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E-4200/2018

E-4200/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-14 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. Das SEM wies mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 das Asylgesuch des Ehemanns/Vaters der Beschwerdeführenden vom 15. November 2009 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 stellte der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Frau und des gemeinsamen Sohnes B._______ gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20). II. C. Am (...) 2017 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit am 25. Oktober 2017 ausgestellten Humanitären Visa in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. D. Das Familiennachzugsgesuch wurde daraufhin vom SEM mit Verfügung vom 1. November 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. E. Am 14. Dezember 2017 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (Befragung zur Person, BzP) im EVZ und am 25. Mai 2018 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. F. F.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs in der BzP vor, sie habe zunächst mit ihrer Familie in verschiedenen Quartieren Mogadischus gelebt, zuletzt in F._______. Von dort sei sie nach Kenia geflüchtet, wo sie sich während zweier Jahre aufgehalten habe; danach sei sie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Später sei sie erneut für zwei Jahre nach Kenia gegangen. Sie habe auch ein Jahr in Äthiopien gelebt, wo sie schwanger geworden sei; respektive sie habe ihr Heimatland Somalia im Jahr 2013 verlassen und anschliessend vier Jahre in Kenia gelebt; respektive sie sei im Mai 2016 von Somalia nach Kenia ausgereist. Sie sei anschliessend in die Schweiz gereist, um mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Sie habe persönlich nie Probleme mit den somalischen Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen gehabt. Ihre Mutter habe eine Arbeitserlaubnis der Übergangsregierung gehabt und für diese Tee gekocht. Die Al-Shabaab hätten sie deswegen telefonisch und mit Briefen bedroht. Eines Tages hätten sie das Haus ihrer Familie bombardiert, wobei einer ihrer Brüder getötet und ihre Eltern verletzt worden seien. Die Al-Shabaab hätten ihren Bruder mitnehmen wollen und sie habe befürchtet, ebenfalls mit diesen Probleme zu bekommen. Ihre Mutter sei im April 2015 aus Somalia ausgereist; sie sei zuletzt im Sudan gesehen worden und habe mutmasslich nach Libyen weiterreisen wollen. F.b Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihren Ehemann am (...) geheiratet und dieser sei im Juni 2008 ausgereist. Sie habe Somalia erstmals im Jahr 2010 verlassen - nachdem ihre Mutter verletzt worden sei - und sei nach Äthiopien und danach nach Kenia gegangen. Nach einigen Monaten sei sie von dort nach Somalia zurückgekehrt, weil sie sich nicht als Flüchtling habe registrieren lassen können. Sie sei, als sie schwanger gewesen sei, zusammen mit ihrem Ehemann nach Äthiopien gegangen. Während er von dort weitergereist sei, sei sie noch vor der Geburt ihres Kindes wieder nach Somalia zu ihrer Familie zurückgekehrt. Sie sei im März 2011, zu der Zeit als ihre Mutter bedroht worden sei, zusammen mit ihrem Sohn entführt und zu einem Anführer der Al-Shabaab gebracht worden. Dieser habe sie während 55 Tagen festgehalten und sexuell missbraucht. Er habe ihr und ihrem Kind auch mit Zigaretten Brandwunden zugefügt. Sie habe schliesslich mithilfe eines Nachbarn fliehen können, als der Mann, der sie festgehalten habe, abwesend gewesen sei. Danach habe sie bei ihrer Schwiegermutter im Quartier G._______ von Mogadischu gelebt. Etwa ein Jahr darauf sei sie mit dieser nach Kenia ausgereist, danach aber mit ihr wieder nach Somalia zurückgekehrt. Sie habe bei der BzP diese Umstände nicht erwähnt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Ehemann vom Missbrauch erfahre, was sie habe verhindern wollen. Im Mai 2016 sei sie wegen des von ihrem Ehemann gestellten Familiennachzugsgesuchs erneut nach Kenia ausgereist und habe sich dort bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz aufgehalten. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (eröffnet am 21. Juni 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamts des Kantons H._______ vom 31. Juli 2018 zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2018 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG wurde abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. M. Mit am 7. September 2018 eingegangener Eingabe nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ferner ersuchten sie um wiedererwägungsweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 und Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. N. Am (...) wurde das Kind C._______ und am (...) das Kind D._______ der Beschwerdeführerin geboren.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Die während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborenen Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) werden in das Asyl(Beschwerde)- verfahren ihrer Mutter einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 sei zu entnehmen, dass ihr vom Zeitpunkt ihrer Flucht aus der Gefangenschaft bei den Al-Shabaab im Jahr 2011 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2016 nichts mehr zugestossen sei. Sie habe als einzigen Grund für ihre Ausreise den Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann genannt. Es fehle somit ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der erwähnten Entführung und der Ausreise. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen habe. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin könne somit keine Asylrelevanz beigemessen werden und sie würden folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem "Referenzurteil" E-1425/2014 vom 6. August 2014 (= BVGE 2014/27) festgehalten, dass alleinstehende Frauen in Somalia ohne männliche Verwandte unter gewissen Umständen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, den Sachverhalt diesbezüglich genügend abzuklären. Es seien ihr keine Fragen zu ihrem Familiennetz in Somalia gestellt worden; weder ihre persönliche und familiäre Situation noch ihr Bildungsgrad oder ihr persönliches Umfeld seien untersucht worden. Man habe sie auch nicht nach ihrer Clanzugehörigkeit gefragt. Angesichts der genannten Rechtsprechung und der sich aus ihren Vorbringen ergebenden Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihre individuellen Fluchtgründe vertieft zu prüfen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Entscheid zur Ausreise aufgrund des Gesuchs um Familiennachzug gefallen sei. Das SEM habe demnach wesentliche Punkte ihrer Vorbringen weder detailliert abgeklärt noch hinreichend gewürdigt. Zudem seien bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft keine Quellen beigezogen und keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt.

E. 3.2.2 Der Argumentation des SEM bezüglich der asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass sie Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden und als Mädchen beschnitten worden sei. Damit sei sie angesichts der Situation in Somalia besonders verletzlich und in Gefahr, erneut derartige Verfolgung zu erleiden. Sie erfülle mehrere Faktoren, welche eine flüchtlingsrelevante Gefährdung begründen würden. Sie sei aufgrund der Flucht ihres Ehemannes eine alleinstehende Frau, und sowohl sie als auch ihre Mutter seien Opfer von Genitalverstümmelung sowie von Gewalt durch verschiedene Milizen und Soldaten geworden. Nach der Flucht aus der Gefangenschaft durch die Al-Shabaab habe sie als intern Vertriebene bei ihrer Schwiegermutter ohne männliches Familienmitglied gelebt. Die Gefahr, erneut geschlechtsspezifisch verfolgt zu werden, sei damit ausserordentlich hoch. Sie könne nicht auf den Schutz männlicher Verwandter zählen. Ihr Vater sei durch den Bombenanschlag auf ihr Haus so schwer verletzt worden, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, und er könne sie deshalb nicht mehr beschützen und unterstützen. Andere männliche Verwandte, auf deren Schutz sie zählen könnte, habe sie nicht.

E. 3.2.3 Intern Vertriebene würden in Somalia Opfer verschiedenster Menschenrechtsverletzungen. Sie würden ausserordentlich stark unter den Milizen leiden. Auch ihre Kinder würden Gefahr laufen, im Falle einer Rückkehr nach Somalia schwere Menschenrechtsverletzungen zu erleiden. So drohe dem Sohn eine Zwangsrekrutierung und die Tochter C._______ würde mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Genitalverstümmelung. Sie wäre nicht in der Lage, ihre Kinder vor Übergriffen zu schützen. Relevant sei ferner auch der gezielt auf ihre Familie verübte Bombenanschlag. Im Weiteren laufe sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia nach der Geburt ihrer Tochter Gefahr, eine Reinfibulation zu erleiden, um den herrschenden gesellschaftlichen Normen zu entsprechen. Ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität stelle eine intensive und gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Falls sie sich widersetzen würde, wäre sie als schutzlose alleinstehende Frau ebenfalls an Leib und Leben gefährdet. Sie habe vor ihrer Ausreise in ständiger Gefahr vor neuen Übergriffen gelebt, und dieses Risiko bestehe weiterhin. Dies erzeuge einen unerträglichen psychischen Druck. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation könne der Umstand, dass durch Zufall vor ihrer Ausreise keine weiteren sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, nicht zur Annahme führen, dass sie solchen nicht in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hätte ausgesetzt sein können.

E. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, die Einschätzung, dass keine begründete Verfolgungsfurcht bestehe, werde da-durch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche individuellen Verfolgungsgründe nachgeschoben habe. Sie habe die Entführung und den sexuellen Missbrauch erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Der Verweis auf ihre Furcht, ihr Ehemann könnte davon erfahren, erkläre nicht, wieso sie nicht nur den behaupteten sexuellen Übergriff, sondern auch die Entführung und Misshandlung nicht erwähnt habe. Diese Vorbringen seien folglich als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren würden die Aussagen der Beschwerdeführerin schwerwiegende Widersprüche in Bezug auf ihre Aufenthaltsorte nach der Ausreise ihres Ehemannes aufweisen. Es sei unklar, wo sie sich tatsächlich aufgehalten habe. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wegen unzureichender Abklärungen in Bezug auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung werde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keine solche Verfolgung geltend gemacht. Sie habe vielmehr ausdrücklich geäussert, es habe von 2011 bis zu ihrer Ausreise keine Vorfälle mehr gegeben. Eine erneute Beschneidung respektive Reinfibulation im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei unwahrscheinlich. Auch die Befürchtung, ihre Tochter könnte Opfer einer solchen Behandlung werden, liege nicht auf der Hand, da es in der Verantwortung der Mutter liege, sich dagegen zu wehren. Im Weiteren lebten der Vater und mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin in Mogadischu, und sie habe auch Familienangehörige in I._______, wo sie mehrere Jahre wohnhaft gewesen sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Nachteile wegen fehlender familiärer oder männlicher Unterstützung erlitten hätte. Dass ihr Vater sie wegen seines Gesundheitszustands nicht unterstützen könne, müsse bezweifelt werden, da sie in der BzP nur von einer Beinverletzung gesprochen, eine Amputation aber nicht erwähnt habe. Schliesslich sei es unzutreffend, die Beschwerdeführerin als eine intern vertriebene Person zu bezeichnen, nur, weil sie sich bei verschiedenen Familienangehörigen an unterschiedlichen Orten im Umkreis von Mogadischu aufgehalten habe. Es müsse nicht von fehlenden Familienstrukturen ausgegangen werden.

E. 3.4.1 In ihrer Replik äusserte die Beschwerdeführerin ihr Erstaunen darüber, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ihre Entführung als unglaubhaft bezeichnet habe, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung ihre Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet, die Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Zweifel gezogen habe. Es sei in Anbetracht ihres Kulturkreises verständlich, dass sie sich davor gefürchtet habe, dass ihr Ehemann von der Entführung erfahre. Verspätete Vorbringen könnten praxisgemäss die Glaubwürdigkeit einer Person nicht in Frage stellen, wenn die Verspätung sich mit Schuld- oder Schamgefühlen erklären lasse. Mit der Einschätzung ihrer Vorbringen als unglaubhaft, einzig gestützt auf das Argument, diese seien nachgeschoben, verletze die Vorinstanz erneut den Untersuchungsgrundsatz, da keine eingehende Prüfung ihrer Aussagen vorgenommen worden sei. Ihre Angaben zu der Entführung und dem Missbrauch seien glaubhaft, detailreich und mit Realkennzeichen versehen. Ihre widersprüchlichen Aussagen betreffend ihre Aufenthaltsorte seien darauf zurückzuführen, dass sie kurz vor der BzP eine Fehlgeburt erlitten habe und entsprechend unkonzentriert und traumatisiert gewesen sei. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Kenia könne auch ein Übersetzungsfehler vorliegen. Zudem habe sie erst während ihres zweiten Aufenthalts in Kenia Kenntnis von Daten als Zeitmessung erlangt.

E. 3.4.2 Es werde daran festgehalten, dass die Vorinstanz den Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht hinreichend nachgegangen sei. Ihre Lebensumstände in Somalia seien im Rahmen der dreistündigen Anhörung nicht abschliessend festgestellt worden. Es fehle somit eine Grundlage, um zu beurteilen, ob eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliege und welchen Risiken sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia ausgesetzt wäre. Es wäre - ungeachtet dessen, ob sie vor ihrer Ausreise Opfer eines weiteren Angriffes geworden sei - Aufgabe der Vorinstanz gewesen, abzuklären, ob eine Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Auch der bei Frauen mitentscheidende Faktor des Bestehens zuverlässiger Familienstrukturen sei nicht abgeklärt worden.

E. 3.4.3 Es sei unklar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, sie habe in I._______ noch Verwandte. Betreffend die Gefahr einer erneuten Beschneidung und einer Reinfibulation werde auf das Referenzurteil BVGE 2014/27 verwiesen. Angesichts dessen, dass sie selber Opfer von Beschneidung und geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden sei und als Frau in Somalia keine Rechte habe, könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich gegen eine Beschneidung ihrer Tochter wehren könnte. Die Zweifel an ihren Aussagen betreffend die Verletzungen ihres Vaters seien nicht nachvollziehbar. Die bereits bei der BzP erwähnte Entzündung seines Beins habe schliesslich eine Amputation erforderlich gemacht.

E. 3.4.4 Soweit die Vorinstanz argumentiere, es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass sie zwischen 2011 und 2016 Nachteile wegen mangelnder Unterstützung erlitten habe, sei festzuhalten, dass das SEM angesichts der ungenügenden Abklärungen zu ihrer Lebenssituation nicht wissen könne, ob ihr Nachteile gedroht hätten. Sie habe in ihren Ausführungen mehrfach auf Schwierigkeiten hingewiesen. Es sei nicht schlüssig, dass die Vorinstanz sich einerseits auf den Standpunkt setze, es könne aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen keine Beurteilung betreffend ihre Aufenthaltsorte zwischen 2011 und 2016 vorgenommen werden, gleichzeitig aber kategorisch ausschliesse, dass es sich bei ihr um eine intern vertriebene Person handle. Jedenfalls stehe fest, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht gewusst habe, wo ihre Mutter sich aufhalte, und nicht bei ihrer Familie in Mogadischu gelebt habe. Sie sei nach ihrer Entführung zu ihrer Schwiegermutter geflüchtet, weil sie nicht an den Wohnort ihrer Mutter habe zurückkehren können.

E. 4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9, sowie BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: Wie im Weiteren zu erläutern sein wird, erfüllt die Beschwerdeführerin die im Urteil BVGE 2014/27 definierten Risikofaktoren, welche für die Annahme einer begründeten Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung sprechen, offenkundig nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und eine vertiefte Prüfung dieser Kriterien verzichtet hat. Ebenso fehlt es - wie im Folgenden erläutert wird - der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entführung und dem Missbrauch an asylrechtlicher Relevanz, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, namentlich wegen deren verspäteter Geltendmachung, offengelassen werden kann. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit unterlassen worden sei, erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.

E. 4.3 Das Kassationsbergehren der Beschwerdeführerin ist damit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2.1 Gemäss ihrer Darstellung im Rahmen der Anhörung hielt die Beschwerdeführerin sich nach der Flucht aus der Gefangenschaft durch ein Mitglied der Al-Shabaab im Jahr 2011 noch während rund eines Jahres in Mogadischu auf, bis sie nach Kenia ausreiste; sie kehrte zudem später nach Somalia zurück. Ihre Aussagen im Rahmen der BzP zu ihren Aufenthaltsorten nach 2011 sind widersprüchlich und mit ihrer Darstellung bei der Anhörung nicht ohne weiteres vereinbar. Sie sagte aber auch bei dieser Befragung aus, Somalia erst im Jahre 2013 oder 2016 verlassen zu haben. Zudem lässt sich ihren Aussagen anlässlich der Anhörung entnehmen, dass der Hauptgrund für die Ausreise aus ihrem Heimatland, der Wunsch gewesen sei, mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann zusammenzuleben (vgl. Protokoll BzP C9 S. 8 und Protokoll Anhörung C22 F58 f.). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang der geltend gemachten Übergriffe durch ein Al-Shabaab-Mitglied im Jahre 2011 mit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist und diesem Vorbringen somit keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist.

E. 6.2.2 Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob diese Umstände - wie vom SEM in der Vernehmlassung argumentiert - als unglaubhaft zu erachten wären, weil sie von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung vorgebracht wurden.

E. 6.3 Auch aus den vorgebrachen Drohungen der Al-Shabaab gegenüber ihrer Herkunftsfamilie, welche sich insbesondere gegen einen Bruder und ihre Mutter gerichtet hätten, kann die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie vermochte diese Ereignisse zeitlich nicht genau einzuordnen. Immerhin gab sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll, ihre Mutter sei Ende 2010 verletzt worden (vgl. Protokoll Anhörung C22 F38) und habe im Zeitpunkt ihrer Entführung im Jahr 2011 Drohanrufe erhalten (vgl. a.a.O. F35 f.). Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass auch zwischen den Drohungen gegen ihre Familie und der endgültigen Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat kein hinreichender Kausalzusammenhang bestand. Jedenfalls ergeben sich aus diesen Vorbringen keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise.

E. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie müsse mit frauenspezifischen Verfolgungsmassnahmen rechnen und insbesondere auf das Risiko einer (erneuten) Genitalverstümmelung von ihr beziehungsweise ihrer Tochter C._______ verweist, ist Folgendes festzustellen:

E. 6.4.1 In seinem Urteil BVGE 2014/27 hat sich das Bundesverwaltungs-gericht ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere, wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene ("internally displaced persons" [IDP]) leben. Die vorliegenden Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia würden ein Bild von Missbrauch und Gewalt zeichnen, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen und von Lagervorstehern in IDP-Lagern ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen zumeist nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienange-hörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt Mogadischu verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird, dass insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzige schutz-gewährende Element darstelle (vgl. a.a.O. E. 5.2 m.w.H.). Auch kann gemäss diesem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil eine drohende (erneute) weibliche Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten (vgl. a.a.O. E. 5.6 f.).

E. 6.4.2 Entgegen ihrer Darstellung handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau. Sie ist mit einem in der Schweiz wohnhaften Landsmann verheiratet, der auch Vater ihrer Kinder ist. Alle Mitglieder dieser dauerhaften und gemäss Akten gelebten Familieneinheit sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen; für eine baldige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahmen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Eine hypothetische Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat könnte gemäss heutiger Aktenlage nur gemeinsam mit dem Ehemann / Vater erfolgen.

E. 6.4.3 Im Weiteren ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme zeitweiliger Aufenthalte in Äthiopien und Kenia, bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat zusammen mit ihrer Herkunftsfamilie respektive mit ihrer Schwiegermutter in Mogadischu lebte. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Übergriffe durch die Al-Shabaab ist demnach nicht von einer gewaltsamen Vertreibung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem angestammten Wohnsitz auszugehen, und sie ist daher auch nicht als intern vertriebene Person (IDP) einzustufen.

E. 6.4.4 Schliesslich hat sie auf dem Personalienblatt angegeben, dem Stamm der "Abgaal" anzugehören, einem Sub-Clan des Clans Hawiye (vgl. SEM-Akten C1/4). Ihr Ehemann gehört gemäss Aktenlage demselben Clan an. Die Hawiye gehören zu den dominierenden Clans in ihrem Heimatort Mogadischu (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Somalia: Mogadischu: Sozioökonomische Lage [insbesondere für Rückkehrerinnen] {a-11167}, 31. Jänner 2020, S. 39; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, January 2019, S. 13).

E. 6.4.5 Hieraus ergibt sich, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter praxisgemäss die Voraussetzungen für die Annahme eines erhöhten Risikos frauenspezifischer Verfolgung nicht gegeben sind. Da ihr Profil mit demjenigen in dem von ihnen zitierten Urteil BVGE 2014/27 nicht vergleichbar ist, können sie aus diesem nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Falle einer hypothetischen Rückkehr in ihren Heimatstaat auf den Schutz ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie allenfalls ihres Clans gegen gewaltsame Übergriffe, namentlich durch Angehörige von Milizen oder Soldaten, zählen könnten. Zudem dürfte die Beschwerdeführerin 1 unter diesen Umständen auch in der Lage sein, sich einem allfälligen sozialen Druck aus dem familiären und gesellschaftlichen Umfeld zu widersetzen, ihre Tochter (Infibulation) respektive sich selber (Reinfibulation) einer Genitalbeschneidung zu unterziehen. Eine allfällige spätere Diskriminierung der Tochter aufgrund des Verzichts auf eine Beschneidung wäre schon deshalb nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, weil es sich nicht um in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Nachteile handeln würde.

E. 6.4.6 In Anbetracht dieser Erwägungen erwiest sich ferner das Argument, die Beschwerdeführerin wäre in Somalia einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1 und 2010/28 E. 3.3.1.1, m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

E. 6.4.7 Sodann kann die von der Beschwerdeführerin offenbar in der Vergangenheit erlittene Genitalverstümmelung keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG begründen: Die Gewährung von Asyl kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern sie bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 6.4.8 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin können nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie oder ihre Tochter eine begründete Furcht haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielte frauenspezifische Verfolgungsmassnahmen zu erleiden.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 wurde das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin abgewiesen. In der Eingabe vom 23. August 2018 wurde unter anderem beantragt die Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung sei aufzuheben und ihre Rechtsvertreterin wiedererwägungsweise als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Das Gericht gelangt angesichts der Ausführungen in der erwähnten Eingabe zum Schluss, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt und deshalb antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen ist.

E. 10.3 Demnach ist der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der mass-gebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 wird aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen. Die bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Nora Maria Riss, wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.
  4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4200/2018 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...) Somalia, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das SEM wies mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 das Asylgesuch des Ehemanns/Vaters der Beschwerdeführenden vom 15. November 2009 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2017 stellte der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden ein Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Frau und des gemeinsamen Sohnes B._______ gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AIG (SR 142.20). II. C. Am (...) 2017 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit am 25. Oktober 2017 ausgestellten Humanitären Visa in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche. D. Das Familiennachzugsgesuch wurde daraufhin vom SEM mit Verfügung vom 1. November 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. E. Am 14. Dezember 2017 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (Befragung zur Person, BzP) im EVZ und am 25. Mai 2018 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. F. F.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs in der BzP vor, sie habe zunächst mit ihrer Familie in verschiedenen Quartieren Mogadischus gelebt, zuletzt in F._______. Von dort sei sie nach Kenia geflüchtet, wo sie sich während zweier Jahre aufgehalten habe; danach sei sie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Später sei sie erneut für zwei Jahre nach Kenia gegangen. Sie habe auch ein Jahr in Äthiopien gelebt, wo sie schwanger geworden sei; respektive sie habe ihr Heimatland Somalia im Jahr 2013 verlassen und anschliessend vier Jahre in Kenia gelebt; respektive sie sei im Mai 2016 von Somalia nach Kenia ausgereist. Sie sei anschliessend in die Schweiz gereist, um mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Sie habe persönlich nie Probleme mit den somalischen Behörden, dem Militär oder anderen Gruppierungen gehabt. Ihre Mutter habe eine Arbeitserlaubnis der Übergangsregierung gehabt und für diese Tee gekocht. Die Al-Shabaab hätten sie deswegen telefonisch und mit Briefen bedroht. Eines Tages hätten sie das Haus ihrer Familie bombardiert, wobei einer ihrer Brüder getötet und ihre Eltern verletzt worden seien. Die Al-Shabaab hätten ihren Bruder mitnehmen wollen und sie habe befürchtet, ebenfalls mit diesen Probleme zu bekommen. Ihre Mutter sei im April 2015 aus Somalia ausgereist; sie sei zuletzt im Sudan gesehen worden und habe mutmasslich nach Libyen weiterreisen wollen. F.b Bei der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihren Ehemann am (...) geheiratet und dieser sei im Juni 2008 ausgereist. Sie habe Somalia erstmals im Jahr 2010 verlassen - nachdem ihre Mutter verletzt worden sei - und sei nach Äthiopien und danach nach Kenia gegangen. Nach einigen Monaten sei sie von dort nach Somalia zurückgekehrt, weil sie sich nicht als Flüchtling habe registrieren lassen können. Sie sei, als sie schwanger gewesen sei, zusammen mit ihrem Ehemann nach Äthiopien gegangen. Während er von dort weitergereist sei, sei sie noch vor der Geburt ihres Kindes wieder nach Somalia zu ihrer Familie zurückgekehrt. Sie sei im März 2011, zu der Zeit als ihre Mutter bedroht worden sei, zusammen mit ihrem Sohn entführt und zu einem Anführer der Al-Shabaab gebracht worden. Dieser habe sie während 55 Tagen festgehalten und sexuell missbraucht. Er habe ihr und ihrem Kind auch mit Zigaretten Brandwunden zugefügt. Sie habe schliesslich mithilfe eines Nachbarn fliehen können, als der Mann, der sie festgehalten habe, abwesend gewesen sei. Danach habe sie bei ihrer Schwiegermutter im Quartier G._______ von Mogadischu gelebt. Etwa ein Jahr darauf sei sie mit dieser nach Kenia ausgereist, danach aber mit ihr wieder nach Somalia zurückgekehrt. Sie habe bei der BzP diese Umstände nicht erwähnt, weil sie befürchtet habe, dass ihr Ehemann vom Missbrauch erfahre, was sie habe verhindern wollen. Im Mai 2016 sei sie wegen des von ihrem Ehemann gestellten Familiennachzugsgesuchs erneut nach Kenia ausgereist und habe sich dort bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz aufgehalten. G. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (eröffnet am 21. Juni 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 2. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Sozialhilfebestätigung des Sozialamts des Kantons H._______ vom 31. Juli 2018 zu den Akten. K. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2018 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG wurde abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. M. Mit am 7. September 2018 eingegangener Eingabe nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und hielten an ihren Beschwerdeanträgen fest. Ferner ersuchten sie um wiedererwägungsweise Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 und Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. N. Am (...) wurde das Kind C._______ und am (...) das Kind D._______ der Beschwerdeführerin geboren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborenen Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) werden in das Asyl(Beschwerde)- verfahren ihrer Mutter einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 sei zu entnehmen, dass ihr vom Zeitpunkt ihrer Flucht aus der Gefangenschaft bei den Al-Shabaab im Jahr 2011 bis zu ihrer Ausreise im Mai 2016 nichts mehr zugestossen sei. Sie habe als einzigen Grund für ihre Ausreise den Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann genannt. Es fehle somit ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der erwähnten Entführung und der Ausreise. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen habe. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin könne somit keine Asylrelevanz beigemessen werden und sie würden folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem "Referenzurteil" E-1425/2014 vom 6. August 2014 (= BVGE 2014/27) festgehalten, dass alleinstehende Frauen in Somalia ohne männliche Verwandte unter gewissen Umständen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, den Sachverhalt diesbezüglich genügend abzuklären. Es seien ihr keine Fragen zu ihrem Familiennetz in Somalia gestellt worden; weder ihre persönliche und familiäre Situation noch ihr Bildungsgrad oder ihr persönliches Umfeld seien untersucht worden. Man habe sie auch nicht nach ihrer Clanzugehörigkeit gefragt. Angesichts der genannten Rechtsprechung und der sich aus ihren Vorbringen ergebenden Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, ihre individuellen Fluchtgründe vertieft zu prüfen. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Entscheid zur Ausreise aufgrund des Gesuchs um Familiennachzug gefallen sei. Das SEM habe demnach wesentliche Punkte ihrer Vorbringen weder detailliert abgeklärt noch hinreichend gewürdigt. Zudem seien bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft keine Quellen beigezogen und keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör beziehungsweise den Untersuchungsgrundsatz in schwerwiegender Weise verletzt. 3.2.2 Der Argumentation des SEM bezüglich der asylrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass sie Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden und als Mädchen beschnitten worden sei. Damit sei sie angesichts der Situation in Somalia besonders verletzlich und in Gefahr, erneut derartige Verfolgung zu erleiden. Sie erfülle mehrere Faktoren, welche eine flüchtlingsrelevante Gefährdung begründen würden. Sie sei aufgrund der Flucht ihres Ehemannes eine alleinstehende Frau, und sowohl sie als auch ihre Mutter seien Opfer von Genitalverstümmelung sowie von Gewalt durch verschiedene Milizen und Soldaten geworden. Nach der Flucht aus der Gefangenschaft durch die Al-Shabaab habe sie als intern Vertriebene bei ihrer Schwiegermutter ohne männliches Familienmitglied gelebt. Die Gefahr, erneut geschlechtsspezifisch verfolgt zu werden, sei damit ausserordentlich hoch. Sie könne nicht auf den Schutz männlicher Verwandter zählen. Ihr Vater sei durch den Bombenanschlag auf ihr Haus so schwer verletzt worden, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, und er könne sie deshalb nicht mehr beschützen und unterstützen. Andere männliche Verwandte, auf deren Schutz sie zählen könnte, habe sie nicht. 3.2.3 Intern Vertriebene würden in Somalia Opfer verschiedenster Menschenrechtsverletzungen. Sie würden ausserordentlich stark unter den Milizen leiden. Auch ihre Kinder würden Gefahr laufen, im Falle einer Rückkehr nach Somalia schwere Menschenrechtsverletzungen zu erleiden. So drohe dem Sohn eine Zwangsrekrutierung und die Tochter C._______ würde mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls Opfer einer Genitalverstümmelung. Sie wäre nicht in der Lage, ihre Kinder vor Übergriffen zu schützen. Relevant sei ferner auch der gezielt auf ihre Familie verübte Bombenanschlag. Im Weiteren laufe sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia nach der Geburt ihrer Tochter Gefahr, eine Reinfibulation zu erleiden, um den herrschenden gesellschaftlichen Normen zu entsprechen. Ein solcher Eingriff in die körperliche Integrität stelle eine intensive und gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Falls sie sich widersetzen würde, wäre sie als schutzlose alleinstehende Frau ebenfalls an Leib und Leben gefährdet. Sie habe vor ihrer Ausreise in ständiger Gefahr vor neuen Übergriffen gelebt, und dieses Risiko bestehe weiterhin. Dies erzeuge einen unerträglichen psychischen Druck. Unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation könne der Umstand, dass durch Zufall vor ihrer Ausreise keine weiteren sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten, nicht zur Annahme führen, dass sie solchen nicht in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit hätte ausgesetzt sein können. 3.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, die Einschätzung, dass keine begründete Verfolgungsfurcht bestehe, werde da-durch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin sämtliche individuellen Verfolgungsgründe nachgeschoben habe. Sie habe die Entführung und den sexuellen Missbrauch erst im Rahmen der Anhörung erwähnt. Der Verweis auf ihre Furcht, ihr Ehemann könnte davon erfahren, erkläre nicht, wieso sie nicht nur den behaupteten sexuellen Übergriff, sondern auch die Entführung und Misshandlung nicht erwähnt habe. Diese Vorbringen seien folglich als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren würden die Aussagen der Beschwerdeführerin schwerwiegende Widersprüche in Bezug auf ihre Aufenthaltsorte nach der Ausreise ihres Ehemannes aufweisen. Es sei unklar, wo sie sich tatsächlich aufgehalten habe. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wegen unzureichender Abklärungen in Bezug auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung werde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keine solche Verfolgung geltend gemacht. Sie habe vielmehr ausdrücklich geäussert, es habe von 2011 bis zu ihrer Ausreise keine Vorfälle mehr gegeben. Eine erneute Beschneidung respektive Reinfibulation im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei unwahrscheinlich. Auch die Befürchtung, ihre Tochter könnte Opfer einer solchen Behandlung werden, liege nicht auf der Hand, da es in der Verantwortung der Mutter liege, sich dagegen zu wehren. Im Weiteren lebten der Vater und mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin in Mogadischu, und sie habe auch Familienangehörige in I._______, wo sie mehrere Jahre wohnhaft gewesen sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie Nachteile wegen fehlender familiärer oder männlicher Unterstützung erlitten hätte. Dass ihr Vater sie wegen seines Gesundheitszustands nicht unterstützen könne, müsse bezweifelt werden, da sie in der BzP nur von einer Beinverletzung gesprochen, eine Amputation aber nicht erwähnt habe. Schliesslich sei es unzutreffend, die Beschwerdeführerin als eine intern vertriebene Person zu bezeichnen, nur, weil sie sich bei verschiedenen Familienangehörigen an unterschiedlichen Orten im Umkreis von Mogadischu aufgehalten habe. Es müsse nicht von fehlenden Familienstrukturen ausgegangen werden. 3.4 3.4.1 In ihrer Replik äusserte die Beschwerdeführerin ihr Erstaunen darüber, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung ihre Entführung als unglaubhaft bezeichnet habe, weil das SEM in der angefochtenen Verfügung ihre Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet, die Glaubhaftigkeit jedoch nicht in Zweifel gezogen habe. Es sei in Anbetracht ihres Kulturkreises verständlich, dass sie sich davor gefürchtet habe, dass ihr Ehemann von der Entführung erfahre. Verspätete Vorbringen könnten praxisgemäss die Glaubwürdigkeit einer Person nicht in Frage stellen, wenn die Verspätung sich mit Schuld- oder Schamgefühlen erklären lasse. Mit der Einschätzung ihrer Vorbringen als unglaubhaft, einzig gestützt auf das Argument, diese seien nachgeschoben, verletze die Vorinstanz erneut den Untersuchungsgrundsatz, da keine eingehende Prüfung ihrer Aussagen vorgenommen worden sei. Ihre Angaben zu der Entführung und dem Missbrauch seien glaubhaft, detailreich und mit Realkennzeichen versehen. Ihre widersprüchlichen Aussagen betreffend ihre Aufenthaltsorte seien darauf zurückzuführen, dass sie kurz vor der BzP eine Fehlgeburt erlitten habe und entsprechend unkonzentriert und traumatisiert gewesen sei. In Bezug auf die Aufenthaltsdauer in Kenia könne auch ein Übersetzungsfehler vorliegen. Zudem habe sie erst während ihres zweiten Aufenthalts in Kenia Kenntnis von Daten als Zeitmessung erlangt. 3.4.2 Es werde daran festgehalten, dass die Vorinstanz den Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht hinreichend nachgegangen sei. Ihre Lebensumstände in Somalia seien im Rahmen der dreistündigen Anhörung nicht abschliessend festgestellt worden. Es fehle somit eine Grundlage, um zu beurteilen, ob eine geschlechtsspezifische Verfolgung vorliege und welchen Risiken sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia ausgesetzt wäre. Es wäre - ungeachtet dessen, ob sie vor ihrer Ausreise Opfer eines weiteren Angriffes geworden sei - Aufgabe der Vorinstanz gewesen, abzuklären, ob eine Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Auch der bei Frauen mitentscheidende Faktor des Bestehens zuverlässiger Familienstrukturen sei nicht abgeklärt worden. 3.4.3 Es sei unklar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, sie habe in I._______ noch Verwandte. Betreffend die Gefahr einer erneuten Beschneidung und einer Reinfibulation werde auf das Referenzurteil BVGE 2014/27 verwiesen. Angesichts dessen, dass sie selber Opfer von Beschneidung und geschlechtsspezifischer Verfolgung geworden sei und als Frau in Somalia keine Rechte habe, könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich gegen eine Beschneidung ihrer Tochter wehren könnte. Die Zweifel an ihren Aussagen betreffend die Verletzungen ihres Vaters seien nicht nachvollziehbar. Die bereits bei der BzP erwähnte Entzündung seines Beins habe schliesslich eine Amputation erforderlich gemacht. 3.4.4 Soweit die Vorinstanz argumentiere, es würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass sie zwischen 2011 und 2016 Nachteile wegen mangelnder Unterstützung erlitten habe, sei festzuhalten, dass das SEM angesichts der ungenügenden Abklärungen zu ihrer Lebenssituation nicht wissen könne, ob ihr Nachteile gedroht hätten. Sie habe in ihren Ausführungen mehrfach auf Schwierigkeiten hingewiesen. Es sei nicht schlüssig, dass die Vorinstanz sich einerseits auf den Standpunkt setze, es könne aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen keine Beurteilung betreffend ihre Aufenthaltsorte zwischen 2011 und 2016 vorgenommen werden, gleichzeitig aber kategorisch ausschliesse, dass es sich bei ihr um eine intern vertriebene Person handle. Jedenfalls stehe fest, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht gewusst habe, wo ihre Mutter sich aufhalte, und nicht bei ihrer Familie in Mogadischu gelebt habe. Sie sei nach ihrer Entführung zu ihrer Schwiegermutter geflüchtet, weil sie nicht an den Wohnort ihrer Mutter habe zurückkehren können. 4. 4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9, sowie BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: Wie im Weiteren zu erläutern sein wird, erfüllt die Beschwerdeführerin die im Urteil BVGE 2014/27 definierten Risikofaktoren, welche für die Annahme einer begründeten Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung sprechen, offenkundig nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen bezüglich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und eine vertiefte Prüfung dieser Kriterien verzichtet hat. Ebenso fehlt es - wie im Folgenden erläutert wird - der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entführung und dem Missbrauch an asylrechtlicher Relevanz, weshalb die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen, namentlich wegen deren verspäteter Geltendmachung, offengelassen werden kann. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit unterlassen worden sei, erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.3 Das Kassationsbergehren der Beschwerdeführerin ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 6.2.1 Gemäss ihrer Darstellung im Rahmen der Anhörung hielt die Beschwerdeführerin sich nach der Flucht aus der Gefangenschaft durch ein Mitglied der Al-Shabaab im Jahr 2011 noch während rund eines Jahres in Mogadischu auf, bis sie nach Kenia ausreiste; sie kehrte zudem später nach Somalia zurück. Ihre Aussagen im Rahmen der BzP zu ihren Aufenthaltsorten nach 2011 sind widersprüchlich und mit ihrer Darstellung bei der Anhörung nicht ohne weiteres vereinbar. Sie sagte aber auch bei dieser Befragung aus, Somalia erst im Jahre 2013 oder 2016 verlassen zu haben. Zudem lässt sich ihren Aussagen anlässlich der Anhörung entnehmen, dass der Hauptgrund für die Ausreise aus ihrem Heimatland, der Wunsch gewesen sei, mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann zusammenzuleben (vgl. Protokoll BzP C9 S. 8 und Protokoll Anhörung C22 F58 f.). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang der geltend gemachten Übergriffe durch ein Al-Shabaab-Mitglied im Jahre 2011 mit der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist und diesem Vorbringen somit keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist. 6.2.2 Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob diese Umstände - wie vom SEM in der Vernehmlassung argumentiert - als unglaubhaft zu erachten wären, weil sie von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung vorgebracht wurden. 6.3 Auch aus den vorgebrachen Drohungen der Al-Shabaab gegenüber ihrer Herkunftsfamilie, welche sich insbesondere gegen einen Bruder und ihre Mutter gerichtet hätten, kann die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie vermochte diese Ereignisse zeitlich nicht genau einzuordnen. Immerhin gab sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll, ihre Mutter sei Ende 2010 verletzt worden (vgl. Protokoll Anhörung C22 F38) und habe im Zeitpunkt ihrer Entführung im Jahr 2011 Drohanrufe erhalten (vgl. a.a.O. F35 f.). Diese Angaben lassen darauf schliessen, dass auch zwischen den Drohungen gegen ihre Familie und der endgültigen Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatstaat kein hinreichender Kausalzusammenhang bestand. Jedenfalls ergeben sich aus diesen Vorbringen keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie müsse mit frauenspezifischen Verfolgungsmassnahmen rechnen und insbesondere auf das Risiko einer (erneuten) Genitalverstümmelung von ihr beziehungsweise ihrer Tochter C._______ verweist, ist Folgendes festzustellen: 6.4.1 In seinem Urteil BVGE 2014/27 hat sich das Bundesverwaltungs-gericht ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Bezug auf Somalia geäussert. Dabei stellte es fest, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 5.4), dies insbesondere, wenn sie einem Minderheitenclan angehören oder als intern Vertriebene ("internally displaced persons" [IDP]) leben. Die vorliegenden Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia würden ein Bild von Missbrauch und Gewalt zeichnen, welche gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Soldaten der Regierungstruppen und von Lagervorstehern in IDP-Lagern ausgehen würden. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen zumeist nicht schützen, und ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienange-hörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt Mogadischu verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten wird, dass insbesondere im Raum Mogadischu die Kernfamilie das einzige schutz-gewährende Element darstelle (vgl. a.a.O. E. 5.2 m.w.H.). Auch kann gemäss diesem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil eine drohende (erneute) weibliche Genitalverstümmelung im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten (vgl. a.a.O. E. 5.6 f.). 6.4.2 Entgegen ihrer Darstellung handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau. Sie ist mit einem in der Schweiz wohnhaften Landsmann verheiratet, der auch Vater ihrer Kinder ist. Alle Mitglieder dieser dauerhaften und gemäss Akten gelebten Familieneinheit sind in der Schweiz vorläufig aufgenommen; für eine baldige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahmen gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Eine hypothetische Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat könnte gemäss heutiger Aktenlage nur gemeinsam mit dem Ehemann / Vater erfolgen. 6.4.3 Im Weiteren ergibt sich aus ihren Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme zeitweiliger Aufenthalte in Äthiopien und Kenia, bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat zusammen mit ihrer Herkunftsfamilie respektive mit ihrer Schwiegermutter in Mogadischu lebte. Auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Übergriffe durch die Al-Shabaab ist demnach nicht von einer gewaltsamen Vertreibung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem angestammten Wohnsitz auszugehen, und sie ist daher auch nicht als intern vertriebene Person (IDP) einzustufen. 6.4.4 Schliesslich hat sie auf dem Personalienblatt angegeben, dem Stamm der "Abgaal" anzugehören, einem Sub-Clan des Clans Hawiye (vgl. SEM-Akten C1/4). Ihr Ehemann gehört gemäss Aktenlage demselben Clan an. Die Hawiye gehören zu den dominierenden Clans in ihrem Heimatort Mogadischu (vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Somalia: Mogadischu: Sozioökonomische Lage [insbesondere für Rückkehrerinnen] {a-11167}, 31. Jänner 2020, S. 39; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, January 2019, S. 13). 6.4.5 Hieraus ergibt sich, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter praxisgemäss die Voraussetzungen für die Annahme eines erhöhten Risikos frauenspezifischer Verfolgung nicht gegeben sind. Da ihr Profil mit demjenigen in dem von ihnen zitierten Urteil BVGE 2014/27 nicht vergleichbar ist, können sie aus diesem nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Falle einer hypothetischen Rückkehr in ihren Heimatstaat auf den Schutz ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters sowie allenfalls ihres Clans gegen gewaltsame Übergriffe, namentlich durch Angehörige von Milizen oder Soldaten, zählen könnten. Zudem dürfte die Beschwerdeführerin 1 unter diesen Umständen auch in der Lage sein, sich einem allfälligen sozialen Druck aus dem familiären und gesellschaftlichen Umfeld zu widersetzen, ihre Tochter (Infibulation) respektive sich selber (Reinfibulation) einer Genitalbeschneidung zu unterziehen. Eine allfällige spätere Diskriminierung der Tochter aufgrund des Verzichts auf eine Beschneidung wäre schon deshalb nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren, weil es sich nicht um in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende Nachteile handeln würde. 6.4.6 In Anbetracht dieser Erwägungen erwiest sich ferner das Argument, die Beschwerdeführerin wäre in Somalia einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, als nicht stichhaltig. Ein unerträglicher psychischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben objektiv nicht mehr möglich erscheint (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1 und 2010/28 E. 3.3.1.1, m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. 6.4.7 Sodann kann die von der Beschwerdeführerin offenbar in der Vergangenheit erlittene Genitalverstümmelung keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG begründen: Die Gewährung von Asyl kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern sie bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6.4.8 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin können nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie oder ihre Tochter eine begründete Furcht haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielte frauenspezifische Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 18. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. 10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 wurde das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin abgewiesen. In der Eingabe vom 23. August 2018 wurde unter anderem beantragt die Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung sei aufzuheben und ihre Rechtsvertreterin wiedererwägungsweise als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Das Gericht gelangt angesichts der Ausführungen in der erwähnten Eingabe zum Schluss, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden die persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt und deshalb antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen ist. 10.3 Demnach ist der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der mass-gebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 wird aufgehoben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a AsylG wird wiedererwägungsweise gutgeheissen. Die bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Nora Maria Riss, wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.

4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1200.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain