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E-1880/2022

E-1880/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Juli 2021 wurde sie zu ihren Personalien befragt (Personalien- aufnahme, nachfolgend PA). Anlässlich der Befragungen vom 20. Septem- ber 2021 (Erstbefragung, nachfolgend EB), 31. Januar 2022 (1. ergän- zende Anhörung, nachfolgend 1. EA) und 7. März 2022 (2. Ergänzende Anhörung, nachfolgend 2. EA) machte sie im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Sie sei muslimischen Glaubens, gehöre dem (…)-Clan an und sei in B._______ geboren. Als Kleinkind sei sie mit ihren Eltern und der jüngeren Schwester nach C._______ umgezogen, wo sie bis einige Monate vor ihrer Ausreise aus Somalia stets im selben Quartier wohnhaft gewesen seien. Ihren Vater habe sie bereits im Alter von (…) Jahren verloren. Ihre Mutter sei danach mit einem Onkel väterlicherseits verheiratet worden, welcher somit auch ihr Stiefvater sei. Sie habe weder eine herkömmliche Schule noch eine Koranschule besucht und sei bis kurz vor ihrer Ausreise Haus- frau gewesen. Die letzten Wochen vor der Ausreise habe sie als (…) für eine Familie in Mogadischu gearbeitet. Mit (…) Jahren sei sie religiös ver- heiratet worden und habe in den Jahren (…), (…) und (…) drei Töchter geboren. Der Grund für ihre Flucht aus Somalia seien ihr Mann und ihr Onkel gewe- sen. Beide hätten ihr schlimme Dinge angetan. Ihr Onkel habe sie gegen (…) 2002 beschneiden lassen, sie immer wieder misshandelt und geschla- gen und sie schliesslich im Alter von (…) Jahren gegen ihren Willen ver- heiratet. Von ihrem Mann sei sie von Beginn an schlecht behandelt worden. Sie sei oft zu ihrer Familie geflohen, ihr Onkel habe sie aber immer wieder zu ihrem Mann zurückgeschickt. Bereits vor ihrer Flucht aus dem gemein- samen Haus habe ihr Mann ihre älteste Tochter beschneiden lassen. Da er auch die jüngeren Töchter habe beschneiden lassen wollen, habe sie ihn schliesslich zusammen mit den drei Kindern verlassen. Zunächst habe sie sich eine Weile bei ihrer Freundin aufgehalten, bevor deren Vater sie an einen Mann in Mogadischu vermittelt habe, für welchen sie zuletzt gearbei- tet habe. Nachdem sie der Ehefrau ihres Arbeitgebers ihre Geschichte er- zählt habe, habe ihr Arbeitgeber ihr bei der Ausreise geholfen.

E-1880/2022 Seite 3 Ihr Vater sei von Mitgliedern des (...)-Clans getötet worden, weil diese in seinen Einkaufstaschen Geld vermutet hätten. Davor habe er jedoch – ge- nau wie sie – nie Probleme mit den Clanangehörigen von (...) gehabt. Zu- dem seien auch ihre Mutter bereits im Jahr (...) sowie ihre jüngere Schwes- ter im Jahr (...) gestorben. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte sie sich vor ihrem Onkel und einer Wiederverheiratung. Sie habe Somalia am (...) 2019 auf dem Luftweg erlassen und sei mit ihrem Arbeitgeber in die Türkei geflogen. Von da an sei sie alleine nach Griechen- land weitergereist. Mithilfe anderer Somalis sei sie nach über einem Jahr in Griechenland nach Italien gelangt und dort mit einem Bus Richtung Deutschland gereist. Bei der versuchten Grenzüberquerung nach Deutsch- land am (...) 2021 sei sie aufgehalten und in die Schweiz zurückgewiesen worden, wo sie tags darauf ein Asylgesuch gestellt habe. Erst auf dem Weg in die Schweiz habe sie vernommen, dass ihr Mann bei einem [Unfall] ums Leben gekommen sei. Auch habe sie vor einiger Zeit von ihrer Freundin – bei welcher sie ihre Töchter zurückgelassen habe – erfahren, dass ihr Onkel bei ihr aufgetaucht sei und ihre Töchter zu sich genommen habe. A.c Die Beschwerdeführerin reichte Fotos ihrer drei Töchter ein. B. Zwecks Herkunftsabklärung wurde mit der Beschwerdeführerin am 27. Ok- tober 2021 eine Lingua-Befragung durchgeführt. Die auf dieser Grundlage erstellte Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2021 bestätigte ihre angege- bene Herkunft und Sozialisierung in C._______/Südsomalien. C. Mit Verfügung vom 18. März 2022 – eröffnet am 23. März 2022 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispo- sitivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug sie wegen Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2022 be- antragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom

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18. März 2022 in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in Bezug auf die Dis- positivziffern 1 bis 3. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. c (recte: Bst. a) AsylG inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie die amtliche Verbeiständung der rubrizierten Rechts- vertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 hiess der zuständige Instrukti- onsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubri- zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdefüh- rerin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm- lassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägun- gen im Asylentscheid werde vollumfänglich festgehalten. G. In ihrer Replik vom 4. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdevorbringen fest und ersuchte um antragsgemässe Gutheis- sung ihrer Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom (...) August 2022 zu den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach FGM (Female Genital Mutila- tion) Klassifikation Typ III beschnitten ist. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

E-1880/2022 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen der Beschwerdeführerin für un- glaubhaft (Art. 7 AsylG). Es sei der Eindruck entstanden, dass sie dem SEM Informationen über ihre Biographie und ihre Lebensumstände vor der Flucht absichtlich vorenthalte. Ihre Lebensumstände in der Obhut ihres On- kels seien anhand der wenigen von ihr gemachten Angaben nicht nachvoll- ziehbar. Auch habe sie nichts von Substanz über ihre angebliche Trauung zu berichten gewusst. Ihr Zusammenleben mit ihrem Ehemann habe sie ebensowenig anschaulich schildern können wie ihr Leben bei ihrem Onkel. Insgesamt erschöpften sich ihre Schilderungen über ihre rund (...) Zwangs- ehe in einigen wenigen Sätzen. Die Schilderungen betreffend ihre Flucht zu ihrer Freundin seien ebenfalls substanzlos ausgefallen. Sodann sei es zu diversen (zeitlichen) Widersprüchen gekommen. Ferner erstaune ihre Entscheidung zur Ausreise ohne ihre Töchter, zumal sie diese ja vor einer drohenden Beschneidung hätte retten wollen. Auch erschienen ihre Anga- ben zu den dargelegten Umständen ihrer Ausreise – finanziert und organi- siert durch eine ihr grundsätzlich fremde Drittperson – konstruiert. Gesamt- haft betrachtet habe sie nicht glaubhaft machen können, von ihrem Onkel misshandelt, unterdrückt und gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein. Auch habe sie ihre Lebensumstände bei ihrem inzwischen verstorbe- nen Ehemann und ihre Flucht vor diesem nicht glaubhaft machen können. Nicht zuletzt seien die von ihr geschilderten Reisemodalitäten anzuzwei- feln. Hinsichtlich ihrer Beschneidung führte die Vorinstanz aus, dass sie Kennt- nis davon habe, dass in Somalia 98 Prozent der Frauen im Alter von 15-49 Jahren von FGM betroffen seien und dass die Mehrheit der somalischen Mädchen deren schlimmste Form – FGM/C Typ III – hätten erleiden müs- sen. Ihre Beschneidung habe bedauerlicherweise bereits stattgefunden. Eine drohende erneute Genitalverstümmelung im Fall einer Rückkehr habe

E-1880/2022 Seite 7 sie nicht geltend gemacht. Selbst wenn sie eine solche geltend gemacht hätte, wäre diese im Lichte der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe zu betrachten. Obwohl es tragisch sei, dass sie beschnitten worden sei, liege keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Beschneidung vor. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wieder- gutzumachen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen hielten daher den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde äusserte sich die Beschwerdefüh- rerin zunächst zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, welche entgegen der Ansicht der Vorinstanz zahlreiche Realkennzeichen enthalte. Die Vor- instanz habe nicht gewürdigt, dass sie nicht nach westlichen Bildungsvor- stellungen systematisch ausgebildet worden und nicht redegewandt sei. Anlässlich aller Befragungen erschienen die protokollierten Aussagen über weite Strecken – auf Nachfragen – ausgiebig und in gleichbleibender Qua- lität. Die vom SEM angeführten mutmasslichen Widersprüche beträfen nicht die zentralen Fluchtgründe und seien auch nicht derart gravierend, als dass sie die überwiegende Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen erschüt- tern könnten. Ihre Stellung und ihre finanziellen Möglichkeiten hätten ihr zudem nicht erlaubt, zusammen mit ihren Töchtern nach Europa zu fliehen, weshalb sie sie bei der Freundin habe zurücklassen müssen. Da die Beschwerdeführerin gegen die FGM eingestellt sei und ihren Töch- tern diese habe ersparen wollen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund dieser Haltung von ihrem Onkel, dem Familienoberhaupt, ver- folgt würde. Auch dies habe sie durch ihre glaubhaften diesbezüglichen Aussagen deutlich gemacht. Damit habe sie begründete Furcht vor zukünf- tiger asylrelevanter Verfolgung und ihr sei Asyl zu gewähren. In ihrer konkreten sozialen Situation laufe sie zudem Gefahr, im Hinblick auf ihre erneute Zwangsverheiratung refibuliert (oder auch Reinfibulation: erneutes Verschliessen einer Infibulation nach Defibulation) zu werden, was ebenfalls zu Asyl führen müsse. Auch wenn sie dies im Hinblick auf ihre eigene Person so nicht expliziere, könne diesbezüglich von allgemei- nen Erkenntnissen ausgegangen werden.

E. 5.2.2 Ihren Eventualantrag begründete die Beschwerdeführerin zum einen damit, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz des Sachverhalts nicht geprüft, habe, dass sie Töchter in Somalia habe und diese zwecks Vermeidung der

E-1880/2022 Seite 8 FGM in die Schweiz bringen möchte. Zum anderen müsse untersucht wer- den, ob sie aufgrund des Erlebten (FGM, Zwangsheirat, häusliche Gewalt, FGM an einer Tochter) nicht aus zwingenden Gründen im Sinne der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Asyl erteilt werden müsste. In diesem Zusammenhang seien laut Bundesverwaltungsgericht vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwie- gender Verfolgungen, insbesondere Folterung, im Sinne einer Langzeit- traumatisierung psychologisch verunmöglichten, ins Heimatland zurückzu- kehren. Das tatsächliche Erleiden der FGM und insbesondere das Erdul- den der Beschneidung an der eigenen Tochter bei vehementer Ablehnung der Praxis dürfte durch die Betroffene als Folter wahrgenommen werden. Auch dieser Aspekt sei bei einer eventuellen Rückweisung zu prüfen.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde- schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel- che eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die auf Be- schwerdeebene geäusserte Angst vor Refibulation sei erstaunlich, habe die Beschwerdeführerin während den drei Anhörungen diese Furcht doch nicht in Worte fassen können und nicht gewusst, wovor sie sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eigentlich konkret fürchte. Wäre sie respektive ihre Töchter effektiv einer Beschneidungsgefahr ausgesetzt ge- wesen, hätte sie wohl bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in Griechen- land ein Asylgesuch eingereicht. Die Tatsache, dass sie nachweislich be- reits am (...) 2019 illegal in Griechenland eingereist sei, dort aber kein Asyl- gesuch eingereicht und dann über eineinhalb Jahre bis zum Asylgesuch in der Schweiz zugewartet habe, obwohl sich ihre Töchter im Heimatland in angeblich akuter Gefahr befunden hätten, sei nicht nachvollziehbar. Zudem dränge sich die Vermutung auf, dass ihrer Ausreise nach Europa asyl- fremde Motive zugrunde lägen. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. An der Genitalverstümmelung zweifle das SEM nicht, da 98% der Frauen in Somalia beschnitten seien. Eine ärztliche Untersuchung wäre nur angezeigt gewesen, wenn die Be- schwerdeführerin eine grundsätzliche Furcht vor Beschneidung geltend gemacht hätte. Da das SEM aber die ursprüngliche Beschneidung nicht angezweifelt habe, habe es auch keinen Anlass zu einer Untersuchung be- züglich einer allfälligen Furcht vor Refibulation gesehen. Dies insbeson- dere deshalb, weil sie eine solche im Verfahren nicht geltend gemacht habe.

E-1880/2022 Seite 9 Weiter äusserte sich das SEM zu den Beschwerdeargumenten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und wies darauf hin, dass wie bereits in der Anhörung ein Verweis auf die Protokolle der deutschen Polizei ange- bracht sei und sich dort durchaus auch etwas Wahres finden dürfte. Die Beschwerdeführerin gehöre den (...) an, einem Minderheitenclan. Hier- bei sei zu beachten, dass einige (...)-Gruppen sehr gut in die (...)-Clanfa- milie (ein Mehrheitsclan) integriert seien. Ob dies bei ihr zutreffe sei schwierig abzuschätzen, genauso wie die Existenz allfälliger männlicher Familienmitglieder. Sie habe dem SEM eine Prüfung allfälliger vorhande- ner Schutzmechanismen in Somalia de facto verunmöglicht, da nicht klar sei, ob sie nicht doch Familienangehörige habe, die sie nicht erwähnt habe. Diesbezüglich sei auf die Polizeibefragung in Deutschland zu verweisen, gemäss welcher sie einen Mann in Südafrika habe und für welchen sie, genauso wie für ihre Kinder, ein besseres Leben ermöglichen wolle. Wei- tere Abklärungen erwiesen sich aufgrund der als nicht glaubhaft taxierten Vorfluchtgründe als nicht notwendig.

E. 5.4 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin zunächst zum Vor- wurf der Vorinstanz, sie habe ihre Angst vor der Refibulation erst spät kon- kretisieren können. Dies rühre daher, dass das Thema sehr stark scham- behaftet sei und es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu explizieren, ohne direkt darauf angesprochen worden zu sein. Dies sei eher spät im Verfah- ren erfolgt, da hierfür ein gewisses Vertrauensverhältnis notwendig sei. Im- merhin habe sie von Anfang an konstant deutlich gemacht, vor wem sie Angst habe, nämlich vor ihrem Onkel. Dieser würde sie – so die realistische Befürchtung – erneut zwangsverheiraten und hierfür auch refibulieren las- sen. Auch wenn ihr die Vorinstanz einzelne Vorbringen nicht glaube, sei der Sachverhalt umfassend und insbesondere gemäss den von der ge- richtlichen Praxis vorgegebenen Beurteilungskriterien abzuklären. Sie be- tone erneut, dass es ihre finanzielle Situation und ihr Status nicht ermög- licht habe, zusammen mit den Töchtern zu fliehen. Sie habe sich nicht vor- stellen können, dass die Flucht insgesamt sowie die Verfahren in der Schweiz so viel Zeit in Anspruch nehmen würden. In Griechenland habe sie nämlich einen Versuch unternommen, Asyl zu beantragen. Ihr sei da- mals aber erst für das Jahr 2023 ein Entscheid in Aussicht gestellt worden. Zudem habe sie Informationen anderer Gesuchstellenden geglaubt, wo- nach der Familiennachzug aus Griechenland praktisch unmöglich sei.

E-1880/2022 Seite 10 Sie habe sodann am (...) August 2022 eine frauenärztliche Untersuchung hinsichtlich der Beschneidung. Dabei dürfte die Art der Beschneidung, wel- che – anders als das SEM festhalte – für die Frage der Gefahr der Refibu- lation relevant sei, geklärt werden. Hinsichtlich der Protokolle der Vernehmung durch die deutsche Polizei sei zu wiederholen, dass sie desbezüglich nicht unter Wahrheitspflicht gestan- den habe und deshalb – anders als das SEM behaupte – gerade nicht auf eine solche aufmerksam gemacht worden sei. Die Ermahnung betreffe ausschliesslich die Angaben zur Person. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung in Arabisch geführt worden sei, dessen sie nicht wirk- lich mächtig sei. Schliesslich werde hinsichtlich ihrer Clan-Zugehörigkeit darauf hingewie- sen, dass der aktuelle Präsident dem (...)-Clan angehöre und dass im neuen Parlament keine (...)-Vertreter sässen. Ihre Clanzugehörigkeit helfe ihr nicht. Insbesondere habe sie keine männlichen Beschützer.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich- tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um- fangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind

E-1880/2022 Seite 11 vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an- gezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prü- fen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent- scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkreti- sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent- scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb die für den Entscheid be- deutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden müssen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4 sowie auch bereits BVGE 2014/27). Die Rechtsprechung hat hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation bei einer Rückkehr nach Somalia verschie- dene Beurteilungskriterien erarbeitet (interne Vertreibung, Typus der Be- schneidung, Vorhandensein eines männlichen Beschützers, Zugehörigkeit zu einem starken Clan; vgl. hierzu an Stelle vieler BVGE 2014/27 E. 5 f. und Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2). Anhand die- ser Kriterien hat die Vorinstanz Abklärungen zur Gefahr einer Refibulation zu tätigen.

E. 6.3 Vorliegend wurde die Genitalverstümmelung beziehungsweise Infibu- lation im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach thematisiert. Die Beschwer- deführerin hat sich im Rahmen der Anhörung an zahlreichen Stellen zu ih- rer eigenen Genitalverstümmelung (und derjenigen ihrer ältesten Tochter) geäussert (vgl. vorinstanzliche Akten […]-34/13 [nachfolgend act. 34] F67, 88-90, F98 ff., F107, F135-173). Mittlerweile liegt eine ärztliche Bestätigung über eine FGM Typ III vor (vgl. vorstehend Bst. H). Die Beschwerdeführerin

E-1880/2022 Seite 12 führte an der Anhörung überdies aus, seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr so zugenäht zu sein wie am Anfang (vgl. act. 34 F172). Daraufhin wurde sie – offensichtlich im Hinblick auf eine allenfalls drohende Refibu- lation – gefragt, ob für sie diesbezüglich im Falle einer Rückkehr eine Ge- fahr bestehe (vgl. a.a.O. F173) respektive ob sie im Hinblick auf eine er- neute Verheiratung etwas befürchte (vgl. a.a.O. F174 f.). Beide Fragen be- antwortete sie zwar, vermochte allerdings ihre Befürchtungen nicht zu kon- kretisieren und führte aus, sie wisse nicht, was sie alles erwarte und dass sie mit der Angst lebe respektive dass sie eigentlich nicht mehr heiraten wolle (vgl. a.a.O. F173-176). Es kann im Resultat offenbleiben, ob diese Aussagen der Beschwerdefüh- rerin – entsprechend der Ansicht der Vorinstanz – vorliegend gegen eine konkrete Befürchtung vor Refibulation sprechen. Eine Auseinandersetzung mit den von der Kasuistik entwickelten Risikofaktoren hat von Amtes we- gen und daher ungeachtet einer entsprechenden Äusserung zu erfolgen, wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die beschwerdefüh- rende Person effektiv beschnitten wurde (eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde von der Vorinstanz als nicht nötig erachtet). Eine solche Prüfung fehlt in der angefochtenen Verfügung. Selbst auf Vernehmlassungsstufe – nach- dem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde explizit vorbrachte, im Hin- blick auf die ihr drohende erneute Zwangsverheiratung eine Refibulation zu befürchten – enthält sich das SEM einer solchen Prüfung mit dem Argu- ment, die Beschwerdeführerin habe diese Furcht zu spät geltend gemacht. Angesichts der nunmehr ärztlich bestätigten Beschneidung vom Typ III wäre das SEM unabhängig der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer übri- gen Vorbringen verpflichtet gewesen, die Gefahr einer allfälligen Refibula- tion zu prüfen, zumal sie aufgrund der Geburt ihrer Kinder «nicht mehr so zugenäht wie am Anfang» sei (vgl. act. 34 F172) und die konkrete Befürch- tung geäussert hat, im Falle einer Rückkehr erneut zwangsverheiratet zu werden. Unklar ist überdies, ob sie in ihrer Ablehnung der Beschneidung durch einen männlichen Beschützer oder ihren Clan allenfalls unterstützt respektive geschützt würde. Diesbezüglich räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein, dass sowohl die Frage nach der Integration ihres Minderheitenclans in den (...)-Mehrheitsclan als auch die Existenz allfälliger männlicher Famili- enmitglieder respektive Beschützer «schwierig abzuschätzen» sei. Hin- sichtlich ihrer Clanzugehörigkeit kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgeworfen werden, ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, zumal es

E-1880/2022 Seite 13 auch anlässlich der Lingua-Befragung keinen Anlass gab, an ihren diesbe- züglichen Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin gehört damit ei- nem Minderheitenclan an. Ob und wie stark dieser an ihrem Herkunftsort effektiv mit einem Mehrheitsclan in Verbindung steht und inwiefern dies hinsichtlich des Schutzes von Frauen vor Beschneidung eine Rolle spielt, ist ungeklärt. In jedem Fall wäre eine vertiefte Auseinandersetzung der er- wähnten Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss BVGE 2014/27 in Bezug auf die persönlichen Umstände der Beschwerde- führerin sowie insbesondere der Problematik der Beschneidung bezie- hungsweise Defibulation und einer drohenden Refibulation erforderlich ge- wesen (vgl. beispielhaft Urteile BVGer E-4200/2018 vom 14. Juli 2020, E. 6.4.; E-4577/2018 vom 20. Oktober 2020, E. 4). Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz, indem sie sich hin- sichtlich der Gefahr einer allfälligen Refibulation nicht mit den genannten Risikofaktoren auseinandergesetzt und hierzu auch keine weiteren Abklä- rungen getätigt hat, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständi- gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit das rechtli- che Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.

E. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Kas- sation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere an- gezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorge- hen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes – und der korrekten Ein- schätzung der Gefahr einer Refibulation – zusätzliche Abklärungen not- wendig sein werden (u.A. Stand der FGM Typ III nach Geburt dreier Kinder, effektive Clanstruktur und Schutzmöglichkeiten sowie Vorhandensein männlicher Beschützer) und die hierauf basierende Würdigung der Vor- instanz sodann nach den erwähnten Risikofaktoren zu erfolgen hat. Insge-

E-1880/2022 Seite 14 samt liegen hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation der Beschwerdefüh- rerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia zu wenig gesicherte Anhalts- punkte für einen materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen im Eventualbegehren gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom

18. März 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung unter Berücksichtigung der erwähnten Risikofaktoren an das SEM zurück- zuweisen. Das SEM wird hierzu weitere Abklärungen in geeigneter Form (vgl. Ausführungen in vorstehender Erwägung) tätigen müssen. Hierbei steht es der Vorinstanz auch offen, Erkenntnisse aus dem erwähnten Pro- tokoll der deutschen Polizei weiter abzuklären und in ihre weiteren Überle- gungen einzubeziehen beziehungsweise mit angemessener Begrün- dungsdichte in einen neuen Entscheid einfliessen zu lassen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügungen vom 10. Mai 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 4. August 2022 ausgewiesene zeitliche Auf- wand von 14 Stunden erscheint indes als zu hoch und ist um 2 ½ Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2353.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1880/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 18. März 2022 wird aufgehoben und die Sa- che zur neuen Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewie- sen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2353.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1880/2022 Urteil vom 30. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 8. Juli 2021 wurde sie zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme, nachfolgend PA). Anlässlich der Befragungen vom 20. September 2021 (Erstbefragung, nachfolgend EB), 31. Januar 2022 (1. ergänzende Anhörung, nachfolgend 1. EA) und 7. März 2022 (2. Ergänzende Anhörung, nachfolgend 2. EA) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei muslimischen Glaubens, gehöre dem (...)-Clan an und sei in B._______ geboren. Als Kleinkind sei sie mit ihren Eltern und der jüngeren Schwester nach C._______ umgezogen, wo sie bis einige Monate vor ihrer Ausreise aus Somalia stets im selben Quartier wohnhaft gewesen seien. Ihren Vater habe sie bereits im Alter von (...) Jahren verloren. Ihre Mutter sei danach mit einem Onkel väterlicherseits verheiratet worden, welcher somit auch ihr Stiefvater sei. Sie habe weder eine herkömmliche Schule noch eine Koranschule besucht und sei bis kurz vor ihrer Ausreise Hausfrau gewesen. Die letzten Wochen vor der Ausreise habe sie als (...) für eine Familie in Mogadischu gearbeitet. Mit (...) Jahren sei sie religiös verheiratet worden und habe in den Jahren (...), (...) und (...) drei Töchter geboren. Der Grund für ihre Flucht aus Somalia seien ihr Mann und ihr Onkel gewesen. Beide hätten ihr schlimme Dinge angetan. Ihr Onkel habe sie gegen (...) 2002 beschneiden lassen, sie immer wieder misshandelt und geschlagen und sie schliesslich im Alter von (...) Jahren gegen ihren Willen verheiratet. Von ihrem Mann sei sie von Beginn an schlecht behandelt worden. Sie sei oft zu ihrer Familie geflohen, ihr Onkel habe sie aber immer wieder zu ihrem Mann zurückgeschickt. Bereits vor ihrer Flucht aus dem gemeinsamen Haus habe ihr Mann ihre älteste Tochter beschneiden lassen. Da er auch die jüngeren Töchter habe beschneiden lassen wollen, habe sie ihn schliesslich zusammen mit den drei Kindern verlassen. Zunächst habe sie sich eine Weile bei ihrer Freundin aufgehalten, bevor deren Vater sie an einen Mann in Mogadischu vermittelt habe, für welchen sie zuletzt gearbeitet habe. Nachdem sie der Ehefrau ihres Arbeitgebers ihre Geschichte erzählt habe, habe ihr Arbeitgeber ihr bei der Ausreise geholfen. Ihr Vater sei von Mitgliedern des (...)-Clans getötet worden, weil diese in seinen Einkaufstaschen Geld vermutet hätten. Davor habe er jedoch - genau wie sie - nie Probleme mit den Clanangehörigen von (...) gehabt. Zudem seien auch ihre Mutter bereits im Jahr (...) sowie ihre jüngere Schwester im Jahr (...) gestorben. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte sie sich vor ihrem Onkel und einer Wiederverheiratung. Sie habe Somalia am (...) 2019 auf dem Luftweg erlassen und sei mit ihrem Arbeitgeber in die Türkei geflogen. Von da an sei sie alleine nach Griechenland weitergereist. Mithilfe anderer Somalis sei sie nach über einem Jahr in Griechenland nach Italien gelangt und dort mit einem Bus Richtung Deutschland gereist. Bei der versuchten Grenzüberquerung nach Deutschland am (...) 2021 sei sie aufgehalten und in die Schweiz zurückgewiesen worden, wo sie tags darauf ein Asylgesuch gestellt habe. Erst auf dem Weg in die Schweiz habe sie vernommen, dass ihr Mann bei einem [Unfall] ums Leben gekommen sei. Auch habe sie vor einiger Zeit von ihrer Freundin - bei welcher sie ihre Töchter zurückgelassen habe - erfahren, dass ihr Onkel bei ihr aufgetaucht sei und ihre Töchter zu sich genommen habe. A.c Die Beschwerdeführerin reichte Fotos ihrer drei Töchter ein. B. Zwecks Herkunftsabklärung wurde mit der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2021 eine Lingua-Befragung durchgeführt. Die auf dieser Grundlage erstellte Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2021 bestätigte ihre angegebene Herkunft und Sozialisierung in C._______/Südsomalien. C. Mit Verfügung vom 18. März 2022 - eröffnet am 23. März 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug sie wegen Unzumutbarkeit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. April 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 18. März 2022 in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 3. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. c (recte: Bst. a) AsylG inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Verbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2022 hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 äusserte sich die Vorinstanz zu den Beschwerdevorbringen und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen im Asylentscheid werde vollumfänglich festgehalten. G. In ihrer Replik vom 4. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdevorbringen fest und ersuchte um antragsgemässe Gutheissung ihrer Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 31. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom (...) August 2022 zu den Akten. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach FGM (Female Genital Mutilation) Klassifikation Typ III beschnitten ist. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz befand die Vorbringen der Beschwerdeführerin für unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Es sei der Eindruck entstanden, dass sie dem SEM Informationen über ihre Biographie und ihre Lebensumstände vor der Flucht absichtlich vorenthalte. Ihre Lebensumstände in der Obhut ihres Onkels seien anhand der wenigen von ihr gemachten Angaben nicht nachvollziehbar. Auch habe sie nichts von Substanz über ihre angebliche Trauung zu berichten gewusst. Ihr Zusammenleben mit ihrem Ehemann habe sie ebensowenig anschaulich schildern können wie ihr Leben bei ihrem Onkel. Insgesamt erschöpften sich ihre Schilderungen über ihre rund (...) Zwangsehe in einigen wenigen Sätzen. Die Schilderungen betreffend ihre Flucht zu ihrer Freundin seien ebenfalls substanzlos ausgefallen. Sodann sei es zu diversen (zeitlichen) Widersprüchen gekommen. Ferner erstaune ihre Entscheidung zur Ausreise ohne ihre Töchter, zumal sie diese ja vor einer drohenden Beschneidung hätte retten wollen. Auch erschienen ihre Angaben zu den dargelegten Umständen ihrer Ausreise - finanziert und organisiert durch eine ihr grundsätzlich fremde Drittperson - konstruiert. Gesamthaft betrachtet habe sie nicht glaubhaft machen können, von ihrem Onkel misshandelt, unterdrückt und gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein. Auch habe sie ihre Lebensumstände bei ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann und ihre Flucht vor diesem nicht glaubhaft machen können. Nicht zuletzt seien die von ihr geschilderten Reisemodalitäten anzuzweifeln. Hinsichtlich ihrer Beschneidung führte die Vorinstanz aus, dass sie Kenntnis davon habe, dass in Somalia 98 Prozent der Frauen im Alter von 15-49 Jahren von FGM betroffen seien und dass die Mehrheit der somalischen Mädchen deren schlimmste Form - FGM/C Typ III - hätten erleiden müssen. Ihre Beschneidung habe bedauerlicherweise bereits stattgefunden. Eine drohende erneute Genitalverstümmelung im Fall einer Rückkehr habe sie nicht geltend gemacht. Selbst wenn sie eine solche geltend gemacht hätte, wäre diese im Lichte der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorfluchtgründe zu betrachten. Obwohl es tragisch sei, dass sie beschnitten worden sei, liege keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Beschneidung vor. Das Asylrecht diene nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 5.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde äusserte sich die Beschwerdeführerin zunächst zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, welche entgegen der Ansicht der Vorinstanz zahlreiche Realkennzeichen enthalte. Die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass sie nicht nach westlichen Bildungsvorstellungen systematisch ausgebildet worden und nicht redegewandt sei. Anlässlich aller Befragungen erschienen die protokollierten Aussagen über weite Strecken - auf Nachfragen - ausgiebig und in gleichbleibender Qualität. Die vom SEM angeführten mutmasslichen Widersprüche beträfen nicht die zentralen Fluchtgründe und seien auch nicht derart gravierend, als dass sie die überwiegende Glaubhaftigkeit ihrer Darstellungen erschüttern könnten. Ihre Stellung und ihre finanziellen Möglichkeiten hätten ihr zudem nicht erlaubt, zusammen mit ihren Töchtern nach Europa zu fliehen, weshalb sie sie bei der Freundin habe zurücklassen müssen. Da die Beschwerdeführerin gegen die FGM eingestellt sei und ihren Töchtern diese habe ersparen wollen, müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund dieser Haltung von ihrem Onkel, dem Familienoberhaupt, verfolgt würde. Auch dies habe sie durch ihre glaubhaften diesbezüglichen Aussagen deutlich gemacht. Damit habe sie begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung und ihr sei Asyl zu gewähren. In ihrer konkreten sozialen Situation laufe sie zudem Gefahr, im Hinblick auf ihre erneute Zwangsverheiratung refibuliert (oder auch Reinfibulation: erneutes Verschliessen einer Infibulation nach Defibulation) zu werden, was ebenfalls zu Asyl führen müsse. Auch wenn sie dies im Hinblick auf ihre eigene Person so nicht expliziere, könne diesbezüglich von allgemeinen Erkenntnissen ausgegangen werden. 5.2.2 Ihren Eventualantrag begründete die Beschwerdeführerin zum einen damit, dass die Vorinstanz die Asylrelevanz des Sachverhalts nicht geprüft, habe, dass sie Töchter in Somalia habe und diese zwecks Vermeidung der FGM in die Schweiz bringen möchte. Zum anderen müsse untersucht werden, ob sie aufgrund des Erlebten (FGM, Zwangsheirat, häusliche Gewalt, FGM an einer Tochter) nicht aus zwingenden Gründen im Sinne der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Asyl erteilt werden müsste. In diesem Zusammenhang seien laut Bundesverwaltungsgericht vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterung, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichten, ins Heimatland zurückzukehren. Das tatsächliche Erleiden der FGM und insbesondere das Erdulden der Beschneidung an der eigenen Tochter bei vehementer Ablehnung der Praxis dürfte durch die Betroffene als Folter wahrgenommen werden. Auch dieser Aspekt sei bei einer eventuellen Rückweisung zu prüfen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die auf Beschwerdeebene geäusserte Angst vor Refibulation sei erstaunlich, habe die Beschwerdeführerin während den drei Anhörungen diese Furcht doch nicht in Worte fassen können und nicht gewusst, wovor sie sich bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eigentlich konkret fürchte. Wäre sie respektive ihre Töchter effektiv einer Beschneidungsgefahr ausgesetzt gewesen, hätte sie wohl bereits unmittelbar nach ihrer Ankunft in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht. Die Tatsache, dass sie nachweislich bereits am (...) 2019 illegal in Griechenland eingereist sei, dort aber kein Asylgesuch eingereicht und dann über eineinhalb Jahre bis zum Asylgesuch in der Schweiz zugewartet habe, obwohl sich ihre Töchter im Heimatland in angeblich akuter Gefahr befunden hätten, sei nicht nachvollziehbar. Zudem dränge sich die Vermutung auf, dass ihrer Ausreise nach Europa asylfremde Motive zugrunde lägen. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. An der Genitalverstümmelung zweifle das SEM nicht, da 98% der Frauen in Somalia beschnitten seien. Eine ärztliche Untersuchung wäre nur angezeigt gewesen, wenn die Beschwerdeführerin eine grundsätzliche Furcht vor Beschneidung geltend gemacht hätte. Da das SEM aber die ursprüngliche Beschneidung nicht angezweifelt habe, habe es auch keinen Anlass zu einer Untersuchung bezüglich einer allfälligen Furcht vor Refibulation gesehen. Dies insbesondere deshalb, weil sie eine solche im Verfahren nicht geltend gemacht habe. Weiter äusserte sich das SEM zu den Beschwerdeargumenten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und wies darauf hin, dass wie bereits in der Anhörung ein Verweis auf die Protokolle der deutschen Polizei angebracht sei und sich dort durchaus auch etwas Wahres finden dürfte. Die Beschwerdeführerin gehöre den (...) an, einem Minderheitenclan. Hierbei sei zu beachten, dass einige (...)-Gruppen sehr gut in die (...)-Clanfamilie (ein Mehrheitsclan) integriert seien. Ob dies bei ihr zutreffe sei schwierig abzuschätzen, genauso wie die Existenz allfälliger männlicher Familienmitglieder. Sie habe dem SEM eine Prüfung allfälliger vorhandener Schutzmechanismen in Somalia de facto verunmöglicht, da nicht klar sei, ob sie nicht doch Familienangehörige habe, die sie nicht erwähnt habe. Diesbezüglich sei auf die Polizeibefragung in Deutschland zu verweisen, gemäss welcher sie einen Mann in Südafrika habe und für welchen sie, genauso wie für ihre Kinder, ein besseres Leben ermöglichen wolle. Weitere Abklärungen erwiesen sich aufgrund der als nicht glaubhaft taxierten Vorfluchtgründe als nicht notwendig. 5.4 In ihrer Replik äusserte sich die Beschwerdeführerin zunächst zum Vorwurf der Vorinstanz, sie habe ihre Angst vor der Refibulation erst spät konkretisieren können. Dies rühre daher, dass das Thema sehr stark schambehaftet sei und es ihr nicht möglich gewesen sei, sich zu explizieren, ohne direkt darauf angesprochen worden zu sein. Dies sei eher spät im Verfahren erfolgt, da hierfür ein gewisses Vertrauensverhältnis notwendig sei. Immerhin habe sie von Anfang an konstant deutlich gemacht, vor wem sie Angst habe, nämlich vor ihrem Onkel. Dieser würde sie - so die realistische Befürchtung - erneut zwangsverheiraten und hierfür auch refibulieren lassen. Auch wenn ihr die Vorinstanz einzelne Vorbringen nicht glaube, sei der Sachverhalt umfassend und insbesondere gemäss den von der gerichtlichen Praxis vorgegebenen Beurteilungskriterien abzuklären. Sie betone erneut, dass es ihre finanzielle Situation und ihr Status nicht ermöglicht habe, zusammen mit den Töchtern zu fliehen. Sie habe sich nicht vorstellen können, dass die Flucht insgesamt sowie die Verfahren in der Schweiz so viel Zeit in Anspruch nehmen würden. In Griechenland habe sie nämlich einen Versuch unternommen, Asyl zu beantragen. Ihr sei damals aber erst für das Jahr 2023 ein Entscheid in Aussicht gestellt worden. Zudem habe sie Informationen anderer Gesuchstellenden geglaubt, wonach der Familiennachzug aus Griechenland praktisch unmöglich sei. Sie habe sodann am (...) August 2022 eine frauenärztliche Untersuchung hinsichtlich der Beschneidung. Dabei dürfte die Art der Beschneidung, welche - anders als das SEM festhalte - für die Frage der Gefahr der Refibulation relevant sei, geklärt werden. Hinsichtlich der Protokolle der Vernehmung durch die deutsche Polizei sei zu wiederholen, dass sie desbezüglich nicht unter Wahrheitspflicht gestanden habe und deshalb - anders als das SEM behaupte - gerade nicht auf eine solche aufmerksam gemacht worden sei. Die Ermahnung betreffe ausschliesslich die Angaben zur Person. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass die Vernehmung in Arabisch geführt worden sei, dessen sie nicht wirklich mächtig sei. Schliesslich werde hinsichtlich ihrer Clan-Zugehörigkeit darauf hingewiesen, dass der aktuelle Präsident dem (...)-Clan angehöre und dass im neuen Parlament keine (...)-Vertreter sässen. Ihre Clanzugehörigkeit helfe ihr nicht. Insbesondere habe sie keine männlichen Beschützer.

6. Die Beschwerdeführerin macht verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Das Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahren wird vom Untersu-chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden müssen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass weibliche Genitalverstümmelung eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt darstellt, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4 sowie auch bereits BVGE 2014/27). Die Rechtsprechung hat hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation bei einer Rückkehr nach Somalia verschiedene Beurteilungskriterien erarbeitet (interne Vertreibung, Typus der Beschneidung, Vorhandensein eines männlichen Beschützers, Zugehörigkeit zu einem starken Clan; vgl. hierzu an Stelle vieler BVGE 2014/27 E. 5 f. und Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2). Anhand dieser Kriterien hat die Vorinstanz Abklärungen zur Gefahr einer Refibulation zu tätigen. 6.3 Vorliegend wurde die Genitalverstümmelung beziehungsweise Infibulation im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach thematisiert. Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der Anhörung an zahlreichen Stellen zu ihrer eigenen Genitalverstümmelung (und derjenigen ihrer ältesten Tochter) geäussert (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-34/13 [nachfolgend act. 34] F67, 88-90, F98 ff., F107, F135-173). Mittlerweile liegt eine ärztliche Bestätigung über eine FGM Typ III vor (vgl. vorstehend Bst. H). Die Beschwerdeführerin führte an der Anhörung überdies aus, seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr so zugenäht zu sein wie am Anfang (vgl. act. 34 F172). Daraufhin wurde sie - offensichtlich im Hinblick auf eine allenfalls drohende Refibulation - gefragt, ob für sie diesbezüglich im Falle einer Rückkehr eine Gefahr bestehe (vgl. a.a.O. F173) respektive ob sie im Hinblick auf eine erneute Verheiratung etwas befürchte (vgl. a.a.O. F174 f.). Beide Fragen beantwortete sie zwar, vermochte allerdings ihre Befürchtungen nicht zu konkretisieren und führte aus, sie wisse nicht, was sie alles erwarte und dass sie mit der Angst lebe respektive dass sie eigentlich nicht mehr heiraten wolle (vgl. a.a.O. F173-176). Es kann im Resultat offenbleiben, ob diese Aussagen der Beschwerdeführerin - entsprechend der Ansicht der Vorinstanz - vorliegend gegen eine konkrete Befürchtung vor Refibulation sprechen. Eine Auseinandersetzung mit den von der Kasuistik entwickelten Risikofaktoren hat von Amtes wegen und daher ungeachtet einer entsprechenden Äusserung zu erfolgen, wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführende Person effektiv beschnitten wurde (eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurde von der Vorinstanz als nicht nötig erachtet). Eine solche Prüfung fehlt in der angefochtenen Verfügung. Selbst auf Vernehmlassungsstufe - nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerde explizit vorbrachte, im Hinblick auf die ihr drohende erneute Zwangsverheiratung eine Refibulation zu befürchten - enthält sich das SEM einer solchen Prüfung mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe diese Furcht zu spät geltend gemacht. Angesichts der nunmehr ärztlich bestätigten Beschneidung vom Typ III wäre das SEM unabhängig der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Vorbringen verpflichtet gewesen, die Gefahr einer allfälligen Refibulation zu prüfen, zumal sie aufgrund der Geburt ihrer Kinder «nicht mehr so zugenäht wie am Anfang» sei (vgl. act. 34 F172) und die konkrete Befürchtung geäussert hat, im Falle einer Rückkehr erneut zwangsverheiratet zu werden. Unklar ist überdies, ob sie in ihrer Ablehnung der Beschneidung durch einen männlichen Beschützer oder ihren Clan allenfalls unterstützt respektive geschützt würde. Diesbezüglich räumte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht ein, dass sowohl die Frage nach der Integration ihres Minderheitenclans in den (...)-Mehrheitsclan als auch die Existenz allfälliger männlicher Familienmitglieder respektive Beschützer «schwierig abzuschätzen» sei. Hinsichtlich ihrer Clanzugehörigkeit kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgeworfen werden, ihre Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, zumal es auch anlässlich der Lingua-Befragung keinen Anlass gab, an ihren diesbezüglichen Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin gehört damit einem Minderheitenclan an. Ob und wie stark dieser an ihrem Herkunftsort effektiv mit einem Mehrheitsclan in Verbindung steht und inwiefern dies hinsichtlich des Schutzes von Frauen vor Beschneidung eine Rolle spielt, ist ungeklärt. In jedem Fall wäre eine vertiefte Auseinandersetzung der erwähnten Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen gemäss BVGE 2014/27 in Bezug auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin sowie insbesondere der Problematik der Beschneidung beziehungsweise Defibulation und einer drohenden Refibulation erforderlich gewesen (vgl. beispielhaft Urteile BVGer E-4200/2018 vom 14. Juli 2020, E. 6.4.; E-4577/2018 vom 20. Oktober 2020, E. 4). Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz, indem sie sich hinsichtlich der Gefahr einer allfälligen Refibulation nicht mit den genannten Risikofaktoren auseinandergesetzt und hierzu auch keine weiteren Abklärungen getätigt hat, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Dies ist vorliegend der Fall, zumal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes - und der korrekten Einschätzung der Gefahr einer Refibulation - zusätzliche Abklärungen notwendig sein werden (u.A. Stand der FGM Typ III nach Geburt dreier Kinder, effektive Clanstruktur und Schutzmöglichkeiten sowie Vorhandensein männlicher Beschützer) und die hierauf basierende Würdigung der Vorinstanz sodann nach den erwähnten Risikofaktoren zu erfolgen hat. Insgesamt liegen hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia zu wenig gesicherte Anhaltspunkte für einen materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vor.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen im Eventualbegehren gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 18. März 2022 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung unter Berücksichtigung der erwähnten Risikofaktoren an das SEM zurückzuweisen. Das SEM wird hierzu weitere Abklärungen in geeigneter Form (vgl. Ausführungen in vorstehender Erwägung) tätigen müssen. Hierbei steht es der Vorinstanz auch offen, Erkenntnisse aus dem erwähnten Protokoll der deutschen Polizei weiter abzuklären und in ihre weiteren Überlegungen einzubeziehen beziehungsweise mit angemessener Begründungsdichte in einen neuen Entscheid einfliessen zu lassen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügungen vom 10. Mai 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 4. August 2022 ausgewiesene zeitliche Aufwand von 14 Stunden erscheint indes als zu hoch und ist um 2 ½ Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2353.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 18. März 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2353.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori