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E-3512/2019

E-3512/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. November 2014 und reiste am 10. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Februar 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 5. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei somalische Staatsbürgerin und Angehörige der Clanfamilie Hawiye (Clan Abgal, Subclan B._______, Subsubclan C._______). Sie habe ihr gesamtes Leben in Mogadishu verbracht und dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Aufgrund des Bürgerkrieges habe ihre Familie mehrfach in unterschiedlichen Quartieren Mogadishus Zuflucht gesucht. Im Jahr 2013 sei ihr Bruder von Mitgliedern der Al-Shabaab-Miliz entführt worden. Diese hätten von ihm verlangt, dass die Beschwerdeführerin deren lokalen Anführer heirate. Da sie sich geweigert habe, sei ihr Bruder getötet und sie monatelang bis zu ihrer Ausreise telefonisch bedroht worden. Im gleichen Zeitraum sei ihre jüngere Schwester verschwunden und seither verschollen. Aus Angst vor einer Entführung habe sie sich während etwa eines Jahres an verschiedenen Orten in Mogadishu versteckt gehalten und nur noch voll verschleiert das Haus verlassen. Als sie das Geld für die Reise organisiert gehabt habe, sei sie illegal aus Somalia ausgereist. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, der vorliegende Fall sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Kostenvorschusserlass, und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung gut. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 30. Juli 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 5. September 2019 replizierte die Beschwerdeführerin. H. Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme, einen Arztbericht vom 4. September 2019 sowie eine Unterstützungsbestätigung des Kantons D._______ vom 5. September 2019 zu den Akten. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte sie am 10. Oktober 2019 eine ergänzende Stellungnahme und am 20. Februar 2020 einen Operationsbericht vom 14. Dezember 2020 sowie einen Hospitalisationsbericht vom 26. Dezember 2019 des Kantonsspitals D._______ zu den Akten. J. Am 27. Februar 2020 wurde eine Kostennote nachgereicht.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.

E. 4.1.1 Das Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin sei entführt und es sei von ihr verlangt worden, dass sie einen der Entführer heirate, worauf ihr Bruder umgebracht und sie mehrfach bedroht worden sei, sei aufgrund unterschiedlicher Angaben zu wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Bruder sei von Mitgliedern der Al-Shabaab-Milizen verschleppt worden und habe für diese kämpfen müssen. (...) des Jahres 2013 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin dazu zwingen wollen, ein Mitglied der Al-Shabaab zu heiraten, da er andernfalls umgebracht werde. Sie sei von ihrer Familie über die Geschehnisse in Kenntnis gesetzt worden, worauf sie sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sich an verschiedenen Orten in Mogadishu versteckt habe. In der Folge sei ihr Bruder umgebracht worden. Auf explizite Nachfrage habe sie weiter zu Protokoll gegeben, bis zu ihrer Ausreise rund ein Jahr später beziehungsweise im (...) 2014 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. In der Anhörung habe sie jedoch abweichend dazu angegeben, sie wisse nur, dass es sich bei den Entführern ihres Bruders um Personen gehandelt habe, mit welchen dieser in Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten Kontakt gehabt habe, und dass der Anführer der Gruppe sie habe heiraten wollen. Ihr Bruder sei verschleppt worden und habe rund eineinhalb Monate später die Mutter telefonisch über die Forderung der Entführer informiert. Danach sei die Beschwerdeführerin geflohen. Rund einen halben Monat später, (...) des Jahres 2013, sei ihr Bruder ermordet worden (A15 S. 6-7). Entgegen ihren Aussagen in der ersten Befragung habe sie weiter geltend gemacht, eine ihr unbekannte Person - mutmasslich der Entführer und Mörder ihres Bruders - habe sie nach der Ermordung des Bruders bis zu ihrem Aufenthalt in E._______ wiederholt telefonisch kontaktiert und mit dem Tod bedroht, sollte sie nicht auf seine Forderung eingehen (A15 S. 8 und 11). Mit den vorstehenden Widersprüchen konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin Verständigungs- beziehungsweise Übersetzungsprobleme in der BzP geltend gemacht. Aus dem Befragungsprotokoll würden jedoch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgehen, vielmehr habe sie sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Befragung bestätigt, die dolmetschende Person gut zu verstehen. Deshalb sei ihre Begründung als Schutzbehauptung zu werten und vermöge nicht zu überzeugen. Da sie zu sämtlichen zentralen Aspekten ihres Vorbringens, das heisse zur Täterschaft, zum zeitlichen Ablauf wie auch zur eigentlichen Bedrohung einander widersprechende Aussagen gemacht habe, sei der Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen grundsätzlich zu bezweifeln.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, aufgrund der Kampfhandlungen und der unsicheren Lage in Mogadishu mehrfach geflohen und bei einem Angriff verletzt worden zu sein. Dieses Vorbringen beziehe sich auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat, womit es als nicht asylrelevant qualifiziert werden müsse. Im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Es könne keinem Staat gelingen, die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt auf Beschwerdeebene diverse formelle Rügen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es trotz der bekannten Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen in Somalia und zu den frauenspezifischen Fluchtgründen vorliegend unterlassen habe, den Sachverhalt genügend abzuklären und abzuschätzen, ob ihr (der Beschwerdeführerin) bei einer allfälligen Rückkehr geschlechtsspezifische und damit asylrelevante Verfolgung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im "Referenzurteil" E-1425/2014 vom 6. August 2014 (als BVGE 2014/27 publiziert) festgehalten, dass alleinstehende Frauen in Somalia, ohne männliche Verwandte, unter gewissen Umständen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Sie sei weder explizit nach der Schutzfähigkeit ihrer männlichen Verwandten noch nach sonstigen Personen, welche ihr in Somalia Schutz bieten könnten, gefragt worden. Der Entscheid des SEM sei zu kassieren und das Verfahren zwecks Neubeurteilung beziehungsweise eingehender materieller Prüfung zurückzuweisen. Im Weiteren sei auf die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) hinzuweisen, welche auf dem Unterschriftenblatt festgehalten habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) "Vom Typ her relativ impulsiv" sei und sehr schnell geredet habe. Die Dolmetscherin habe sie mehrfach unterbrechen müssen, da sie einiges nicht verstanden habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in diesem Zusammenhang auch ausgesagt, dass es bereits bei der BzP einige Verständigungsprobleme gegeben habe, und die HWV habe diesbezüglich festgehalten, es sei gut möglich, dass sich aufgrund dessen bei beiden Protokollen gewisse Ungereimtheiten eingeschlichen hätten. Die HWV habe weiter festgehalten, dass sie zum Zeitpunkt der Ereignisse noch sehr jung gewesen sei und dies bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei. Weiter schreibe die HWV, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei den Fragen zu den Telefonanrufen längere Zeit um ihre Fassung gerungen habe (A15 ab F66). Im HWV-Bericht auf Seite zwei werde weiter ausgeführt, dass sie (die Beschwerdeführerin) sehr gut mitgewirkt habe, fast alles auf Deutsch verstanden habe und etliche Male gebremst habe werden müssen, weil sie bereits habe antworten wollen, bevor die Frage übersetzt worden sei. Sie sei eifrig bemüht gewesen, sich zu äussern, was eine stressige Atmosphäre erzeugt habe, da die Dolmetscherin sie immer wieder habe unterbrechen müssen. Schliesslich habe es bei der Rückübersetzung der Widersprüche lange Diskussionen gegeben, worauf sie habe weinen müssen. All dies sei von der Vorinstanz jedoch in keiner Weise beachtet worden. Dies im Zusammengang mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid, wonach sie (die Beschwerdeführerin) in der Anhörung nicht erwähnt habe, dass ihr Bruder von Mitgliedern der Al-Shabaab entführt worden sei, obwohl sie dies mehrfach gesagt habe (A15 F46 und 58), deute darauf hin, dass die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz unvollständig sei. Der Fall sei bereits deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wenn im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden könne, wie die Formulierungen und/oder die Übersetzungen in der BzP genau zustande gekommen seien, so sei darauf hinzuweisen, dass Erstbefragungen viel fehleranfälliger seien als Anhörungen (summarisch, pauschale Protokollierung, keine HWV, fehlendes Vieraugenprinzip). Diese Faktoren kämen zu den bekannten Problemen bei Dolmetschern in einer Anhörung dazu, nämlich, dass die Rückübersetzung von der gleichen Person gemacht werde wie bereits die Übersetzung und daher Fehler oder Unklarheiten nicht aufgedeckt werden könnten (unter Hinweis auf: https://- www.nzz.ch/schweiz/mangel-an-uebersetzungspersonal-die-grosse-macht-der-asyl-dolmetscher-ld.146734, zuletzt besucht am 12.02.2019). Deshalb dürften Widersprüche zwischen BzP und Anhörung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann hinzugezogen werden, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten den Asylvorbringen in der späteren Anhörung diametral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Sie habe sich einzig hinsichtlich der Tatsache widersprochen, ob ihr Bruder vor seiner Tötung nochmals nach Hause gekommen sei. Die Täterschaft habe sie jedoch in der BzP und in der Anhörung immer mit Mitgliedern der Al-Shabaab oder mit "diejenigen die mit der Al-Shabaab arbeiten" identifiziert. Zwar habe sie gemäss Protokoll an der BzP gesagt, ihr Bruder sei nach Hause gekommen, allerdings habe sie auch dort gesagt, sie habe nur telefonisch davon erfahren, dass sie zwangsverheiratet werden solle.

E. 4.2.2 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gelte es festzustellen, dass sie - die Beschwerdeführerin - Faktoren erfülle, welche eine flüchtlingsrelevante Gefährdung in Somalia begründen würden. Sie sei jung, unverheiratet, als junges Mädchen beschnitten worden und in Gefahr gewesen, unter Zwang verheiratet zu werden. Zudem habe sie keine männlichen Verwandten, welche ihr in Somalia Schutz bieten könnten. Damit sei die Gefahr, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr (erneut) Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung würde, ausserordentlich hoch. Darauf habe sie (anlässlich der Anhörung) ausdrücklich hingewiesen: "Wenn man in Somalia lebt, ist man froh, wenn man einen Bruder hat oder eine männliche Person. Man hat weniger Angst" (A15 F95). Zudem müsse beachtet werden, dass sie vor ihrer Ausreise - auch abgesehen von der drohenden Zwangsheirat - in ständiger Gefahr gelebt habe, Opfer von Übergriffen zu werden. Die Gefahr sei durch geschlechtsspezifische Verfolgung begründet und erzeuge einen unerträglichen psychischen Druck. Die Tatsache, dass durch Zufall vor ihrer Ausreise keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass kein Anlass zur Annahme bestünde, dass sie in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt worden wäre. Da sie vor ihrer Ausreise mehrere Male innerhalb von Somalia habe flüchten müssen, sei auch auf die Situation von intern Vertriebenen einzugehen. Diese würden in Somalia Opfer verschiedenster Menschenrechtsverletzungen, seien unter anderem der Macht der Lagermanager hilflos ausgeliefert und würden stark unter den Milizen leiden, welche das jeweilige Gebiet kontrollieren und oft mit der Regierung zusammenarbeiten würden (unter Hinweis auf UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia January 2014 HCR/PC/SOM/14/01 Ziff. 6, www.refworld.org.docid/ 52d7fc5f4.html). Das UNHCR habe zudem bereits 2014 ausgeführt, dass der langandauernde Bürgerkrieg und die unzähligen Vertreibungen die alten Clan-Strukturen in Somalia geschwächt hätten und diese teilweise zusammengebrochen seien. Damit bleibe, vor allem im Raum Mogadishus, oft die Kernfamilie als einziges schutzgewährendes Element (unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 5.2). Sie (die Beschwerdeführerin) könne sich jedoch gerade nicht auf den Schutz von Familienmitgliedern verlassen.

E. 4.2.3 Zusammenfassend sei deshalb davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr in die Heimat in konkreter Gefahr wäre, Opfer insbesondere von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Die Täter könnten dabei sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure sein und sie könne weder durch ihre Familie noch durch den Staat Schutz erwarten. Letzterer sei weder schutzfähig noch schutzwillig, wenn es um Übergriffe gegen Frauen und Mädchen gehe.

E. 4.3 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 zum Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/27, welches sich mit den frauenspezifischen Fluchtgründen in Somalia befasst, und den Voraussetzungen, nach welchen alleinstehende Frauen in Somalia die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnten, folgendermassen Stellung: BVGE 2014/27 nenne hauptsächlich drei Faktoren, die bei Frauen aus Somalia kumulativ vorliegen müssten, um eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu begründen (E. 5.1). Die drei genannten Faktoren seien die interne Vertreibung (E. 5.2), die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (E. 5.3) sowie die Situation als alleinstehende Frau ohne erwachsenen männlichen Schutz beziehungsweise ohne erwachsene männliche Verwandte (E. 5.4). Die Beschwerdeführerin gebe an, trotz mehrfachen Wohnortswechsels in verschiedene Quartiere durchgehend in Mogadishu gelebt zu haben (A4 Ziff. 2.01 und 2.02; A15 F10, 15, 17 und 20). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern drei Wohnsitzwechsel eine mehrfache "Flucht innerhalb von Somalia" darstelle beziehungsweise die Beschwerdeführerin als intern Vertriebene zu qualifizieren sei. Andere Hinweise auf eine interne Vertreibung der Beschwerdeführerin innerhalb Somalias seien den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Zudem sei nach mehrfacher Durchsicht der Akten nicht ersichtlich, welcher allfälligen Macht der Lagermanager die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Wohnsitzwechsel konkret ausgeliefert gewesen sei, respektive bei einer allfälligen Rückkehr ausgeliefert sein könnte. Weiter habe die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Somalia einen Vater sowie je einen Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits. Beim Onkel mütterlicherseits, der im Quartier F._______ in Mogadishu wohne, habe sie sich zwischen 2013 und ihrer Ausreise 2014 hin und wieder aufgehalten (A15 F20 und 75). Folglich besitze sie männliche Verwandte, welche ihr Schutz bieten könnten. Letztlich gehöre die Beschwerdeführerin der Clanfamilie Hawiye, Clan Abgal, Subclan B._______, Subsubclan C._______ an (A4 Ziff. 1.08). Die Clanfamilie Hawiye gehöre zu den sogenannten "noblen" Clanfamilien, wobei die Abgal einer der beiden wichtigsten Clans innerhalb der Clanfamilie der Hawiye bilde. Sie hätten in und um Mogadishu grossen Einfluss, weshalb der vorliegende Fall auch betreffend die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan vom zitierten BVGE abweiche. Folglich habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung von BVGE 2014/27 vollständig erstellt und die Flüchtlingseigenschaft in Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt.

E. 4.4 In ihrer Replik vom 5. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass die drei Faktoren (interne Vertreibung, Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und Situation als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz) nicht kumulativ erfüllt sein müssten, damit eine Anerkennung als Flüchtling für eine weibliche Asylsuchende aus Somalia überhaupt in Betracht komme. Aus dem zitierten Urteil lasse sich keine "Check-Liste" ableiten, aufgrund welcher die Flüchtlingseigenschaft pauschal verneint oder bejaht werden könne. Im Gegenteil sei die Vorinstanz gehalten, jeden Einzelfall individuell abzuklären und alle möglichen Faktoren, welche zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnten, zu überprüfen und zu beurteilen. Dazu würden zwar auch die von der Vorinstanz genannten Faktoren gehören, allerdings seien ebenso weitere, wie zum Beispiel die allgemeine familiäre Situation, die erlittene oder drohende Genitalverstümmelung oder die Gefahr einer Zwangsverheiratung zu beachten. Die Beschwerdeführerin betonte, für sie sei es in keiner Weise nachvollziehbar, wieso es sich bei ihr nicht um eine intern Vertriebene handeln solle. Sie sei zwar "nur" innerhalb Mogadishus geflohen, habe aber bis zu ihrer Ausreise in einem Flüchtlingscamp gelebt und ihre Familie sei immer noch dort (das Flüchtlingslager heisse "G._______", vgl. A15 F17). Es mache keinen Unterschied, ob eine Person innerhalb eines Landes oder nur innerhalb einer Stadt geflohen sei, wenn sie am Ende in einem Flüchtlingslager leben müsse und damit unter den genau gleichen Nachteilen (z.B. Macht der Lagermanager) zu leiden habe. Dazu, dass die Clan-Strukturen durch die Vertreibungen geschwächt seien und insbesondere im Raum Mogadishu nur noch die eigene Kernfamilie als schutzgewährendes Element bleibe, habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Verweis auf ihre männlichen Verwandten sei ebenfalls unbehelflich. Zum einen sei ihr Vater verstorben. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, warum ihr Onkel ihr Schutz bieten solle lediglich, weil sie sich vor über fünf Jahren teilweise bei ihm aufgehalten habe. Auch die Abklärung dieses Punktes wäre unter die Untersuchungspflicht der Vorinstanz gefallen. Nur die HWV habe sie gefragt, ob sie von jemandem Schutz erwarten könnte, worauf sie geantwortet habe, dass ihr Onkel mit seinem eigenen Überleben beschäftigt sei und niemand anderem helfen könne (A15 F97). Schliesslich sei auf ihre Clan-Zugehörigkeit einzugehen. Es sei zwar richtig, dass sie keinem Minderheitenclan angehöre. Dies allein reiche aber nicht aus, um von einem genügenden Schutz für sie auszugehen. Zu verweisen sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2743/2016 vom 2. Juni 2018, wo in Erwägung 6.3.6 ausgeführt werde, dass es bei der Clanzugehörigkeit nicht primär um die Zugehörigkeit als solche gehe, sondern um den Schutz und die Sicherheit, welche ein Clan gewähren könne, wenn die Person zu einem einflussreichen Clan gehöre und im Clan-domminierten Gebiet wohne. Im Falle einer Rückkehr seien insbesondere familiäre und in weiterer Folge Clanverbindungen für die Sicherheit, die soziale Akzeptanz und die Grundversorgung entscheidend. Weil die alten Clan-Strukturen geschwächt und stellenweise zusammengebrochen seien, sei vor allem der Schutz durch das männliche Netzwerk der Kernfamilie entscheidend. Dieser geminderte Schutz durch den Clan gelte insbesondere für den Raum Mogadishu und für intern Vertriebene, und speziell auch für sie als alleinstehende Frau ohne männliche Verwandte, die in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keiner der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung aufgeführten Punkte ausreiche, um die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene zu heilen. Die Vorinstanz habe sich zu gewissen Punkten gar nicht geäussert (so habe sie weiterhin keine Abklärung bezüglich einer Genitalverstümmelung vorgenommen und diesen Punkt auch nicht angesprochen) oder habe diese nur ungenügend abgeklärt (so insbesondere den Schutz des Onkels).

E. 4.5 Am 19. September 2019 wurde eine Bestätigung der Frauenklinik des Kantonsspitals D._______ vom 4. September 2019 über die Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer Beschneidung des Typs drei (auch pharaonische Beschneidung oder Infibulation genannt [nach Entfernung von Klitoris sowie der äusseren und inneren Schamlippen wird die Restvulva bis auf ein kleines Loch vernäht]) unterzogen worden und damit Opfer der invasivsten Praktik von Genitalverstümmelung geworden sei. Die behandelnde Ärztin empfehle die Vornahme einer Defibulation (operatives Öffnen der Beschneidung), damit rezidivierenden Harnwegsinfektionen vorgebeugt werden könne. Die Beschwerdeführerin plane dieser Empfehlung zu folgen. Im Falle einer Rückkehr bestünde damit die Gefahr, dass die Defibulation wieder rückgängig gemacht werde, falls sie heiraten oder Kinder bekommen wolle. Damit würde sie erneut Opfer einer der grauenhaftesten Formen der Genitalverstümmelung. Mit weiterer Eingabe vom 10. Oktober 2019 nahm die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss zu Fragen der Instruktionsrichterin Stellung. Sie legte dar, dass ihr Onkel mütterlicherseits, bei dem sie vor ihrer Flucht teilweise Zuflucht gefunden habe, zum Clan Hawiye, Abgal, B._______, H._______, gehöre. Er habe als Fahrer von einem Kleinbus etwa fünf Dollar am Tag verdient. Er habe selber drei Töchter und habe sie (die Beschwerdeführerin) schon vor ihrer Ausreise nicht fest bei sich aufnehmen wollen und können, da er bereits zu wenig verdiene, um seine eigene Familie durchzubringen. Deshalb habe sie nie mehr als eine Nacht in Folge bei ihm verbracht. Seit ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe zudem noch einen Onkel väterlicherseits. Dieser sei früher, als ihr Vater noch gelebt habe, ein bis zwei Mal im Jahr zu Besuch gekommen. Er sei verheiratet gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Diese seien aber verstorben. Seit dem Tod ihres Vaters sei der Kontakt abgebrochen. Weitere Onkel oder andere nahe Verwandte habe sie nicht. Zu ihrer Mutter und ihren Schwestern führte sie aus, dass sich diese, soweit sie wisse, zu Hause in I._______ aufhalten würden. Dort besitze ihre Mutter eine kleine Hütte. Sie müssten aber immer wieder ins Camp fliehen, wenn die Sicherheitslage in ihrem Quartier schlechter werde. Allerdings sei es im Camp auf Dauer zu teuer, weswegen sie jeweils so lange wie möglich zu Hause bleiben würden. Ihre Mutter verkaufe Tee, Kaffee und Süssigkeiten und versuche so, die Familie zu finanzieren. Ihre Geschwister würden der Mutter manchmal helfen und selten würden sie auch in die Koranschule gehen. Da sie sich den Schulbesuch aber kaum leisten könnten, seien sie meistens zuhause. Am 20. Februar 2020 wurden ein Operationsbericht vom 14. Dezember 2019 sowie ein Hospitalisationsbericht vom 26. Dezember 2019 zu den Akten gereicht, beide ausgestellt von der Frauenklinik des Kantonsspitals D._______. Dazu wurde ausgeführt, beiden Berichten sei zu entnehmen, dass bei ihr (der Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2019 eine Defibulation der Typ 3-Beschneidung durchgeführt worden sei.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht verschiedene formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin der mangelnden Begründung des angefochtenen Entscheides gerügt. Das SEM habe es trotz der gemäss BVGE 2014/27 bekannten Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen in Somalia und zu frauenspezifischen Fluchtgründen unterlassen, den Sachverhalt genügend abzuklären. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Verständigungsprobleme bei der BzP und Anhörung geltend, weshalb die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz unvollständig sei. Entsprechend sei der Entscheid zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art "behördliche Beweisführungspflicht" (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.4 Es ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass der vorliegend relevante Sachverhalt (junge, unverheiratete Frau aus einem dominanten Clan, die in der Schweiz defibuliert wurde) ein anderer als im zitierten BVGE 2014/27 ist, wo insbesondere die Elemente des mangelnden männlichen Schutzes, des Status als intern Vertriebene sowie die Angehörigkeit eines Minderheitenclans als erhöhte Risikofaktoren für eine Frau in Somalia (im Einzelfall Witwe mit Kindern) definiert wurden, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Teil der Vorbringen, die auf ihre individuelle frauenspezifische Verfolgung und den mangelnden männlichen Schutz in Somalia hindeuten könnten, erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht (insb. Problematik der Infibulation beziehungsweise chirurgischen Defibulation und Gefahr einer Refibulation [oder auch Reinfibulation: erneutes Verschließen einer Infibulation nach Defibulation] sowie den Tod ihres Vaters), weshalb sich das SEM im angefochtenen Entscheid noch gar nicht damit auseinandersetzen konnte. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 hat sich die Vorinstanz mit der erwähnten Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss BVGE 2014/27 in Bezug auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auf die Problematik der Beschneidung beziehungsweise der Defibulation und der drohenden Refibulation ging die Vorinstanz indes nicht ein. Allerdings konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 5. September 2019 dazu äussern und reichte auf Nachfrage der Instruktionsrichterin diverse ärztliche Berichte bezüglich ihrer Genitalverstümmelung und Präzisierungen in Bezug auf ihre in Somalia verbliebenen Familienangehörigen nach. Damit ist der relevante Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten.

E. 5.5 Was die geltend gemachten Verständigungsprobleme an der BzP und Anhörung betrifft, ist festzustellen, dass dem Protokoll der BzP keine solchen zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin bestätigte zu Beginn und am Schluss der BzP ausdrücklich, die dolmetschende Person gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben (vgl. A4 lit. h und Ziff. 9.02). Bei der Rückübersetzung des Protokolls wurden weder Korrekturen noch Bemerkungen von der Beschwerdeführerin angebracht und das Protokoll wurde von ihr vorbehaltlos unterzeichnet. Zudem erachtete die HWV bezüglich der Anhörung in ihrem Kurzbericht die Befragerin als "extrem gute Befragerin" und die Anhörung als in guter Atmosphäre sowie in einem vertrauensbildenden Klima durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sind der Beschwerdeführerin die an der BzP und Anhörung gemachten Aussagen entgegenzuhalten, zumal ihr eine sachgerechte Anfechtung - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich war. Dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (insbesondere Glaubhaftigkeit) gelangt als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.6 Da das Gericht von einem mittlerweile entscheidreif vorliegenden Sachverhalt ausgeht, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen und der entsprechende Antrag abzuweisen.

E. 6 Als nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund einer geschlechtsspezifischen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 6.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).

E. 6.4 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind Massnahmen zu verstehen, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts treffen. Frauen sind in gewissen Gesellschaftsordnungen allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht nur stark benachteiligt, sondern sexueller Gewalt, Misshandlung, Repressionen unterworfen oder Diskriminierung ausgesetzt, sei es, weil es das herrschende Rollenverständnis beziehungsweise die Tradition gebietet oder ein überlieferter Ehrenkodex es vorschreibt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 174 f.). Frauen können daher schwerwiegender geschlechtsspezifischer Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt sein, wobei diese Massnahmen oft mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rolle der Frau sind. Gemäss geltender Rechtsprechung fällt eine Verfolgung, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll, unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung, wodurch grundsätzlich auch ein nach Art. 3 Abs. 1 AsylG rele-vantes Verfolgungsmotiv vorliegen kann (vgl. Urteil des BVGer E-6456/2015 vom 29. Juni 2018, E. 7.3.1, m.w.H.).

E. 6.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin, welche als junges Mädchen Opfer der pharaonischen Beschneidung wurde, macht geltend, im Alter von (...) Jahren aus Somalia geflohen zu sein, um der Zwangsverheiratung mit einem örtlichen Führer der Al-Shabab-Miliz zu entkommen. Aufgrund ihrer Weigerung sei ihr Bruder ermordet worden und ihr Vater sei zwischenzeitlich verstorben. Mit anderen männlichen Verwandten, insbesondere ihren Onkeln, habe sie keinen Kontakt mehr. Aus diesen Gründen verfüge sie über keinen männlichen Schutz mehr. Bis zu ihrer Ausreise, etwa ein Jahr nach der Ermordung ihres Bruders, habe sie sich versteckt gehalten und sei nur noch verschleiert aus dem Haus.

E. 8.1.1 Hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe (Bedrohungen und Furcht vor einer Entführung und Zwangsverheiratung) gelingt es der Beschwerdeführerin zwar, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche teilweise zu entkräften. Tatsächlich gab sie sowohl an der Anhörung (A15 F46 und 58) als auch an der BzP (A4 Ziff. 7.01) zu Protokoll, dass ihr Bruder von Mitgliedern der Al-Shabaab-Milizen entführt worden sei, weshalb kein Widerspruch betreffend die Täterschaft zu erblicken ist. Indes ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin den zeitlichen Ablauf des Geschehens, welches angeblich (...) 2013 in der Ermordung des Bruders gegipfelt habe, deutlich unterschiedlich schilderte (A15 S. 6f.; A4 Ziff. 7.01f.). Deshalb entstehen Zweifel am Vorbringen der Ermordung ihres Bruders. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zudem weitere Probleme (beispielsweise mit Mitgliedern der Al-Shabaab-Miliz) nach dem (angeblichen) Tod des Bruders ausdrücklich verneinte (A4 Ziff. 7.02) und keine telefonischen Drohanrufe erwähnte, was aber spätestens bei dieser Frage zu erwarten gewesen wäre, sind die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Anhörung als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine konkreten Nachteile drohten, besteht doch zwischen den geltend gemachten Problemen aufgrund der drohenden Zwangsheirat und ihrer Flucht gut ein Jahr später weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang. Zudem brachte sie anlässlich der Befragungen auch nicht vor, zum Zeitpunkt der Ausreise aus anderen Gründen konkreter Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise solche begründeterweise befürchtet zu haben.

E. 8.1.2 Auf Beschwerdeebene beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals auf die erlittene Beschneidung. Obschon sie offenbar bereits als junges Mädchen Opfer einer Genitalverstümmelung geworden war, machte sie im vorinstanzlichen Asylverfahren nicht geltend, deshalb geflohen zu sein. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit recht zu geben, dass es sich bei der Infibulation um einen überaus schweren Eingriff in die persönliche Integrität handelt, allerdings fehlt vorliegend auch diesbezüglich der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zur Flucht.

E. 8.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 8.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob Nachfluchtgründe vorliegen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2014/27 (E. 5) hinsichtlich einer in Somalia intern vertriebenen Witwe und ihren minderjährigen Kindern das Bestehen einer begründeten Furcht anerkannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Sie seien Angehörige eines Minderheitenclans und verfügten nicht über lebende, männliche Verwandte, die sie insbesondere vor geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen, beispielsweise Vergewaltigung, schützen könnten. Intern Vertriebene seien in Somalia sehr oft solchen Misshandlungen ausgesetzt, zumal die sozialen Strukturen und Schutzmechanismen durch den langandauernden Bürgerkrieg zerrüttet seien.

E. 8.2.2 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht jener der im vorstehend skizzierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Umstände entspricht. Sie ist Angehörige eines dominanten Clans, unverheiratet und jung. Überdies wurde ihre Genitalverstümmelung in der Schweiz operativ rückgängig gemacht. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sie unter diesen Umständen bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia dort flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein könnte.

E. 8.2.3 Frauen und Mädchen können in Somalia in verschiedenen Situationen vulnerabel sein, zumal sie im Allgemeinen leichter Opfer von Missbrauch werden und nur sehr wenige Rechte haben. In der somalischen Gesellschaft entspricht es weder der Kultur noch der Religion, dass eine Frau alleine lebt. Einer Frau ohne männlichen Garant wird weder eine Wohnung vermietet noch eine Anstellung vermittelt. Allgemein hängt die Möglichkeit Einkommen zu erzielen und zu überleben grossteils von den gesellschaftlichen Verbindungen ab, welche über die männlichen Verwandten funktionieren. Deshalb werden Frauen, die ihren Vater oder Ehemann verloren haben, in der Regel von der Gemeinschaft aufgenommen, welche als eine Art Sicherheitsnetzwerk funktioniert. Dies allerdings nur so lange, wie sie nicht gegen die gesellschaftlichen Normen und Sitten verstossen haben. Ansonsten werden sie den "Launen der Gesellschaft" überlassen (Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Somalia: Situation of women without a support network in Mogadishu, including access to employment and housing; treatment by society and authorities; support services available to female-headed households [2017-March 2019] https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457758&pls=1 , abgerufen am 30.06.2020).

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin floh im Alter von (...) Jahren allein aus Somalia in die Schweiz, wo sie defibuliert wurde. Dies widerspricht den sozialen Normen Somalias, denn dort sind unverheiratete Frauen, die nicht beschnitten sind oder deren Beschneidung rückgängig gemacht wurde, schwerwiegenden Stigmatisierungen ausgesetzt, namentlich haben nicht infibulierte Frauen kaum Heiratschancen. Es wird geglaubt, man schütze die Mädchen durch die Infibulation und könne ihre Reinheit und Jungfräulichkeit dadurch aufrechterhalten. Auch gilt ein Mädchen, das nicht beschnitten wurde als Aussenseiterin. Deshalb sind in Somalia bis heute 98 Prozent aller Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen. Die sozialen Normen greifen so tief, dass sich die Mütter, selbst wenn sie über die Folgen aufgeklärt sind, für die Genitalverstümmelung ihrer Töchter entscheiden, um die soziale Integration und die wirtschaftliche Sicherheit ihrer Töchter durch Heirat nicht zu gefährden (Terre des Femmes, Somalia, 12/2019, https://www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1430-somalia >, m.w.H.; Stephanie Kowalewski, Tiefe Schnitte in Körper und Seele, 03.02.2020, < https://www.deutschlandfunkkultur.de/genitalverstuemmelung-bei-maedchen-tiefe-schnitte-in.976.de.html?dram:article_id=469372 >, beide abgerufen am 30.06.2020). Da es in Somalia mit den kulturellen und religiösen Normen als nicht vereinbar gilt, wenn eine Frau ohne männlichen Schutz lebt, würde dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeuten, dass die Beschwerdeführerin als junge, alleinstehende Frau bei einer Rückkehr in die Heimat, um überhaupt verheiratet werden zu können, zunächst refibuliert werden müsste. Andernfalls müsste sie am Rand der Gesellschaft ein Dasein fristen. Vor dem Hintergrund des besagten sozialen Kontexts ist nicht zu erwarten, dass ein männlicher Verwandter der Beschwerdeführerin Schutz vor erneuter Beschneidung und vor Zwangsheirat gewähren würde. Im Gegenteil, denn ohne erneute Infibulation hätte sie im Kontext Somalias kaum Chancen darauf, einen Ehemann zu finden. Wenn aber dem zukünftigen Ehemann verheimlicht würde, dass sie defibuliert wurde, um ihre Heiratschancen nicht zu gefährden, und er dies bei der Hochzeitsnacht merken würde, hätte er das Recht, sich umgehend wieder scheiden zu lassen und sie zu verstossen, was wiederum ehrverletzend für die (insbesondere männliche) Verwandtschaft wäre. Da überdies die Defibulation einer noch unverheirateten Frau in Somalia als Beweis für vorehelichen Sex betrachtet wird, würde dies für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass sie ihre Ehre und ihren gesellschaftlichen Status verlieren würde (U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Somalia, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/somalia/ ; Lifos (Migrationsverket), Somalia - Kvinnlig könsstympning, 27.08.2019, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2015781/190827401.pdf >; Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Somalia: Situation of women without a support network in Mogadishu, including access to employment and housing; treatment by society and authorities; support services available to female-headed households [2017-March 2019] < https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457758&pls=1 >, alle abgerufen am 30.06.2020). Es ist der Beschwerdeführerin folglich recht zu geben, dass sie im Kontext Somalias gezwungen wäre, sich erneut infibulieren zu lassen, um verheiratet werden zu können, ansonsten sie jeglichen Übergriffen schutzlos ausgesetzt wäre. Eingriffe an Genitalien von Mädchen und Frauen haben schwerwiegende Folgen für das Leben der Betroffenen. Schon der Eingriff selber ist in der Regel ausserordentlich schmerzhaft und mit grössten Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Betroffenen verbunden (Stefan Trechsel und Regula Schlaur, Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz, Rechtsgutachten, < https://www.humanrights.ch/cms/upload/pdf/061107_UNI_Rechtsgutachten_WGV_de.pdf >, abgerufen am 30.06.2020). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des UNHCR an, dass weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. UNHCR, Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation, Mai 2009, Ziff. A7 S. 5, < http://www.refworld.org/-docid/4a0c28492.html >, abgerufen am 27.04.2020). Überdies bestehen in Somalia bis heute keine gesetzlichen Bestimmungen zur beziehungsweise gegen weibliche Genitalverstümmelung (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]: Anfragebeantwortung zu Somalia: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 31.03.2020 < https://www.ecoi.net/de/dokument/2027861.html >, abgerufen am 30.06.2020).

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat zu einer Refibulation gezwungen würde, ohne dass ihr privater oder staatlicher Schutz offen stehen würde. Damit drohen ihr bei einer allfälligen Rückreise flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile. Aufgrund der frauenspezifischen Verfolgungssituation ist auch ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8, sowie unten E. 7.3). Schliesslich eröffnet sich der Beschwerdeführerin auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil. Sie hat somit eine begründete Furcht bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland einer frauenspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 8.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung allerdings auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit auf einen subjektiven Nachfluchtgrund zurückzuführen ist, bleibt ihr die Asylberechtigung in Anwendung von Art. 54 AsylG verwehrt. Die Beschwerdeführerin ist daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die angefochtene Verfügung ist indes zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist.

E. 8.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an: es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 AsylV1).

E. 8.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als unzulässig.

E. 8.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. Juli 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführerin - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der mit Verfügung vom 15. Juli 2019 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte rubrizierte Rechtsvertreterin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte am 27. Februar 2020 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden - à Fr. 200.- bei Obsiegen und à Fr. 150.- bei Unterliegen - sowie Auslagen von Fr. 51.40 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand und die Ansätze scheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf gerundet insgesamt Fr. 1'426.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse ist gerundet indessen auf Fr. 1'076.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'426.- auszurichten.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'076.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3512/2019 Urteil vom 27. Juli 2020 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, (Vorsitz) Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 7. November 2014 und reiste am 10. Februar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Februar 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 5. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei somalische Staatsbürgerin und Angehörige der Clanfamilie Hawiye (Clan Abgal, Subclan B._______, Subsubclan C._______). Sie habe ihr gesamtes Leben in Mogadishu verbracht und dort gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Aufgrund des Bürgerkrieges habe ihre Familie mehrfach in unterschiedlichen Quartieren Mogadishus Zuflucht gesucht. Im Jahr 2013 sei ihr Bruder von Mitgliedern der Al-Shabaab-Miliz entführt worden. Diese hätten von ihm verlangt, dass die Beschwerdeführerin deren lokalen Anführer heirate. Da sie sich geweigert habe, sei ihr Bruder getötet und sie monatelang bis zu ihrer Ausreise telefonisch bedroht worden. Im gleichen Zeitraum sei ihre jüngere Schwester verschwunden und seither verschollen. Aus Angst vor einer Entführung habe sie sich während etwa eines Jahres an verschiedenen Orten in Mogadishu versteckt gehalten und nur noch voll verschleiert das Haus verlassen. Als sie das Geld für die Reise organisiert gehabt habe, sei sie illegal aus Somalia ausgereist. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung). Gleichzeitig ordnete es aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4). D. Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde und beantragte, der vorliegende Fall sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Kostenvorschusserlass, und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung gut. Ferner wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 30. Juli 2019 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 5. September 2019 replizierte die Beschwerdeführerin. H. Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme, einen Arztbericht vom 4. September 2019 sowie eine Unterstützungsbestätigung des Kantons D._______ vom 5. September 2019 zu den Akten. I. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte sie am 10. Oktober 2019 eine ergänzende Stellungnahme und am 20. Februar 2020 einen Operationsbericht vom 14. Dezember 2020 sowie einen Hospitalisationsbericht vom 26. Dezember 2019 des Kantonsspitals D._______ zu den Akten. J. Am 27. Februar 2020 wurde eine Kostennote nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 4.1.1 Das Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin sei entführt und es sei von ihr verlangt worden, dass sie einen der Entführer heirate, worauf ihr Bruder umgebracht und sie mehrfach bedroht worden sei, sei aufgrund unterschiedlicher Angaben zu wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen. In der BzP habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, ihr Bruder sei von Mitgliedern der Al-Shabaab-Milizen verschleppt worden und habe für diese kämpfen müssen. (...) des Jahres 2013 sei er nach Hause zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin dazu zwingen wollen, ein Mitglied der Al-Shabaab zu heiraten, da er andernfalls umgebracht werde. Sie sei von ihrer Familie über die Geschehnisse in Kenntnis gesetzt worden, worauf sie sich nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern sich an verschiedenen Orten in Mogadishu versteckt habe. In der Folge sei ihr Bruder umgebracht worden. Auf explizite Nachfrage habe sie weiter zu Protokoll gegeben, bis zu ihrer Ausreise rund ein Jahr später beziehungsweise im (...) 2014 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. In der Anhörung habe sie jedoch abweichend dazu angegeben, sie wisse nur, dass es sich bei den Entführern ihres Bruders um Personen gehandelt habe, mit welchen dieser in Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten Kontakt gehabt habe, und dass der Anführer der Gruppe sie habe heiraten wollen. Ihr Bruder sei verschleppt worden und habe rund eineinhalb Monate später die Mutter telefonisch über die Forderung der Entführer informiert. Danach sei die Beschwerdeführerin geflohen. Rund einen halben Monat später, (...) des Jahres 2013, sei ihr Bruder ermordet worden (A15 S. 6-7). Entgegen ihren Aussagen in der ersten Befragung habe sie weiter geltend gemacht, eine ihr unbekannte Person - mutmasslich der Entführer und Mörder ihres Bruders - habe sie nach der Ermordung des Bruders bis zu ihrem Aufenthalt in E._______ wiederholt telefonisch kontaktiert und mit dem Tod bedroht, sollte sie nicht auf seine Forderung eingehen (A15 S. 8 und 11). Mit den vorstehenden Widersprüchen konfrontiert, habe die Beschwerdeführerin Verständigungs- beziehungsweise Übersetzungsprobleme in der BzP geltend gemacht. Aus dem Befragungsprotokoll würden jedoch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgehen, vielmehr habe sie sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Befragung bestätigt, die dolmetschende Person gut zu verstehen. Deshalb sei ihre Begründung als Schutzbehauptung zu werten und vermöge nicht zu überzeugen. Da sie zu sämtlichen zentralen Aspekten ihres Vorbringens, das heisse zur Täterschaft, zum zeitlichen Ablauf wie auch zur eigentlichen Bedrohung einander widersprechende Aussagen gemacht habe, sei der Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen grundsätzlich zu bezweifeln. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin mache weiter geltend, aufgrund der Kampfhandlungen und der unsicheren Lage in Mogadishu mehrfach geflohen und bei einem Angriff verletzt worden zu sein. Dieses Vorbringen beziehe sich auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat, womit es als nicht asylrelevant qualifiziert werden müsse. Im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Es könne keinem Staat gelingen, die Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt auf Beschwerdeebene diverse formelle Rügen. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es trotz der bekannten Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen in Somalia und zu den frauenspezifischen Fluchtgründen vorliegend unterlassen habe, den Sachverhalt genügend abzuklären und abzuschätzen, ob ihr (der Beschwerdeführerin) bei einer allfälligen Rückkehr geschlechtsspezifische und damit asylrelevante Verfolgung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im "Referenzurteil" E-1425/2014 vom 6. August 2014 (als BVGE 2014/27 publiziert) festgehalten, dass alleinstehende Frauen in Somalia, ohne männliche Verwandte, unter gewissen Umständen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Sie sei weder explizit nach der Schutzfähigkeit ihrer männlichen Verwandten noch nach sonstigen Personen, welche ihr in Somalia Schutz bieten könnten, gefragt worden. Der Entscheid des SEM sei zu kassieren und das Verfahren zwecks Neubeurteilung beziehungsweise eingehender materieller Prüfung zurückzuweisen. Im Weiteren sei auf die Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) hinzuweisen, welche auf dem Unterschriftenblatt festgehalten habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) "Vom Typ her relativ impulsiv" sei und sehr schnell geredet habe. Die Dolmetscherin habe sie mehrfach unterbrechen müssen, da sie einiges nicht verstanden habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in diesem Zusammenhang auch ausgesagt, dass es bereits bei der BzP einige Verständigungsprobleme gegeben habe, und die HWV habe diesbezüglich festgehalten, es sei gut möglich, dass sich aufgrund dessen bei beiden Protokollen gewisse Ungereimtheiten eingeschlichen hätten. Die HWV habe weiter festgehalten, dass sie zum Zeitpunkt der Ereignisse noch sehr jung gewesen sei und dies bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen sei. Weiter schreibe die HWV, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei den Fragen zu den Telefonanrufen längere Zeit um ihre Fassung gerungen habe (A15 ab F66). Im HWV-Bericht auf Seite zwei werde weiter ausgeführt, dass sie (die Beschwerdeführerin) sehr gut mitgewirkt habe, fast alles auf Deutsch verstanden habe und etliche Male gebremst habe werden müssen, weil sie bereits habe antworten wollen, bevor die Frage übersetzt worden sei. Sie sei eifrig bemüht gewesen, sich zu äussern, was eine stressige Atmosphäre erzeugt habe, da die Dolmetscherin sie immer wieder habe unterbrechen müssen. Schliesslich habe es bei der Rückübersetzung der Widersprüche lange Diskussionen gegeben, worauf sie habe weinen müssen. All dies sei von der Vorinstanz jedoch in keiner Weise beachtet worden. Dies im Zusammengang mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid, wonach sie (die Beschwerdeführerin) in der Anhörung nicht erwähnt habe, dass ihr Bruder von Mitgliedern der Al-Shabaab entführt worden sei, obwohl sie dies mehrfach gesagt habe (A15 F46 und 58), deute darauf hin, dass die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz unvollständig sei. Der Fall sei bereits deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch wenn im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden könne, wie die Formulierungen und/oder die Übersetzungen in der BzP genau zustande gekommen seien, so sei darauf hinzuweisen, dass Erstbefragungen viel fehleranfälliger seien als Anhörungen (summarisch, pauschale Protokollierung, keine HWV, fehlendes Vieraugenprinzip). Diese Faktoren kämen zu den bekannten Problemen bei Dolmetschern in einer Anhörung dazu, nämlich, dass die Rückübersetzung von der gleichen Person gemacht werde wie bereits die Übersetzung und daher Fehler oder Unklarheiten nicht aufgedeckt werden könnten (unter Hinweis auf: https://- www.nzz.ch/schweiz/mangel-an-uebersetzungspersonal-die-grosse-macht-der-asyl-dolmetscher-ld.146734, zuletzt besucht am 12.02.2019). Deshalb dürften Widersprüche zwischen BzP und Anhörung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann hinzugezogen werden, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten den Asylvorbringen in der späteren Anhörung diametral abweichen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Sie habe sich einzig hinsichtlich der Tatsache widersprochen, ob ihr Bruder vor seiner Tötung nochmals nach Hause gekommen sei. Die Täterschaft habe sie jedoch in der BzP und in der Anhörung immer mit Mitgliedern der Al-Shabaab oder mit "diejenigen die mit der Al-Shabaab arbeiten" identifiziert. Zwar habe sie gemäss Protokoll an der BzP gesagt, ihr Bruder sei nach Hause gekommen, allerdings habe sie auch dort gesagt, sie habe nur telefonisch davon erfahren, dass sie zwangsverheiratet werden solle. 4.2.2 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gelte es festzustellen, dass sie - die Beschwerdeführerin - Faktoren erfülle, welche eine flüchtlingsrelevante Gefährdung in Somalia begründen würden. Sie sei jung, unverheiratet, als junges Mädchen beschnitten worden und in Gefahr gewesen, unter Zwang verheiratet zu werden. Zudem habe sie keine männlichen Verwandten, welche ihr in Somalia Schutz bieten könnten. Damit sei die Gefahr, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr (erneut) Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung würde, ausserordentlich hoch. Darauf habe sie (anlässlich der Anhörung) ausdrücklich hingewiesen: "Wenn man in Somalia lebt, ist man froh, wenn man einen Bruder hat oder eine männliche Person. Man hat weniger Angst" (A15 F95). Zudem müsse beachtet werden, dass sie vor ihrer Ausreise - auch abgesehen von der drohenden Zwangsheirat - in ständiger Gefahr gelebt habe, Opfer von Übergriffen zu werden. Die Gefahr sei durch geschlechtsspezifische Verfolgung begründet und erzeuge einen unerträglichen psychischen Druck. Die Tatsache, dass durch Zufall vor ihrer Ausreise keine sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass kein Anlass zur Annahme bestünde, dass sie in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt worden wäre. Da sie vor ihrer Ausreise mehrere Male innerhalb von Somalia habe flüchten müssen, sei auch auf die Situation von intern Vertriebenen einzugehen. Diese würden in Somalia Opfer verschiedenster Menschenrechtsverletzungen, seien unter anderem der Macht der Lagermanager hilflos ausgeliefert und würden stark unter den Milizen leiden, welche das jeweilige Gebiet kontrollieren und oft mit der Regierung zusammenarbeiten würden (unter Hinweis auf UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia January 2014 HCR/PC/SOM/14/01 Ziff. 6, www.refworld.org.docid/ 52d7fc5f4.html). Das UNHCR habe zudem bereits 2014 ausgeführt, dass der langandauernde Bürgerkrieg und die unzähligen Vertreibungen die alten Clan-Strukturen in Somalia geschwächt hätten und diese teilweise zusammengebrochen seien. Damit bleibe, vor allem im Raum Mogadishus, oft die Kernfamilie als einziges schutzgewährendes Element (unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 5.2). Sie (die Beschwerdeführerin) könne sich jedoch gerade nicht auf den Schutz von Familienmitgliedern verlassen. 4.2.3 Zusammenfassend sei deshalb davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit bei einer Rückkehr in die Heimat in konkreter Gefahr wäre, Opfer insbesondere von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. Die Täter könnten dabei sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure sein und sie könne weder durch ihre Familie noch durch den Staat Schutz erwarten. Letzterer sei weder schutzfähig noch schutzwillig, wenn es um Übergriffe gegen Frauen und Mädchen gehe. 4.3 Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 zum Verweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2014/27, welches sich mit den frauenspezifischen Fluchtgründen in Somalia befasst, und den Voraussetzungen, nach welchen alleinstehende Frauen in Somalia die Flüchtlingseigenschaft erfüllen könnten, folgendermassen Stellung: BVGE 2014/27 nenne hauptsächlich drei Faktoren, die bei Frauen aus Somalia kumulativ vorliegen müssten, um eine Gefährdung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu begründen (E. 5.1). Die drei genannten Faktoren seien die interne Vertreibung (E. 5.2), die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (E. 5.3) sowie die Situation als alleinstehende Frau ohne erwachsenen männlichen Schutz beziehungsweise ohne erwachsene männliche Verwandte (E. 5.4). Die Beschwerdeführerin gebe an, trotz mehrfachen Wohnortswechsels in verschiedene Quartiere durchgehend in Mogadishu gelebt zu haben (A4 Ziff. 2.01 und 2.02; A15 F10, 15, 17 und 20). Es sei nicht ersichtlich, inwiefern drei Wohnsitzwechsel eine mehrfache "Flucht innerhalb von Somalia" darstelle beziehungsweise die Beschwerdeführerin als intern Vertriebene zu qualifizieren sei. Andere Hinweise auf eine interne Vertreibung der Beschwerdeführerin innerhalb Somalias seien den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Zudem sei nach mehrfacher Durchsicht der Akten nicht ersichtlich, welcher allfälligen Macht der Lagermanager die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Wohnsitzwechsel konkret ausgeliefert gewesen sei, respektive bei einer allfälligen Rückkehr ausgeliefert sein könnte. Weiter habe die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in Somalia einen Vater sowie je einen Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits. Beim Onkel mütterlicherseits, der im Quartier F._______ in Mogadishu wohne, habe sie sich zwischen 2013 und ihrer Ausreise 2014 hin und wieder aufgehalten (A15 F20 und 75). Folglich besitze sie männliche Verwandte, welche ihr Schutz bieten könnten. Letztlich gehöre die Beschwerdeführerin der Clanfamilie Hawiye, Clan Abgal, Subclan B._______, Subsubclan C._______ an (A4 Ziff. 1.08). Die Clanfamilie Hawiye gehöre zu den sogenannten "noblen" Clanfamilien, wobei die Abgal einer der beiden wichtigsten Clans innerhalb der Clanfamilie der Hawiye bilde. Sie hätten in und um Mogadishu grossen Einfluss, weshalb der vorliegende Fall auch betreffend die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan vom zitierten BVGE abweiche. Folglich habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung von BVGE 2014/27 vollständig erstellt und die Flüchtlingseigenschaft in Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt. 4.4 In ihrer Replik vom 5. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin der Argumentation der Vorinstanz entgegen, dass die drei Faktoren (interne Vertreibung, Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und Situation als alleinstehende Frau ohne männlichen Schutz) nicht kumulativ erfüllt sein müssten, damit eine Anerkennung als Flüchtling für eine weibliche Asylsuchende aus Somalia überhaupt in Betracht komme. Aus dem zitierten Urteil lasse sich keine "Check-Liste" ableiten, aufgrund welcher die Flüchtlingseigenschaft pauschal verneint oder bejaht werden könne. Im Gegenteil sei die Vorinstanz gehalten, jeden Einzelfall individuell abzuklären und alle möglichen Faktoren, welche zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnten, zu überprüfen und zu beurteilen. Dazu würden zwar auch die von der Vorinstanz genannten Faktoren gehören, allerdings seien ebenso weitere, wie zum Beispiel die allgemeine familiäre Situation, die erlittene oder drohende Genitalverstümmelung oder die Gefahr einer Zwangsverheiratung zu beachten. Die Beschwerdeführerin betonte, für sie sei es in keiner Weise nachvollziehbar, wieso es sich bei ihr nicht um eine intern Vertriebene handeln solle. Sie sei zwar "nur" innerhalb Mogadishus geflohen, habe aber bis zu ihrer Ausreise in einem Flüchtlingscamp gelebt und ihre Familie sei immer noch dort (das Flüchtlingslager heisse "G._______", vgl. A15 F17). Es mache keinen Unterschied, ob eine Person innerhalb eines Landes oder nur innerhalb einer Stadt geflohen sei, wenn sie am Ende in einem Flüchtlingslager leben müsse und damit unter den genau gleichen Nachteilen (z.B. Macht der Lagermanager) zu leiden habe. Dazu, dass die Clan-Strukturen durch die Vertreibungen geschwächt seien und insbesondere im Raum Mogadishu nur noch die eigene Kernfamilie als schutzgewährendes Element bleibe, habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Der Verweis auf ihre männlichen Verwandten sei ebenfalls unbehelflich. Zum einen sei ihr Vater verstorben. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, warum ihr Onkel ihr Schutz bieten solle lediglich, weil sie sich vor über fünf Jahren teilweise bei ihm aufgehalten habe. Auch die Abklärung dieses Punktes wäre unter die Untersuchungspflicht der Vorinstanz gefallen. Nur die HWV habe sie gefragt, ob sie von jemandem Schutz erwarten könnte, worauf sie geantwortet habe, dass ihr Onkel mit seinem eigenen Überleben beschäftigt sei und niemand anderem helfen könne (A15 F97). Schliesslich sei auf ihre Clan-Zugehörigkeit einzugehen. Es sei zwar richtig, dass sie keinem Minderheitenclan angehöre. Dies allein reiche aber nicht aus, um von einem genügenden Schutz für sie auszugehen. Zu verweisen sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2743/2016 vom 2. Juni 2018, wo in Erwägung 6.3.6 ausgeführt werde, dass es bei der Clanzugehörigkeit nicht primär um die Zugehörigkeit als solche gehe, sondern um den Schutz und die Sicherheit, welche ein Clan gewähren könne, wenn die Person zu einem einflussreichen Clan gehöre und im Clan-domminierten Gebiet wohne. Im Falle einer Rückkehr seien insbesondere familiäre und in weiterer Folge Clanverbindungen für die Sicherheit, die soziale Akzeptanz und die Grundversorgung entscheidend. Weil die alten Clan-Strukturen geschwächt und stellenweise zusammengebrochen seien, sei vor allem der Schutz durch das männliche Netzwerk der Kernfamilie entscheidend. Dieser geminderte Schutz durch den Clan gelte insbesondere für den Raum Mogadishu und für intern Vertriebene, und speziell auch für sie als alleinstehende Frau ohne männliche Verwandte, die in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass keiner der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung aufgeführten Punkte ausreiche, um die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene zu heilen. Die Vorinstanz habe sich zu gewissen Punkten gar nicht geäussert (so habe sie weiterhin keine Abklärung bezüglich einer Genitalverstümmelung vorgenommen und diesen Punkt auch nicht angesprochen) oder habe diese nur ungenügend abgeklärt (so insbesondere den Schutz des Onkels). 4.5 Am 19. September 2019 wurde eine Bestätigung der Frauenklinik des Kantonsspitals D._______ vom 4. September 2019 über die Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einer Beschneidung des Typs drei (auch pharaonische Beschneidung oder Infibulation genannt [nach Entfernung von Klitoris sowie der äusseren und inneren Schamlippen wird die Restvulva bis auf ein kleines Loch vernäht]) unterzogen worden und damit Opfer der invasivsten Praktik von Genitalverstümmelung geworden sei. Die behandelnde Ärztin empfehle die Vornahme einer Defibulation (operatives Öffnen der Beschneidung), damit rezidivierenden Harnwegsinfektionen vorgebeugt werden könne. Die Beschwerdeführerin plane dieser Empfehlung zu folgen. Im Falle einer Rückkehr bestünde damit die Gefahr, dass die Defibulation wieder rückgängig gemacht werde, falls sie heiraten oder Kinder bekommen wolle. Damit würde sie erneut Opfer einer der grauenhaftesten Formen der Genitalverstümmelung. Mit weiterer Eingabe vom 10. Oktober 2019 nahm die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss zu Fragen der Instruktionsrichterin Stellung. Sie legte dar, dass ihr Onkel mütterlicherseits, bei dem sie vor ihrer Flucht teilweise Zuflucht gefunden habe, zum Clan Hawiye, Abgal, B._______, H._______, gehöre. Er habe als Fahrer von einem Kleinbus etwa fünf Dollar am Tag verdient. Er habe selber drei Töchter und habe sie (die Beschwerdeführerin) schon vor ihrer Ausreise nicht fest bei sich aufnehmen wollen und können, da er bereits zu wenig verdiene, um seine eigene Familie durchzubringen. Deshalb habe sie nie mehr als eine Nacht in Folge bei ihm verbracht. Seit ihrer Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Sie habe zudem noch einen Onkel väterlicherseits. Dieser sei früher, als ihr Vater noch gelebt habe, ein bis zwei Mal im Jahr zu Besuch gekommen. Er sei verheiratet gewesen und habe zwei Kinder gehabt. Diese seien aber verstorben. Seit dem Tod ihres Vaters sei der Kontakt abgebrochen. Weitere Onkel oder andere nahe Verwandte habe sie nicht. Zu ihrer Mutter und ihren Schwestern führte sie aus, dass sich diese, soweit sie wisse, zu Hause in I._______ aufhalten würden. Dort besitze ihre Mutter eine kleine Hütte. Sie müssten aber immer wieder ins Camp fliehen, wenn die Sicherheitslage in ihrem Quartier schlechter werde. Allerdings sei es im Camp auf Dauer zu teuer, weswegen sie jeweils so lange wie möglich zu Hause bleiben würden. Ihre Mutter verkaufe Tee, Kaffee und Süssigkeiten und versuche so, die Familie zu finanzieren. Ihre Geschwister würden der Mutter manchmal helfen und selten würden sie auch in die Koranschule gehen. Da sie sich den Schulbesuch aber kaum leisten könnten, seien sie meistens zuhause. Am 20. Februar 2020 wurden ein Operationsbericht vom 14. Dezember 2019 sowie ein Hospitalisationsbericht vom 26. Dezember 2019 zu den Akten gereicht, beide ausgestellt von der Frauenklinik des Kantonsspitals D._______. Dazu wurde ausgeführt, beiden Berichten sei zu entnehmen, dass bei ihr (der Beschwerdeführerin) am 12. Dezember 2019 eine Defibulation der Typ 3-Beschneidung durchgeführt worden sei.

5. Die Beschwerdeführerin macht verschiedene formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.1 In der Beschwerde wird in der Hauptsache eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin der mangelnden Begründung des angefochtenen Entscheides gerügt. Das SEM habe es trotz der gemäss BVGE 2014/27 bekannten Rechtsprechung zu alleinstehenden Frauen in Somalia und zu frauenspezifischen Fluchtgründen unterlassen, den Sachverhalt genügend abzuklären. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Verständigungsprobleme bei der BzP und Anhörung geltend, weshalb die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz unvollständig sei. Entsprechend sei der Entscheid zu kassieren und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Das Verfahren nach dem VwVG wird vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) beherrscht. Als Verfahrensmaxime besagt dieser, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art "behördliche Beweisführungspflicht" (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016 2. Auflage, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.4 Es ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass der vorliegend relevante Sachverhalt (junge, unverheiratete Frau aus einem dominanten Clan, die in der Schweiz defibuliert wurde) ein anderer als im zitierten BVGE 2014/27 ist, wo insbesondere die Elemente des mangelnden männlichen Schutzes, des Status als intern Vertriebene sowie die Angehörigkeit eines Minderheitenclans als erhöhte Risikofaktoren für eine Frau in Somalia (im Einzelfall Witwe mit Kindern) definiert wurden, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Zudem hat die Beschwerdeführerin einen Teil der Vorbringen, die auf ihre individuelle frauenspezifische Verfolgung und den mangelnden männlichen Schutz in Somalia hindeuten könnten, erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht (insb. Problematik der Infibulation beziehungsweise chirurgischen Defibulation und Gefahr einer Refibulation [oder auch Reinfibulation: erneutes Verschließen einer Infibulation nach Defibulation] sowie den Tod ihres Vaters), weshalb sich das SEM im angefochtenen Entscheid noch gar nicht damit auseinandersetzen konnte. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2019 hat sich die Vorinstanz mit der erwähnten Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss BVGE 2014/27 in Bezug auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Auf die Problematik der Beschneidung beziehungsweise der Defibulation und der drohenden Refibulation ging die Vorinstanz indes nicht ein. Allerdings konnte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 5. September 2019 dazu äussern und reichte auf Nachfrage der Instruktionsrichterin diverse ärztliche Berichte bezüglich ihrer Genitalverstümmelung und Präzisierungen in Bezug auf ihre in Somalia verbliebenen Familienangehörigen nach. Damit ist der relevante Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. 5.5 Was die geltend gemachten Verständigungsprobleme an der BzP und Anhörung betrifft, ist festzustellen, dass dem Protokoll der BzP keine solchen zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin bestätigte zu Beginn und am Schluss der BzP ausdrücklich, die dolmetschende Person gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben (vgl. A4 lit. h und Ziff. 9.02). Bei der Rückübersetzung des Protokolls wurden weder Korrekturen noch Bemerkungen von der Beschwerdeführerin angebracht und das Protokoll wurde von ihr vorbehaltlos unterzeichnet. Zudem erachtete die HWV bezüglich der Anhörung in ihrem Kurzbericht die Befragerin als "extrem gute Befragerin" und die Anhörung als in guter Atmosphäre sowie in einem vertrauensbildenden Klima durchgeführt. Vor diesem Hintergrund sind der Beschwerdeführerin die an der BzP und Anhörung gemachten Aussagen entgegenzuhalten, zumal ihr eine sachgerechte Anfechtung - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich war. Dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (insbesondere Glaubhaftigkeit) gelangt als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.6 Da das Gericht von einem mittlerweile entscheidreif vorliegenden Sachverhalt ausgeht, ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen und der entsprechende Antrag abzuweisen.

6. Als nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund einer geschlechtsspezifischen Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren ist. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.4 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind Massnahmen zu verstehen, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts treffen. Frauen sind in gewissen Gesellschaftsordnungen allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht nur stark benachteiligt, sondern sexueller Gewalt, Misshandlung, Repressionen unterworfen oder Diskriminierung ausgesetzt, sei es, weil es das herrschende Rollenverständnis beziehungsweise die Tradition gebietet oder ein überlieferter Ehrenkodex es vorschreibt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 174 f.). Frauen können daher schwerwiegender geschlechtsspezifischer Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt sein, wobei diese Massnahmen oft mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rolle der Frau sind. Gemäss geltender Rechtsprechung fällt eine Verfolgung, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll, unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung, wodurch grundsätzlich auch ein nach Art. 3 Abs. 1 AsylG rele-vantes Verfolgungsmotiv vorliegen kann (vgl. Urteil des BVGer E-6456/2015 vom 29. Juni 2018, E. 7.3.1, m.w.H.). 6.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H., BVGE 2012/5 E. 2.2).

7. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin, welche als junges Mädchen Opfer der pharaonischen Beschneidung wurde, macht geltend, im Alter von (...) Jahren aus Somalia geflohen zu sein, um der Zwangsverheiratung mit einem örtlichen Führer der Al-Shabab-Miliz zu entkommen. Aufgrund ihrer Weigerung sei ihr Bruder ermordet worden und ihr Vater sei zwischenzeitlich verstorben. Mit anderen männlichen Verwandten, insbesondere ihren Onkeln, habe sie keinen Kontakt mehr. Aus diesen Gründen verfüge sie über keinen männlichen Schutz mehr. Bis zu ihrer Ausreise, etwa ein Jahr nach der Ermordung ihres Bruders, habe sie sich versteckt gehalten und sei nur noch verschleiert aus dem Haus. 8.1.1 Hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe (Bedrohungen und Furcht vor einer Entführung und Zwangsverheiratung) gelingt es der Beschwerdeführerin zwar, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche teilweise zu entkräften. Tatsächlich gab sie sowohl an der Anhörung (A15 F46 und 58) als auch an der BzP (A4 Ziff. 7.01) zu Protokoll, dass ihr Bruder von Mitgliedern der Al-Shabaab-Milizen entführt worden sei, weshalb kein Widerspruch betreffend die Täterschaft zu erblicken ist. Indes ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin den zeitlichen Ablauf des Geschehens, welches angeblich (...) 2013 in der Ermordung des Bruders gegipfelt habe, deutlich unterschiedlich schilderte (A15 S. 6f.; A4 Ziff. 7.01f.). Deshalb entstehen Zweifel am Vorbringen der Ermordung ihres Bruders. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zudem weitere Probleme (beispielsweise mit Mitgliedern der Al-Shabaab-Miliz) nach dem (angeblichen) Tod des Bruders ausdrücklich verneinte (A4 Ziff. 7.02) und keine telefonischen Drohanrufe erwähnte, was aber spätestens bei dieser Frage zu erwarten gewesen wäre, sind die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Anhörung als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine konkreten Nachteile drohten, besteht doch zwischen den geltend gemachten Problemen aufgrund der drohenden Zwangsheirat und ihrer Flucht gut ein Jahr später weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Kausalzusammenhang. Zudem brachte sie anlässlich der Befragungen auch nicht vor, zum Zeitpunkt der Ausreise aus anderen Gründen konkreter Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise solche begründeterweise befürchtet zu haben. 8.1.2 Auf Beschwerdeebene beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals auf die erlittene Beschneidung. Obschon sie offenbar bereits als junges Mädchen Opfer einer Genitalverstümmelung geworden war, machte sie im vorinstanzlichen Asylverfahren nicht geltend, deshalb geflohen zu sein. Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit recht zu geben, dass es sich bei der Infibulation um einen überaus schweren Eingriff in die persönliche Integrität handelt, allerdings fehlt vorliegend auch diesbezüglich der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zur Flucht. 8.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Vorfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 8.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob Nachfluchtgründe vorliegen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG durch eigenes Tun begründet; indessen führen sie nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2014/27 (E. 5) hinsichtlich einer in Somalia intern vertriebenen Witwe und ihren minderjährigen Kindern das Bestehen einer begründeten Furcht anerkannt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Sie seien Angehörige eines Minderheitenclans und verfügten nicht über lebende, männliche Verwandte, die sie insbesondere vor geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen, beispielsweise Vergewaltigung, schützen könnten. Intern Vertriebene seien in Somalia sehr oft solchen Misshandlungen ausgesetzt, zumal die sozialen Strukturen und Schutzmechanismen durch den langandauernden Bürgerkrieg zerrüttet seien. 8.2.2 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Situation der Beschwerdeführerin nicht jener der im vorstehend skizzierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Umstände entspricht. Sie ist Angehörige eines dominanten Clans, unverheiratet und jung. Überdies wurde ihre Genitalverstümmelung in der Schweiz operativ rückgängig gemacht. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sie unter diesen Umständen bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia dort flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt sein könnte. 8.2.3 Frauen und Mädchen können in Somalia in verschiedenen Situationen vulnerabel sein, zumal sie im Allgemeinen leichter Opfer von Missbrauch werden und nur sehr wenige Rechte haben. In der somalischen Gesellschaft entspricht es weder der Kultur noch der Religion, dass eine Frau alleine lebt. Einer Frau ohne männlichen Garant wird weder eine Wohnung vermietet noch eine Anstellung vermittelt. Allgemein hängt die Möglichkeit Einkommen zu erzielen und zu überleben grossteils von den gesellschaftlichen Verbindungen ab, welche über die männlichen Verwandten funktionieren. Deshalb werden Frauen, die ihren Vater oder Ehemann verloren haben, in der Regel von der Gemeinschaft aufgenommen, welche als eine Art Sicherheitsnetzwerk funktioniert. Dies allerdings nur so lange, wie sie nicht gegen die gesellschaftlichen Normen und Sitten verstossen haben. Ansonsten werden sie den "Launen der Gesellschaft" überlassen (Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Somalia: Situation of women without a support network in Mogadishu, including access to employment and housing; treatment by society and authorities; support services available to female-headed households [2017-March 2019] https://irb-cisr.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457758&pls=1 , abgerufen am 30.06.2020). 8.2.4 Die Beschwerdeführerin floh im Alter von (...) Jahren allein aus Somalia in die Schweiz, wo sie defibuliert wurde. Dies widerspricht den sozialen Normen Somalias, denn dort sind unverheiratete Frauen, die nicht beschnitten sind oder deren Beschneidung rückgängig gemacht wurde, schwerwiegenden Stigmatisierungen ausgesetzt, namentlich haben nicht infibulierte Frauen kaum Heiratschancen. Es wird geglaubt, man schütze die Mädchen durch die Infibulation und könne ihre Reinheit und Jungfräulichkeit dadurch aufrechterhalten. Auch gilt ein Mädchen, das nicht beschnitten wurde als Aussenseiterin. Deshalb sind in Somalia bis heute 98 Prozent aller Frauen und Mädchen von Genitalverstümmelung betroffen. Die sozialen Normen greifen so tief, dass sich die Mütter, selbst wenn sie über die Folgen aufgeklärt sind, für die Genitalverstümmelung ihrer Töchter entscheiden, um die soziale Integration und die wirtschaftliche Sicherheit ihrer Töchter durch Heirat nicht zu gefährden (Terre des Femmes, Somalia, 12/2019, https://www.frauenrechte.de/unsere-arbeit/themen/weibliche-genitalverstuemmelung/unser-engagement/aktivitaeten/genitalverstuemmelung-in-afrika/fgm-in-afrika/1430-somalia >, m.w.H.; Stephanie Kowalewski, Tiefe Schnitte in Körper und Seele, 03.02.2020, , beide abgerufen am 30.06.2020). Da es in Somalia mit den kulturellen und religiösen Normen als nicht vereinbar gilt, wenn eine Frau ohne männlichen Schutz lebt, würde dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeuten, dass die Beschwerdeführerin als junge, alleinstehende Frau bei einer Rückkehr in die Heimat, um überhaupt verheiratet werden zu können, zunächst refibuliert werden müsste. Andernfalls müsste sie am Rand der Gesellschaft ein Dasein fristen. Vor dem Hintergrund des besagten sozialen Kontexts ist nicht zu erwarten, dass ein männlicher Verwandter der Beschwerdeführerin Schutz vor erneuter Beschneidung und vor Zwangsheirat gewähren würde. Im Gegenteil, denn ohne erneute Infibulation hätte sie im Kontext Somalias kaum Chancen darauf, einen Ehemann zu finden. Wenn aber dem zukünftigen Ehemann verheimlicht würde, dass sie defibuliert wurde, um ihre Heiratschancen nicht zu gefährden, und er dies bei der Hochzeitsnacht merken würde, hätte er das Recht, sich umgehend wieder scheiden zu lassen und sie zu verstossen, was wiederum ehrverletzend für die (insbesondere männliche) Verwandtschaft wäre. Da überdies die Defibulation einer noch unverheirateten Frau in Somalia als Beweis für vorehelichen Sex betrachtet wird, würde dies für die Beschwerdeführerin bedeuten, dass sie ihre Ehre und ihren gesellschaftlichen Status verlieren würde (U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Somalia, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/somalia/ ; Lifos (Migrationsverket), Somalia - Kvinnlig könsstympning, 27.08.2019, ; Immigration and Refugee Board of Canada [IRB], Somalia: Situation of women without a support network in Mogadishu, including access to employment and housing; treatment by society and authorities; support services available to female-headed households [2017-March 2019] , alle abgerufen am 30.06.2020). Es ist der Beschwerdeführerin folglich recht zu geben, dass sie im Kontext Somalias gezwungen wäre, sich erneut infibulieren zu lassen, um verheiratet werden zu können, ansonsten sie jeglichen Übergriffen schutzlos ausgesetzt wäre. Eingriffe an Genitalien von Mädchen und Frauen haben schwerwiegende Folgen für das Leben der Betroffenen. Schon der Eingriff selber ist in der Regel ausserordentlich schmerzhaft und mit grössten Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Betroffenen verbunden (Stefan Trechsel und Regula Schlaur, Weibliche Genitalverstümmelung in der Schweiz, Rechtsgutachten, , abgerufen am 30.06.2020). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des UNHCR an, dass weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. UNHCR, Guidance Note on Refugee Claims relating to Female Genital Mutilation, Mai 2009, Ziff. A7 S. 5, , abgerufen am 27.04.2020). Überdies bestehen in Somalia bis heute keine gesetzlichen Bestimmungen zur beziehungsweise gegen weibliche Genitalverstümmelung (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD]: Anfragebeantwortung zu Somalia: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 31.03.2020 , abgerufen am 30.06.2020). 8.2.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat zu einer Refibulation gezwungen würde, ohne dass ihr privater oder staatlicher Schutz offen stehen würde. Damit drohen ihr bei einer allfälligen Rückreise flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile. Aufgrund der frauenspezifischen Verfolgungssituation ist auch ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8, sowie unten E. 7.3). Schliesslich eröffnet sich der Beschwerdeführerin auch keine interne Schutzalternative in einem anderen Landesteil. Sie hat somit eine begründete Furcht bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland einer frauenspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 8.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG gegeben sind und die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Da die mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung allerdings auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit auf einen subjektiven Nachfluchtgrund zurückzuführen ist, bleibt ihr die Asylberechtigung in Anwendung von Art. 54 AsylG verwehrt. Die Beschwerdeführerin ist daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die angefochtene Verfügung ist indes zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist. 8.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an: es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32 Abs. 1 AsylV1). 8.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als unzulässig. 8.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. Juli 2019 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen um die Hälfte zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführerin - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist der mit Verfügung vom 15. Juli 2019 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte rubrizierte Rechtsvertreterin ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsbeiständin reichte am 27. Februar 2020 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden - à Fr. 200.- bei Obsiegen und à Fr. 150.- bei Unterliegen - sowie Auslagen von Fr. 51.40 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand und die Ansätze scheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf gerundet insgesamt Fr. 1'426.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Das Honorar für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu Lasten der Gerichtskasse ist gerundet indessen auf Fr. 1'076.- (inkl. hälftige Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 7. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'426.- auszurichten.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'076.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Nira Schidlow Versand: