Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, suchte am 12. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. November 2025 erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 9. Dezember 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und anschliessend in C._______, Provinz Amhara, aufgewachsen. Nach dem Abschluss des zwölften Schuljahres sei er für sein Studium in (…)wissenschaften wieder nach B._______ zurückge- kehrt. Dort habe er ihm Haus seines Onkels, der in D._______ lebe, ge- wohnt. Dieser Onkel habe, bevor er Äthiopien verlassen habe, gemeinsam mit Kollegen einen Verein namens «(…)» gegründet. Dieser Verein sei dazu dagewesen, die Kultur der Amhara zu zeigen und habe nichts mit Politik zu tun gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe auch in diesem Ver- ein mitgemacht, aber kein bestimmtes Amt innegehabt. Eines Tages im Zeitraum zwischen 8. Juni 20(…) und 7. Juli 20(…) beziehungsweise
8. Juli 20(…) und 6. August 20(…) hätten er und zwei Kollegen in einem Park ein Event für den Verein durchführen wollen und dazu eine Voraus- zahlung tätigen müssen. Da der Event wegen politischen Unstimmigkeiten im Land habe abgesagt werden müssen, hätten er und seine Kollegen die Vorauszahlung zurückverlangt. Dazu seien sie bei den verantwortlichen Personen im Büro vorbeigegangen und hätten das Geld zurückgefordert. Dabei sei es zum Streit mit diesen Personen gekommen und die Polizei sei gerufen worden. Er und seine beiden Kollegen seien von der Polizei mit- genommen und zum Verein befragt worden. Die Polizisten hätten ihnen vorgeworfen, Mitglieder der Amhara-Miliz (FANO) respektive Terroristen zu sein. Im Nachgang zu dieser Befragung sei es zu einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gekommen. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung habe man ihm sämtliche Banner, Broschüren, sein Handy, seine Identitäts- papiere und sämtliche Zugangsdaten zu seinen Accounts in den sozialen Medien weggenommen. Anschliessend sei er für mehrere Monate inhaftiert gewesen und nur wieder freigelassen worden, weil sein Onkel dafür be- zahlt habe. Nach seiner Entlassung habe er von seinem Onkel erfahren, dass seine Eltern vermutlich von der FANO mitgenommen worden seien und seine
E-10042/2025 Seite 3 Schwester bei den Nachbarn zurückgelassen worden sei. Er sei wieder nach C._______ zurückgekehrt, um nach seiner Schwester zu suchen. Kurz nach seiner Rückkehr sei dort der Krieg ausgebrochen und er habe sich während eines Jahres und einem Monat in der Stadt vor der FANO und den Regierungssoldaten versteckt halten müssen, bevor ihm die Rück- kehr nach B._______ gelungen sei. In B._______ sei er dann ein zweites Mal verhaftet worden. Er sei im Hotel seines Onkels abgeholt und in einem ihm unbekannten Gefängnis mehrere Monate inhaftiert worden. Anlässlich dieser Inhaftierung habe er schwere Arbeiten erledigen müssen und sei gefoltert, beleidigt und beschimpft wor- den. Freigekommen sei er wiederum durch eine Geldzahlung seines On- kels. Dieser habe auch seine Ausreise organisiert. Er (der Beschwerdefüh- rer) habe sich im Anschluss an seine Freilassung mehrere Monate bei ei- nem Schlepper aufgehalten und dort darauf gewartet, dass er ausreisen könne. Schliesslich sei er am (…) September 20(…) mit gefälschten Iden- titätsdokumenten in die E._______ und dann weiter nach F._______ geflo- gen. Von dort aus sei er dann weiter in die Schweiz gereist. Nach Äthiopien könne er nicht mehr zurückkehren, da ihm ein Inspektor bei seiner zweiten Entlassung gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) werde nicht entlassen, weil er frei sei, sondern weil sein Onkel bezahlt habe, und wenn er zurück- komme, werde er grosse Probleme bekommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen beziehungsweise seiner Identität reichte er einen Screenshot einer Anfrage an die Universität in B._______ betreffend die Herausgabe akademischer Dokumente sowie das Verfassen einer Studienbestätigung zu den Akten. C. Am 19. Dezember 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 18. Dezember 2025. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
E-10042/2025 Seite 4 SEM vom 22. Dezember 2025 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewäh- ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zu- dem ersuchte er um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit datiertem Schreiben vom 30. Dezember 2025 (Poststempel: 6. Januar
2026) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte darin eventualiter die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG (SR 142.20).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist abzu- weisen, da dem Beschwerdeführer bereits mit dem Entscheidentwurf vom
18. Dezember 2025 sowie in der Beilage zur Verfügung vom 22. Dezember
E-10042/2025 Seite 5 2025 alle entscheidrelevanten und editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (was sich vorliegend denn auch aus der Beschwerdeergänzung [BVGer-act. 3] ergibt, in welcher der Beschwerdeführer Kopien der vor- instanzlichen Akten einreicht), womit ihm ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht innert kurzer Frist abzusprechen ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaftma- chung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strik- ten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch- stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeur- teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
E-10042/2025 Seite 6 Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli- che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
E. 5 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angeblichen Aktivitä- ten für den amharischen Kulturverein seines Onkels, die deshalb erfolgte zweimalige Inhaftierung sowie die daraus immer noch anhaltende Verfol- gung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Des Weiteren hielten seine Vorbringen betreffend die Benachteiligung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht vorhandenen Iden- titätsdokumenten respektive seinem Unvermögen, an diese heranzukom- men, nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beitragen.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer führte selbst aus, er habe sämtliche Doku- mente fotografiert und auf seinem Handy (einem iPhone) gespeichert (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F27). Da ihm sein iPhone anlässlich der Hausdurch- suchung aber weggenommen worden sei, könne er nicht mehr auf seine iCloud zugreifen und er habe mittlerweile auch sein Passwort vergessen respektive gelinge ihm das Einloggen nicht, weil der Aktivierungscode ja jeweils an sein eingezogenes iPhone gesendet werde (vgl. SEM-Akte [...]- 17/18 F28 f.; BVGer-act. 1, S. 4). Des Weiteren hielt er fest, er habe sich ein neues iPhone gekauft, damit er seine Identität nachweisen beziehungs- weise seine iCloud reaktivieren könne (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F54 -
E-10042/2025 Seite 7 F56). Spätestens mit dem Kauf des neuen iPhones – aber auch bereits zuvor – hätte es ihm möglich sein müssen, seinen alten Account zu reakti- vierten, wenn er sich denn tatsächlich darum bemüht hätte (vgl. Apple Sup- port, < https://support.apple.com/de-ch/102606 >, abgerufen am 19.01.2026). Bezeichnend ist denn auch, dass er erst nach der ersten An- hörung versucht hat, seine ehemalige Universität zu erreichen (vgl. SEM- Akte [...]-21/2; ID-001/1). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er in der Mailanfrage (vgl. vorhergehend Bst. B) auf ein vorhergehendes Mail verweise, überzeugt nicht, zumal seine diesbezügliche Erklärung, er habe die frühere Mailanfrage von einem Mailaccount eines Freundes aus ver- schickt, zu welchem er jetzt aber keinen Kontakt mehr habe, nicht nach- vollziehbar ist (vgl. SEM-Akte [...]-24/1). Seine Argumentation zielt insbe- sondere auch deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer sich seit Be- ginn des Asylverfahrens bewusst war, wie wichtig der Nachweis seiner Identität ist (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F54). So führte er denn auch jedes Mal – und jeweils erst auf Nachfrage hin – pauschal und ausweichend aus, er habe leider keinen Kontakt mehr zu den Personen, welche ihm zuvor jeweils geholfen haben beziehungsweise ihm nahgestanden seien (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F57 - F61; [...]-19/28 F5). Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel zu den Akten ge- reicht hat, die seine angeblichen Bemühungen zum Nachweis seiner Iden- tität belegen würden. Auch die beschwerdeweisen Ausführungen vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. BVGer-act. 1, S. 4 - 6).
E. 5.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Asylsu- chende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken. Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mit- zuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweis- mittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und die be- weisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entschei- det (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Der Beschwer- deführer hat sich diesen Umstand vorliegend hinsichtlich seiner
E-10042/2025 Seite 8 Glaubwürdigkeit sowie im Rahmen der Beweiswürdigung anrechnen zu lassen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.3).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Verfolgung aufgrund sei- ner angeblichen Tätigkeit für den amharischen Kulturverein seines Onkels glaubhaft zu machen. Es gibt weder Belege dafür, dass dieser Verein über- haupt existiert, noch dass der Beschwerdeführer deshalb inhaftiert wurde. Bei seinen Aussagen, wonach deswegen gegen ihn Anklage erhoben wor- den sei, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F63, F124 f.). Der Beschwerdeführer gibt denn auch selbst an, dass der Verein keine politischen Ziele verfolgt habe und weder er noch jemand aus seiner Familie jemals politisch aktiv gewesen sei (vgl. SEM- Akte [...]-17/18 F123, F129). Selbst bei der tatsächlichen Existenz des Ver- eins, kann aufgrund der geltend gemachten Mitgliederzahl von lediglich 13 Personen davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden kein Interesse an diesem Verein gehabt haben, zumal gemäss dem Be- schwerdeführer die Probleme erst begannen, als sie die Anzahlung für ei- nen Event zurückverlangt hätten (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F99; [...]-19/28 F9, F24, F29 f.). Davor habe es keine Probleme wegen des Vereins gege- ben. Hinzu kommt, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu sei- nen beiden Inhaftierungen stereotyp sowie ohne persönliche Wahrneh- mungen ausfallen und darüber hinaus auch widersprüchlich sind. In der ersten Befragung führte er aus, nicht zu wissen, wo er inhaftiert worden sei, wohingegen er in der Anhörung ausführte, er sei bei der Polizeistation G._______ in B._______ inhaftiert gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F128; [...]-19/28 F42 - F45). Weiter gelang es ihm nicht, den Raum, in wel- chem er gemeinsam mit weiteren Personen inhaftiert gewesen sein soll, übereinstimmend zu beschreiben (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 F51, F54 - F59). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass er trotz mehrmonatiger Inhaf- tierung gemeinsam mit seinen Mithäftlingen im selben Raum, nichts über diese habe in Erfahrung bringen können (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 F62, F65 f.). Weiter gibt der Beschwerdeführer zwar pauschal an, seine zweite Inhaftierung sei schlimm gewesen, weil er schwere Arbeiten habe erledi- gen müssen, gefoltert, beleidigt und beschimpft worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 F90), aber auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer keine weiteren spezifischen Einzelheiten oder seine persönliche Wahrneh- mung/Gefühlslage zu schildern. Insgesamt bleiben sämtliche seiner Aus- sagen zu seinen beiden Inhaftierungen stets oberflächlich und stereotyp und erwecken nicht den Eindruck, dass er diese selbst erlebt hätte (vgl.
E-10042/2025 Seite 9 SEM-Akte [...]-19/28 F51 - 53). Entgegen seinen beschwerdeweisen Aus- führungen lässt sich dieser Mangel an Details nicht dadurch beseitigen, dass der Beschwerdeführer von traumatischen Situationen habe berichten müssen oder Übersetzungsfehler stattgefunden hätten (vgl. BVGer-act. 1, S. 7 und 8). Gerade weil es sich bei einer ungerechtfertigten respektive wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend gemach- ten illegalen Haft (vgl. BVGer-act. 3, S. 12) um ein einschneidendes Erleb- nis handelt, ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Ausführun- gen substanzreicher hätten ausfallen sollen als vorliegend. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und ober- flächlich ausfallen, einen konstruierten und stereotypen Eindruck erwe- cken, sie in ihrer Qualität auch ohne erlebnisbasierten Hintergrund ge- macht werden können und daher insgesamt nicht glaubhaft sind (vgl. Ver- fügung des SEM vom 22. Dezember 2025 Ziff. II/2. - 3.).
E. 5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachte Ver- folgung aufgrund seiner amharischen Ethnie ist festzuhalten, dass praxis- gemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6 und 2013/21 E. 9.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.).
E. 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-tei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-10042/2025 Seite 10
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
– mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
E-10042/2025 Seite 11 derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer E-8736/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 9.4.2 und D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 9.3.1, je m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung grundsätzlich begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähig- keiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; vgl. auch aktuell Urteil des BVGer E-8736/2025 E. 9.4.2 m.w.H.).
E. 7.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seine feh- lende Mitwirkungspflicht betreffend seine Identität und damit seines akade- mischen, beruflichen, ökonomischen und familiären Hintergrundes anrech- nen lassen muss (vgl. vorhergehend E. 5.1). Vorliegend sind keine indivi- duellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen An- gaben die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und anschliessend ein Studium in (…)wissenschaften begonnen (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F99 f.). Er konnte in B._______ in den Liegenschaften seines Onkels wohnen und wurde von diesem stets unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F45, F102; [...]-19/28 71 f.). Selbst wenn er zu den übrigen Familienmitgliedern bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hätte, verfügt er in Äthiopien und in B._______ über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F10 f.). Der Beschwerdeführer ist zudem jung und gesund. Nach dem Ge- sagten ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr wieder in den Liegenschaften seines Onkels unterkommen kann, und es ist ihm zuzumu- ten, sein Studium fortzusetzen oder einer beruflichen Tätigkeit nachzuge- hen.
E. 7.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
E-10042/2025 Seite 12
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-10042/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-10042/2025 Urteil vom 20. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, suchte am 12. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 4. November 2025 erfolgte die Befragung des Beschwerdeführers nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und am 9. Dezember 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und anschliessend in C._______, Provinz Amhara, aufgewachsen. Nach dem Abschluss des zwölften Schuljahres sei er für sein Studium in (...)wissenschaften wieder nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er ihm Haus seines Onkels, der in D._______ lebe, gewohnt. Dieser Onkel habe, bevor er Äthiopien verlassen habe, gemeinsam mit Kollegen einen Verein namens «(...)» gegründet. Dieser Verein sei dazu dagewesen, die Kultur der Amhara zu zeigen und habe nichts mit Politik zu tun gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe auch in diesem Verein mitgemacht, aber kein bestimmtes Amt innegehabt. Eines Tages im Zeitraum zwischen 8. Juni 20(...) und 7. Juli 20(...) beziehungsweise 8. Juli 20(...) und 6. August 20(...) hätten er und zwei Kollegen in einem Park ein Event für den Verein durchführen wollen und dazu eine Vorauszahlung tätigen müssen. Da der Event wegen politischen Unstimmigkeiten im Land habe abgesagt werden müssen, hätten er und seine Kollegen die Vorauszahlung zurückverlangt. Dazu seien sie bei den verantwortlichen Personen im Büro vorbeigegangen und hätten das Geld zurückgefordert. Dabei sei es zum Streit mit diesen Personen gekommen und die Polizei sei gerufen worden. Er und seine beiden Kollegen seien von der Polizei mitgenommen und zum Verein befragt worden. Die Polizisten hätten ihnen vorgeworfen, Mitglieder der Amhara-Miliz (FANO) respektive Terroristen zu sein. Im Nachgang zu dieser Befragung sei es zu einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gekommen. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung habe man ihm sämtliche Banner, Broschüren, sein Handy, seine Identitätspapiere und sämtliche Zugangsdaten zu seinen Accounts in den sozialen Medien weggenommen. Anschliessend sei er für mehrere Monate inhaftiert gewesen und nur wieder freigelassen worden, weil sein Onkel dafür bezahlt habe. Nach seiner Entlassung habe er von seinem Onkel erfahren, dass seine Eltern vermutlich von der FANO mitgenommen worden seien und seine Schwester bei den Nachbarn zurückgelassen worden sei. Er sei wieder nach C._______ zurückgekehrt, um nach seiner Schwester zu suchen. Kurz nach seiner Rückkehr sei dort der Krieg ausgebrochen und er habe sich während eines Jahres und einem Monat in der Stadt vor der FANO und den Regierungssoldaten versteckt halten müssen, bevor ihm die Rückkehr nach B._______ gelungen sei. In B._______ sei er dann ein zweites Mal verhaftet worden. Er sei im Hotel seines Onkels abgeholt und in einem ihm unbekannten Gefängnis mehrere Monate inhaftiert worden. Anlässlich dieser Inhaftierung habe er schwere Arbeiten erledigen müssen und sei gefoltert, beleidigt und beschimpft worden. Freigekommen sei er wiederum durch eine Geldzahlung seines Onkels. Dieser habe auch seine Ausreise organisiert. Er (der Beschwerdeführer) habe sich im Anschluss an seine Freilassung mehrere Monate bei einem Schlepper aufgehalten und dort darauf gewartet, dass er ausreisen könne. Schliesslich sei er am (...) September 20(...) mit gefälschten Identitätsdokumenten in die E._______ und dann weiter nach F._______ geflogen. Von dort aus sei er dann weiter in die Schweiz gereist. Nach Äthiopien könne er nicht mehr zurückkehren, da ihm ein Inspektor bei seiner zweiten Entlassung gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) werde nicht entlassen, weil er frei sei, sondern weil sein Onkel bezahlt habe, und wenn er zurückkomme, werde er grosse Probleme bekommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen beziehungsweise seiner Identität reichte er einen Screenshot einer Anfrage an die Universität in B._______ betreffend die Herausgabe akademischer Dokumente sowie das Verfassen einer Studienbestätigung zu den Akten. C. Am 19. Dezember 2025 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 18. Dezember 2025. D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Dezember 2025 den Eingang seiner Beschwerde. G. Mit datiertem Schreiben vom 30. Dezember 2025 (Poststempel: 6. Januar 2026) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte darin eventualiter die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG (SR 142.20). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen, da dem Beschwerdeführer bereits mit dem Entscheidentwurf vom 18. Dezember 2025 sowie in der Beilage zur Verfügung vom 22. Dezember 2025 alle entscheidrelevanten und editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden (was sich vorliegend denn auch aus der Beschwerdeergänzung [BVGer-act. 3] ergibt, in welcher der Beschwerdeführer Kopien der vor-instanzlichen Akten einreicht), womit ihm ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht innert kurzer Frist abzusprechen ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. 5. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angeblichen Aktivitäten für den amharischen Kulturverein seines Onkels, die deshalb erfolgte zweimalige Inhaftierung sowie die daraus immer noch anhaltende Verfolgung würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Des Weiteren hielten seine Vorbringen betreffend die Benachteiligung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht vorhandenen Identitätsdokumenten respektive seinem Unvermögen, an diese heranzukommen, nicht zu seiner persönlichen Glaubwürdigkeit beitragen. 5.1.1 Der Beschwerdeführer führte selbst aus, er habe sämtliche Dokumente fotografiert und auf seinem Handy (einem iPhone) gespeichert (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F27). Da ihm sein iPhone anlässlich der Hausdurchsuchung aber weggenommen worden sei, könne er nicht mehr auf seine iCloud zugreifen und er habe mittlerweile auch sein Passwort vergessen respektive gelinge ihm das Einloggen nicht, weil der Aktivierungscode ja jeweils an sein eingezogenes iPhone gesendet werde (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F28 f.; BVGer-act. 1, S. 4). Des Weiteren hielt er fest, er habe sich ein neues iPhone gekauft, damit er seine Identität nachweisen beziehungsweise seine iCloud reaktivieren könne (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F54 - F56). Spätestens mit dem Kauf des neuen iPhones - aber auch bereits zuvor - hätte es ihm möglich sein müssen, seinen alten Account zu reaktivierten, wenn er sich denn tatsächlich darum bemüht hätte (vgl. Apple Support, https://support.apple.com/de-ch/102606 , abgerufen am 19.01.2026). Bezeichnend ist denn auch, dass er erst nach der ersten Anhörung versucht hat, seine ehemalige Universität zu erreichen (vgl. SEM-Akte [...]-21/2; ID-001/1). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er in der Mailanfrage (vgl. vorhergehend Bst. B) auf ein vorhergehendes Mail verweise, überzeugt nicht, zumal seine diesbezügliche Erklärung, er habe die frühere Mailanfrage von einem Mailaccount eines Freundes aus verschickt, zu welchem er jetzt aber keinen Kontakt mehr habe, nicht nachvollziehbar ist (vgl. SEM-Akte [...]-24/1). Seine Argumentation zielt insbesondere auch deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer sich seit Beginn des Asylverfahrens bewusst war, wie wichtig der Nachweis seiner Identität ist (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F54). So führte er denn auch jedes Mal - und jeweils erst auf Nachfrage hin - pauschal und ausweichend aus, er habe leider keinen Kontakt mehr zu den Personen, welche ihm zuvor jeweils geholfen haben beziehungsweise ihm nahgestanden seien (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F57 - F61; [...]-19/28 F5). Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel zu den Akten gereicht hat, die seine angeblichen Bemühungen zum Nachweis seiner Identität belegen würden. Auch die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. BVGer-act. 1, S. 4 - 6). 5.1.2 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen und die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Der Beschwer-deführer hat sich diesen Umstand vorliegend hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit sowie im Rahmen der Beweiswürdigung anrechnen zu lassen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3.3). 5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, eine Verfolgung aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für den amharischen Kulturverein seines Onkels glaubhaft zu machen. Es gibt weder Belege dafür, dass dieser Verein überhaupt existiert, noch dass der Beschwerdeführer deshalb inhaftiert wurde. Bei seinen Aussagen, wonach deswegen gegen ihn Anklage erhoben worden sei, handelt es sich um blosse Parteibehauptungen (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F63, F124 f.). Der Beschwerdeführer gibt denn auch selbst an, dass der Verein keine politischen Ziele verfolgt habe und weder er noch jemand aus seiner Familie jemals politisch aktiv gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F123, F129). Selbst bei der tatsächlichen Existenz des Vereins, kann aufgrund der geltend gemachten Mitgliederzahl von lediglich 13 Personen davon ausgegangen werden, dass die äthiopischen Behörden kein Interesse an diesem Verein gehabt haben, zumal gemäss dem Beschwerdeführer die Probleme erst begannen, als sie die Anzahlung für einen Event zurückverlangt hätten (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F99; [...]-19/28 F9, F24, F29 f.). Davor habe es keine Probleme wegen des Vereins gegeben. Hinzu kommt, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen beiden Inhaftierungen stereotyp sowie ohne persönliche Wahrnehmungen ausfallen und darüber hinaus auch widersprüchlich sind. In der ersten Befragung führte er aus, nicht zu wissen, wo er inhaftiert worden sei, wohingegen er in der Anhörung ausführte, er sei bei der Polizeistation G._______ in B._______ inhaftiert gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F128; [...]-19/28 F42 - F45). Weiter gelang es ihm nicht, den Raum, in welchem er gemeinsam mit weiteren Personen inhaftiert gewesen sein soll, übereinstimmend zu beschreiben (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 F51, F54 - F59). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass er trotz mehrmonatiger Inhaftierung gemeinsam mit seinen Mithäftlingen im selben Raum, nichts über diese habe in Erfahrung bringen können (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 F62, F65 f.). Weiter gibt der Beschwerdeführer zwar pauschal an, seine zweite Inhaftierung sei schlimm gewesen, weil er schwere Arbeiten habe erledigen müssen, gefoltert, beleidigt und beschimpft worden sei (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 F90), aber auch diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer keine weiteren spezifischen Einzelheiten oder seine persönliche Wahrnehmung/Gefühlslage zu schildern. Insgesamt bleiben sämtliche seiner Aussagen zu seinen beiden Inhaftierungen stets oberflächlich und stereotyp und erwecken nicht den Eindruck, dass er diese selbst erlebt hätte (vgl. SEM-Akte [...]-19/28 F51 - 53). Entgegen seinen beschwerdeweisen Ausführungen lässt sich dieser Mangel an Details nicht dadurch beseitigen, dass der Beschwerdeführer von traumatischen Situationen habe berichten müssen oder Übersetzungsfehler stattgefunden hätten (vgl. BVGer-act. 1, S. 7 und 8). Gerade weil es sich bei einer ungerechtfertigten respektive wie vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung geltend gemachten illegalen Haft (vgl. BVGer-act. 3, S. 12) um ein einschneidendes Erlebnis handelt, ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Ausführungen substanzreicher hätten ausfallen sollen als vorliegend. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und oberflächlich ausfallen, einen konstruierten und stereotypen Eindruck erwecken, sie in ihrer Qualität auch ohne erlebnisbasierten Hintergrund gemacht werden können und daher insgesamt nicht glaubhaft sind (vgl. Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 Ziff. II/2. - 3.). 5.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner amharischen Ethnie ist festzuhalten, dass praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1, 2013/12 E. 6 und 2013/21 E. 9.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara in Äthiopien aus (vgl. Urteil des BVGer D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.). 5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet gelten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer E-8736/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 9.4.2 und D-8586/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 9.3.1, je m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär zu bezeichnen, weshalb zur Existenzsicherung grundsätzlich begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4 f.; vgl. auch aktuell Urteil des BVGer E-8736/2025 E. 9.4.2 m.w.H.). 7.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seine fehlende Mitwirkungspflicht betreffend seine Identität und damit seines akademischen, beruflichen, ökonomischen und familiären Hintergrundes anrechnen lassen muss (vgl. vorhergehend E. 5.1). Vorliegend sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sprechen würden. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und anschliessend ein Studium in (...)wissenschaften begonnen (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F99 f.). Er konnte in B._______ in den Liegenschaften seines Onkels wohnen und wurde von diesem stets unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F45, F102; [...]-19/28 71 f.). Selbst wenn er zu den übrigen Familienmitgliedern bereits seit Jahren keinen Kontakt mehr gehabt hätte, verfügt er in Äthiopien und in B._______ über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. SEM-Akte [...]-17/18 F10 f.). Der Beschwerdeführer ist zudem jung und gesund. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr wieder in den Liegenschaften seines Onkels unterkommen kann, und es ist ihm zuzumuten, sein Studium fortzusetzen oder einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. 7.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: