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D-1011/2022

D-1011/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags bewilligte das SEM ihr die Privatunterbringung bei B._______ (somalischer Staatsangehöriger [N {…}]; seit Ende November […] in der Schweiz lebend]; nachfolgend: C._______), bei dem es sich um ihren Partner handle. B. Nach der Personalienaufnahme am 4. November 2021 fand am 9. Novem- ber 2021 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) statt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei so- malische Staatsangehörige und habe zuletzt in D._______ gewohnt. Sie besitze keine Identitätskarte und keinen Reisepass und verfüge auch über keine anderen Identitätsdokumente. Sie habe Somalia im August 2020 ver- lassen und sei am 25. September 2020 nach E._______ gelangt, wo sie sich bis zum 9. Oktober 2021 aufgehalten habe. Anschliessend sei sie über F._______ in die Schweiz gereist. Sie habe im Jahr 2017 C._______ ken- nengelernt, als dieser ihr ein Telefon nach Somalia gebracht habe, welches ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester ihr gekauft habe. Nach einem Monat sei er in die Schweiz zurück und im Jahr 2019 zwecks Heirat erneut nach Somalia gekommen. Am (…) 2019 hätten sie in D._______ nach re- ligiösem Brauch geheiratet. Gesundheitlich gehe es ihr gut. C. Mit Eingabe vom 9. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, dass sie in einem Frauenteam zu ihren Asylgründen angehört werde. Am

6. Dezember 2021 reichte sie eine Ehebescheinigung eines somalischen Gerichts vom 14. Oktober 2020 zu den Akten. D. Am 17. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt und am

29. Dezember 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (jeweils in einem Frauenteam). Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei Angehörige des Clans (…) und des Subclans (…), in G._______ im Distrikt H._______ der Region I._______ (Somaliland) geboren und in der Stadt H._______ als jüngstes von fünf Kindern aufgewachsen. Ihre beiden Brüder seien in H._______, eine Schwester sei in der Schweiz und die andere in J._______. Weshalb ihre Schwestern Somalia verlassen hätten, wisse sie nicht. Anders als ihre Brüder habe sie nicht zur Schule gehen dürfen,

D-1011/2022 Seite 3 sondern zuhause bleiben und kochen müssen. Die Brüder hätten ihr Lesen und Schreiben beigebracht. Im Alter von (…) Jahren sei sie pharaonisch beschnitten worden und leide immer noch an den Folgen. Sie habe Soma- lia verlassen, weil ihre Familie sie aus finanziellen Gründen im August 2016 gegen ihren Willen mit einem viel älteren Mann habe verheiraten wollen. Sie habe sich mit Freundinnen beraten und sei dann in ein nahegelegenes Dorf zu einer ehemaligen Nachbarin geflüchtet. Ihre Familie habe sie aber nach wenigen Tagen gefunden und nach Hause zurückgebracht. Ihr Vater und ihre Brüder hätten ihr mit Schlägen gedroht, sollte sie nochmals weg- gehen und Schande über die Familie bringen. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Wenn sie den Kehricht in den Hof gebracht habe, habe sie aber kurz mit ihren Freundinnen aus der Nachbarschaft reden können. Diese hätten ihr geraten, weiter weg zu gehen, und für sie eine Mitfahrgelegenheit nach D._______ organisiert. So sei sie noch im August 2016 nach D._______ geflüchtet. Dort sei sie bei einer Frau untergekom- men, die eine (…) betrieben habe, und habe für diese gearbeitet. Durch Vermittlung ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester habe sie im April 2017 den in der Schweiz lebenden C._______ kennengelernt. Er sei für einen Monat nach D._______ gekommen und habe sie dort mehrmals in der (…) besucht. Er gehöre dem Clan (…) an. Sie seien telefonisch in Kon- takt geblieben und hätten am (…) 2019 in D._______ im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet. Von ihrer Familie sei niemand dabei ge- wesen. Nur ihre Schwester in der Schweiz wisse von der Heirat. Seit der Trauung habe sie in D._______ in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Zu ihrer Familie habe sie nicht zurückkehren können, und sie habe sich ge- fürchtet, wenn Leute aus H._______ in der (…) in D._______ eingekehrt seien. Im August 2020 sei sie mit gefälschten Papieren, welche ein Schlep- per besorgt habe, von D._______ in die K._______ geflogen. C._______ habe die Reise finanziert. Auf dem Landweg sei sie dann nach E._______ gelangt und schliesslich am 1. November 2021 illegal in die Schweiz ein- gereist. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte sie, von ihren Fami- lienangehörigen geschlagen oder gar umgebracht zu werden. Gesundheit- lich gehe es ihr gut, aber da sie infolge der Beschneidung zugenäht sei, sei es ihr bislang nicht möglich gewesen, mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr zu haben. Sie würde deswegen gern einen Arzt aufsuchen. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Pro- tokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]-22/20 und […]-29/20). E. Am 3. Januar 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte

D-1011/2022 Seite 4 Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwer- deführerin dem Kanton L._______ – dem Wohnsitzkanton von C._______

– zu (Art. 27 AsylG). F. F.a Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (eröffnet am 31. Januar 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis- positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi- tivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifi- zierte, die Beschwerdeführerin deshalb vorläufig aufnahm und den Kanton L._______ mit der Umsetzung beauftragte (Dispositivziffern 4-6). F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie aufgrund einer drohenden Zwangsheirat von zuhause geflohen sei. Es würden, auch mit Blick auf die Aussagen der Schwestern, Zweifel an den Angaben der Beschwerdefüh- rerin zum familiären Umfeld bestehen, und ihre Aussagen zum Heiratsan- wärter, zum ersten Weggang in ein nahegelegenes Dorf und zur Flucht nach D._______ seien gehaltlos geblieben. Darüber hinaus habe sie bei der ersten Befragung nicht erwähnt, dass Leute aus ihrem Heimatort nach D._______ gekommen seien. Nachdem nicht geglaubt werden könne, dass sie aufgrund einer Flucht vor einer drohenden Zwangsheirat von ihrer Familie verfolgt worden sei, würden auch Zweifel an der Aussage, C._______ ohne das Wissen ihrer Familie geheiratet zu haben, bestehen. Im Übrigen habe sie bezüglich der Verbindung mit ihrem Partner keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile geltend gemacht. Die im Kindes- alter erlittene Beschneidung sei bedauerlich, aber es handle sich dabei um vergangenes Leid, welches nicht in Zusammenhang mit der Ausreise stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin deswegen be- gründete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen hätte. Auch die Konsultation der Akten der Schwestern und des Partners habe keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Beschwerdefüh- rerin wäre in Somalia flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt.

D-1011/2022 Seite 5 G. G.a Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der vor- instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Anweisung des SEM, sie in der Eigenschaft als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver- fügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeistän- dung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag nebst der vorinstanzlichen Verfügung und der Voll- macht der Rechtsvertretung ein Arztbericht vom 16. Februar 2022 bei (Di- agnose: Genitalbeschneidung Typ III, operative Defibulation geplant am […] 2022). G.b Zur Begründung der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie leide noch heute an den Folgen der im Kindesalter erfolgten Infibulation und habe sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz darum bemüht, die Genitalverstümmelung rückgängig zu ma- chen. Eine entsprechende Operation sei nun geplant. Alleinstehende Frauen, die nicht beschnitten seien oder deren Beschneidung rückgängig gemacht worden sei, seien schwerwiegenden Stigmatisierungen ausge- setzt. Das SEM zweifle die Trauung mit C._______ an, was sich darin zeige, dass in der Verfügung von ihrem Partner und nicht von ihrem Ehe- mann gesprochen werde. Folglich sei die Beschwerdeführerin als allein- stehende respektive nicht verheiratete Frau zu behandeln. Ihr Wunsch um Rückgängigmachung der Infibulation widerspreche den sozialen Normen Somalias, womit sie schwerwiegende Stigmatisierungen zu befürchten hätte. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde dies für sie bedeuten, refibuliert werden zu müssen, da ihr ansonsten ein Ausschluss aus der Ge- sellschaft drohen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass ihr ein männlicher Verwandter Schutz vor einer erneuten Beschneidung und auch nicht vor einer Zwangsheirat gewähren würde. Ohne eine erneute Infibulation wäre sie Übergriffen schutzlos ausgesetzt. Auch wenn sie als verheiratet erach- tet werden sollte, müsste sie als alleinstehende Frau nach Somalia zurück- kehren, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wegweisung mit ihrem Partner erfolgen würde. Die Rückgängigmachung der Genitalver- stümmelung stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, aufgrund des- sen sie bei einer Rückkehr nach Somalia frauenspezifischen,

D-1011/2022 Seite 6 flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Die Flüchtlings- eigenschaft sei daher zu bejahen und sie sei dementsprechend in der Ei- genschaft als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe nicht berücksichtigt, dass sie die Genitalverstümmelung rückgängig machen wolle, und damit ihren Entscheid ungenügend begründet. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. März 2022 den Eingang der Beschwerde. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 29. März 2022 eine Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert gleicher Frist ihren aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben, nachdem die kanto- nale Migrationsbehörde sie als verschwunden gemeldet habe. I.b Auf Antrag der Beschwerdeführerin verlängerte die Instruktionsrichterin die Frist bis zum 5. April 2022. I.c Am 4. April 2022 wurde der Kostenvorschuss geleistet. I.d Mit Eingabe vom 5. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei C._______ wohne. I.e Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 12. Mai 2022 ein (Defibulation erfolgt am […] 2022). I.f Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine vom

3. Juni 2022 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten und ersuchte um Rückerstattung des Kostenvorschusses, der von C._______ bezahlt worden sei. Der Eingabe lag zudem die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2022 bei. I.g Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 (eröffnet am 6. Juli 2022) for- derte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Ta- gen ab Erhalt der Verfügung die finanzielle Situation von ihr und C._______ zu belegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit vor.

D-1011/2022 Seite 7 I.h Auf Antrag der Beschwerdeführerin verlängerte die Instruktionsrichterin die besagte Frist bis zum 22. Juli 2022. I.i Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin Belege zur finanziellen Situation von C._______ ein. I.j Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 entschied die Instruktions- richterin, dass der bezahlte Kostenvorschuss einstweilen nicht rückerstat- tet werde. Über das Rückerstattungsgesuch werde zu einem späteren Zeit- punkt definitiv entschieden. Gleichzeitig bewilligte sie der Beschwerdefüh- rerin für das weitere Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung und ordnete ihr die rubrizierte Rechtsver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren lud sie die Vor- instanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Es habe nicht die Eheschliessung an sich in Frage gestellt, aber die Hergänge, die dazu geführt hätten. Es erachte die Beschwerdeführerin als verheiratete Frau, welcher Schutz durch den Ehe- mann zukomme. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein hypotheti- sches Szenario – Rückkehr nach Somalia ohne ihren Mann und somit als alleinstehende Frau – reiche nicht aus für die Annahme einer Verfolgungs- gefahr. Zum Zeitpunkt des Entscheids habe nicht davon ausgegangen wer- den können, dass eine begründete Furcht vor einer erneuten Beschnei- dung bestehen würde. Eine erste ärztliche Untersuchung habe erst am (…) 2022 stattgefunden. Nachdem die Beschwerdeführerin im freien Willen mit ihrem Mann zusammenlebe, sei davon auszugehen, dass er mit der zwi- schenzeitlich erfolgten Defibulation einverstanden gewesen sei, und dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia dessen Schutz anrufen könne. Die Beschwerdeführerin entstamme einem Mehrheitsclan und ihr Mann sei Angehöriger des (…)-Clans, dessen Mitglieder Allianzen mit Mehrheitsclans pflegen würden. Auch dies spreche dafür, dass die Be- schwerdeführerin in Bezug auf die befürchtete Beschneidung in Somalia auf den Schutz ihres Mannes zählen könne. K. In der (innert zwei Mal erstreckter Frist eingereichten) Replik vom 28. Sep- tember 2022 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe sich im Juli 2022 von C._______ getrennt und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seither übernachte sie bei ihrer Schwester und sei

D-1011/2022 Seite 8 auf Wohnungssuche. Ihr Mann und sie hätten schon länger Probleme ge- habt und die Trennung sei definitiv. Infolge der Auflösung der Ehegemein- schaft würde ihr bei einer Rückkehr nach Somalia männlicher Schutz feh- len. Sie müsste als alleinstehende Frau zurückkehren und wäre aufgrund der dort vorherrschenden sozialen Normen zu einer Refibulation gezwun- gen. Ohnehin wäre ihr der ebenfalls aus Somalia stammende C._______ kaum dorthin gefolgt, nachdem er hierzulande aufgrund von Wegweisungs- vollzugshindernissen vorläufig aufgenommen worden sei. Zudem würden sie verschiedenen Clans angehören und Angehörige ihres Clans würden Mischehen ablehnen, was eine Schutzgewährung erschwert oder gar ver- unmöglicht hätte. Bei der Anhörung vom 29. Dezember 2021 habe sie er- wähnt, dass sie aufgrund der Beschneidung gesundheitliche Probleme habe und zu einem Arzt gehen und «das aufmachen» möchte. An dem Tag, an welchem ihr Asylgesuch ins erweiterte Verfahren verwiesen worden sei, habe sie um einen Termin bei einer Gynäkologin gebeten. Indem das SEM ihre Absicht, sich einer Defibulation zu unterziehen, nicht gewürdigt res- pektive nicht abgewartet habe, ob eine Operation erfolgen würde, habe es den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht ver- letzt. Mittlerweile sei die Defibulation erfolgt. Der Eingabe lag eine aktualisierte Honorarnote der Rechtsvertreterin bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. M. Das SEM hielt in der Duplik vom 26. Oktober 2022 an seiner Verfügung fest. Im Zeitpunkt des Entscheides sei weder ein Termin für eine ärztliche Voruntersuchung bekannt noch der medizinische Eingriff erfolgt gewesen. Auch hätten bis zum ersten Schriftenwechsel keine Hinweise dafür vorge- legen, dass sich an der Beziehung der Beschwerdeführerin zu C._______ etwas verändert hätte. Es erstaune, dass die Beziehung nun plötzlich in die Brüche gegangen sei. Das Vorbringen wirke nachgeschoben. Es sei eine Behauptung, welche die Beschwerdeführerin weder belegt noch konkret begründet habe. Der Schluss liege nahe, dass sie dies vorbringe, um sich Vorteile zu verschaffen. N. Mit der (innert erstreckter Frist) eingereichten Triplik vom 9. Dezember 2022 gab die Beschwerdeführerin einen Beleg der Post vom 4. Oktober

D-1011/2022 Seite 9 2022 zu den Akten, welchem entnommen werden könne, dass sie ihre Post nach M._______, wo sie seit der Trennung bei ihrer Schwester übernachte, umgeleitet habe. Sie habe die Umleitung veranlasst, weil C._______ ihre Post nach der Trennung jeweils entsorgt habe, statt an sie weiterzuleiten. Für sie sei die Trennung definitiv. Trotz mehrerer Bewerbungen habe sie im Kanton L._______ noch keine eigene Wohnung gefunden.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bezüglich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzustellen:

E. 3.1 Das SEM erachtete den von der Beschwerdeführerin geltend gemach- ten Vorfluchtgrund, wonach sie vor einer ihr drohenden Zwangsheirat mit einem älteren Mann aus Somalia geflohen sei, als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung und der daraus resultierenden Nichtgewährung des Asyls setzt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts entgegen.

D-1011/2022 Seite 10 Hingegen macht sie geltend, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG und sei als Folge davon als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022: Beschwerderubrum [«vorläufige Aufnahme Flüchtling»], Hauptantrag [«Die Beschwerdeführe- rin sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, diese in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.»] und Beschwerdebegründung [S. 4-6 Ziff. 3 «Vorläufige Aufnahme als Flüchtling»]). Angesichts dieses klar formulierten Beschwerdeantrags und der entsprechenden Begründung der Beschwerde bilden die Fragen der Asylgewährung und der Wegwei- sung an sich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, auch wenn in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge (Aufhebung der Dispositivziffern 1 – 3 der vorinstanzlichen Verfügung) die Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung Asyl- gesuch und Anordnung Wegweisung) mitgenannt wurden.

E. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flücht- lingseigenschaft aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrunds erfüllt.

E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend un- vollständige Sachverhaltserstellung und ungenügende Entscheidbegrün- dung seitens der Vorinstanz zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Sachverhalts- feststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele- vanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Mit dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierten Anspruch der be- troffenen Person auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemes- sen zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Würdigung hat sich in der Ent- scheidbegründung niederzuschlagen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

D-1011/2022 Seite 11 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu- setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügte, das SEM habe den Sachverhalt unvoll- ständig erstellt und mithin seinen Entscheid mangelhaft begründet, indem es nicht berücksichtigt habe, dass sie die in Somalia erlittene Genitalver- stümmelung hierzulande habe rückgängig machen wollen, respektive nicht abgewartet habe, ob eine entsprechende Operation erfolgen würde. Dies- bezüglich ist festzustellen, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte pharaonische Beschneidung, welche sie im Kindesalter erlitten habe, in seiner Verfügung vom 28. Januar 2022 nicht in Frage ge- stellt hat. Einen Teil der Vorbringen, die auf eine frauenspezifische Verfol- gung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia hindeuten könnten, namentlich die Gefahr einer Refibulation nach erfolgter Defibula- tion und Trennung von C._______, hat die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene vorgebracht, diese Ereignissen fanden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens statt. Dem von ihr im vorinstanzli- chen Verfahren vorgelegten Arztbericht vom 17. November 2021 liess sich nur entnehmen, dass ihre Menstruation unregelmässig und stark sei und die Konsultation einer Gynäkologin empfohlen werde (vgl. SEM-Akte […]- 24/2), und sie lebte im Zeitpunkt des Entscheiderlasses mit C._______ zu- sammen, weshalb sich das SEM in seiner Verfügung noch gar nicht mit den allfälligen Folgen einer Trennung auseinandersetzen konnte. Ange- sichts der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akte […]-29/20 F144 ff.) musste die Vorinstanz auch nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Defibulation ausgehen. In den Schriftenwech- seln im Beschwerdeverfahren ging das SEM auf die Fragen, ob der Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia eine Refibulation dro- hen würde, und ob C._______ ihr davor Schutz gewähren könnte, ein (vgl. Vernehmlassungen vom 10. August 2022 und 26. Oktober 2022). Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu äussern (vgl. Replik vom 28. Sep- tember 2022 und Triplik vom 9. Dezember 2022). Damit ist der relevante Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten.

E. 4.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von der Entscheidreife aus- geht, besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur Neubeurteilung. Das entsprechende (Eventual-)Begehren der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.

D-1011/2022 Seite 12

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor- den ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus- schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek- tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden- sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be- gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet in der hierzulande erfolgten Rückgän- gigmachung der in Somalia erlittenen Genitalverstümmelung einen subjek- tiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Sie macht geltend, ihr würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Refibulation drohen.

E. 6.2 Für alleinstehende Frauen besteht in Somalia ein hohes Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Weibliche Genitalverstüm- melung stellt eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu Urteil des BVGer

D-1011/2022 Seite 13 E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4 sowie bereits BVGE 2014/27). Ge- mäss Länderreporten des deutschen Bundesamts für Migration und Flücht- linge (BAMF) aus den Jahren 2024 und 2023 weist Somalia konstant die weltweit höchste Rate der von Genitalverstümmelung betroffenen Frauen und Mädchen auf (99 %) und es sei keine rückläufige Tendenz ersichtlich (vgl. Länderreport 71, Somalia, Allgemeine Lage, Stand 07/2024 Ziff. 5.2, abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Beho- erde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-71-soma- lia.pdf; Länderreport 61, Somalia, Geschlechtsspezifische Gewalt, Stand 08/2023 Ziff. 2.4.2., abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/An- lagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2023/laenderre- port-61-somalia.pdf [beide zuletzt besucht am 30.10.2024]). Das Bundes- verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation bei der Rückkehr von Frauen nach Somalia verschiedene Beurteilungskriterien er- arbeitet (insbesondere das Vorhandensein eines männlichen Beschützers; vgl. BVGE 2014/27 E. 5 f., Urteile des BVGer E-4577/2018 vom 20. Okto- ber 2020 E. 4, E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2 und E-4200/2018 vom

14. Juli 2020 E. 6.4).

E. 6.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin beschnitten wurde (vgl. Arztbericht vom 16. Februar 2022 [Beschneidung Typ III]), und dass die Genitalverstümmelung hierzulande am […] 2022 operativ rückgängig gemacht wurde (vgl. Arztbericht vom 12. Mai 2022 [Defibulation]). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, die Defibulation widerspreche den in So- malia geltenden sozialen Normen und bei einer Rückkehr würde dies für sie bedeuten, dass sie sich einer Refibulation unterziehen müsste. Auf den Schutz von C._______ könnte sie dabei nicht zählen, vielmehr müsste sie als alleinstehende Frau nach Somalia zurückkehren. Das SEM vertritt dem- gegenüber im Rahmen der Schriftenwechsel die Auffassung, die Be- schwerdeführerin könnte in Bezug auf die befürchtete erneute Beschnei- dung in Somalia auf den Schutz von C._______ zählen; an einer Trennung des Paares hege es Zweifel. Auch wenn an dem Vorbringen der Beschwer- deführerin in ihrer Eingabe (Replik) vom 28. September 2022, bereits seit Juli 2022 von C._______ getrennt zu sein, durchaus gewisse Vorbehalte angebracht sind, nachdem sie in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2022 (Einrei- chung von Unterlagen zur finanziellen Situation C._______) noch nichts Dergleichen erwähnt hatte, ist es aufgrund der Aktenlage als glaubhaft ge- macht zu erachten, dass im heutigen Zeitpunkt keine gelebte Paarbezie- hung mehr vorliegt. Laut dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beleg vom 4. Oktober 2022 liess sie damals ihre Post nach M._______ – dem Wohnort ihrer Schwester – umleiten. Laut Eintrag im Zentralen

D-1011/2022 Seite 14 Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist sie mittlerweile in einer anderen N._______ Gemeinde wohnhaft als C._______ Es kann folglich nicht ge- schlossen werden, dass eine (hypothetische) Rückkehr der Beschwerde- führerin in den Heimatstaat nur gemeinsam mit dem – in der Schweiz vor- läufig aufgenommenen – C._______ erfolgen könnte, und dass sie dort unter dessen Schutz stehen würde. In Anbetracht des sozialen Kontexts, wonach es in Somalia grundsätzlich nicht mit den kulturellen und religiösen Normen als vereinbar gilt, wenn eine Frau ohne männlichen Schutz lebt (vgl. Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4), ist auch nicht zu erwarten, dass ein dort lebender männlicher Verwandter (Vater, Brüder) der Beschwerdeführerin Schutz vor erneuter Beschneidung und allfälliger Zwangsheirat gewähren würde. Unter diesen Umständen kann nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführerin, die als alleinstehende und kinderlose Frau nach Soma- lia zurückkehren müsste, in der Lage wäre, sich den gesellschaftlichen Normen und Sitten sowie dem sozialen Druck zu widersetzen, sich einer erneuten Genitalbeschneidung zu unterziehen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin eine begründete Furcht hat glaubhaft machen können, wegen der hier- zulande erfolgten Defibulation bei einer Rückkehr nach Somalia flüchtlings- rechtlich relevanten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt zu werden. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt eines subjektiven Nachfluchtgrunds (Art. 54 AsylG). Aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjek- tive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, bleibt ihr diese verwehrt; eine sol- che beantragte sie in der Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 denn auch nicht. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdefüh- rerin, im Falle einer Rückkehr nach Somalia im Sinne von Art. 3 AsylG ver- folgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen als un- zulässig (Art. 5 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]), und die Be- schwerdeführerin ist – wie beantragt – in der Eigenschaft als Flüchtling vor- läufig aufzunehmen.

E. 7 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv- ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzu- weisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. In Abänderung der Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung ist die

D-1011/2022 Seite 15 Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Folglich ist der Beschwerdeführerin der bezahlte Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– zurückzuerstatten.

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts- vertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom

28. September 2022 mit 9.7 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 180.–, machte Barauslagen von Fr. 64.30 geltend und verwies auf die Mehrwertsteuerpflicht. Der Aufwand erscheint angemessen und die Auslagen sowie der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Unter Be- rücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 3. November 2022 (Frist- erstreckungsgesuch) und 9. Dezember 2022 (Triplik) ist die von der Vor- instanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.– fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1011/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gutgeheissen.
  2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in Abänderung der Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 28. Januar 2022 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird der Beschwerdefüh- rerin rückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.– zu bezahlen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1011/2022 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Stefanie Obrecht, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags bewilligte das SEM ihr die Privatunterbringung bei B._______ (somalischer Staatsangehöriger [N {...}]; seit Ende November [...] in der Schweiz lebend]; nachfolgend: C._______), bei dem es sich um ihren Partner handle. B. Nach der Personalienaufnahme am 4. November 2021 fand am 9. November 2021 das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) statt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei somalische Staatsangehörige und habe zuletzt in D._______ gewohnt. Sie besitze keine Identitätskarte und keinen Reisepass und verfüge auch über keine anderen Identitätsdokumente. Sie habe Somalia im August 2020 verlassen und sei am 25. September 2020 nach E._______ gelangt, wo sie sich bis zum 9. Oktober 2021 aufgehalten habe. Anschliessend sei sie über F._______ in die Schweiz gereist. Sie habe im Jahr 2017 C._______ kennengelernt, als dieser ihr ein Telefon nach Somalia gebracht habe, welches ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester ihr gekauft habe. Nach einem Monat sei er in die Schweiz zurück und im Jahr 2019 zwecks Heirat erneut nach Somalia gekommen. Am (...) 2019 hätten sie in D._______ nach religiösem Brauch geheiratet. Gesundheitlich gehe es ihr gut. C. Mit Eingabe vom 9. November 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, dass sie in einem Frauenteam zu ihren Asylgründen angehört werde. Am 6. Dezember 2021 reichte sie eine Ehebescheinigung eines somalischen Gerichts vom 14. Oktober 2020 zu den Akten. D. Am 17. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt und am 29. Dezember 2021 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (jeweils in einem Frauenteam). Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei Angehörige des Clans (...) und des Subclans (...), in G._______ im Distrikt H._______ der Region I._______ (Somaliland) geboren und in der Stadt H._______ als jüngstes von fünf Kindern aufgewachsen. Ihre beiden Brüder seien in H._______, eine Schwester sei in der Schweiz und die andere in J._______. Weshalb ihre Schwestern Somalia verlassen hätten, wisse sie nicht. Anders als ihre Brüder habe sie nicht zur Schule gehen dürfen, sondern zuhause bleiben und kochen müssen. Die Brüder hätten ihr Lesen und Schreiben beigebracht. Im Alter von (...) Jahren sei sie pharaonisch beschnitten worden und leide immer noch an den Folgen. Sie habe Somalia verlassen, weil ihre Familie sie aus finanziellen Gründen im August 2016 gegen ihren Willen mit einem viel älteren Mann habe verheiraten wollen. Sie habe sich mit Freundinnen beraten und sei dann in ein nahegelegenes Dorf zu einer ehemaligen Nachbarin geflüchtet. Ihre Familie habe sie aber nach wenigen Tagen gefunden und nach Hause zurückgebracht. Ihr Vater und ihre Brüder hätten ihr mit Schlägen gedroht, sollte sie nochmals weggehen und Schande über die Familie bringen. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Wenn sie den Kehricht in den Hof gebracht habe, habe sie aber kurz mit ihren Freundinnen aus der Nachbarschaft reden können. Diese hätten ihr geraten, weiter weg zu gehen, und für sie eine Mitfahrgelegenheit nach D._______ organisiert. So sei sie noch im August 2016 nach D._______ geflüchtet. Dort sei sie bei einer Frau untergekommen, die eine (...) betrieben habe, und habe für diese gearbeitet. Durch Vermittlung ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester habe sie im April 2017 den in der Schweiz lebenden C._______ kennengelernt. Er sei für einen Monat nach D._______ gekommen und habe sie dort mehrmals in der (...) besucht. Er gehöre dem Clan (...) an. Sie seien telefonisch in Kontakt geblieben und hätten am (...) 2019 in D._______ im Rahmen einer religiösen Zeremonie geheiratet. Von ihrer Familie sei niemand dabei gewesen. Nur ihre Schwester in der Schweiz wisse von der Heirat. Seit der Trauung habe sie in D._______ in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Zu ihrer Familie habe sie nicht zurückkehren können, und sie habe sich gefürchtet, wenn Leute aus H._______ in der (...) in D._______ eingekehrt seien. Im August 2020 sei sie mit gefälschten Papieren, welche ein Schlepper besorgt habe, von D._______ in die K._______ geflogen. C._______ habe die Reise finanziert. Auf dem Landweg sei sie dann nach E._______ gelangt und schliesslich am 1. November 2021 illegal in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte sie, von ihren Familienangehörigen geschlagen oder gar umgebracht zu werden. Gesundheitlich gehe es ihr gut, aber da sie infolge der Beschneidung zugenäht sei, sei es ihr bislang nicht möglich gewesen, mit ihrem Mann Geschlechtsverkehr zu haben. Sie würde deswegen gern einen Arzt aufsuchen. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]-22/20 und [...]-29/20). E. Am 3. Januar 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte die Beschwerdeführerin dem Kanton L._______ - dem Wohnsitzkanton von C._______ - zu (Art. 27 AsylG). F. F.a Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (eröffnet am 31. Januar 2022) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar qualifizierte, die Beschwerdeführerin deshalb vorläufig aufnahm und den Kanton L._______ mit der Umsetzung beauftragte (Dispositivziffern 4-6). F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie aufgrund einer drohenden Zwangsheirat von zuhause geflohen sei. Es würden, auch mit Blick auf die Aussagen der Schwestern, Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zum familiären Umfeld bestehen, und ihre Aussagen zum Heiratsanwärter, zum ersten Weggang in ein nahegelegenes Dorf und zur Flucht nach D._______ seien gehaltlos geblieben. Darüber hinaus habe sie bei der ersten Befragung nicht erwähnt, dass Leute aus ihrem Heimatort nach D._______ gekommen seien. Nachdem nicht geglaubt werden könne, dass sie aufgrund einer Flucht vor einer drohenden Zwangsheirat von ihrer Familie verfolgt worden sei, würden auch Zweifel an der Aussage, C._______ ohne das Wissen ihrer Familie geheiratet zu haben, bestehen. Im Übrigen habe sie bezüglich der Verbindung mit ihrem Partner keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile geltend gemacht. Die im Kindesalter erlittene Beschneidung sei bedauerlich, aber es handle sich dabei um vergangenes Leid, welches nicht in Zusammenhang mit der Ausreise stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin deswegen begründete Furcht vor künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen hätte. Auch die Konsultation der Akten der Schwestern und des Partners habe keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die Beschwerdeführerin wäre in Somalia flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. G. G.a Mit Eingabe vom 2. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Anweisung des SEM, sie in der Eigenschaft als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag nebst der vorinstanzlichen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertretung ein Arztbericht vom 16. Februar 2022 bei (Diagnose: Genitalbeschneidung Typ III, operative Defibulation geplant am [...] 2022). G.b Zur Begründung der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend gemacht, sie leide noch heute an den Folgen der im Kindesalter erfolgten Infibulation und habe sich seit ihrer Ankunft in der Schweiz darum bemüht, die Genitalverstümmelung rückgängig zu machen. Eine entsprechende Operation sei nun geplant. Alleinstehende Frauen, die nicht beschnitten seien oder deren Beschneidung rückgängig gemacht worden sei, seien schwerwiegenden Stigmatisierungen ausgesetzt. Das SEM zweifle die Trauung mit C._______ an, was sich darin zeige, dass in der Verfügung von ihrem Partner und nicht von ihrem Ehemann gesprochen werde. Folglich sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende respektive nicht verheiratete Frau zu behandeln. Ihr Wunsch um Rückgängigmachung der Infibulation widerspreche den sozialen Normen Somalias, womit sie schwerwiegende Stigmatisierungen zu befürchten hätte. Bei einer Rückkehr nach Somalia würde dies für sie bedeuten, refibuliert werden zu müssen, da ihr ansonsten ein Ausschluss aus der Gesellschaft drohen würde. Es sei nicht zu erwarten, dass ihr ein männlicher Verwandter Schutz vor einer erneuten Beschneidung und auch nicht vor einer Zwangsheirat gewähren würde. Ohne eine erneute Infibulation wäre sie Übergriffen schutzlos ausgesetzt. Auch wenn sie als verheiratet erachtet werden sollte, müsste sie als alleinstehende Frau nach Somalia zurückkehren, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Wegweisung mit ihrem Partner erfolgen würde. Die Rückgängigmachung der Genitalverstümmelung stelle einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, aufgrund dessen sie bei einer Rückkehr nach Somalia frauenspezifischen, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu bejahen und sie sei dementsprechend in der Eigenschaft als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese habe nicht berücksichtigt, dass sie die Genitalverstümmelung rückgängig machen wolle, und damit ihren Entscheid ungenügend begründet. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. März 2022 den Eingang der Beschwerde. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 29. März 2022 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, innert gleicher Frist ihren aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben, nachdem die kantonale Migrationsbehörde sie als verschwunden gemeldet habe. I.b Auf Antrag der Beschwerdeführerin verlängerte die Instruktionsrichterin die Frist bis zum 5. April 2022. I.c Am 4. April 2022 wurde der Kostenvorschuss geleistet. I.d Mit Eingabe vom 5. April 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bei C._______ wohne. I.e Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 12. Mai 2022 ein (Defibulation erfolgt am [...] 2022). I.f Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 3. Juni 2022 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten und ersuchte um Rückerstattung des Kostenvorschusses, der von C._______ bezahlt worden sei. Der Eingabe lag zudem die Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2022 bei. I.g Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 (eröffnet am 6. Juli 2022) forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die finanzielle Situation von ihr und C._______ zu belegen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, es liege keine prozessuale Bedürftigkeit vor. I.h Auf Antrag der Beschwerdeführerin verlängerte die Instruktionsrichterin die besagte Frist bis zum 22. Juli 2022. I.i Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin Belege zur finanziellen Situation von C._______ ein. I.j Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2022 entschied die Instruktionsrichterin, dass der bezahlte Kostenvorschuss einstweilen nicht rückerstattet werde. Über das Rückerstattungsgesuch werde zu einem späteren Zeitpunkt definitiv entschieden. Gleichzeitig bewilligte sie der Beschwerdeführerin für das weitere Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und ordnete ihr die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren lud sie die Vor-instanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Es habe nicht die Eheschliessung an sich in Frage gestellt, aber die Hergänge, die dazu geführt hätten. Es erachte die Beschwerdeführerin als verheiratete Frau, welcher Schutz durch den Ehemann zukomme. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein hypothetisches Szenario - Rückkehr nach Somalia ohne ihren Mann und somit als alleinstehende Frau - reiche nicht aus für die Annahme einer Verfolgungsgefahr. Zum Zeitpunkt des Entscheids habe nicht davon ausgegangen werden können, dass eine begründete Furcht vor einer erneuten Beschneidung bestehen würde. Eine erste ärztliche Untersuchung habe erst am (...) 2022 stattgefunden. Nachdem die Beschwerdeführerin im freien Willen mit ihrem Mann zusammenlebe, sei davon auszugehen, dass er mit der zwischenzeitlich erfolgten Defibulation einverstanden gewesen sei, und dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia dessen Schutz anrufen könne. Die Beschwerdeführerin entstamme einem Mehrheitsclan und ihr Mann sei Angehöriger des (...)-Clans, dessen Mitglieder Allianzen mit Mehrheitsclans pflegen würden. Auch dies spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die befürchtete Beschneidung in Somalia auf den Schutz ihres Mannes zählen könne. K. In der (innert zwei Mal erstreckter Frist eingereichten) Replik vom 28. September 2022 entgegnete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe sich im Juli 2022 von C._______ getrennt und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Seither übernachte sie bei ihrer Schwester und sei auf Wohnungssuche. Ihr Mann und sie hätten schon länger Probleme gehabt und die Trennung sei definitiv. Infolge der Auflösung der Ehegemeinschaft würde ihr bei einer Rückkehr nach Somalia männlicher Schutz fehlen. Sie müsste als alleinstehende Frau zurückkehren und wäre aufgrund der dort vorherrschenden sozialen Normen zu einer Refibulation gezwungen. Ohnehin wäre ihr der ebenfalls aus Somalia stammende C._______ kaum dorthin gefolgt, nachdem er hierzulande aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig aufgenommen worden sei. Zudem würden sie verschiedenen Clans angehören und Angehörige ihres Clans würden Mischehen ablehnen, was eine Schutzgewährung erschwert oder gar verunmöglicht hätte. Bei der Anhörung vom 29. Dezember 2021 habe sie erwähnt, dass sie aufgrund der Beschneidung gesundheitliche Probleme habe und zu einem Arzt gehen und «das aufmachen» möchte. An dem Tag, an welchem ihr Asylgesuch ins erweiterte Verfahren verwiesen worden sei, habe sie um einen Termin bei einer Gynäkologin gebeten. Indem das SEM ihre Absicht, sich einer Defibulation zu unterziehen, nicht gewürdigt respektive nicht abgewartet habe, ob eine Operation erfolgen würde, habe es den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt. Mittlerweile sei die Defibulation erfolgt. Der Eingabe lag eine aktualisierte Honorarnote der Rechtsvertreterin bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2022 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. M. Das SEM hielt in der Duplik vom 26. Oktober 2022 an seiner Verfügung fest. Im Zeitpunkt des Entscheides sei weder ein Termin für eine ärztliche Voruntersuchung bekannt noch der medizinische Eingriff erfolgt gewesen. Auch hätten bis zum ersten Schriftenwechsel keine Hinweise dafür vorgelegen, dass sich an der Beziehung der Beschwerdeführerin zu C._______ etwas verändert hätte. Es erstaune, dass die Beziehung nun plötzlich in die Brüche gegangen sei. Das Vorbringen wirke nachgeschoben. Es sei eine Behauptung, welche die Beschwerdeführerin weder belegt noch konkret begründet habe. Der Schluss liege nahe, dass sie dies vorbringe, um sich Vorteile zu verschaffen. N. Mit der (innert erstreckter Frist) eingereichten Triplik vom 9. Dezember 2022 gab die Beschwerdeführerin einen Beleg der Post vom 4. Oktober 2022 zu den Akten, welchem entnommen werden könne, dass sie ihre Post nach M._______, wo sie seit der Trennung bei ihrer Schwester übernachte, umgeleitet habe. Sie habe die Umleitung veranlasst, weil C._______ ihre Post nach der Trennung jeweils entsorgt habe, statt an sie weiterzuleiten. Für sie sei die Trennung definitiv. Trotz mehrerer Bewerbungen habe sie im Kanton L._______ noch keine eigene Wohnung gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bezüglich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzustellen: 3.1 Das SEM erachtete den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgrund, wonach sie vor einer ihr drohenden Zwangsheirat mit einem älteren Mann aus Somalia geflohen sei, als nicht glaubhaft. Dieser Einschätzung und der daraus resultierenden Nichtgewährung des Asyls setzt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts entgegen. Hingegen macht sie geltend, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 i.V.m. Art. 3 AsylG und sei als Folge davon als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022: Beschwerderubrum [«vorläufige Aufnahme Flüchtling»], Hauptantrag [«Die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, diese in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.»] und Beschwerdebegründung [S. 4-6 Ziff. 3 «Vorläufige Aufnahme als Flüchtling»]). Angesichts dieses klar formulierten Beschwerdeantrags und der entsprechenden Begründung der Beschwerde bilden die Fragen der Asylgewährung und der Wegweisung an sich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, auch wenn in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge (Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der vorinstanzlichen Verfügung) die Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung Asylgesuch und Anordnung Wegweisung) mitgenannt wurden. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines subjektiven Nachfluchtgrunds erfüllt. 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend unvollständige Sachverhaltserstellung und ungenügende Entscheidbegründung seitens der Vorinstanz zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Mit dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierten Anspruch der betroffenen Person auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Würdigung hat sich in der Entscheidbegründung niederzuschlagen. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2b). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügte, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und mithin seinen Entscheid mangelhaft begründet, indem es nicht berücksichtigt habe, dass sie die in Somalia erlittene Genitalverstümmelung hierzulande habe rückgängig machen wollen, respektive nicht abgewartet habe, ob eine entsprechende Operation erfolgen würde. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte pharaonische Beschneidung, welche sie im Kindesalter erlitten habe, in seiner Verfügung vom 28. Januar 2022 nicht in Frage gestellt hat. Einen Teil der Vorbringen, die auf eine frauenspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia hindeuten könnten, namentlich die Gefahr einer Refibulation nach erfolgter Defibulation und Trennung von C._______, hat die Beschwerdeführerin erst auf Beschwerdeebene vorgebracht, diese Ereignissen fanden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens statt. Dem von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arztbericht vom 17. November 2021 liess sich nur entnehmen, dass ihre Menstruation unregelmässig und stark sei und die Konsultation einer Gynäkologin empfohlen werde (vgl. SEM-Akte [...]-24/2), und sie lebte im Zeitpunkt des Entscheiderlasses mit C._______ zusammen, weshalb sich das SEM in seiner Verfügung noch gar nicht mit den allfälligen Folgen einer Trennung auseinandersetzen konnte. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akte [...]-29/20 F144 ff.) musste die Vorinstanz auch nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Defibulation ausgehen. In den Schriftenwechseln im Beschwerdeverfahren ging das SEM auf die Fragen, ob der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia eine Refibulation drohen würde, und ob C._______ ihr davor Schutz gewähren könnte, ein (vgl. Vernehmlassungen vom 10. August 2022 und 26. Oktober 2022). Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu äussern (vgl. Replik vom 28. September 2022 und Triplik vom 9. Dezember 2022). Damit ist der relevante Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. 4.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht von der Entscheidreife ausgeht, besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das entsprechende (Eventual-)Begehren der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erachtet in der hierzulande erfolgten Rückgängigmachung der in Somalia erlittenen Genitalverstümmelung einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Sie macht geltend, ihr würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Refibulation drohen. 6.2 Für alleinstehende Frauen besteht in Somalia ein hohes Risiko, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden. Weibliche Genitalverstümmelung stellt eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4 sowie bereits BVGE 2014/27). Gemäss Länderreporten des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aus den Jahren 2024 und 2023 weist Somalia konstant die weltweit höchste Rate der von Genitalverstümmelung betroffenen Frauen und Mädchen auf (99 %) und es sei keine rückläufige Tendenz ersichtlich (vgl. Länderreport 71, Somalia, Allgemeine Lage, Stand 07/2024 Ziff. 5.2, abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-71-somalia.pdf; Länderreport 61, Somalia, Geschlechtsspezifische Gewalt, Stand 08/2023 Ziff. 2.4.2., abrufbar unter: https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2023/laenderreport-61-somalia.pdf [beide zuletzt besucht am 30.10.2024]). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Gefahr einer Refibulation bei der Rückkehr von Frauen nach Somalia verschiedene Beurteilungskriterien erarbeitet (insbesondere das Vorhandensein eines männlichen Beschützers; vgl. BVGE 2014/27 E. 5 f., Urteile des BVGer E-4577/2018 vom 20. Oktober 2020 E. 4, E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2 und E-4200/2018 vom 14. Juli 2020 E. 6.4). 6.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin beschnitten wurde (vgl. Arztbericht vom 16. Februar 2022 [Beschneidung Typ III]), und dass die Genitalverstümmelung hierzulande am [...] 2022 operativ rückgängig gemacht wurde (vgl. Arztbericht vom 12. Mai 2022 [Defibulation]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Defibulation widerspreche den in Somalia geltenden sozialen Normen und bei einer Rückkehr würde dies für sie bedeuten, dass sie sich einer Refibulation unterziehen müsste. Auf den Schutz von C._______ könnte sie dabei nicht zählen, vielmehr müsste sie als alleinstehende Frau nach Somalia zurückkehren. Das SEM vertritt demgegenüber im Rahmen der Schriftenwechsel die Auffassung, die Beschwerdeführerin könnte in Bezug auf die befürchtete erneute Beschneidung in Somalia auf den Schutz von C._______ zählen; an einer Trennung des Paares hege es Zweifel. Auch wenn an dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (Replik) vom 28. September 2022, bereits seit Juli 2022 von C._______ getrennt zu sein, durchaus gewisse Vorbehalte angebracht sind, nachdem sie in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2022 (Einreichung von Unterlagen zur finanziellen Situation C._______) noch nichts Dergleichen erwähnt hatte, ist es aufgrund der Aktenlage als glaubhaft gemacht zu erachten, dass im heutigen Zeitpunkt keine gelebte Paarbeziehung mehr vorliegt. Laut dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beleg vom 4. Oktober 2022 liess sie damals ihre Post nach M._______ - dem Wohnort ihrer Schwester - umleiten. Laut Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist sie mittlerweile in einer anderen N._______ Gemeinde wohnhaft als C._______ Es kann folglich nicht geschlossen werden, dass eine (hypothetische) Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat nur gemeinsam mit dem - in der Schweiz vorläufig aufgenommenen - C._______ erfolgen könnte, und dass sie dort unter dessen Schutz stehen würde. In Anbetracht des sozialen Kontexts, wonach es in Somalia grundsätzlich nicht mit den kulturellen und religiösen Normen als vereinbar gilt, wenn eine Frau ohne männlichen Schutz lebt (vgl. Urteil des BVGer E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4), ist auch nicht zu erwarten, dass ein dort lebender männlicher Verwandter (Vater, Brüder) der Beschwerdeführerin Schutz vor erneuter Beschneidung und allfälliger Zwangsheirat gewähren würde. Unter diesen Umständen kann nicht mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die als alleinstehende und kinderlose Frau nach Somalia zurückkehren müsste, in der Lage wäre, sich den gesellschaftlichen Normen und Sitten sowie dem sozialen Druck zu widersetzen, sich einer erneuten Genitalbeschneidung zu unterziehen. 6.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht hat glaubhaft machen können, wegen der hierzulande erfolgten Defibulation bei einer Rückkehr nach Somalia flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt eines subjektiven Nachfluchtgrunds (Art. 54 AsylG). Aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, bleibt ihr diese verwehrt; eine solche beantragte sie in der Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 denn auch nicht. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Somalia im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen als unzulässig (Art. 5 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]), und die Beschwerdeführerin ist - wie beantragt - in der Eigenschaft als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

7. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. In Abänderung der Dispositivziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung ist die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Folglich ist der Beschwerdeführerin der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- zurückzuerstatten.

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Kostennote vom 28. September 2022 mit 9.7 Stunden, beantragte einen Stundenansatz von Fr. 180.-, machte Barauslagen von Fr. 64.30 geltend und verwies auf die Mehrwertsteuerpflicht. Der Aufwand erscheint angemessen und die Auslagen sowie der Stundenansatz sind nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 3. November 2022 (Frist-erstreckungsgesuch) und 9. Dezember 2022 (Triplik) ist die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gutgeheissen.

2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in Abänderung der Dispositivziffer 4 der Verfügung vom 28. Januar 2022 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird der Beschwerdeführerin rückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- zu bezahlen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: