Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Dezember 2022 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 16. Dezember 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. C. Am 5. Januar 2023 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung, welche bei UMA gleichzeitig als Vertrauensperson fungiert, statt (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A]14). D. Am 24. Januar 2023 und 25.Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung ärzt- liche Kurzberichte, datierend vom 11. Januar 2023 und vom 24. Januar 2023, ein. E. Am 26. Januar 2023 fand in Anwesenheit der Rechtsvertretung die Anhö- rung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A19). Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie gehöre dem Clan Ashraf, Subclan C._______ an. Sie sei in der Stadt D._______ geboren. Sie kenne ihre Eltern nicht, da sie bei ihrer Grossmut- ter im Dorf E._______ aufgewachsen sei. Ein Onkel und dessen Familie hätten auch mit ihnen gewohnt, diese hätten sie aber schlecht behandelt und sie habe der Familie dienen müssen. Die Schule habe sie nie besucht. Der Onkel und seine Frau hätten für die Al-Shabab gearbeitet. Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise habe die Frau ihres Onkels sie mit einem ihr un- bekannten Mann von der Al-Shabab namens F._______ zwangsverheira- tet. Die Frau habe sie zuvor drei Tage lang in einem Zimmer eingesperrt. Dann sei F._______ gekommen und habe sie zu sich nach Hause mitge- nommen. Er habe sie eingesperrt und sie habe für ihn kochen müssen. Er habe auch mehrfach versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was aber aufgrund ihrer Beschneidung nicht möglich gewesen sei. F._______ habe ihr gesagt, er werde eine Frau holen, welche sie «öffnen» könne. Als er nach etwa einer Woche eines Abends nicht nach Hause ge- kommen sei, sei sie geflohen. Sie sei zu einem anderen Onkel namens
E-1321/2023 Seite 3 G._______, welcher ebenfalls in E._______ gelebt habe, geflohen und die- ser habe ihr geholfen, das Land zu verlassen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine Geburtsurkunde sowie eine englische Übersetzung zu den Akten. F. Am 2. Februar 2023 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf des ableh- nenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. G. Am 3. Februar 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Ent- scheidentwurf. H. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg- weisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Am 8. Februar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2023 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechts- vertreter, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 sei in den Disposi- tivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme infolge Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung ihres neuen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand. Der Beschwerde wurde eine Vertretungsvollmacht datierend vom 9. Feb- ruar 2023, zwei ärztliche Kurzberichte vom 8. Februar 2023 und vom
E-1321/2023 Seite 4
9. Februar 2023, zwei Terminbestätigungen für den 9. März 2023 und
10. März 2023 im Universitätsspital H._______, ein Kartenausdruck des Distrikts D._______ sowie eine Honorarnote beigelegt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
9. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-1321/2023 Seite 5
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe die angebliche Zwangsverheiratung und die darauffolgende einwöchige Fest- haltung bei ihrem Mann durchwegs unsubstantiiert, vage und teilweise un- plausibel geschildert. Ihre Schilderungen liessen keine Schlüsse auf ihre Emotionen oder auf die genaue Abfolge der Geschehnisse zu. Sie habe auch fast keine Einzelheiten über die Woche in Gefangenschaft und die dortigen Begebenheiten anzugeben vermocht. F._______ habe sie eben- falls nur stereotyp beschreiben können. Sowohl den Ort, an dem sie gefan- gen gehalten worden sei, als auch die Flucht habe sie nur in schematischer Weise angegeben und die Schilderungen erweckten nicht den Eindruck, als stützten sie sich auf tatsächliche Ereignisse. Ihre Angaben zur Flucht seien zudem nicht nachvollziehbar und unplausibel. Es sei nicht glaubhaft, dass sie alleine und im Dunkeln den Weg von F._______ zu ihrem Onkel G._______ gefunden habe. Auch sei die unverzügliche Abreise mit ihrem Onkel G._______ kaum nachvollziehbar, da eine entsprechende Reise auf
E-1321/2023 Seite 6 dem Luftweg mit hohen Kosten und Organisation verbunden sei. Des Wei- teren hätten auch ihre Aussagen zu ihrer Kernfamilie und zu ihrer Herkunft wie auch zu ihrem Reiseweg kaum Schlüsse auf ihre Biographie und ihre Lebensumstände zugelassen. Zudem würden sich in ihren Aussagen auch einzelne Widersprüche befinden. Insgesamt seien ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft geworden. Auch unter Berücksichtigung ihres sozio-kulturellen Hintergrundes und der fehlenden Schulbildung wäre zu erwarten gewesen, dass sie über ein Erlebnis mit derartiger Tragweite substantiiertere Anga- ben hätte machen können. Zum Einwand der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf – es handle sich um eine einseitige Beurteilung der Glaubhaftigkeit, da es durchaus Realkennzeichen und keine Brüche in der Erzählstruktur gebe – stellt das SEM fest, es würden in der Stellungnahme keine Beispiele von konkreten Realkennzeichen genannt. Ausserdem habe das SEM, ent- gegen der Ansicht der Rechtsvertreterin, nicht verneint, dass die Be- schwerdeführerin an den Befragungen Emotionen gezeigt habe, sondern festgestellt, dass sie auf die Schilderung eigener Gedankengänge und Emotionen verzichtet habe. Schliesslich sei die geltend gemachte Genitalverstümmelung bereits abge- schlossen und die Beschwerdeführerin habe keine daraus resultierende beziehungsweise drohende Verfolgung geltend gemacht, weshalb das Vorbringen nicht weiter geprüft werden müsse. Personen, die bereits be- schnitten worden seien, gehörten praxisgemäss nicht zu einer sozialen Gruppe.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst die Behandlung ihres Asylgesuches im beschleunigten Verfahren. Innert dem nur acht Wochen dauernden Verfahren sei es nicht zu näheren Abklä- rungen bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation gekommen, obschon Hinweise auf schwerwiegende Probleme vorgelegen hätten. Sowohl aus dem Anhörungsprotokoll als auch aus der Überweisung an den Stadtärzt- lichen Dienst durch die Pflegefachperson im BAZ seien entsprechende Hinweise ersichtlich. Es sei nicht verständlich, weshalb nicht eine Zuwei- sung ins erweiterte Verfahren erfolgt und die gesundheitlichen Probleme zunächst gründlich abgeklärt worden seien. Dies hätte auch erlaubt zu wis- sen, inwieweit Beeinträchtigungen vorliegen würden, welche ihr Aussage- verhalten beeinflussen könnten. Auch hätte dabei den Folgeproblemen der Genitalverstümmelung nachgegangen werden können, sowie was sie da-
E-1321/2023 Seite 7 gegen zu unternehmen gedenke. Im Lichte der bundesverwaltungsgericht- lichen Rechtsprechung und der Gefahr einer Refibulation bei einer Rück- kehr nach Somalia wäre eine solche Abklärung angezeigt gewesen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt mangel- haft abgeklärt respektive festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Auch sei sie der Frage, ob sie einem Minderheitenclan angehöre, nicht weiter nachgegangen. Ihre Angaben, sie gehöre dem Clan der Ashraf und dem Subclan C._______ an, sei weder weiter vertieft noch grundsätzlich in Frage gestellt worden. Der Clan der Ashraf gehöre zu einer grösseren Gruppe von Clans, die im Süden des Landes lebten und ausserhalb der traditionellen somalischen Clan-Strukturen stünden, weshalb sie in Soma- lia oft an den Rand gedrängt würden. In Bezug auf die von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen wird moniert, dem schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe das SEM nicht Rechnung getragen. Im Arztbericht vom 8. Februar 2023 werde empfohlen, dass sie sich bei einem Psychiater vorstelle. Zum jetzigen Zeit- punkt müsse sodann noch offengelassen werden, inwiefern die Gesund- heit einen Einfluss auf das Aussageverhalten gehabt haben könnte. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass gewisse widersprüchliche Aussa- gen damit in Zusammenhang stünden. Ausserdem seien sehr wohl auch altersentsprechende Realkennzeichen erkennbar.
E. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollstän- dige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.
E. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sor- gen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).
E-1321/2023 Seite 8 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkreti- sierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz beinhaltet, dass die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft geprüft sowie in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zudem müssen die angebotenen Beweismittel abgenommen wer- den, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 6.3 Im Somalia-Kontext ist gemäss der einschlägigen Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rech- nung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Bun- desverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/27 ausführlich dazu geäus- sert und festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in So- malia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. ebd. E. 5.4). Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden seien oder einem Min- derheitenclan angehörten. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan- Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehö- rige besonders verletzlich mache. Als zusätzlich erschwerenden Faktor er- achtete das Gericht im genanntem Urteil den Umstand, dass die Beschwer- deführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien be- schnitten worden war. Eine drohende (erneute) weibliche Genitalverstüm- melung könne ausserdem im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine in- tensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2-5.6).
E. 7 Die Abklärung des Sachverhalts und die Begründung der angefochtenen Verfügung sind vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur besonderen Verletzlichkeit von alleinstehenden
E-1321/2023 Seite 9 Frauen in Somalia sowie angesichts der Umstände des vorliegenden Ein- zelfalles offensichtlich ungenügend.
E. 7.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsverheiratung mit einem Angehörigen der Al-Shabab bestehen vor- liegend Hinweise auf mehrere Risikofaktoren im Sinne des eben zitierten BVGE 2014/27, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin als besonders verletzlich zu erachten war respektive die geeignet sein könnten, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Diese wurden vom SEM aber nicht weiter berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin war im Zeit- punkt der Einreichung des Asylgesuches als UMA erst (…) Jahre alt. Sie hat angegeben, aus dem Minderheitenclan Ashraf und Subclan C._______ zu stammen (A14, Ziff. 1.08, A19, F28). Sie sei ihren Aussagen zufolge nicht in ihrem Stammesgebiet aufgewachsen, sondern habe bei ihrer Grossmutter in E._______ gelebt (ebd., Ziff. 1.07 f., A19, F7). Im selben Haushalt habe ein Onkel und dessen Familie gewohnt, welche sie jedoch schlecht behandelt hätten. Kontakt zu ihren Eltern oder Geschwistern habe sie nicht. Nur zu einem Onkel namens G._______, welcher ebenfalls in E._______ gelebt habe, habe sie Kontakt gehabt, der aber inzwischen ab- gebrochen sei (A19, F11, F16 ff., F119). Gestützt auf diese Aussagen konnte somit nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia auf einen männlichen Beschützer zählen könnte. Auch scheint fraglich, ob sie den Schutz eines Clans beanspruchen könnte, zumal sie angab, aus einem Minderheitenclan zu stammen. Auch mit die- sem Vorbringen und den am geltend gemachten Herkunftsort der Be- schwerdeführerin vorherrschenden Clanstrukturen hat sich das SEM nicht weiter befasst. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und den Lebensumständen fallen sodann nicht in einer Weise substanzlos aus, als dass ihnen – ohne weitere Abklärungen – mit der kurzen Begrün- dung, die Aussagen betreffend Kernfamilie, zu ihrer Herkunft sowie zu den örtlichen Begebenheiten des Dorfes und insbesondere zu ihrem Reiseweg seien äusserst vage ausgefallen und liessen keine Schlüsse auf ihre Bio- graphie, ihre Lebensumstände sowie den genauen Reiseweg zu, und sie habe auch keine schlüssigen Angaben zu ihrer Geburtsurkunde machen können (vgl. angefochtene Verfügung, letzter Abschnitt der Erw. II, Ziff. 1, S. 4), Genüge getan wäre. Bei Zweifeln an den Herkunftsangaben der Be- schwerdeführerin wäre die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungs- pflicht gehalten gewesen zumindest weitere spezifische Fragen zur Klä- rung der Herkunft zu stellen und das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2015/10). Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Asyl-
E-1321/2023 Seite 10 gründe, deren Glaubhaftigkeit ebenfalls hauptsächlich mit der Argumenta- tion, sie seien nicht substantiiert, weitgehend oberflächlich und teilweise unplausibel ausgefallen, verneint wird. Demgegenüber ist der Beschwer- deführerin beizupflichten, dass in ihren Aussagen durchaus auch Real- kennzeichen und Elemente, die für ihre Glaubwürdigkeit sprechen könn- ten, erkennbar sind, die jedoch in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung keinen Eingang gefunden haben.
E. 7.2 Sodann hat sich das SEM nicht hinreichend mit der geltend gemachten Genitalverstümmelung, welche die Beschwerdeführerin im erstinstanzli- chen Verfahren von Beginn an und mehrfach erwähnte, auseinanderge- setzt (A14 Ziff. 7.01; A19 F37, F70). Aus den bereits im Zeitpunkt der Ver- fügung vorgelegenen ärztlichen Berichten war erkennbar, dass sie an Be- schwerden leidet, welche mit der Genitalverstümmelung in Zusammen- hang stehen könnten. Ausserdem wurde eine Konsultation bei einer Gynä- kologin angesetzt (A17; A18). Den Arztbericht wartete das SEM jedoch nicht ab und es unternahm auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern hielt pauschal fest, dass die Genitalverstümmelung bereits abgeschlossen sei und Per- sonen, die bereits beschnitten worden seien, nicht zu einer sozialen Gruppe gehörten. Diese Schlussfolgerung des SEM greift indes zu kurz. Eine weibliche Genitalverstümmelung stellt eine Form geschlechtsspezifi- scher Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4 sowie auch bereits BVGE 2014/27). Aufgrund der bereits dem SEM vorliegenden Akten hat dieses davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin effektiv beschnit- ten worden ist. Aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Arzt- bericht geht nunmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Geni- talverstümmelung Typ III leidet, was die schlimmste Form der weiblichen Genitalverstümmelung darstellt. Sie leide an massiven gesundheitlichen und psychischen Problemen und ziehe in Erwägung, sich einer Defibula- tion zu unterzuziehen (vgl. Beschwerde E.4.2, ärztlicher Kurzbericht vom
E. 7.3 Festzustellen ist schliesslich, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine sub- stanziellen materiellen Aussagen zur Glaubhaftigkeit sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft und den Lebensumständen als auch zu den geltend gemachten Asylgründen zu machen sind, zumal die Glaubhaf- tigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung auf einer unzureichenden Grundlage basiert. Die Begründung des SEM – hauptsächlich damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen oberflächlich und unplausibel ausgefallen seien – erweist sich aber, wie bereits in anderem Zusammenhang festgestellt, nicht als rechtsgenüglich, auch wenn die Aus- sagen für sich alleine betrachtet tatsächlich an vielen Stellen als oberfläch- lich zu bezeichnen sind. Wie ebenfalls bereits erwähnt, sind ihre Aussagen auch nicht überall nur oberflächlich, sondern es sind ihren Aussagen durch- aus auch Realkennzeichen und Elemente, die für ihre Glaubwürdigkeit sprechen könnten, erkennbar. So wird beispielsweise in der Beschwerde zu Recht auf den länderspezifischen Hintergrund verwiesen im Zusam- menhang mit der wiederholten Aussage der Beschwerdeführerin, aufgrund des starken Regens am Abend der Flucht habe sie geschlossen, dass F._______ nicht zurückkehren werde (A19 F71, F139 ff.). Auch ihre Über- legungen dazu, weshalb die Tante sie zwangsverheiratet habe, obschon diese auf sie als Haushaltskraft angewiesen gewesen sei und sie auch zu ihrer Grossmutter geschaut habe wirken spontan und nicht konstruiert (ebd. F123 f.). Dem Protokoll der Anhörung sind bei der freien Schilderung der Asylgründe auch der Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin Tränen in den Augen habe (ebd. F37 in fine). Solche auch für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente hat das SEM ungenügend in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Insbesondere ist aber festzustellen, dass es ihre Minderjährigkeit und ihre Vulnerabilität respektive ihre körperlichen Beschwerden, an welchen sie (auch) an der Anhörung offensichtlich gelitten hat (ebd. A19 F151, F154) nicht genügend berücksichtigt hat, auch wenn aus dem Protokoll hervorgeht, dass die Be- fragerin der Minderjährigkeit während der Anhörung durchaus Rechnung getragen hat.
E. 7.4 Abschliessend ist anzumerken, dass die Triage der Vorinstanz, das Asylgesuch der minderjährigen und offensichtlich vulnerablen Beschwer- deführerin im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, zumal vorhersehbar war, dass die Abklärungen zum Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin und dem weiteren Vorgehen bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen
E-1321/2023 Seite 12 aufgrund der Genitalverstümmelung auch unter Berücksichtigung des kul- turellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin und ihrer Minderjährigkeit einige Zeit in Anspruch nehmen dürften.
E. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Pflicht zur vollstän- digen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt hat. Es klärte die im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundenen frauenspezi- fischen Sachverhaltselemente – namentlich die Genitalverstümmelung be- ziehungsweise die Gefahr einer allfälligen Refibulation sowie die Risikofak- toren – wie auch die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin und den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend ab. Indem es sich zur Frage einer allfälligen, bei einer (hypothetischen) Rückkehr drohenden frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin im Asylentscheid nicht äusserte und eine unzureichende Glaubhaftigkeitsprüfung vornahm, wurde zudem die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
E. 8 Februar 2023). Die Vorinstanz hätte bereits vor dem Erlass der ange- fochtenen Verfügung weitere Abklärungen vornehmen und vor dem Hinter- grund der massgeblichen Rechtsprechung zu frauenspezifischen Flucht- gründen in Bezug auf Somalia begründen müssen, inwiefern die Beschnei- dung auch keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge, insbesondere aufgrund einer allfällig drohenden Refibulation.
E-1321/2023 Seite 11
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtser- hebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs- reife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Ge- richt kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachver- halts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erhe- ben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vorliegend fällt offensichtlich weder eine Herstellung der Entscheid- reife durch das Gericht noch eine Heilung der Verfahrensmängel in Be- tracht. Die angefochtene Verfügung leidet an schwerwiegenden Mängeln und ist aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung und Feststellung des rich- tigen und vollständigen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung in Wah- rung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.2 Das SEM wird angewiesen, den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären. Sodann hat sie sich mit den im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundenen Sachverhaltselementen – namentlich mit der
E-1321/2023 Seite 13 Problematik der Genitalverstümmelung sowie den Risikofaktoren – ausei- nanderzusetzen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist in einem geeig- neten Rahmen ergänzend zu befragen. Ergänzend abzuklären sind nicht nur die geltend gemachten Asylgründe, sondern insbesondere auch ihre Herkunft. Alle unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG rechtserheblichen Sachverhaltselemente sind sodann einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprü- fung zu unterziehen, dies in Berücksichtigung des jungen Alters der Be- schwerdeführerin und ihrer Vulnerabilität. In Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes hat das SEM sodann erneut zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, insbesondere auch in Beantwortung der Frage, ob sie bereits eine frauenspezifische Verfolgung erlitten, respektive ob sie eine solche bei ei- ner (hypothetischen) Rückkehr zu befürchten hat. Die neue Verfügung ist dabei hinreichend zu begründen.
E. 8.3 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integ- ralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah- rens und wird vom SEM mitzuberücksichtigen sein.
E. 9 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses erweisen sich als gegenstandslos.
E. 11 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E-1321/2023 Seite 14 Die bei den Akten liegende Kostennote vom 8. März 2023 erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurich- tende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2283.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1321/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 6. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewie- sen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2283.55 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1321/2023 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ein Asylgesuch ein. B. Am 16. Dezember 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung eine Vollmacht zu den Akten. C. Am 5. Januar 2023 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung, welche bei UMA gleichzeitig als Vertrauensperson fungiert, statt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]14). D. Am 24. Januar 2023 und 25.Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung ärztliche Kurzberichte, datierend vom 11. Januar 2023 und vom 24. Januar 2023, ein. E. Am 26. Januar 2023 fand in Anwesenheit der Rechtsvertretung die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A19). Dabei machte sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie gehöre dem Clan Ashraf, Subclan C._______ an. Sie sei in der Stadt D._______ geboren. Sie kenne ihre Eltern nicht, da sie bei ihrer Grossmutter im Dorf E._______ aufgewachsen sei. Ein Onkel und dessen Familie hätten auch mit ihnen gewohnt, diese hätten sie aber schlecht behandelt und sie habe der Familie dienen müssen. Die Schule habe sie nie besucht. Der Onkel und seine Frau hätten für die Al-Shabab gearbeitet. Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise habe die Frau ihres Onkels sie mit einem ihr unbekannten Mann von der Al-Shabab namens F._______ zwangsverheiratet. Die Frau habe sie zuvor drei Tage lang in einem Zimmer eingesperrt. Dann sei F._______ gekommen und habe sie zu sich nach Hause mitgenommen. Er habe sie eingesperrt und sie habe für ihn kochen müssen. Er habe auch mehrfach versucht, mit ihr Geschlechtsverkehr zu vollziehen, was aber aufgrund ihrer Beschneidung nicht möglich gewesen sei. F._______ habe ihr gesagt, er werde eine Frau holen, welche sie «öffnen» könne. Als er nach etwa einer Woche eines Abends nicht nach Hause gekommen sei, sei sie geflohen. Sie sei zu einem anderen Onkel namens G._______, welcher ebenfalls in E._______ gelebt habe, geflohen und dieser habe ihr geholfen, das Land zu verlassen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie eine Geburtsurkunde sowie eine englische Übersetzung zu den Akten. F. Am 2. Februar 2023 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. G. Am 3. Februar 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Ent-scheidentwurf. H. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. I. Am 8. Februar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. März 2023 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2023 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung ihres neuen Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde eine Vertretungsvollmacht datierend vom 9. Februar 2023, zwei ärztliche Kurzberichte vom 8. Februar 2023 und vom 9. Februar 2023, zwei Terminbestätigungen für den 9. März 2023 und 10. März 2023 im Universitätsspital H._______, ein Kartenausdruck des Distrikts D._______ sowie eine Honorarnote beigelegt. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Beschwerdeführerin habe die angebliche Zwangsverheiratung und die darauffolgende einwöchige Festhaltung bei ihrem Mann durchwegs unsubstantiiert, vage und teilweise unplausibel geschildert. Ihre Schilderungen liessen keine Schlüsse auf ihre Emotionen oder auf die genaue Abfolge der Geschehnisse zu. Sie habe auch fast keine Einzelheiten über die Woche in Gefangenschaft und die dortigen Begebenheiten anzugeben vermocht. F._______ habe sie ebenfalls nur stereotyp beschreiben können. Sowohl den Ort, an dem sie gefangen gehalten worden sei, als auch die Flucht habe sie nur in schematischer Weise angegeben und die Schilderungen erweckten nicht den Eindruck, als stützten sie sich auf tatsächliche Ereignisse. Ihre Angaben zur Flucht seien zudem nicht nachvollziehbar und unplausibel. Es sei nicht glaubhaft, dass sie alleine und im Dunkeln den Weg von F._______ zu ihrem Onkel G._______ gefunden habe. Auch sei die unverzügliche Abreise mit ihrem Onkel G._______ kaum nachvollziehbar, da eine entsprechende Reise auf dem Luftweg mit hohen Kosten und Organisation verbunden sei. Des Weiteren hätten auch ihre Aussagen zu ihrer Kernfamilie und zu ihrer Herkunft wie auch zu ihrem Reiseweg kaum Schlüsse auf ihre Biographie und ihre Lebensumstände zugelassen. Zudem würden sich in ihren Aussagen auch einzelne Widersprüche befinden. Insgesamt seien ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft geworden. Auch unter Berücksichtigung ihres sozio-kulturellen Hintergrundes und der fehlenden Schulbildung wäre zu erwarten gewesen, dass sie über ein Erlebnis mit derartiger Tragweite substantiiertere Angaben hätte machen können. Zum Einwand der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - es handle sich um eine einseitige Beurteilung der Glaubhaftigkeit, da es durchaus Realkennzeichen und keine Brüche in der Erzählstruktur gebe - stellt das SEM fest, es würden in der Stellungnahme keine Beispiele von konkreten Realkennzeichen genannt. Ausserdem habe das SEM, entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin, nicht verneint, dass die Beschwerdeführerin an den Befragungen Emotionen gezeigt habe, sondern festgestellt, dass sie auf die Schilderung eigener Gedankengänge und Emotionen verzichtet habe. Schliesslich sei die geltend gemachte Genitalverstümmelung bereits abgeschlossen und die Beschwerdeführerin habe keine daraus resultierende beziehungsweise drohende Verfolgung geltend gemacht, weshalb das Vorbringen nicht weiter geprüft werden müsse. Personen, die bereits beschnitten worden seien, gehörten praxisgemäss nicht zu einer sozialen Gruppe. 5.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst die Behandlung ihres Asylgesuches im beschleunigten Verfahren. Innert dem nur acht Wochen dauernden Verfahren sei es nicht zu näheren Abklärungen bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation gekommen, obschon Hinweise auf schwerwiegende Probleme vorgelegen hätten. Sowohl aus dem Anhörungsprotokoll als auch aus der Überweisung an den Stadtärztlichen Dienst durch die Pflegefachperson im BAZ seien entsprechende Hinweise ersichtlich. Es sei nicht verständlich, weshalb nicht eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt und die gesundheitlichen Probleme zunächst gründlich abgeklärt worden seien. Dies hätte auch erlaubt zu wissen, inwieweit Beeinträchtigungen vorliegen würden, welche ihr Aussageverhalten beeinflussen könnten. Auch hätte dabei den Folgeproblemen der Genitalverstümmelung nachgegangen werden können, sowie was sie dagegen zu unternehmen gedenke. Im Lichte der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Gefahr einer Refibulation bei einer Rückkehr nach Somalia wäre eine solche Abklärung angezeigt gewesen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt respektive festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. Auch sei sie der Frage, ob sie einem Minderheitenclan angehöre, nicht weiter nachgegangen. Ihre Angaben, sie gehöre dem Clan der Ashraf und dem Subclan C._______ an, sei weder weiter vertieft noch grundsätzlich in Frage gestellt worden. Der Clan der Ashraf gehöre zu einer grösseren Gruppe von Clans, die im Süden des Landes lebten und ausserhalb der traditionellen somalischen Clan-Strukturen stünden, weshalb sie in Somalia oft an den Rand gedrängt würden. In Bezug auf die von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen wird moniert, dem schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe das SEM nicht Rechnung getragen. Im Arztbericht vom 8. Februar 2023 werde empfohlen, dass sie sich bei einem Psychiater vorstelle. Zum jetzigen Zeitpunkt müsse sodann noch offengelassen werden, inwiefern die Gesundheit einen Einfluss auf das Aussageverhalten gehabt haben könnte. Es sei jedenfalls nicht auszuschliessen, dass gewisse widersprüchliche Aussagen damit in Zusammenhang stünden. Ausserdem seien sehr wohl auch altersentsprechende Realkennzeichen erkennbar. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. 6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 ff. VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz beinhaltet, dass die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft geprüft sowie in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zudem müssen die angebotenen Beweismittel abgenommen werden, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Im Somalia-Kontext ist gemäss der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts einer Vielzahl an (frauenspezifischen) Faktoren Rechnung zu tragen, welche allenfalls Asylrelevanz entfalten können. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/27 ausführlich dazu geäussert und festgestellt, dass für alleinstehende Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer gezielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. ebd. E. 5.4). Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern vertrieben worden seien oder einem Minderheitenclan angehörten. Die somalischen Behörden könnten diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz könne einzig von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Familienangehörige besonders verletzlich mache. Als zusätzlich erschwerenden Faktor erachtete das Gericht im genanntem Urteil den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war. Eine drohende (erneute) weibliche Genitalverstümmelung könne ausserdem im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2-5.6).
7. Die Abklärung des Sachverhalts und die Begründung der angefochtenen Verfügung sind vor dem Hintergrund der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur besonderen Verletzlichkeit von alleinstehenden Frauen in Somalia sowie angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles offensichtlich ungenügend. 7.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsverheiratung mit einem Angehörigen der Al-Shabab bestehen vorliegend Hinweise auf mehrere Risikofaktoren im Sinne des eben zitierten BVGE 2014/27, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin als besonders verletzlich zu erachten war respektive die geeignet sein könnten, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Diese wurden vom SEM aber nicht weiter berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches als UMA erst (...) Jahre alt. Sie hat angegeben, aus dem Minderheitenclan Ashraf und Subclan C._______ zu stammen (A14, Ziff. 1.08, A19, F28). Sie sei ihren Aussagen zufolge nicht in ihrem Stammesgebiet aufgewachsen, sondern habe bei ihrer Grossmutter in E._______ gelebt (ebd., Ziff. 1.07 f., A19, F7). Im selben Haushalt habe ein Onkel und dessen Familie gewohnt, welche sie jedoch schlecht behandelt hätten. Kontakt zu ihren Eltern oder Geschwistern habe sie nicht. Nur zu einem Onkel namens G._______, welcher ebenfalls in E._______ gelebt habe, habe sie Kontakt gehabt, der aber inzwischen abgebrochen sei (A19, F11, F16 ff., F119). Gestützt auf diese Aussagen konnte somit nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Somalia auf einen männlichen Beschützer zählen könnte. Auch scheint fraglich, ob sie den Schutz eines Clans beanspruchen könnte, zumal sie angab, aus einem Minderheitenclan zu stammen. Auch mit diesem Vorbringen und den am geltend gemachten Herkunftsort der Beschwerdeführerin vorherrschenden Clanstrukturen hat sich das SEM nicht weiter befasst. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und den Lebensumständen fallen sodann nicht in einer Weise substanzlos aus, als dass ihnen - ohne weitere Abklärungen - mit der kurzen Begründung, die Aussagen betreffend Kernfamilie, zu ihrer Herkunft sowie zu den örtlichen Begebenheiten des Dorfes und insbesondere zu ihrem Reiseweg seien äusserst vage ausgefallen und liessen keine Schlüsse auf ihre Biographie, ihre Lebensumstände sowie den genauen Reiseweg zu, und sie habe auch keine schlüssigen Angaben zu ihrer Geburtsurkunde machen können (vgl. angefochtene Verfügung, letzter Abschnitt der Erw. II, Ziff. 1, S. 4), Genüge getan wäre. Bei Zweifeln an den Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin wäre die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen zumindest weitere spezifische Fragen zur Klärung der Herkunft zu stellen und das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2015/10). Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe, deren Glaubhaftigkeit ebenfalls hauptsächlich mit der Argumentation, sie seien nicht substantiiert, weitgehend oberflächlich und teilweise unplausibel ausgefallen, verneint wird. Demgegenüber ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass in ihren Aussagen durchaus auch Realkennzeichen und Elemente, die für ihre Glaubwürdigkeit sprechen könnten, erkennbar sind, die jedoch in der vorzunehmenden Gesamtwürdigung keinen Eingang gefunden haben. 7.2 Sodann hat sich das SEM nicht hinreichend mit der geltend gemachten Genitalverstümmelung, welche die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren von Beginn an und mehrfach erwähnte, auseinandergesetzt (A14 Ziff. 7.01; A19 F37, F70). Aus den bereits im Zeitpunkt der Verfügung vorgelegenen ärztlichen Berichten war erkennbar, dass sie an Beschwerden leidet, welche mit der Genitalverstümmelung in Zusammenhang stehen könnten. Ausserdem wurde eine Konsultation bei einer Gynäkologin angesetzt (A17; A18). Den Arztbericht wartete das SEM jedoch nicht ab und es unternahm auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sondern hielt pauschal fest, dass die Genitalverstümmelung bereits abgeschlossen sei und Personen, die bereits beschnitten worden seien, nicht zu einer sozialen Gruppe gehörten. Diese Schlussfolgerung des SEM greift indes zu kurz. Eine weibliche Genitalverstümmelung stellt eine Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die sowohl psychisches wie physisches Leiden zur Folge hat und einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. ausführlich dazu E-3512/2019 vom 27. Juli 2020 E. 8.2.4 sowie auch bereits BVGE 2014/27). Aufgrund der bereits dem SEM vorliegenden Akten hat dieses davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin effektiv beschnitten worden ist. Aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Arztbericht geht nunmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Genitalverstümmelung Typ III leidet, was die schlimmste Form der weiblichen Genitalverstümmelung darstellt. Sie leide an massiven gesundheitlichen und psychischen Problemen und ziehe in Erwägung, sich einer Defibulation zu unterzuziehen (vgl. Beschwerde E.4.2, ärztlicher Kurzbericht vom 8. Februar 2023). Die Vorinstanz hätte bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen vornehmen und vor dem Hintergrund der massgeblichen Rechtsprechung zu frauenspezifischen Fluchtgründen in Bezug auf Somalia begründen müssen, inwiefern die Beschneidung auch keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermöge, insbesondere aufgrund einer allfällig drohenden Refibulation. 7.3 Festzustellen ist schliesslich, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine substanziellen materiellen Aussagen zur Glaubhaftigkeit sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft und den Lebensumständen als auch zu den geltend gemachten Asylgründen zu machen sind, zumal die Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung auf einer unzureichenden Grundlage basiert. Die Begründung des SEM - hauptsächlich damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in weiten Teilen oberflächlich und unplausibel ausgefallen seien - erweist sich aber, wie bereits in anderem Zusammenhang festgestellt, nicht als rechtsgenüglich, auch wenn die Aussagen für sich alleine betrachtet tatsächlich an vielen Stellen als oberflächlich zu bezeichnen sind. Wie ebenfalls bereits erwähnt, sind ihre Aussagen auch nicht überall nur oberflächlich, sondern es sind ihren Aussagen durchaus auch Realkennzeichen und Elemente, die für ihre Glaubwürdigkeit sprechen könnten, erkennbar. So wird beispielsweise in der Beschwerde zu Recht auf den länderspezifischen Hintergrund verwiesen im Zusammenhang mit der wiederholten Aussage der Beschwerdeführerin, aufgrund des starken Regens am Abend der Flucht habe sie geschlossen, dass F._______ nicht zurückkehren werde (A19 F71, F139 ff.). Auch ihre Überlegungen dazu, weshalb die Tante sie zwangsverheiratet habe, obschon diese auf sie als Haushaltskraft angewiesen gewesen sei und sie auch zu ihrer Grossmutter geschaut habe wirken spontan und nicht konstruiert (ebd. F123 f.). Dem Protokoll der Anhörung sind bei der freien Schilderung der Asylgründe auch der Hinweis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Tränen in den Augen habe (ebd. F37 in fine). Solche auch für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente hat das SEM ungenügend in seine Gesamtwürdigung einbezogen. Insbesondere ist aber festzustellen, dass es ihre Minderjährigkeit und ihre Vulnerabilität respektive ihre körperlichen Beschwerden, an welchen sie (auch) an der Anhörung offensichtlich gelitten hat (ebd. A19 F151, F154) nicht genügend berücksichtigt hat, auch wenn aus dem Protokoll hervorgeht, dass die Befragerin der Minderjährigkeit während der Anhörung durchaus Rechnung getragen hat. 7.4 Abschliessend ist anzumerken, dass die Triage der Vorinstanz, das Asylgesuch der minderjährigen und offensichtlich vulnerablen Beschwerdeführerin im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, zumal vorhersehbar war, dass die Abklärungen zum Gesundheitszustand der minderjährigen Beschwerdeführerin und dem weiteren Vorgehen bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Genitalverstümmelung auch unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin und ihrer Minderjährigkeit einige Zeit in Anspruch nehmen dürften. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt hat. Es klärte die im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundenen frauenspezifischen Sachverhaltselemente - namentlich die Genitalverstümmelung beziehungsweise die Gefahr einer allfälligen Refibulation sowie die Risikofaktoren - wie auch die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin und den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend ab. Indem es sich zur Frage einer allfälligen, bei einer (hypothetischen) Rückkehr drohenden frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin im Asylentscheid nicht äusserte und eine unzureichende Glaubhaftigkeitsprüfung vornahm, wurde zudem die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine reformatorische Entscheidung setzt voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch das Bundesverwaltungsgericht selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vorliegend fällt offensichtlich weder eine Herstellung der Entscheidreife durch das Gericht noch eine Heilung der Verfahrensmängel in Betracht. Die angefochtene Verfügung leidet an schwerwiegenden Mängeln und ist aufzuheben. Die Sache ist zur Abklärung und Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 Das SEM wird angewiesen, den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären. Sodann hat sie sich mit den im Rahmen der Rechtsprechung für relevant befundenen Sachverhaltselementen - namentlich mit der Problematik der Genitalverstümmelung sowie den Risikofaktoren - auseinanderzusetzen. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist in einem geeigneten Rahmen ergänzend zu befragen. Ergänzend abzuklären sind nicht nur die geltend gemachten Asylgründe, sondern insbesondere auch ihre Herkunft. Alle unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG rechtserheblichen Sachverhaltselemente sind sodann einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, dies in Berücksichtigung des jungen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer Vulnerabilität. In Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhaltes hat das SEM sodann erneut zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, insbesondere auch in Beantwortung der Frage, ob sie bereits eine frauenspezifische Verfolgung erlitten, respektive ob sie eine solche bei einer (hypothetischen) Rückkehr zu befürchten hat. Die neue Verfügung ist dabei hinreichend zu begründen. 8.3 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Vorbringen in der Beschwerde; diese bildet integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und wird vom SEM mitzuberücksichtigen sein.
9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos.
11. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 8. März 2023 erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2283.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 6. Februar 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2283.55 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: