Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2014 und gelangte nach einer mehrmonatigen Reise durch die Länder Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien. Von dort aus reiste sie am 12. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen noch gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 6. November 2014 fand im EVZ Kreuzlingen eine summarische Befragung und am 7. August 2015 eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihres Asylgesuches statt. Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Sie sei eine ethnische Somali, spreche die somalische Sprache, weshalb sie sich als Somalierin bezeichnen würde. Sie gehöre dem Clan der D._______, welcher zur Clanfamilie der E._______ gehöre, an. Auf Nachfrage hin konnte sie indessen keine klaren Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit machen, sondern lediglich gewisse Ortschaften oder Städte ihrer Heimatregion nennen, die sich - soweit diese auf der Landkarte zu finden sind - sowohl in Äthiopien als auch Somalia befinden. Weiter trug sie vor, aus einer Nomadenfamilie zu stammen und zusammen mit den Tieren durch die Gegend gezogen zu sein, auf der Suche nach Weidegründen und Wasserstellen. Sie sei nie in die Schule gegangen und sei deshalb Analphabetin. Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihr Vater sie im Alter von 16 Jahren - gegen Erhalt von vier Kamelen - mit einem ca. 60 jährigen Mann zwangsverheiratet habe. Nach der Heirat sei sie mehrmals durch ihren Ehemann vergewaltigt worden, wobei sie von seinen Freunden festgehalten worden sei. Im Gegensatz zu ihrer Mutter, die streng an den volkstümlichen Traditionen festgehalten habe, habe ihre Tante Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin gezeigt. Die Tante habe ihr etwa einen Monat nach der Heirat zur Flucht verholfen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst davor, getötet zu werden, weil sie mit den dortigen Traditionen gebrochen sowie ihre Familie übergangen habe. Ausserdem sei sie im Alter von acht Jahren pharaonisch beschnitten worden und kämpfe seither mit körperlichen Beschwerden. C. Mit Verfügung vom 9. September 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM mit Hinweis auf die beschränkte Untersuchungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflicht als zulässig, zumutbar und möglich, nachdem die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und Identität verheimlicht habe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2015 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 1 bis 4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. Ferner wurde "bis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft" die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden als Beweismittel folgende Arztberichte über die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht: ein provisorischer Bericht beziehungsweise ein Austrittsbericht vom (...) Oktober 2014 des Spitals (...), drei Notfall-Arztberichte des (...) Kantonsspital vom (...) Dezember 2014, (...) Februar 2015 und (...) März 2015, sowie ein ärztlicher Bericht (in einem Formular des früheren Bundesamtes für Migration, BFM) des Ambulatoriums (...) vom (...) August 2015. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2015 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin kam der vorstehenden Aufforderung mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 fristgerecht nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. November 2015 zu den in den Erwägungen genannten gerichtsüblichen Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Die Rechtsvertreterin erklärte sich mit Schreiben vom 16. November 2015 bereit, zu den vorgenannten Bedingungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2015 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Am 15. Dezember 2015 ersuchte das Gericht das SEM, sich bis zum 30. Dezember 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 teilte das SEM dem Gericht mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine bisherigen Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt und deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 orientierte die Rechtsbeiständin das Gericht über die neuesten Ereignisse und Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Als Beweismittel wurden zwei Sozialberichte vom (...) Oktober 2015 und (...) Dezember 2015 des Asylzentrums (...) sowie ein Austrittsbericht des (...) Kantonsspitals vom (...) Dezember 2015 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 wurde eine bei der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebene Schnellrecherche zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. L. Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. M. Mit Eingabe vom 16. März 2016 informierte die Rechtsbeiständin das Gericht über den inzwischen stabilisierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und reichte zwei Emailkorrespondenzen vom (...) und (...) März 2016 mit der zuständigen Gesundheitsfachfrau des Asylzentrums (...) sowie einen Arztbericht vom (...) Februar 2016 der Pädiatrie des (...) Kantonspitals zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 28. September 2016 wurde ein Schreiben der Projektverantwortlichen FGM (Female Genital Mutilation) der (...) vom (...) September 2016, worin ein ausführlicher Bericht von ihr in Aussicht gestellt wurde, zu den Akten gereicht. Weiter wurde eine Kopie der Kindesanerkennung durch F._______, den Vater des Beschwerdeführers 2, eingereicht. O. Mit Eingabe vom 30. November 2016 wurden ein Kurzbericht der Projektverantwortlichen FGM der (...) vom (...) Oktober 2016 sowie zwei an die Hausärztin der Beschwerdeführerin gerichteten Emails der Rechtsbeiständin vom (...) November 2016 als weitere Beweismittel ins Recht gelegt. Zudem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Zur Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin führte die Rechtsbeiständin aus, die Beschwerdeführerin erleide gemäss Angaben ihres Lebenspartners Zustände der Verwirrung und Orientierungslosigkeit. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche und traumatisierte Frau. Die kulturellen und länderspezifischen Unterschiede, die frauenspezifischen Fluchtgründe und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seien bei der Prüfung der Vorbringen zu berücksichtigen. P. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Rechtsbeiständin einen Kurzbericht der Projektverantwortlichen Prävention Mädchenbeschneidung der (...) vom (...) Mai 2017 sowie zwei Arztberichte vom (...) Februar 2017 und (...) April 2017 der Frauenklinik des Universitätsspitals (...) zu den Akten. Q. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer 3 geboren. F._______, der Vater des Beschwerdeführers 3, hat das Kind am 5. Februar 2018 anerkannt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die am (...) 2016 sowie am (...) 2017 geborenen Söhne der Beschwerdeführerin - B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Beschwerdeführer 3) - werden in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der von der Beschwerdeführerin, damals noch nicht vertreten, eingereichten Rechtsmittelschrift wurde unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 4 beantragt sowie im dritten Antragspunkt verlangt, es sei ihr "bis zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft" die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus diesen Anträgen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vollumfänglich anfechten will. Folglich umfasst der Prozessgegenstand die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Anordnung der Wegweisung sowie die Vollzugsanordnung.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Zusammenhang mit der unterbliebenen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaatsangabe zunächst fest, aufgrund der äusserst vagen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den biographischen Daten sowie zum Reiseweg dürfte eine Herkunft aus Dschibuti oder allenfalls Äthiopien angenommen werden. Da diese aber ebenso wenig gesichert sei wie eine Herkunft aus Somalia, würden ihre Staatsangehörigkeit und ihre Herkunft offensichtlich unbekannt bleiben, zumal sie bis heute keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Dagegen weiche ihr Knochenalter signifikant von ihrem angegebenen Alter ab. Das Resultat der Handknochenanalyse stütze im Gegenteil die Einschätzung des SEM, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handle. Infolgedessen sei die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu bewerten und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass sie bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe seien unsubstantiiert, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen. Sie habe das Vorgefallene durchwegs knapp sowie emotionslos geschildert; auf Nachfrage habe sie ihre Angaben nicht zu konkretisieren vermocht. Im Gegenteil, ihre Antworten seien auch hier oft ausweichend ausgefallen. So sei auch nie nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Auf Vorhalt hin habe sie diese Ungereimtheiten und Widersprüche nicht zufriedenstellend aufzuklären oder gar aufzulösen vermocht. Schliesslich stünden zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung in krassem Widerspruch mit ihren Angaben gegenüber der Ärztin. Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Gegen die ablehnende Verfügung des SEM führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie habe angegeben, in G._______ und H._______, I._______ gelebt zu haben. Sie sei wegen fehlender Schulbildung Analphabetin und wisse bloss, dass sie mit Menschen, die man Somali nenne, zusammen gelebt habe. Aufgrund der somalischen Sprache bezeichne sie sich als Somalierin. Sie habe von Anfang an offengelegt, nicht zu wissen, in welchem Land G._______ liege und wo sie geboren sei. Dieser Wissensstand sei bis heute unverändert geblieben. Sie sei lange in psychologischer Behandlung gewesen; sie reichte mehrere Arztberichte ein. Es falle ihr schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie habe in ihrer Herkunftsregion viel frauenspezifische Gewalt erlebt und sei traumatisiert. Auf ihrer Flucht seien zusätzliche traumatisierende Ereignisse hinzugekommen. In ihrem psychischen Zustand (Abgestumpftheit) sei sie offensichtlich nicht fähig gewesen, ausführlich und mit Emotionen sowie vollständig über das Geschehene zu sprechen. Es stelle sich die Frage, inwiefern diese Aussagen und damit auch die Widersprüche im damaligen Zustand überhaupt gewertet werden könnten. Ausserdem sei es ihr erschienen, als hätte der Dolmetscher nicht immer alles verstanden, was sie gesagt habe. Hin und wieder habe er Rückfragen gestellt; obwohl der Dolmetscher ebenfalls Somalisch spreche, seien ihre Dialekte unterschiedlich, weshalb Missverständnisse nicht auszuschliessen seien. In einer weiteren Eingabe vom 30. Dezember 2015 teilte die amtliche Rechtsbeiständin mit, dass aufgrund des stark verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine detaillierte Aufarbeitung der Asylgründe der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei. Anhand der neuen Sozialberichte werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin früher als Nomadin gelebt habe (sie interessiere sich für Tierhaltung, begebe sich in Stresssituationen in die Nähe von Tieren, verrichte ihre Nahrungszubereitung am Boden und esse auch am Boden). Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und es gebe Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Zudem lägen frauenspezifische Fluchtgründe vor. Das SEM habe es versäumt, den ärztlich-psychologischen Bericht vom (...) August 2015 und die Herkunft der Beschwerdeführerin sorgfältig zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals erwähnt, dass sie aus Somalia stamme. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb das SEM in diesem Fall zur Herkunftsfeststellung nicht eine Lingua-Analyse durchgeführt habe; dies erstaune umso mehr, als die Dolmetscherin mehrmals erwähnt habe, die Beschwerdeführerin nicht zu verstehen. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person handle. Der Massstab für den Untersuchungsgrundsatz und die sorgfältige Überprüfung der Vorbringen sei bei besonders verletzlichen Personen wie der Beschwerdeführerin höher zu setzen. Im vorliegenden Fall habe das SEM weder die posttraumatische Belastungsstörung, den sozio-kulturellen Hintergrund, noch die frauenspezifischen Fluchtgründe berücksichtigt. Weiter gehe aus dem Asylentscheid nicht hervor, dass die Vorinstanz eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen habe. Es könne sich vorliegend um keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin handeln, zumal über 30 Seiten Anhörungsprotokolle existierten und die Beschwerdeführerin viele detaillierte Angaben zu entscheidrelevanten Themen gemacht habe.
E. 6 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft, weil sie vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ihrem Alter und ihrer Herkunft gemacht, weshalb ihre Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert sei und ihren Asylvorbringen damit jegliche Grundlage entzogen würde. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die fragliche Sachverhaltswürdigung des SEM aus den folgenden Gründen nicht:
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer afrikanischen Hirtennomadenfamilie. Ihr bisheriges Leben in Afrika war stark geprägt von der traditionellen Lebensweise der Nomadenvölker. Sie führte aus, in ihrer Heimatregion je nach Wetterlage mit den Tieren von Ort zu Ort gezogen zu sein. Immerhin konnte sie einige Ortschaften und Städte nennen, wie beispielsweise ihren Geburtsort ("G._______") oder wohin sie danach gezogen sei ("H._______"); weiter nannte sie Städte (I._______ und Hargeysa), in welchen ihr Vater Zucker, Mehl oder Reis eingekauft habe. Bei den Schilderungen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin - ausser mit ihrer Familie - kaum mit Menschen zu tun hatte, weshalb die Tiere eine wichtige und prägende Rolle in ihrem Leben gehabt zu haben scheinen (vgl. BzP A11/18 S. 4 f., Anhörung A27/16 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Beschwerdeführerin die Staatsgrenzen ihrer Heimatregion nicht kennt und folglich auch nicht in der Lage ist, genaue Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit zu machen; vielmehr scheint verständlich, dass sie sich über die in ihrer Heimat gesprochene Sprache (Somali) identifiziert. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Nomadenleben (vgl. Anhörung A27/16 S. 5 F44 ff.) und ihrer Herkunft sind durchaus plausibel und in sich konsistent, so dass man den Eindruck gewinnt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine somalische Nomadin handelt, die aus einer buschähnlichen, archaischen und patriarchischen Umgebung stammt (vgl. BzP A11/18 S. 3 bis 7). So gab sie auf die Frage, wo sie zuletzt gelebt habe, bevor sie nach Äthiopien gegangen sei, Folgendes zu Protokoll: "Ich habe zuletzt an dem Ort gelebt, an dem es Gras und Bäume gab. Es war ein Dorf, aber es hat keinen Namen". Die Folgefrage, sie solle den Namen des nächstgelegenen Dorfes angeben, konnte sie nicht beantworten und fügte hierzu an: "Es ist eine Schande, wenn die Mädchen die Namen der Städte lernen oder wenn sie in eine Stadt gehen." (vgl. BzP A11/18 S. 7).
E. 6.1.2 Bestätigung findet das vorstehende Bild der Beschwerdeführerin in den eingereichten Arzt- und Sozialberichten. Gemäss Sozialberichten der (...) vom (...) Oktober 2015 und (...) Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin als Nomadin aufgewachsen und habe keine Bildung im westlichen Sinn erfahren. Ihre Familie habe Ziegen, Schafe und Kamele besessen. Sie interessiere sich für die Tierhaltung in der Schweiz und stelle diesbezüglich Fragen. Aufgrund schwerer Gewalterlebnisse in ihrer Vergangenheit sei sie traumatisiert und erleide regelmässig Ohnmachtsanfälle sowie Zustände geistiger Verwirrung. Sie habe ein klar gestörtes Ess- und Trinkverhalten, ernähre sich praktisch nur aus minimalen Mengen von Mais, Reis und Brot und sei sehr untergewichtig. Viele Tätigkeiten (Nahrungszubereitung, Nahrungseinnahme etc.) verrichte sie noch auf dem Boden. In Stresssituationen verschwinde die Beschwerdeführerin oft nachrichtenlos. Sie verlasse dabei jeweils das Haus ohne Schuhe und suche Zuflucht in der Natur, bei Tieren oder am Wasser. Sie sei mehrmals am Flussufer oder beim nahegelegenen Hirschpark aufgefunden worden. In diesem Umfeld scheine sie sich wohl zu fühlen. In die Stadt gehe sie nicht alleine, weil sie alleine in Panikzustände gerate oder sich fürchte, ohnmächtig zu werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft weder die arabischen Schriftzeichen noch das lateinische Alphabet entziffern können und sich mit den Uhrzeiten schwer getan.
E. 6.1.3 Bekräftigt wird die vorstehende Darstellung weiter in der von der Rechtsbeiständin als Beweismittel eingereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2016 zu "Somaliland: Herkunft, Zwangsheirat, FGM". So sei I._______ ein Ort im Somali-Gebiet Äthiopiens, nicht weit von der äthiopisch-somalischen Grenze zu Somaliland. I._______ sei etwa 80 bis 100 Kilometer südlich von Hargeysa, der Hauptstadt von Somaliland in Somalia. Weiter würden Angehörige der Clanfamilie der E._______ im Norden Somalias (Somaliland) und in der Somali-Region von Äthiopien leben und seien hauptsächlich nomadisch. D._______ - der Clan, dem die Beschwerdeführerin angehört - sei ein Clan der Clanfamilie der E._______, der wiederum in Subclans unterteilt ist. Gemäss der schriftlichen Auskunft eines Somalia-Experten an die SFH vom (...) Januar 2016 könnten sich somalische Nomaden frei zwischen Somaliland und der äthiopischen Seite (I._______) bewegen. Den Menschen sei nicht immer bekannt, ob sie sich in Somaliland oder in Äthiopien befinden würden, wenn man sich in vollkommen abgelegenen Gebieten bewege. Ebenfalls bestätigt wird, dass es durchaus möglich sei, dass eine Angehörige eines Nomadenclans keinerlei ID-Papiere hat. Auch im Bericht der Fact-Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland der Migrationsbehörden aus der Schweiz, Österreich und Deutschland aus dem Jahr 2010 werde erwähnt, dass die Grenze zwischen Somaliland und Äthiopien in gewissen Gegenden häufig ohne Formalitäten überquert würde.
E. 6.1.4 Die vorstehenden Abklärungsergebnisse stimmen mit dem Bild, welches in weiteren öffentlich-zugänglichen Berichten zu diesem Thema vermittelt wird, überein. Namentlich machte Landinfo in einem seiner Berichte folgende Feststellung: Gestützt auf Informationen von 2007 von einer "gut informierte[n] internationale[n] Quelle in Addis Abeba" sei es auch für Somalier/innen und Äthiopier/innen fast unmöglich, zwischen einem ethnischen Somali aus Somalia und einem ethnischen Somali aus Äthiopien zu unterscheiden. Personen aus Somalia können, gemäss derselben Quelle, die Landesgrenze zu Äthiopien einfach überqueren und es ist für sie als ethnische Somali einfach, eine "certificate of residence" von einer Kebele im Grenzgebiet zu erhalten (Landinfo, Etiopia: Somaliere i Etiopia, 11.02.2011, http://landinfo.no/asset/814/1/814_1.pdf, abgerufen am 06.11.2017).
E. 6.1.5 Die Beschwerdeführerin hat von Beginn an angegeben, sie gehe davon aus, aus Somalia zu stammen. An dieser Behauptung hält sie auf Beschwerdeebene weiterhin fest. Somali stellen die grosse Mehrheit der Bevölkerung in Somalia und leben daneben auch in angrenzenden Gebieten Kenias (Nordostregion), Äthiopiens (Region Somali beziehungsweise Ogaden) und Dschibutis. Gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen dominiert die Clanfamilie der E._______ und deren Sub-Clans das Somaliland (Hauptstadt: Hargeysa). Die Republik Somaliland ist ein praktisch unabhängiger, international aber nicht anerkannter Staat, der den Nordteil Somalias umfasst (vgl. Wikipedia zu Somaliand, https://de.wikipedia.org/wiki/Somaliland, abgerufen am 21.11.2017). Gemäss Karten zu den somalischen Clans reicht das Siedlungsgebiet des E._______-Clan bis in den äthiopischen Gliedstaat 'Somali regional state' (vgl. Central Intelligence Agency (CIA), Somali Ethnic Groups, 1977, http://www.lib.utexas.edu/maps/africa/somalia_ethnic77.jpg, abgerufen am 03.11.2017). Demnach lebt der E._______-Clan, welchem die Beschwerdeführerin angehört, zu einem Grossteil auf somalischem Staatsgrund und zu einem kleineren Teil in Äthiopien. Innerhalb der Clanfamilie der E._______ gehört die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge dem Sub-Clan der D._______ an. Dieser Clan lebt südlich und nahe der somalischen Stadt Hargeysa (vgl. Central Intelligence Agency (CIA), Somali Ethnic Groups, 1977, http://www.lib.utexas.edu/maps/africa/somalia_ethnic77.jpg, abgerufen am 03.11.2017). Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihren Schilderungen denn auch mehrmals die Stadt Hargeysa, wenn sie davon erzählte, wie ihr Vater dort jährlich Lebensmitteleinkäufe getätigt habe oder sie selber zuletzt via diese Stadt ausgereist sei (vgl. Anhörung A27/16 S. 4 F26-30, S. 8 F64 f.). Andererseits gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater auch in der äthiopischen Stadt I._______ einkaufen gegangen sei, dies aber nur, wenn sie sich in der Nähe dieser Stadt aufgehalten hätten oder bei den Ogaden-Leuten gelebt hätten (Anhörung A27/16 S. 4 F31). Gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen handelt es sich bei Ogaden um ein äthiopisches Gebiet, welches hauptsächlich von Somali bewohnt wird (vgl. Wikipedia zur Somali-Ethnie, https://de.wikipedia.org/wiki/Somali_[Ethnie], abgerufen am 21.11.2017). Manchmal seien sie fünf Tage von Hargeysa entfernt gewesen, während I._______ einen Monat weit weg gewesen sei (vgl. Anhörung A27/16, S. 4 F32). Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Ortschaft "H._______", wo sie als Kind unter anderem gelebt habe, immerhin erklärt, diese liege in "Somali" und sei "ein somalisches Land." (Anhörung A27/16 S. 3 F12; Anmerkung: das Dorf H._______ ist, vermutlich wegen seiner kleinen Grösse, auf keiner geographischen Landkarte zu finden).
E. 6.1.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt in sich schlüssig und plausibel; sie stimmen weitgehend mit den geographischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion überein. Es ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dem somalischen Staatsgebiet in der Nähe der Stadt Hargeysa stammt; bedingt durch ihr Nomadenleben hatte sie sich zeitweise aber auch auf äthiopischem Boden aufgehalten. Angesichts des relativ weitläufigen und sich auf mehrere Länder erstreckende Siedlungsgebiets der Somali ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine präziseren geographischen Angaben machen konnte. Es erstaunt daher nicht, dass sie die zahlreichen wiederholten Fragen nach konkreten Ortsbezeichnungen in der Anhörung nicht beantworten konnte. Entgegen der vom SEM festgehaltenen unbekannten Staatsangehörigkeit ist vorliegend von der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Vorwürfe des SEM, die Vorbringen zur Herkunft seien zu vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und würden eine Mitwirkungspflicht begründen, sind als haltlos zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegte Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin lebensnahe und ehrliche Aussagen gemacht habe und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, ist zutreffend.
E. 6.2 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Schlussfolgerung des SEM, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund unglaubhafter Angaben zur Herkunft und zum Alter zutiefst erschüttert sei, als klar ungerechtfertigt.
E. 6.2.1 An der BzP gab sie zur Altersfrage zu Protokoll, ihre Mutter habe ihr vor ihrer Ausreise gesagt, sie sei 16 Jahre alt. Immer zur Regenzeit habe sie ihr beispielsweise gesagt, sie sei nun ein Jahr älter geworden. Ein Geburtsdatum oder ein Geburtsjahr habe ihre Mutter nicht genannt, dafür aber, dass sie im 2. Monat geboren worden sei (vgl. BzP A11/18 S. 3). Diese Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen beim festgestellten sozio-kulturellen Kontext keineswegs als lebensfremd oder völlig unplausibel, auch wenn die Knochenaltersanalyse vom angegebenen Alter der Beschwerdeführerin abwich.
E. 6.2.2 Die am 24. Oktober 2014 durchgeführte Handröntgenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für die - eigenen Angaben gemäss damals (...) alte - Beschwerdeführerin ein abgeschlossenes Knochenwachstum und somit ein Skelettalter von 19 Jahren. Die Ärzte weisen allerdings auf die zu berücksichtigende doppelte Standardabweichung hin; als Standardabweichung nennen sie 14.62 Monate, eine doppelte Standardabweichung ergäbe mithin eine denkbare Abweichung von fast 2 ½ Jahren, womit die damals von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit mithin noch durchaus möglich gewesen ist. Auch in diesem Zusammenhang erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin bewusst eine falsche Altersangabe zu unterstellen.
E. 6.3 Nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sich als glaubhaft erwiesen haben, sind im Folgenden die Verfolgungsvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
E. 6.4.1 Zunächst ist auf einige Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. So stehen auf dem Empfangsstellenblatt teilweise andere Angaben, als von der Beschwerdeführerin später genannt wurden; hierzu erklärte sie, sie sei Analphabetin und andere Personen hätten das Empfangsstellenblatt für sie ausgefüllt (A11/18 S. 3, 6, Beschwerde vom 9.10.2015 S. 3). Sodann finden sich in den Aussagen, die die Arztberichte zitieren, teilweise Widersprüche zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. So soll sie gemäss Aussagen im Arztbericht vom (...) August 2015 (A29/4) beispielsweise vor der Flucht in der Hauptstadt in einem Haushalt gearbeitet haben und für die Ausreise Hilfe von der Arbeitgeberin erhalten haben; dies stimmt nicht überein mit den Aussagen im Asylverfahren, wonach die Tante ihr bei der Ausreise geholfen habe (A11/18 S. 10. 13; A27/16 F64, 87). Weiter finden sich auch im Provisorischen Bericht/Austrittsbericht vom (...) Oktober 2014 der Klinik (...) unter dem Titel "Sozialanamnese" gänzlich abweichende Angaben. Andererseits liegt dieser Bericht lediglich unvollständig und ohne Unterschrift vor (Seiten 1, 3 und 4) und zeichnet sich seinerseits durch auffällige sprachliche Unsorgfältigkeiten und Fehler aus. Zur Erklärung der Ungereimtheiten wird zum einen (zu Recht) auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen; zum andern wird zutreffend geltend gemacht, dass es offenbar mit Dolmetschern wiederholt Schwierigkeiten gegeben habe (Beschwerde vom 9.10.2015 S. 4; Eingabe vom 30.12.2015 S. 3, 4; Eingabe vom 30.11.2016 S. 2); dies geht tatsächlich aus den Akten hervor (A27/16 F64, 76, 120 ff.).
E. 6.4.2 Dagegen vermochte die Beschwerdeführerin den Kern ihrer Vorbringen (Zwangsverheiratung und Vergewaltigung durch ihren Ehemann) widerspruchsfrei und substantiiert zu schildern. Die Beschwerdeführerin vermochte auf lebensnahe und differenzierte Weise zu schildern, wie sie gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiratet worden sei. In der Beschreibung ihrer Gefühlslage während ihrer kurzen, aber seelisch schwer belastenden Zwangsehe sind einige Realkennzeichen zu erkennen. Sie erwähnte verschiedene Details rund um ihre Unterdrückung durch den Ehemann und die darauffolgende Flucht. Sie habe viel geweint, als sie verheiratet worden sei, und es sei schlimm gewesen, dass zwei Frauen die verheilte Naht an ihrer Vagina hätten aufmachen müssen. Als sie sich dem Geschlechtsakt wiederholt verweigert habe, seien Freunde ihres Ehemannes gekommen und hätten sie festgehalten. Sie habe geweint, sei traurig gewesen und habe nicht gewusst wohin, so dass sie sich in einem Brunnen versucht habe, das Leben zu nehmen (vgl. A27/16 F63 ff., S. 7 ff.). Die Protokollaussagen zu ihrer Hochzeit fielen ebenfalls hinreichend substanziiert aus, wenn sie über ihre Kleider, die Gäste und die kulturellen Bräuche berichtete (vgl. A27/16 F76 ff., S. 9).
E. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin war - einerseits aufgrund von Notfalleinweisungen, andererseits wegen ihrer psychischen Probleme - wiederholt in ärztlicher Behandlung (vgl. angeführte Arztberichte unter Erwägung D.). Im provisorischen Bericht beziehungsweise Austrittsbericht vom (...) Oktober 2014 des Spitals (...) wird von einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit ("vasovagalen Reaktion") mit akuter Stressreaktion bei traumatischen Ereignissen ausgegangen. Aus dem Arztbericht des Ambulatoriums (...) vom (...) August 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Heimatstaat als auch während ihrer Flucht massive sexuelle Gewalt erlitten hat; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert; es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland überhaupt, geschweige denn eine adäquate Behandlung finden würde. Gemäss dem Arztbericht steht die posttraumatische Belastungsstörung in klarem Zusammenhang mit erlittener sexueller Gewalt; es müsse von einer fraglichen psychischen Stabilität ausgegangen werden. Die plötzlich auftretenden Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführerin stehen gemäss Aktenlage im Zusammenhang mit den traumatisierenden Gewalterlebnissen (vgl. Sozialberichte vom [...] Oktober 2015 und [...] Dezember 2015).
E. 6.4.4 Schliesslich ist ebenfalls aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Opfer von Genitalverstümmelung geworden ist; darüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen (vgl. BzP A11/18 S. 13, Anhörung A27/16 S. 7 F63 f., S. 9 F78). Zudem ist dies anhand fachärztlicher Berichte belegt worden, wonach eine Genitalverstümmelung des Types II oder IV vorliege (vgl. Arztberichte der Frauenklinik des Universitätsspitals [...] vom [...] Februar 2017 und [...] April 2017). Die Projektverantwortliche für Prävention von Mädchenbeschneidungen der (...) hielt dagegen das Vorliegen der schwersten weiblichen Beschneidungsform (Typ III; pharaonische Beschneidung) für sehr wahrscheinlich. Allerdings sei zum heutigen Zeitpunkt - bedingt durch die Veränderungen im Genitalbereich durch die Geburt des Sohnes - die Genitalverstümmelung als Typ II oder IV zu klassifizieren (vgl. Kurzberichte der Projektverantwortlichen FGM der [...] vom [...] Oktober 2016 und [...] Mai 2017).
E. 6.4.5 Die Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel dargestellt worden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen und den Ereignissen vor ihrer Ausreise erachtet das Gericht als glaubhaft. Soweit das SEM ihr (erhebliche) Widersprüche vorhält, sind diese aufgrund der gegebenen Umstände zu relativieren. Es handelt sich hier um letztlich nicht ausschlaggebende Widerspruchselemente, die die zahlreichen Glaubhaftigkeitselemente und Realkennzeichen nicht zu erschüttern vermögen. Dass die Beschwerdeführerin zwischen der BzP und der Anhörung teilweise divergierende Angaben machte, erklärte sie unter anderem damit, dass sie zum Zeitpunkt der BzP am Fasten gewesen sei und nichts gegessen habe (vgl. A27/16 F 88, S. 10). Zudem wurden auf Beschwerdeebene Verständigungsprobleme aufgrund der Dialektunterschiede zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin geltend gemacht, welche die Entstehung von Widersprüchen ebenfalls begünstigt haben könnten. Die Schilderung ihrer Erlebnisse - namentlich die Zwangsverheiratung, die wiederholt erlittene sexuelle Gewalt sowie die Genitalverstümmelung - erweisen sich demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als glaubhaft und wurden sogar teilweise anhand fachlicher Berichte belegt.
E. 6.4.6 Die Beschwerdeführerin erscheint somit insgesamt als glaubwürdig; soweit ihre Angaben teilweise ungereimt, widersprüchlich oder vage ausfielen, lässt sich dies durch den sozio-kulturellen Hintergrund sowie durch die geschwächte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin plausibel erklären. Dass das SEM gewisse Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin als wichtiges Argument gegen die Glaubhaftigkeit verwendet, greift zu weit.
E. 6.5 Die Verfolgungsvorbringen sind nun in einem zweiten Prüfungsschritt auf ihre flüchtlings- und asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.
E. 7.1 Um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, müssen Nachteile «ernsthaft», d.h. von einer gewissen Intensität sein. Die Beschwerdeführerin ergriff die Flucht, weil sie sich aus der Zwangsehe sowie von der Unterdrückung und der sexuellen Gewalt durch ihren Ehemann befreien wollte. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und des damit einhergehenden unerträglichen psychischen Drucks sowie der unbestimmten Dauer der Ehe sind die erlittenen Nachteile als genügend intensiv zu bezeichnen. Die Verfolgung erweist sich auch als gezielt, da diese gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und sie dadurch persönlich betroffen war. Weiter bestand die Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht und war ausschlaggebend für die Ausreise. Somit liegt zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vor. Aufgrund der frauenspezifischen Verfolgungssituation ist auch ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8, sowie unten E. 7.3). Die Situation in ihrem Heimatstaat hat sich für die Beschwerdeführerin seither nicht grundlegend verändert, so dass der Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr dieselbe Verfolgungsgefahr drohen würde wie damals. Die erlittene Verfolgung ist somit kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und auch im heutigen Zeitpunkt noch aktuell.
E. 7.2 Die Verfolgung ging von ihrem Ehemann und ihrer Familie und damit von Privatpersonen aus. Die Beschwerdeführerin würde in ihrem angestammten familiären Umfeld somit keine Aufnahme mehr finden, sondern im Gegenteil, es würden weitere (sexuelle) Übergriffe durch ihre Angehörige drohen. Von den staatlichen Behörden kann die Beschwerdeführerin gemäss geltender Rechtsprechung keinen wirksamen Schutz erwarten. Es ist davon auszugehen, dass der somalische Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.5 m.w.H.). Gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten SFH-Schnellrecherche hätten Frauen, die ihre Männer verlassen haben, mit denen sie zwangsverheiratet wurden, Probleme, ihre Rechte vor einem staatlichen Gericht zu verteidigen, da immer wieder die Clan-Ältesten eingreifen und die Fälle aus dem Gericht nehmen würden (vgl. SFH-Schnellrecherche vom 12. Januar 2016 S. 6 ff., Eingabe vom 14. Januar 2016). Aufgrund dieser Umstände könnten die Beschwerdeführenden - eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern - sich bei ihrer Rückkehr nicht mehr in ihrer Heimatregion bzw. im Clan-Gebiet niederlassen und würden zwangsläufig zu intern Vertriebenen; aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über soziale Verbindungen in anderen Landesteilen verfügen würde, womit ihr keine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht.
E. 7.3 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, stellen die Vorbringen zur erlittenen Genitalverstümmelung, zur Zwangsheirat mit einem über 60-jährigen Mann sowie zum erzwungenen Geschlechtsverkehr frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG dar.
E. 7.3.1 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind Massnahmen zu verstehen, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts treffen. Frauen sind in gewissen Gesellschaftsordnungen allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht nur stark benachteiligt, sondern sexueller Gewalt, Misshandlung, Repressionen unterworfen oder Diskriminierung ausgesetzt, sei es, weil es das herrschende Rollenverständnis beziehungsweise die Tradition gebietet oder ein überlieferter Ehrenkodex es vorschreibt (vgl. (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 174 f.). Frauen können daher schwerwiegender geschlechtsspezifischer Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt sein, wobei diese Massnahmen oft mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rolle der Frau sind. Gemäss geltender Rechtsprechung fällt eine Verfolgung, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll, unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung (vgl. EMARK 2003/2 E. 5b, zum Begriff siehe EMARK 2006/32 E. 8; vgl. auch Eingabe vom 30. November 2016 S. 4 Ziff. 16 mit Verweis auf EMARK 2006/32), wodurch grundsätzlich auch ein nach Art. 3 Abs. 1 AsylG relevantes Verfolgungsmotiv vorliegen kann (EMARK 2006 Nr. 32 E. 8).
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin befand sich in ihrer Heimat in einer frauenspezifischen Verfolgungssituation im vorstehenden Sinn. Durch ihre Flucht hat sie Verrat an der Ehre der Familie begangen und gegen gesellschaftliche Regeln verstossen. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre heimatliche Umgebung würden ihr somit weitere Verfolgungsmassnahmen drohen. Demnach ist sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer von Menschenrechtsverletzungen und insbesondere Opfer von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen durch verschiedenste Akteure werden könnte (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 m.w.H.). Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würde für sie bedeuten, in Somalia als intern Vertriebene zu leben; dies erweist sich als nicht zumutbar. Frauen werden in Somalia häufig Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung - besonders schwer betroffen sind intern vertriebene Frauen und Mädchen; Täter können Milizionäre wie Armeeangehörige gleichermassen sein (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4. m.w.H. sowie aktuellere Lageberichte hierzu: UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, 2 August 2016, Ziff. 4.3 https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566250/CIG_-_Somalia_-_Women_fearing_GBV.pdf, abgerufen am 22.11.2017; International Crisis Group, Instruments of Pain (III): Conflict and Famine in Somalia, 9 May 2017, Ziff. III, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b125-instruments-of-pain-iii.pdf, abgerufen am 22.11.2017). Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwer traumatisierte und äusserst vulnerable Frau, die wiederholt sexuelle Gewalt erlitten hat sowie als Kleinkind einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen worden ist.
E. 8.1 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion die Verfolgung seitens ihrer Familienangehörigen erlebt hat und weiterhin befürchten muss, und dass sie und ihre Kinder damit zu intern Vertriebene würden. Als intern vertriebene Personen wären sie ohne staatlichen Schutz und konkret gefährdet, erneut Opfer von asylrelevanter (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein; eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist demnach anzuerkennen und die beiden Kinder, Beschwerdeführer 2 und 3, sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen.
E. 8.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 9. September 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Die Prüfung der prozessualen Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben, nachdem der Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend gewürdigt werden konnte und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren vollumfänglich obsiegt haben.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 1. Dezember 2016 weist die Rechtsbeiständin einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten aus, was angemessen erscheint; hinzuzurechnen ist der in der Kostennote noch unberücksichtigte Aufwand der Eingabe vom 30. Mai 2017 von 30 Minuten sowie die geltend gemachte Spesenpauschale von 54 Franken. Der dargelegte Stundenansatz von 200 Franken erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1887.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1887.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6456/2015 Urteil vom 29. Juni 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und ihre Söhne
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Somalia, alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2014 und gelangte nach einer mehrmonatigen Reise durch die Länder Äthiopien, Sudan und Libyen nach Italien. Von dort aus reiste sie am 12. Oktober 2014 in die Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen noch gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 6. November 2014 fand im EVZ Kreuzlingen eine summarische Befragung und am 7. August 2015 eine einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihres Asylgesuches statt. Dabei machte sie im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Sie sei eine ethnische Somali, spreche die somalische Sprache, weshalb sie sich als Somalierin bezeichnen würde. Sie gehöre dem Clan der D._______, welcher zur Clanfamilie der E._______ gehöre, an. Auf Nachfrage hin konnte sie indessen keine klaren Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit machen, sondern lediglich gewisse Ortschaften oder Städte ihrer Heimatregion nennen, die sich - soweit diese auf der Landkarte zu finden sind - sowohl in Äthiopien als auch Somalia befinden. Weiter trug sie vor, aus einer Nomadenfamilie zu stammen und zusammen mit den Tieren durch die Gegend gezogen zu sein, auf der Suche nach Weidegründen und Wasserstellen. Sie sei nie in die Schule gegangen und sei deshalb Analphabetin. Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihr Vater sie im Alter von 16 Jahren - gegen Erhalt von vier Kamelen - mit einem ca. 60 jährigen Mann zwangsverheiratet habe. Nach der Heirat sei sie mehrmals durch ihren Ehemann vergewaltigt worden, wobei sie von seinen Freunden festgehalten worden sei. Im Gegensatz zu ihrer Mutter, die streng an den volkstümlichen Traditionen festgehalten habe, habe ihre Tante Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin gezeigt. Die Tante habe ihr etwa einen Monat nach der Heirat zur Flucht verholfen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst davor, getötet zu werden, weil sie mit den dortigen Traditionen gebrochen sowie ihre Familie übergangen habe. Ausserdem sei sie im Alter von acht Jahren pharaonisch beschnitten worden und kämpfe seither mit körperlichen Beschwerden. C. Mit Verfügung vom 9. September 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz erübrige. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM mit Hinweis auf die beschränkte Untersuchungspflicht bei Verletzung der Mitwirkungspflicht als zulässig, zumutbar und möglich, nachdem die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und Identität verheimlicht habe. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Oktober 2015 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM in den Dispositivpunkten 1 bis 4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes. Ferner wurde "bis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft" die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen wurden als Beweismittel folgende Arztberichte über die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht: ein provisorischer Bericht beziehungsweise ein Austrittsbericht vom (...) Oktober 2014 des Spitals (...), drei Notfall-Arztberichte des (...) Kantonsspital vom (...) Dezember 2014, (...) Februar 2015 und (...) März 2015, sowie ein ärztlicher Bericht (in einem Formular des früheren Bundesamtes für Migration, BFM) des Ambulatoriums (...) vom (...) August 2015. E. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2015 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 30. Oktober 2015 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin kam der vorstehenden Aufforderung mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 fristgerecht nach. F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde der Rechtsvertreterin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 16. November 2015 zu den in den Erwägungen genannten gerichtsüblichen Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Die Rechtsvertreterin erklärte sich mit Schreiben vom 16. November 2015 bereit, zu den vorgenannten Bedingungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt zu werden. G. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2015 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Am 15. Dezember 2015 ersuchte das Gericht das SEM, sich bis zum 30. Dezember 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 teilte das SEM dem Gericht mit, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine bisherigen Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt und deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2015 orientierte die Rechtsbeiständin das Gericht über die neuesten Ereignisse und Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Als Beweismittel wurden zwei Sozialberichte vom (...) Oktober 2015 und (...) Dezember 2015 des Asylzentrums (...) sowie ein Austrittsbericht des (...) Kantonsspitals vom (...) Dezember 2015 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 wurde eine bei der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in Auftrag gegebene Schnellrecherche zur Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. L. Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer 2 geboren. M. Mit Eingabe vom 16. März 2016 informierte die Rechtsbeiständin das Gericht über den inzwischen stabilisierten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und reichte zwei Emailkorrespondenzen vom (...) und (...) März 2016 mit der zuständigen Gesundheitsfachfrau des Asylzentrums (...) sowie einen Arztbericht vom (...) Februar 2016 der Pädiatrie des (...) Kantonspitals zu den Akten. N. Mit Eingabe vom 28. September 2016 wurde ein Schreiben der Projektverantwortlichen FGM (Female Genital Mutilation) der (...) vom (...) September 2016, worin ein ausführlicher Bericht von ihr in Aussicht gestellt wurde, zu den Akten gereicht. Weiter wurde eine Kopie der Kindesanerkennung durch F._______, den Vater des Beschwerdeführers 2, eingereicht. O. Mit Eingabe vom 30. November 2016 wurden ein Kurzbericht der Projektverantwortlichen FGM der (...) vom (...) Oktober 2016 sowie zwei an die Hausärztin der Beschwerdeführerin gerichteten Emails der Rechtsbeiständin vom (...) November 2016 als weitere Beweismittel ins Recht gelegt. Zudem wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Zur Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin führte die Rechtsbeiständin aus, die Beschwerdeführerin erleide gemäss Angaben ihres Lebenspartners Zustände der Verwirrung und Orientierungslosigkeit. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche und traumatisierte Frau. Die kulturellen und länderspezifischen Unterschiede, die frauenspezifischen Fluchtgründe und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung seien bei der Prüfung der Vorbringen zu berücksichtigen. P. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Rechtsbeiständin einen Kurzbericht der Projektverantwortlichen Prävention Mädchenbeschneidung der (...) vom (...) Mai 2017 sowie zwei Arztberichte vom (...) Februar 2017 und (...) April 2017 der Frauenklinik des Universitätsspitals (...) zu den Akten. Q. Am (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer 3 geboren. F._______, der Vater des Beschwerdeführers 3, hat das Kind am 5. Februar 2018 anerkannt. Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die am (...) 2016 sowie am (...) 2017 geborenen Söhne der Beschwerdeführerin - B._______ (Beschwerdeführer 2) und C._______ (Beschwerdeführer 3) - werden in das vorliegende Verfahren miteinbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der von der Beschwerdeführerin, damals noch nicht vertreten, eingereichten Rechtsmittelschrift wurde unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 4 beantragt sowie im dritten Antragspunkt verlangt, es sei ihr "bis zur Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft" die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus diesen Anträgen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vollumfänglich anfechten will. Folglich umfasst der Prozessgegenstand die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Anordnung der Wegweisung sowie die Vollzugsanordnung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Zusammenhang mit der unterbliebenen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaatsangabe zunächst fest, aufgrund der äusserst vagen und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den biographischen Daten sowie zum Reiseweg dürfte eine Herkunft aus Dschibuti oder allenfalls Äthiopien angenommen werden. Da diese aber ebenso wenig gesichert sei wie eine Herkunft aus Somalia, würden ihre Staatsangehörigkeit und ihre Herkunft offensichtlich unbekannt bleiben, zumal sie bis heute keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, die von ihr behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen. Dagegen weiche ihr Knochenalter signifikant von ihrem angegebenen Alter ab. Das Resultat der Handknochenanalyse stütze im Gegenteil die Einschätzung des SEM, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handle. Infolgedessen sei die behauptete Minderjährigkeit als unglaubhaft zu bewerten und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass sie bereits bei Einreichung des Asylgesuchs volljährig gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe seien unsubstantiiert, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen. Sie habe das Vorgefallene durchwegs knapp sowie emotionslos geschildert; auf Nachfrage habe sie ihre Angaben nicht zu konkretisieren vermocht. Im Gegenteil, ihre Antworten seien auch hier oft ausweichend ausgefallen. So sei auch nie nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte selbst erlebt. Auf Vorhalt hin habe sie diese Ungereimtheiten und Widersprüche nicht zufriedenstellend aufzuklären oder gar aufzulösen vermocht. Schliesslich stünden zahlreiche Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung in krassem Widerspruch mit ihren Angaben gegenüber der Ärztin. Die Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Gegen die ablehnende Verfügung des SEM führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie habe angegeben, in G._______ und H._______, I._______ gelebt zu haben. Sie sei wegen fehlender Schulbildung Analphabetin und wisse bloss, dass sie mit Menschen, die man Somali nenne, zusammen gelebt habe. Aufgrund der somalischen Sprache bezeichne sie sich als Somalierin. Sie habe von Anfang an offengelegt, nicht zu wissen, in welchem Land G._______ liege und wo sie geboren sei. Dieser Wissensstand sei bis heute unverändert geblieben. Sie sei lange in psychologischer Behandlung gewesen; sie reichte mehrere Arztberichte ein. Es falle ihr schwer, über das Erlebte zu sprechen. Sie habe in ihrer Herkunftsregion viel frauenspezifische Gewalt erlebt und sei traumatisiert. Auf ihrer Flucht seien zusätzliche traumatisierende Ereignisse hinzugekommen. In ihrem psychischen Zustand (Abgestumpftheit) sei sie offensichtlich nicht fähig gewesen, ausführlich und mit Emotionen sowie vollständig über das Geschehene zu sprechen. Es stelle sich die Frage, inwiefern diese Aussagen und damit auch die Widersprüche im damaligen Zustand überhaupt gewertet werden könnten. Ausserdem sei es ihr erschienen, als hätte der Dolmetscher nicht immer alles verstanden, was sie gesagt habe. Hin und wieder habe er Rückfragen gestellt; obwohl der Dolmetscher ebenfalls Somalisch spreche, seien ihre Dialekte unterschiedlich, weshalb Missverständnisse nicht auszuschliessen seien. In einer weiteren Eingabe vom 30. Dezember 2015 teilte die amtliche Rechtsbeiständin mit, dass aufgrund des stark verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt keine detaillierte Aufarbeitung der Asylgründe der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei. Anhand der neuen Sozialberichte werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin früher als Nomadin gelebt habe (sie interessiere sich für Tierhaltung, begebe sich in Stresssituationen in die Nähe von Tieren, verrichte ihre Nahrungszubereitung am Boden und esse auch am Boden). Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und es gebe Hinweise auf eine psychische Erkrankung. Zudem lägen frauenspezifische Fluchtgründe vor. Das SEM habe es versäumt, den ärztlich-psychologischen Bericht vom (...) August 2015 und die Herkunft der Beschwerdeführerin sorgfältig zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals erwähnt, dass sie aus Somalia stamme. Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb das SEM in diesem Fall zur Herkunftsfeststellung nicht eine Lingua-Analyse durchgeführt habe; dies erstaune umso mehr, als die Dolmetscherin mehrmals erwähnt habe, die Beschwerdeführerin nicht zu verstehen. Es sei unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine besonders verletzliche Person handle. Der Massstab für den Untersuchungsgrundsatz und die sorgfältige Überprüfung der Vorbringen sei bei besonders verletzlichen Personen wie der Beschwerdeführerin höher zu setzen. Im vorliegenden Fall habe das SEM weder die posttraumatische Belastungsstörung, den sozio-kulturellen Hintergrund, noch die frauenspezifischen Fluchtgründe berücksichtigt. Weiter gehe aus dem Asylentscheid nicht hervor, dass die Vorinstanz eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen habe. Es könne sich vorliegend um keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin handeln, zumal über 30 Seiten Anhörungsprotokolle existierten und die Beschwerdeführerin viele detaillierte Angaben zu entscheidrelevanten Themen gemacht habe. 6. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführerin für nicht glaubhaft, weil sie vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin unwahre Angaben zu ihrem Alter und ihrer Herkunft gemacht, weshalb ihre Glaubwürdigkeit erheblich erschüttert sei und ihren Asylvorbringen damit jegliche Grundlage entzogen würde. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die fragliche Sachverhaltswürdigung des SEM aus den folgenden Gründen nicht: 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer afrikanischen Hirtennomadenfamilie. Ihr bisheriges Leben in Afrika war stark geprägt von der traditionellen Lebensweise der Nomadenvölker. Sie führte aus, in ihrer Heimatregion je nach Wetterlage mit den Tieren von Ort zu Ort gezogen zu sein. Immerhin konnte sie einige Ortschaften und Städte nennen, wie beispielsweise ihren Geburtsort ("G._______") oder wohin sie danach gezogen sei ("H._______"); weiter nannte sie Städte (I._______ und Hargeysa), in welchen ihr Vater Zucker, Mehl oder Reis eingekauft habe. Bei den Schilderungen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin - ausser mit ihrer Familie - kaum mit Menschen zu tun hatte, weshalb die Tiere eine wichtige und prägende Rolle in ihrem Leben gehabt zu haben scheinen (vgl. BzP A11/18 S. 4 f., Anhörung A27/16 S. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht, dass die Beschwerdeführerin die Staatsgrenzen ihrer Heimatregion nicht kennt und folglich auch nicht in der Lage ist, genaue Angaben zu ihrer Staatszugehörigkeit zu machen; vielmehr scheint verständlich, dass sie sich über die in ihrer Heimat gesprochene Sprache (Somali) identifiziert. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Nomadenleben (vgl. Anhörung A27/16 S. 5 F44 ff.) und ihrer Herkunft sind durchaus plausibel und in sich konsistent, so dass man den Eindruck gewinnt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um eine somalische Nomadin handelt, die aus einer buschähnlichen, archaischen und patriarchischen Umgebung stammt (vgl. BzP A11/18 S. 3 bis 7). So gab sie auf die Frage, wo sie zuletzt gelebt habe, bevor sie nach Äthiopien gegangen sei, Folgendes zu Protokoll: "Ich habe zuletzt an dem Ort gelebt, an dem es Gras und Bäume gab. Es war ein Dorf, aber es hat keinen Namen". Die Folgefrage, sie solle den Namen des nächstgelegenen Dorfes angeben, konnte sie nicht beantworten und fügte hierzu an: "Es ist eine Schande, wenn die Mädchen die Namen der Städte lernen oder wenn sie in eine Stadt gehen." (vgl. BzP A11/18 S. 7). 6.1.2 Bestätigung findet das vorstehende Bild der Beschwerdeführerin in den eingereichten Arzt- und Sozialberichten. Gemäss Sozialberichten der (...) vom (...) Oktober 2015 und (...) Dezember 2015 sei die Beschwerdeführerin als Nomadin aufgewachsen und habe keine Bildung im westlichen Sinn erfahren. Ihre Familie habe Ziegen, Schafe und Kamele besessen. Sie interessiere sich für die Tierhaltung in der Schweiz und stelle diesbezüglich Fragen. Aufgrund schwerer Gewalterlebnisse in ihrer Vergangenheit sei sie traumatisiert und erleide regelmässig Ohnmachtsanfälle sowie Zustände geistiger Verwirrung. Sie habe ein klar gestörtes Ess- und Trinkverhalten, ernähre sich praktisch nur aus minimalen Mengen von Mais, Reis und Brot und sei sehr untergewichtig. Viele Tätigkeiten (Nahrungszubereitung, Nahrungseinnahme etc.) verrichte sie noch auf dem Boden. In Stresssituationen verschwinde die Beschwerdeführerin oft nachrichtenlos. Sie verlasse dabei jeweils das Haus ohne Schuhe und suche Zuflucht in der Natur, bei Tieren oder am Wasser. Sie sei mehrmals am Flussufer oder beim nahegelegenen Hirschpark aufgefunden worden. In diesem Umfeld scheine sie sich wohl zu fühlen. In die Stadt gehe sie nicht alleine, weil sie alleine in Panikzustände gerate oder sich fürchte, ohnmächtig zu werden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft weder die arabischen Schriftzeichen noch das lateinische Alphabet entziffern können und sich mit den Uhrzeiten schwer getan. 6.1.3 Bekräftigt wird die vorstehende Darstellung weiter in der von der Rechtsbeiständin als Beweismittel eingereichten Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2016 zu "Somaliland: Herkunft, Zwangsheirat, FGM". So sei I._______ ein Ort im Somali-Gebiet Äthiopiens, nicht weit von der äthiopisch-somalischen Grenze zu Somaliland. I._______ sei etwa 80 bis 100 Kilometer südlich von Hargeysa, der Hauptstadt von Somaliland in Somalia. Weiter würden Angehörige der Clanfamilie der E._______ im Norden Somalias (Somaliland) und in der Somali-Region von Äthiopien leben und seien hauptsächlich nomadisch. D._______ - der Clan, dem die Beschwerdeführerin angehört - sei ein Clan der Clanfamilie der E._______, der wiederum in Subclans unterteilt ist. Gemäss der schriftlichen Auskunft eines Somalia-Experten an die SFH vom (...) Januar 2016 könnten sich somalische Nomaden frei zwischen Somaliland und der äthiopischen Seite (I._______) bewegen. Den Menschen sei nicht immer bekannt, ob sie sich in Somaliland oder in Äthiopien befinden würden, wenn man sich in vollkommen abgelegenen Gebieten bewege. Ebenfalls bestätigt wird, dass es durchaus möglich sei, dass eine Angehörige eines Nomadenclans keinerlei ID-Papiere hat. Auch im Bericht der Fact-Finding Mission nach Äthiopien und Somaliland der Migrationsbehörden aus der Schweiz, Österreich und Deutschland aus dem Jahr 2010 werde erwähnt, dass die Grenze zwischen Somaliland und Äthiopien in gewissen Gegenden häufig ohne Formalitäten überquert würde. 6.1.4 Die vorstehenden Abklärungsergebnisse stimmen mit dem Bild, welches in weiteren öffentlich-zugänglichen Berichten zu diesem Thema vermittelt wird, überein. Namentlich machte Landinfo in einem seiner Berichte folgende Feststellung: Gestützt auf Informationen von 2007 von einer "gut informierte[n] internationale[n] Quelle in Addis Abeba" sei es auch für Somalier/innen und Äthiopier/innen fast unmöglich, zwischen einem ethnischen Somali aus Somalia und einem ethnischen Somali aus Äthiopien zu unterscheiden. Personen aus Somalia können, gemäss derselben Quelle, die Landesgrenze zu Äthiopien einfach überqueren und es ist für sie als ethnische Somali einfach, eine "certificate of residence" von einer Kebele im Grenzgebiet zu erhalten (Landinfo, Etiopia: Somaliere i Etiopia, 11.02.2011, http://landinfo.no/asset/814/1/814_1.pdf, abgerufen am 06.11.2017). 6.1.5 Die Beschwerdeführerin hat von Beginn an angegeben, sie gehe davon aus, aus Somalia zu stammen. An dieser Behauptung hält sie auf Beschwerdeebene weiterhin fest. Somali stellen die grosse Mehrheit der Bevölkerung in Somalia und leben daneben auch in angrenzenden Gebieten Kenias (Nordostregion), Äthiopiens (Region Somali beziehungsweise Ogaden) und Dschibutis. Gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen dominiert die Clanfamilie der E._______ und deren Sub-Clans das Somaliland (Hauptstadt: Hargeysa). Die Republik Somaliland ist ein praktisch unabhängiger, international aber nicht anerkannter Staat, der den Nordteil Somalias umfasst (vgl. Wikipedia zu Somaliand, https://de.wikipedia.org/wiki/Somaliland, abgerufen am 21.11.2017). Gemäss Karten zu den somalischen Clans reicht das Siedlungsgebiet des E._______-Clan bis in den äthiopischen Gliedstaat 'Somali regional state' (vgl. Central Intelligence Agency (CIA), Somali Ethnic Groups, 1977, http://www.lib.utexas.edu/maps/africa/somalia_ethnic77.jpg, abgerufen am 03.11.2017). Demnach lebt der E._______-Clan, welchem die Beschwerdeführerin angehört, zu einem Grossteil auf somalischem Staatsgrund und zu einem kleineren Teil in Äthiopien. Innerhalb der Clanfamilie der E._______ gehört die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge dem Sub-Clan der D._______ an. Dieser Clan lebt südlich und nahe der somalischen Stadt Hargeysa (vgl. Central Intelligence Agency (CIA), Somali Ethnic Groups, 1977, http://www.lib.utexas.edu/maps/africa/somalia_ethnic77.jpg, abgerufen am 03.11.2017). Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihren Schilderungen denn auch mehrmals die Stadt Hargeysa, wenn sie davon erzählte, wie ihr Vater dort jährlich Lebensmitteleinkäufe getätigt habe oder sie selber zuletzt via diese Stadt ausgereist sei (vgl. Anhörung A27/16 S. 4 F26-30, S. 8 F64 f.). Andererseits gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater auch in der äthiopischen Stadt I._______ einkaufen gegangen sei, dies aber nur, wenn sie sich in der Nähe dieser Stadt aufgehalten hätten oder bei den Ogaden-Leuten gelebt hätten (Anhörung A27/16 S. 4 F31). Gemäss öffentlich-zugänglichen Quellen handelt es sich bei Ogaden um ein äthiopisches Gebiet, welches hauptsächlich von Somali bewohnt wird (vgl. Wikipedia zur Somali-Ethnie, https://de.wikipedia.org/wiki/Somali_[Ethnie], abgerufen am 21.11.2017). Manchmal seien sie fünf Tage von Hargeysa entfernt gewesen, während I._______ einen Monat weit weg gewesen sei (vgl. Anhörung A27/16, S. 4 F32). Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Ortschaft "H._______", wo sie als Kind unter anderem gelebt habe, immerhin erklärt, diese liege in "Somali" und sei "ein somalisches Land." (Anhörung A27/16 S. 3 F12; Anmerkung: das Dorf H._______ ist, vermutlich wegen seiner kleinen Grösse, auf keiner geographischen Landkarte zu finden). 6.1.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sind nach den vorstehenden Erwägungen insgesamt in sich schlüssig und plausibel; sie stimmen weitgehend mit den geographischen Gegebenheiten ihrer Heimatregion überein. Es ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus dem somalischen Staatsgebiet in der Nähe der Stadt Hargeysa stammt; bedingt durch ihr Nomadenleben hatte sie sich zeitweise aber auch auf äthiopischem Boden aufgehalten. Angesichts des relativ weitläufigen und sich auf mehrere Länder erstreckende Siedlungsgebiets der Somali ist durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine präziseren geographischen Angaben machen konnte. Es erstaunt daher nicht, dass sie die zahlreichen wiederholten Fragen nach konkreten Ortsbezeichnungen in der Anhörung nicht beantworten konnte. Entgegen der vom SEM festgehaltenen unbekannten Staatsangehörigkeit ist vorliegend von der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Vorwürfe des SEM, die Vorbringen zur Herkunft seien zu vage, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen und würden eine Mitwirkungspflicht begründen, sind als haltlos zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegte Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin lebensnahe und ehrliche Aussagen gemacht habe und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, ist zutreffend. 6.2 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Schlussfolgerung des SEM, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund unglaubhafter Angaben zur Herkunft und zum Alter zutiefst erschüttert sei, als klar ungerechtfertigt. 6.2.1 An der BzP gab sie zur Altersfrage zu Protokoll, ihre Mutter habe ihr vor ihrer Ausreise gesagt, sie sei 16 Jahre alt. Immer zur Regenzeit habe sie ihr beispielsweise gesagt, sie sei nun ein Jahr älter geworden. Ein Geburtsdatum oder ein Geburtsjahr habe ihre Mutter nicht genannt, dafür aber, dass sie im 2. Monat geboren worden sei (vgl. BzP A11/18 S. 3). Diese Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen beim festgestellten sozio-kulturellen Kontext keineswegs als lebensfremd oder völlig unplausibel, auch wenn die Knochenaltersanalyse vom angegebenen Alter der Beschwerdeführerin abwich. 6.2.2 Die am 24. Oktober 2014 durchgeführte Handröntgenanalyse nach Greulich und Pyle ergab für die - eigenen Angaben gemäss damals (...) alte - Beschwerdeführerin ein abgeschlossenes Knochenwachstum und somit ein Skelettalter von 19 Jahren. Die Ärzte weisen allerdings auf die zu berücksichtigende doppelte Standardabweichung hin; als Standardabweichung nennen sie 14.62 Monate, eine doppelte Standardabweichung ergäbe mithin eine denkbare Abweichung von fast 2 ½ Jahren, womit die damals von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Minderjährigkeit mithin noch durchaus möglich gewesen ist. Auch in diesem Zusammenhang erscheint es nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin bewusst eine falsche Altersangabe zu unterstellen. 6.3 Nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft sich als glaubhaft erwiesen haben, sind im Folgenden die Verfolgungsvorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. 6.4 6.4.1 Zunächst ist auf einige Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. So stehen auf dem Empfangsstellenblatt teilweise andere Angaben, als von der Beschwerdeführerin später genannt wurden; hierzu erklärte sie, sie sei Analphabetin und andere Personen hätten das Empfangsstellenblatt für sie ausgefüllt (A11/18 S. 3, 6, Beschwerde vom 9.10.2015 S. 3). Sodann finden sich in den Aussagen, die die Arztberichte zitieren, teilweise Widersprüche zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. So soll sie gemäss Aussagen im Arztbericht vom (...) August 2015 (A29/4) beispielsweise vor der Flucht in der Hauptstadt in einem Haushalt gearbeitet haben und für die Ausreise Hilfe von der Arbeitgeberin erhalten haben; dies stimmt nicht überein mit den Aussagen im Asylverfahren, wonach die Tante ihr bei der Ausreise geholfen habe (A11/18 S. 10. 13; A27/16 F64, 87). Weiter finden sich auch im Provisorischen Bericht/Austrittsbericht vom (...) Oktober 2014 der Klinik (...) unter dem Titel "Sozialanamnese" gänzlich abweichende Angaben. Andererseits liegt dieser Bericht lediglich unvollständig und ohne Unterschrift vor (Seiten 1, 3 und 4) und zeichnet sich seinerseits durch auffällige sprachliche Unsorgfältigkeiten und Fehler aus. Zur Erklärung der Ungereimtheiten wird zum einen (zu Recht) auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen; zum andern wird zutreffend geltend gemacht, dass es offenbar mit Dolmetschern wiederholt Schwierigkeiten gegeben habe (Beschwerde vom 9.10.2015 S. 4; Eingabe vom 30.12.2015 S. 3, 4; Eingabe vom 30.11.2016 S. 2); dies geht tatsächlich aus den Akten hervor (A27/16 F64, 76, 120 ff.). 6.4.2 Dagegen vermochte die Beschwerdeführerin den Kern ihrer Vorbringen (Zwangsverheiratung und Vergewaltigung durch ihren Ehemann) widerspruchsfrei und substantiiert zu schildern. Die Beschwerdeführerin vermochte auf lebensnahe und differenzierte Weise zu schildern, wie sie gegen ihren Willen mit einem alten Mann verheiratet worden sei. In der Beschreibung ihrer Gefühlslage während ihrer kurzen, aber seelisch schwer belastenden Zwangsehe sind einige Realkennzeichen zu erkennen. Sie erwähnte verschiedene Details rund um ihre Unterdrückung durch den Ehemann und die darauffolgende Flucht. Sie habe viel geweint, als sie verheiratet worden sei, und es sei schlimm gewesen, dass zwei Frauen die verheilte Naht an ihrer Vagina hätten aufmachen müssen. Als sie sich dem Geschlechtsakt wiederholt verweigert habe, seien Freunde ihres Ehemannes gekommen und hätten sie festgehalten. Sie habe geweint, sei traurig gewesen und habe nicht gewusst wohin, so dass sie sich in einem Brunnen versucht habe, das Leben zu nehmen (vgl. A27/16 F63 ff., S. 7 ff.). Die Protokollaussagen zu ihrer Hochzeit fielen ebenfalls hinreichend substanziiert aus, wenn sie über ihre Kleider, die Gäste und die kulturellen Bräuche berichtete (vgl. A27/16 F76 ff., S. 9). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin war - einerseits aufgrund von Notfalleinweisungen, andererseits wegen ihrer psychischen Probleme - wiederholt in ärztlicher Behandlung (vgl. angeführte Arztberichte unter Erwägung D.). Im provisorischen Bericht beziehungsweise Austrittsbericht vom (...) Oktober 2014 des Spitals (...) wird von einer kurzzeitigen Bewusstlosigkeit ("vasovagalen Reaktion") mit akuter Stressreaktion bei traumatischen Ereignissen ausgegangen. Aus dem Arztbericht des Ambulatoriums (...) vom (...) August 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Heimatstaat als auch während ihrer Flucht massive sexuelle Gewalt erlitten hat; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert; es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland überhaupt, geschweige denn eine adäquate Behandlung finden würde. Gemäss dem Arztbericht steht die posttraumatische Belastungsstörung in klarem Zusammenhang mit erlittener sexueller Gewalt; es müsse von einer fraglichen psychischen Stabilität ausgegangen werden. Die plötzlich auftretenden Ohnmachtsanfälle der Beschwerdeführerin stehen gemäss Aktenlage im Zusammenhang mit den traumatisierenden Gewalterlebnissen (vgl. Sozialberichte vom [...] Oktober 2015 und [...] Dezember 2015). 6.4.4 Schliesslich ist ebenfalls aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat Opfer von Genitalverstümmelung geworden ist; darüber berichtete die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen (vgl. BzP A11/18 S. 13, Anhörung A27/16 S. 7 F63 f., S. 9 F78). Zudem ist dies anhand fachärztlicher Berichte belegt worden, wonach eine Genitalverstümmelung des Types II oder IV vorliege (vgl. Arztberichte der Frauenklinik des Universitätsspitals [...] vom [...] Februar 2017 und [...] April 2017). Die Projektverantwortliche für Prävention von Mädchenbeschneidungen der (...) hielt dagegen das Vorliegen der schwersten weiblichen Beschneidungsform (Typ III; pharaonische Beschneidung) für sehr wahrscheinlich. Allerdings sei zum heutigen Zeitpunkt - bedingt durch die Veränderungen im Genitalbereich durch die Geburt des Sohnes - die Genitalverstümmelung als Typ II oder IV zu klassifizieren (vgl. Kurzberichte der Projektverantwortlichen FGM der [...] vom [...] Oktober 2016 und [...] Mai 2017). 6.4.5 Die Vorbringen sind in den wesentlichen Punkten genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel dargestellt worden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen und den Ereignissen vor ihrer Ausreise erachtet das Gericht als glaubhaft. Soweit das SEM ihr (erhebliche) Widersprüche vorhält, sind diese aufgrund der gegebenen Umstände zu relativieren. Es handelt sich hier um letztlich nicht ausschlaggebende Widerspruchselemente, die die zahlreichen Glaubhaftigkeitselemente und Realkennzeichen nicht zu erschüttern vermögen. Dass die Beschwerdeführerin zwischen der BzP und der Anhörung teilweise divergierende Angaben machte, erklärte sie unter anderem damit, dass sie zum Zeitpunkt der BzP am Fasten gewesen sei und nichts gegessen habe (vgl. A27/16 F 88, S. 10). Zudem wurden auf Beschwerdeebene Verständigungsprobleme aufgrund der Dialektunterschiede zwischen der Beschwerdeführerin und der Dolmetscherin geltend gemacht, welche die Entstehung von Widersprüchen ebenfalls begünstigt haben könnten. Die Schilderung ihrer Erlebnisse - namentlich die Zwangsverheiratung, die wiederholt erlittene sexuelle Gewalt sowie die Genitalverstümmelung - erweisen sich demnach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als glaubhaft und wurden sogar teilweise anhand fachlicher Berichte belegt. 6.4.6 Die Beschwerdeführerin erscheint somit insgesamt als glaubwürdig; soweit ihre Angaben teilweise ungereimt, widersprüchlich oder vage ausfielen, lässt sich dies durch den sozio-kulturellen Hintergrund sowie durch die geschwächte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin plausibel erklären. Dass das SEM gewisse Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin als wichtiges Argument gegen die Glaubhaftigkeit verwendet, greift zu weit. 6.5 Die Verfolgungsvorbringen sind nun in einem zweiten Prüfungsschritt auf ihre flüchtlings- und asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. 7. 7.1 Um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein, müssen Nachteile «ernsthaft», d.h. von einer gewissen Intensität sein. Die Beschwerdeführerin ergriff die Flucht, weil sie sich aus der Zwangsehe sowie von der Unterdrückung und der sexuellen Gewalt durch ihren Ehemann befreien wollte. Angesichts der Schwere des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und des damit einhergehenden unerträglichen psychischen Drucks sowie der unbestimmten Dauer der Ehe sind die erlittenen Nachteile als genügend intensiv zu bezeichnen. Die Verfolgung erweist sich auch als gezielt, da diese gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und sie dadurch persönlich betroffen war. Weiter bestand die Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht und war ausschlaggebend für die Ausreise. Somit liegt zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vor. Aufgrund der frauenspezifischen Verfolgungssituation ist auch ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8, sowie unten E. 7.3). Die Situation in ihrem Heimatstaat hat sich für die Beschwerdeführerin seither nicht grundlegend verändert, so dass der Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr dieselbe Verfolgungsgefahr drohen würde wie damals. Die erlittene Verfolgung ist somit kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin und auch im heutigen Zeitpunkt noch aktuell. 7.2 Die Verfolgung ging von ihrem Ehemann und ihrer Familie und damit von Privatpersonen aus. Die Beschwerdeführerin würde in ihrem angestammten familiären Umfeld somit keine Aufnahme mehr finden, sondern im Gegenteil, es würden weitere (sexuelle) Übergriffe durch ihre Angehörige drohen. Von den staatlichen Behörden kann die Beschwerdeführerin gemäss geltender Rechtsprechung keinen wirksamen Schutz erwarten. Es ist davon auszugehen, dass der somalische Staat nicht nur nicht schutzfähig, sondern auch nicht schutzwillig ist, wenn es um Übergriffe gegen Frauen und Mädchen geht (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.5 m.w.H.). Gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten SFH-Schnellrecherche hätten Frauen, die ihre Männer verlassen haben, mit denen sie zwangsverheiratet wurden, Probleme, ihre Rechte vor einem staatlichen Gericht zu verteidigen, da immer wieder die Clan-Ältesten eingreifen und die Fälle aus dem Gericht nehmen würden (vgl. SFH-Schnellrecherche vom 12. Januar 2016 S. 6 ff., Eingabe vom 14. Januar 2016). Aufgrund dieser Umstände könnten die Beschwerdeführenden - eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern - sich bei ihrer Rückkehr nicht mehr in ihrer Heimatregion bzw. im Clan-Gebiet niederlassen und würden zwangsläufig zu intern Vertriebenen; aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über soziale Verbindungen in anderen Landesteilen verfügen würde, womit ihr keine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht. 7.3 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, stellen die Vorbringen zur erlittenen Genitalverstümmelung, zur Zwangsheirat mit einem über 60-jährigen Mann sowie zum erzwungenen Geschlechtsverkehr frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG dar. 7.3.1 Unter frauenspezifischer Verfolgung sind Massnahmen zu verstehen, die Frauen aufgrund ihres Geschlechts treffen. Frauen sind in gewissen Gesellschaftsordnungen allein aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit nicht nur stark benachteiligt, sondern sexueller Gewalt, Misshandlung, Repressionen unterworfen oder Diskriminierung ausgesetzt, sei es, weil es das herrschende Rollenverständnis beziehungsweise die Tradition gebietet oder ein überlieferter Ehrenkodex es vorschreibt (vgl. (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, S. 174 f.). Frauen können daher schwerwiegender geschlechtsspezifischer Diskriminierung oder Gewalt ausgesetzt sein, wobei diese Massnahmen oft mit ausdrücklicher oder zumindest stillschweigender Duldung des Staates Bestandteil eines gesellschaftlichen Verständnisses über die Rolle der Frau sind. Gemäss geltender Rechtsprechung fällt eine Verfolgung, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll, unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung (vgl. EMARK 2003/2 E. 5b, zum Begriff siehe EMARK 2006/32 E. 8; vgl. auch Eingabe vom 30. November 2016 S. 4 Ziff. 16 mit Verweis auf EMARK 2006/32), wodurch grundsätzlich auch ein nach Art. 3 Abs. 1 AsylG relevantes Verfolgungsmotiv vorliegen kann (EMARK 2006 Nr. 32 E. 8). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin befand sich in ihrer Heimat in einer frauenspezifischen Verfolgungssituation im vorstehenden Sinn. Durch ihre Flucht hat sie Verrat an der Ehre der Familie begangen und gegen gesellschaftliche Regeln verstossen. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre heimatliche Umgebung würden ihr somit weitere Verfolgungsmassnahmen drohen. Demnach ist sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer von Menschenrechtsverletzungen und insbesondere Opfer von geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen durch verschiedenste Akteure werden könnte (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.2 m.w.H.). Eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würde für sie bedeuten, in Somalia als intern Vertriebene zu leben; dies erweist sich als nicht zumutbar. Frauen werden in Somalia häufig Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung - besonders schwer betroffen sind intern vertriebene Frauen und Mädchen; Täter können Milizionäre wie Armeeangehörige gleichermassen sein (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4. m.w.H. sowie aktuellere Lageberichte hierzu: UK Home Office, Country Information and Guidance, Somalia: Women fearing gender-based harm and violence, 2 August 2016, Ziff. 4.3 https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566250/CIG_-_Somalia_-_Women_fearing_GBV.pdf, abgerufen am 22.11.2017; International Crisis Group, Instruments of Pain (III): Conflict and Famine in Somalia, 9 May 2017, Ziff. III, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b125-instruments-of-pain-iii.pdf, abgerufen am 22.11.2017). Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine schwer traumatisierte und äusserst vulnerable Frau, die wiederholt sexuelle Gewalt erlitten hat sowie als Kleinkind einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen worden ist. 8. 8.1 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimatregion die Verfolgung seitens ihrer Familienangehörigen erlebt hat und weiterhin befürchten muss, und dass sie und ihre Kinder damit zu intern Vertriebene würden. Als intern vertriebene Personen wären sie ohne staatlichen Schutz und konkret gefährdet, erneut Opfer von asylrelevanter (geschlechtsspezifischer) Verfolgung zu werden und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein; eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist demnach anzuerkennen und die beiden Kinder, Beschwerdeführer 2 und 3, sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen. 8.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 9. September 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Die Prüfung der prozessualen Rügen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben, nachdem der Sachverhalt aufgrund der Akten hinreichend gewürdigt werden konnte und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren vollumfänglich obsiegt haben.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote vom 1. Dezember 2016 weist die Rechtsbeiständin einen zeitlichen Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten aus, was angemessen erscheint; hinzuzurechnen ist der in der Kostennote noch unberücksichtigte Aufwand der Eingabe vom 30. Mai 2017 von 30 Minuten sowie die geltend gemachte Spesenpauschale von 54 Franken. Der dargelegte Stundenansatz von 200 Franken erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1887.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1887.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: