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D-4806/2025

D-4806/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – äthiopische Staatsangehörige somalischer Eth- nie – suchte am 1. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 9. Oktober 2024 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt und am 14. Ok- tober 2024 im persönlichen Dublin-Gespräch, am 30. Oktober 2024 vertieft sowie am 10. April 2025 ergänzend zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen aus, äthiopische Soldaten beziehungsweise Habashi («ungläu- bige» Äthiopier) hätten in ihrem Dorf das Sagen und würden Angehörige der somalischen Ethnie hassen und schlagen. Sie würden immer wieder Frauen entführen, verschleppen und vergewaltigen, weshalb es schwierig sei, dort zu leben. Es würden dennoch viele Leute – alles Angehörige ihres Clans – dort leben beziehungsweise es würden kaum mehr Leute dort le- ben, weil alle getötet worden oder geflohen seien. Sie sei von einem be- ziehungsweise von drei Soldaten für zwei oder drei Tage beziehungsweise für vier Tage oder einen Monat in ein Camp mitgenommen, geschlagen, vergewaltigt und alsdann wieder freigelassen worden. Als ihr Mann davon erfahren habe, habe er sich scheiden lassen, weil es eine Schande sei, wenn die Frau vergewaltigt worden sei, beziehungsweise sie habe sich be- reits vor drei Jahren scheiden lassen, weil sie Probleme mit ihrem Mann gehabt habe. Ihr Bruder habe sie für die Vergewaltigung rächen wollen und sei deswegen von den Habashi getötet worden. Aufgrund ihrer Verletzun- gen sei sie ungefähr drei Monate im Spital behandelt worden und habe im Anschluss daran beziehungsweise sechs Monate später Äthiopien Rich- tung Somalia verlassen. Sie sei via den Jemen und den Sudan nach Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, die Männer würden sie töten, da sie niemanden habe, der sie beschütze. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen USB-Stick zu erlittenen Ver- letzungen in Äthiopien und Lybien sowie ein Foto einer Armverletzung von ihrer Tochter ein. C. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 14. Oktober 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet.

D-4806/2025 Seite 3 D. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 6. November 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separa- ter Verfügung vom 7. November 2024 dem Kanton Graubünden zugeteilt. E. Mit am 5. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 4. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 1. Juli 2025 gegen den Entscheid des SEM vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be- antragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lag nebst dem angefochtenen Entscheid eine Unterstüt- zungsbestätigung vom 17. Juni 2025 bei. G. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid sowohl mit der fehlenden Glaubhaftigkeit als auch der fehlenden Asylrelevanz der Vor- bringen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf das vorgebrachte Ereignis mit den Habashi (Mitnahme, Verletzungen, Vergewaltigung) äus- serst rudimentär, stereotyp, von Wiederholungen geprägt und wenig sub- stantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung zur ausführlicheren

D-4806/2025 Seite 5 Darlegung habe sie sich oft auf einen Satz oder wenige Sätze beschränkt. Die Vorbringen würden nicht auf Selbsterlebtes schliessen lassen. Ein Zu- sammenhang der auf einem USB-Stick dokumentierten Verletzungen mit dem Ereignis sei daher nicht glaubhaft, zumal sie auch anders entstanden sein könnten. Die Vorbringen seien zudem sehr widersprüchlich ausgefal- len. So habe sie in der Anhörung einerseits geltend gemacht, die Habashi seien kurz nach dem Abendessen gekommen, als sie sich draussen im Hof aufgehalten und gearbeitet habe, während ihre Kinder bei ihrer Mutter ge- wesen seien und dort geschlafen hätten. Andererseits habe sie in der er- gänzenden Anhörung erklärt, sie habe zusammen mit ihren Kindern im Haus geschlafen, als die Habashi ungefähr um Mitternacht oder etwas spä- ter gekommen seien und an ihre Tür geklopft hätten. Diese Leute seien in das Haus eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin mitgenom- men, während die Kinder geschlafen hätten, wobei sie nicht gewusst habe, ob diese danach aufgewacht seien. Im Weiteren habe sie zunächst ange- geben, den ganzen Weg zum Camp zu Fuss gelaufen zu sein, alsdann jedoch erklärt, sie sei dorthin gefahren worden. Auf die Widersprüche an- gesprochen, habe sie nur erklärt, durcheinander zu sein, weil sie viel erlebt habe, ohne die Unstimmigkeiten mit einer entsprechenden Antwort aufzu- lösen. Auch in verschiedenen weiteren Belangen würden die Aussagen nicht übereinstimmen. So habe sie den Zeitpunkt der Scheidung, die Dauer der Mitnahme durch die Habashi und des Aufenthalts in Äthiopien nach der angeblichen Vergewaltigung nicht übereinstimmend angegeben. Zudem habe sie die genaue Behandlung im Spital nicht beschreiben können, ob- wohl sie dort angeblich monatelang behandelt worden sei. Angesichts der gesamthaft unglaubhaften Vorbringen werde darauf nicht mehr im Detail eingegangen.

Insofern die Beschwerdeführerin Probleme mit den Habashi als Angehö- rige der somalischen Ethnie geltend mache, sei festzustellen, dass die Be- völkerung Äthiopiens aus rund achtzig verschiedenen Ethnien bestehe, wovon keine die absolute Mehrheit darstelle. Die grösste Gruppe bilde mit rund einem Drittel der Einwohner die Oromo, die vor allem sprachlich, nicht aber religiös eine Einheit bilden würden. Weitere grosse Ethnien seien die historisch bedeutsamen Amhara, die Somali und die Tigray. In verschiede- nen Regionen des Landes gebe es ethnische oder vermeintlich ethnische Konflikte. Die grösseren Ethnien hätten alle ihr eigenes Territorium, was die Beschwerdeführerin explizit mit ihrer Angabe bestätigt habe, in ihrem Dorf würden ausschliesslich Angehörige der Ethnie der Somali beziehungs- weise Angehörige ihres eigenen Clans leben. Deshalb sei sie innerhalb der Kernzone ihrer Angehörigen keiner ethnisch begründeten Verfolgung

D-4806/2025 Seite 6 ausgesetzt. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minder- heit könne demnach nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als sich ihre Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hät- ten. Folglich sei das Vorbringen nicht asylbeachtlich.

Die Beweismittel vermöchten an der Einschätzung nichts zu ändern, da die Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin die Verletzungen angeb- lich erlitten habe, nicht geglaubt würden. Gleiches gelte für den Nachweis einer Verletzung am Arm der Tochter.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wieder- holung der bisherigen Angaben entgegnet, es sei für die Beschwerdefüh- rerin nicht nachzuvollziehen, weshalb ihre Vorbringen nicht geglaubt wür- den. Sie verfüge über keine Bildung, bringe Zeitangaben durcheinander und kenne weder den äthiopischen noch einen anderen Kalender, was all- fällige Widersprüche in ihren Schilderungen erklären könne. Sie sei einen Tag im Camp der Habashi festgehalten, misshandelt sowie vergewaltigt und dann ungefähr drei Tage im Krankenhaus behandelt worden. Alsdann sei sie für den Tod ihres Bruders verantwortlich gemacht und von ihrer Fa- milie verstossen worden. Ihre Mutter habe sie zur Ausreise gedrängt. Aus Furcht um ihr Leben habe sie keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen, weshalb sie zwei Jahre nach dem tragischen Ereignis aus Angst vor Verfolgung aus Äthiopien ausgereist sei. Die Vergewaltigung stelle eine Schande für die Familie dar, weshalb sie auch nicht zu ihren Kindern zu- rückkehren könne.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folge- richtig abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nach- folgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Aus- führungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 6.1.1 Der Erklärungsversuch, die Aussagen der Beschwerdeführerin wür- den sich aufgrund ihrer fehlenden Bildung und Kalenderkenntnisse wider- sprechen, vermag nicht zu überzeugen, da die Wiedergabe eines – wie

D-4806/2025 Seite 7 von ihr behauptet – derart tragischen Vorfalls bei Selbsterlebtem kein be- sonderes Wissen und damit weder Schulbildung noch Kalenderkenntnisse erfordern. Die im Vergleich zu den Akten und den vorinstanzlichen Erwä- gungen behandelten Vorbringen wiederum offensichtlich unstimmigen An- gaben in der Beschwerde, beispielsweise einen Tag im Camp festgehalten, drei Tage im Spital behandelt worden und zwei Jahre nach dem Vorfall ausgereist zu sein (Beschwerde Ziff. I/a), lassen alsdann den Schluss auf eine absichtliche Demonstration ihres mutmasslichen Bildungsstandes und damit verbundenen Durcheinanderbringens von Zeitangaben zu, um ihren Erklärungsversuch zu untermauern, was nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr bestätigt sie damit nicht nur die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern auch die Unglaubwürdigkeit ihrer Person. Die Vorinstanz hat die deutlichen Widersprüche, insbesondere im Kernvorbringen, detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden kann darauf verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/1; vgl. auch vorstehend E. 5.1). Aus der Beschwerde gehen somit blosse Gegenbehauptungen und keine rechtsgenüglichen Angaben hervor, die die deutlichen Unstimmigkeiten aufzulösen vermöchten. Dem Vorbringen der Verschleppung, Verletzung und Vergewaltigung durch die Habashi kann nicht geglaubt werden. Die auf dem USB-Stick dokumentierten Verletzungen sind alsdann nicht ohne Weiteres auf das behauptete Ereignis zurückzuführen, weshalb die Be- schwerdeführerin aus diesem Beweismittel – selbst bei Wahrunterstellung

– nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus einer dokumentierten Verlet- zung am Arm ihrer Tochter ist weder auf eine Verfolgung der Beschwerde- führerin noch von ihrem weiblichen Kind in Äthiopien zu schliessen. Im Üb- rigen ist vorliegend auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht hätte, zumal die Beschwerdeführerin neu geltend macht, nach dem angeblichen Vorfall noch weitere zwei Jahre in Äthiopien geblieben zu sein (Be- schwerde, Ziff. II/a; vgl. zu einem unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schwei- zerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegwei- sungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Aus einem für sie persönlich als Frau nicht möglicherweise schwierigen Lebens in Äthiopien ist jedenfalls keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. Bei einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer bisherigen und/oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung gegen die Beschwer- deführerin auszugehen.

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E. 6.2 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

D-4806/2025 Seite 9 Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie im Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg- weisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage

- mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Trotzdem sind die Le- bensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung – insbesondere von allein- stehenden Frauen – begünstigende Faktoren wie genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können

D-4806/2025 Seite 10 (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom

6. Mai 2019 E. 12; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5974/2023 vom

14. Mai 2025 E. 5.3.2).

E. 8.3.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen muss von einer Verschleierung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin in Äthio- pien beziehungsweise von (nachgeschobenen) Schutzbehauptungen, ins- besondere zu ihrem Beziehungsnetz, ausgegangen werden. Diese Ein- schätzung wird durch bestimmte Angaben in den Anhörungen bestätigt. Sie machte beispielsweise in der ergänzenden Anhörung unterschiedliche An- gaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister (A44/19, F160), nachdem sie je- doch in der ersten Anhörung (noch) von einem breiten familiären Bezie- hungsnetz in Bakko, wo sie gelebt hat, berichtete, bestehend aus ihren drei Kindern, zwei Schwestern, drei Brüdern sowie ihrer Mutter und je vier On- keln und Tanten in Äthiopien und teilweise in Somalia (A26/17, F21 ff.). Das Vorbringen in der Beschwerde, ihre Mutter habe sie zur Ausreise gedrängt, ist als weitere Schutzbehauptung zu werten, nachdem sie in der Anhörung noch angegeben hat, sie habe wegen Problemen in ihrer Heimat «selber» weggehen wollen. Aus ihren Aussagen ist vielmehr auf die Sorge der Mut- ter um die Beschwerdeführerin zu schliessen (A26/17, F84 f., F95 f: «Dann hat meine Mutter gesagt: Ich schaue den Kindern, geh weg bevor sie dich töten»). Das Vorbringen in der Beschwerde, von ihrer Familie geächtet zu werden, kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Aus den Akten geht ein in- taktes Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin hervor, da sie mit ihrer Fa- milie über ihre Schwester und ihren Bruder in Kontakt steht (A26/17, F152, 154; A44/19, F13 ff., F26 ff.). Bei einer Gesamtbetrachtung ist davon aus- zugehen, die Beschwerdeführerin könne sich nach einer Rückkehr nach Äthiopien sowohl selbst um ihre drei Kinder kümmern, als auch nötigenfalls emotional, sozial und wirtschaftlich auf die Unterstützung der Mutter sowie der weiteren Familie zählen. Dies wird durch die Angaben in der Be- schwerde (Ziff. II/a), sich auch nach dem angeblichen Ereignis zwei wei- tere Jahre in Äthiopien aufgehalten zu haben, unterstrichen. Es finden sich im Weiteren keinerlei plausible Anhaltspunkte in den Akten oder ihren An- gaben, sie werde von den Dorfbewohnern, allesamt Angehörige ihres Clans beziehungsweise der somalischen Ethnie (A26/17, F66 ff., F118), bedrängt. Insgesamt sind vorliegend begünstigende Faktoren hinsichtlich allgemeiner spezifischer Risiken für Frauen in Äthiopien zu bejahen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien ist keine veränderte Situation des bisheri- gen sozialen und wirtschaftlichen Lebens der Beschwerdeführerin, die be- reits vor ihrer Ausreise als Hausfrau tätig war (A26/17, F149), zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug ist aus den genannten Gründen zumutbar.

D-4806/2025 Seite 11 Aufgrund des Gesagten erübrigen sich Erwägungen zu den Beschwerde- vorbringen gegen einen Wegweisungsvollzug in Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien in Verbindung mit der Beschwerdeführerin als angebli- ches Vergewaltigungsopfer.

E. 8.3.3 Schliesslich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Sie gab zunächst bei der Vorinstanz an, ausser behandelten Allergien keine Krankheiten zu haben. Auf explizite Nachfrage ihrer Rechtsvertre- tung verneinte sie Depressionen und psychische Beschwerden (A26/17, F45, insbesondere F93 f.). Alsdann machte sie in der ergänzenden Anhö- rung schlechten Schlaf aufgrund ihrer Erinnerungen geltend und räumte aber ein, sich deswegen nicht in ärztliche Behandlung begeben zu haben (A44/19, F6 ff., F12). In der Beschwerde bringt sie neu vor, an einer Post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu leiden und räumt gleichzeitig ein, keinen Nachweis dafür erbringen zu können. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer PTBS hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga- ben (Beschwerde Ziff. II/b) weder Bemühungen für eine Behandlung unter- nommen noch möchte sie behandelt werden. Der Einwand, eine Behand- lung sei aufgrund der Sprachbarriere in der Schweiz gar nicht erhältlich, ist angesichts der Möglichkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, unzutreffend und entgegen ihrer Behauptung sind psychische Erkrankungen grundsätz- lich auch in Äthiopien behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.5, m.w..H). Unabhängig vom tatsächlichen Beste- hen einer PTBS-Diagnose ist daraus kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die (bloss behauptete) unmögliche Passausstellung bei der äthiopischen Botschaft in Genf aufgrund «techni- scher Überarbeitungen» vermag daran nichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. II/b), zumal nicht ohne Weiteres von andauernden technischen Problemen auszugehen ist und es zudem ausser in Genf auch noch andere offizielle Vertretungen Äthiopiens gibt, an die sich die Beschwerdeführerin dafür wenden kann.

D-4806/2025 Seite 12

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.6 Aufgrund des Gesagten liegt – entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin (Beschwerde Ziff. II/b) – weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz noch eine unvollständige Sachverhalts- feststellung vor. Das implizite Rechtsbegehren, die Sache an die Vorin- stanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes – unabhängig von ihrer Bedürftigkeit – abzuweisen sind.

E. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4806/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4806/2025 Urteil vom 16. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - äthiopische Staatsangehörige somalischer Ethnie - suchte am 1. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 9. Oktober 2024 wurde sie zu ihrer Person (PA) befragt und am 14. Oktober 2024 im persönlichen Dublin-Gespräch, am 30. Oktober 2024 vertieft sowie am 10. April 2025 ergänzend zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, äthiopische Soldaten beziehungsweise Habashi («ungläubige» Äthiopier) hätten in ihrem Dorf das Sagen und würden Angehörige der somalischen Ethnie hassen und schlagen. Sie würden immer wieder Frauen entführen, verschleppen und vergewaltigen, weshalb es schwierig sei, dort zu leben. Es würden dennoch viele Leute - alles Angehörige ihres Clans - dort leben beziehungsweise es würden kaum mehr Leute dort leben, weil alle getötet worden oder geflohen seien. Sie sei von einem beziehungsweise von drei Soldaten für zwei oder drei Tage beziehungsweise für vier Tage oder einen Monat in ein Camp mitgenommen, geschlagen, vergewaltigt und alsdann wieder freigelassen worden. Als ihr Mann davon erfahren habe, habe er sich scheiden lassen, weil es eine Schande sei, wenn die Frau vergewaltigt worden sei, beziehungsweise sie habe sich bereits vor drei Jahren scheiden lassen, weil sie Probleme mit ihrem Mann gehabt habe. Ihr Bruder habe sie für die Vergewaltigung rächen wollen und sei deswegen von den Habashi getötet worden. Aufgrund ihrer Verletzungen sei sie ungefähr drei Monate im Spital behandelt worden und habe im Anschluss daran beziehungsweise sechs Monate später Äthiopien Richtung Somalia verlassen. Sie sei via den Jemen und den Sudan nach Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte sie, die Männer würden sie töten, da sie niemanden habe, der sie beschütze. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen USB-Stick zu erlittenen Verletzungen in Äthiopien und Lybien sowie ein Foto einer Armverletzung von ihrer Tochter ein. C. Das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 14. Oktober 2024 beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet. D. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 6. November 2024 ins erweiterte Verfahren überwiesen und die Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 7. November 2024 dem Kanton Graubünden zugeteilt. E. Mit am 5. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 4. Juni 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 1. Juli 2025 gegen den Entscheid des SEM vom 4. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lag nebst dem angefochtenen Entscheid eine Unterstützungsbestätigung vom 17. Juni 2025 bei. G. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid sowohl mit der fehlenden Glaubhaftigkeit als auch der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf das vorgebrachte Ereignis mit den Habashi (Mitnahme, Verletzungen, Vergewaltigung) äusserst rudimentär, stereotyp, von Wiederholungen geprägt und wenig substantiiert ausgefallen. Trotz mehrfacher Aufforderung zur ausführlicheren Darlegung habe sie sich oft auf einen Satz oder wenige Sätze beschränkt. Die Vorbringen würden nicht auf Selbsterlebtes schliessen lassen. Ein Zusammenhang der auf einem USB-Stick dokumentierten Verletzungen mit dem Ereignis sei daher nicht glaubhaft, zumal sie auch anders entstanden sein könnten. Die Vorbringen seien zudem sehr widersprüchlich ausgefallen. So habe sie in der Anhörung einerseits geltend gemacht, die Habashi seien kurz nach dem Abendessen gekommen, als sie sich draussen im Hof aufgehalten und gearbeitet habe, während ihre Kinder bei ihrer Mutter gewesen seien und dort geschlafen hätten. Andererseits habe sie in der ergänzenden Anhörung erklärt, sie habe zusammen mit ihren Kindern im Haus geschlafen, als die Habashi ungefähr um Mitternacht oder etwas später gekommen seien und an ihre Tür geklopft hätten. Diese Leute seien in das Haus eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin mitgenommen, während die Kinder geschlafen hätten, wobei sie nicht gewusst habe, ob diese danach aufgewacht seien. Im Weiteren habe sie zunächst angegeben, den ganzen Weg zum Camp zu Fuss gelaufen zu sein, alsdann jedoch erklärt, sie sei dorthin gefahren worden. Auf die Widersprüche angesprochen, habe sie nur erklärt, durcheinander zu sein, weil sie viel erlebt habe, ohne die Unstimmigkeiten mit einer entsprechenden Antwort aufzulösen. Auch in verschiedenen weiteren Belangen würden die Aussagen nicht übereinstimmen. So habe sie den Zeitpunkt der Scheidung, die Dauer der Mitnahme durch die Habashi und des Aufenthalts in Äthiopien nach der angeblichen Vergewaltigung nicht übereinstimmend angegeben. Zudem habe sie die genaue Behandlung im Spital nicht beschreiben können, obwohl sie dort angeblich monatelang behandelt worden sei. Angesichts der gesamthaft unglaubhaften Vorbringen werde darauf nicht mehr im Detail eingegangen. Insofern die Beschwerdeführerin Probleme mit den Habashi als Angehörige der somalischen Ethnie geltend mache, sei festzustellen, dass die Bevölkerung Äthiopiens aus rund achtzig verschiedenen Ethnien bestehe, wovon keine die absolute Mehrheit darstelle. Die grösste Gruppe bilde mit rund einem Drittel der Einwohner die Oromo, die vor allem sprachlich, nicht aber religiös eine Einheit bilden würden. Weitere grosse Ethnien seien die historisch bedeutsamen Amhara, die Somali und die Tigray. In verschiedenen Regionen des Landes gebe es ethnische oder vermeintlich ethnische Konflikte. Die grösseren Ethnien hätten alle ihr eigenes Territorium, was die Beschwerdeführerin explizit mit ihrer Angabe bestätigt habe, in ihrem Dorf würden ausschliesslich Angehörige der Ethnie der Somali beziehungsweise Angehörige ihres eigenen Clans leben. Deshalb sei sie innerhalb der Kernzone ihrer Angehörigen keiner ethnisch begründeten Verfolgung ausgesetzt. Allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne demnach nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Dies gelte umso mehr, als sich ihre Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Folglich sei das Vorbringen nicht asylbeachtlich. Die Beweismittel vermöchten an der Einschätzung nichts zu ändern, da die Umstände, unter denen die Beschwerdeführerin die Verletzungen angeblich erlitten habe, nicht geglaubt würden. Gleiches gelte für den Nachweis einer Verletzung am Arm der Tochter. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wiederholung der bisherigen Angaben entgegnet, es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachzuvollziehen, weshalb ihre Vorbringen nicht geglaubt würden. Sie verfüge über keine Bildung, bringe Zeitangaben durcheinander und kenne weder den äthiopischen noch einen anderen Kalender, was allfällige Widersprüche in ihren Schilderungen erklären könne. Sie sei einen Tag im Camp der Habashi festgehalten, misshandelt sowie vergewaltigt und dann ungefähr drei Tage im Krankenhaus behandelt worden. Alsdann sei sie für den Tod ihres Bruders verantwortlich gemacht und von ihrer Familie verstossen worden. Ihre Mutter habe sie zur Ausreise gedrängt. Aus Furcht um ihr Leben habe sie keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen, weshalb sie zwei Jahre nach dem tragischen Ereignis aus Angst vor Verfolgung aus Äthiopien ausgereist sei. Die Vergewaltigung stelle eine Schande für die Familie dar, weshalb sie auch nicht zu ihren Kindern zurückkehren könne. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.1.1 Der Erklärungsversuch, die Aussagen der Beschwerdeführerin würden sich aufgrund ihrer fehlenden Bildung und Kalenderkenntnisse widersprechen, vermag nicht zu überzeugen, da die Wiedergabe eines - wie von ihr behauptet - derart tragischen Vorfalls bei Selbsterlebtem kein besonderes Wissen und damit weder Schulbildung noch Kalenderkenntnisse erfordern. Die im Vergleich zu den Akten und den vorinstanzlichen Erwägungen behandelten Vorbringen wiederum offensichtlich unstimmigen Angaben in der Beschwerde, beispielsweise einen Tag im Camp festgehalten, drei Tage im Spital behandelt worden und zwei Jahre nach dem Vorfall ausgereist zu sein (Beschwerde Ziff. I/a), lassen alsdann den Schluss auf eine absichtliche Demonstration ihres mutmasslichen Bildungsstandes und damit verbundenen Durcheinanderbringens von Zeitangaben zu, um ihren Erklärungsversuch zu untermauern, was nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr bestätigt sie damit nicht nur die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern auch die Unglaubwürdigkeit ihrer Person. Die Vorinstanz hat die deutlichen Widersprüche, insbesondere im Kernvorbringen, detailliert und nachvollziehbar dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden kann darauf verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/1; vgl. auch vorstehend E. 5.1). Aus der Beschwerde gehen somit blosse Gegenbehauptungen und keine rechtsgenüglichen Angaben hervor, die die deutlichen Unstimmigkeiten aufzulösen vermöchten. Dem Vorbringen der Verschleppung, Verletzung und Vergewaltigung durch die Habashi kann nicht geglaubt werden. Die auf dem USB-Stick dokumentierten Verletzungen sind alsdann nicht ohne Weiteres auf das behauptete Ereignis zurückzuführen, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem Beweismittel - selbst bei Wahrunterstellung - nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Aus einer dokumentierten Verletzung am Arm ihrer Tochter ist weder auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin noch von ihrem weiblichen Kind in Äthiopien zu schliessen. Im Übrigen ist vorliegend auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht hätte, zumal die Beschwerdeführerin neu geltend macht, nach dem angeblichen Vorfall noch weitere zwei Jahre in Äthiopien geblieben zu sein (Beschwerde, Ziff. II/a; vgl. zu einem unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Aus einem für sie persönlich als Frau nicht möglicherweise schwierigen Lebens in Äthiopien ist jedenfalls keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. Bei einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer bisherigen und/oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin auszugehen. 6.2 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4, D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 10.3.1. f.). Trotzdem sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung - insbesondere von alleinstehenden Frauen - begünstigende Faktoren wie genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12; vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.2). 8.3.2 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Vorbringen muss von einer Verschleierung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin in Äthiopien beziehungsweise von (nachgeschobenen) Schutzbehauptungen, insbesondere zu ihrem Beziehungsnetz, ausgegangen werden. Diese Einschätzung wird durch bestimmte Angaben in den Anhörungen bestätigt. Sie machte beispielsweise in der ergänzenden Anhörung unterschiedliche Angaben zum Aufenthalt ihrer Geschwister (A44/19, F160), nachdem sie jedoch in der ersten Anhörung (noch) von einem breiten familiären Beziehungsnetz in Bakko, wo sie gelebt hat, berichtete, bestehend aus ihren drei Kindern, zwei Schwestern, drei Brüdern sowie ihrer Mutter und je vier Onkeln und Tanten in Äthiopien und teilweise in Somalia (A26/17, F21 ff.). Das Vorbringen in der Beschwerde, ihre Mutter habe sie zur Ausreise gedrängt, ist als weitere Schutzbehauptung zu werten, nachdem sie in der Anhörung noch angegeben hat, sie habe wegen Problemen in ihrer Heimat «selber» weggehen wollen. Aus ihren Aussagen ist vielmehr auf die Sorge der Mutter um die Beschwerdeführerin zu schliessen (A26/17, F84 f., F95 f: «Dann hat meine Mutter gesagt: Ich schaue den Kindern, geh weg bevor sie dich töten»). Das Vorbringen in der Beschwerde, von ihrer Familie geächtet zu werden, kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Aus den Akten geht ein intaktes Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin hervor, da sie mit ihrer Familie über ihre Schwester und ihren Bruder in Kontakt steht (A26/17, F152, 154; A44/19, F13 ff., F26 ff.). Bei einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne sich nach einer Rückkehr nach Äthiopien sowohl selbst um ihre drei Kinder kümmern, als auch nötigenfalls emotional, sozial und wirtschaftlich auf die Unterstützung der Mutter sowie der weiteren Familie zählen. Dies wird durch die Angaben in der Beschwerde (Ziff. II/a), sich auch nach dem angeblichen Ereignis zwei weitere Jahre in Äthiopien aufgehalten zu haben, unterstrichen. Es finden sich im Weiteren keinerlei plausible Anhaltspunkte in den Akten oder ihren Angaben, sie werde von den Dorfbewohnern, allesamt Angehörige ihres Clans beziehungsweise der somalischen Ethnie (A26/17, F66 ff., F118), bedrängt. Insgesamt sind vorliegend begünstigende Faktoren hinsichtlich allgemeiner spezifischer Risiken für Frauen in Äthiopien zu bejahen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien ist keine veränderte Situation des bisherigen sozialen und wirtschaftlichen Lebens der Beschwerdeführerin, die bereits vor ihrer Ausreise als Hausfrau tätig war (A26/17, F149), zu erkennen. Der Wegweisungsvollzug ist aus den genannten Gründen zumutbar. Aufgrund des Gesagten erübrigen sich Erwägungen zu den Beschwerdevorbringen gegen einen Wegweisungsvollzug in Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien in Verbindung mit der Beschwerdeführerin als angebliches Vergewaltigungsopfer. 8.3.3 Schliesslich ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Sie gab zunächst bei der Vorinstanz an, ausser behandelten Allergien keine Krankheiten zu haben. Auf explizite Nachfrage ihrer Rechtsvertretung verneinte sie Depressionen und psychische Beschwerden (A26/17, F45, insbesondere F93 f.). Alsdann machte sie in der ergänzenden Anhörung schlechten Schlaf aufgrund ihrer Erinnerungen geltend und räumte aber ein, sich deswegen nicht in ärztliche Behandlung begeben zu haben (A44/19, F6 ff., F12). In der Beschwerde bringt sie neu vor, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu leiden und räumt gleichzeitig ein, keinen Nachweis dafür erbringen zu können. Selbst bei Annahme des Vorliegens einer PTBS hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben (Beschwerde Ziff. II/b) weder Bemühungen für eine Behandlung unternommen noch möchte sie behandelt werden. Der Einwand, eine Behandlung sei aufgrund der Sprachbarriere in der Schweiz gar nicht erhältlich, ist angesichts der Möglichkeit, einen Dolmetscher beizuziehen, unzutreffend und entgegen ihrer Behauptung sind psychische Erkrankungen grundsätzlich auch in Äthiopien behandelbar (vgl. Urteil des BVGer D-5974/2023 vom 14. Mai 2025 E. 5.3.5, m.w..H). Unabhängig vom tatsächlichen Bestehen einer PTBS-Diagnose ist daraus kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die (bloss behauptete) unmögliche Passausstellung bei der äthiopischen Botschaft in Genf aufgrund «technischer Überarbeitungen» vermag daran nichts zu ändern (Beschwerde, Ziff. II/b), zumal nicht ohne Weiteres von andauernden technischen Problemen auszugehen ist und es zudem ausser in Genf auch noch andere offizielle Vertretungen Äthiopiens gibt, an die sich die Beschwerdeführerin dafür wenden kann. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.6 Aufgrund des Gesagten liegt - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. II/b) - weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Vorinstanz noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor. Das implizite Rechtsbegehren, die Sache an die Vorin-stanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - unabhängig von ihrer Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 10.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: