Mogadischu stammende und dem Clan der K._______ angehörende somalische Staatsangehörige, machte zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, im Jahr 2005 habe sie ein Angestellter ihres damaligen Ehemannes aus Rache wegen seiner nach einem Streit mit ihrem Gemahl erfolgten Entlassung sexuell missbraucht. Daraufhin habe ihr Ehemann sie des Ehebruchs beschuldigt, sie weggeschickt und sich von ihr scheiden lassen. Sie habe ihre drei gemeinsamen Kinder bei ihm zurücklassen müssen und sei zu ihrem Bruder gegangen, der mittlerweile gestorben sei. Dieser habe sie nach ein paar Tagen ebenfalls fortgeschickt und gedroht, sie als (vermeintliche) Ehebrecherin an die "Islamischen Gerichte" (Anmerkung des Gerichts: Union islamischer Gerichte [Islamic Courts Union, ICU]) in Mogadischu auszuliefern, sollte sie Somalia nicht verlassen. Sie habe sich daraufhin nach L._______ begeben, wo sie unter einer falschen Identität bei einer Familie gelebt und in deren Haushalt gearbeitet habe. Nachdem auch in L._______ die islamische Gerichtsbarkeit, wie in ganz Somalia, eingeführt worden sei, sei sie im Jahr 2007 zusammen mit der Familie, für welche sie gearbeitet habe, nach Kenia geflohen, da sie Angst davor gehabt habe, dass die Gerüchte über sie bekannt würden. Nach Vertreibung der "Islamischen Gerichte" aus L._______ sei sie Ende 2007 dorthin zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei dann aber Al-Shabaab (und Hisbul Islam) nach L._______ gekommen und habe die Macht ergriffen. Da sie Angst vor dem Bekanntwerden der Gerüchte um sie und vor einer Steinigung durch die Islamisten gehabt habe, sei sie 2008 nach Kenia ins Flüchtlingslager M._______ gegangen. Dort sei sie als Flüchtling anerkannt worden. Wegen der schwierigen Lebensumstände sei sie wenig später ins Flüchtlingslager J._______ gegangen, wo sie im November 2008 ihren zweiten Ehemann, welcher dem Clan N._______ angehört habe, kennengelernt habe. Nach dem Wechsel ins Flüchtlingslager J._______ sei sie im März 2009 zu ihren Ausreisegründen aus Somalia befragt worden. Hierbei sei ein somalischer Dolmetscher anwesend gewesen, der nach dem Interview im Flüchtlingslager verbreitet habe, sie habe ihren Ex-Ehemann betrogen. Ihr zweiter Ehemann, der zwar eigentlich über die wahren Umstände ihrer ersten Scheidung Bescheid gewusst habe, habe sich wegen des Drucks durch seine Familie nach Aufkommen der Gerüchte sofort von ihr getrennt und sich von ihr im Juni 2009 scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von ihm schwanger gewesen. Im (...) habe sie ihr viertes Kind geboren. Im Jahr (...) sei sie von der Cousine ihres mittlerweile aus Somalia ausgereisten ersten Ehemannes aufgefordert worden, ihre Kinder in Mogadischu abzuholen, nachdem die Mutter ihres früheren Ehemannes verstorben sei. Da sie wegen der Al-Shabaab-Miliz Angst davor gehabt habe, nach Mogadischu zu gehen, habe sie die Cousine gebeten, ihr die Kinder nach Kenia zu bringen, was diese (...) gemacht habe. Da sie es nicht mehr ausgehalten habe, dass im Flüchtlingslager J._______ wegen der verbreiteten Gerüchte alle schlecht über sie geredet hätten, und ihre Schwester, die dort ebenfalls gelebt habe, sie wegen der Gerüchte aufgefordert habe wegzugehen, sei sie schliesslich ausgereist. Sie habe ihre vier Kinder zu ihrer Schwester gebracht und sei im September 2014 über den Sudan nach Libyen geflohen, wo sie festgehalten und missbraucht worden und erst gegen Zahlung ihres in O._______ lebenden Bruders freigekommen sei (vgl. Urteil des BVGer D-2743/2016 vom 2. Juli 2018 Bst. A.c).
E. 7.3 Gemäss der "GOK/UNHCR Proof of Registration" wurde die Beschwerdeführerin am (...) 2008 in J._______ registriert (vgl. Akten SEM Z1/13). Dort erhielt sie eine Wohnung und lernte im November 2008 ihren zweiten Ehemann kennen, den sie in der Folge heiratete (vgl. Akten SEM A17/17 F48). Das gemeinsame Kind wurde im (...) geboren. Den Akten ist nichts zu entnehmen, wonach sie bis zu ihrer Anhörung im März 2009 Probleme in J._______ gehabt hätte. Nach dieser Anhörung habe der Dolmetscher das Gerücht über sie verbreitet, sie habe ihren ersten Ehemann betrogen (vgl. Akten SEM A17/17 F50). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in seinem Urteil D-2743/2016 vom 2. Juli 2018 ihre Vorbringen, wonach sie wegen der Unwahrheiten, die über sie verbreitet worden seien, und des damit einhergehenden schlechten Rufs aus Kenia ausgereist sei, als nachvollziehbar und überwiegend glaubhaft (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin blieb nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann im Juni 2009 weiterhin in J._______. Im (...) sei sie mit ihrem kleinen Sohn nach P._______ gereist, wohin die Cousine ihres ersten Ehemannes ihre drei Töchter gebracht habe. Weil sie zu wenig Geld gehabt habe, um den Bus zurück nach J._______ für alle vier Kinder zu bezahlen, habe sie zuerst einige Monate in P._______ verbringen müssen, bevor sie im (...) nach J._______ habe zurückkehren können (vgl. Akten SEM Z4/6 und Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin sparte demnach über einen längeren Zeitraum Geld, um mit ihren Kindern ins weit entfernte J._______ zurückzukehren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie dieses Ziel anvisiert hätte, wenn die Diffamierungen aufgrund ihres schlechten Rufs respektive eine Gefährdung seitens der somalischen Bewohner ihr in J._______ ein menschwürdiges Leben verunmöglicht hätten. Mit dem gesparten Geld wäre es ihr möglich gewesen, mit den Kindern an einen anderen Ort, beispielsweise ins näher gelegene Uganda zu reisen, welches Land eine progressive Flüchtlingspolitik betreibt (vgl. NZZ, Ein Modell für die Welt, 25. April 2017: https://www.nzz.ch/international/fluechtlingspolitik-in-uganda-ein-modell-fuer-die-welt-ld.154177, abgerufen am 19.03.2020; www.deutschlandfunkkultur.de, Willkommenskultur in Uganda, 12.07.2017: https://www.deutschlandfunkkultur.de/afrikas-fluechtlingspolitik-willkommenskultur-in-uganda.979.de.html?dram:article_id=390784, abgerufen am 19.03.2020) und wo sich im Übrigen heute ihre Kinder aufhalten. Die Beschwerdeführerin kehrte jedoch mit ihren Kindern in das Flüchtlingslager J._______ zurück, wo sie über eine eigene Wohnung verfügte und wo die Kinder die Schule besuchen konnten. Obwohl durchaus glaubhaft erscheint, dass ihre Kinder ihretwegen schlecht behandelt wurden, lebte sie nach der Rückkehr noch bis September 2014 - mithin über (...) Jahre - mit ihren Kindern in J._______. Sodann lässt sich - auch wenn sie ein zurückgezogenes Leben geführt haben mag - den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ganze Zeit in ihrer Wohnung geblieben sei und nur die Kinder ab und zu aus dem Haus gegangen seien, um die Schule zu besuchen (vgl. Beschwerde S. 5). Im Gegenteil sagte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, im Jahr 2012 in J._______ ein Jahr lang die Schule für Erwachsene besucht zu haben (vgl. Akten SEM A5/12 Ziff. 1.17.04). Bei den Akten befinden sich ein Zertifikat vom (...) 2012 für die Teilnahme an 12 Sessionen respektive 36 Stunden eines "(...)" sowie Bestätigungen für den Besuch von zwei je dreimonatigen (...)kursen in den Jahren 2012 und 2014 (vgl. Akten SEM Z1/13). Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich diese sechs Jahre nur selbst schützen können, indem sie ihre Wohnung nicht verlassen habe, kann demnach in dieser Absolutheit nicht zutreffen (vgl. Beschwerde S. 8). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich über ein gewisses soziales Netzwerk in J._______ verfügte. So brachte sie in der Beschwerde vor, sie habe von der Schweiz aus eine neue Betreuungssituation für ihre Kinder organisieren müssen. Der jüngste Sohn sei von einer Nachbarin in J._______ aufgenommen worden und die älteste Tochter habe übergangsmässig bei ihrer Lehrerin leben können. Später erwähnte sie eine weitere Bekannte, welche sie in J._______ kennengelernt habe, welche die Kinder später in P._______ übernommen und mit ihnen im Jahre 2018 nach Uganda geflüchtet sei (vgl. Beschwerde S. 6). Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 ein "Refugee Certificate" der Republik Kenia, womit sie über ein legales Aufenthaltsrecht in J._______ verfügte.
E. 7.5 Offensichtlich ist vor diesem Hintergrund zunächst, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kenia und die damit verbundene (erneute) Trennung von den Kindern im September 2014 nicht unmittelbar kausal mit denjenigen Umständen in Verbindung stand, aufgrund der sie 2005 in der Heimat Somalia gezwungen war, die Kinder bei ihrem damaligen Ehemann zurückzulassen und schliesslich im Jahre 2008 Somalia endgültig zu verlassen, um im Ausland Schutz vor Verfolgung zu suchen. Dass sie sich alsdann aus zwingenden Gründen im September 2014 erneut von ihren Kindern hat trennen müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Situation der Beschwerdeführerin in J._______ war aufgrund ihres schlechten Rufs zweifellos schwierig und auch ihre Kinder dürften deshalb gewissen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sein. Es ist auch glaubhaft, dass sie aufgrund der Anfeindungen, der Suizidandrohungen der Tochter und des Drängens der Schwester aus Kenia ausgereist ist. Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die Sicherheitslage in J._______ besonders für Frauen generell problematisch ist (vgl. Beschwerde S. 8), ist zweifellos nicht unberechtigt. Gleichwohl hielt sich die Beschwerdeführerin - abgesehen vom mehrmonatigen Aufenthalt in P._______ - von (...) 2008 bis September 2014 in J._______ auf, wo sie seit 2011 als Flüchtling anerkannt war und über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Sie bewohnte dort mit ihren Kindern eine Wohnung, konnte Kurse besuchen und soziale Kontakte knüpfen. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in J._______ ein zwar zurückgezogenes, jedoch insgesamt menschenwürdiges Leben zu führen in der Lage war. Wenngleich sie in J._______ von ihrer Vergangenheit eingeholt wurde, ist nicht ersichtlich, dass sie dort einer eigentlichen Verfolgung ausgesetzt war und einzig wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht früher weiterreiste (vgl. Beschwerde S. 9), zumal sie im Jahre (...) trotz möglicher Alternativen von P._______ nach J._______ zurückkehrte und sich dort noch bis September 2014 aufhielt.
E. 7.6.1 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM die Einreise in die Schweiz im Ergebnis zu Recht nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7.6.2 Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-782/2019 law/gnb Urteil vom 25. März 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Somalia; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2019. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 18. September 2018 (Eingang beim SEM am 24. September 2018) stellte die Beschwerdeführerin für ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), ein Gesuch um Familienzusammenführung. Dazu reichte sie drei Kurszertifikate, die Geburtsurkunde ihres jüngsten Kindes, einen Entlassungsbericht des (...) Hospital das jüngste Kind betreffend, zwei Formulare mit dem Titel "GOK/UNHCR Proof of Registration" sowie aktuelle Fotos ihrer vier Kinder zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Dokumente einzureichen. D. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 5. November 2018 Stellung zu den Fragen des SEM. Sie war nicht in der Lage, die eingeforderten Dokumente einzureichen, da diese nicht vorhanden seien. E. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 - eröffnet am 16. Januar 2019 - bewilligte das SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Kindern die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive zur Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihr die rubrizierte Juristin beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Sendungsverlauf der Post, eine Vollmacht, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie eine Honorarnote bei. G. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2019 bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum 13. März 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vernehmlassung des SEM vom 7. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2019 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben ans SEM vom 11. April 2019 bat F._______ das SEM, das Gesuch um Familiennachzug wohlwollend zu prüfen und die Einreise der Kinder zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz sehr gut integriert, sie sei jedoch psychisch sehr belastet und in grosser Sorge, weil ihre vier minderjährigen Kinder unbetreut in Uganda leben würden. K. Das SEM verwies F._______ mit Schreiben vom 18. April 2019 auf das hängige Beschwerdeverfahren. L. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht darüber, dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Psychotherapie befinde, da insbesondere die unsichere Situation ihrer Kinder sie psychisch schwer belaste. Gleichzeitig reichte sie einen Bericht von G._______, H._______ vom (...) 2019 ein. M. Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 26. Februar 2020 mit, dass die Beschwerdeführerin stark unter der Ungewissheit in Bezug auf ihre Kinder leide. Deren Situation spitze sich in Uganda massiv zu, zumal der Slum in I._______, in welchem sie ein Zimmer hätten, bald abgerissen werde. Ohne erwachsene Schutzperson sei die Suche nach einem einigermassen bewohnbaren neuen Zimmer äusserst schwierig. Hinzu komme, dass die zweitälteste Tochter unter Druck gesetzt werde, einen Mann aus der Nachbarschaft in Somalia zu heiraten. Es werde deshalb um eine Priorisierung der Beschwerdesache ersucht. N. Der Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 2. März 2020, dass das Verfahren in Bearbeitung sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat im Jahr 2008 letztmals verlassen und sei nach Kenia in ein Flüchtlingslager gelangt. Im Jahr (...) habe die Cousine ihres mittlerweile aus Somalia ausgereisten ersten Ehemanns ihre drei Kinder aus erster Ehe nach Kenia gebracht. Das vierte Kind sei in Kenia geboren. In Kenia habe sie gemeinsam mit ihren vier Kindern im Flüchtlingslager J._______ gelebt, bis sie Kenia - weil alle schlecht über sie geredet hätten und ihre Schwester sie aufgefordert habe, auszureisen - im September 2014 ohne ihre Kinder verlassen habe. Mit der Ausreise aus Somalia respektive der Wiedervereinigung mit den Kindern im Drittstaat Kenia sei die Flucht als abgeschlossen zu erachten. Ohne die schwierigen Lebensumstände im Flüchtlingslager in Kenia in Abrede stellen zu wollen, sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass sie während des Aufenthalts in Kenia asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und sich mit ihrer Ausreise aus diesen Gründen unfreiwillig von ihren Kindern getrennt hätte. So habe sie in Kenia - nachdem das Interview im Jahre 2009 geführt worden und es infolgedessen zu Gerüchten um ihre Person gekommen sei - noch bis September 2014 gelebt. Ihre Weiterreise in die Schweiz stelle demnach keine unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar. Sodann sei das jüngste Kind nach der Flucht aus dem Heimatstaat in Kenia zur Welt gekommen. Dementsprechend habe in Bezug auf dieses Kind auch keine Familiengemeinschaft vorbestanden, welche durch die Flucht aus Somalia getrennt worden wäre. Aufgrund dieser Erwägungen erübrige es sich, allenfalls weitere Instruktionsmassnahmen durchzuführen wie beispielsweise (weitergehende) Instruktionen betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse (gegebenenfalls mittels DNA-Analyse) oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, mit dem angefochtenen Entscheid missachte die Vorinstanz das Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG und die damit verbundenen, stark zu gewichtenden Interessen der betroffenen Kinder auf eklatante Weise. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des ihr vorgeworfenen Ehebruchs asylrelevante Verfolgung im Heimatland erlitten. Diesen frauenspezifischen Verfolgungsgründen sei sie auch in J._______ weiterhin ausgesetzt gewesen. Durch das Interview, welches 2009 im Flüchtlingslager J._______ durchgeführt worden sei, hätten die Probleme respektive die frauenspezifischen Verfolgungszustände wieder angefangen. Der somalische Dolmetscher, der ihre Vergewaltigung in ganz J._______ herumerzählt und dabei noch verdreht habe, habe die Leute dazu gebracht, sie zu meiden und zu verstossen. Sie sei auch in J._______ als "Ehebrecherin" und Schande über ihre Familie bringende Frau bezeichnet und dementsprechend behandelt worden. Die Familie des Ehemannes habe so grossen Druck auf diesen ausgeübt, dass er sie - obwohl er gewusst habe, was ihr zugestossen sei - habe verlassen müssen. Durch die Scheidung, die Diffamierungen und den schlechten Ruf, den sie innegehabt habe, sei es ihr nicht möglich gewesen, ein menschenwürdiges Leben in J._______ zu führen. Sie habe sich in diesen Jahren nur selbst schützen können, indem sie ihre Wohnung nicht verlassen habe. Für sie sei J._______ zu keinem Zeitpunkt ein sicherer Ort gewesen, wo sie mit ihren Kindern hätte eine Zukunft aufbauen können. Dort sei sie von somalischen Staatsangehörigen umgeben gewesen. Die Verfolger in ihrem Heimatland seien nicht nur die islamischen Gerichte, sondern ihre eigene Familie sowie ihr eigener Clan gewesen. Die Gefahr, Nachteilen ausgesetzt zu sein aufgrund ihrer Verfolgung in Somalia, habe also auch in Kenia weiterbestanden. Auch die Kinder hätten die Schikanen zu spüren bekommen und seien benachteiligt worden. Niemand habe mit ihnen spielen wollen, da sie eine "Schlampe" als Mutter hätten. Ihre älteste Tochter habe sich zu dieser Zeit mehrmals umbringen wollen, weil die Situation für sie nicht mehr erträglich gewesen sei. Sie habe deshalb einen sichereren Platz für sich und ihre Kinder gesucht und die Ausreise möglichst schnell geplant. Ihre eigene Schwester habe sie zur Ausreise gedrängt, da auch sie unter der Rufschädigung gelitten habe und ihretwegen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. J._______ sei für sie wie eine somalische Enklave, in der die somalischen Sitten und Traditionen gelebt würden. Die kenianischen Behörden würden nicht die gleichen Mittel der Schutzgewährung anbieten wie im übrigen Teil des Landes. Eigentlich sei die kenianische Polizei für die Sicherheit verantwortlich, doch diese kassiere vor allem Schutzgelder ein. Besonders Frauen seien im Flüchtlingscamp massiv gefährdet. Ihre Schwester habe nicht zugelassen, dass sie mit ihren Kindern bei ihr gewohnt habe, obwohl das für sie einen Gewinn an Sicherheit bedeutet hätte. Ein grosser Teil der eigenen Familie sowie die des zweiten Ehemannes befinde sich in J._______. Somit sei sie in Kenia denselben frauenspezifischen Asylgründen wie in Somalia ausgesetzt gewesen. Gewaltdelikte würden in Flüchtlingscamps für Vertriebene nicht geahndet und besonders Frauen seien Opfer sexueller und körperlicher Gewalt. Durch die Scheidung ihres zweiten Ehemannes noch vor der Geburt ihres Sohnes sei dieser als uneheliches Kind zur Welt gekommen. Dieser Zustand werde von der Familie sowie der Gesellschaft als Verrat an der Ehre der Familie betrachtet und führe zu Verstoss, Ausschluss und Diskriminierungen. Für eine alleinstehende Frau, die keinen Rückhalt der Familie geniesse und keine finanziellen Mittel für eine Weiterflucht besitze, sei es geradezu offensichtlich, dass sie nicht sofort habe flüchten können. Sie habe über die Jahre ein wenig Geld gespart, damit sie sich zuerst alleine auf die gefährliche Flucht habe machen können. Da das Geld nicht für sie und ihre vier Kinder ausgereicht habe und sie ihre Kinder auch nicht grossen Gefahren habe aussetzen wollen, habe sie diese vorerst in J._______ zurückgelassen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie ihre Kinder schneller würde nachziehen können. Dies sei auch die Bedingung gewesen, dass die Schwester die Kinder kurzfristig aufgenommen habe. Sie habe offensichtlich keine dauerhafte Trennung beziehungsweise eine freiwillige und dauerhafte Aufgabe der Familiengemeinschaft angestrebt. Dies werde auch deutlich durch die aktenkundige Aussage, dass falls sie auf der Flucht sterben würde, die Schwester ihre Kinder der Organisation "Safe Children" übergeben solle, und falls sie überleben würde, dann würde sie sie sofort zu sich holen. Die beiden Kindsväter hätten bis heute keinen Kontakt mit ihren Kindern. Sie hätten ihr die volle Verantwortung für die Kinder überlassen. Für sie sei J._______ nie das endgültige Fluchtziel gewesen, da sie auch dort keine Sicherheit erfahren habe. Die Trennung von ihren vier Kindern habe "auf der Flucht" beziehungsweise aufgrund der Fluchtumstände und keineswegs freiwillig stattgefunden. Klar sei auch, dass das Festhalten an der Familie und der Wille zur Vereinigung in der Schweiz jederzeit bestanden habe und auch jetzt bestehe. 4.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. 5. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. Ihre Kinder, mit welchen die Familienzusammenführung stattfinden soll, sind minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich für die Familienzusammenführung im Rahmen von Art. 51 AsylG fallen. Unbelegt ist mangels Vorliegens entsprechender Abklärungen allerdings, ob es sich tatsächlich um die leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin handelt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägung 7 erübrigen sich jedoch weitergehende diesbezügliche Untersuchungen. 6. Dass die Beschwerdeführerin mit ihren Töchtern in Somalia eine vorbestandene Familiengemeinschaft bildete, wird vom SEM zu Recht nicht bestritten, nachdem die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2005 mit ihren in den Jahren (...), (...) und (...) geborenen Töchtern zusammenlebte und diese wegen ihrer - zuerst innerstaatlichen - Flucht zurücklassen musste (vgl. Akten SEM A17/17 S. 4 f.). Ob auch in Bezug auf das jüngste Kind, das erst im Drittstaat Kenia geboren wurde, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind, kann angesichts der nachfolgenden Erwägung 7 offenbleiben. 7. 7.1 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bezweckt die Wiederherstellung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die «allein aufgrund der Fluchtumstände» und somit «unfreiwillig» getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss demnach kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 7.2 Die Beschwerdeführerin, eine aus Mogadischu stammende und dem Clan der K._______ angehörende somalische Staatsangehörige, machte zur Begründung ihres Asylgesuches geltend, im Jahr 2005 habe sie ein Angestellter ihres damaligen Ehemannes aus Rache wegen seiner nach einem Streit mit ihrem Gemahl erfolgten Entlassung sexuell missbraucht. Daraufhin habe ihr Ehemann sie des Ehebruchs beschuldigt, sie weggeschickt und sich von ihr scheiden lassen. Sie habe ihre drei gemeinsamen Kinder bei ihm zurücklassen müssen und sei zu ihrem Bruder gegangen, der mittlerweile gestorben sei. Dieser habe sie nach ein paar Tagen ebenfalls fortgeschickt und gedroht, sie als (vermeintliche) Ehebrecherin an die "Islamischen Gerichte" (Anmerkung des Gerichts: Union islamischer Gerichte [Islamic Courts Union, ICU]) in Mogadischu auszuliefern, sollte sie Somalia nicht verlassen. Sie habe sich daraufhin nach L._______ begeben, wo sie unter einer falschen Identität bei einer Familie gelebt und in deren Haushalt gearbeitet habe. Nachdem auch in L._______ die islamische Gerichtsbarkeit, wie in ganz Somalia, eingeführt worden sei, sei sie im Jahr 2007 zusammen mit der Familie, für welche sie gearbeitet habe, nach Kenia geflohen, da sie Angst davor gehabt habe, dass die Gerüchte über sie bekannt würden. Nach Vertreibung der "Islamischen Gerichte" aus L._______ sei sie Ende 2007 dorthin zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei dann aber Al-Shabaab (und Hisbul Islam) nach L._______ gekommen und habe die Macht ergriffen. Da sie Angst vor dem Bekanntwerden der Gerüchte um sie und vor einer Steinigung durch die Islamisten gehabt habe, sei sie 2008 nach Kenia ins Flüchtlingslager M._______ gegangen. Dort sei sie als Flüchtling anerkannt worden. Wegen der schwierigen Lebensumstände sei sie wenig später ins Flüchtlingslager J._______ gegangen, wo sie im November 2008 ihren zweiten Ehemann, welcher dem Clan N._______ angehört habe, kennengelernt habe. Nach dem Wechsel ins Flüchtlingslager J._______ sei sie im März 2009 zu ihren Ausreisegründen aus Somalia befragt worden. Hierbei sei ein somalischer Dolmetscher anwesend gewesen, der nach dem Interview im Flüchtlingslager verbreitet habe, sie habe ihren Ex-Ehemann betrogen. Ihr zweiter Ehemann, der zwar eigentlich über die wahren Umstände ihrer ersten Scheidung Bescheid gewusst habe, habe sich wegen des Drucks durch seine Familie nach Aufkommen der Gerüchte sofort von ihr getrennt und sich von ihr im Juni 2009 scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie von ihm schwanger gewesen. Im (...) habe sie ihr viertes Kind geboren. Im Jahr (...) sei sie von der Cousine ihres mittlerweile aus Somalia ausgereisten ersten Ehemannes aufgefordert worden, ihre Kinder in Mogadischu abzuholen, nachdem die Mutter ihres früheren Ehemannes verstorben sei. Da sie wegen der Al-Shabaab-Miliz Angst davor gehabt habe, nach Mogadischu zu gehen, habe sie die Cousine gebeten, ihr die Kinder nach Kenia zu bringen, was diese (...) gemacht habe. Da sie es nicht mehr ausgehalten habe, dass im Flüchtlingslager J._______ wegen der verbreiteten Gerüchte alle schlecht über sie geredet hätten, und ihre Schwester, die dort ebenfalls gelebt habe, sie wegen der Gerüchte aufgefordert habe wegzugehen, sei sie schliesslich ausgereist. Sie habe ihre vier Kinder zu ihrer Schwester gebracht und sei im September 2014 über den Sudan nach Libyen geflohen, wo sie festgehalten und missbraucht worden und erst gegen Zahlung ihres in O._______ lebenden Bruders freigekommen sei (vgl. Urteil des BVGer D-2743/2016 vom 2. Juli 2018 Bst. A.c). 7.3 Gemäss der "GOK/UNHCR Proof of Registration" wurde die Beschwerdeführerin am (...) 2008 in J._______ registriert (vgl. Akten SEM Z1/13). Dort erhielt sie eine Wohnung und lernte im November 2008 ihren zweiten Ehemann kennen, den sie in der Folge heiratete (vgl. Akten SEM A17/17 F48). Das gemeinsame Kind wurde im (...) geboren. Den Akten ist nichts zu entnehmen, wonach sie bis zu ihrer Anhörung im März 2009 Probleme in J._______ gehabt hätte. Nach dieser Anhörung habe der Dolmetscher das Gerücht über sie verbreitet, sie habe ihren ersten Ehemann betrogen (vgl. Akten SEM A17/17 F50). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in seinem Urteil D-2743/2016 vom 2. Juli 2018 ihre Vorbringen, wonach sie wegen der Unwahrheiten, die über sie verbreitet worden seien, und des damit einhergehenden schlechten Rufs aus Kenia ausgereist sei, als nachvollziehbar und überwiegend glaubhaft (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7.4 Die Beschwerdeführerin blieb nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann im Juni 2009 weiterhin in J._______. Im (...) sei sie mit ihrem kleinen Sohn nach P._______ gereist, wohin die Cousine ihres ersten Ehemannes ihre drei Töchter gebracht habe. Weil sie zu wenig Geld gehabt habe, um den Bus zurück nach J._______ für alle vier Kinder zu bezahlen, habe sie zuerst einige Monate in P._______ verbringen müssen, bevor sie im (...) nach J._______ habe zurückkehren können (vgl. Akten SEM Z4/6 und Beschwerde S. 5). Die Beschwerdeführerin sparte demnach über einen längeren Zeitraum Geld, um mit ihren Kindern ins weit entfernte J._______ zurückzukehren. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie dieses Ziel anvisiert hätte, wenn die Diffamierungen aufgrund ihres schlechten Rufs respektive eine Gefährdung seitens der somalischen Bewohner ihr in J._______ ein menschwürdiges Leben verunmöglicht hätten. Mit dem gesparten Geld wäre es ihr möglich gewesen, mit den Kindern an einen anderen Ort, beispielsweise ins näher gelegene Uganda zu reisen, welches Land eine progressive Flüchtlingspolitik betreibt (vgl. NZZ, Ein Modell für die Welt, 25. April 2017: https://www.nzz.ch/international/fluechtlingspolitik-in-uganda-ein-modell-fuer-die-welt-ld.154177, abgerufen am 19.03.2020; www.deutschlandfunkkultur.de, Willkommenskultur in Uganda, 12.07.2017: https://www.deutschlandfunkkultur.de/afrikas-fluechtlingspolitik-willkommenskultur-in-uganda.979.de.html?dram:article_id=390784, abgerufen am 19.03.2020) und wo sich im Übrigen heute ihre Kinder aufhalten. Die Beschwerdeführerin kehrte jedoch mit ihren Kindern in das Flüchtlingslager J._______ zurück, wo sie über eine eigene Wohnung verfügte und wo die Kinder die Schule besuchen konnten. Obwohl durchaus glaubhaft erscheint, dass ihre Kinder ihretwegen schlecht behandelt wurden, lebte sie nach der Rückkehr noch bis September 2014 - mithin über (...) Jahre - mit ihren Kindern in J._______. Sodann lässt sich - auch wenn sie ein zurückgezogenes Leben geführt haben mag - den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die ganze Zeit in ihrer Wohnung geblieben sei und nur die Kinder ab und zu aus dem Haus gegangen seien, um die Schule zu besuchen (vgl. Beschwerde S. 5). Im Gegenteil sagte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, im Jahr 2012 in J._______ ein Jahr lang die Schule für Erwachsene besucht zu haben (vgl. Akten SEM A5/12 Ziff. 1.17.04). Bei den Akten befinden sich ein Zertifikat vom (...) 2012 für die Teilnahme an 12 Sessionen respektive 36 Stunden eines "(...)" sowie Bestätigungen für den Besuch von zwei je dreimonatigen (...)kursen in den Jahren 2012 und 2014 (vgl. Akten SEM Z1/13). Das Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich diese sechs Jahre nur selbst schützen können, indem sie ihre Wohnung nicht verlassen habe, kann demnach in dieser Absolutheit nicht zutreffen (vgl. Beschwerde S. 8). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich über ein gewisses soziales Netzwerk in J._______ verfügte. So brachte sie in der Beschwerde vor, sie habe von der Schweiz aus eine neue Betreuungssituation für ihre Kinder organisieren müssen. Der jüngste Sohn sei von einer Nachbarin in J._______ aufgenommen worden und die älteste Tochter habe übergangsmässig bei ihrer Lehrerin leben können. Später erwähnte sie eine weitere Bekannte, welche sie in J._______ kennengelernt habe, welche die Kinder später in P._______ übernommen und mit ihnen im Jahre 2018 nach Uganda geflüchtet sei (vgl. Beschwerde S. 6). Schliesslich erhielt die Beschwerdeführerin im Jahre 2011 ein "Refugee Certificate" der Republik Kenia, womit sie über ein legales Aufenthaltsrecht in J._______ verfügte. 7.5 Offensichtlich ist vor diesem Hintergrund zunächst, dass die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Kenia und die damit verbundene (erneute) Trennung von den Kindern im September 2014 nicht unmittelbar kausal mit denjenigen Umständen in Verbindung stand, aufgrund der sie 2005 in der Heimat Somalia gezwungen war, die Kinder bei ihrem damaligen Ehemann zurückzulassen und schliesslich im Jahre 2008 Somalia endgültig zu verlassen, um im Ausland Schutz vor Verfolgung zu suchen. Dass sie sich alsdann aus zwingenden Gründen im September 2014 erneut von ihren Kindern hat trennen müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Situation der Beschwerdeführerin in J._______ war aufgrund ihres schlechten Rufs zweifellos schwierig und auch ihre Kinder dürften deshalb gewissen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sein. Es ist auch glaubhaft, dass sie aufgrund der Anfeindungen, der Suizidandrohungen der Tochter und des Drängens der Schwester aus Kenia ausgereist ist. Auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die Sicherheitslage in J._______ besonders für Frauen generell problematisch ist (vgl. Beschwerde S. 8), ist zweifellos nicht unberechtigt. Gleichwohl hielt sich die Beschwerdeführerin - abgesehen vom mehrmonatigen Aufenthalt in P._______ - von (...) 2008 bis September 2014 in J._______ auf, wo sie seit 2011 als Flüchtling anerkannt war und über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Sie bewohnte dort mit ihren Kindern eine Wohnung, konnte Kurse besuchen und soziale Kontakte knüpfen. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in J._______ ein zwar zurückgezogenes, jedoch insgesamt menschenwürdiges Leben zu führen in der Lage war. Wenngleich sie in J._______ von ihrer Vergangenheit eingeholt wurde, ist nicht ersichtlich, dass sie dort einer eigentlichen Verfolgung ausgesetzt war und einzig wegen mangelnder finanzieller Mittel nicht früher weiterreiste (vgl. Beschwerde S. 9), zumal sie im Jahre (...) trotz möglicher Alternativen von P._______ nach J._______ zurückkehrte und sich dort noch bis September 2014 aufhielt. 7.6 7.6.1 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM die Einreise in die Schweiz im Ergebnis zu Recht nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7.6.2 Der Beschwerdeführerin bleibt es jedoch unbenommen, nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: